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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.01.2026 P1 25 48

January 29, 2026·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,427 words·~22 min·2

Summary

P1 25 48 URTEIL VOM 29. JANUAR 2026 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch, Brig-Glis und X _________, Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Borter, Visp gegen Y _________, Beschuldigter (Tätlichkeiten, Nötigung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 18. März 2025 [BRG S1 24 19]

Full text

P1 25 48

URTEIL VOM 29. JANUAR 2026

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Michael Steiner, Einzelrichter; Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Michaela Willisch, Brig-Glis und X _________, Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Borter, Visp gegen Y _________, Beschuldigter (Tätlichkeiten, Nötigung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 18. März 2025 [BRG S1 24 19]

- 2 - Verfahren

A. Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms fällte am 18. März 2025 gegen Y _________ folgendes Urteil, welches am 21. März 2025 (direkt) in begründeter Form eröffnet wurde (S. 524 ff.): 1. Y _________ wird vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 Abs. 1 StGB und der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 2. Y _________ wird der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB und der Nötigung nach Art. 181 StGB zum Nachteil von X _________ schuldig gesprochen. 3. Y _________ wird mit einer auf zwei Jahre bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, ausmachend Fr. 4'000.-- und einer unbedingten Busse von Fr. 500.-- bestraft. 4. Die Schadenersatzklage von X _________ wird abgewiesen. 5. Y _________ bezahlt X _________ eine Genugtuung von Fr. 1'500.--. 6. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'660.75 werden im Umfang von Fr. 986.15 (Verfahrenskostenanteil Staatsanwaltschaft) dem Kanton Wallis und im Umfang von Fr. 5'674.60 (Verfahrenskostenanteil Staatsanwaltschaft Fr. 4'774.60, Gerichtsgebühr Fr. 900.--) dem Beschuldigten auferlegt. 7. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Fabienne Borter als unentgeltliche Rechtsbeiständin von X _________ Fr. 2'300.-- (inkl. MWST und Auslagen). 8. Y _________ schuldet X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. MWST und Auslagen). Im Umfang von Fr. 2'300.-- geht der Anspruch von X _________ gegen Y _________ auf den Kanton Wallis über (Art. 138 Abs. 2 StPO). Somit hat Y _________ X _________ noch Fr. 500.-- Parteientschädigung zu bezahlen. B.a Gegen dieses Urteil reichte der Beschuldigte am 11. April 2025 beim Kantonsgericht eine Berufungserklärung ein (S. 658 ff.), welche er mit Eingabe vom 14. April 2025 ergänzte (S. 577 f.). B.b Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft verzichteten mit Eingabe vom 22. April 2025 (S. 582) bzw. stillschweigend auf Anschlussberufung. Mit Eingaben vom 26. Juni bzw. 2. Juli 2025 beantragten sie im Wesentlichen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (S. 591 und 594 f.). C. Die Berufungsverhandlung fand am 9. September 2025 statt (S. 612 ff.). Zu dieser erschien der Beschuldigte, der zur Sache befragt wurde und einen vollumfänglichen Freispruch beantragte.

- 3 - Erwägungen

1. Angefochten ist ein Bezirksgerichtsurteil. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, welches hier als Einzelgericht urteilt, ist gegeben (Art. 14 Abs. 1 und 2 EGStPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 379 ff. und Art. 398 ff. StPO sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten - soweit hier noch relevant - zusammengefasst vor, ab Ende 2019 bis Mitte Mai 2022 seine (damals) im gleichen Haushalt lebende und pflegebedürftige Mutter (geb. 1938), die Privatklägerin, wiederholt - gegen Ende "fast täglich" - geohrfeigt, an den Armen gepackt und geschüttelt zu haben, sodass sie Schmerzen erlitten habe. Zudem habe der streng gläubige Beschuldigte sie genötigt, seinen absolut strikten Tagesablauf (mit meditativen Gesängen und Lesungen aus der Bibel) zu befolgen (vgl. Anklageschrift, S. 430 ff.). 2.2 Die Vorinstanz sah den angeklagten Sachverhalt als erwiesen an. Sie erachtete die Aussagen der Privatklägerin als logisch, konsistent und im Wesentlichen glaubhaft, zumal sie durch eine Telefonauskunft einer Drittperson gegenüber der Polizei sowie Aussagen des Beschuldigten untermauert würden (angefochtenes Urteil E. 2.10.3 f.). Soweit Letzterer zum Teil in Abrede stellte, seine Mutter geohrfeigt oder geschlagen bzw. an den Armen gepackt und geschüttelt zu haben, erachtete die Vorinstanz seine Aussagen als widersprüchlich und stark relativierend (angefochtenes Urteil E. 2.10.5). 2.3 Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten. Er beanstandet hauptsächlich, die Vorinstanz habe entlastende Umstände nicht berücksichtigt, namentlich das Schreiben seiner Mutter vom 31. März 2024 (S. 415), in welchem diese ihn in allen Anklagepunkten für unschuldig erkläre ("me déclarant innocent de toutes les charges relevées contre moi [..]"), sowie seine konstanten Beteuerungen, seine Mutter weder geohrfeigt noch geschlagen zu haben. 3. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschuldigte seine Mutter wiederholt geohrfeigt oder geschlagen bzw. an den Armen gepackt und geschüttelt hat. 3.1 Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das

