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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.10.2014 P3 14 153

October 24, 2014·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·5,029 words·~25 min·12

Summary

Mit Urteil vom 24. Dezember 2014 (6B_1142/2014) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein. P3 14 153 VERFÜGUNG VOM 24. OKTOBER 2014 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2014 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS

Full text

Mit Urteil vom 24. Dezember 2014 (6B_1142/2014) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein. P3 14 153

VERFÜGUNG VOM 24. OKTOBER 2014

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Jacques Berthouzoz, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2014 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS

- 2 - Sachverhalt und Verfahren

A. Am Montag den 4. Juni 2012 um ca. 01.30 Uhr fanden Beamte der Kantonspolizei in einem Appartement in B_________ C_________, geb. xxx 2005, leblos vor. Sie lag auf dem Bett, wobei ihr Kopf mit einem Kissen bedeckt war. Ihr Vater, X_________, befand sich ebenfalls in der Wohnung. Aufgrund einer Medikamentenintoxikation wurde er per Ambulanz auf die Intensivstation des Spitals D_________ eingewiesen. Am selben Tag erliess die Staatsanwaltschaft einen Festnahmebefehl im Sinne von Art. 210 Abs. 2 StPO (S1 12 666 S. 3) und bestellte Rechtsanwalt A_________ als amtlichen Verteidiger von X_________ (S1 12 666 S. 5). B. Am 4. Juni 2012 führte Gerichtsmedizinerin Dr. med. E_________ im Auftrag der Staatsanwaltschaft an X_________ eine körperliche Untersuchung durch. Die Untersuchung fand um 06.15 Uhr statt. Ebenfalls am 4. Juni 2012 wurde X_________ um ca. 16.00 Uhr von Dr. med. F_________ psychiatrisch untersucht, um dessen Hafterstehungs- und Einvernahmefähigkeit zu prüfen. Um 16.30 Uhr attestierte Dr. F_________ gegenüber der Staatsanwaltschaft per Telefon die Einvernahmefähigkeit, verneinte hingegen die Hafterstehungsfähigkeit (S1 12 666 S. 32). Der schriftliche Bericht von Dr. F_________ datiert vom 5. Juni 2012 (S1 12 666 S. 59 f.). Der von Dr. E_________ verfasste Bericht zur körperlichen Untersuchung von X_________ datiert vom 15. Juni 2012 (S1 12 666 S. 205 ff.). Im Bericht wird über den Gesprächsinhalt u.a. Folgendes festgehalten (S1 12 666 S. 206 f.): „(…) Vorgehend der körperlichen Untersuchung fand ein Gespräch in französischer Sprache mit Herr X_________ statt. Herr X_________ war somnolent, jedoch leicht weckbar und war dann bei gutem Bewusstseinszustand, allseits orientiert, kooperativ und macht bei der Untersuchung breitwillig mit. Er wurde über meine Funktion und meinen Auftrag aufgeklärt und erlaubte es mir, ihn körperlich zu untersuchen, eine Fotodokumentation zu erstellen, Kontakt mit seinen behandelnden Ärzten aufzunehmen, Asservate für allfällige DANN-Analysen zu nehmen und all diese Informationen in einem schriftlichen Bericht an die zuständige Untersuchungsbehörde weiterzugeben. (…) Breitwillig gibt er über das Tagesgeschehen Auskunft. (…) Am späteren Abend des Samstag 3. Juni 2012, gegen 22.30 Uhr, hätte er seine auf dem Rücken schlafende Tochter mit einem Kissen erstickt, da er nicht wollte, dass sie ohne ihren Vater aufwächst. Seine Tochter hätte keinerlei Gegenwehr geleistet. Daraufhin, zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr des gleichen Tags, hätte er dann eine überhöhte Dosis zweier ihm verschriebener Medikamente eingenommen, gemäss seinen Angaben handelt es sich um Somnium® (Benzodiazepin mit hypnotischer/sedativer Eigenschaft) ebenso wie Tranxillium® (Benzodiazepin mit anxiolyti-

