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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 22.04.2026 P3 26 101

April 22, 2026·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,018 words·~20 min·6

Summary

P3 26 101 VERFÜGUNG VOM 22. APRIL 2026 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Rahel Geissbühler, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, zur Zeit im Untersuchungsgefängnis Sion, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Lengen, Brig-Glis gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Brig-Glis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch, Beschwerdegegnerin und ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS WALLIS, Sitten, Vorinstanz (Untersuchungshaft) Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Wal- lis vom 20. März 2026

Full text

P3 26 101

VERFÜGUNG VOM 22. APRIL 2026

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Rahel Geissbühler, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, zur Zeit im Untersuchungsgefängnis Sion, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Lengen, Brig-Glis

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Brig-Glis, vertreten durch Staatsanwältin Katja Jentsch, Beschwerdegegnerin

und

ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS WALLIS, Sitten, Vorinstanz

(Untersuchungshaft) Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Wallis vom 20. März 2026

- 2 - Verfahren

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, führt ein Strafverfahren gegen X _________ (fortan: Beschwerdeführerin) wegen Drohung. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. März 2026 um 13:09 Uhr festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 20. März 2026 Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Wochen gegen die Beschwerdeführerin, d.h. bis zum 28. April 2026 an. B. Die Beschwerdeführerin reichte am 1. April 2026 gegen den Haftanordnungsentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei primär der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. März 2026 aufzuheben und der Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen 2. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei subsidiär der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. März 2026 dahingehend abzuändern, als dass folgende Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO anstelle der Untersuchungshaft angeordnet werden: a. X _________ wird dazu verpflichtet, sich bei sich zuhause im Quartier A _________ in B _________ aufzuhalten und dasselbe lediglich zum Zwecke der Teilnahme an therapeutischen Behandlungen zu verlassen (lit. c); b. X _________ wird dazu verpflichtet, bei der psychiatrischen Universitätsklinik C _________ eine psychotherapeutische Behandlung zu beginnen, um ihren Zustand zu stabilisieren (lit. f). 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegenden Verfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend ab dem 19. März 2026 zu gewähren unter Ernennung der Unterzeichneten zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin. 4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin sei für ihre Aufwendungen im Hinblick auf das vorliegende Verfahren mit CHF 800.00 inkl. Auslagen und MwSt. durch den Fiskus zu entschädigen. 5. Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides seien dem Fiskus aufzuerlegen. 6. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung gem. GTar zuzusprechen. C. Die Vorinstanz verzichtete am 8. April 2026 auf eine Stellungnahme und übermittelte dem Kantonsgericht die Akten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 9. April 2026 ebenfalls auf eine Vernehmlassung. Die Eingaben der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft wurden den Parteien am 10. April 2026 zugestellt. Die Parteien erhielten gleichzeitig die Gelegenheit, allfällige Ergänzungen innert drei Tagen einzureichen. Am 10. April 2026 deponierten die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeführerin jeweils Unterlagen. Diese wurden den Parteien am 13. April 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt, unter Verweis auf die mit Verfügung vom 10. April 2026 angesetzte Frist zur Vernehmlassung.

- 3 - Die Staatsanwaltschaft bezog am 13. April 2026 zur Eingabe der Vorinstanz vom 8. April 2026 Stellung. Die Rechtsschrift der Staatsanwaltschaft vom 13. April 2026 wurde den Parteien am 15. April 2026 zugestellt.

Erwägungen

1. 1.1 Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft können mit schriftlicher und begründeter Beschwerde innert zehn Tagen bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 222, 228, 393 Abs. 1 lit. c und 396 Abs. 1 StPO sowie Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Jede Partei, welche über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der Beschwerdeführerin, die sich weiterhin in Haft befindet, ist offenkundig gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn / Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).

