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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.08.2013 P2 12 30

August 6, 2013·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,525 words·~8 min·12

Summary

P2 12 30 URTEIL VOM 6. AUGUST 2013 I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Wal- pen in Sachen X_________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt A_________ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Vorinstanz, vertreten durch Staatsanwalt B_________ Revision *****

Full text

P2 12 30

URTEIL VOM 6. AUGUST 2013 I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Gerichtsschreiber Dr. Adrian Walpen

in Sachen

X_________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt A_________

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Vorinstanz, vertreten durch Staatsanwalt B_________

Revision *****

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VERFAHREN

A. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vom 21. Februar 2012 wurde X_________ der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 75.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festgelegt. Zusätzlich wurden ihm die Verfahrenskosten von Fr. 602.40 auferlegt. B. Mit Gesuch vom 11. Dezember 2012 beantragte X_________ beim Bezirksgericht C_________ die Revision des Strafbefehls vom 21. Februar 2012 im Sinne von Art. 410 ff. StPO. Das Begehren wurde am 12. Dezember 2012 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weitergeleitet. C. In ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2013 begehrte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung des Revisionsbegehrens. D_________ nahm als Geschädigter am 11. Januar 2013 zum Revisionsbegehren Stellung. Der ebenfalls geschädigte E_________ liess sich nicht vernehmen.

DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung

1. 1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 EG StPO ist für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs und damit auch für die Vorprüfung desselben ein Kantonsrichter zuständig, wenn das zu revidierende Urteil (oder der zu revidierende Strafbefehl) als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt hat und sofern nicht eine vorausgehende bedingt erlassene Strafe widerrufen wird. 1.2 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides – darunter fallen ebenso Strafbefehle – führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (Heer, Basler Kommentar, N. 4 und 9 zu Art. 410 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1582 ff.).

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1.3 Die Revision kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, insbesondere einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (lit. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Revisionsgesuch hat strengen Begründungsanforderungen zu genügen. Die Gründe, auf welche sich das Revisionsgesuch stützt, sind vom Gesuchsteller selbst genau zu bezeichnen und soweit möglich durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Im Übergang vom ordentlichen Strafverfahren zum Revisionsverfahren kann man von einer eigentlichen Umkehr der Beweislast sprechen. Es genügt also nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach zu behaupten, vielmehr ist auch darzutun, weshalb er gegeben sein soll (Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 3 zu Art. 411 StPO). 2. 2.1 In seinem Revisionsgesuch vom 11. Dezember 2012 brachte der Gesuchsteller vor, er sei vor Erlass des Strafbefehls ungenügend angehört worden. Ihm werde vorgeworfen, dass er am 18. September 2011 im „Courage“ in C_________ eine Auseinandersetzung mit E_________ und D_________ gehabt und diese durch Schläge verletzt habe, was er energisch bestreite. In der Zwischenzeit habe sich herausgestellt, dass sich der Vorfall anders ereignet habe als im Strafbefehl aufgezeichnet. Mehrere Personen hätten den Vorfall beobachtet und seien bereit, als Zeugen einvernommen zu werden. Mit dem Revisionsbegehren wurden vier schriftliche Bestätigungen der genannten Zeugen eingereicht. 2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Vorwurf des Gesuchstellers, er sei vor Erlass des Strafbefehls ungenügend angehört worden, unberechtigt ist und von diesem auch nicht näher begründet wird. Der Gesuchsteller wurde von der Kantonspolizei am 27. September 2011 auf dem Polizeiposten in F_________ sowie am 21. Dezember 2011 auf dem Posten in C_________ einvernommen (S1 2011 1396 S. 14 ff. und 39 ff.) und konnte sich somit zweimal zur Sache äussern. Dabei gilt es zu beachten, dass der Strafbefehl in einem einfachen und raschen Verfahren ergeht, bei welchem dem Staatsanwalt gewisse relevante Tatsachen entgehen können. Namentlich aus diesem Grund kann der Angeklagte auf einfache Weise mit Einsprache die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat er Gelegenheit, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht seine Argumente umfassend darzulegen (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.3).