- 3 scher Eigenschaft). Zur eingenommenen Menge kann Herr X_________ keine genaueren Angaben mache. (…)“ C. Am 29. Juni 2012 beantragte X_________, das Gutachten zur körperlichen Untersuchung von Dr. E_________ vom 15. Juni 2012 aus den Akten zu entfernen. Subsidiär wurde die Entfernung von Ziff. II Abs. 3 und Ziff. VI Abs. 3 des Gutachtens verlangt (S1 12 666 S. 270 f.). Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 lehnte die Staatsanwältin den Antrag um Entfernung des Berichts zur körperlichen Untersuchung vom 15. Juni 2012 aus den Akten ab (S1 12 666 S. 300 f.). Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist das Kantonsgericht mit Verfügung vom 18. Februar 2013 (P3 12 134) nicht eingetreten (S1 12 666 S. 636 ff.). Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_125/2013 vom 3. Juni 2013 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (S1 12 666 S. 710 ff.). D. Im Rahmen des Beweisergänzungsverfahrens beantragte X_________ die Einvernahme von Dr. E_________ als Zeugin sowie die vorgängige Einholung der Krankenakten, welche in Bezug auf die körperliche Untersuchung bestehen. Mit Scheiben vom 30. Juni 2014 (S1 12 666 S. 1265) teilte die Staatsanwältin Rechtsanwalt A_________ im Hinblick auf einen beantragten Beizug der Akten von Dr. E_________ und die beantragte Einvernahme von Dr. E_________ als Zeugin mit, in den Akten liege eine durch seinen Mandanten am 4. Juni 2012 unterschriebene Entbindung vom Berufsgehemins von der E_________. Da die Gültigkeit dieser Unterschrift seitens der Verteidigung bestritten werde, werde er gebeten, ohne damit ein Präjudiz zu begründen, für die Einholung der Akten und die Einvernahme der Zeugin eine Entbindung vom Berufsgeheimnis von Dr. E_________ durch seinen Mandanten unterzeichnen zu lassen. Daraufhin teilte Rechtsanwalt Rieder der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juli 2014 (S1 12 666 S. 1283 f.) mit, X_________ habe Dr. E_________ nie von ihrem Berufs- und Amtsgeheimnis entbunden und werde dies auch nicht im Hinblick auf die Einvernahme vom 11. Juli 2014 tun. Aufgrund der Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2014 müsse davon ausgegangen werden, dass sämtliche bisherigen Aussagen von Dr. E_________ unter Verletzung des Berufs- und Amtsgeheimnisses zustande gekommen seien, weshalb die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Dr. E_________ gefordert werde.

- 4 - E. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2014 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige gegen Dr. E_________ nicht ein. X_________ erhob am 7. August 2014 beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen Dr. E_________ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft reichte am 22. August 2014 die Akten S1 12 666 ein, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung. Mit gleichentags eingereichtem Schreiben beantragte Dr. E_________ sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. 1.1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) bei einem Richter des Kantonsgerichts (Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]) angefochten werden. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat. Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedoch auch die geschädigte Person zur Beschwerde legitimiert, welche - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308 Fn 427; Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, Basel 2011, N. 6 zu

- 5 - Art. 322 StPO; Landshut, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 9 zu Art. 322 StPO). Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.). Der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) schützt zwar primär das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Betrifft das Amtsgeheimnis jedoch eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, so ist auch dieser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen (vgl. hierzu ausführlich Bundesgerichtsurteil 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4 m.w.H.; siehe auch Bundesgerichtsurteile 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.2; 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.3; ZWR 2013 S. 312 f.). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, da sie mögliche Amtsgeheimnisverletzungen zum Gegenstand hat, welche Tatsachen aus der Privatsphäre des Beschwerdeführers betreffen. 1.3 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO; ZWR 2014 S. 200 E. 1). Dabei ist sie nicht an die Begründung der Beschwerde gebunden. Eine Beschwerde kann somit aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen gutgeheissen werden. Umgekehrt kann aber die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung, welche zum gleichen Ergebnis führt, abweisen (Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 1 zu Art. 391 StPO; KGE P3 13 255 vom 10. Juli 2014). 2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt

