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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.08.2012 S1 11 137

August 24, 2012·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,363 words·~17 min·15

Summary

JUGCIV S1 11 137 URTEIL VOM 24. AUGUST 2012 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer- Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer In Sachen X__________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin A__________ gegen DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, Beschwerdegegnerin (rechtliches Gehör / Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeit / Einstelldauer)

Full text

JUGCIV

S1 11 137

URTEIL VOM 24. AUGUST 2012

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter/in Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Eve-Marie Dayer- Schmid, Thomas Brunner; Gerichtsschreiberin Renata Kreuzer

In Sachen

X__________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin A__________

gegen

DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT, Beschwerdegegnerin

(rechtliches Gehör / Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeit / Einstelldauer)

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Sachverhalt

A. Die 1951 geborene X__________ meldete sich am 26. Januar 2010 auf dem Gemeindearbeitsamt von B__________ als Stellensuchende an und machte ab dem 1. Februar 2010 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend. Ab August 2010 wurden ihr zahlreiche Stellen zugewiesen, auf ihre Bewerbungen hin kamen aber aus unterschiedlichen Gründen keine Anstellungen zustande. Am 14. Dezember 2010 wies das RAV X__________ eine Stelle als Kassiererin/Verkäuferin bei der Firma C__________ in D__________ zu. X__________ füllte das Rückmeldeformular dahingehend aus, als dass sie sich am 15. Dezember 2010 telefonisch beworben habe, aber wegen mangelnder Qualifikation für den Drogeriebereich keine Anstellung zustande gekommen sei. C__________ teilte dem RAV mit, X__________ habe sich nicht beworben. Ein Telefonanruf bei ihr habe ergeben, dass für sie die Möglichkeit, den Arbeitsweg zu bewältigen, nicht gegeben sei und sie für den gewünschten Zeitraum nicht zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 forderte das RAV X__________ zur schriftlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen auf. Diese teilte am 10. Januar 2011 mit, sie habe am 7. Dezember 2010 die Arbeit bei der Familie E__________ aufgenommen und sei dort noch nicht eingearbeitet gewesen, als sie sich schon wieder auf etwas Neues hätte einstellen sollen. Das habe sie überfordert, deshalb habe sie zu einer Notlüge gegriffen. Mit Anreise und Arbeit bei der C__________ in D__________ wäre sie mehr als 13 Stunden täglich unterwegs gewesen. Aufgrund ihres Alters und der mangelnden Qualifikationen fehle es ihr an Selbstvertrauen und Flexibilität, sie bitte um Verzeihung dafür. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2011 stellte das RAV die Versicherte für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie die ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht unverzüglich angenommen habe. Die in der Stellungnahme angegebenen Gründe könnten aus Sicht des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nicht als Entschuldigung akzeptiert werden. Dagegen erhob X__________ am 24. Januar 2011 Einsprache. Die Stelle bei C___________, die einen Arbeitstag von über 15 Stunden zur Folge gehabt hätte, sei für eine 60jährige Frau mit familiären Verpflichtungen nicht zumutbar. In der Einsprachebegründung vom 17. Februar 2011 machte sie im Weiteren geltend, es seien ihr auf ihr Ersuchen um Akteneinsicht hin, nicht sämtliche Unterlagen zugestellt worden, damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ab dem 12. Februar 2010 hätten die gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen Beratungsgespräche nicht mehr stattgefunden. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, ob die persönlichen Verhältnisse von X__________ (Alter, Zivilstand, Betreuungspflichten, Wohnverhältnisse, geografische Mobilität usw.) geprüft worden seien, bzw. ob die zugewiesene Stelle ihr wirklich zumutbar gewesen wäre. Eine arbeitsmarktliche Massnahme könne nur zugewiesen werden, wenn sie den persönlichen Verhältnissen