2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO (Flucht-, einfache Wiederholungs- oder Kollusionsgefahr) vorliegt. Die Haft kann ausnahmsweise auch angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr). Ausserdem ist Haft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbesondere

- 4 - Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Sie ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist, oder Ersatzmassnahmen an ihrer Stelle zum gleichen Ziel führen (vgl. Art. 212 Abs. 2 sowie Art. 237 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Wie in Ziffer 2 hiervor dargetan, ist Untersuchungshaft u.a. zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die sog. Ausführungsgefahr setzt als selbstständiger Haftgrund keinen dringenden Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO voraus (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, N. 16 zu Art. 221 StPO). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten realisiert werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Vorkehrungen getroffen hat, um die befürchteten Taten auszuführen. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Bundesgerichtsurteil 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Bedrohung muss unmittelbar vorliegen, d.h. die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung muss akut sein und das schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Bundesgerichtsurteile 7B_1376/2025 vom 22. Januar 2026 E 3.2; 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Bundesgerichtsurteile 7B_1376/2025 vom 22. Januar 2026 E. 3.2; 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige

- 5 - Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Bundesgerichtsurteil 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2 Die Vorinstanz begründete die Haftanordnung mit Ausführungsgefahr und führte dazu zusammengefasst aus, die Beschuldigte habe wiederholt damit gedroht, dass sie D _________ und E _________ umbringen wolle. Aktenkundig seien namentlich die vier E-Mail-Nachrichten, welche die Beschuldigte zwischen dem 28. Februar 2026 und dem 11. März 2026 an die KESB B _________ verschickt habe. Weiter enthielten die Akten eine E-Mail von F _________, Fachpsychologe für Psychotherapie des G _________ an die KESB B _________. Dieser liesse sich entnehmen, dass die Beschuldigte in der Nacht vom 17. auf den 18. März 2026 viermal im G _________ angerufen habe. Sie habe dabei insbesondere ausgeführt, dass die KESB noch am selben Tag zu reagieren und ihr einen Therapeuten zu stellen habe, der ihr helfe, ansonsten würde sie D _________ noch heute umbringen und danach sich selbst. Diese Drohung sei als äusserst aggressiv und unmittelbar zu qualifizieren. Die Beschuldigte spreche solche Todesdrohungen nicht zum ersten Mail aus. Dem Gutachten vom 10. März 2025 sei zudem zu entnehmen, dass die Ausführungsgefahr für Drohungen im mittleren Grad erhöht sei. Die Beschuldigte habe u.a. ausgeführt, dass sie Waffen besorgt habe. Die von ihr geäusserten Drohungen liessen objektiv zweifelsohne erkennen, dass sie ernst gemeint sein könnten, auch wenn die Beschuldigte deren Ernsthaftigkeit und den Besitz von Waffen bestreite. Die Beschuldigte drohe in casu explizit mit einer vorsätzlichen Tötung. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe in casu an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Zudem sei insbesondere dem psychischen Zustand der Beschuldigten bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Die vorhandenen Fakten würden (noch) keine genaue Risikoabschätzung erlauben. Es bestehe demnach bei einer Entlassung der Beschuldigten aus der Haft die aktuell nicht zu unterschätzende Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre Drohungen wahrmachen und das Leben von Drittpersonen, insbesondere von D _________ und E _________, gefährden könnte. Weiter hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, dass es nicht angehen könne, dass strafprozessuale Haft zur Kompensation fehlender zivilrechtlicher Massnahmen diene. Es sei aus den hinterlegten Akten nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, weshalb es bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gelungen ist, das gutachterlich empfohlene Handlungssetting für die Beschuldigte zu gewährleisten. Es sei vorliegend von einem Grenzfall auszugehen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die Anforderungen für die Annahme von Ausführungsgefahr beim Drohen mit einer vorsätzlichen Tötung