- 6 sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Anklage ist zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist die Beweis- oder Rechtslage nicht eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entscheiden. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Vielmehr ist nach der Maxime "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1; ZWR 2014 S. 200 E. 2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der von der Staatsanwaltschaft an Dr. E_________ erteilte Auftrag sei klar umgrenzt gewesen (körperliche Untersuchung) und habe keinerlei Abklärungen betreffend den Tatvorgang in B_________ umfasst. Angeblich habe er bereits vor 06.15 Uhr ein Dokument unterzeichnet, gemäss welchem er Dr. E_________ autorisiert habe, ihn zu untersuchen, Fotografien zu nehmen, Blut-, Urin- und Haarproben zu nehmen, eine DNA-Analyse durchzuführen, ein genetisches Profil zu erstellen und in seine medizinischen Akten Einsicht zu nehmen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich verbeiständet gewesen und sei nicht auf die Bestimmungen von Art. 158 StPO hingewiesen worden. Er sei zu einem Zeitpunkt untersucht worden, zu welchem er offenkundig nicht einvernahme- und urteilsfähig gewesen sei. Er könne sich nicht daran erinnern, je von einer Ärztin untersucht und befragt wor-

- 7 den zu sein. In diesem Zustand sei er von der Rechtsmedizinerin bezüglich des Tatgeschehens ausgefragt oder zumindest befragt worden. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. 3.2.2 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.2.3 Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahmeverfügung u.a. mit der Nichteinhaltung der Antragsfrist begründet. Währenddem es sich bei der Verletzung des Amtsgeheimnisses um ein Offizialdelikt handelt, ist die Verletzung des Berufsgeheimnisses ein Antragsdelikt. Zu beantworten ist demnach im Folgenden die Frage, ob eine im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelnde, in unselbständiger Anstellung tätige Ärztin dem Berufs- oder dem Amtsgeheimnis untersteht. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses kann nur das Mitglied einer Behörde oder ein Beamter begehen. Der Begriff des „Beamten“ umfasst nach der Legaldefinition des Art. 110 Abs. 3 StGB in erster Linie die „Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege“, stets also die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinne, aber auch die zumeist auf unbestimmte Zeit gewählten Angestellten im öffentlichen Dienst, und dies unabhängig davon, welcher Natur ihre Tätigkeit im Einzelnen ist (BGE 91 IV 73; 121 IV 222 f). Entscheidend ist hier die Erfüllung amtlicher Pflichten kraft staatlicher Ernennung. Der strafrechtliche Begriff des Beamten greift jedoch wesentlich weiter. Er umfasst, wie das Gesetz ausdrücklich sagt, auch solche „Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben“. Das Dienstverhältnis kann also, wie bei einer Anstellung auf Probe, ein vorläufiges sein oder ganz fehlen. Praxis und Doktrin stellen deshalb weithin allein auf jene Funktion ab: Ist sie eine „amtliche“, d.h. dient sie der Erfüllung einer dem Gemeinwesen zukommenden öffentlichrechtlichen Aufgabe, so begründet sie die Beamteneigenschaft.

- 8 - Keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine besoldete Tätigkeit oder um ein Ehrenamt handelt, gleichgültig auch, ob sie hoheitlicher Natur ist (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. A., Bern 2013, § 59 Rz. 5). Vorliegend wurde Dr. E_________ durch die Staatsanwaltschaft mit der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt. Damit hat sie eine amtliche Tätigkeit ausgeübt. Mit der Übernahme dieser Aufgabe wurde die Ärztin unabhängig vom konkreten Rechtsverhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Ärztin zu einer Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB (s. Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. A., Zürich/Basel/Genf, S. 472, wonach neben dem - etwa an einem Rechtsmedizinischen Institut tätigen - Amtsarzt Art. 320 StGB auch bei einem Privatarzt Anwendung finden kann, wenn dieser in einem Einzelfall amtlich zum Sachverständigen bestellt wird; s. auch Bundesgerichtsurteil 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3, wonach ein Gutachter als gerichtlicher Sachverständiger dem Amtsgeheimnis unterliegt). Mausbach hält in Bezug auf den Amtsarzt fest, seine Rolle bestehe darin, für den Staat bestimmte Sachverständigenleistungen zu erbringen, die „klassische“ therapeutische Arbeit mit dem Patienten sei nicht Gegenstand seiner Tätigkeit. Im Rahmen dieser Tätigkeit werde somit nicht er, sondern die Amtsstelle selbst Träger des in amtlicher Stellung zu Kenntnis genommenen Geheimnisses, der Arzt unterliege dann lediglich der Schweigepflicht nach Art. 320 StGB. Einer der wenigen Bereiche, in denen der Vollzugsmediziner nach Art. 320 StGB im Falle eines Offenbarens zu beurteilen sei, sei jener der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Dieser Bereich kennzeichne sich gerade in dem Sinne als amtsärztlich, als dass der Gutachter nicht die medizinisch-therapeutische Arbeit mit dem jeweiligen Patienten unternehme. Gerade in diesem Bereich sei die Beamtenstellung an sich conditio sine qua non für die Tätigkeit, so dass sich eine enge Verknüpfung zu Art. 320 StGB ergebe (Mausbach, Die ärztliche Schweigepflicht des Vollzugsmediziners im schweizerischen Strafvollzug aus strafrechtlicher Sicht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 109 ff.). Es ist somit festzuhalten, dass Dr. E_________ dem Amtsgeheimnis untersteht. In concreto bestimmt sich das Amtsgeheimnis aus Art. 73 StPO, welcher festhält, dass die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen zu bewahren haben, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind. Die Nichtanhandnahme lässt sich somit nicht damit begründen, dass die in Bezug