- 3 und dem Gesundheitszustand der versicherten Person angemessen sei. Diese Voraussetzung sei in casu nicht erfüllt und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit ärztlichem Zeugnis vom 22. März 2011, adressiert an das RAV, bestätigte der behandelnde Psychologe lic. phil. F__________, seine Patientin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Zeit nicht in der Lage, Berufsarbeiten im aktiven Verkaufsbereich (Outbound) zu übernehmen. Die Verfügung des RAV wurde von der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (fortan DIHA) mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 (zugestellt am 1. Juli 2011) bestätigt. Im Gegensatz zu der Stelle bei der Familie E__________, die nur einige Stunden pro Monat beinhaltet habe, wäre die Stelle bei C__________ eine Festanstellung mit höherer Arbeitszeit gewesen. Es weise nichts darauf hin, dass die Stelle nicht zumutbar gewesen wäre, der Arbeitsweg liege unter zwei Stunden pro Weg. Indem X___________ eine ihr zugewiesene Stelle abgelehnt habe, obwohl sie zumutbar gewesen wäre, habe sie nicht alles Zumutbare unternommen, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verhindern und sei zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Einstellung von 31 Tagen erscheine unter der Annahme eines mittelschweren Verschuldens als angemessen und sei zu bestätigen. Die anderen Beschwerdepunkte seien nicht relevant. C. Dagegen reichte X___________ am 1. September 2011 bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Auszahlung der mit besagtem Entscheid eingestellten Taggelder. Es treffe zu, dass Frau G__________ von der C__________ sie selber angerufen habe. Dies sei während ihrer Arbeitszeit passiert und bevor sie die schriftliche Stellenzuweisung des RAV vom 14. Dezember 2012 nach der Arbeit zur Kenntnis habe nehmen können. Der Vorwurf an die Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht beworben, gehe offensichtlich fehl. Das schriftliche Rückmeldungsformular habe sie noch am gleichen Tag, an dem sie es erhalten habe, am 15. Dezember 2011, zurückgeschickt und als Grund für das Nichtzustandekommen der Anstellung eine mangelnde Qualifikation für die Arbeit in einer Drogerie angegeben. Auch Frau G__________ von der C__________ habe das Formular am 15. Dezember 2011 zurückgeschickt und ihrerseits ausgefüllt, es sei keine genügende Mobilität für die Bewältigung des Arbeitsweges vorhanden und auch die Verfügbarkeit sei verneint worden. In der Aufforderung zur Stellungnahme berufe das RAV sich auf eine telefonische Nachfrage bei Frau G__________. Davon gebe es indessen keine Aktennotiz. Nach der auf die Einstellungsverfügung erfolgten Einsprache sei ihr die verlangte Akteneinsicht nur teilweise gewährt worden, womit das rechtliche Gehör verletzt sei. Mit dem Einverständnis des RAV habe sie am 1. Dezember 2010 eine Teilzeitstelle bei der Familie E__________ angetreten. Diese sei ebenfalls unbefristet und ausbaubar gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Arbeitsvertrag nicht von heute auf morgen auflösen können und die Stelle bei der C__________ in D__________ wäre unmittelbar anzutreten gewesen. Aus der Begründung der Vorinstanz gehe nicht hervor, ob die persönlichen Verhältnisse der

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Beschwerdeführerin und damit die Zumutbarkeit der Stelle wirklich geprüft worden seien. Ein 13 bis 14 Stundentag sei für eine Frau im fortgeschrittenen Alter mit Familienpflichten nicht zumutbar. Es könne somit in casu nicht von einer Ablehnung einer zumutbaren Arbeit gesprochen werden. Vielmehr habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Im Weiteren laste diese der Beschwerdeführerin mittelschweres Verschulden an und habe dann trotzdem Einstelltage für schweres Verschulden verfügt. Dies sei unverhältnismässig und eventuell sei zumindest die Anzahl der Einstelltage zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2011 hielt die DIHA an ihrem Einspracheentscheid fest und verzichtete auf eine Stellungnahme. Am 27. Oktober 2011 nahm die Beschwerdeführerin ihr Akteneinsichtsrecht wahr, verzichtete in der Folge jedoch auf das Einreichen einer Replik, worauf der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Die am 1. September 2011 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. b) Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in L__________, mithin im Kanton Wallis. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001

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[RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die Beschwerdeführerin ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die den formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden. 2. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihr auf das entsprechende Gesuch hin nicht sämtliche verfahrensbezogenen Akten zugänglich gemacht worden seien. a) Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2). Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1). b) Aus dem Schreiben des RAV vom 3. Februar 2011 ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin auf ihr Gesuch hin tatsächlich nur ein Teil der Akten zugänglich gemacht wurde. Nachdem sie dies in der Einsprache gerügt hatte, holte die Vorinstanz das Versäumte nicht nach und hielt es im Einspracheentscheid nicht für notwendig, auf die Rüge einzugehen, sondern beliess es bei der allgemeinen Feststellung, die übrigen Beschwerdepunkte seien nicht relevant. Nach der nochmaligen entsprechenden Rüge in der Beschwerde verzichtete die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich darauf, Stellung zu nehmen. c) Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Recht auf Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten während des Beschwerdeverfahrens wahrnehmen konnte, verzichtete sie auf das Einreichen einer Replik. Aus ihrem Verzicht, sich vor der urteilenden Instanz, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, nochmals zu äussern, kann geschlossen werden, dass sich aus der verspäteten Möglichkeit zur Wahrnehmung des Rechts auf Akteneinsicht keine neuen Vorbringen ergeben haben und der entsprechende Mangel ist in casu als geheilt zu betrachten.

