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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 04.02.2020 P3 19 312

February 4, 2020·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,145 words·~16 min·4

Summary

P3 19 312 VERFÜGUNG VOM 4. FEBRUAR 2020 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Richter; Flurina Steiner, Gerichtschreiberin in Sachen X _________ SA, Beschwerdeführerin gegen Y _________, Beschwerdegegnerin und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz (Nichtanhandnahme) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Juni 2018 (SAO 2019 xxx) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

Full text

P3 19 312

VERFÜGUNG VOM 4. FEBRUAR 2020

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Richter; Flurina Steiner, Gerichtschreiberin

in Sachen

X _________ SA, Beschwerdeführerin gegen Y _________, Beschwerdegegnerin und STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz

(Nichtanhandnahme)

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Juni 2018 (SAO 2019 xxx) der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis

- 2 - Verfahren

A. Die X _________ SA reichte am 5. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eine Strafklage gegen Y _________ wegen Check-und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 StGB) ein. B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, erliess am 12. November 2019 eine Nichtanhandnahmeverüfgung (Datum der Postaufgabe 22. November 2019) und trat dabei auf die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) nicht ein, ohne Kosten oder Entschädigungen zu erheben. C. Die X _________ SA (hiernach Beschwerdeführerin) erhob am 29. November 2019 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. November 2019 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Fortführung des Strafverfahrens. D. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 17. Dezember 2019 mit den Akten (SAO 19 xxx) eine Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde unter Auferlegung der Kosten abzuweisen. Y _________ (hiernach Beschwerdegegnerin) nahm dazu am 14. Dezember 2019 Stellung, worauf die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2019 replizierte.

Erwägungen 1. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). 1.2 Die beschwerdeführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

- 3 - 1.3 Die Beschwerdeführerin hat die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. November 2019 (Datum der Postaufgabe 22. November 2019) frühestens am 23. November 2019 in Empfang genommen und dagegen innert offener Rechtsmittelfrist (Datum des Poststempels 29. November 2019) eine Beschwerde eingereicht (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). 1.4 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien gelten die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft kann gestützt auf Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO anfechten, soweit sie Geschädigte ist, d.h. als Person zu qualifizieren ist, deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (BGE 141 IV 231 E. 2.5, 141 IV 380 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, 138 IV 258 E. 2.3; Bundesgerichtsurteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch missbräuchliche Geldbezüge in ihrem Vermögen geschädigt worden zu sein und ist damit als vermeintlich Geschädigte zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 2 und Art. 118 f. StPO). 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c; Bundesgerichtsurteil 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, andernfalls bei Zweifel über die Nichtanhandnahhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-155%3Ade&number_of_ranks=0#page155 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-258%3Ade&number_of_ranks=0#page258