- 9 auf die Verletzung des Berufsgeheimnisses geltende Antragsfrist nicht eingehalten worden sei. 3.3 Die Vorschrift von Art. 320 Abs. 1 StGB geht vom materiellen Begriff des Geheimnisses aus. Sie stellt nicht darauf ab, ob der in Frage stehende Sachverhalt als geheim erklärt worden ist, sondern darauf, ob es sich wirklich um ein Geheimnis handelt (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 61 Rz. 5; Oberholzer, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2013, N. 8 zu Art. 320 StGB; Dupuis et al., Petit Commentaire, Basel 2012, N. 14 zu Art. 320 StGB). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 m.w.H.; Bundesgerichtsurteile 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2; 6P.22/2007 vom 21. August 2007 E. 5.10.1). Unter diesen Voraussetzungen schützt Art. 320 StGB Geheimnisse der Behörden und Privatgeheimnisse prinzipiell in gleicher Weise (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 61 Rz. 5). Bei den Informationen, welche Dr. E_________ in ihrem Bericht festhielt, handelt es sich um ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, welches Dr. E_________ in ihrer Tätigkeit als von der Staatsanwaltschaft beauftragte Ärztin wahrgenommen hat. Zu prüfen ist, ob Dr. E_________ diese Informationen mit dem zuhanden der Staatsanwaltschaft erstellten Bericht im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unzulässigerweise offenbart haben könnte. 3.4 3.4.1 Die Tathandlung wird vom Gesetz als „offenbaren“ bezeichnet. Dafür genügt nach allgemeiner Auffassung jedes Zugänglich-Machen der geheim zu haltenden Tatsachen an Unberufene, auch etwa das Unterlassen hinreichender Verwahrung von Akten (sofern – selbstverständlich – der Täter in Kauf nimmt, dass ein Unberufener sich Einsicht verschafft). Unerheblich ist, ob der Unberufene selbst dem Amtsgeheimnis untersteht oder nicht (Bundesgerichtsurteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2; BGE 114 IV 44 E. 3b). Mitteilungen auf dem ordentlichen Dienstweg bzw. gegenüber einer ermächtigten Person fallen hingegen nicht unter das Offenbaren (Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, N. 8 zu Art. 320 StGB; Bundesgerichtsurteil 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2). Ebenso wenig trifft einen Sachverständigen eine Geheimhaltungspflicht bezüglich der auftragsgemässen Übermittlung von Tatsachen an die Strafbehörden im betreffend Strafverfahren (Donatsch, in:

