P3 26 76
VERFÜGUNG VOM 20. MAI 2026
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Dr. Thierry Schnyder, Richter; Lynn Kalbermatter, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch, Beschwerdeführerin gegen Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, Vorinstanz und X _________, betroffener Dritter und Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, Visp und Y _________, betroffene Dritte und Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Lengen, Brig
(Rückweisung Anklage) Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2026 des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms [S1 25 16]
- 2 - Verfahren
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, erhob am 27. März 2025 beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms (nachfolgend: Bezirksgericht) Anklage gegen Y _________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Das Bezirksgericht eröffnete das Hauptverfahren unter der Verfahrensnummer S1 25 16. Die Parteien wurden am 20. November 2025 zur Hauptverhandlung am 6. März 2026 vorgeladen. B Die Staatsanwaltschaft klagte die Beschuldigte am 2. März 2026 abermals wegen mehrfacher Beschimpfung, versuchter Nötigung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen an. Das Bezirksgericht eröffnete das Hauptverfahren unter der Verfahrensnummer S1 26 10. C Das Bezirksgericht vereinigte am 4. März 2026 (S1 25 16 und S1 26 10), welche neu gemeinsam unter der Verfahrensnummer S1 25 16 weitergeführt werden. Gleichzeitig wurde die Hauptverhandlung vom 6. März 2026 abzitiert. D. Am 6. März 2026 verfügte das Bezirksgericht was folgt: 1. Der Verteidigung und dem Privatkläger wird eine Kopie der Aktennotiz vom 4. März 2026 zugestellt. 2. Das Gericht weist die Klage zur Ergänzung/Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurück. 3. Die Rechtshängigkeit wird zurück an die Staatsanwaltschaft übertragen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. E. Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 9. März 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Rechtsbegehren ein und hinterlegte ihre Akten: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Akten seien an das Bezirksgericht Brig zur Fortführung des Verfahrens zu überweisen. 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates. F. Das Kantonsgericht stellte am 11. März 2026 die Beschwerde an die Vorinstanz, die Beschuldigte und X _________ (nachfolgend: Privatkläger) zur allfälligen Stellungnahme zu.
- 3 - G. Die Beschuldigte reichte am 23. März 2026 ihre Stellungnahme ein und verlangte die Abweisung der Beschwerde vom 9. März 2026 sowie die Bestätigung der Verfügung des Bezirksgerichts vom 6. März 2026. Das Bezirksgericht und der Privatkläger verzichteten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1. 1.1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO können Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mittels Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 13 Abs. 1 GTar). Ein Richter des Kantonsgerichts beurteilt die Beschwerde. Verfahrensleitende Entscheide sind hiervon ausgenommen, da diese mit dem Endentscheid anzufechten sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Teilsatz StPO und Art. 65 Abs. 1 StPO). Eine Beschwerde gegen verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 143 IV 175 E. 2.3). Es muss sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 143 IV 175 E. 2.3). Verfahrensleitende Beschlüsse betreffend Rückweisung der Anklage zur weiteren Untersuchung oder Sistierung des Verfahrens begründen in der Regel keinen solchen Rechtsnachteil. Ausnahmen können vorliegen, wenn die rechtssuchende Partei das Risiko einer Verjährung der Strafverfolgung oder eine Verfahrensverzögerung geltend macht, welche einer formellen Rechtsverweigerung gleichkäme (Bundesgerichtsurteil 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.5). 1.2 Die Verfahrensleitung prüft nach Art. 329 Abs. 1 StPO, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Abs. 1), die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und ob Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Beschwerdeführerin zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3). Das Bezirksgericht hat in casu im Anschluss an die Vereinigung zweier Verfahren die Anklagen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen und die Rechtshängigkeit wieder auf die
- 4 - Beschwerdeführerin übertragen. Das Bezirksgericht erachtete aufgrund der diversen Verurteilungen in den letzten Jahren sowie dem Verhalten der Beschuldigten während des laufenden Verfahrens – namentlich die zahlreichen elektronischen Eingaben an das Gericht, teils mit Kopie an den Privatkläger – eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit als möglich (vgl. Art. 19 f. StGB). Es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte auch nach dem 22. April 2025 gegen das Kontakt- und Annäherungsverbot verstossen habe und weitere Strafanzeigen erfolgten, welche noch nicht zur Anklage gebracht worden seien. Die Beschuldigte und ihr Vater hätten in ihren Eingaben angegeben, dass die Beschuldigte bereits mehrfach in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung gewesen sei, wobei bis anhin weder eine Diagnose noch ein psychiatrisches Gutachten aktenkundig seien. Aus diesen Gründen wurden die Anklagen zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Thematik der Schuldunfähigkeit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 1.3 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Rückweisung der Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO nicht um einen verfahrenserledigenden, sondern um einen verfahrensleitenden Entscheid (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.4; Bundesgerichtsurteile 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.2; 1B_362/2021 vom 6. September 2021 E. 3.1; 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1; 1B_63/2018 vom 13. März 2018 E. 3; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden SK2 24 36 vom 8. August 2024 E. 1.3 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung differenziert nicht zwischen Rückweisungen, bei welchen die Rechtshängigkeit beim Bezirksgericht verbleibt und Rückweisungen, bei welchem mit dem Rückweisungsentscheid die Rechtshängigkeit der Staatsanwaltschaft übertragen wird. Auch das Kantonsgericht Wallis folgt dieser Rechtsprechung (vgl. Kantonsgerichtsurteile P3 24 242 vom 24. Oktober 2024, P3 23 40 vom 4. April 2023, P3 19 184 vom 29. August 2019). Vorausgesetzt für das Eintreten auf einen verfahrensleitenden Entscheid ist stets das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils. 1.4 Es obliegt dem Kantonsgericht, das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu prüfen, da dieser mithin eine notwendige Eintretensvoraussetzung der Beschwerde darstellt. Zentral für diese Beurteilung ist vorliegend die Verjährung angeklagter Vorfälle. 