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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.12.2025 S1 25 131

December 2, 2025·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,279 words·~11 min·3

Summary

S1 25 131 URTEIL VOM 2. DEZEMBER 2025 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen A.____, Beschwerdeführer gegen AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Sitten, Beschwerdegegnerin (EL-Anspruch ab Januar 2025) Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juli 2025

Full text

S1 25 131

URTEIL VOM 2. DEZEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

A.____, Beschwerdeführer

gegen

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Sitten, Beschwerdegegnerin

(EL-Anspruch ab Januar 2025) Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juli 2025

- 2 - Verfahren

A. Der 1943 geborene Beschwerdeführer meldete sich Ende 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 hiess die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen ab November 2016 gut. Am 3. März 2021 stellte sie diese Leistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten per 28. Februar 2021 ein. Nach erfolgter Einsprache gewährte die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 29. März und 30. Dezember 2021 einen reduzierten Leistungsanspruch, womit sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklärte. Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 gewährte die Beschwerdegegnerin eine reduzierte Ergänzungsleistung und wies im Übrigen die Einsprache ab. B. Im März 2025 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine Revision ein und hob mit Verfügung vom 15. April 2025 den Leistungsanspruch rückwirkend ab Januar 2025 auf. Mit Verfügung vom 11. April 2025 forderte sie ausserdem die zu viel ausgerichteten Leistungen der Monate Januar bis April 2025 zurück. Gegen beide Verfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2025 Einsprache. Er bemängelte die geltend gemachte Erhöhung des Sparvermögens, die nur erfolgt sei, weil er sparsam gelebt habe. Zudem berief er sich auf die Übergangsbestimmungen, wonach eine Anpassung ans neue Recht unterbleibe, falls die Reform zu tieferen Bezügen führe. Ergänzend legte er dar, der Betrag seiner ausländischen Renten habe sich nur wegen der Indexierung erhöht, seine B.____-Rente sei per 1. Februar 2025 herabgesetzt, die Bankzinsen seien nie ausgerichtet und der Lebensbedarf sei nicht genügend an die Teuerung angepasst worden. Schliesslich sei bei der Wohnungsmiete der ständige Kurswechsel unberücksichtigt geblieben. Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 erläuterte die Beschwerdegegnerin die Umrechnung der ausländischen Renten und berichtigte die irrtümliche Anrechnung der Bankzinsen. Am 24. Juni 2025 legte der Beschwerdeführer dar, die Umrechnung der ausländischen Renten sei «völlig in Ordnung». Er bemängelte jedoch die Verluste, die infolge des Wechselkurses entstehen würden, wobei diese im Jahr Euro 1'024.02 (Bankbezüge / Mietzins) ausgemacht hätten. Mit Entscheid vom 4. Juli 2025 wies die Beschwerdegegnerin – abgesehen von der Zinskorrektur – die Einsprache ab. In ihrer Begründung legte sie dar, die Pauschalbeträge würden gesetzlich festgelegt. Nebenkosten würden nur gemäss Schlussabrechnung berücksichtigt und allfällige Gebühren bei der Zahlung oder Umrechnung könnten nicht in die EL-Berechnung übernommen werden. In Bezug auf die Übergangsregelung verwies

- 3 die Beschwerdegegnerin auf ihre Verfügung vom 30. Dezember 2020, wonach die Ergänzungsleistungen nach dem neuen Recht berechnet worden seien, was für den Versicherten vorteilhafter gewesen sei. Schliesslich sei die Zinsanrechnung korrigiert worden, was jedoch auf den Leistungsanspruch keinen Einfluss gehabt habe. B. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 26. Juli 2025 Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein. Darin verwies er auf seine finanzielle Notlage. Mit Ergänzung vom 22. August 2025 beantragte er die Aufhebung des Entscheides mit der Begründung, die Darlegungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Übergangsrecht seien nicht nachvollziehbar. Die vielen Wechselkursverluste seien ausserdem vom Vermögensertrag in Abzug zu bringen. Schliesslich machte er eine grosse Härte geltend, da er nur mit Fr. 2'109.75 pro Monat leben müsse. Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine kantonale Ausgleichskasse, weshalb Art. 84 AHVG zur Anwendung gelangt. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid vom 4. Juli 2025 berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG). 2. Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch ab Januar 2025.