- 4 megründe ein Verfahren zu eröffnen ist (BGE 138 IV 285 E. 2.3; Bundesgerichtsurteile_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.2.1, Omlin, Basler Kommentar, 2. A., N. 8 zu Art. 310 StPO und N. 47 f. zu Art. 309 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen bei der Beurteilung über die Nichtanhandnahme über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2, 138 IV 86 E. 4.1; Bundesgerichtsurteil 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). 2.2 Der Nichtanhandnahmeverfügung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Y _________ eröffnete am 21. Januar 2019 bei der X _________ SA ein Bankkonto und beantragte dafür eine Maestro-Karte sowie einen E-Banking-Zugang. Seitens der Bank wurden für die Maestro-Karte Tageslimiten von Fr. 2'000.-- und Monatslimiten von Fr. 5’000.-- für Bargeldbezüge am Bankomat festgelegt. Bei der Eröffnung der Bankbeziehung füllte die Kundin zwei Formulare «Ouverture de relation» und «Souscription de services et prestations» aus. Sie gab an, ein Jahressalär von «Fr. 40’716.--» zu erzielen und seit dem «18.03.2008» als «Coiffeuse» beim Arbeitgeber «A _________» zu arbeiten. Sie legte dem Antrag eine Passkopie bei. Am 17. Mai 2019 erfolgten vier Bargeldbezüge à je Fr. 500.-- am Bankomat im Hauptbahnhof in B _________ (21.01, 21.02, 21.03 und 21.03 Uhr) und zwei weitere, einmal über Fr. 500.-- und einer über Fr. 1'500.- -, am 18. Mai 2019 in C _________ (00.27 Uhr, 00.28 Uhr). Hierauf wurde die Karte am 21. Mai 2019 seitens der Bank gesperrt. Laut dem von der Bank nachträglich eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 31. Mai 2019 sind gegen Y _________ Betreibungen über Fr. 40'453.59 offen und insgesamt 41 Verlustscheine über Fr. 63'497.45 ausgestellt worden. Die Bank verlangte von der Gesellschaft SIX, welche die Maestro-Karten verwaltet, eine detaillierte Übersicht über alle Aktivitäten der Karte Nr. xxx, einschliesslich jenen, welche nicht zu einer Barabhebung geführt haben. Aus dieser Übersicht geht hervor, dass ab dem 7. Februar 2019 fast alle Tage, zum Teil sogar mehrmals täglich, Abhebungsversuche stattgefunden haben, welche grossmehrheitlich mit den Codes «Saldo ungenügend» oder «Technisches Problem, abbrechen» abgeschlossen worden sind. 2.3 Die Staatsanwaltschaft ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, die Bank habe der Kundin eine Kreditkarte mit einer Tageslimite von Fr. 2'000.-- bzw. einer Monatslimite von Fr. 5'000.-- ausgestellt und keine Bonitätsprüfung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin rügt, es handle sich hierbei gar nicht um eine Kreditkarte. Die Karte berechtigte zu keinem Kreditbezug und es könnten nur jene Beträge bezogen werden, welche vorgängig dem Konto überwiesen worden seien. Sie habe überdies Massnahmen gegen

- 5 den Kartenmissbrauch getroffen. Das Informatiksystem des Bankomats überprüfe systematisch vor jeder Belastung den Saldo des Kunden, weshalb eine Vielzahl der Abhebungsversuche erfolglos geblieben seien. Es komme jedoch vor, dass das System gewartet werden müsse oder sich eine Anomalie einschleiche, was vorliegend den betrügerischen Bezug ermöglicht habe. 3. In tatsächlicher Hinsicht erscheint erstellt, dass der Beschwerdegegnerin vorliegend eine Maestro-Karte ausgestellt worden ist. Dabei handelt es sich um eine Debitkarte, welche direkt mit dem Bankkonto verbunden ist und beim Bargeldbezug den Betrag sofort dem Konto belastet. Bei der Maestro-Karte werden grundsätzlich Limiten (Tag/Monat) für Bargeldbezüge an Bankomaten festgelegt. Zudem kann die Bank dem Kunden einen «Kredit» gewähren, indem sie es ihm ermöglicht, das Konto bis zu einem bestimmten Betrag zu überziehen. Im Unterschied zur Debitkarte, wird der geschuldete Betrag bei der Kreditkarte nicht sofort einem Konto belastet. Beim Einsatz einer Kreditkarte leistet der Kreditkartenherausgeber (Kreditkartenfirma/Bank) vorab mit befreiender Wirkung an eine Drittpartei (Verkäufer) und gewährt so dem Kreditkartennehmer (Käufer) kurzfristig Kredit, bis zum Zeitpunkt, in dem dieser den Betrag zurückbezahlen muss. Mit der ausgestellten Debitkarte mit einer Tageslimite von Fr. 2'000.-- bzw. einer Monatslimite von Fr. 5'000.-- für Bargeldbezüge an Bankomaten war es (laut der Bank und den Geschäftsvereinbarungen) grundsätzlich nicht möglich, das Konto zu überziehen, weil ein elektronisches System dies verhindern sollte. Es ist nicht klar, wie die Kundin trotz dieses Systems und einem ungenügenden Saldo an zwei aufeinanderfolgenden Tagen wiederholt Geldbeträge (viermal Fr. 500.-- am 17. Mai 2019; je Fr. 500.-- und Fr. 1’500.-- am 18. Mai 2019) abheben konnte. Eine strafrechtliche Relevanz ist auf den ersten Blick nicht offensichtlich. Wenn nun aber die Kartenaktivität vor (und nach) den Barbezügen berücksichtigt wird, stellt sich die Frage, wieso die Kundin quasi jeden Tag oder gar mehrmals täglich versucht hat, Geld mit dieser Karte von ihrem Bankkonto abzuheben, obwohl der Kontostand seit der Eröffnung auf null war. Die Kadenz der Abhebungsversuche lässt ein bewusstes Vorgehen der Kundin (oder allenfalls eine Drittperson) vermuten. Dafür gibt es auch verschiedene Anhaltspunkte. Vorab dürfte der Kundin der Kontostand, insbesondere aufgrund der vorangehenden Abhebungsversuche mit dem Hinweis «Saldo ungenügend», bekannt gewesen sein. Die Kundin soll laut der Bank beim Telefonat vom 22. Mai 2019 den Kartenbesitz bestätig und erklärt haben, einen Rückzahlungsplan fixieren zu wollen. Sofern diese Aussagen zutreffen – was zu überprüfen wäre – erweckt dies den Anschein, als habe die Kundin das Geld im Wissen darum abgehoben, dass sie keinen genügenden Saldo hatte. In der Stellungnahme zur

