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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 02.04.2012 P3 12 25

April 2, 2012·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,113 words·~21 min·15

Summary

JUGCIV P3 12 25 VERFÜGUNG VOM 2. APRIL 2012 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen in Sachen X__________, vertreten durch Rechtsanwalt A__________ gegen Staatsanwaltschaft Kanton Wallis, Amt B__________, Beschwerdegegnerin (Beweisergänzungsentscheid vom 27. Januar 2012)

Full text

JUGCIV

P3 12 25

VERFÜGUNG VOM 2. APRIL 2012

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber ad hoc Nicolas Kuonen

in Sachen

X__________, vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

Staatsanwaltschaft Kanton Wallis, Amt B__________, Beschwerdegegnerin

(Beweisergänzungsentscheid vom 27. Januar 2012)

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Verfahren

A. Am 31. Dezember 2009 um ca. 15:30 Uhr ereignete sich in der Region C__________ im Skigebiet E__________ in F__________, am Orte genannt „D__________“, ein Lawinenniedergang. Y__________, X__________ sowie die fünf Kinder G__________ und H__________, I__________ J__________ sowie K__________ waren auf der Piste Nr. 29, unterwegs und wollten bei der Kreuzung mit der Piste Nr. 28, über einen nicht als Skipiste präparierten Hang zum Restaurant C__________ gelangen, als sich in einem Tiefschnee-Couloir etwas oberhalb ihrer Position plötzlich eine Lawine löste und vier der Kinder verschütte. Y__________ war den anderen Beteiligten in den Hang vorausgefahren, weshalb er sich zum Zeitpunkt des Lawinenabrisses etwas unterhalb der restlichen Skifahrer aufhielt und von der Lawine nicht getroffen wurde. Diese verschüttete auch Teile einer markierten Piste unterhalb des Couloirs, auf welcher sich zum Zeitpunkt des Niederganges keine Personen befanden. Mit Ausnahme von K__________ wurde niemand verletzt. B. Am 11. Januar 2010 reichte L__________ als damaliger Direktor und Vertreter Z__________ eine Strafklage/Strafanzeige bei der Polizei ein und stellte sich als Zivilpartei. Der Untersuchungsrichter eröffnete daraufhin am 7. September 2010 gegen Y__________ und X__________ eine Strafuntersuchung wegen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB. Am 27. Oktober 2010 erliess der damalige Untersuchungsrichter einen Strafbefehl gegen die Beschuldigten, der sowohl von Y__________ als auch von X__________ am 1. Dezember 2010 mittels Einsprache angefochten wurde. C. Der zuständige Staatsanwalt und frühere Untersuchungsrichter stellte den Parteien am 22. März 2011 die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht und gewährte ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Stellung von Beweisanträgen. X__________ beantragte innert Frist mit Eingabe vom 31. März 2011, zur Klärung der Umstände des Lawinenniederganges sei ein Gutachten erstellen zu lassen. Die entsprechenden Expertenfragen wurden beigelegt. Y__________ schloss sich diesem Antrag mit Eingabe vom 1. April 2011 mit dem Hinweis an, das Gutachten sei erst nach Einvernahme der weiteren Zeugen des Lawinenherganges in Auftrag zu geben. D. Am 16. Juni 2011 wurden weitere Zeugen zum Lawinenniedergang vom 31. Dezember 2009 in F__________ befragt. Auch wurde den Parteien eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung weiterer Beweismittel gewährt. X__________ und Y__________ hielten am Antrag betreffend Erstellung eines Gutachtens fest, wobei sie die Einvernahme des am Tag des Lawinenniederganges zuständigen Pisten- und Rettungschefs Z__________ verlangten und dessen Aussage abwarten wollten. Nach dessen Einvernahme ersuchte der Staatsanwalt die Beschuldigten um Mitteilung innert fünf Tagen, ob am beantragten Gutachten festgehalten werde. Diese Frist wurde per Mitteilung vom 30. August 2011 um zehn Tage erstreckt. Gleichzeitig kündigte der Staatsanwalt an, er werde sich bei der Privatklägerin betreffend Dokumentation des