- 4 - 3. 3.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen, in Art. 11 ELG. Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Übergangsregelung sei in seinem Fall nicht korrekt angewendet worden. Die EL-Reform trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Das Übergangsrecht erlaubte es bestehenden EL-Bezügern, deren Anspruch durch die Reform herabgesetzt worden wäre, bis Ende 2023 den Anspruch nach dem alten Recht zu beziehen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt für alle EL-Bezüger nur noch das neue Recht. Bezüglich des hier strittigen Anspruchs ab dem 1. Januar 2025 kommt mithin das Übergangsrecht nicht mehr zur Anwendung und eine Berufung darauf, erweist sich als unbehelflich (BGE 148 V 21 E. 5.3). Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin Ende Dezember 2020 betreffend die Anspruchsperiode ab Januar 2021 sowohl eine Berechnung nach dem alten als auch nach dem neuen Recht vorgenommen hatte. Dabei erwies sich die Berechnung nach dem neuen Recht für den Versicherten als vorteilhafter, da diese den höheren Anspruch von Fr. 319.00 statt Fr. 285.00 zur Folge hatte. 3.3 Der Beschwerdeführer fordert ferner die Berücksichtigung der Wechselkursverluste, die pro Jahr Euro 1'024.02 betragen würden. 3.3.1 Nach dem ELG fliesst das Vermögen in die Berechnung ein. Dazu gehören insbesondere bewegliche und unbewegliche Sachen wie Bankguthaben und Liegenschaften, aber auch Vermögen, auf das verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11a ELG; vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. A., 2021, N. 572). Als anrechenbare Einnahmen gelten bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Dies bedeutet, dass die Schulden des EL-Ansprechers abzuziehen sind (Art. 17 Abs. 1 ELV; Urteil des Kantonsgerichts Basel Stadt EL 2019.9 vom 24. November 2019 E. 7.1 mit Hinweis). In diesem Sinne hält auch die WEL Rz 3444.01 klar fest, dass vom rohen Vermögen die nachgewiesenen Schulden abzuziehen sind, soweit

- 5 diese im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählt der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Bruttozinsen aus Sparguthaben. Nachgewiesene Bankspesen, die bei der Kontoführung zwingend anfallen, werden auf Verlangen der EL-berechtigten Person von den Bruttozinsen abgezogen (WEL Rz 3432.01). Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG werden bei zu Hause lebenden Personen als Ausgaben anerkannt: ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a) und der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (lit. b). Weiter werden gemäss Absatz 2 als Ausgaben anerkannt: Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (lit. b), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). 3.3.2 Wechselkursverluste entstehen durch den Umtausch von Fremdwährungen. Generell bezeichnet das Währungsrisiko die Unsicherheit über das Tauschverhältnis zwischen der Fremdwährung und der Referenzwährung (bzw. Landeswährung) zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft. Wechselkurse sind als Preis für eine fremde Währung zu verstehen. Dieser Preis ist jedoch im Falle flexibler Wechselkurse nicht festgelegt, sondern ergibt sich marktbezogen durch Angebot und Nachfrage. Solche je nach Tageskurs entstehende Verluste können im EL-Recht nicht als gesetzlich anerkannte Vermögensabzüge gelten. Sie sind, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers, auch nicht als Bank- oder Verwaltungsspesen zu qualifizieren. Reine Kursverluste werden nicht als Kosten anerkannt, da sie nicht zwingend oder tatsächlich sind, sondern durch die Marktschwankungen entstehen. Abzugsberechtigt sind die tatsächlichen Kosten der durch Dritte besorgten Verwaltung des beweglichen Vermögens. Nicht abzugsfähig sind Kosten, welche bei der Umlagerung von Vermögen anfallen. Solche Aufwendungen stellen Anlagekosten dar, welche in den Bereich der Lebenshaltung fallen (vgl. dazu Weisung des Steueramtes des Kantons Zürich über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 27. September 2023). 3.3.3 Nach dem Dargelegten überzeugen die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände daher nicht.

