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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 12.03.2026 P3 25 169

March 12, 2026·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·10,653 words·~53 min·2

Summary

P3 25 169 VERFÜGUNG VOM 10. MÄRZ 2026 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, und Y _________, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin Delphine Pan- natier Kessler, Sitten gegen Z _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Arnaud Constantin, Fribourg und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Katja Jentsch, Vorinstanz (Einstellungsverfügung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis, vom 17. Juni 2025 (SAO 23 1258)

Full text

P3 25 169

VERFÜGUNG VOM 10. MÄRZ 2026

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Dr. Thierry Schnyder, Richter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, und Y _________, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin Delphine Pannatier Kessler, Sitten gegen

Z _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Arnaud Constantin, Fribourg und

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, Staatsanwältin Katja Jentsch, Vorinstanz (Einstellungsverfügung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis, vom 17. Juni 2025 (SAO 23 1258)

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Verfahren

A. Die Beschwerdeführer sind die Tochter und der Sohn der Eheleute A _________ und B _________. Nach dem Tod der Mutter heiratete der Vater am 12. September 2008 Z _________. Er verstarb am 29. März 2022 (SAO 23 1258 S. 33). Die Geschwister reichten am 5. Juni 2023 gegen Z _________ eine Strafanzeige wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) und/oder ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ein und konstituierten sich als Privatkläger (Verfahren SAO 23 1258). Sie legen ihr u.a. zur Last, den kränklichen und später verstorbenen Vater geschädigt bzw. grössere Zahlungen auf ihr Konto sowie auf ein gemeinsames Konto getätigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft eröffnete aufgrund der Anzeigen das Ermittlungsverfahren und ordnete die Überprüfung der diversen Bankkonten an. Die Beschwerdeführer reichten am 7. Mai 2024 eine Herabsetzung-, Teilungs- und Erbschaftsklage gegen Z _________ ein (Verfahren C1 24 213). Mit Parteimitteilung vom 16. Mai 2025 zeigte die Staatsanwaltschaft den Parteien die Einstellung des Verfahrens wegen Veruntreuung und/oder ungetreue Geschäftsbesorgung an. Am selben Tag reichten die Beschwerdeführer gegen Z _________ eine weitere Strafanzeige wegen (versuchten) Verkaufs eines Gemäldes ein (SAO 23 1258 S. 1093). Diese Anzeige wurde unter der Verfahrensnummer SAO 23 1258 weitergeführt (S. 1096). Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 kündigte die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich die Verfahrenseinstellung an (S. 1096 f.). B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Einstellungsverfügung ging der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 21. Juni 2025 zu. C. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen am 27. Juni 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen: 1. L’ordonnance de classement du 17 juin 2025 du Ministère public du Canton du Valais en l’affaire SAO 23 1258 X _________ & Co <> Z _________ est annulée. 2. Ordre est donné au Ministère public de reprendre l’instruction. 3. Ordre est donné au Ministère public de procéder à l’administration des preuves telles que requises en date du 27 mai 2025 et en particulier d’investiguer l’état de santé mentale et les capacités cognitives de feu A _________, les ventes aux

- 3 enchères des œuvres d’art par la maison C _________ à Berne et les contrôles bancaires des comptes au D _________ et du deuxième compte E _________. 4. Les frais et dépens sont mis à la charge du fisc, une équitable indemnité étant allouée aux recourants pour leurs frais de défense. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Juli 2025 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift. Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. Juli 2025 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D. Auf die Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. 1.1 Die Einstellungsverfügung der erstinstanzlichen Gerichte kann innert 10 Tagen (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO) angefochten werden. Die angefochtene Verfügung wurde am 21. Juni 2025 von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in Empfang genommen, womit die am 26. Juni 2025 versandte Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Delikttatbestände schützen in erster Linie die Interessen des Privaten, insbesondere dessen Vermögen. Parteien im Verfahren sind nach Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der geschädigten Person, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte

- 4 - Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt dabei diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). 1.2.2 Die Nachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar geschädigte Parteien einzustufen (Bundesgerichtsurteil 7B_80/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.3.2), die sich grundsätzlich (vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO) nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können (BGE 148 IV 256 E. 3.1, 146 IV 76 bei 3.2.2). Es bleibt folglich hinsichtlich der Legitimation zu prüfen, ob die Beschwerdeführer als Tochter und Sohn bzw. Erben von A _________ aus Art. 121 StPO (Rechtsnachfolge) ein Recht zur Konstituierung als Privatkläger ableiten können. Artikel 121 StPO regelt die strafprozessualen Folgen, wenn die mit der Straftat zusammenhängenden privatrechtlichen Ansprüche auf Personen übergehen, die nicht unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind (BGE 140 IV 155 E. 3.4.5). Aus Art. 121 Abs. 1 StPO folgt, dass die Angehörigen keine originären Verfahrensrechte haben, jedoch bei ihnen ausnahmsweise indirekte Schäden zur Begründung der Geschädigtenstellung ausreichen (Urteil des Kantonsgerichts Schwyz STK 2022 12 vom 4. April 2023 E. 4b mit Hinweisen). Absatz 1 sieht dabei vor, dass wenn die geschädigte Person stirbt, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung übergehen. Zur Frage, ob die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nur zur Zivilklage oder auch zur Strafklage berechtigt sind, hat sich das Bundesgericht mit eingehender Begründung für eine umfassende Rechtsnachfolge der Angehörigen sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt ausgesprochen (BGE 142 IV 82 E. 3.2 und 140 IV 162 E. 4.9.3). Im Urteil 6B_143/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3 stellte sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass sich jeder Angehörige einer verstorbenen Person im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB nach Art. 121 Abs. 1 StPO im Strafpunkt alleine als Strafkläger konstituieren könne. Im Falle von Straftaten, die zum Nachteil einer Erbengemeinschaft begangen würden, würden die Erben einzeln als geschädigte Personen gelten. Das Recht, eine Beschwerde einzureichen, stehe jedem Erben persönlich in seiner Eigenschaft als direkte geschädigte Partei zu. Gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO sind die Angehörigen einer verstorbenen unmittelbar geschädigten Person also auch zur Strafklage berechtigt. Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO sind u.a. Angehörige einer Person ihr Ehegatte sowie ihre Verwandten gerader Linie.

- 5 - Diese Liste ist umfassend und muss restriktiv interpretiert werden (BGE 148 IV 256 E. 3.1 mit Hinweisen). Die vom Gesetzgeber in Absatz 1 angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen eines verstorbenen Geschädigten (als rechtsnachfolgende Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt) rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen natürlichen Personen untereinander. Die Beschwerdeführer sind als Kinder des Verstorbenen nahe Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Damit sind die Rechte ihres direkt geschädigten Vaters auf sie übergegangen. Insoweit können sie sich zur Begründung ihrer Legitimation auf Art. 121 Abs. 1 StPO berufen. In ihrer Stellung als gesetzliche Erben sind die Beschwerdeführer ausserdem Inhaber der Vermögenswerte des Nachlasses und wären nach dem Tod des Vaters unmittelbar in ihren Rechten verletzt, wenn die Erbschaft ihres Vaters aufgrund der mutmasslichen Straftaten geschmälert worden wäre. Sie bilden für die zivilrechtliche Adhäsionsklage und für jede Klage, die die Rechte der Erbengemeinschaft betrifft, eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen daher gemeinsam handeln (BGE 148 IV 256 E. 3.6). In casu haben beide Beschwerdeführer gemeinsam gehandelt. Damit steht ihnen auch das Recht zu, gegen Einstellungsverfügungen Beschwerde zu erheben (BGE 142 IV 82 E. 3.3.2). Insoweit sie schliesslich geltend machen, in ihren eigenen Vermögenswerten durch den versuchten Verkauf eines Gemäldes geschädigt worden zu sein, sind sie auch darin in ihren schutzwürdigen Interessen berührt. 1.2.3 Damit ist vorliegend von einer Legitimation der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung auszugehen. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (GUIDON, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (CALAME, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verwies in der Einstellungsverfügung zunächst auf die polizeilichen Ermittlungen hinsichtlich der Konten der Eheleute betreffend den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 22. März 2022. Sie kam dabei zum Schluss, auf den Konten des Vaters der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum ein Gesamtbetrag von Fr. 1'481'939.95 und EUR 335'990.91 eingegangen. Die Einnahmen seien systematisch