- 4 - Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). 3.2 Zu beiden Anklagepunkten liegen grundsätzlich ausschliesslich die Aussagen der beiden Beteiligten vor, zumal die Privatklägerin ihre klinisch-körperliche Untersuchung verweigerte und im Rahmen der rechtsmedizinischen Beurteilung als Ursache der festgestellten Verletzungen nicht zwischen einem zufälligen Geschehen (Sturz/Stürze) und einer Gewaltanwendung durch dritte Hand unterschieden werden konnte bzw. keine Verletzungen festgestellt wurden, welche den Verdacht einer Fremdeinwirkung konkretisierten (vgl. rechtsmedizinisches Aktengutachten, S. 149 ff.). Angesichts des ärztlich und pflegerisch festgehaltenen Geisteszustands der Privatklägerin (Verdacht auf demenzielle Entwicklung; "desorientiert[e]" bzw. "nicht vollständig adäquat[e]" Wirkung, vgl. rechtsmedizinisches Aktengutachten, S. 151 f.) sowie der verfahrensrechtlichen Stellung bzw. der gegenläufigen Interessen der Parteien in diesem Strafverfahren sind die vorliegenden Personalbeweise besonders sorgfältig zu würdigen. 3.2.1 Die Aussagen beider Beteiligten wurden von der Vorinstanz umfassend und korrekt dargelegt (angefochtenes Urteil E. 2.3 und 2.7). Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2.2 Die Privatklägerin sagte am 17. Mai 2022 vor der Polizei im Wesentlichen aus, nachdem sie Ende 2019 zum Beschuldigten gezogen sei, habe sie dort nicht alleine leben können, sei von ihm abhängig gewesen. Sie habe gebetet, dass es besser für sie werde. Es sei aber nichts passiert. Dann sei die Polizei gekommen. Ihr Sohn habe aber auch "viel Schönes gemacht". Er habe sich viel zu fest an sie gebunden, und sie sich an ihn (F/A 3, 5 und 13 S. 190). Er habe sich Mühe gegeben, sicherlich einmal pro Tag eine gute, warme Mahlzeit gemacht (F/A 14 S. 191). Er wolle aber nicht, dass man ihm sage, was er zu tun habe. Dann werde er einfach "böse", habe "dann schon reingefunkt", ihr "eine Ohrfeige ausgeteilt". Sie sei "deswegen auch schon auf den Boden gefallen". Sie habe Angst vor ihm gehabt, wenn er böse gewesen sei. Als sie ihm dann die Spuren an