- 6 - 3.4 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf das Vorliegen einer grossen Härte. Eine grosse Härte bei Ergänzungsleistungen kann einen Erlass bei der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen bewirken, wenn die Rückzahlung eine finanzielle Härte darstellen würde und die Leistungen in gutem Glauben bezogen wurden. Der Erlass wird auf Antrag gewährt. Im hier strittigen Verfahren können die Erlassvoraussetzungen jedoch nicht geprüft werden, da sie nicht Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides bilden, wie dies im Übrigen auch auf die Rückforderung vom 11. April 2025 an sich gilt. 3.5 Am 4. Juli 2025 nahm die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Berechnung vom 15. April 2025 eine Korrektur vor und reduzierte die anrechenbaren Einnahmen von insgesamt Fr. 28'791.00 auf Fr. 28'762.00, indem sie den Zinsbetrag von Fr. 29.00 nicht mehr berücksichtigte. Daran ist unstrittig festzuhalten. 3.6 In einem weiteren Punkt bestreitet der Versicherte die Höhe der inländischen AHV- Rente. Gemäss hinterlegtem Bankkontoauszug CHxxx vom 1. Januar 2025 (fortan: Bankkontobeleg) erfolgten im Jahr 2024 monatliche Rentenüberweisungen von Fr. 390.00 bzw. belief sich die jährliche inländische Rente auf Fr. 4'680.00. Ab Januar 2025 stieg der Monatsbetrag auf Fr. 401.00 bzw. die Jahresrente auf Fr. 4'812.00 an (Auskunft der Ausgleichskasse vom 30. Oktober 2025). Damit ist der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet. 3.7 Der Versicherte bezieht unstrittig diverse ausländische Renten. Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, sind nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden. Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht (WEL Rz 3453.01). In casu ist dies der Monat Dezember 2024. Gemäss EL-Berechnungsblatt vom 11. April 2025 (Beilage 19 der Akten der Beschwerdegegnerin) wurde für die ausgerichteten Renten ein Wechselkurs von 0.9316 berücksichtigt, der dem Kurs vom 2. Dezember 2024 entsprach. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine B.____-Rente sei per 1. Februar 2025 herabgesetzt worden, wobei sich diese neu auf Euro 711.00 statt 740.44 belaufe. Gemäss Bankkontobeleg wurde am 16. Dezember 2024 der Betrag von Euro 740.44 überwiesen. Auch geht aus den Akten hervor, dass im Januar 2025 eine Überweisung im Betrag von

- 7 - Euro 755.25 erfolgte, wobei der Versicherte angab, es sei die Teuerung im Umfang von Euro 14.81 dazugekommen (Bankkontobeleg vom 31. Januar 2025). Der Beschwerdeführer hatte im Einspracheverfahren das Schreiben der C.____ vom 7. November 2024 hinterlegt (Beilage 23 der Akten der Beschwerdegegnerin). Gemäss diesem Schreiben und der entsprechenden Übersicht erhält der Versicherte seit Februar 2025 eine monatliche Leistung von Euro 784.88 brutto. Nach Abzug einer Steuer von Euro 72.92 wurden Euro 711.96 überwiesen, wobei im Monat Mai zusätzlich eine B.____-Prämie von Euro 39.17 ausbezahlt wurde. Aufgrund dieser Angaben steht fest, dass ab Februar 2025 eine Herabsetzung des Unterstützungsbetrages erfolgte. Diesem Umstand trug die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung vom 4. Juli 2025 nicht Rechnung, denn sie übernahm den zuvor von der C.____ übermittelten Betrag von Euro 10'177.00 bzw. umgerechnet Fr. 9'480.80. Richtigerweise setzte sich jedoch der für die EL-Berechnung massgebende Betrag aus der im Januar 2025 erhöhten Rente von Euro 862.89 (Euro 10'177.00 / 12 + 14.81 [Teuerungszuschlag]) sowie der Leistungen der Monate Februar bis Dezember 2025 im Betrag von Euro 8'633.68 (11 x Euro 784.88) und des im Mai ausbezahlten Betrages von Euro 39.17 zusammen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Euro 9'535.74 oder umgerechnet von Fr. 8'883.49 statt des in der Berechnung berücksichtigten Betrags von Fr. 9'480.89. Damit erweist sich dieser Einwand des Beschwerdeführers als begründet und die Angelegenheit ist an die Kasse zurückzuweisen, damit sie im Sinne dieser Erwägung eine neue EL-Berechnung für das Jahr 2025 vornimmt. 3.7 Die übrigen Berechnungspunkte geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Insbesondere wurde mit der Heizkostenpauschale von maximal Fr. 1'740.00 die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Weitere Kosten hat der Versicherte für das Jahr 2025 nicht ausgewiesen. Jedenfalls fehlt es an einer entsprechenden Abrechnung, wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht bereits dargelegt hat. In Bezug auf die Teuerung sei sodann ergänzt, dass einzig der nacheheliche Unterhalt an die Teuerung anzupassen ist (vgl. WEL Rz 3497.02). 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 4. Juli 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Berechnung im Sinne der obigen Erwägungen über den Leistungsanspruch ab Januar 2025 neu verfüge.

- 8 - 5. 5.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer dürften keine hohen Auslagen entstanden sein, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG, Art. 4 GTar). Das Kantonsgericht erkennt:

1. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2025 wird aufgehoben. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erneuter Berechnung im Sinne der obigen Erwägungen über den Leistungsanspruch ab Januar 2025 neu entscheidet. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 2. Dezember 2025

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