- 6 und fortlaufend an verschiedene Begünstigte weitergeflossen, wobei sich die Ausgaben auf Fr. 1'481'936.26 und EUR 336'017.86 belaufen hätten, womit sich kein Sparguthaben gebildet habe. In dieser Zeit seien von diesen Ausgaben Gesamtbeträge von Fr. 548’809.62 und EUR 327'545.00 an die Beschwerdegegnerin geflossen, wobei letztere Fr. 77'356.00 und EUR 103'794.85 an den Ehegatten überwiesen habe. Abzüglich dieser Überweisungen seien folglich im fraglichen Zeitraum Fr. 471'453.62 und EUR 223'750.15 auf die Konten der Ehegattin verbucht worden. Auf den auf die Ehegatten gemeinsam lautenden schweizerischen Bankkonten sei zwischen dem 4. März 2016 und dem 22. März 2022 eine Gesamtsumme von Fr. 265'903.30 eingegangen. Ein Gesamtbetrag von Fr. 265'399.70 sei im gleichen Zeitraum zugunsten verschiedener Begünstigter belastet worden, wobei ein Betrag von Fr. 185'831.50 an die Ehegattin überwiesen worden sei. Dies ergebe abzüglich einer Gutschrift von Fr. 25'358.00 eine Differenz von Fr. 160'473.50 zugunsten der Ehegattin. Die Analyse der Bankkonten der Ehegattin für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 22. März 2022 habe vorwiegend von den Konten des Ehegatten bzw. von den gemeinsamen Konten sowie von Verkäufen an Auktionen stammende Einnahmen von Fr. 1'136'951.21 und CAD 195'954.35 ergeben, wobei die Konten der Ehefrau mit den Gesamtbeträgen von Fr. 1'138'484.94 und CAD 195'953.44 im gleichen Zeitraum belastet worden seien und einer der Primärbegünstigten der Ehegatte gewesen sei. Die Überprüfung der Konten der Ehegattin habe überdies ergeben, dass die Ehegattin mit den Vermögenswerten auf ihren eigenen Konten gemeinsame Rechnungen sowie zumindest einen Teil der Lebensunterhaltskosten gedeckt habe. Ebenso habe die Analyse ergeben, dass sich auf ihren Bankkonten in der Schweiz zwischen dem 1. März 2014 und dem 22. März 2022 kein signifikantes Sparguthaben gebildet habe. Aus der Kontenkontrolle der Ehegattin werde weiter ersichtlich, dass ein Teil der Belastungen ihrer Schweizer Konten auf ihre ausländischen Konten in Frankreich und Kanada geflossen sei, nämlich Fr. 31'546.46 und CAD 173'740.00. Auch von den Konten des Ehemannes seien Auslandstransfers im Umfang von Fr. 43'735.45 und EUR 327'545.00 zugunsten der ausländischen Konten der Ehefrau verbucht worden. Auf das am 7. März 2022 eröffnete Bankkonto bei der Raiffeisen habe die Ehefrau am 25. Mai 2022 Fr. 639'120.80 aus dem Erlös ihres Wohnungsverkaufes einbezahlt. Schliesslich habe die Kontrolle der Geldflüsse der Konten der Ehegatten für den Zeitraum vom 23. März 2022 (nach dem Tod des Ehegatten) bis zum 31. Dezember 2022 ergeben, dass von den Konten des verstorbenen Ehemannes Fr. 11'649.00 und vom

- 7 gemeinsamen Konto ein Betrag von Fr. 5’700.00 an die Ehefrau überwiesen worden seien, wobei letztere Fr. 6'442.13 und Fr. 22'002.35 auf die Konten des verstorbenen Gatten zurücküberwiesen habe. Die Staatsanwaltschaft führte sodann in der angefochtenen Einstellungsverfügung hinsichtlich der Veruntreuung weiter aus, der Vater der Beschwerdeführer sei zeitlebens vollumfänglich handlungsfähig gewesen. Es hätten keine Hinweise dafür vorgelegen, dass er nicht handlungsfähig gewesen sei, zumal auch zahlreiche Rechtsgeschäfte vor Notaren abgeschlossen worden seien, bei welchen im Rahmen der Beurkundung seine Handlungsfähigkeit geprüft worden sei. Darüber hinaus sei der Verstorbene zu Lebzeiten frei gewesen, was er mit seinem Vermögen mache bzw. wen er darüber verfügen lasse. Ihm sei bewusst gewesen, dass seine Frau vollen Zugang auf seine Konten gehabt habe. Dafür, dass die Ehegattin ohne sein Wissen und gegen seinen Willen sein Geld nicht so verwaltet habe, wie er es gewünscht habe, lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, zumal es ihm unbenommen gewesen sei, dies zu Lebzeiten zu überprüfen. Damit habe sich der Tatverdacht, dass sich die Ehegattin der Veruntreuung schuldig gemacht habe, nicht erhärtet, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei. Betreffend die Dispositionen, welche von der Ehegattin nach dem Hinschied des Ehegatten getätigt worden seien, sei aktenkundig, dass die Ehefrau nach dem Erbgang Vermögensdispositionen aus der Erbmasse vorgenommen habe, wobei erstellt sei, dass sie sich durch diese Dispositionen keinesfalls bereicherte habe. Es sei nämlich ein höherer Betrag von ihren eigenen Konten an die Erbmasse überwiesen worden, als von der Erbmasse für die Bezahlung der laufenden Rechnungen benötigt worden sei. Ein strafbares Verhalten entfalle somit. Hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung verwies die Staatsanwaltschaft auf die bereits dargelegten Ausführungen und ergänzte, dass weder ein gesetzlicher noch ein behördlicher Auftrag vorgelegen habe. Auch dieser Verdacht sei damit nicht erhärtet, weshalb das Verfahren auch unter diesem Aspekt einzustellen sei. 2.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Anzeige sei erfolgt, weil die Kontobewegungen intransparent gewesen seien und Z _________ sich geweigert habe, Rechenschaft über ihre Geschäftsführung abzulegen. Im Verlaufe der Untersuchung habe sich herausgestellt, dass die Beschuldigte Gemälde habe versteigern lassen und die Verkaufserlöse auf ihr Konto geflossen seien. In dieser Hinsicht habe die Staatsanwaltschaft keine Abklärungen veranlasst. Die Einstellungsverfügung

- 8 sei sodann verfrüht erfolgt, da noch Rechtshilfegesuche in Kanada und Frankreich unbeantwortet geblieben seien. Im Weiteren habe die Staatsanwaltschaft in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore verfügt. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach der Verstorbene urteilsfähig gewesen sei, sei vereinfacht. So seien gemäss Arztbericht aus dem Jahr 2000 schwerwiegende Gedächtnisschwierigkeiten, namentlich bei der Einräumung von Raum und Zeit, und plötzlich unangepasste oder zusammenhangslose Äusserungen des Verstorbenen dokumentiert. Es gehe weiter aus den Arztberichten und der Stellungnahme von F _________ hervor, dass der Verstorbene seine kognitiven Verluste, durch ein mehr oder weniger angepasstes Verhalten, gut habe kaschieren und nur ein geübtes Auge die Schwächen habe erkennen können. Die Tatsache, dass Urkunden vor Notaren unterzeichnet worden seien, bedeute keineswegs, dass die Urteilsfähigkeit überprüft worden sei. Die Beschuldigte habe eingeräumt, ihr Mann habe seine Angelegenheiten nicht mehr regeln können, wobei sie sein unbeschreibliches Chaos und seine Schwierigkeiten bei der Bezahlung seiner Rechnungen erwähnt habe, dies im Widerspruch zur Aussage vom 27. Mai 2025 (MPG 24 507 S. 17), wonach ihr ordentlicher Mann seine Unterlagen akribisch geführt habe. Auch könne aufgrund der fehlenden Beistandschaft und der fehlenden KESB-Massnahmen nicht auf eine volle Urteilsfähigkeit gefolgert werden. Die Situation eines Ehepaares sei dabei von einer solchen einer alleinstehenden Person zu unterscheiden, zumal die Art. 166 und 374 ZGB die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft ausdrücklich regeln würden. Ausserdem sei die Argumentation, man habe aufgrund der adligen Herkunft und gegenüber dem Respekt des Vaters auf Massnahmen verzichtet, nachvollziehbar. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft die Feststellungen der Beschwerdeführer hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes ihres Vaters sowie die Darlegungen eines Dritten in keiner Art und Weise gewürdigt. Wenn also die Staatsanwaltschaft schlussfolgere, es hätten keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer mentalen Beeinträchtigung vorgelegen, widerspreche dies den Tatsachen. In diesem Zusammenhang seien auch diverse Beweismittelanträge gestellt worden, die allesamt abgewiesen worden seien. Dabei habe die Staatsanwaltschaft die Untersuchungsmaxime verletzt. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Verstorbene urteilsfähig gewesen sei, sei es ihm aufgrund der Intransparenz der Geldflüsse unmöglich gewesen, diese nachzuvollziehen. Man staune, wie die Ehegattin, anstatt die Rechnungen einfach zu bezahlen, Gelder auf den Konten mit fantasievollen Bezeichnungen wie «Rechnungen» hin und her verschoben habe. Verblüffend sei auch die Vielzahl der Konten bei derselben

