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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 27.04.2015 P2 15 9

April 27, 2015·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·2,105 words·~11 min·15

Summary

P2 15 9 ENTSCHEID VOM 27. APRIL 2015 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Hermann Murmann, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen W_________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen X_________, Gesuchsgegnerin sowie als betroffene Dritte: - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt N_________ - Y_________, vertreten durch Herr Rechtsanwalt O_________ -

Full text

P2 15 9

ENTSCHEID VOM 27. APRIL 2015

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Hermann Murmann, Kantonsrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

W_________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

X_________, Gesuchsgegnerin

sowie als betroffene Dritte: - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt N_________ - Y_________, vertreten durch Herr Rechtsanwalt O_________ - Z_________, vertreten durch Herr Rechtsanwalt Dr. P_________ Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung (Quellenschutz der Medienschaffenden [Art. 172 StPO; Art. 28a StGB])

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Die Journalistin X_________ veröffentlichte im A_________ vom xxx 2010, unter Bezugnahme auf Aussagen von W_________, einen Bericht über angebliche Machenschaften von Z_________ und Y_________. Dieser Artikel führte zu Strafklagen von Z_________ bzw. Y_________ in B_________ gegen X_________ und im Wallis gegen W_________ wegen Ehrverletzung. B. Im Verfahren Prozess Nr. GE100018 vor Bezirksgericht B_________ wurden Z_________ und X_________ am 30. Juni 2010 zum vorgeworfenen Sachverhalt befragt, wobei Letztere auch Angaben zu ihren Kontakten und Gesprächen mit W_________ machte. Am 16. August 2010 schlossen Z_________ und X_________ einen Vergleich, so dass das Ehrverletzungsverfahren vom Bezirksgericht am 19. August 2010 als durch Rückzug des Strafantrags zufolge Vergleichs abgeschrieben wurde. C. Im Walliser Verfahren wurde X_________ am 24. März 2010 durch die Walliser Kantonspolizei in B_________ befragt, wobei sie Fragen zu ihren Kontakten sowie zum Inhalt ihrer Gespräche mit W_________ beantwortete. Am 29. April 2013, ergänzt am 11. und 13. November 2013, erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, gegen W_________ Anklage wegen übler Nachrede (S. 301 f., 544 f., 549 f.). Am 27. August 2013 verlangte W_________ die Einvernahme von X_________, welchen Beweisantrag der Bezirksrichter mit Verfügung vom 11. September 2013 guthiess. Nach erfolgter Vorladung zur Zeugeneinvernahme auf den 9. Dezember 2013 teilte X_________ dem Bezirksgericht am 2. November 2013 mit, wegen Umzugs könne sie an der Verhandlung nicht teilnehmen, worauf das Bezirksgericht die Zeugeneinvernahme am 4. November 2013 neu auf den 5. Dezember 2013 ansetzte. Am 11. November 2013 liess X_________ das Bezirksgericht wissen, sie sei wegen einer Weiterbildung auch an diesem Termin verhindert, wobei sie als Journalistin vor Gericht ihr Recht auf Zeugnisverweigerung wahrnehmen und sich auf Quellenschutz berufen werde, weshalb es fraglich sei, ob eine weitere Vorladung überhaupt Sinn mache. Nachdem W_________ am 22. November 2013 an der Einvernahme der Zeugin festgehalten und deren Zeugnisverweigerungsrecht bestritten hatte, verfügte der Bezirksrichter am 25. November 2013, auf die Zeugeneinvernahme von X_________ werde infolge Berechtigung zur Zeugnisverweigerung verzichtet.

- 3 - Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 erkannte das Bezirksgericht C_________ W_________ der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von Z_________ und der mehrfachen üblen Nachrede zum Nachteil von Y_________ schuldig und es verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 45.--, wobei es deren Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufschob. D. Dagegen erklärte W_________ nach deren vorgängiger Anmeldung am 6. Juni 2013 Berufung (P1 14 35) mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens bzw. Freispruch. Als Beweisantrag führte sie nebst anderen die Einvernahme von X_________ als Zeugin auf. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wies die Verfahrensleitung diesen Antrag ab. An der Berufungsverhandlung vom 17. Dezember 2014 wiederholte W_________ diesen Antrag und das Kantonsgericht hiess denselben gut. E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 setzte das Kantonsgericht X_________ davon in Kenntnis und es gewährte ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. X_________ liess sich am 11. Februar 2015 vernehmen und hielt an ihrer Zeugnisverweigerung fest. Der Oberstaatsanwalt nahm dazu am 17. Februar 2015 Stellung, wovon die Parteien in Kenntnis gesetzt wurden, X_________ orientierungshalber zusätzlich mittels A-Post, nachdem sie den per Einschreiben versandten Brief nicht abgeholt hatte.