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Anbringens der Warntafel am Orte des Verlassens der Skipiste erkundigen, da diesbezüglich widersprüchliche Aussagen gemacht worden seien. E. Am 6. Oktober 2011 erliess der Staatsanwalt einen Beweisergänzungsentscheid, wonach dem Antrag um Einholung eines Gutachtens entsprochen werde. Infolge Intervention von X__________ in Bezug auf den vom Staatsanwalt ernannten Experten erging am 11. Januar 2012 der Gutachterauftrag an Herrn Dr. M__________. Gleichzeitig mit der Auftragserteilung wurde den Parteien eine Frist von fünf Tagen zur Beantragung von Ergänzungsfragen gesetzt. Rechtsanwältin N___________ teilte dem Staatsanwalt am 16. Januar 2012 mit, dass sie mit der Interessenwahrung der Privatklägerin beauftragt worden sei und ersuchte den Staatsanwalt um Erstreckung der Frist betreffend ergänzender Expertenfragen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 beantragte sie die Einholung eines Gutachtens der SKUS und hinterlegte gleichzeitig die zu beantwortenden Expertenfragen. Der Staatsanwalt lehnte die Einholung eines Gutachtens bei der SKUS vorerst ab und leitete die Ergänzungsfragen zur Beantwortung an den von ihm am 11. Januar 2012 beauftragten Experten weiter. Die Beschuldigten intervenierten mit Schreiben vom 19. bzw. 20. Januar 2012 gegen dieses Vorgehen des Staatsanwaltes. X__________ machte ihrerseits namentlich geltend, Z__________ habe ihr Recht zur Konstituierung als Privatklägerin verwirkt. Ausserdem habe sie innert der am 22. März 2011 angesetzten Frist keine Beweismittelanträge eingereicht. H. Der Staatsanwalt verfügte daraufhin am 27. Januar 2012 mittels Beweisergänzungsentscheid, dass sowohl die von der Privatklägerin am 23. Januar 2012 eingereichten Expertenfragen als Ergänzungsfragen zum von Dr. M__________ zu erstellenden Gutachten als auch Z__________ als Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren zugelassen würden. Dem Entscheid legte der Staatsanwalt eine Rechtsmittelbelehrung bei, wonach der Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO beim Kantonsgericht angefochten werden könne. Gegen diese Verfügung erhob X__________ (Beschwerdeführerin) am 7. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangte die Aufhebung des Beweisergänzungsentscheides mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beschwerde wird aufschiebende Wirkung gewährt und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, dass dem Experten die hinterlegten Fragen der Privatklägerschaft nicht zur Begutachtung zuzustellen. 2. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2012 aufzuheben. 3. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Ergänzungsfragen aus den Akten zu weisen. 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus. 5. Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. Das Kantonsgericht erteilte der Beschwerde am 9. Februar 2012 aufschiebende Wirkung. Y__________ reichte am 10. Februar 2012 eine Stellungnahme ein, wonach

- 4 er sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin anschliesse. Der Staatsanwalt verzichtete gemäss Eingabe vom 20. Februar 2012 auf eine Stellungnahme und übermittelte am 1. sowie 12. März 2012 die Akten. Z__________ ersuchte mit Eingabe vom 20. Februar 2012 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung

1. a) Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsbehörden können mittels Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO angefochten werden. b) aa) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so kündigt sie den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO) und eröffnet ihnen den Entscheid schriftlich und mit kurzer Begründung (Art. 318 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der zuständige Staatsanwalt den Parteien am 22. März 2011 im Sinne vorgenannter Bestimmung mitgeteilt, dass er eine Anklageerhebung beim Gericht beabsichtige. Gleichzeitig räumte er den Parteien die Möglichkeit ein, innert zehn Tagen Beweisergänzungsanträge zu stellen. Nach Durchführung der jeweils beantragten Zeugeneinvernahmen setzte der zuständige Staatsanwalt den Parteien am 16. Juni, 6. Oktober 2011, 11. und 16. Januar 2012 jeweils eine weitere Frist zur Beantragung zusätzlicher Beweismittel bzw. zur Stellung von Ergänzungsfragen in Bezug auf das von den Beschuldigten beantragte Gutachten an. Bei diesen vom Staatsanwalt jeweils angesetzten Fristen handelt es sich um Fristen im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO. Dies bestätigend hat der Staatsanwalt schliesslich am 27. Januar 2012 einen Beweisergänzungsentscheid gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO verfügt, der nun beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten wird. bb) Art. 318 Abs. 3 StPO hält fest, dass Mitteilungen nach Abs. 1 und Entscheide nach Abs. 2 nicht anfechtbar sind. Art. 394 lit. b StPO bestimmt ausserdem, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft keine Beschwerde erhoben werden kann, ausser wenn der Antrag vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht ohne Rechtsnachteil wiederholt werden kann. Die Lehre ist sich einig, dass die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 394 lit. b StPO auch auf Entscheide nach Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO anzuwenden ist, d.h. dass ablehnende Beweisentscheide ausnahmsweise dann angefochten werden können, wenn der Partei ansonsten ein Rechtsnachteil drohen würde (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 9 zu Art. 318 StPO [fortan: Schmid, Praxiskommentar]; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, N 1245 Fn 11, [fortan: Schmid, Handbuch]; Cornu, in:

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Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suiss, Basel 2011, N 19 zu Art. 318 StPO [fortan: Autor, CR CPP]; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 13 zu Art. 318 StPO [fortan: Autor, Donatsch/Hansjakob/Lieber]; Steiner, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 14 zu Art. 318 StPO [fortan: Autor, BSK StPO]). Mithin ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen nicht generell ausgeschlossen, sondern lediglich dann, wenn der Beweisantrag vor dem erstinstanzlichen Gericht ohne Rechtsnachteil wiederholt werden kann. Während sich Art. 318 Abs. 3 StPO also lediglich dazu äussert, dass Entscheide nach Abs. 2 nicht anfechtbar sind, ist dem Wortlaut von Art. 394 Abs. 2 lit. b StPO explizit zu entnehmen, dass gegen die Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerde nicht zulässig ist. Weder Art. 318 Abs. 3 StPO noch Art. 394 lit. b StPO kann jedoch entnommen werden, ob auch bei Gutheissung eines Beweisantrages die Beschwerde ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich in der Beschwerde vor, der Wortlaut von Art. 394 lit. b StPO schliesse lediglich die Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende Beweisentscheide aus und schlussfolgert, dass deshalb gutheissende Entscheide über Beweisanträge mit Beschwerde angefochten werden könnten. Nachfolgend gilt es daher, diese Frage mittels Auslegung der relevanten Normen der StPO zu klären. cc) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 131 II 697 E. 4.1 f.; 130 II 202 E. 5.1 f.; 129 II 114 E. 3; 125 II 192 E. 3. a mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 124 II 372 E. 5 mit Hinweisen). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 130 II 65 E. 4.2). Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 129 II 249 E. 5.4; 128 V 20 E. 3. a; 123 II 9 E. 2). Zunächst ist eine grammatikalische Auslegung gemäss dem Wortlaut der Bestimmung vorzunehmen. In Art. 318 Abs. 3 StPO wird von Entscheiden gemäss Abs. 2 derselben Norm ausgegangen. Abs. 2 umschreibt im ersten Satz, wann Beweisanträge abgelehnt werden können. In Satz zwei wird sodann festgehalten, dass der Entscheid schriftlich und mit kurzer Begründung ergeht. Es steht fest, dass es sich in Satz 2 um den Entscheid über die Ablehnung eines Beweisantrages gemäss Satz 1 handelt. Damit