- 9 - Institution, ohne dass es eine objektive Rechtfertigung für eine solche Komplexität gegeben habe. Unter solchen Umständen sei dem gebrechlichen Ehegatten die Kontrolle der Geldflüsse nicht mehr möglich gewesen, zumal diesem seit ungefähr 2014 keine Korrespondenz auf seinen Namen lautend mehr zugestellt worden sei und nur durch eine umfassende Wirtschaftsprüfung die Verhältnisse hätten geklärt werden können. Ausserdem seien der Staatsanwaltschaft mehrere Transaktionen genannt worden, die zum Zweck der Verschleierung der Tatsachen getätigt worden seien. So sei ein Zinsenbetrag von Fr. 8’000.00 an ein und demselben Tag auf das Konto des Verstorbenen einund ausbezahlt worden. Auch habe der Ehegatte zumindest im Jahr 2014 die Bargeldrückzahlungen der Ehegattin quittiert, was aufzeige, dass er keine Schenkungen an seine Ehefrau habe veranlassen wollen, sondern versucht habe, die finanzielle Situation zu prüfen, soweit ihm dies aufgrund seines Gesundheitszustandes noch möglich gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei diesem jedoch aufgrund der komplexen Situation, dem Umstand, dass er keine Bankbezüge mehr erhalten habe, und ohne Zugang zum E-Banking, die Kontrolle nicht mehr möglich gewesen. Gestützt auf diese Tatsachen zu schlussfolgern, der Verstorbene habe die Konten prüfen können, und die Annahme, dieser habe stillschweigend die Verwaltung der Konten und den Transfer der Gelder genehmigt, widerspreche den realen Umständen. Die Einstellung unter solchen Gegebenheiten verletze den Grundsatz in dubio pro duriore. Ferner verkenne die Staatsanwaltschaft, indem sie sich weigere, die Voraussetzung der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB zu prüfen, dass der Ehegattin ein Mandat gemäss Art. 374 ZGB von Gesetzes wegen zustehe, wobei die Verwaltung im vorliegenden Fall kaum im Interesse der Gemeinschaft erfolgt sei. Dieser Aspekt sei weiter abzuklären. Die Staatsanwaltschaft habe weiter den Tatbestand nur gemäss der Veruntreuung nach Art. 138 Abs. 1 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Abs. 1 StGB berücksichtigt, demgegenüber den Betrug nach Art. 146 StGB ungeprüft gelassen, was jedoch unter der Annahme einer vollständigen Urteilsfähigkeit hätte erfolgen müssen, wobei die Beschwerdeführer mehrere Beispiele für Finanzkonstrukte aufgezeigt hätten. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei ausserdem festgestellt worden, dass beträchtliche Summen, die aus den Versteigerungen von Gemälden im letzten Lebensjahr des Vaters gestammt hätten, auf das Konto der Beschuldigten geflossen seien. Der Verstorbene habe jedoch zuvor nie Gemälde zum Verkauf angeboten, sondern vielmehr

- 10 immer wieder solche erstanden. Dabei habe die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Ermittlungen geführt. Daher verstosse die Einstellung des Sachverhalts der Versteigerungen, die möglicherweise einen Diebstahl gemäss Art. 139 StPO darstellten, gegen den Grundsatz in dubio pro reo. Es sei ausserdem erwiesen, dass das Gemälde der Flötistin, welches ihnen gehöre, im Jahr 2021 gemäss Versteigerungskatalog zum Verkauf angeboten worden sei. Das Bild habe der Mutter gehört und sei nach deren Hinschied beim Vater verblieben. Da das Bild nicht verkauft worden sei, liege mithin zumindest der Versuch der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 StGB oder des Diebstahls vor. Hier könne auch keine Einwilligung des Vaters zum Verkauf berücksichtigt werden, da diese einzig von den Eigentümern hätte erteilt werden können. Die Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen in Auftrag gegeben, obwohl aufgrund der Straftat eine Anklage hätte erhoben werden müssen. Mit der Einstellung des Verfahrens sei daher Art. 139 StGB verletzt worden. 2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie bestreitet in formeller Hinsicht die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer bzw. deren Status als Geschädigte. Sie bringt in materieller Hinsicht vor, die Ermittlung habe nicht gezeigt, dass sie Gemälde verkauft bzw. versucht habe, diese zu verkaufen, indem sie den Kaufpreis eingesteckt habe. Demgegenüber würden die Beschwerdeführer in ihren Darlegungen den Willen und die Handlungen ihres Vaters gänzlich ausser Acht lassen. Dabei sei zu unterstreichen, dass ihr Ehemann von den getätigten Zahlungen und Verkäufen nicht nur Kenntnis gehabt habe, sondern darüber hinaus, dieser sie darum gebeten habe, die Handlungen auszuführen. Hinsichtlich des Einwands der verfrühten Einstellung legte die Beschwerdegegnerin dar, dass sich die angebliche Voreiligkeit der Einstellung nicht eindeutig auf einen Rechtsmittelgrund im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO beziehe. Der Staatsanwaltschaft werde kein Rechtsverstoss, eine unvollständige oder falsche Feststellung des Sachverhaltes oder eine Unangemessenheit vorgeworfen. Diese Rüge sei daher unzureichend begründet und unzulässig. Im Übrigen seien zwischen der Anzeige und der Einstellung mehr als zwei Jahre vergangen und hätten weitere Abklärungen keine anderen Erkenntnisse gebracht. Ausserdem seien die an Dritte zur Begleichung der Lebenskosten und Rechnungen überwiesenen Gelder nicht ausser Acht zu lassen. Die polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass hinsichtlich der Verwendung des überwiesenen Restbetrags keine Rückschlüsse möglich seien. Es gebe daher keinen Grund, weitere Ermittlungen anzustellen, da alle Überweisungen und Zahlungen mit dem Einverständnis des

- 11 - Verstorbenen erfolgt seien und unabhängig davon, habe es sich um Gelder des Paares gehandelt, über die sie nach eigenem Ermessen hätten verfügen können. Nachdem offensichtlich sei, dass keine Straftat vorliege und die Sache eingestellt werden müsse, habe es keinen Grund gegeben, das Ergebnis der möglichen Rechtshilfeersuchen abzuwarten. Die Beschwerdeführer würden weiter verkennen, dass die Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und nicht lit. b StPO erfolgt sei, weshalb deren Begründung verfehlt sei. Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, es sei erstellt, dass der Verstorbene zeitlebens vollumfänglich handlungsfähig gewesen sei. Sachverhaltsfeststellungen müssten in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen klar bzw. zweifelsfrei feststehen würden. Dabei habe die Tochter anlässlich ihrer Befragung nicht von einer Urteilsunfähigkeit gesprochen, sondern von einer invalidenversicherungsrechtlichen Beeinträchtigung. Ausserdem habe der Vater die Beschwerdeführer mehrfach beschenkt bzw. mit ihnen Verträge abgeschlossen, wobei diesbezüglich nie die Urteilsfähigkeit angezweifelt worden sei. Insgesamt seien 12 Verurkundungen hinterlegt worden, bei denen der jeweilige Notar nie eine Urteilsunfähigkeit festgestellt habe. Auch der Einwand der Beschwerdeführer, der Vater habe einen Unfall erlitten und sei danach erwerbsunfähig gewesen, treffe nicht zu. Dieser habe bis zur Pensionierung gearbeitet. Die Tochter und der Sohn hätten auch zu Lebzeiten des Vaters nie irgendwelche Beanstandungen hinsichtlich dessen Gesundheitszustandes gemacht. Eine Meldung bei der Vormundschaftsbehörde sei nie erfolgt und es sei auch kein einziges Schreiben der Beschwerdeführer in den Akten, dass von einer Urteilsunfähigkeit des Vaters handeln würde. Das Ehepaar sei in der Art und Weise der Bezahlung der Rechnungen und der Regelung der Finanzen frei gewesen. Abgesehen davon sei das Zivildossier, in welchem sie die einzelnen Transaktionen erläutert habe, von der Staatsanwaltschaft beigezogen worden und hätten die polizeilichen Ermittlungen keine Beanstandungen ergeben. Sie sei einfach der Aufforderung ihres Mannes nachgekommen, die Rechnungen des Paares zu bezahlen. Es werde auch bestritten, dass bestimmte finanzielle Transaktionen darauf abgezielt hätten, die tatsächliche Lage zu verschleiern. Die Bezahlung des Betrages von Fr. 8'000.00 sei vom Konto bei der Crédit Suisse erfolgt. Die Überweisung habe sodann zur Begleichung der Lebenshaltungskosten, der Rechnungen und der Krankenkassenprämien gedient, wobei am 3. März 2017 ein Betrag von Fr. 5'200.00 zurück auf das