Erwägungen

1. W_________ verlangt die Einvernahme von X_________ unter Berufung auf ihren Rechtsanspruch auf Beweis als Beschuldigte in einem Strafverfahren. X_________ widersetzt sich diesem Begehren unter Berufung auf den Quellenschutz der Medienschaffenden nach Art. 172 Abs. 1 StPO. 1.1 Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet nach Anklageerhebung das Gericht (Art. 174 Abs. 1 lit. b StPO), mithin nicht die Verfahrensleitung (Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. A., 2014, N. 1 zu Art. 174 StPO), vorliegend also das Kantonsgericht, vor welchem das Strafverfahren als Rechtmittelinstanz hängig ist. 1.2 Nach der Konzeption von Art. 174 Abs. 2 StPO ist jeweils nur die Zeugin oder der Zeuge legitimiert, einen Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung anzufechten, wodurch die Anfechtung letztlich auf Entscheide beschränkt wird, welche

- 4 das von der Zeugin bzw. dem Zeugen geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht ablehnen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1205 f.; zur Kritik an dieser Regelung vgl. Vest/Horber, Basler Kommentar, 2. A., N. 8 zu Art. 174 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., N. 10 f. zu Art. 174 StPO). Die kantonale Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Entscheide des Staatsanwalts, der Polizei und der erstinstanzlichen Gerichte, während gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, womit das geltend gemachte Verweigerungsrecht abgelehnt wird, die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG zulässig ist, sofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Schmid, a.a.O., N. 9 und 12 zu Art. 174 StPO; Vest/Horber, a.a.O., N. 10 zu Art. 174 StPO). Ein solcher Nachteil dürfte X_________ vorliegend drohen, falls das Kantonsgericht ihr das von ihr gestützt auf den Quellenschutz für Medienschaffende geltend gemachte Zeugnisverweigerungsrecht absprechen sollte. Denn in diesem Fall wäre sie nicht nur gegen ihren erklärten Willen zur Aussage verpflichtet, sondern ihre Aussage würde soweit nötig gemäss Art. 176 StPO erzwungen, d.h. bei einem unberechtigten Festhalten an der Zeugnisverweigerung würde die Verfahrensleitung X_________ in einem ersten Schritt eine Ordnungsbusse, allenfalls auch durch ihre Verweigerung verursachte Kosten und Entschädigungen, auferlegen (Abs. 1), und in einem zweiten Schritt sie unter Hinweis auf Art. 292 StGB nochmals zur Aussage auffordern und bei erneuter Verweigerung ein Strafverfahren gegen sie eröffnen lassen (Abs. 2). Weil X_________ bei einem solchen Ausgang des Verfahrens nebst einer Ordnungsbusse und Kosten sogar ein Strafverfahren drohen würde, womit wenigstens ihre Legitimation für eine Beschwerde an das Bundesgericht gegeben sein dürfte, ist der vorliegende Entscheid schriftlich und begründet sowie mit der Gesuchstellerin und (insbesondere) der Gesuchsgegnerin als Parteien zu fällen (zur Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 1). 2. 2.1 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs

- 5 - (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit ausführlichen Hinweisen). Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können. Auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen werden als Zeugenaussagen betrachtet. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Der erstinstanzliche Schuldspruch von W_________ stützt sich nebst anderem auf die Aussagen, welche X_________ einerseits im Verfahren gegen die Beschuldigte bei ihrer Befragung durch die Walliser Kantonspolizei und anderseits in dem gegen sie geführten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht B_________ gemacht hat. Bei keiner der beiden Einvernahmen wurde W_________ Gelegenheit geboten, daran teilzunehmen und ihrerseits Fragen an die Zeugin zu stellen (vgl. Art. 147 Abs. 1 und 159 Abs. 1 StPO). Im zürcherischen Strafverfahren war sie ohnehin nicht Partei. Auch wenn die Anklage und die vorinstanzliche Verurteilung nicht ausschliesslich auf dem Zeugnis von X_________ beruhen, so erscheint dieses insgesamt, soweit der Sachverhalt nicht durch ein Geständnis W_________ oder durch Aussagen Dritter erstellt ist, doch wesentlich. W_________ hat daher unter Vorbehalt eines allfälligen Zeugnisverweigerungsrechts der Zeugin ein legitimes, rechtlich geschütztes Interesse daran, dieser Fragen stellen zu dürfen. Sie hat den entsprechenden Beweismittelantrag formell korrekt vor Bezirksgericht vorgebracht, welches diesen vorerst guthiess, schliesslich aber auf eine Einvernahme infolge Berechtigung zur Zeugnisverweigerung verzichtete, welcher Entscheid von den Verfahrensparteien nicht angefochten werden konnte (vgl. E. 1.2), und vor Kantonsgericht wiederholt. 2.2 Laut Art. 172 Abs. 1 StPO, welcher sich inhaltlich mit Art. 28a StGB deckt, können Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über den Inhalt und die Quellen ihrer Informationen verweigern. Dem Schutz unterstehen jegliche Angaben,