- 5 ihrem Körper gezeigt habe, habe er nicht geglaubt, dass sie von ihm stammten. Er habe sie an den Armen gepackt, ganz stark. Es habe ihr Schmerzen bereitet, sodass sie geschrien habe (F/A 17 f. S. 192). Danach gefragt, wie oft der Beschuldigte ihr Schmerzen zugefügt habe, gab sie zur Antwort, das könne sie so genau nicht sagen. Sie habe einfach bemerkt, dass es gegen Ende immer schlimmer geworden sei. Gegen Ende hätten die ihr zugefügten Schmerzen "beinahe täglich" stattgefunden. Das letzte Mal, vielleicht ein oder zwei Tage, bevor die Polizei gekommen sei, habe ein starker bzw. ein ganz starker Angriff stattgefunden "und immer der Wirbel". Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er das selbst auch erlebt habe. Auf Nachfrage gab sie im Wesentlichen zur Antwort, er habe dies bei einer Gebetsgruppe im Dorf erlebt. Das passiere aber nicht vor den Leuten. Die machten das ganz gescheit (A/F 20 ff. S. 192). Auf ihre Aussage angesprochen, dass sie vom Beschuldigten mehrmals tätlich angegriffen worden sei und auf die Frage, wie sie angegriffen worden sei, gab sie zur Antwort: Mit der Hand. Das sei ganz schnell gegangen. Sie wisse nicht mehr wo (A/F 23 S. 192). Die Anschlussfrage, wo er sie getroffen habe, beantwortete die Privatklägerin ebenfalls mit Nichtwissen ("Das kann ich nicht sagen. Weiss nicht genau. Ich habe nicht aufgepasst. [..]"; A/F 24 S. 192). Danach gefragt, ob sie wegen der tätlichen Angriffe in ärztlicher Behandlung gewesen sei, sagte sie aus, sie habe zum Arzt gehen wollen. Der Beschuldigte habe ihr dies aber verboten. Die Anschlussfrage, wie sie die Verletzungen zu Hause habe behandeln können, beantwortete sie dahingehend, dass es nicht geschmerzt, sie nichts unternommen habe (F/A 30 f. S. 193). 3.2.3 3.2.3.1 Der Beschuldigte räumte am 19. Mai 2022 vor der Polizei ein, dass es zwei bis drei Tage vor der Polizeiintervention vom 16. Mai 2022 zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen seiner Mutter und ihm gekommen sei. Er sagte dazu im Wesentlichen aus, ihre ganze Situation, beinhaltend ihre finanzielle Situation und ihren "moralischen Engpass", sei schwierig. Sie hätten beide viel zu ertragen. Er mit ihr und sie mit ihrer Gesundheit. Zum Streit sei es gekommen, weil seine Mutter ständig genörgelt habe. Er habe zu ihr gesagt: "Dann hören wir auf". Schliesslich habe er ihre Oberarme gepackt und sie geschüttelt. Dabei habe sie "aaa, aaaa" geschrien. Dann habe sie sich entschuldigt, weil sie schlecht mitgemacht und gemeckert habe, und alles sei wieder gut gewesen (F/A 36 ff. S. 205). Auf Vorhalt, wonach er gegenüber der Privatklägerin tätlich gewesen sei, räumte der Beschuldigte ein, sie geschüttelt zu haben, weil er die Geduld verloren habe. Er habe sie "wachschütteln" wollen. Er habe gedacht, dass er schon alles gemacht habe, habe nichts mehr machen können. Er habe ihr eine Ohrfeige gegeben. Wie es