- 12 - Konto des Verstorbenen überwiesen worden sei. Ausserdem belege der Vertrag über die Aufhebung des Darlehens vom 20. Februar 2017, dass er die Ehegattin habe begünstigen wollen. Sie habe auch nie geltend gemacht, als gesetzliche Vertreterin im Sinne von Art. 374 ZGB zu handeln, weil ihr Ehemann bis zum Tod urteilsfähig gewesen sei. Sie habe entgegen den Beschwerdeführern auch nie anerkannt, dass ihr Mann seine Angelegenheit nicht mehr habe regeln können. Der Verstorbene sei in der Führung seiner Geschäfte ordentlich gewesen. Er sei jedoch für seine Abneigung gegen Rechnungen bekannt gewesen, die in den Jahren 2009 bis 2011 zu einer Häufung von Betreibungen geführt hätten, weshalb ihr Ehemann sie darum gebeten habe, die Rechnungen zu bezahlen, ohne jedoch seine Konten zu führen, um eine Pfändung des Vermögens zu vermeiden. Diese Vorgehensweise zeige schon, dass der Verstorbenen sehr wohl urteilsfähig gewesen sei, da er die notwendigen Massnahmen ergriffen habe. Die Beschwerdeführer würden sodann wissen, dass der Vater immer die Rechnungen habe gründlich kontrollieren wollen, ohne sie sofort zu bezahlen, um in regelmässigen Abständen eine Sammelzahlung zu leisten. Beide Ehegatten hätten die Kontoauszüge erhalten und Zugriff zum E-Banking gehabt. Selbst wenn einzelne Auszüge an die Ehegattin adressiert gewesen seien, habe der Ehegatte davon Kenntnis erhalten. Dokumente, die belegen würden, dass der Verstorbene irgendwelche Beanstandungen hinsichtlich der Zahlungen oder der Konten erhoben hätte, lägen nicht vor. Es bestehe daher kein Verdacht auf eine Straftat oder diesbezüglich Zweifel. Hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung habe die Staatsanwaltschaft eine Einstellung mit Verweis ausreichend begründet und gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO vorgenommen. Ferner habe sie auch ergänzt, dass kein Auftrag für die Vermögensverwaltung durch die Beschuldigte vorgelegen habe, was die Beschwerdeführer verkennen würden. Die Argumentation der Beschwerdeführer hätte zur Folge, dass jede Ehefrau, die sich um die Zahlungen kümmert, um ihren Ehemann zu unterstützen, potenziell wegen ungetreuer Geschäftsführung strafbar wäre, wenn sich später herausstelle, dass die Urteilsfähigkeit des Ehemanns in Frage stehe. Sie habe in casu nie unter Berufung auf eine Vertretungsbefugnis für die eheliche Gemeinschaft gemäss Art. 166 ZGB oder unter Berufung auf einen Vermögensverwaltungsauftrag gemäss Art. 374 ZGB gehandelt. Sie habe sich damit begnügt, die Rechnungen des Paares zu bezahlen, ohne ihren Mann zu vertreten und ohne sein Geld zu verwalten, um weitere Betreibungen zu vermeiden, und dies auf ausdrücklichen Wunsch ihres Mannes. Es sei daher keineswegs Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, die von den Beschwerdeführern geforderte

- 13 - Untersuchung durchzuführen, die im Übrigen nicht bestreiten würden, dass es keine gesetzliche Verpflichtung oder einen Vermögensverwaltungsauftrag zugunsten der Ehegattin gegeben habe. In Bezug auf weitere Straftatbestände sei unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes in dubio pro duriore sodann nicht nachvollziehbar, wie man der Staatsanwaltschaft vorwerfen könne, die Voraussetzungen für eine andere Straftat nicht geprüft zu haben, die offensichtlich nicht in Betracht komme, da keine Arglist vorgelegen habe, keine Anzeige erstattet worden sei und diese Tatbestände auch nicht zur Sprache gebracht worden seien. Die Tatsache, dass kein Verdacht vorliege, der eine Anklage rechtfertigen würde, gelte im Übrigen auch für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass eine Prüfung hinsichtlich des Straftatbestands des Betrugs erforderlich gewesen wäre. Wenn die Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft weiter vorwerfen würden, hinsichtlich den Versteigerungen seien keine Ermittlungen erfolgt, wobei Art. 318 Abs. 2 StPO verletzt worden sei, könne ihnen auch darin nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht festgestellt, dass es keinen Zweifel darangebe, dass der Verstorbene frei über sein Eigentum habe verfügen können, weshalb er auch Gemälde versteigern lassen und deren Erlös auf das gemeinsame oder dasjenige Konto der Ehegattin habe überweisen können. Die Bilder seien im Übrigen im Jahr 2018 zum Verkauf angeboten worden und nicht wie von den Beschwerdeführern behauptet im Jahr 2021 oder 2022. Der Ehegatte sei immer geistig wach gewesen und habe zwischen G _________, H _________ und I _________ ohne Probleme hin und her reisen können. Er habe sie darum gebeten, die Gemälde zu verkaufen, damit man über liquide Mittel verfüge. In diesem Zeitraum habe sie auch eine Wohnung verkauft. Es bestehe weder ein Verdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde, noch Zweifel. Die Gründe für die Einstellung des Verfahrens würden entsprechend gelten. Schliesslich sei in Bezug auf den Tatbestand des Diebstahls die Antragsfrist verwirkt, nachdem die Beschwerdeführer seit dem 29. März 2023 über den Bestand der Gemälde auf dem Laufenden gewesen seien. Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Verkaufs des Bildes «flûtiste» aus, die Liste der beabsichtigten Verkäufe sei im Internet einsehbar gewesen, weshalb fraglich sei, ob die dreimonatige Antragsfrist eingehalten worden sei. Die Beschwerdeführer hätten ausserdem nicht den Eigentumsnachweis erbracht. Das Bild sei auch nicht auf der Liste der Gemälde aufgeführt worden, die die Beschwerdeführer nach dem Tod des Vaters beansprucht hätten. Ferner wäre, falls das Gemälde tatsächlich den Beschwerdeführern gehört hätte, eine allfällige Straftat vom Ehegatten begangen worden, da er die Auswahl und den Verkauf des Bildes in Auftrag

- 14 gegeben habe, was aufgrund des Hinschieds zur Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO geführt hätte. Schliesslich habe der wahre Grund, warum die Beschwerdeführer so beharrlich darauf bestehen würden, dass die Rechtshilfeersuchen die vollständigen Kontoauszüge der Beschwerdegegnerin enthalten, nichts mit dem strafrechtlichen Aspekt der Angelegenheit zu tun. Vielmehr würden die Beschwerdeführer versuchen, alle Kontoauszüge der Ehegattin zu durchforschen, wie bei einer Fishing Expedition, um sich Beweismittel für das laufende Zivilverfahren zu verschaffen. Diesbezüglich habe das Bezirksgericht mit Verfügung vom 7. Juli 2025 das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen. 3. 3.1 Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Sie zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung des relevanten Sachverhalts erforderlich sind. Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 StPO, Bundesgerichtsurteil 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.3.1). Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO insbesondere, (lit. a) wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen oder die Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Im Falle einer Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Veruntreuung oder anderen Vermögensdelikten hat damit eine Einstellung zu ergehen, wenn sich keine Hinweise auf eine strafbare Handlung gegen das Vermögen ergeben. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat

- 15 sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich als eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1, 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Bundesgerichtsurteil 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.3.2). Es stellte sich der Staatsanwaltschaft somit die Frage, ob eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. 3.2 Der Veruntreuung nach Art. 138 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Anvertraut ist, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen an einen Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Die Antragsfrist erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).

- 16 - 4. Die Beschwerdeführer werfen der Beschwerdegegnerin zusammenfassend vor, von Bankkonten ihres verstorbenen Vaters in strafbarer Weise Beträge auf die eigenen Bankkonten überwiesen zu haben sowie diverse Gemälde, darunter auch eines das ihnen gehört haben soll, zur Versteigerung angeboten zu haben. 4.1 Vorwurf der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung Diesbezüglich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2022 (SAO 23 1258 S. 770; C1 24 213 S. 187) über das Ausmass der an die Beschuldigte erfolgten Schenkungen erstaunt zeigten und um weitere Auskünfte ersuchten. Die Beschuldigte liess den Beschwerdeführer am 6. Juni 2022 u.a. Bankauszüge der UBS und CS sowie die Steuererklärungen zukommen (SAO 23 1258 S. 772, C1 24 213 S. 189). Die Beschwerdeführer erhielten zusätzlich am 1. und 6. Februar 2023 die mit Schreiben vom 14. November 2022 geforderten (C1 24 213 S. 194 ff.) Auskünfte, wofür sich die Rechtsvertreterin am 9. Februar 2023 bedankte (C1 24 213 S. 200 f.). Trotz dieser Tatsachen stellten die Beschwerdeführer ihre Strafanträge erst am 5. Juni 2023. Da die entsprechenden Tatbestände (Art. 138 Ziffer 1 Abs. 4, Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3, Art. 146 Abs. 3 und Art. 139 Abs. 4 StGB) zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt werden, oblag es den Beschwerdeführer, innert der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB zu handeln. Die Strafanzeige erfolgten am 5. Juni 2023 und mithin nicht innerhalb der in Art. 31 StGB festgelegten Frist, weshalb die Einstellung schon aus diesem Grund zu Recht erfolgte. Die Beschwerdeführer werfen der Beschwerdegegnerin sodann vor, den schlechten Gesundheitszustand ihres Vaters ausgenutzt zu haben, um einen Teil des Familienvermögens entwendet bzw. veruntreut zu haben. Wie die Staatsanwaltschaft dazu zutreffend ausführt, hat der Verstorbene der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer ehelichen Gemeinschaft freiwillig die Verwaltung des ehelichen und auch seines eigenen Vermögens überlassen. Dieser hat seiner Ehefrau vertraut und unterschrieben, was ihm vorgelegt wurde bzw. diese machen lassen, denn sie waren eine Gemeinschaft gewesen, die so funktioniert hatte. Der Verstorbene hatte jedoch weiterhin Zugang zu seinen und den gemeinsamen Bankkonten, er kümmerte sich lediglich nicht darum, wie dies wohl auch hinsichtlich der Bezahlung der Rechnungen der Fall war. Insoweit ist das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens gemäss Art. 138 StGB nicht erfüllt, welches verlangt, dass der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Auch hatten die Eheleute weder einen Ehevertrag noch eine andere schriftliche Vereinbarung bezüglich