- 6 muss zugleich aber auch die Gutheissung eines Beweisantrags umfasst sein, da dem Begriff „Entscheid“ inhärent ist, dass er entweder gutheissend oder ablehnend ausfallen muss; andernfalls nicht von einem Entscheid gesprochen würde. Die grammatikalische Auslegung lässt daher eher darauf schliessen, dass auch gutheissende Entscheide über Beweisanträge unter die Bestimmung von Abs. 3 von Art. 318 StPO fallen müssen und demnach nicht mit Beschwerde anfechtbar sind. Die Interpretation anhand der Entstehungsgeschichte der Norm ist vorliegend ein essentielles Element, da es sich bei der eidgenössischen StPO um ein neues Gesetz zur Vereinheitlichung der Strafprozesse auf Bundesebene handelt. Die Botschaft zur StPO äussert sich jedoch nicht zu der Frage, ob die Beschwerde gegen eine Gutheissung von Beweisanträgen möglich ist. Im Wesentlichen wird nämlich erläutert, weshalb bei einer Ablehnung von Beweisanträgen die Beschwerdemöglichkeit grundsätzlich verwehrt bleiben soll (Botschaft, BBl 2006, S.1271, 1312). Immerhin wird in Bezug auf Art. 318 Abs. 2 festgehalten, dass bei Gutheissung eines Beweisantrages auf dessen Begründung verwiesen werden kann. Auch aus diesem Grunde ist im Sinne der hiervor dargelegten grammatikalischen Auslegung eher davon auszugehen, dass der Begriff „Entscheid“ gemäss Abs. 3 von Art. 318 auch die Gutheissung eines Beweisantrages umfasst; mithin die Beschwerde nicht zulässig ist. Schliesslich sind der Zweck und die Bedeutung zu berücksichtigen, die der Norm von Art. 318 StPO im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Ausführungen in der Botschaft einzugehen, welche die fehlende Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende Beweisentscheide begründen (Botschaft, BBl 2006, S.1271). Zum einen wird angeführt, dass die Zulassung von Beschwerden gegen ablehnende Beweisanträge zu unabsehbaren Verfahrensverzögerungen führen könnte. Dieselbe Befürchtung ist auch in Bezug auf die Zulassung von Beschwerden gegen gutheissende Beweisanträge anzunehmen. Daneben wird die fehlende Zulassung der Beschwerde gegen ablehnende Beweisentscheide damit begründet, dass sich eine mit der Sache bislang nicht vertraute Behörde innert nützlicher Frist kaum ein hinreichendes Bild verschaffen kann, um die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Auch dieses Argument kann ohne weiteres zur Begründung der fehlenden Zulassung von Beschwerden gegen einen gutheissenden Beweisentscheid beigezogen werden. Schliesslich ist das Argument, wonach ein abgelehnter Antrag im Verfahren vor erster Instanz erneut gestellt werden kann, bei Gutheissung eines Beweisantrages nicht von Bedeutung. Es kann demnach festgehalten werden, dass die Befürchtungen und Absichten, welche in der Botschaft zur Begründung der fehlenden Beschwerdemöglichkeit gegen einen ablehnenden Beweisentscheid genannt werden, genauso auch bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Anfechtbarkeit von gutheissenden Beweisentscheiden angeführt werden können; mithin wäre also eine Zulassung der Beschwerde gegen gutheissende Beschwerdeentscheide nicht im Sinne der Botschaft. Besondere Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Rolle und Aufgabe der Staatsanwalt im Vorverfahren gemäss StPO beizumessen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO

- 7 i.V.m. Art. 16 StPO hat sie alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären. Ausgangspunkt des in Art. 6 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatzes ist das Verfahrensziel der Ermittlung der materiellen Wahrheit im Strafprozess. Die Strafbehörden haben demnach als Grundlage ihres Handelns und ihrer Entscheide die Straftat als historisches Ereignis und die Person des Täters von Amtes wegen umfassend zu erforschen und zwar unabhängig von den Anträgen und Erklärungen der Parteien (Botschaft, BBl 2006, S.1130; Schmid, Praxiskommentar, N 1 zu Art. 6 StPO; derselbe, Handbuch, N 7, 153 f.; Wohlers, Donatsch/Hans-jakob/Lieber, N 1 zu Art. 6 StPO; Riedo/Fiolka, BSK StPO, N 59 ff. zu Art. 6 StPO). Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO verlangt sodann, dass die Strafbehörden mit einem gewissen Automatismus alle ihnen zur Kenntnis gelangten Delikte zu verfolgen und bei sich bestätigendem Verdacht zur Aburteilung zu bringen haben (vgl. etwa Schmid, Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 7 StPO mit weiteren Hinweisen). Die Strafbehörden sind demnach verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten mit dem Ziel, abzuklären, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten gegeben ist (Botschaft, BBl 2006, S.1130; Wohlers, a.a.O., N 1 zu Art. 7 StPO). Dabei hat die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren die zentrale, leitende Stellung inne (Schmidt, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 16 StPO). Soll Anklage erhoben werden, hat sie im Rahmen der Untersuchung die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO), so dass die Akten es dem urteilenden Gericht ermöglichen, den Fall ohne eigene Beweisabnahmen bezüglich der angeklagten Straftatbestände zu beurteilen (Botschaft, BBl 2006, S.1263; Schmid, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 309 StPO; Omlin, BSK StPO, N 18 zu Art. 308 StPO). Deshalb handelt der Staatsanwalt bei der Beweiserhebung nach dem Untersuchungsgrundsatz in der Regel von sich aus (Schmidt, Handbuch, N 1226; Landshut, a.a.O., N 8 zu Art. 308 StPO). Betrachtet man nun Art. 318 Abs. 3 StPO im Kontext des Aufgabenbereiches der Staatsanwaltschaft, ist eine Zulassung der Beschwerde gegen gutheissende Beweisentscheide zu verneinen. Wenn nämlich bereits ein ablehnender Beweisentscheid grundsätzlich nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, dann hat dies erst recht bei einem gutheissenden Beweisentscheid zu gelten, da dieser aus Sicht der Staatsanwaltschaft offensichtlich unmittelbar der Erfüllung der ihr von Gesetzes wegen aufgetragenen Aufgaben und Pflichten dient. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die zusätzlichen Fragen das Gutachten „unnötig“ verteuern würden, unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zu verneinen. Selbst eine verurteilte Person hat nämlich dann nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen, wenn diese durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen von Seiten des Staates verursacht worden sind (vgl. Griesser, Donatsch/ Hansjakob/Lieber, N 18 zu Art. 426 StPO). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Kosten des Gutachtens aus dem Ufer laufen, weil vorgängig von Seiten der Staatsanwaltschaft kein Kostenvoranschlag (Art. 184 Abs. 6 StPO) eingeholt worden ist (Schmid, Praxiskommentar, N 18 zu Art. 184 StPO; Heer, BSK StPO, N 35 zu Art. 184) und sich das Gutachten nicht auf die für das Strafverfahren relevanten Fragen beschränkt.

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In der Lehre äussern sich die Kommentatoren zu der Frage nach der Beschwerdemöglichkeit gegen einen gutheissenden Beweisentscheid entweder überhaupt nicht (Steiner, BSK StPO, N 11 zu Art. 318 StPO; Cornu, CR CPP, N 19 zu Art. 318 StPO; Rémy, CR CPP, N 6 zu Art. 394 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli [Hrsg.], Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 2365, 2876; Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, N 483) oder lehnen diese ab (Schmidt, Praxiskommentar, N 9 zu Art. 318 StPO; derselbe, Handbuch, N 1245; Landshut, a.a.O., N 12 zu Art. 318 StPO). Aufgrund dessen steht für das Kantonsgericht fest, dass die Beschwerde gegen die Gutheissung eines Beweisentscheids gemäss Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO nicht zulässig ist. Dass der Staatsanwalt im Beweisergänzungsentscheid dennoch eine Rechtsmittelbelehrung vorgesehen hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelmöglichkeit schafft, die es gemäss Gesetz gar nicht gibt (Bundesgerichtsentscheid 4A_592/2009 vom 10. Februar 2010, E. 1.3; BGE 129 IV 197, E. 1.5). Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.

