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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 21.06.2013 S1 12 201

June 21, 2013·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,510 words·~13 min·15

Summary

S1 12 201 URTEIL VOM 21. JUNI 2013 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch A_________ gegen DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, Beschwerdegegnerin (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; zumutbare Arbeit abgelehnt; Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2012

Full text

S1 12 201

URTEIL VOM 21. JUNI 2013

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________, Beschwerdeführerin, vertreten durch A_________

gegen

DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, Beschwerdegegnerin

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung; zumutbare Arbeit abgelehnt; Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2012

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Verfahren / Sachverhalt

A. Die am xxx 1970 geborene X_________ durchlief die obligatorische Schulzeit und arbeitete danach als Zimmerfrau und Küchengehilfin, ohne jedoch eine Ausbildung abgeschlossen zu haben. Am 30. März 2010 und 29. Juni 2010 meldete sie sich beim Gemeindearbeitsamt B_________ arbeitslos. Am 15. Februar 2011 fand in der OPRA ein Dreiergespräch mit der Versicherten statt. Anlässlich dieses Gespräches legte diese dar, über ein Auto zu verfügen, mit welchem sie regelmässig nach Sitten zu ihrem Sohn fahre. Am 27. Juni 2011 bestätigte sie ausserdem mit ihrer Unterschrift auf dem Formular „Definition der persönlichen Arbeitsbemühungen“, dass sie über ein Fahrzeug und einen Führerausweis verfüge. B. Am 30. Juni 2011 wurde die Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum E_________ (RAV) angewiesen, sich unverzüglich beim Bergrestaurant D_________ in E_________ zu bewerben. Gesucht werde ab sofort bis Ende September 2011 eine Küchenhilfe/Allrounderin zu 80%. Am 2. Juli 2011 meldete der Arbeitgeber, die Versicherte sei nicht bis ins Bergrestaurant gekommen, da sie einerseits Angst gehabt habe, mit der Sesselbahn zu fahren, und andererseits kein Auto besitze. Mit Mail vom 4. Juli 2011 legte ein Sachbearbeiter der OPRA gegenüber dem RAV dar, die Versicherte habe ihn angerufen und mitgeteilt, sie habe mit dem Auto auf’s D_________ fahren wollen. Da die Strasse schmal geworden sei, habe sie Angst bekommen, weiterzufahren. Man habe ihr gesagt, die Strasse sei nicht unbedingt für den Autoverkehr gedacht. Es bestehe aber die Möglichkeit, die Sesselbahn zu benutzen. Sie habe gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass sie unter einer Höhenphobie leide und die Bahn nicht benützen könne. Daraufhin habe ihr dieser gesagt, dass man sie demzufolge nicht als Arbeitskraft einsetzen könne. Am 5. Juli 2011 meldete die Versicherte mit Rückmeldeformular, sie habe Angst gehabt, mit der Sesselbahn in die Höhe zu fahren. Mit dem Auto habe man nicht zum Restaurant fahren können. Dieses sei nur mit der Sesselbahn zu erreichen. Am 19. Juli 2011 wurde die Versicherte aufgefordert, sich über die Rückmeldung des Arbeitgebers sowie über den Besitz eines Autos zu äussern. Gestützt darauf teilte die Versicherte mit, das Bergrestaurant könne weder mit Bus noch mit Auto erreicht werden. Die Fahrt mit der Sesselbahn sei aufgrund der Höhenangst ausgeschlossen. C. Am 4. August 2011 verfügte das RAV eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen. In ihrer Begründung führte es aus, die Versicherte habe eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt. Es liege kein Arztzeugnis vor, welches die Höhenphobie bestätige. Am 11. August 2011 legte die Gemeindeverwaltung von E_________ dar, ab dem 1. Juli 2011 bestehe für die Strasse ob dem Dorf Richtung D_________ ein generelles Fahr- und Parkverbot. Mit einer Bewilligung der Gemeinde könne man aber trotzdem auf das D_________ fahren. Eine Fahr- und Parkbewilligung könne bei der Parkuhr oder auf der Gemeindkanzlei bezogen werden. Mit einem Hinweisschild in deutscher Sprache werde der Autofahrer auf diese Möglichkeit hingewiesen. Die Parkuhren seien erst am 19. Juli 2011 aufgestellt worden. Vom 1. bis zum 19. Juli seien alle Fahrverbotstafeln abgedeckt gewesen. Gegen die Verfügung