- 10 - Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 28 zu Art. 184 StPO). Der Gutachter muss vor Befragungen auf ein Aussageverweigerungsrecht oder auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hinweisen. Damit soll der Anschein verhindert werden, dass der Gutachter einer (tatsächlich nichtbestehenden) Schweigepflicht unterstehe (Groner, Beweisrecht, Beweise und Beweisverfahren im Zivil- und Strafrecht, Bern 2011, S. 295). Der Beschwerdeführer hat am 4. Juni 2012 vor der körperlichen Untersuchung ein Dokument (S1 12 666 S. 287) unterzeichnet, gemäss welchem er Dr. E_________ ermächtigte, ihn zu untersuchen, Fotografien zu machen, Asservate wie Blut, Urin und Haare zu entnehmen und zu analysieren, Proben für DNA-Analysen zu entnehmen sowie Kenntnis von dessen medizinischen Akten zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass das Ergebnis der Untersuchungen in einem Rapport an die Staatsanwaltschaft übermittelt wird und autorisierte die Rechtsmedizinerin hierzu. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des genannten Dokuments, dass er über seine Rechte auf die Verweigerung der Mitwirkung und der Aussage aufgeklärt wurde. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit diesem Dokument darauf hingewiesen, dass die Gerichtsmedizinerin gegenüber den zuständigen Behörden nicht an das Berufsgeheimnis gebunden ist. Es kann somit festgehalten werden, dass Dr. E_________ - ihrem Auftrag entsprechend - einen Bericht zuhanden der Staatsanwaltschaft zu verfassen hatte. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer erneut um die Entbindung vom Berufsgeheimnis verlangte, kann nicht geschlossen werden, dass die erste Entbindung vom 4. Juni 2012 ungültig gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft verlangte am 30. Juni 2014 die erneute Entbindung ausdrücklich „ohne damit ein Präjudiz zu begründen“, weil der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gültigkeit der sich in den Akten befindenden und durch den Beschwerdeführer unterzeichneten Entbindung von Dr. E_________ vom Arztgeheimnis bestritt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich dieser Bericht auf das Ergebnis der körperlichen Untersuchung hätte beschränken müssen oder ob dieser Bericht auch die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen zum Tatgeschehen beinhalten durfte, ohne damit eine Amtsgeheimnisverletzung zu begehen. 3.4.2 Für die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen sachverständigen Personen und Gericht sowie der Beweiswürdigung werden verschiedene Arten von Tatsachen

- 11 unterschieden. Anknüpfungstatsachen werden der sachverständigen Person vorgegeben, soweit der Auftrag nicht gerade in der Ermittlung besteht. Sie werden dem Gutachten zugrunde gelegt. Die sachverständige Person hat sich an die entsprechenden Vorgaben zu halten und darf diese auch nicht durch eigene Ermittlungen erweitern, soweit dies nicht explizit zum Auftrag gehört. Befundtatsachen sind solche, welche die sachverständige Person nur aufgrund eigener Sachkunde gewinnen kann. Zusatztatsachen erfährt die sachverständige Person anlässlich der Erfüllung ihres Auftrages. Zu deren Feststellung bedarf es nicht zwingend eines besonderen Fachwissens. Angesprochen sind bspw. tatsächliche Umstände, die der Experte bei Gelegenheit seiner Gutachtertätigkeit erfährt, etwa für die Begutachtung selbst nicht relevante Schilderungen des Exploranden anlässlich seiner Befragung (s. Heer, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 182 StPO; Schmid, Einige Aspekte der naturwissenschaftlichen Gutachten aus der Sicht der Schweizerischen Strafprozessordnung, in: AJP 2010 S. 832). Der Grund für diese Differenzierung liegt in der Überlegung, dass sich der Angeschuldigte tendenziell eher im Zusammenhang mit Zusatztatsachen, also Umständen, die den Tathergang betreffen, der Gefahr aussetzt, selbstbelastende Aussagen zu machen, während Befundtatsachen unmittelbar nicht die Tat oder den Tathergang, sondern die Person des Angeschuldigten betreffen (Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC040092 vom 7. Dezember 2004 E. 2.3a). Nimmt der Sachverständige eigene Erhebungen vor, hat er die strafprozessualen Grundsätze der Beweiserhebung zu beachten. Die beschuldigte Person, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt ist, kann ihre Mitwirkung oder ihre Aussage verweigern. Die sachverständige Person hat sie zu Beginn der Erhebung auf dieses Recht hinzuweisen (Art. 185 Abs. 5 StPO). Wurde die beschuldigte Person im Hinblick auf die Begutachtung nicht darüber belehrt, dass ihre Aussagen als Beweismittel gegen sie verwendet werden können, darf das Gericht so genannte Zusatztatsachen im oben genannten Sinn nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person verwerten (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N. 820 f.; Groner, a.a.O., S. 295; Heer, a.a.O., N. 32 zu Art. 185 StPO). Demgegenüber können Zusatztatsachen betreffende Aussagen des Exploranden gegenüber dem Gutachter im Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden, wenn dieser vor der Begutachtung über sein Aussageverweigerungsrecht bzw. darüber, dass seine Aussagen gegenüber dem Gutachter als Beweismittel gegen ihn verwendet werden könnten, belehrt wurde. Sofern die Zusatztatsachen im Gutachten nicht erwähnt werden, können sie durch Befragung des Sachverständigen als Zeugen in den Prozess eingebracht werden (s. Heer, a.a.O., N. 3 zu Art. 182 StPO; Schmid, a.a.O., S. 831; Beschluss des Obergerichts des Kan-