2. a) Im Übrigen wäre die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten würde, auch aus materiellen Gründen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Privatklägerin habe die am 22. März 2011 vom Staatsanwalt angesetzte Frist zur Beantragung von Beweisergänzungen ungenutzt verstreichen lassen und sei säumig geworden (Art. 93 StPO). Das Recht auf Beweisergänzung sei verwirkt und deshalb seien die Fragen der Privatklägerin aus den Akten zu streichen. b) Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei sie dies bis zum Abschluss des Vorverfahrens erklären kann (Art. 118 Abs. 3 StPO). Der Privatklägerschaft stehen als Partei sämtliche Parteirechte offen, insbesondere auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Küffer, BSK StPO, N 17 zu Art. 104 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, BSK StPO, N 14 zu Art. 115 StPO). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, der geschädigten Person sei während der Voruntersuchung auf ihr Begehren hin die Parteirechte selbst dann einzuräumen, wenn sie sich noch nicht zu ihrer Rolle als Privatklägerschaft entschieden hat (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, N 10 zu Art. 115 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N 4 zu Art. 115 StPO). In casu steht fest - und wird von Seiten der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht (mehr) bestritten - dass sich Z__________ als Privatklägerin konstituiert hat und ihr dementsprechend grundsätzlich die Parteirechte zustehen. c) Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO hat die Verfahrensleitung den Parteien im Rahmen eines Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Den Parteien soll damit das rechtliche Gehör gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO gewährt werden (Schmid, Praxiskommentar, N 13 zu Art. 184 StPO). Nach Art.

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188 und 189 StPO haben die Parteien überdies die Möglichkeit, innert Frist zum erstellten Gutachten Stellung beziehen und allenfalls Ergänzungen verlangen zu können, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a von Art. 189 StPO). Diese Vorschrift gewährleistet das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 117 V 282, E. 4a; Donatsch, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, N 1 zu Art. 188 StPO in fine). Der Staatsanwalt stellte den Parteien am 22. März 2011 die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht und gewährte eine Frist von zehn Tagen zur Stellung von Beweisanträgen (S. 126 f.). Innert Frist beantragte die Beschwerdeführerin am 31. März 2011 die Erstellung eines Gutachtens und hinterlegte die Expertenfragen (S. 131 ff.). Am 6. Oktober 2011 erliess der Staatsanwalt einen Beweisergänzungsentscheid, wonach dem Antrag um Einholung eines Gutachtens entsprochen werde und allfällige noch nicht eingereichte Expertenfragen innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen seien (S. 287 ff.). Nachdem in Bezug auf die Person des Experten eine Einigung gefunden werden konnte, erging am 11. Januar 2012 die Auftragserteilung an Dr. M__________. Gleichzeitig mit der Anzeige des Gutachtenauftrages gegenüber den Parteien wurde diesen noch einmal eine Frist von fünf Tagen zur Einreichung von Ergänzungsfragen eingeräumt (S. 304). Innert erstreckter Frist reichte die Privatklägerin am 23. Januar 2012 schliesslich ihrerseits erstmals einen Fragebogen ein. Eine Partei wird u.a. säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt (Art. 93 StPO). Das Verpassen einer richterlichen Frist hat einen Rechtsverlust zur Folge, allerdings nur in diesem Verfahrensstadium, da die Vorkehrungen allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgeworfen werden können (Riedo, BSK StPO, N 23 zu Art. 93 StPO). Zwar hat die Privatklägerin vorliegend innert der am 22. März 2011 angesetzten Frist keinen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens gestellt, allerdings wurde der Fragebogen gemäss Eingabe vom 23. Januar 2012 innert der vom Staatsanwalt eingeräumten Frist zur Beantragung von Ergänzungsfragen eingereicht. Die Verfahrenshandlung der Privatklägerin folgte damit fristgerecht und sie wurde nicht säumig. Zumal die Beschwerdeführerin gegen die abermals eingeräumte Möglichkeit zur Beantragung von Ergänzungsfragen anfänglich nicht opponiert hat, sondern erst nachdem die Privatklägerin von dem ihr eingeräumten Recht Gebrauch gemacht hatte, obwohl sie aufgrund des Gebots von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, gegen eine mutmasslich fehlerhafte Verhaltensweise des Staatsanwalts unverzüglich vorzugehen (vgl. hierzu statt vieler Schmid, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 3 StPO). d) Von Bedeutung ist schliesslich, dass die Parteien im Rahmen eines Gutachterauftrages kein Recht auf bestimmte Fragen haben (Donatsch, a.a.O., N 36 zu Art. 184 StPO). Die Gutachterfragen werden letztlich von der Verfahrensleitung bestimmt und sind nicht von der Zustimmung der Parteien abhängig (Schmid, Praxiskommentar, N 13 zu Art. 184 StPO; Heer, BSK StPO, N 24 zu Art. 184 StPO), obschon letzteren wie gesehen vorgängig zumindest die Gelegenheit gegeben werden