- 3 vom 4. August 2011 erhob X_________ am 24. August 2011 Einsprache. Sie beantragte die Aufhebung der Einstellung. Die Stelle sei aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt worden, was mit beiliegendem Arztzeugnis bestätigt werde. Dr. F_________ hielt mit Schreiben vom 17. August 2011 fest, die Patientin habe Tendenzen zu Phobien u.a. zu einer Höhenphobie. Die Anfahrt auf’s D_________ mit dem Sessellift sei daher unzumutbar. D. Nachdem die Akten an die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) übermittelt worden waren, bestätigte diese mit Einspracheentscheid vom 19. September 2012 die Verfügung vom 4. August 2011. Sie führte aus, dass die Versicherte wahrheitswidrig den Besitz eines Autos verneint habe und die Strasse ins D_________ gemäss Auskunft der Gemeinde sehr wohl befahren werden konnte. Somit habe man von ihr erwarten dürfen, dass sie für den etwa 35 minütigen Arbeitsweg ein privates Fahrzeug benutze. Die Versicherte habe sich auch nicht um eine Mitfahrgelegenheit bemüht. Unter diesen Umständen sei erstellt, dass die Versicherte zumindest das Scheitern der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber in Kauf genommen habe. Ihr Verhalten müsse mitursächlich für die Nichteinstellung gewertet werden. Hierin liege ihr Verschulden an der Fortdauer der Arbeitslosigkeit. Es liege ein schweres Verschulden vor, da die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe. E. Dagegen reichte X_________ am 12. Oktober 2012 (Poststempel) bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde ein. Sie beantragte die Überprüfung der angeordneten Sanktion, die sie als unangemessen betrachtete. Zur Begründung führte sie aus, es sei in der Realität völlig abwegig, dass bei einer Strasse mit einem Fahrverbot, bei der Gemeinde eine Bewilligung eingeholt werde. Ausserdem halte sie daran fest, dass sie zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung über kein Fahrzeug verfügt habe. Es könne von ihr auch nicht verlangt werden, ein Auto anzuschaffen, um den Arbeitsweg zu bewältigen. Ausserdem hätte auch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber über allfällige Mitfahrgelegenheiten nichts genützt. Im E_________ gebe es genügend Arbeitsplätze, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Seilbahnen) erreicht werden könnten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb man sie ausgerechnet an eine Arbeitsstelle verwiesen habe, die aufgrund ihrer mobilen Situation nur suboptimal sei. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2012 hielt die DIHA an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtete die Beschwerdeführerin. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

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Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. 1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Die am 12. Oktober 2012 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. 1.3 Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in G_________, mithin im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die Beschwerdeführerin ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die den formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden. 2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, weil sie im Juni 2011 gegen die Annahme einer konkreten Stelle u.a. einen unzumutbaren Arbeitsweg vorbrachte. Diesbezüglich ist im gegenwärtigen Stadium unbestritten, dass die Versicherte den Weg aus gesundheitlichen Gründen nicht per Seilbahn zurücklegen kann. Bleibt zu prüfen, ob ihr zuzumuten war, die Strecke mit dem Auto zu absolvieren. 3.1 Das AVIG regelt in Art. 17 die Pflichten der Versicherten. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss ein Versicherter, der Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen

- 5 können. Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede ihm vermittelte zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AVIG). Befolgt er die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit nicht annimmt und verursacht er durch dieses Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 f.). Gemäss Rechtsprechung gelangt diese Bestimmung nicht nur dann zur Anwendung, wenn die versicherte Person eine Arbeit ausdrücklich ablehnt, sondern auch dann, wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Chopard, a.a.O., S. 148; BGE 122 V 138). Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit der potentiellen Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden und sich so zu verhalten, dass sie die Chance, eine Stelle zu erhalten und damit ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht von vornherein verspielt (ARV 1984 Nr. 14 und 1982 Nr. 5). Zur Erfüllung des Tatbestandes wird jedoch vorausgesetzt, dass das ablehnende Verhalten des Versicherten für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal war (Chopard, a.a.O., S. 148). Zwecks Schadensminderung muss eine versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Eine Ausnahme besteht, wenn eine Arbeit aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist. 3.2 Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 76/05 vom 13. Juli 2006 E.1). Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). 4.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das RAV E_________ die Versicherte angewiesen hatte, sich beim Bergrestaurant D_________ zu melden, die Versicherte den Weg am 30. Juni 2011 oder anfangs Juli 2011 mit dem Auto angetreten hatte und es in der Folge zu einem Gespräch zwischen dem Arbeitgeber und der Versicherten gekommen war. Erstellt ist weiter, dass die Versicherte, um den Arbeitsweg zu bestreiten, gemäss Arztzeugnis nicht die Sesselbahn benutzen konnte. Eine Anfrage bei der Gemeinde hat ausserdem ergeben, dass bis zum 19. Juli 2011 die Fahrverbotstafeln zugedeckt waren und danach eine Hinweistafel aufgestellt worden war, die darauf hin wies, dass eine Fahrbewilligung eingeholt werden könne. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin bei den Verhandlungen mit der möglichen Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekundete.