- 6 welche eine Identifizierung des Autors oder der Quelle erlauben (BGE 136 IV 145 E. 3.8), aber ebenso der Inhalt der Information. Der Quellenschutz umfasst also die Anonymität des Autors und des Informanten sowie den Informationsinhalt (Zeller, Basler Kommentar, 2. A., N. 24 ff. zu Art. 172 StPO, sowie 3. A., N. 45 ff. zu Art. 28a StGB; Donatsch, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 172 StPO; Werly, in: Kuhn/Jeanneret, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, N. 19 ff. zu Art. 172 StPO). Verfassungsrechtliche Grundlage bildet Art. 17 Abs. 3 BV, der unter dem Titel der Medienfreiheit das Redaktionsgeheimnis gewährleistet (vgl. auch Art. 10 Ziff. 1 EMRK). Medienschaffende sollen - stets im Rahmen der Gesetzgebung - zu den erforderlichen Informationen gelangen können, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion wahrzunehmen (BGE 140 IV 108 E. 6.7; 136 IV 145 E. 3.1). Art. 172 Abs. 1 StPO begründet für Medienschaffende unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses, nicht aber eine Pflicht dazu. Es ist unbestritten, dass X_________ für ihre hier interessierende journalistische Berichterstattung im A_________ grundsätzlich den Quellenschutz beanspruchen kann. Davon hat sie indes bis vor Bezirksgericht nicht nur keinen Gebrauch gemacht, sondern vielmehr in zwei Strafverfahren ihre Quelle jeweils namentlich genannt und auch die erhaltenen Informationen inhaltlich ausführlich wiedergegeben. Mit ihren umfassenden Aussagen hat sie im Ergebnis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Medienschaffende verzichtet und dasselbe unter den gegebenen besonderen Umständen auch verwirkt, weshalb ein Widerruf des Verzichts nach Art. 175 Abs. 1 StPO ausser Betracht fällt. Denn mit der Preisgabe der Informantin und des Informationsinhalts entfällt letztlich jedes rechtliche Interesse der Medienschaffenden an einer Zeugnisverweigerung, wenigstens soweit diese nicht über das bereits Gesagte hinausgeht. Das muss zumindest dann gelten, wenn - wie hier - die Person, welche von der Medienschaffenden unter genauer Angabe des Inhalts der erhaltenen Informationen als Quelle genannt wurde, deren Zeugeneinvernahme in dem gegen sie, die Informantin, gerade deswegen eröffneten Strafverfahren verlangt. Zwar steht das Zeugnisverweigerungsrecht aus Quellenschutz der Medienschaffenden und nicht ihrer Informantin zu, weshalb Letztere nicht über dessen Ausübung entscheiden kann; hat die Medienschaffende indes ihre Quelle und den Inhalt der Informationen erst einmal preisgegeben, ihre Quelle also gerade nicht geschützt, und durch ihre Aussagen massgeblich zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihre Informantin beigetragen, so darf sie in diesem Strafverfahren nicht die Aussage verweigern und dadurch deren Verteidigungsrechte beschneiden. Eine Abwägung der Interessen - einerseits der Journalistin an einer

- 7 - Zeugnisverweigerung, nachdem sie diesbezüglich an sich schon alles ausgesagt und dadurch wesentlich zur Anklageerhebung beigetragen hat, und anderseits der Beschuldigten, welche erstinstanzlich verurteilt wurde und sich aus der Befragung der Medienschaffenden Beweisvorteile im Strafverfahren verspricht, an der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte - führt ebenfalls zum Ergebnis, dass der Ersteren das Zeugnisverweigerungsrecht abzusprechen ist. X_________ fehlt es letztendlich an einem Rechtsschutzinteresse an einer Zeugnisverweigerung, weshalb ihre Berufung auf den Quellenschutz unter den vorliegenden Umständen Treu und Glauben widerspricht, rechtsmissbräuchlich erscheint und deshalb keinen Rechtsschutz verdient (Art. 2 ZGB). X_________ steht demzufolge in Bezug auf den Anklagesachverhalt im Berufungsverfahren P1 14 35 kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie ist somit zur Aussage verpflichtet. Das Kantonsgericht wird sie daher als Zeugin vorladen, sofern sie die Rechtsmittelfrist gegen den vorliegenden Entscheid ungenutzt verstreichen lässt oder das Bundesgericht denselben auf ihre Beschwerde hin nicht aufhebt. 3. Es erscheint gerechtfertigt, für den vorliegenden Entscheid weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzuerkennen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. X_________ steht im Berufungs-/Strafverfahren P1 14 35 „Staatsanwaltschaft Oberwallis sowie Y_________ und Z_________ gegen W_________“ kein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne von Art. 172 Abs. 1 StPO zu; sie ist zur Zeugenaussage verpflichtet. 2. Das Kantonsgericht wird X_________ als Zeugin vorladen, sofern diese vorliegenden Entscheid nicht beim Bundesgericht anficht oder das Bundesgericht ihre Beschwerde nicht schützt. 3. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zuerkannt. Sitten, 27. April 2015

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