- 10 muss, sich zu den Fragen äussern zu können. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung können denn auch mit Beschwerde gegen einen Gutachterauftrag einzig die Auswahl der sachverständigen Person und die Auftragserteilung angefochten werden und nicht die einzelnen Fragen (Heer, BSK StPO, N 38 zu Art. 184 StPO). Mit anderen Worten können Expertenfragen auch entgegen dem Willen der Parteien an den Gutachter gestellt werden. Diese Tatsache folgt dem Umstand, dass es in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft liegt, den Untersuchungsgrundsatz zu befolgen, das Legalitätsprinzips umzusetzen und dementsprechend Beweiserhebungen zur materiellen Wahrheitsfindung durchzuführen. Selbst wenn die Eingaben der Privatklägerin vom 16. und 23. Januar 2012 also verspätet erfolgt wären und demnach der Beschwerdeführerin beigepflichtet würde, stünde dem Staatsanwalt das Recht zu, die vorliegend strittigen Fragen der Privaktklägerschaft von sich aus dem Experten zu stellen.

3. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 7. Februar 2012 der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Diese wird mit vorliegender Verfügung aufgehoben.

4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeinstanz vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 500.-- festzusetzen. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 lit. a StPO). Da die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem kantonalen Anwaltstarif (Wehrenberg/Bernhard, BSK StPO, N 10 zu Art. 433 StPO und N 15 zu Art. 429 StPO). Zu berücksichtigen sind dabei die Natur und Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Parteien (Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Parteientschädigung beträgt für die Beschwerde vor der Beschwerdeinstanz

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Fr. 300.-- bis Fr. 2'200.-- (Art. 36 GTar). Die Privatklägerin war vorliegend nicht Beschwerdeführerin. Sie hat eine 6-seitige Stellungnahme abgegeben. Zwar stellte sich in casu die grundsätzliche Frage, ob gutheissende Beweisergänzungsentscheide mit Beschwerde angefochten werden können. Die Privatklägerin ist indes auf diesen Punkt im Rahmen der Stellungnahme nicht eingegangen, weshalb sie das Kantonsgericht auch allein um Abweisung der Beschwerde ersuchte. Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Auslagenersatz) als angemessen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_749/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4). Y__________ hat eine Stellungnahme von einer Seite hinterlegt und sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin angeschlossen. Bei diesem Verfahrensausgang und unter Berücksichtigung des Aufwandes besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die aufschiebende Wirkung wird aufgehoben. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin bezahlt Z__________ eine Parteientschädigung von Fr. 400.--.

Sitten, 2. April 2012

Verfügung vom 2. April 2012 Kantonsgericht Wallis Strafkammer

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