- 6 herabgesetzt seien, eine genaue Risikoabschätzung zum vorliegenden Zeitpunkt schwierig sei, potenzielle Opfer nicht einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen seien und die Drohungen insbesondere in der Nacht vom 17. auf den 18. März 2026 als akut zu qualifizieren seien. Ferner sei zu gewichten, dass die Ausführungsgefahr bei der Beschuldigten im Gutachten vom 10. März 2025 als im mittleren Grad erhöht qualifiziert wurde. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt die Überschreitung des Ermessens. Die Vorinstanz habe die Untersuchungshaft hauptsächlich mit dem Argument angeordnet, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf ein veraltetes Gutachten eine deutliche Ausführungsgefahr zuzuschreiben sei. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das psychiatrische Gutachten sei veraltet und ungenügend auf ihre individuelle Disposition eingegangen. Das in der Expertise empfohlene Behandlungssetting sei bis heute nicht installiert worden und die Beschuldigte habe trotz anhaltender Drohungen kein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten an den Tag gelegt. Die KESB B _________ habe in ihrer Mail vom 17. März 2026 an die Staatsanwaltschaft um Prüfung von therapeutischen und sichernden Massnahmen ersucht. Die letzte E-Mail der Beschwerdeführerin datiere vom 11. März 2026. Die KESB B _________ sei damit erst eine ganze Woche nach der letzten Drohung tätig geworden. Es könne aus diesem Grund nicht davon gesprochen werden, dass von der Beschwerdeführerin eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr ausgehe. Die Beschwerdeführerin sei sodann in H _________ festgenommen worden, wohin sie sich begeben habe, um am darauffolgenden Tag das Erstgespräch in der C _________ wahrzunehmen. Die Bedrohung sei zu diesem Zeitpunkt weder akut noch konkret genug gewesen, um objektiv betrachtet, auf deren Ernsthaftigkeit schliessen lassen zu können. Die Beschuldigte habe anlässlich der Hafteröffnung mehrmals plausibel erklärt, dass von ihr keine ernsthafte Gefahr ausgehe. Die Drohungen seien ein Ventil, über welches sie Druck abzulassen versuche, weil sie sich hilflos fühle und niemand ihr helfe. Sie hätte genug Möglichkeiten gehabt, jemanden zu ermorden, aber sie habe nichts dergleichen getan. Sie besitze keine Waffen. Strafprozessuale Haft dürfe nicht zur Kompensation fehlender zivilrechtlicher Massnahmen dienen. Weder die KESB B _________ noch der Notfallpsychiater des I _________ H _________ hätten eine fürsorgerische Unterbringung verfügt. Es bestehe kein Anlass für die Untersuchungshaft, weil von der Beschwerdeführerin keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehe.

- 7 - 3.4 Aus den Haftakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin wiederholt damit drohte, D _________ und E _________ zu töten, mithin ein schweres Verbrechen zu begehen. So hielt sie am 28. Februar 2026, 10:33 Uhr, in einer E-Mail an die KESB B _________ fest, in naher Zeit würden E _________ und D _________ von ihr getötet. Gleichentags um 28. Februar 2026, 13:47 Uhr, schrieb sie in einer weiteren E-Mail an die KESB u.a., sie könne D _________ jederzeit mit einem Messer töten. Sie werde D _________ und E _________ töten und anschliessend sich selbst. Die Beschwerdeführerin versandte am 11. März 2026 wiederum eine E-Mail an die KESB B _________, in welcher sie zusammengefasst mitteilte, sie habe sich in der Zwischenzeit die Waffen besorgt, die sie brauche. Wenn es zu keiner Lösung komme, werde es einen Amoklauf geben und dann werde sie D _________ und E _________ töten. Ausserdem enthalten die Haftakten eine per Mail an die KESB B _________ übermittelte Notiz des Notfalldienstes des G _________, wonach die Beschwerdeführerin in der Nacht vom 17. auf den 18. März 2026 viermal angerufen habe. Sie habe den Mitarbeitenden des G _________ dabei insbesondere mitgeteilt, die KESB habe noch heute zu reagieren und ihr einen Therapeuten zu stellen, welcher ihr helfe, ansonsten würde sie D _________ noch heute umbringen und danach sich selbst. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, Todesdrohungen geäussert zu haben, hat jedoch anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 19. März 2026 ausgeführt, sie habe nie daran gedacht, diese umzusetzen. Sie drohe, um Druck abzulassen (Hafteröffnungseinvernahme vom 19. März 2026, S. 8).

Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen einer früheren Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, übler Nachrede, Drohung und mehrfachen Hausfriedensbruchs von Dr. med. J _________ begutachtet (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 10. März 2025, S. 1). Der Fachmann diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schwerpunktmässig unreifen, emotional instabilen impulsiven Anteilen und dissozialen Zügen gemäss ICD-10 F61.0, ein Asperger- Syndrom gemäss ICD-10 F 84.5, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gemäss ICD-10 F 90.0, eine unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10 F 62.0 sowie eine Tabakabhängigkeit mit gegenwärtigem Substanzgebrauch gemäss ICD-10 F17.24 und eine Abhängigkeit von Hypnotika (Zolpidem) mit gegenwärtigem Substanzgebrauch gemäss ICD-10 F13-24 (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 10. März 2025, S. 83 ff.). Dr. med. J _________ erachtete zusammengefasst die Ausführungsgefahr für Todesdrohungen als im mittleren Grad erhöht. Diese Einschätzung resultiere insbesondere aus den (mutmasslich) bereits wiederholten Drohungen und aus dem Umstand, dass

- 8 akute Belastungsfaktoren in der Zukunft mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Ausserdem habe es auch tätliche Übergriffe zum Nachteil von weiteren Drittpersonen gegeben. Die Beschuldigte habe gezeigt, dass sie zu einem körperlichen Angriff fähig und dazu auch bei geringfügigen Anlässen bereit ist (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 10. März 2025, S. 105). Da das Gutachten erst vor rund einem Jahr verfasst wurde, kann – entgegen der Beschwerdeführerin – im heutigen Verfahrensstadium auf dieses nach wie vor abgestellt werden, auch wenn für den weiteren Verfahrensverlauf eine ergänzende Begutachtung, wie sie bereits in Auftrag gegeben wurde, angezeigt scheint. Von einer genügenden Aktualität ist ferner auszugehen, da keine Hinweise dafür bestehen, dass die im Gutachten empfohlene Behandlung der Beschwerdeführerin (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 10. März 2026 S. 105 ff.) zwischenzeitlich stattgefunden hat. Vielmehr hat E _________, Behördenmitglied der KESB B _________ und Geschädigte, am 10. April 2026 bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr in Behandlung sei und keine Medikamente mehr einnehme (Einvernahme E _________ vom 10. April 2026, S. 2). Die aktuellen Geschehnisse offenbaren sodann auch eine ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, wodurch sich die bereits im Zeitpunkt der Begutachtung zumindest mittelgradig vorliegende Ausführungsgefahr akut weiter erhöht haben könnte. In der kurzen Zeitspanne zwischen dem 28. Februar 2026 und dem 18. März 2026 stiess die Beschwerdeführerin wiederholt explizite Todesdrohungen gegen D _________ und E _________ aus. Die Beschwerdeführerin benannte neben den Zielpersonen auch das Tatwerkzeug. Sie teilte mit, sie habe Waffen besorgt und sie könne D _________ jederzeit mit einem Messer töten. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, über keine Waffen zu verfügen, es ist jedoch notorisch, dass handelsübliche, aber durchaus als Tatwerkzeug nutzende Küchenmesser leicht zu finden sind. E _________ gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. April 2026 zu Protokoll, die Bedrohungen seien dieses Mal konkreter geworden (Einvernahme E _________ vom 10. April 2026, S. 2). Mit Blick darauf, dass die letzten Drohungen in der Nacht vor der Verhaftung der Beschwerdeführerin geäussert wurden, erscheint die Gefährdung als akut. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am Tag der Verhaftung nach H _________ gefahren ist, um sich am Folgetag in C _________ in Behandlung zu begeben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Drohungen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht wahrgemacht hat, lässt nicht darauf schliessen, dass von ihr keine Gefahr ausgeht. Vielmehr ist zu befürchten, dass sie den Drohungen Taten folgen lässt, sollten ihre Forderungen weiterhin nicht erfüllt werden. Entgegen den Beteuerungen der Beschwerdeführerin bestehen im heutigen Zeitpunkt aufgrund ihres psychischen Zustands sowie der hohen Kadenz und der Explizitheit der