- 6 dazu gekommen sei, wisse er nicht mehr. Es seien "ein paar Tätschli" an die linke Backe gewesen, in der Hoffnung einer besseren Sinneswahrnehmung (F/A 42 S. 205 f.). Einmal habe er nach ihrem Stuhlgang die Toilette reinigen müssen. Sie habe behauptet, dass es eine Katze gewesen sei. Er habe ihr gesagt, dass das nicht sein könne, und habe ihr "Tätschli" an den Hinterkopf gegeben (F/A 43 S. 206). Den Vorhalt, sie zu Boden geschlagen zu haben, stellte der Beschuldigte in Abrede (F/A 44 S. 206). Er räumte zwar ein, dass es regelmässig heftige Auseinandersetzungen zwischen ihnen gegeben habe, bestritt aber, seine Mutter dabei jemals geschlagen oder ihr Schmerzen zugefügt zu haben. Bei heftigen Auseinandersetzungen habe er sie "ohrfeigengetätschelt". Das sei in den letzten zweieinhalb Jahren "zwei-, drei-, viermal" vorgekommen (F/A 46 f. S. 206). Auf ihre Verletzungen im Gesicht angesprochen, sagte der Beschuldigte aus, seine Mutter sei gestürzt ("umgefallen"). Sie sei über die Türschwelle gestolpert. Er habe sich deswegen mit ihr gestritten, weil er ihr zuvor gesagt habe, sie solle sitzen bleiben (F/A 51 S. 206). Danach gefragt, was geschehen sei, wenn seine Mutter nicht diszipliniert gewesen sei, gab er zur Antwort, es habe direkt eine verbale Auseinandersetzung resultiert. Es sei eine explosive Beziehung (F/A 56 S. 207). Darauf angesprochen, dass seine Mutter ihren Aussagen zufolge nach dem letzten Angriff einen Arzt habe aufsuchen wollen, gab er zu Protokoll, er habe sie nicht angegriffen. Sie sei gestürzt. Die Verletzungen rührten daher (F/A 59 S. 207). Zum Schluss der polizeilichen Einvernahme gefragt, ob er noch etwas hinzuzufügen habe, gab er zur Antwort, er habe seine Mutter "auch mit der offenen Hand auf ihre Unterarme geschlagen. Stark" (F/A 67 S. 208). 3.2.3.2 Diese letzte Aussage nahm der Beschuldigte zu Beginn der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. Januar 2024 zurück bzw. wollte sie so nicht gemacht haben (F/A 3.1 S. 369). Weiter sagte er im Wesentlichen aus, er sei gegenüber seiner Mutter nicht gewalttätig gewesen. Er habe sie nie im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs geohrfeigt. Was es wahrscheinlich gegeben habe, seien "demonstrative Gestikulationen oder Bewegungen". Darunter verstehe er auch, wenn er ihr über den Kopf gestreichelt und sie auf die Wange getätschelt habe. Sie sei in hohem Masse pflegebedürftig gewesen. Wahrscheinlich habe sie mitunter Unvernünftiges verlangt und er habe darauf nicht immer mit der notwendigen Geduld reagiert und sie "ein- oder zwei-, höchstens dreimal" an den Armen etwas geschüttelt, in der Hoffnung, dass sie zur Gesinnung komme (F/A 3.6 S. 370 f.). Zum Vorhalt der Staatsanwältin, die Privatklägerin gegen Ende fast täglich und heftig geschlagen zu haben, gab der Beschuldigte zur Antwort, er bleibe dabei, dass es keine Schläge gegeben habe. Es habe während ihres Zusammenlebens Unstimmigkeiten gegeben, bei welchen er auch sein Unverständnis geäussert oder seiner Mutter

- 7 gesagt habe, sie sei "nicht gut im Kopf". Es könne sein, dass er entsprechende Äusserungen mit einem "Tätschli" auf die Hand unterstrichen habe (F/A 3.7 S. 371). 3.2.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 9. Dezember 2024 verwies der Beschuldigte im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen und seine verschiedenen Eingaben, und machte erneut geltend, im Polizeiprotokoll sei seine Antwort zu Frage 67 falsch wiedergegeben worden (F/A 8 S. 515).

3.2.3.4 An der Berufungsverhandlung vom 9. September 2025 räumte der Beschuldigte ein, seine Mutter ein- oder zweimal an den Armen gepackt und leicht geschüttelt zu haben. Sie habe aber nicht geschrien, als er sie an den Armen gepackt habe. Es sei nicht schmerzerzeugend gewesen, habe mit ihrer gesundheitlichen Situation zusammengehangen und keine Aggression dargestellt (F/A 7 S. 641). Er habe seine Mutter nie geohrfeigt und sie nie geschlagen. In seiner Muttersprache (Französisch) würde er seine Handlungen mit "tapoter" umschreiben (F/A 8 S. 641). Einmal, im Zusammenhang mit ihrem Stuhlgang, habe er sie auf den Hinterkopf getätschelt (F/A 10 S. 642). Auf seine Aussagen vor der Polizei angesprochen, wonach es in zweieinhalb Jahren zwei-, drei-, viermal zu solchen Tätlichkeiten gekommen sei, und die Intensität sich in letzter Zeit gesteigert habe, gab der Beschuldigte zur Antwort, das sei falsch. Richtig sei, dass es in den zwei, drei oder vier letzten Wochen vor der Polizeiintervention zu Spannungen gekommen sei (F/A 11 S. 642). Die Anschlussfrage, ob es im Rahmen dieser Spannungen zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, verneinte er (F/A 12 S. 642 f.). Darauf angesprochen, dass er im Rahmen seiner klinisch-körperlichen Untersuchung vom 17. Mai 2022 gegenüber der untersuchenden Ärztin offenbar selbst angegeben hatte, im Rahmen mehrerer heftiger Auseinandersetzungen seine Mutter geschüttelt und ihr ab und zu Ohrfeigen gegeben zu haben, gab er zur Antwort, er denke, der Begriff "Ohrfeige" treffe nicht zu. Es seien nur "Tätschli" im Sinne einer psychologischen Hilfe in einer hilflosen Situation bzw. einer psychologisch-unterstützenden Handlung gewesen (F/A 13 S. 643). 3.3 3.3.1 Es ist unbestritten, dass die betagte und pflegebedürftige Privatklägerin ab Ende 2019 bis Mitte Mai 2022 mit dem Beschuldigten im gleichen Haushalt lebte und es dabei gelegentlich auch zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihnen kam. Aufgrund der Aussagen beider Beteiligten ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte seine Mutter im Rahmen solcher Auseinandersetzungen geohrfeigt und ihr einmal, als er nach ihrem Stuhlgang die Toilette reinigen musste, auf den Hinterkopf geschlagen hat. In Bezug auf