- 6 - Beschwerde bestätigt sie dies sogar implizit: «En effet j’ai retiré un montant 4'000 frances, alors que je n’avais pas d’argent sur mon compte». Geht man einen Schritt weiter, stellt sich die Frage, ob die Kundin das Konto einzig für diesen Zweck eröffnet hat. Es ist daher zu überprüfen, ob diese Ausgangslage einen Straftatbestand erfüllen könnte oder aufgrund eindeutiger Sach- und Rechtslage die Nichtanhandnahme zu bestätigen ist. 4. 4.1 Des Check- und Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben. Eine Bestrafung wegen Check- und Kreditkartenmissbrauchs gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Kartenaussteller die ihm zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen hat (sog. objektive Strafbarkeitsbedingung; BGE 125 IV 260 E. 2; Bundesgerichtsurteil 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 1.4.1). 4.2 Es ist nicht offensichtlich, ob der Sachverhalt vorliegend den Tatbestand nach Art. 148 StGB erfüllt. Der Kreditkartenmissbrauch gemäss Art. 148 StGB setzt in der Regel ein Dreiparteienverhältnis und eine Kreditgewährung voraus (Fiolka, Basler Kommentar, 4. A., N. 12 ff. zu Art. 148 StGB). Bei Debitkarten erscheint dies etwa dann möglich, wenn die Bank es dem Kunden erlaubt, das Konto zu überziehen und so einen Kredit gewährt (Fiolka, a.a.O., N. 17 zu Art. 148 StGB; vgl. Bundesgerichtsurteil 6S.533/1999 vom 3. März 2000 E. 2 ff.). Eine solche Konstellation liegt hier auf den ersten Blick nicht vor, weil die Kundin nach den Geschäftsvereinbarungen mit der Bank, nur diejenigen Geldbeträge hätte abheben können sollen und dürfen, welche vom Kontosaldo gedeckt waren. Das Überziehen des Kontos war (soweit ersichtlich) nicht vertraglich vereinbart. Andererseits erfolgten die Bargeldbezüge vorliegend bei anderen Banken als jener, welche die Maestro-Karte ausgestellt hat. Durch die Bargeldbezüge bei Drittbanken entstand wiederum ein Dreiparteienverhältnis mit Maestro-Transaktionen zwischen der kartenausgebenden und der mit dem Vertragspartner abrechnenden Bank. Es ist nicht klar, ob der Kundin indirekt dennoch ein Kredit gewährt worden ist, indem es die Bank zugelassen hat, dass auch bei einer Systemstörung ein gewisser

