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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 13.05.2014 S1 13 106

May 13, 2014·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·306 words·~2 min·12

Summary

Mit Urteil vom 16. März 2015 (8C_471/2015) wies das Bundesgericht eine gegen vor- liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. S1 13 106 URTEIL VOM 13. MAI 2014 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X_________, Beschwerdeführer gegen DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, Beschwerdegegnerin (Elektronische Beschwerdeerhebung / Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Voll- streckungsfrist / Verwirkung) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013

Full text

Mit Urteil vom 16. März 2015 (8C_471/2015) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. S1 13 106

URTEIL VOM 13. MAI 2014

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer

gegen

DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, Beschwerdegegnerin

(Elektronische Beschwerdeerhebung / Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Vollstreckungsfrist / Verwirkung) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013

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Erwägungen

1.3 Die Beschwerde wurde auf elektronischem Weg eingereicht. 1.3.1 Auf Bundesebene wird die Zulässigkeit elektronischer Eingaben mit anerkannter elektronischer Signatur durch Art. 130 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO vom 19. Dezember 2008 und Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung StPO vom 5. Oktober 2007 sowie für das Verwaltungsverfahren durch Art. 21a des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVG vom 20. Dezember 1968 geregelt. Für das Sozialversicherungsrecht erteilt Art. 55 Abs. 1bis dem Bundesrat die Möglichkeit vorzusehen, dass die Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit den Behörden auch für das Sozialversicherungsverfahren gelten. Da der Bundesrat von dieser Kompetenz bis anhin nicht Gebrauch gemacht hat, sind die Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Schriftenverkehr auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts nicht anwendbar (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 15 bis 17 zu Art. 55 ATSG). Im Rahmen von Art. 42 Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes BGG vom 17. Juni 2005 sind elektronische Eingaben an die Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zugelassen. Auf kantonaler Ebene enthalten weder das RPflG noch das RVG eine entsprechende Regelung. Auf dem Gebiet des Zivil- und des Strafprozesses sind die ZPO und die StPO direkt anwendbar, auf dem Gebiet der Verwaltungsrechtspflege hat der Grosse Rat darauf verzichtet, eine dem Bundesrecht entsprechende Regelung einzuführen. Es besteht somit weder auf Bundes- noch auf kantonaler Ebene eine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr im Sozialversicherungsverfahren. 1.3.2 Grundsätzlich ist auf elektronische Eingaben an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts somit nicht einzutreten.

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