- 12 tons Zürich vom 11. Mai 2011, in: ZR 110/2011 S. 111 m.w.H.; Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC040085 vom 23. Mai 2005 E. 7.1e; Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC040092 vom 7. Dezember 2004 E. 2.3a). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat im Zusammenhang mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens festgehalten, der Gefahr, dass der Angeschuldigte im Zusammenhang mit Zusatztatsachen ungewollt selbstbelastende Aussagen mache, lasse sich durch eine Belehrung auf das Aussageverweigerungsrecht begegnen (Beschluss des Kassationsgerichts des Kanton Zürich AC080021 vom 18. Dezember 2009, in: forumpoenale 5/2010 S. 288). Diese Feststellung des Kassationsgerichts ergäbe keinen Sinn, wenn der Gutachter Zusatztatsachen, die der Explorand im Rahmen der Untersuchung bekannt gab, in seinem Gutachten nicht erwähnen dürfte bzw. gegenüber der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten aufgrund des Amtsgeheimnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet wäre. Dass Zusatztatsachen in ein Gutachten aufgenommen werden dürfen, zeigt auch die Forderung, die Anknüpfungs-, Befundund Zusatztatsachen im Gutachten getrennt darzustellen (s. Nedopil/Dittmann/Kiesewetter, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in: ZStrR 123/2005 S. 132). Es kann somit festgehalten werden, dass gemäss ausdrücklichem Vermerk im Bericht der Rechtsmedizinerin und aufgrund des sich in den Akten befindenden, vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formulars - entgegen den Vorbringen der Beschwerde - der Beschwerdeführer vor Durchführung der körperlichen Untersuchung über die Rolle der Sachverständigen im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung aufgeklärt worden war. Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber war, dass Dr. E_________ ihm nicht als behandelnde Ärztin unter ärztlichem Schweigegebot, sondern als Gehilfin der Strafverfolgungsbehörde entgegentrat und er somit davon auszugehen hatte, dass seine gegenüber der Rechtsmedizinerin gemachten Aussagen Eingang in das Strafverfahren finden würden (s. auch Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC080005 vom 25. September 2008 E. 2.3). Er war zudem über sein Aussageverweigerungsrecht informiert. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis hätte einzig jenen Sachverhalt umfasst, welcher im Auftrag von Dr. E_________ war. 3.5 Selbst wenn die Zusatztatsachen nicht von der Entbindunsgerklärung erfasst gewesen wären oder wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entbindungserklärung nicht in der Lage gewesen wäre, deren Gehalt zu erfassen, wäre von der Straflosigkeit

- 13 von Dr. E_________ auszugehen, setzt doch der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung subjektiv Vorsatz voraus (Art. 320 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 StGB). Zum „Sachverhalt“, den Art. 13 im Auge hat, gehören in erster Linie die Tatumstände, also sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands. Man spricht deshalb hier, sachlich präziser, von einem Tatbestandsirrtum (BGE 109 IV 65, 67; 129 IV 238, 240). Allerdings hält die Vorschrift, wenn auch in reichlich verklausulierter Form, nur Selbstverständliches fest, an dessen Geltung ohnehin niemand zweifeln würde. Es fehlt nämlich ganz einfach der Vorsatz, wenn die Anforderungen an die Wissensseite unter irgendeinem Aspekt nicht erfüllt sind, wobei dies, soweit auch die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist, eine entsprechende Haftung unberührt lässt, sofern der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (Niggli/Maeder, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N. 8 zu Art. 13 StGB). Nach Lehre und Rechtsprechung gilt nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur als Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum. Auch wer beispielsweise infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen verkennt, dass die von ihm unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache eine „fremde“ bleibt, kann den Vorsatz der Veruntreuung (Art. 138 StGB) nicht haben, irrt also über den „Sachverhalt“ im Sinne von Art. 13 StGB (BGE 129 IV 238 E. 3.2). Ebenfalls ein Sachverhalts- und nicht ein Rechtsirrtum liegt vor, wenn sich der Arzt in der irrigen Vorstellung befindet, es liege im konkreten Fall gar kein Geheimnis vor oder er sei von der Schweigepflicht entbunden worden (Keller, Das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, Diss. Zürich 1993, S. 168 m.w.H.). Wären nun die Zusatztatsachen von der Entbindungserklärung nicht erfasst oder der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung nicht urteilsfähig gewesen, hätte Dr. E_________ in der irrigen Vorstellung gehandelt, sie sei vollumfänglich vom Amtsgeheimnis entbunden. Sie hätte somit über ein Tatbestandsmerkmal rechtlicher Natur von Art. 320 StGB geirrt, was einen Tatbestandsirrtum darstellt; denn die Tathandlung von Art. 320 StGB besteht im Offenbaren eines Geheimnisses. Das Geheimnis ist offenbart, wenn es unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht oder wenn