1.4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Übertretungen wie auch Vergehen. Die Strafverfolgung und die Strafe von Übertretungen verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB), wohingegen die Strafverfolgung bei Vergehen von der angedrohten Höchststrafe abhängig ist. Bei einer angedrohten Höchststrafe von 3 Jahren verjährt die
- 5 - Strafverfolgung in zehn Jahren, bei einer niedrigeren Höchststrafe in sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB). 1.4.2 Die Beschuldigte soll die Straftaten zwischen dem 15. März 2023 bis zum 7. Februar 2025 resp. vom 7. Februar 2025 bis zum 22. April 2025 verübt haben. Ihr wird unter anderem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB vorgeworfen. Dieses Delikt stellt eine Übertretung dar, womit entsprechende Handlungen vor Mai 2023 verjährt sind. Sollte sich das Verfahren weiter verlängern, wäre mit zusätzlichen Verjährungen zu rechnen. Dieser Umstand könnte ein Eintreten bei einer Rückweisung der Anklage rechtfertigen, jedoch darf allein deswegen nicht direkt auf einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geschlossen werden. Der Beschuldigten werden andere Vergehen zur Last gelegt, welche einer längeren Verjährungsfrist unterliegen. Beschimpfungen verjähren nach vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB). Solche Ehrverletzungen hätten gemäss Strafbefehl vom 11. März 2025 am 24. Juli 2024 und am 1. August 2024 stattgefunden. Die Verjährung tritt folglich Mitte 2028 ein. Bei der angeklagten versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB beläuft sich die Verjährung gar auf zehn Jahre. Es ist demnach, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, davon auszugehen, dass die drohende Einstellung – sollte diese nicht bereits teilweise aufgrund der Verjährung eingetreten sein – einzig einzelne Fälle des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) betrifft. Das Verfahren wird zudem ohnehin nicht beschleunigt, wenn die Beschwerde gutgeheissen und die Akten an das Bezirksgericht zur Fortführung zurückgesandt werden würde. Vielmehr könnte der Ausgang des Gutachtens eine Rückweisung zur Änderung/Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Folge haben, was wiederum eine Verlängerung des Verfahrens zur Folge hätte. 1.5 Zusammengefasst trägt eine Gutheissung der Beschwerde nichts zur Verfahrensbeschleunigung bei. Auch wenn das Gericht die Anklagen nicht zurückweisen und das Gutachten eigenständig in Auftrag geben würde, wäre dennoch, soweit nicht bereits erfolgt, mit einer Einstellung gewisser Delikte aufgrund der eingetretenen Verjährung zu rechnen. Das Bezirksgericht könnte selbst nicht unmittelbar einen verfahrenserledigenden Entscheid fällen, welcher die Verjährung direkt unterbricht. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument der drohenden Verjährung ist demnach unbegründet. Die Beschwerdeführerin bringt keine weiteren nicht wiedergutzumachenden Nachteile rechtlicher Natur zur Sprache. Der Rückweisungsentschluss des Bezirksgerichts erfolgt freilich spät und die Problematik hätte frühzeitiger erkannt werden müssen. Gleiches gilt
- 6 aber für die Staatsanwaltschaft. Das Kantonsgericht sieht das Erfordernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils als nicht erfüllt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unter den dargelegten Umständen nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Beschwerde, weshalb die Verfahrenskosten dem Staat Wallis aufzuerlegen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis maximal Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar analog). Vorliegend reichte die Staatsanwaltschaft eine sechsseitige Beschwerde und die Beschuldigte eine zweiseitige Stellungnahme ein. Die Akten des Beschwerdeverfahrens sind nicht besonders umfangreich. Das Kantonsgericht hat sich aufgrund des Nichteintretens nicht eingehend mit den gestellten Rechtsfragen beschäftigt. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). 2.2 Die Parteien des Strafverfahrens SAO 24 1567 resp. S1 25 16 wurden im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Stellungnahme eingeladen. Die Beschuldigte reichte am 23. März 2026 eine zweiseitige Stellungnahme zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft ein. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Nach Art. 36 Abs. 1 lit. k GTar ist im Kanton Wallis eine Entschädigung des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts zwischen Fr. 300.00 und Fr. 2'200.00 festzulegen. Unter Berücksichtigung des geringen Aktenumfangs sowie des Zeitaufwandes für die zweiseitige Stellungnahme rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST). Die weiteren Parteien des Strafverfahrens SAO 24 1567 resp. S1 25 16 verzichteten auf eine Stellungnahme bzw. liessen sich nicht vernehmen. Mangels begründeten Aufwands ist ihnen somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 7 - Das Kantonsgericht erkennt
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00, werden dem Staat Wallis auferlegt. 3. Der Staat Wallis entschädigt die amtliche Verteidigerin von Y _________, Rechtsanwältin Alexandra Lengen, für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST).
Sitten, 20. Mai 2026