- 17 der Verwaltung des ehelichen Einkommens und Vermögens abgeschlossen. Somit können seitens der Ehegattin keine Pflichtverletzungen erkannt werden. Wenn die Beschwerdeführer hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB einräumen, gemäss den Art. 166 und 374 ZGB sei von Gesetzes wegen die Ehegattin mit der Geschäftsbesorgung betraut gewesen, erwähnt Art. 158 StGB ausdrücklich Gesetz, behördlichen Auftrag und Rechtsgeschäft als mögliche Entstehungsgründe der Geschäftsbesorgung des Täters. Aus Gesetz entsteht eine Geschäftsführerstellung praktisch nur für Eltern gegenüber ihren unmündigen Kindern (Art. 318 ZGB; NIGGLI, Basler Kommentar, 4. A., N 58 zu Art. 158 StGB). In Bezug auf eine vermögensrechtliche Vertretung unter den Ehegatten käme eine solche im Rahmen des Erwachsenschutzes in Frage, wobei als erste Voraussetzung für das Auslösen des gesetzlichen Vertretungsrechts des Ehegatten in Art. 374 Abs. 1 ZGB die Urteilsunfähigkeit der vertretenen Person genannt wird. Die Urteilsunfähigkeit gilt damit als Anknüpfungspunkt des gesetzlichen Vertretungsrechts (IMBACH, Die vermögensrechtliche Vertretung der Ehegatten und eingetragenen Partner im Erwachsenenschutzrecht, N 181). Die Urteilsfähigkeit ist dabei der Normalfall (Art. 16 ZGB). Damit kann für die nötige Rechtssicherheit gesorgt und dem Selbstbestimmungsrecht jedes Individuums möglichst lange Rechnung getragen werden. Folglich hat derjenige, der das Nichtvorhandensein der Urteilsfähigkeit behauptet, dies zu beweisen. Eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, welche jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst, genügt, insbesondere bei einer verstorbenen Person, weil in diesem Fall die Natur der Dinge selber einen absoluten Beweis unmöglich macht (BGE 124 III 5 E. 1b). 4.2 Urteils- und Handlungsfähigkeit Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Verstorbenen geht aus dem Bericht des Neurochirurgen vom 8. Februar 1993 (SAO 23 1258 S. 37 ff.) hervor, dass der Vater der Beschwerdeführer am 11. Januar 1993 ein Sturzereignis erlitt, sich davon körperlich rasch erholte und in den alltäglichen Lebensverrichtungen vollständig unabhängig blieb, jedoch in psychischer Hinsicht beeinträchtigt war. In der damaligen Bildgebung konnten keine objektiven Befunde erhoben werden. Am 1. November 1996 attestierte derselbe Arzt eine dauerhafte Anosmie (Geruchsinn), eine gewisse Anosognosie (krankheitsbedingte Unfähigkeit, eigene körperliche oder kognitive Einschränkungen zu erkennen oder wahrzunehmen) sowie erheblichen Gedächtnisstörungen (SAO 23 1258 S. 36). In den Jahren 2017 und 2018 mussten dem Vater der Beschwerdeführer aufgrund einer Diabeteserkrankung mehrere Gliedmassen entfernt werden (SAO 23 1258 S. 43).

- 18 - Dr. J _________ sah diesbezüglich den Patienten am 5. April 2018 und erstellte einen Arztbericht zuhanden der IV-Stelle ohne Erwähnung einer Verwirrtheit des Patienten (C1 24 213 S. 228 f.). Es folgten mehrere Spitalaufenthalte (SAO 23 1258 S. 97), wobei diesbezüglich einzig im Rahmen einer Notfallsituation von einer Orientierungslosigkeit gemäss den Sanitätern und einem Verwirrtheitszustand mit Verschlechterung die Rede war, wobei ein CT vom 1. November 2018 mehrere Spätfolgen zeigte und nach einem mehrwöchigen Spitalaufenthalt (vom 13. November bis zum 7. Dezember 2018) lediglich der Verdacht auf beginnende kognitive Störungen («suspicion de troubles cognitifs débutants») gestellt wurde. Im März 2000 schlussfolgerte Dr. K _________ (SAO 23 1258 S. 42), der Patient habe sich in somatischer Hinsicht gut erholt. In psychischer Hinsicht könne eine Verbesserung festgestellt werden mit jedoch weiter anhaltenden Anomalien, in Form von erheblichen Gedächtnisstörungen, Störungen der räumlich-zeitlichen Orientierung. Seine Ausdrucksweise sei meist angepasst, könne jedoch plötzlich durch völlig unangemessene und inkohärente Äusserungen unterbrochen werden. Der Versicherte bleibe 100% arbeitsunfähig in seinem angestammten Beruf. Abgesehen davon, dass es sich bei den hinterlegten medizinischen Berichten um weit zurückliegende medizinische Feststellungen handelt, notierten die behandelnden Ärzte nirgends eine Handlungs- oder Urteilsunfähigkeit, einen dauernden Zustand geistiger Verwirrtheit oder dass der Patient handlungsunfähig gewirkt hätte. Sie stellten einzig die Diagnose erheblicher Gedächtnisstörungen in Form von einer Störung der räumlich-zeitlichen Orientierung. Die Beurteilung der Urteils- und Handlungsfähigkeit ist aber nicht an die Bestätigung einer Diagnose, sondern an die konkreten klinischen Befunde gebunden. Der Mediziner darf daher auch nicht von der Schwere der Diagnose auf den Grad der Urteilsunfähigkeit schliessen, sondern er hat darzulegen, inwieweit diese wegen der von ihm erhobenen Befunde eingeschränkt ist oder nicht. Im Weiteren wurde zwar eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chirurg attestiert, jedoch fehlen jegliche Angaben zu einer angepassten Tätigkeit, die dem Ehegatten als Mediziner zwischen 1995 bis 2000 in der Funktion als Arzt in einer Privatklinik möglich zu sein schien (C1 24 213 S. 596 Ziffer 519). Mithin lassen sich gestützt auf die medizinischen Berichte – entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführer – keine Rückschlüsse auf eine Urteilsunfähigkeit des Verstorbenen schliessen. Anlässlich ihrer Befragung im Dezember 2023 (SAO 23 1258 S. 87 ff.) legte die Tochter ferner dar, ihr Vater habe nach dem Unfall eine Persönlichkeitsveränderung samt Überkonsumation von Alkohol und Essen durchgemacht. Er habe auch ein zwanghaftes Kaufverhalten entwickelt. Die Beschwerdeführer ergänzten, dass zu Lebzeiten der Mutter