- 7 - Geldbetrag abgehoben werden kann (z.B. Fallback/Disaster-Limite). Dazu und zum Ablauf der Transaktionen sowie zu den genauen Bedingungen des Karteneinsatzes liegen zu wenig Informationen vor und die Rechtslage erscheint unklar. Insofern der Kundin trotzdem ein Kredit im Sinne von Art. 148 StGB gewährt worden sein sollte, ist fraglich, ob die Bank hinreichende Massnahmen gegen den Kreditkartenmissbrauch getroffen hat. Die Staatsanwaltschaft resümierte die Rechtsprechung zur «Opfermitverantwortung» korrekt und es ist mit ihr davon auszugehen, dass keine eingehende Bonitätsprüfung (z.B. Überprüfung des Einkommens beim Arbeitgeber, Einsehen des Betreibungsregisterauszugs) stattgefunden hat. Es wurden soweit ersichtlich einzig die beiden Formulare ausgefüllt. Fraglich ist, inwieweit der Bank dies beim der Ausstellung einer Debitkarte zum Vorwurf gemacht werden kann. Es dürften vermutlich nicht die gleichen Anforderungen an die Bonitätsprüfung gestellt werden, wie bei einer Kreditkarte. Beispielsweise erachtete das Bundesgericht in Fällen mit unzulässigen Kontoüberzügen das Sicherheitssystem, welches in Tankstellenshops den Warenbezug unter Fr. 500.-- ohne Überprüfung des Kontostandes zuliess, als hinreichend (Bundesgerichtsurteil 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 1.5.1). Dieser Punkt wäre weiter abzuklären. 5. 5.1 Falls kein Check- und Kreditkartenmissbrauch gemäss Art. 148 StGB vorliegt, kann weiter eine Strafbarkeit nach Art. 147 StGB geprüft werden. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Der Tatbestand wurde geschaffen, um den sogenannten Computerbetrug unter Strafe zu stellen, der u.a. mangels Täuschung eines Menschen nicht unter den klassischen Betrugstatbestand (Art. 146 StGB) fällt. Neben den verschiedenen Tatbestandsvarianten (unvollständige, unrichtige und unbefugte Datenverwendung) gibt es eine Generalklausel, welche alle «in vergleichbarer Weise» vorgenommenen Manipulationsversuche erfasst. In erster Linie ist dabei wesentlich, dass die Verwendung der Daten zu einem unzutreffenden Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang führt (vgl. zum Ganzen BGE 129 IV 315 E. 2.1; Bundesgerichtsurteile 6B_936/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3, 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3.1).

- 8 - 5.2 Unter Datenverarbeitung sind elektronische oder vergleichbare technische Vorgänge zu verstehen, bei denen durch Eingabe von Daten automatisierte Programme ausgelöst werden (vgl. BGE 129 IV 315 E. 2.2.3). Ohne eingehende Prüfung erscheint es nachvollziehbar, dass bei einem Bargeldbezug diverse Programme in Gang gesetzt werden. Die Beschwerdeführerin erwähnt selbst, es existiere ein System, welches vorab den Kontosaldo kontrolliere, bevor eine Bargeldabhebung möglich sei. Daher seien hier die meisten Abhebungsversuche mit der Maestro-Karte misslungen («Saldo ungenügend»). Insgesamt könnte die Kundin bewusst die Datensicherung umgangen (Schutz gegen Kontoüberzug) und unbefugt Daten verwendet bzw. einen unberechtigten Datenverarbeitungsvorgang (Bargeldabhebung trotz genügendem Saldo) veranlasst haben. Es könnte sein, dass die Kundin die Karte nicht nur vertragswidrig eingesetzt, sondern die Datenverarbeitungsanlage über die Berechtigung zur Bargeldabhebung getäuscht hat (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.4). Während in der Schweiz vergleichsweise weniger Fälle eines Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB gerichtlich beurteilt worden sind, lässt sich zum ähnlich ausgestalteten Computerbetrug nach § 263a des deutschen Strafgesetzbuches mehr einschlägige Rechtsprechung und Literatur finden. Dort ist das Merkmal der «unbefugten Verwendung» wiederholt diskutiert worden und es existieren verschiedene Theorien dazu (vgl. zu den Theorien Kindhäuser, Strafecht Besonderer Teil II, 8. A., Nomos, Baden-Baden 2014, § 28 N. 23 ff.; Fischer, Strafgesetzbuch, 66. A., Beck, München 2019, N. 9 ff. zu § 263a StGB). Nach einer weiten Auslegung reicht es für die unbefugte Verwendung aus, dass die Daten entgegen dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Betreibers der Datenverarbeitungsanlage eingesetzt worden sind. Ein Kontoüberzug gegen den Willen der Bank könnte demnach tatbestandsmässig sein. Hingegen muss sich bei einer sog. «computerspezifischen» Auslegung der Wille des Kartenausstellers in der Programmierung wiederspiegeln und sind daher für die unbefugte Verwendung genau diese Sicherheitshürden zu überwinden. Der Bundesgerichtshof setzt auf eine weitere Auslegungsvariante, nämlich auf die «betrugsspezifische», und verlangt eine «täuschungsäquivalente» Tathandlung, welche, wenn sie gegenüber einer Person erfolgen würde, als täuschend qualifiziert würde. Die zwei letzten Auslegungsarten stellen restriktivere Anforderungen an die unbefugte Verwendung. Die Tatbestandsmässigkeit ist daher fraglich, wenn der Kontoüberzug durch den berechtigten Karteninhaber – gegebenenfalls vertragswidrig – aufgrund einer Sicherheitslücke der Bank möglich gewesen ist. Aufgrund der verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist in Deutschland der Missbrauch durch den Karteninhaber, der die Grenzen seiner vertraglichen Befugnisse gegenüber der Bank überschreitet, besonders umstritten (vgl. dazu Kindhäuser,