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2.3 Das Revisionsbegehren vom 11. Dezember 2012 wird mit neuen Zeugen begründet. "Neu" im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO bedeutet, dass die Tatsache oder das Beweismittel zum Zeitpunkt des Urteils bzw. des Strafbefehls bereits vorhanden war, aber der Richter bzw. der Staatsanwalt im Zeitpunkt der Urteilsfällung bzw. des Erlasses des Strafbefehls keine Kenntnis davon hatte, sie ihm also nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden waren. Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt bzw. gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheides möglichen Rechtsmittel zu ergreifen (Heer, a.a.O., N. 43 und 51 zu Art. 410 StPO; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 6S.452/2004 vom 1. Oktober 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Gleichgültig ist, ob das Novum unberücksichtigt blieb, weil die betroffene Person seine Geltendmachung versäumte, wobei Rechtsmissbrauch vorbehalten bleibt (Fingerhuth, a.a.O., N. 59 zu Art. 410 StPO mit Hinweisen; Schmid, a.a.O., N. 1595). Da es im Strafverfahren Aufgabe der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, kann nur mit Zurückhaltung Rechtsmissbrauch in Betracht gezogen werden, wenn jemand eine Revision aufgrund einer Tatsache verlangt, die er damals schon kannte, sie aber dem Richter im ersten Prozess nicht zur Kenntnis brachte (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_389/2012 vom 6. November 2012 E. 4.2 jeweils mit weiteren Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch im Strafbefehlsverfahren. Jedoch hielt das Bundesgericht einschränkend fest, dass in Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Revision eines Strafbefehls könne in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). 2.4 Vorliegend werden mehrere Zeugen angerufen, die dem Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt des Strafverfahrens bekannt waren bzw. die er hätte ausfindig machen können. Allenfalls wusste er nicht genau, was sie dazu aussagen könnten und hat er mittlerweile genauere Kenntnis darüber erhalten. Dies genügt indes nicht, um von einem neuen Beweismittel auszugehen. Der Gesuchsteller hätte nämlich bei genügender Sorgfalt solche Zeugen auch schon im Strafverfahren nennen können. G_________ führt aus, er und X_________ hätten Stress mit D_________ gehabt, dann hätten sie das Lokal verlassen, worauf der Streit mit D_________ begonnen habe (S. 12). H_________ schreibt, sie habe sich von X_________ verabschiedet und sei, nachdem der Streit begonnen habe, weggegangen (S. 9). Dem Beschwerdeführer musste somit bekannt sein, dass G_________ und H_________ als Zeugen in Frage gekommen wären. Der ebenfalls als Zeuge genannte I_________ führt in seinem Schreiben aus, er habe X_________ am 16. Dezember 2011 an seinem Arbeitsort kennengelernt (S. 10). Auch diesen Zeugen kannte X_________ somit bereits zwei Monate vor Erlass des

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Strafbefehls. Obwohl dem Beschwerdeführer somit angebliche Zeugen bekannt waren, hat er diese im Strafverfahren nicht genannt. J_________ schliesslich, bestätigt lediglich, dass D_________ am fraglichen Abend stark alkoholisiert und aggressiv gewesen sei, im Übrigen könne sie sich zum Tathergang nur vom Hörensagen äussern (S. 11). Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Revisionsgesuch im Ergebnis als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, da es sich auf Aussagen von Zeugen stützt, die dem Verurteilten bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte nennen können. Der Gesuchsteller kann sich somit auf keinen gültigen Revisionsgrund berufen. Sein Revisionsgesuch ist daher offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 412 Abs. 2 StPO). Ergänzt sei noch, dass der Gesuchsteller gegenüber der Polizei zwei Schläge in das Gesicht von D_________ sowie einen stärkeren Schlag mit der linken Hand auf den Rücken oder die rechte Schulter von E_________ selbst bestätigt hatte, auch wenn er Letzteres alsdann zu einem blossen „Tätsch“ herunterspielte (S1 2011 1'396 S. 15 A3 und S. 40 A4), so dass nicht erkennbar ist, inwieweit die Berücksichtigung der angebotenen Zeugenaussagen zu einer wesentlich milderen Bestrafung oder sogar zu einem Freispruch führen sollte (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), zumal dazu im Revisionsbegehren nähere Ausführungen, etwa zum Ziel der Revision, fehlen. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten für die Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs von Fr. 500.-- (s. Art. 22 lit. f GTar) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Gesuchstellers.

DEMNACH WIRD ERKANNT:

1. Auf das Revisionsgesuch vom 11. Dezember 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Sitten, 6. August 2013

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