- 19 sich diese um den Alltag des Vaters gekümmert habe (C1 24 213 S. 14). Die Beschwerdeführerin führte auch aus, der Vater habe nie einen Computer angerührt oder Steuererklärungen ausgefüllt. Sie war der Ansicht, dass die Beschuldigte zu viel Einfluss auf ihren Vater gehabt habe. Im August 2021 habe er ihrer Ansicht nach einen Schlaganfall erlitten. Danach habe er sich nur noch sehr schlecht ausdrücken können. Sie glaube aber, dass er alles verstanden habe. Spätestens seit 2012-2013 habe die Beschuldigte die administrative und finanzielle Verwaltung der Angelegenheiten ihres Vaters übernommen. Die Tochter ergänzte jedoch, dass sie letztendlich nicht wirklich wisse, was im Haus ihres Vaters vorgegangen sei (SAO 23 1258 S. 90). Ihr Vater habe seinen Stolz gehabt (SAO 23 1258 S. 88), habe ein lebhaftes Erscheinungsbild vermittelt (SAO 23 1258 S. 90) und sei temperamentvoll gewesen (SAO 23 1258 S. 90). Sie beschreibt ausserdem einen Zustand der Desorientierung, da ihrem Vater das Umsteigen in Zürich, um nach München zu reisen, nicht gelungen sei (SAO 23 1258 S. 89). Ihr Vater habe gegen Lebensende Testamente verfasst. Ihrer Ansicht nach sei ihr Vater nicht in der Lage gewesen, Entscheidungen zu treffen und diese klar zu artikulieren (SAO 23 1258 S. 90). Den Akten können auch mehrere Schreiben entnommen werden, in welchen sich Dritte darüber äussern, dass sie nach der Heirat mit der Beschuldigten weniger, bis keinen Kontakt mehr zum Vater der Beschwerdeführer gehabt hätten. Auch die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, den Vater zwischen 2011 und 2017 nur ungefähr einmal im Jahr getroffen zu haben, wobei der Kontakt später wieder intensiver geworden sei (SAO 23 1258 S. 87 ff.). Unter diesen Umständen und der Tatsache, dass selbst die Beschwerdeführerin zugeben musste, dass sie letztendlich nicht wirklich wisse, wie die Ehegatten ihren Alltag gestaltet hätten, erweisen sich die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft, wonach der Verstorbene über sein Vermögen habe frei verfügen können und handlungsfähig gewesen sei, als nachvollziehbar. Unklar bleiben auch die Überlegungen der Beschwerdeführer, den Vater verbeiständen zu lassen, da zum einen dargelegt wurde, dies sei im Jahr 2004 (nach einem Ereignis in Frankreich, SAO 23 1258 S. 98) überlegt worden, demgegenüber anlässlich der Befragung ausgeführt wurde, man habe zwischen 2006 und 2008 darüber nachgedacht (SAO 23 1258 S. 88). Tatsache ist, dass keine Schritte dazu je eingeleitet worden sind (SAO 23 1258 S. 426) und somit ein Nachweis fehlt, ob diese Massnahme überhaupt gerechtfertigt gewesen wäre. Die Argumentation der Beschwerdeführer, dem Vater sei es nach der Heirat mit der Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen, sein Vermögen selbst zu verwalten, stösst sich weiter an der Tatsache, dass der Verstorbene während mehrerer Jahre zahlreiche Rechtsgeschäfte – auch mit den Beschwerdeführern – vor diversen Notaren abgeschlossen hat. Dabei verfängt der Einwand der Beschwerdeführer nicht, diese hätten die

- 20 - Handlungsfähigkeit nicht geprüft, zumal die Verfügungsfähigkeit aufgrund der Lebenserfahrung zu vermuten ist (BGE 124 III 5 E. 1c; SCHNYDER et al., Der Notar im Kanton Wallis, Allgemeiner Teil, 2018, S. 230). Im Unterschied zu alltäglichen Geschäften und Besorgungen zählen die Abschlüsse von öffentlichen Urkunden zu den eher anspruchsvolleren Geschäften und erbringen die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB). Jedoch bleiben dem ungeübten Beobachter Erkrankungen des Geistes, die sich in der Abnahme der geistigen Kräfte äussern, leicht verborgen, sodass sie und namentlich ihre Auswirkungen vielfach nur durch eine sachverständige Untersuchung festgestellt werden können. Nach der oben dargelegten Krankengeschichte und gemäss den medizinischen Berichten ist in casu jedoch erstellt, dass abgesehen von einer einzigen Notfallsituation mit dem Verstorbenen durchaus vernünftige Gespräche geführt werden konnten. Er wird in den Urkunden nirgends als wortlos oder Nicht-Beteiligter beschrieben. Es wird auch nirgends erhoben, der Verstorbene sei in seinem Denkvermögen verlangsamt oder in seiner Merkfähigkeit deutlich eingeschränkt gewesen. Selbst nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe man erkennen können – so gemäss der Beschwerdeführerin –, dass er das Gesagte verstanden habe. Den Akten kann sodann auch keine dauernde Verwirrtheit oder ein geistiger Zustand, der Anlass zu einer psychischen Behandlung gegeben hätte, entnommen werden. Ausserdem erscheint es als unglaubwürdig, dass der als stolz und temperamentvoll beschriebene Vater, sich von seiner Ehegattin hätte vorschreiben lassen, wie das Vermögen zu verwalten gewesen wäre. Auch die Stellungnahmen von Drittpersonen, wie diejenige von F _________, lassen eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Die Umstände, dass sich das Ehepaar eher sozial zurückgezogen hatte, nachdem es auch zu einem Vorfall im Ferienhaus gekommen war, sowie fehlendes Bargeld oder der Nichtbesitz einer Kreditkarte, vermögen daran nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene in der Zeit um die Errichtung der öffentlichen Urkunden in seiner geistigen Fähigkeit nach aussen nicht erkennbar eingeschränkt gewesen war. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, wie dies die Staatsanwaltschaft zu Recht festgestellt hat, dass aufgrund der Vielzahl von öffentlichen Urkunden der Verstorbene hinsichtlich der intellektuellen Komponenten noch als urteilsfähig gelten konnte, sodass aufgrund der Lebenserfahrung die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln im Allgemeinen noch gegeben war. Mithin ist die Einstellung auch in Bezug auf den Missbrauchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Recht erfolgt.

- 21 - 4.3 Geldflüsse Weiter ist festzuhalten, dass es üblich und zulässig ist, im Rahmen einer ehelichen Gemeinschaft Zahlungen zu Gunsten des einen vom Konto des anderen zu erfüllen. Dies genügt bei Weitem nicht für die Annahme einer Veruntreuung oder ungetreuen Geschäftsbesorgung unter Ehegatten. Die Durchsicht der Konten des Ehegatten betreffend den Zeitraum anfangs Januar 2012 bis anfangs März 2014 führte zum Schluss, dass die auf seinen Konten gutgeschriebenen Beträge rasch wieder abgebucht wurden und der Saldo sich quasi auf null Franken belief (SAO 23 1258 S. 16), wobei von seinen Konten nur ein kleiner Betrag für die Lebenshaltungskosten ausgegeben wurde und auch Beträge zugunsten der Ehegattin flossen, die jedoch Rücküberweisungen vornahm, wobei ein Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 108'563.36 und EUR 15'095.23 resultierte (SAO 23 1258 S. 18). Gemäss polizeilichem Ermittlungsbericht konnte hinsichtlich der Geldflüsse für den Zeitraum vom anfangs März 2014 bis zum 22. März 2022 festgestellt werden, dass die auf den Schweizer Bankkonten gutgeschriebenen Gelder des Verstorbenen systematisch abgebucht wurden, grösstenteils zugunsten der Beschuldigten, die diese Gelder zur Finanzierung des Lebensstils des Paares, aber auch zur Aufstockung ihrer Bankkonten in Frankreich und Kanada verwendete. Die Ermittlungen konnten weder Aufschluss darüber geben, wie bzw. für was die ins Ausland überwiesenen Gelder verwendet wurden, noch ob diese Handlungen ohne Wissen und/oder gegen den Willen des Verstorbenen vorgenommen wurden. Im konkreten zeigte die Analyse der Bankkonten des Verstorbenen, dass er keine Sparguthaben gebildet hatte, demgegenüber die Schweizer Konten der Ehegattin im Betrag von Fr. 486'898.62 (und nicht wie verfügt Fr. 471'543.62) und EUR 223'750.15 anstiegen. Die Überprüfung wies auch darauf hin, dass im fraglichen Zeitraum keine Belastungen der Konten des Ehegatten für die Verpflegungskosten erfolgten. Die Kontrolle der gemeinsamen Konten während des Zeitraums vom 4. März 2016 bis zum 22. März 2022 ergab weiter, dass sich die Einnahmen und Ausgaben die Waage hielten, wogegen aufgrund einer Gutschrift vom gemeinsamen Konto die Einnahmen auf dem Konto der Ehegattin um weitere Fr. 160'473.50 anstiegen, womit sich der Saldo zugunsten der Ehegattin auf insgesamt Fr. 647'372.12 (Fr. 160'473.50 + Fr. 486'898.62) und EUR 223'750.15 belief. Neben diesen Einnahmen wuchsen ihre Aktiven bis auf Fr. 1'136'951.21, wobei darunter die Einnahmen von zwei Verkäufen aus Versteigerungen im Wert von Fr. 73'478.40 figurierten, sowie auf CAD 195'954.35. Diese Einnahmen