- 9 a.a.O., § 28 N. 40, 43 der dort beschriebene «Fall 3»; Fischer, a.a.O., N. 14 zu § 263a StGB). Fraglich ist, inwieweit dieser Diskurs auf das schweizerische Recht und die vorliegende Konstellation übertragbar ist. Dies wäre allenfalls eingehender Überlegungen wert. 6. 6.1 Aufgrund dieser Ausgangslage kann nicht angenommen werden, es sei eindeutig kein Straftatbestand erfüllt. Es gibt Verdachtsanzeichen, welche in tatsächlicher Hinsicht näher abzuklären und rechtlich einzuordnen sind. Insbesondere würden nähere Informationen zum Transaktionsablauf (Karteninhaber, Kartenherausgeber sowie Drittbank), zum Sicherheitssystem der Maestro-Karten bei Bargeldabhebungen am Bankomat und wie dieses umgangen werden kann, interessieren. Auch die Übersicht der SIX über die Kartenaktivitäten erscheint erklärungsbedürftig, vorab betreffend die Codes. Laut dem Formular «Souscription de services et prestations» sind der Kundin die Konditionen für die Benützung der Maestro Karte ausgehändigt worden und bekannt. Die Konditionen befinden sich nicht in den Akten und könnten allenfalls weitere Anhaltspunkte liefern. Sodann sollte die Kundin darlegen, was sie dazu sagt, wieso sie ein Bankkonto eröffnet und trotzt ungenügendem Saldo quasi täglich versucht hat, Bargeld abzuheben. Allenfalls wären anhand der früheren Strafsprüche für Veruntreuung (Art. 138 Abs. 1 StGB) sowie Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs.1 StGB) Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall möglich (vgl. Strafregisterauszug). Für die eindeutige rechtliche Einordnung wären sodann alle Tatbestandselemente der in Frage kommenden Strafbestimmungen zu prüfen (vorab Art. 147 und 148 StGB). Sodann wäre zu beurteilen, ob sich die Kundin (zusätzlich) des mehrfachen Versuchs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 oder 148 StGB) schuldig gemacht haben könnte. 6.2 Die Beschwerde ist somit aufgrund der Verdachtsmomente gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, zurückzuweisen. Sofern die Staatsanwaltschaft nach weiteren Untersuchungen zum Schluss kommt, es sei kein hinreichender Tatverdacht erhärtet, kann sie das Strafverfahren immer noch einstellen (Art. 319 ff. StPO). Andernfalls wäre unter Umständen ein Strafbefehl zu erlassen (Art. 352 ff. StPO) oder Anklage zu erheben (Art. 324 ff. StPO).

- 10 - 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb die Kosten dem Kanton Wallis aufzuerlegen sind. 7.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. g GTar). Aufgrund der genannten Kriterien – das Dossier war wenig umfangreich, aber es präsentierten sich einige komplexe Sachund Rechtsfragen – wird vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.-- festgelegt (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind dem Kanton Wallis aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 7.3 Vorliegend ist die obsiegende Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten war und keine Parteientschädigung beantragt hat, nicht zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der unterliegenden Beschwerdegegnerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu.

- 11 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. November 2019 (SAO 19 xxx) aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.-- gehen zu Lasten des Kantons Wallis. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.-- zurückerstattet. 3. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Sitten, 4. Februar 2020

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