104 RVJ / ZVR 2013 Arbeitslosenversicherung – KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 19. Juli 2011 in Sachen Z. c. DIHA – TCV S1 11 188 Begriff des Zwischenverdienstes - Zwischenverdienst fällt nicht unter den Begriff der zumutbaren Arbeit, die zwingend zur Beendigung des Arbeitslosigkeit führt. Ref. CH: Art. 24 AVIG Ref. VS: - Notion du gain intermédiaire - Le gain intermédiaire n’implique pas la notion de travail ordinaire, lequel conduit impérativement à la fin du chômage. Réf. CH: art. 24 LACI Réf. VS: -
Sachverhalt
A. Die am 22. Dezember 1967 geborene A. meldete sich erstmals am 16. April 2010 beim Gemeindearbeitsamt zur Arbeitsvermittlung an. In ihrer Anmeldung legte sie dar, für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 18. April 2010 sowie vom 18. Juni 2010 bis zum 30. April 2011 für die B. in X. als Wellnesstherapeutin gearbeitet zu haben bzw. tätig zu sein. Vom 14. Februar 2010 bis zum 30. April 2010 sei sie ausserdem für die C. als Skilehrerin im Einsatz gewesen. Am 1. Juli 2010 meldete sich die Versicherte telefonisch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis (RAV) von der Arbeitsvermittlung ab, was ihr mit Schreiben vom 26. Juli 2010 bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 1. September 2010 lehnte die Arbeitslosenkasse Syna die Anspruchsberechtigung auf ein Taggeld wegen Nichterfüllung der Beitragszeiten ab. B. Am 13. September 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Gemeinde zur Arbeitsvermittlung an, nachdem es im September 2010 zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der B. gekommen war. Gemäss den Unterlagen belief sich der versicherte Verdienst auf Fr. 4'635.--. Mit Schreiben vom 15. September 2010 wurde die Versicherte zu einem Kollektivgespräche beim RAV eingeladen. Am 22. September 2010 erhielt die Versicherte das Merkblatt für versicherte Personen und wurde über die Definition der persönlichen
RVJ / ZVR 2013 105 Arbeitsbemühungen aufgeklärt. Anlässlich des Gesprächs erklärte sie ausserdem, keinen Zwischenverdienst, keinen Arbeitsvertrag und keine Arbeit zugesichert erhalten zu haben. Am 5. Oktober 2010 hinterlegte A. den Arbeitsvertrag zwischen ihr und der C., wonach eine Zusammenarbeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. April 2011 vereinbart worden war. Gemäss Vertrag verpflichtete sich die Arbeitnehmerin während 5 Monaten zu täglichem Einsatz. Gestützt auf diesen Vertrag nahm die Arbeitslosenkasse am 15. November 2010 eine Abmeldung der Versicherten von der Arbeitsvermittlung per 30. November 2010 vor. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 bestätigte sie die Abmeldung gegenüber A. Das Schreiben wurde mittels einfacher Post versandt. Für den Monat November 2010 rechnete A. noch den Zwischenverdienst ab. C. Am 7. Januar 2011 hinterlegte A. bei der Arbeitslosenkasse Syna die Lohnabrechung für den Monat Dezember 2010, die eine Lohn- Auszahlung von Fr. 2'300.-- nachwies, und das Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2010“. Darin legte sie dar, nicht mehr Arbeit im gleichen Umfang wie im Vormonat zu suchen, nicht mehr arbeitslos zu sein und mit Datum vom 31. Dezember 2010 die Arbeitslosigkeit beendet zu haben. Am 1. März 2011 erklärte A., sie habe im November noch einen Zwischenverdienst abrechnen können, jedoch sei dies im Dezember nicht mehr erfolgt, obwohl sie die „Angaben der versicherten Person“ ebenfalls abgegeben habe. Da sie jedoch vom RAV-Berater per 30. November 2010 mit dem Vermerk 2 abgemeldet worden sei, habe sie im Dezember keinen Zwischenverdienst mehr abrechnen können. Es stelle sich die Frage, ob sie ohne ihr Einverständnis abgemeldet worden sei. Ausserdem sei sie über die Folgen nie informiert worden. Der im Dezember 2010 erzielte Verdienst von Fr. 2'320.50 zeige deutlich, dass sie auf die Kompensationszahlungen angewiesen sei. Die Kasse habe ihre Beratungspflicht verletzt. Per Mail vom 4. März 2011 legte der Personalberater dar, dass nie von einem Zwischenverdienst im Monat Dezember die Rede gewesen sei. Auch habe die Versicherte auf das Schreiben vom 13. Dezember 2010 nicht reagiert. D. Am 11. März 2011 meldete sich die Versicherte zum dritten Mal beim Gemeindearbeitsamt an. Mit Schreiben vom 28. April 2011 legte die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) dar, kein Zwischenverdienstformular erhalten zu haben. Ausserdem sei im Kollektivgespräch vom 22. September 2010 betreffend den Vertrag