- 6 - 4.2 Aus der schriftlichen Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin vom 2. Juli 2011 ergibt sich, dass die Versicherte neben ihrer Phobie vorbrachte, kein Auto zu besitzen. Dies erweist sich in Anbracht der Akten als nicht glaubwürdig, zumal sich die Versicherte am besagten Tag mit einem Fahrzeug auf den Weg gemacht sowie, zwei Tage vor der Stellenzuweisung schriftlich zu Protokoll gegeben hatte, über einen Führerausweis und ein Fahrzeug zu verfügen, und vorgängig selber ausgesagt hatte, regelmässig mit dem Auto ihren Sohn zu besuchen. Es besteht für das Gericht kein Anlass, an den protokollierten Feststellungen zu zweifeln. Ungehört bleibt ebenfalls der Einwand der Beschwerdeführerin, die Strasse sei nicht befahrbar gewesen, handelt es sich doch um eine asphaltierte Strasse, die bei bestimmten Anlässen sogar mit dem Reisecar befahren wird. Die Fahrverbots- und die Hinweistafel wiesen im Übrigen darauf hin, dass die Benutzung der Strasse gebührenpflichtig war. Mithin bestand nicht generell ein Fahrverbot, sondern ist das Befahren der Strasse gegen Entrichtung einer Gebühr zulässig. Die Beschwerdeführerin lehnte die ihr vermittelte Stelle zwar nicht direkt ab. Allerdings veranlasste ihre klare Aussage die potentielle Arbeitgeberin dazu, ihre Bewerbung nicht weiter in Betracht zu ziehen. Die Beschwerdeführerin unterliess es u.a. anlässlich des Gesprächs, die potentielle Arbeitgeberin davon zu überzeugen, dass für die Bewältigung des Arbeitweges ohne Sesselbahn Mittel zur Verfügung standen und ihr daran gelegen war, sofort eine Stelle anzutreten. Mit anderen Worten hatte sie von vornherein ihre Chance verspielt, eine Stelle zu erhalten und die Arbeitslosigkeit zu beenden. Es ist verständlich, dass sich die potentielle Arbeitgeberin aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin dafür entschied, sie nicht anzustellen. Nach dem Ausgeführten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten in Kauf genommen hat, dass die ihr vermittelte Stelle anderweitig besetzt wird, was einer (selbstverschuldeten) Nichtannahme einer unter Vorbehalt nachstehender E. 4.3 zumutbaren Arbeit gleichkommt. Dies ist gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG grundsätzlich mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu ahnden. 4.3 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen war, die Stelle aufgrund besonderer Umstände abzulehnen respektive ob sie für ihr Verhalten Rechtfertigungsgründe geltend machen kann. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die Arbeit zu Recht nicht angenommen, denn schliesslich seien im E_________ zahlreiche Stellen im Service offen, die besser erreicht werden könnten. Dem kann angesichts der Tatsache, dass die Versicherte bereit seit Juni 2010 arbeitslos und ein Jahr erfolglos auf Stellensuche gewesen war, nicht zugestimmt werden. 4.3.2 Betreffend den Einwand, eine Lösung für den Arbeitsweg wäre auch nicht mittels eines vertiefteren Gespräches mit dem potentiellen Arbeitgeber gefunden worden, kann gesagt werden, dass aus Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG klar hervor, dass ein mit öffentlichen Verkehrsmittel unmöglicher Arbeitweg eine Stelle nur dann unzumutbar

- 7 macht, wenn am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, bzw. wenn es keine Alternativen zum öffentlichen Verkehr gibt (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 09 104 vom 2. Dezember 2009 E. 4a). In unmittelbarer Nähe des Bergrestaurant D_________ stehen eine Ferienlage mit 22 Schlafplätzen und Ferienwohnungen (siehe www.xxx), wobei der Versicherten zuzumuten gewesen wäre, als Übergangslösung einen solchen Schlafplatz zu nutzen oder einen Abholdienst zu organisieren. Nicht auszuschliessen ist schliesslich, dass das Bergrestaurant über eine „Dienstwohnung“ verfügt, was bei vielen Bergrestaurants der Fall ist, die die Versicherte vorübergehend hätte nutzen können. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass diese Möglichkeiten beständen hätten. Dies wäre auch finanziell tragbar gewesen, denn aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Schadensminderungspflicht wird von den Versicherten verlangt, dass sie vorübergehend eine Unterkunft am Arbeitsort bezieht oder ein Auto mietet, auch wenn dadurch Kosten entstehen, die ihr Existenzminimum tangieren (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden S 09 104 vom 2. Dezember 2009 E. 5a). 4.3.3 Zusammenfassend ist daher erstellt, dass das Verhalten der Versicherten anlässlich der Stellenbewerbung kausal für das Nichtzustandekommen des Vertragsabschlusses gewesen war und keine Rechtfertigungsgründe vorlagen. Die verfügte Einstelldauer wurde als solche nicht gerügt und entspricht der gefestigten Praxis. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als nicht begründet und ist abzuweisen. 5. Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169 E. 7, 112 V 361 E. 6).

Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 21. Juni 2013

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