- 9 geäusserten Drohungen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Todesdrohungen wahrmachen könnte.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, strafprozessuale Haft dürfe nicht zur Kompensation fehlender zivilrechtlicher Massnahmen dienen, ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anordnung von Untersuchungshaft unabhängig von der Möglichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung zu beurteilen ist. Zwar kann der Verzicht auf eine zivilrechtliche Massnahme einen Hinweis gegen eine akut vorliegende Fremdgefährdung darstellen, vorliegend ist jedoch nicht klar, gestützt auf welche Grundlagen der Notfallpsychiater des I _________ von einer fürsorgerischen Unterbringung abgesehen hat. Auch wenn es mit der Vorinstanz stossend wäre, wenn Versäumnisse im Bereich des Erwachsenenschutzes mit der Anordnung von Untersuchungshaft ausgeglichen würden, so ändert dies nichts daran, dass vorliegend mutmasslich strafrechtlich relevante Drohungen geäussert wurden und der Haftgrund der Ausführungsgefahr angesichts der vorgenannten Anhaltspunkte erfüllt ist.

Die Vorinstanz hat die Ausführungsgefahr zu Recht bejaht.

4. 4.1 Haft darf nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel führen, so ist die Haft an deren Stelle aufzuheben und es können Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Grundsatz der Subsidiarität; Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen zudem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_136/2017 vom 18. April 2017 E. 5.2). Strafprozessuale Haft wegen Ausführungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Kriminalprognose sehr ungünstig und andererseits die zu befürchtenden Verbrechen von schwerer Natur sind (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, N. 18 zu Art. 221 StPO). 4.2 Die Vorinstanz führte aus, in diesem Verfahrensstadium bzw. ohne Kenntnisnahme einer psychiatrischen Stellungnahme sei aktuell nicht davon auszugehen, dass die

- 10 - Ausführungsgefahr mit allfälligen Ersatzmassnahmen hinreichend abgewendet werden könne. Sie ordnete die Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Wochen an. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, die Präventivhaft dürfe nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Weiter führt sie aus, die Einholung eines Kurzgutachtens könne im vorliegenden Fall nicht innert nützlicher Frist gewährleistet werden. Das Zwangsmassnahmengericht habe bereits in Aussicht gestellt, dass vor Eingang dieses Kurzgutachtens ein Haftentlassungsgesuch verweigert werden könne. Dies impliziere, dass ein Gesuch der Staatsanwaltschaft um Verlängerung der Untersuchungshaft ebenfalls gutgeheissen werden müsste, wenn das Gutachten nicht innert der ursprünglichen Haftdauer vorliegt. Dies stelle für die therapiebedürftige Beschwerdeführerin einen unmenschlichen und unhaltbaren Zustand dar. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer medizinischen Behandlung und Betreuung. 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht verfügte gegenüber der Beschwerdeführerin am 20. März 2026 Untersuchungshaft für eine vorläufige Dauer von sechs Wochen. Drohung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (vgl. Art. 180 Abs. 1 StGB). Eine Überhaft droht damit zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht. Die Beschwerdeführerin beantragt subsidiär die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft. Als Ersatzmassnahmen seien die Pflicht, sich im Wohnquartier aufzuhalten und eine therapeutische Behandlung zu beginnen, anzuordnen. Die Eingrenzung der Beschwerdeführerin auf ihr Wohnquartier erscheint angesichts der akut vorliegenden Fremdgefährdung wenig geeignet. Eine Verletzung des Rayons könnte im Nachhinein zwar geahndet werden, die Beschwerdeführerin könnte aber insbesondere angesichts der kurzen Distanzen zwischen ihrem Wohnquartier und den Arbeitsorten der Geschädigten kaum rechtzeitig daran gehindert werden, diese aufzusuchen. Eine therapeutische Behandlung bedarf einer gewissen Laufzeit, um sich positiv auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirken zu können. Zur Eindämmung der akut vorliegenden Ausführungsgefahr scheint diese damit zurzeit und ohne gutachterliche Einschätzung ebenfalls ungeeignet. Auch andere Ersatzmassnahmen sind im heutigen Verfahrensstadium nicht ersichtlich. Soweit eine Begutachtung für die Beurteilung der Legalprognose als notwendig erscheint, hat diese mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen rasch zu erfolgen (Bundesgerichtsurteil 7B_965/2024 vom 30. September 2024 E. 6). Der Zeitbedarf für die in Auftrag gegebene ergänzende Begutachtung der Beschwerdeführerin steht mit der verfügten Haftdauer von sechs Wochen im Einklang. Gestützt auf die Eingabe der