- 14 ihnen die Kenntnisnahme ermöglicht wird. Ging Dr. E_________ gestützt auf das vom Beschwerdeführer unterzeichnete, vorgefertigte Formular aber davon aus, dass sie vollumfänglich vom Amtsgeheimnis entbunden sei, hätte es ihr bei der Zustellung des Berichts zuhanden der Staatsanwaltschaft an der Wissensseite des Vorsatzes gefehlt, weswegen eine Strafbarkeit nach Art. 320 StGB eindeutig nicht gegeben sein kann (s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.20 vom 13. Mai 2014 E. 2.5 f.). Die Frage, ob der Täter einen allfälligen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können (s. Art. 13 Abs. 2 StGB), stellt sich nicht, weil die fahrlässige Begehung von Art. 320 StGB nicht strafbar ist. Abschliessend sei noch angemerkt, dass nicht leichthin davon auszugehen ist, dass eine Rechtsmedizinerin sich durch eine nicht urteilsfähige Person vom Amtsgeheimnis entbinden lässt, diese Person anschliessend untersucht und im Rahmen dieser Untersuchung keinerlei Anzeichen fehlender Urteilsfähigkeit erkennt oder entsprechende Anzeichen ignorieren würde. 3.6 Aufgrund des Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin wahrscheinlicher wäre als ein Freispruch. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen Dr. E_________ ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Verfahrensrechte (Art. 131 StPO; Art. 6 EMRK) geltend macht, ist anzumerken, dass die Würdigung der im Strafverfahren erhobenen Beweise dem Sachgericht obliegt (Art. 350 Abs. 2 StPO). Das Gericht – und nicht die Beschwerdeinstanz – entscheidet denn auch, welche Beweise es seinem Urteil zu Grunde legen kann und wie es diese würdigen will. Die Frage nach einem allfälligen Beweisverwertungsverbot - welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - ist in diesem Sinn unmittelbaren Bestandteil der gerichtlichen Beweiswürdigung. Es wird dem Sachgericht obliegen, im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Würdigung der Beweise als Vorfrage auch über deren Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 StPO zu entscheiden (s. auch Bundesgerichtsurteil 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4; Entscheid des Obergerichts Aargau vom 10. Januar 2012 SBK.2011.255, in: CAN 2012 Nr. 63 S. 175, E. 2.2; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. August 2011 AK.2011.184 E. 3, Verfügung des Kantonsgerichts Wallis P3 12 134 vom 18. Februar 2013 E. 1d).

- 15 - 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Antrag. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Diese werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt, seinem amtlichen Verteidiger sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Wirkung auf den 4. Juni 2012 Rechtsanwalt A_________ als amtlicher Verteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO bestellt. Die amtliche Verteidigung bezieht sich auf das gegen ihn als Beschuldigten geführte Strafverfahren S1 12 666. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt eine Strafanzeige des Beschwerdeführers zugrunde. Dem Beschwerdeführer kommt somit nicht die Stellung als Beschuldigter zu, weshalb das vorliegende Verfahren nicht von der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO erfasst sein kann. Dem Beschwerdeführer steht aufgrund des Verfahrensausgangs somit keine Parteientschädigung zu (Art. 433 Abs. 1 StPO).

- 16 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten von X_________. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 24. Oktober 2014

P3 14 153 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 24.10.2014 P3 14 153 — Swissrulings