S1 12 151
URTEIL VOM 7. AUGUST 2013
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X_________, Beschwerdeführer
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS, Beschwerdegegnerin
(persönliche Beiträge / Verzugszinsen) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 5. Juli 2012
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Sachverhalt
A. X_________ ist als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis angeschlossen. Am 13. Juni 2012 setzte diese dessen persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge samt Verwaltungskosten für das Jahr 2007 gestützt auf die definitive rechtskräftige Steuerveranlagung aufgrund eines entsprechenden Nettoeinkommens von Fr. 41'000.-- definitiv auf total Fr. 3'034.20 fest. Nach Abzug der Beiträge von Fr. 694.20, deren Inkasso im Rahmen der Akontozahlungen lief, ermittelte sie eine Beitragsdifferenz von Fr. 2'340.--. Mit Verfügung vom gleichen Tage fakturierte sie auf dieser Beitragsdifferenz Verzugszinsen von 5% bzw. Fr. 404.-- für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 13. Juni 2012. Dagegen erhob die A_________ namens des Beitragspflichtigen am 29. Juni 2012 Einsprache mit der sinngemässen Begründung, der Fehler für die verspätete definitive Beitragsveranlagung liege bei der Ausgleichskasse, die definitive Steuerveranlagung datiere vom 1. April 2009, weshalb keine Zinsbelastung vorgenommen werden könne. Mit Entscheid vom 5. Juli 2012 verwarf die Ausgleichskasse die Einsprache; mit Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen hielt sie fest, der Beitragspflichtige habe im Rahmen der Akontobeitragsfestsetzung bzw. -leistungen wesentliche Abweichungen bei seinem Einkommen zu melden und schulde bei um mindestens 25% zu tiefen Beiträgen Verzugszinsen. B. Gegen den Einspracheentscheid reichte die A_________ namens des Beitragspflichtigen am 5. August 2012 (Postaufgabe) unter Hinweis auf ihre Darlegungen in der Einsprache Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ein. In ihrer Antwort vom 29. August 2012 nahm die Ausgleichskasse zur Beschwerde Stellung. Trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht unterliess es die A_________, eine Vollmacht zu den Akten zu geben.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde
- 3 erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Vorliegend wurde fristgerecht Beschwerde geführt. 1.2 Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung bestellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zuständig ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den Einzelgesetzen, welche eine besondere Zuständigkeit begründen. So entscheidet gemäss Art. 84 AHVG gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als kantonales Versicherungsgericht im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des Kantonalen Versicherungsgerichtes vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG), in casu also X_________, nicht aber die A_________. 1.4 Die Beschwerde führende Partei kann sich vertreten lassen (Art. 61 lit. f ATSG), wobei sich der Vertreter auf Verlangen der Behörde durch schriftliche Vollmacht auzuweisen hat (Art. 11 Abs. 1 VVRG), wozu ihm nötigenfalls eine Nachfrist anzusetzen ist (Art. 61 lit. b ATSG; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, N. 52 f. zu Art. 61 ATSG). Der zweimaligen Aufforderung zur Hinterlegung einer schriftlichen Vollmacht ist die A_________ nicht nachgekommen, womit sie sich als Vertreterin nicht legitimiert hat, was an sich zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt, von welcher weitreichenden Folge vorliegend abgesehen werden kann, zumal es hier um eine in der Praxis zuletzt immer wieder aufgeworfene Streitfrage geht, welche der Klärung bedarf, und die Beschwerde gemäss den nachstehenden Erwägungen in jedem Falle abgewiesen werden muss. 2. Strittig ist einzig, ob der Beitragspflichtige, welcher Akontobeiträge entrichtet, die sich aufgrund der späteren rechtskräftigen Steuerveranlagung als zu niedrig erweisen, auf den nachzuzahlenden Beiträgen Verzugszinsen schuldet. 2.1 Nach dem Grundsatz von Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten (vgl. BBl 1999 S. 4579). Der Verzugszins soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Zahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während die Gläubigerin einen Zinsnachteil erleidet (AHI-Praxis 1995 80 E.
- 4 - 4b). Der Verzugszins zielt also nicht auf eine Bestrafung des Schuldners ab; er hat vielmehr und ausschliesslich die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Bezahlung der Hauptschuld (BGE 129 V 347). Verzugszinsen sind auf fälligen Beitragsforderungen zu entrichten. Die Fälligkeit der Forderung richtet sich nach der einzelgesetzlichen Regelung, im Bereich der hier nachgeforderten Beiträge namentlich nach den Art. 34, 41bis und 42 AHVV (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., N. 8 und 12 zu Art. 26 ATSG). 2.2 Selbständigerwerbende bezahlen der Ausgleichskasse die Beiträge in der Regel vierteljährlich (vgl. die Akontoverfügung), ausnahmsweise mindestens jährlich, wobei die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge innert 10 Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen sind (Art. 34 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 AHVV). Laut Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen (vgl. Art. 25 Abs. 1 AHVV), falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVV). Der Zinssatz beträgt 5% im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Art. 41bis AHVV ist gesetzeskonform und steht in Einklang mit Art. 26 Abs. 1 ATSG (BGE 134 V 202; ZAK 1990 284 ff.). In casu schuldet der Beschwerdeführer für das Jahr 2007 gemäss definitiver Verfügung total Fr. 3'034.20 an Beiträgen; provisorisch war die jährliche Akontozahlung auf gerade einmal Fr. 694.20 festgesetzt worden. Sie lag damit um rund 77% unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen. Folglich sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Verzugszinsen auf dem Differenzbetrag ab dem 1. Januar 2009 bis zur vollständigen Bezahlung der Beiträge - und nicht bloss bis zum Verfügungsdatum erfüllt. 2.3 Die in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Da der Verzugszins eine ausschliessliche Ausgleichs- und keine Straffunktion hat, ist ein Verschulden des Beitragspflichtigen nicht vorausgesetzt. Ebenfalls nicht massgebend ist ein Verschulden seitens der Ausgleichskasse an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung (Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 31 zu Art. 14 AHVG mit Verweis auf die Rechtsprechung). Im Übrigen wäre der Beitragsschuldner, wie die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid richtig ausführt, in Bezug auf die Akontobeiträge nach Art. 24 Abs. 4 AHVV verpflichtet gewesen, wesentliche Abweichungen beim Einkommen zu melden, was er unbestrittenermassen versäumt hat. Die Steuermeldung für das Jahr 2007 datiert schliesslich vom 25. Mai 2012, so dass der Ausgleichskasse auch insoweit keine Versäumnisse angelastet werden können. Ohnehin würde selbst ein Zuwarten der Ausgleichskasse im Rahmen der Verjährungsfrist von fünf Jahren (so Kieser, a.a.O., N. 9 zu Art. 29 ATSG) nicht zur Verwirkung des gesetzlichen Verzugszinses führen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- 5 - 3. Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g [e contrario] ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zuerkannt.
Sitten, 7. August 2013