- 11 - Staatsanwaltschaft vom 10. April 2026, wonach der Gutachter am Vortag um eine Besuchsbewilligung beim Gefängnis in Sion ersucht habe, ist davon auszugehen, dass die ergänzende Begutachtung rasch abgeschlossen werden kann. Ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft in Zukunft bzw. am Ende der vorläufigen Haftdauer weiterhin vorliegen, ist dannzumal im Rahmen einer allfälligen Haftverlängerung zu prüfen und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie benötige eine medizinische Behandlung und Betreuung, ist festzuhalten, dass die medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin auch in Haft sicherzustellen ist. Im Bedarfsfall bestünde die Möglichkeit, die Untersuchungshaft in einer geeigneten Anstalt oder Klinik zu vollziehen. Es bestehen indessen keine Hinweise dafür, dass die Hafterstehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin klarerweise nicht gegeben ist. Die für die Dauer von sechs Wochen angeordnete Untersuchungshaft erweist sich gestützt auf die gemachten Ausführungen sowie angesichts der ungünstigen Prognose und der drohenden schweren Verbrechen als verhältnismässig. 5. Nach dem Gesagten wurde die Untersuchungshaft zu Recht für sechs Wochen angeordnet, da die Ausführungsgefahr zu bejahen ist und auch die Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer nicht günstigen finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 1’000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege neben der Einsetzung von Rechtsanwältin Lengen als unentgeltliche Rechtsbeiständin die

- 12 - Befreiung von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beantragt, besteht darauf mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kein Anspruch (Bundesgerichtsurteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). 6.2 Die amtliche Verteidigung wird vom Staat Wallis entschädigt (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR; SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Art. 429 ff. StPO betreffen die Kosten bei einer Wahlverteidigung (BGE 138 IV 205 E. 1); demgegenüber richtet sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach Art. 135 StPO (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2, 2.2.3 et 2.2.4). Der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO wird zum vollen Tarif entschädigt (Art. 30 Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Beschwerdeverfahren im Rahmen von Fr. 300.00 und Fr. 2'200.00 und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Angesichts des nicht umfangreichen Dossiers, der durchschnittlichen Schwierigkeit der Rechtsfragen und der für die Beschwerdeschrift erforderlichen Zeit rechtfertigt es sich, die amtliche Verteidigerin durch den Staat antragsgemäss mit Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Rechtsanwältin Alexandra Lengen wird für die amtliche Verteidigung von X _________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 800.00 entschädigt. Sitten, 22. April 2026

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