- 22 wurden jedoch für den besagten Zeitraum mit einem Betrag von Fr. 1'138'484.97 und CAD 195'953.44 wiederum belastet, wobei die Belastungen u.a. für die Deckung der Lebenshaltungskosten, der Begleichung der gemeinsamen Rechnungen und einer Gutschrift zugunsten des Ehegatten erfolgten. Abschliessend ergab sich, dass sich auf ihren Schweizer Konten kein signifikantes Sparguthaben gebildet hatte. Betrachtete man ihre Konten im Ausland falle auf, dass ein Teil der Belastungen ihrer Schweizer Konten auf ihre ausländischen Konten in Frankreich und Kanada geflossen sei, nämlich Fr. 31'546.46 und CAD 173'740.00. Darüber hinaus erfolgten Gutschriften vom Konto des Ehegatten zugunsten der ausländischen Konten der Ehegattin im Umfang von Fr. 43'735.45 und EUR 327'545.00, wobei die Ermittlungen zum grössten Teil keinen Aufschluss über die Verwendung dieser ausländischen Gelder ergab. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation dieser Zahlungen lässt sich Folgendes festhalten: Die Beschwerdeführer legen dar, dass es in der Ehe des Vaters nicht unüblich gewesen sei, den Ehepartner finanzielle Transaktionen ausführen zu lassen, zumal sich bereits ihre leibliche Mutter stets um die Alltagsgeschäfte und die Angelegenheiten des Vaters gekümmert habe. Dieser habe nie eine Steuererklärung ausgefüllt oder den Computer bedient. Insoweit sie in Bezug auf die nach der Heirat mit der Beschwerdegegnerin erledigten Zahlungen keinen geordneten Ablauf folgern, geht es diesbezüglich mithin nicht um Pflichtverletzungen der Beschwerdegegnerin, sondern um das System ihres Handelns. Welches (strafbare) System der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer geltend machen wollen, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdegegnerin beglich aus den Konten, auf welche Zahlungen flossen, wiederum Zahlungen für das Eheleben. In diesem Sinne erweist sich der Einwand hinsichtlich des Zinsbetrages von Fr. 8'000.00 und dessen Ein- bzw. Auszahlung am gleichen Tag als unerheblich, zumal er zur Begleichung der Lebenshaltungskosten erfolgte und ein allfälliger Überschuss später wieder eingezahlt wurde. Bei der Aussage der Beschwerdeführerin, die Eheleute hätten bescheiden gelebt, handelt es sich um eine undokumentierte Behauptung, welche überdies kaum mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen Anschaffungen ihres Vaters (Kauf eines Ferraris im Jahr 2000 [SAO 23 1258 S. 88], von Schmuck usw.) übereinstimmt. Offensichtlich ungerechtfertigte Bezüge zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und es ist nicht Sache der Untersuchungsbehörde, gestützt nach solchen zu forschen, zumal der Verstorbene frei war, über sein Vermögen zu verfügen, und er in diesem Sinne jederzeit sowohl die Beschwerdeführer als auch seiner Ehegattin oder Dritten hätte beschenken können. In diesem Sinne war er auch nicht verpflichtet, das Vermögen weiter zu äufnen oder Dispositionen in Bezug auf den Erhalt des Nachlasses zu treffen. Unstrittig geht sodann aus den Akten hervor, dass es aufgrund seiner Vernachlässigung, sich

- 23 um die Bezahlung der Rechnungen zu kümmern, zu Zahlungsversäumnissen gekommen war. Es erscheint naheliegend, dass er die Begleichung von Rechnungen seiner Ehegattin überliess, ohne ihr jedoch die Vermögensverwaltung insgesamt zu übertragen. Jedenfalls kann eine solche den Akten nicht entnommen werden. Damit konnte der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte in der Untersuchung nicht in einem Mass erhärtet werden, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Ergänzend sei dazu dargelegt, dass gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie vertritt. Eine solche Vertretung ist im Rahmen strafloser Handlungen wirksam. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte in unbefugter Weise auf den Namen des Ehegatten Verträge abgeschlossen oder aufgelöst hätte. Es geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die Beschuldigte Rechnungen nicht beglichen hätte, die es zu begleichen galt. Es konnte auch kein Nachweis dafür erbracht werden, dass die Beschuldigte Rechnungen ohne das Wissen und den Willen des Ehegatten bezahlt oder sonstige Handlungen vorgenommen hätte, von denen der Ehegatte nicht gewusst oder mit denen er nicht einverstanden gewesen wäre. Schliesslich war es dem Ehegatten in Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes möglich, den Geschäften im Interesse der ehelichen Gemeinschaft zuzustimmen oder diese selbst auszuüben. Insofern ist davon auszugehen, dass auch in diesem Sinne eine klare Straflosigkeit gegeben war. Nach dem Tod des Ehegatten erfolgten zugunsten der Ehegattin Geldflüsse im Betrag von Fr. 10'906.87 (Konto des Verstorbenen und gemeinsames Konto; Überweisungen von Fr. 11'649.00 und Fr. 5'700.00 zugunsten der Ehegattin abzüglich Rücküberweisung von Fr. 6'442.13). Danach überwies die Ehegattin nochmals einen Betrag von Fr. 22'002.35 auf das Konto des Verstorbenen, was schliesslich zu einem Saldo von Fr. 11'095.45 (Fr. 22’002.35 – Fr. 10'906.87) zugunsten des Verstorbenen führte. Auf dem nach dem 7. März 2022 eröffneten Raiffeisenbankkonto ging am 25. Mai 2022 aus dem Erlös einer Wohnung im Eigentum der Ehegattin ein Betrag von Fr. 639'120.80 ein (SAO 23 156 S. 760). Damit ist auch in Bezug auf den Nachlass kein schuldhaftes Verhalten erkennbar. 4.4 Vorwurf des Betrugs oder anderer Tatbestände Wenn die Beschwerdeführer weiter einwenden, die Staatsanwaltschaft habe den Tatbestand des Betruges oder andere Tatbestände nicht geprüft, gilt, dass gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sich des Betrugs strafbar macht, wer in der Absicht, sich oder einen andern

- 24 unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gemäss Abs. 3 wird der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt. Ein solcher wurde jedoch nie gestellt, weshalb schon aus diesem Grund, die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung für weitere Ausführungen sah. Angriffsmittel beim Betrug ist weiter die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1, 147 IV 73 E. 3.1, 140 IV 11 E. 2.3.2). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa der Leistungswille und die Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1; NIGGLI, a.a.O., N. 43 zu Art. 146 StGB). Eine Täuschungshandlung liegt beispielsweise vor, wenn der Täter über den Verwendungszweck eines Darlehens arglistig täuscht und sich der Geschädigte durch die Täuschung darüber im Irrtum befindet, dass nicht der beabsichtigte Zweck, für den er die Vermögenswerte hingibt, sondern ein anderer Zweck verwirklicht wird, für den er diese nicht hingegeben hätte (Bundesgerichtsurteile 6B_493/2014; 6B_494/2014 vom 17. November 2015 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren (BGE 147 IV 73 E. 3.2). In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1, 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3.1, 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall kann in der Art und Weise, wie die Rechnungen bezahlt worden waren, keine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1

- 25 - StGB erkannt werden. Weder ist erwiesen, dass die Ehegattin ihren Ehemann von einer Überprüfung abgehalten hätte, noch steht fest, dass dieser die Überprüfung gänzlich unterlassen hatte oder nicht mehr möglich war. Im Gegenteil geht aus den Akten hervor, dass er einzelne Zahlungen sogar selbst quittiert hatte (SAO 23 1258 S. 718), wie dies die Beschwerdeführer bestätigten, oder im Juni 2021 die Auflösung des Postkontos veranlasste (SAO 23 1258 S. 391). Die Ehegatten waren sich darin einig, dass die Zahlungen von der Ehegattin ausgeführt wurden. Diese Aufgabenteilung hatte der Ehegatte schon zu Lebzeiten seiner ersten Gattin vorgenommen, was jedoch nicht zwingend zur Folge haben musste, dass dieser sich nicht erkundigte. Die Beschuldigte hatte sodann auch nicht wahrheitswidrig zu hohe Ausgaben behauptet. Die Beschwerdeführer konnten auch nicht inhaltlich unwahre Unterlagen einreichen. Schliesslich konnte der polizeiliche Ermittler bei der Prüfung keine arglistigen Machenschaften, Intransparenz oder wahrheitswidrige Angaben feststellen. Zusammengefasst liegen bezüglich des Tatbestands des Betrugs durch Täuschung keine gewichtigen Anhaltspunkte vor, welche es bedingen, dass der diesbezügliche Sachverhalt weiter abgeklärt wird. Vielmehr kann mit zureichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch. Inwiefern schliesslich weitere Tatbestände zu berücksichtigen gewesen wären, nachdem diese von den Beschwerdeführern nie zur Sprache gebracht wurden, entzieht sich den Kenntnissen des Gerichts. Im Übrigen gelten diese als pauschal vorgebrachten Einwände als nicht substantiiert, weshalb darauf auch nicht einzutreten wäre. 4.5 Versteigerung von Gemälden und (versuchter) Diebstahl und (versuchte) unrechtmässige Aneignung Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, die Staatsanwaltschaft habe hinsichtlich der Versteigerung von Gemälden keine Abklärungen und Feststellungen getroffen. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ein Verfahrensmangel kann geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst, wobei eine allfällige Heilung bei der Berechnung der Gerichtsgebühr berücksichtigt wird (KGE-Urteil P3 16 289 vom 14. Februar 2017). In casu kündigte die Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2025 hinsichtlich der zweiten Strafanzeige die Verfahrenseinstellung an. Dabei übernahm sie im Grundsatz die

