RVJ/ZWR 2010 321 Strafrecht - Fahrlässigkeit - KGE (Beschwerdebehörde) vom 22. April 2010, X. c. Untersuchungsrichteramt Oberwallis Fahrlässigkeit : Verkehrssicherungspflicht nach Pistenschluss Bei der Pistenpräparation mit Seilwinde gelten auch nach Pistenschluss Sorgfaltsbzw. Verkehrssicherungspflichten (E. 7). Ref. CH: Art. 12 StGB Ref. VS: - Négligence : devoir d’assurer la sécurité du trafic après la fermeture des pistes de ski En cas de préparation des pistes de ski avec des treuils, le devoir de diligence, respectivement d’assurer la sécurité du trafic, s’applique aussi après la fermeture des pistes de ski (consid. 7). Réf. CH : art. 12 CP Réf. VS : - Sachverhalt und Verfahren (gekürzt) Am 31. Januar 2008 fuhr X. zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr in einem Oberwalliser Skigebiet mit ihrem Snowboard von der Bergstation auf der markierten Skipiste talwärts. Auf der Abfahrt geriet sie in ein Windenseil, welches ein von Y. gefahrenes Pistenfahrzeug zum ceg Texte tapé à la machine KGVS P3 09 162 ceg Texte tapé à la machine
Zwecke der Pistenpräparierung sicherte. X. stürzte und erlitt ein Schädel-Hirntrauma Grad I. Sie wurde per Helikopter ins Spital überführt, welches sie am nächsten Tag wieder verlassen konnte. X. reichte eine Strafklage gegen die für die Pistensicherung Verantwortlichen bei der ...-Bahnen AG wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB ein. Der Untersuchungsrichter ging davon aus, dass sich der Unfall nach Pistenschluss ereignet hatte und die Abfahrten geschlossen waren, weshalb der Strafklage mangels eines Straftatbestandes keine Folge gegeben wurde. Gegen diese Verfügung erhob X. Beschwerde an die Beschwerdebehörde des Kantonsgerichts. Aus den Erwägungen (...) 7. a) Abgesehen vom genauen Unfallzeitpunkt stellt sich zudem die vorwiegend rechtliche Frage, ob die für die Pistensicherung Verantwortlichen der ...-Bahnen AG bei der fraglichen Pistenpräparation mit Seilwinde ihren Sorgfalts- bzw. Verkehrssicherungspflichten nachgekommen sind, auch wenn sich der Unfall erst nach Pistenschluss ereignet haben sollte. Zur Frage des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht nach Pistenschluss hat sich das Bundesgericht - soweit ersichtlich bisher noch nicht explizit geäussert. b) Erste Anhaltspunkte zum Umfang der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt liefern die SKUS-Richtlinien. Gemäss deren Ziff. 17 muss die verkehrssicherungspflichtige Unternehmung ausserhalb der Betriebszeit die Abfahrten unterhalten und vor allem die Pisten maschinell herrichten (präparieren) können. Die Abfahrten sind geschlossen. Ziff. 33 der SKUS-Richtlinien bestimmt, dass Pistenbearbeitungsmaschinen mit Seilwinde oder Frontfräse wegen der hochgradigen Unfallgefahr nur ausserhalb der Betriebszeiten der Transportanlagen oder auf gesperrten Pisten oder Pistenabschnitten einzusetzen sind. Sind Pistenbearbeitungsmaschinen im Einsatz, ist gemäss Ziff. 34 das gelbe Gefahrenlicht einzuschalten. Schliesslich hält Ziff. 54 zunächst noch einmal fest, dass ausserhalb der Betriebszeiten der Transportanlagen die Abfahrten geschlossen sind, und konkretisiert dann: «Das ist auf den Orientierungstafeln wie folgt bekannt zu geben: Ausserhalb der Bahnbetriebszeiten sind die Abfahrten geschlossen und vor keinen Gefahren wie Lawinensprengungen oder Pistenmaschinen mit Seilwinden gesichert. Lebensgefahr ! ». 322 RVJ/ZWR 2010