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Das RAV und die DIHA sind indessen bezüglich ihres formellen Versäumnisses, das in künftigen Fällen zur Rückweisung der Sache führen wird, da es nicht angeht, dass eine versicherte Person Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben muss, um Akteneinsicht zu erhalten, zu rügen. 3. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, weil im Rahmen der Stellenzuweisung an die C__________ keine Anstellung zustande gekommen ist. 4. a) Eine versicherte Person ist unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Zumutbarkeit einer Arbeit ist in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. a - i AVIG zu beurteilen (Bundesgerichtsurteil C 76/05 vom 13. Juli 2006 E.1), welcher bestimmt, unzumutbar und somit von der grundsätzlich geltenden (Art. 16 Abs. 1 AVIG) Annahmepflicht ausgenommen sei eine Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b), die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (lit. c) oder die einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (lit. f). Ist einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG aufgezählten Tatbestände erfüllt, liegt keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen Ausnahmetatbestände ausscheiden (BGE 124 V 63 E. 3b). Unter den Begriff der persönlichen Verhältnisse fallen gemäss Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (KS ALE), in der seit dem 7. Januar 2007 geltenden Fassung, Rz. B288, Zivilstand, Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen, Wohnverhältnisse (Eigenheim, geografische Mobilität), konfessionelle Einschränkungen etc. Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel belegt sein (KS ALE Rz. B291). b) Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil C 76/05 E.1). Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) zu erfolgen (KS ALE Rz. D2). Die

- 7 zuständige Durchführungsstelle ist aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben. Auskünfte zu wesentlichen Punkten sind schriftlich einzuholen. Eine telefonisch eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene Auskunft stellt nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte festgestellt werden (KS ALE Rz. D7). Im Einstellungsverfahren ist das rechtliche Gehör zu gewähren, weil ohne vorgängige Befragung der versicherten Person nicht beurteilt werden kann, ob und in welchem Umfang sanktioniert werden muss (KS ALE Rz. D8 in fine). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist auch bei Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein solcher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 Regeste). c) Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d, 123 V 152 E. 2). 5. a) Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe sich auf die ihr zugewiesene Stelle nicht beworben, geht fehl. Angesichts des in der Beschwerde beschriebenen zeitlichen Ablaufs und der Daten auf der Stellenzuweisung und den Rückmeldeformularen ist die Darstellung der Beschwerdeführerin glaubhaft. In tatsächlicher Hinsicht steht hingegen fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Arbeitsstelle bei C__________ nicht antreten wollte. In ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2011 führte sie aus, sie habe gerade erst die Stelle bei der Familie E__________ angetreten, als sie sich schon wieder auf etwas Neues hätte einstellen sollen. Vor jeder persönlichen Bewerbung, jedem Telefon und jedem Stellenantritt drehe sie vor Angst fast durch. Sie sei nicht mehr so flexibel wie vor einigen Jahren. Reise eingerechnet wäre sie im Falle einer Anstellung bei der C__________ in D__________ pro Tag mehr als 13 Stunden unterwegs gewesen. Sie entschuldige sich für die „Notlüge“ des nicht Qualifiziertseins. In der Einsprache und in der Beschwerde brachte sie vor, die Zumutbarkeit der abgelehnten Stelle sei ungenügend geprüft worden. Diese wäre ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen. Zudem sei die Einstellung wegen schwerem Verschulden unverhältnismässig. b) Zu prüfen ist somit vorab, ob die abgelehnte Arbeit für X___________ zumutbar gewesen wäre. Bevor ihr wegen Umstrukturierung im Betrieb gekündigt wurde, arbeitete X___________ während 19.5 Jahren im Verkauf, der Lagerbewirtschaftung, der