- 26 - Begründung wie in der Mitteilung vom 16. Mai 2025 und führte aus, die Auktionen hätten zu Lebzeiten stattgefunden, wobei erstellt sei, dass der Betroffene vollumfänglich handlungsfähig gewesen sei. Obwohl in der Einstellung nicht explizit erwähnt, war es doch für die Beschwerdeführer nachvollziehbar, aus welchem Grund auch die Einstellung hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte im Zusammenhang mit den Versteigerungen der Gemälde erfolgte. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die Parteien am 29. März 2023 ein Inventar der Möbel, Gegenstände und der Gemälde im Beisein ihrer Rechtsvertreter erstellt hatten (C1 24 213 S. 327 ff.; SAO 23 1258 S. 734 ff.). Gemäss Art. 137 Ziffer 2 Absatz 3 und Art. 139 Ziffer 4 StGB werden die unrechtsmässige Aneignung und der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag (wie auch hinsichtlich anderer Tatbestände) verfolgt. Die in diesem Zusammenhang ergangene Strafanzeige erfolgte am 16. Mai 2025 (SAO 23 1258 S. 1093) und damit zweifelsfrei verspätet, weshalb sich die Einstellung schon aus diesem Grund rechtfertigte. Im Übrigen oblag dem Ehegatten zu Lebzeiten die alleinige Verfügungsmacht über diese Bilder, weshalb er diese zur Beschaffung liquider Mittel auch veräussern konnte. Was ferner das Bild der Flötistin betrifft, haben die Beschwerdeführer diesbezüglich am 29. März 2023 mit der Erstellung der Inventarliste erkennen können, dass dieses Bild, deren Eigentum sie geltend machen, immer noch im Besitz des Vaters war. Die angebliche Auktion hätte zu Lebzeiten des Vaters stattgefunden. Falls das Bild tatsächlich den Beschwerdeführern gehört, wäre mit der Bereitstellung des Bildes für die Auktion eine allfällige Straftat vom Ehegatten begangen worden, da er die Auswahl und den Verkauf des Bildes in Auftrag gegeben hatte, was aufgrund seines Hinschieds zur Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO geführt hätte. Dafür, dass die Beschuldigte ohne sein Wissen und gegen den Willen des Ehegatten über das Bild verfügt hätte, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Zu Recht macht die Beschwerdegegnerin ausserdem geltend, dass der Auktionskatalog im Internet schon viel früher einsehbar war (Los 666 mit Auktionsdatum vom 3. November 2021, SAO 23 1258 S. 726), weshalb die Beschwerdeführer von einem allfälligen Verkauf ebenfalls hätten rechtzeitig Kenntnis erlangen können, weshalb die Anzeige vom 16. Mai 2025 verspätet erfolgte. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass auch der Verdacht hinsichtlich der Deliktsvorwürfe im Zusammenhang mit den Gemälden nicht erhärtet ist und zweifelsfrei eine Einstellung zu erfolgen hatte.

- 27 - 5. Die Beschwerdeführer bemängeln weiter, die Staatsanwaltschaft habe den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ungenügend begründet. Hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung verwies die Staatsanwaltschaft auf die bereits dargelegten Ausführungen in der Einstellungsverfügung und ergänzte, dass weder ein gesetzlicher noch ein behördlicher Auftrag vorgelegen habe. Auch dieser Verdacht sei damit nicht erhärtet, weshalb das Verfahren auch unter diesem Aspekt einzustellen sei. Aus der angefochtenen Einstellungsverfügung wird ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung Bezug genommen hat und auf das bereits Dargelegte verwies. Inwiefern dies unzulässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, sie hätten aufgrund des Verweises ihre Rechte nicht ausreichend wahren können. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO verlangt einzig die Angaben der Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens. Die angefochtene Verfügung verweist zur Angabe dieser Gründe nicht einfach auf die Akten. Vielmehr legte die Staatsanwaltschaft dar, weshalb die Einstellung auch unter diesem Aspekt zu erfolgen hatte. Schliesslich hat sie auch den ihr bekannten Sachverhalt berücksichtigt. Für die Beschwerdeführer war daher erkennbar, auf welcher Grundlage die Staatsanwaltschaft die Einstellung stützte. Dadurch ist den Beschwerdeführer jedenfalls kein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil entstanden. Diese Einwände der Beschwerdeführer sind damit unbegründet. 6. Die Beschwerdeführer rügen ebenfalls, dass die Staatsanwaltschaft ungenügend habe ermitteln lassen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Insbesondere seien nicht alle Antworten der Rechtshilfegesuche abgewartet worden, weshalb die Einstellung verfrüht erfolgt sei. Nach Beachtung des in Art. 318 StPO vorgesehenen Verfahrens ist das Untersuchungsverfahren umgehend einzustellen, wenn aus einem der in Art. 319 StPO genannten Gründe kein Anlass mehr besteht, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar StPO, 3. A., N 12 zu Art. 319 StPO). Weder die Staatsanwaltschaft noch die mit den Ermittlungen beauftragte Polizei sind verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Erhärtet sich ein Anfangsverdacht nicht, kann das Verfahren jederzeit eingestellt werden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren in allen Punkten begründet eingestellt hat, womit keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr angezeigt waren und daher weitere Kontoabklärungen einer Fishing Expedition gleichgekommen wäre, weshalb auch dieser Einwand der Beschwerdeführer nicht gehört werden kann.

- 28 - 7. Insofern schliesslich die Beschwerdeführer darlegen, dass das Gericht weitere Abklärungen treffen solle, kann ihnen auch darin nicht zugestimmt werden. Die Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO ist Gegenstand eines schriftlichen Verfahrens (Art. 397 Abs. 1 StPO), wobei das Beschwerdeverfahren nicht nur auf den im Vorverfahren erhobenen Beweisen (Art. 389 Abs. 1 StPO) basiert, sondern auch auf allen Aktenunterlagen (CALAME, a.a.O., N. 4 zu Art. 389 StPO). Mithin obliegt die Beweisaufnahme grundsätzlich nicht der Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 393 bis 397 StPO (Bundesgerichtsurteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2; KGE-Urteil P3 16 164 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2 mit Hinweis) und die Beschwerdeinstanz hat in jedem Fall von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei nur die für die Behandlung der Beschwerde erforderlichen zusätzlichen Beweise zu erheben (Abs. 3), also nur solche, die Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits haben können (RÉMY, Commentaire romand CPP, N. 3 zu Art. 393 StPO). In casu wurden zahlreiche Konten der betroffenen Eheleute untersucht und die Beschwerdeführer hatten sich im Rahmen des Vorverfahrens mehrfach sowie auch im beigezogenen Zivilverfahren dazu äussern können. Das urteilende Gericht hat sich aufgrund der vorhandenen Beweise seine Überzeugung gebildet und geht zweifelsfrei davon aus, dass von den anbegehrten Beweismitteln keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind bzw. seine Überzeugung durch diese nicht geändert wird. Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine solche des rechtlichen Gehörs (BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3 und 141 I 60 E. 3.3). Führen nämlich die vorhandenen Abklärungen das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). 8. Nach dem Gesagten ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass sich die zur Anzeige gebrachten Vorwürfe weder aufgrund der verfügbaren objektiven Beweismittel noch aufgrund der Aussagen der Beteiligten anklagegenügend erstellen lassen und auch weitere Untersuchungshandlungen daran nichts ändern. Teils fehlen ausserdem Strafanträge. Damit kann unter den gegebenen Umständen nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (insb. BGE 143 IV 241 E. 2.2.2) auf eine Anklageerhebung verzichtet werden. Die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Einstellung des Verfahrens ist damit nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 9. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

- 29 - Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen, weshalb ihnen die Kosten aufzuerlegen sind. Jedoch sind diese in Berücksichtigung der Heilung des rechtlichen Gehörs gemäss dem in Erwägung 4.5 Dargelegten angemessen zu reduzieren. Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr im Übrigen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Ausgangsgemäss ist diese den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Differenzbetrag von Fr. 400.00 hinsichtlich des geleisteten Kostenvorschusses wird ihnen zurückerstattet. 9.2 Zufolge ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch auf Parteientschädigung der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ihr steht, da sie im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu. In BGE 139 IV 45 E. 1 hat das Bundesgericht entschieden, dass es dem gesetzgeberischen Willen entspricht (vgl. Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO), der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der gegnerischen Person aufzuerlegen, wenn nur der Privatkläger die Berufung gegen einen erstinstanzlichen Freispruch erhebt. In BGE 141 IV 476 E. 1 hat das Bundesgericht nun präzisiert, dass diese Rechtsprechung restriktiv anzuwenden und nur massgebend ist, wenn ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattfand und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der Privatklägerschaft weitergezogen wird. Hingegen ist sie nicht auf den Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Die Beschwerdegegnerin ist somit durch den Staat Wallis zu entschädigen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben (Bundesgerichtsurteil 6B_767/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4), die sich auf die wesentlichen Fragen der Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung bezieht. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

- 30 - Das Kantonsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 wird X _________ und Y _________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.00 wird ihnen zurückerstattet. 3. Der Staat Wallis bezahlt Z _________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00.

Sitten, 10. März 2026

P3 25 169 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 12.03.2026 P3 25 169 — Swissrulings