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Administration usw. bei der Firma H__________ in I__________. Sowohl in den Bewerbungsschreiben (z.B. vom 10. Dezember 2010 an die Bäckerei J__________) als auch in der Standpunktbestimmung „Meine Marketingstrategie“ hält X___________ fest, sie liebe den direkten Kundenkontakt, die Abwechslung und brauche gerne Sprachen, wobei sie über Kenntnisse in Englisch, Italienisch und Französisch verfüge. Diesen Anforderungen hätte die Stelle als Kassiererin/Verkäuferin zu 80 bis 100% bei C__________ zweifelsohne entsprochen. Am 22. März 2011 teilte lic. phil. F__________ dem RAV mit, seine Patientin sei zur Zeit nicht in der Lage, Berufsarbeiten im aktiven Verkaufsbereich (Outbound) zu übernehmen. Dieses erst im Einspracheverfahren eingereichte Arztzeugnis bezieht sich auf einen späteren Zeitraum sowie auf Arbeiten im Telefonmarketing (Outbound) und wurde möglicherweise aufgrund der Stellenzuweisung als Callcenter-Agentin verfasst. In casu hätte die zugewiesene Arbeit bei der C__________ angemessen auf die Fähigkeiten und die bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen, diese ist auch nicht durch ein aussagekräftiges ärztliches Zeugnis oder ein anderes geeignetes Beweismittel belegt. Betreuungspflichten hat die Beschwerdeführerin keine, ihr erwachsenes Kind hat eine leichte Behinderung, braucht aber gemäss Beratungsgespräch vom 12. Februar 2010 nicht betreut zu werden. Die Wegzeit vom Heim von X___________ an der K_________ in L__________ nach D__________ in die Drogerie M__________ am N__________ beträgt 1 Stunde 51 Minuten und übersteigt damit die arbeitsrechtlich als zumutbar angesehene Dauer von maximal 2 Stunden pro Weg nicht. Zusammenfassend ist es mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten, dass die zugewiesene Arbeit bei der C__________ für die Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre und von ihr nicht hätte abgelehnt werden dürfen. X___________ wurde somit zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 6. a) Wer eine zugewiesene oder selbstgefundene zumutbare unbefristete Stelle ohne entschuldbaren Grund ablehnt, ist bei der ersten Ablehnung wegen schwerem Verschulden für 31 bis 45 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Zu prüfen bleibt somit, ob in casu ein entschuldbarer Grund, also ein Grund, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt, vorliegt bzw. ob es besondere Umstände gibt, die im konkreten Einzelfall das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Dazu kann etwa die subjektive Situation der betroffenen Person gehören (BGE 130 V 125 E. 3.5). b) Die DIHA bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen mittelschweren Verschuldens für 31 Tage als angemessen. Darin liegt ein Widerspruch, denn die Einstelldauer für mittelschweres Verschulden beträgt 16 bis 30

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Tage. Die Beschwerdeführerin begründet die Ablehnung der Stelle unter anderem damit, dass sie kurz zuvor im Einverständnis mit dem RAV bei der Familie E__________ in L__________ eine Teilzeitstelle angetreten habe und dort noch kaum eingearbeitet gewesen sei, als sie sich schon wieder auf etwas Neues hätte einstellen müssen. Dies sei ihr zuviel gewesen, sie sei nicht mehr so flexibel wie früher. Zudem wäre es unter Umständen möglich gewesen, die Stellenprozente bei der Familie E__________ zu erhöhen. In Anbetracht dieser Situation, des Alters von X___________, des zwar zumutbaren aber doch weiten Arbeitsweges, ist nachvollziehbar, dass sie wenn möglich lieber in L__________ bei der Familie E__________ weitergearbeitet hätte. Das RAV und die DIHA sind denn auch nicht von einem schweren, sondern von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen. Dem ist beizupflichten. Damit beträgt die Einstelldauer 16 bis 30 Tage. Die Anordnung von 31 Einstelltagen ist somit aus triftigen Gründen als unangemessen zu reduzieren (BGE 125 V 152 E. 2). In Anbetracht der subjektiv in nachvollziehbarer Weise als sehr schwierig empfundenen Umstände, in denen die Beschwerdeführerin sich befand, erscheint eine Einstellung von 23 Tagen und somit im mittleren Bereich eines mittelschweren Verschuldens als angemessen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung und gutzuheissen bezüglich deren Dauer, die in Abänderung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2011 auf 23 Tage herabzusetzen ist. 8. a) Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). b) Die Beschwerdegegnerin hat der teilweise obsiegenden und eine Advokatin vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 4 und 40 GTar). Der ebenfalls teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (BGE 123 V 309).

Demnach wird erkannt

1. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die DIHA und das RAV wird als geheilt betrachtet. Diese beiden Amtsstellen werden ermahnt, das rechtliche Gehör künftig umfassend zu gewähren. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung und gutgeheissen bezüglich deren Dauer, die in Abänderung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2011 auf 23 Tage herabgesetzt wird.

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3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Sitten, 24. August 2012

URTEIL VOM 24. August 2012 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

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