- 8 die erstgenannten Tathandlungen (Ohrfeigen) ist der Beschuldigte insbesondere auch auf seinen Erstaussagen gegenüber der Polizei und den Rechtsmedizinerinnen zu behaften, wo jeweils klar von einer "Ohrfeige" die Rede ist. Seine späteren Relativierungen bzw. Abstreitungen begrifflicher oder sprachlicher Art ("Tätschli", "ohrfeigengetätschelt"; "Gestikulationen"; "Bewegungen") vermögen daran nichts zu ändern. Zudem ist als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte seine Mutter auch an den Armen gepackt und geschüttelt hat. 3.3.2 Nicht erstellt ist hingegen, dass die Schläge (Ohrfeigen; Schlag auf den Hinterkopf) heftig gewesen sind. Soweit die Privatklägerin behauptete, sie sei aufgrund einer Ohrfeige zu Boden gegangen - was zweifellos auf einen heftigen Schlag mit der flachen Hand schliessen liesse -, steht sie mit ihrer Aussage alleine da, zumal der Beschuldigte dies konstant in Abrede stellte und auch das rechtsmedizinische Aktengutachten keinen entsprechenden Schluss zulässt. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Privatklägerin in diesem Zusammenhang grundsätzlich wenig bestimmt erscheinen, indem sie allgemein aussagte, der Beschuldigte sei "böse" geworden bzw. er habe "reingefunkt" und ihre eine "Ohrfeige" ausgeteilt, ohne diese Handlungen in Bezug auf deren Heftigkeit näher zu qualifizieren. Einzig zu den Armgriffen machte sie Angaben zur Intensität ("ganz stark"), welcher Umstand indessen wiederum keine Stütze im rechtsmedizinischen Aktengutachten findet ("Verletzungen an einer geschützten Lokalisation (beispielsweise Oberarminnenseite) oder mit einer geformten Morphologie (beispielsweise Handabdruck) [..] sind nicht dokumentiert"). Im Übrigen beantwortete sie entsprechende Rückfragen jedoch vor allem mit Nichtwissen. Ist dem aber so, ist - mangels anderer Beweise - auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen, womit die infrage stehenden Schläge allesamt als leicht qualifiziert werden können. 3.3.3 Was die Frage der wiederholten Begehung anbelangt, schwanken die Aussagen der Privatklägerin stark, indem sie einerseits angab, die ihr zugefügten Schmerzen hätten "beinahe täglich" stattgefunden, um andererseits entsprechende Nachfragen der Polizei in der Regel mit Nichtwissen zu beantworten, welchen Antworten hier - in dubio pro reo - die Bedeutung eines Nichtereignisses zukommt. Zudem fällt auf, dass die Privatklägerin in diesem Zusammenhang ausschliesslich und allgemein von den ihr zugefügten "Schmerzen" sprach, ohne diese genau zu lokalisieren oder die Art der Tathandlungen zu schildern. Nebst dieser relativ vagen Beschreibung der Tathandlungen fehlt - mit Ausnahme der letzten heftigen Auseinandersetzung wenige Tage vor der Polizeiintervention - insbesondere auch eine wenigstens ungefähre zeitliche Einordnung der infrage stehenden Tätlichkeiten bzw. vermochte die Privatklägerin nicht, diese zahlenmässig zu

- 9 bestimmen. Die entsprechenden Aussagen der Privatklägerin erscheinen daher als wenig differenziert und detailliert, womit in Bezug auf die Frage der wiederholten Begehung eine grosse Diskrepanz bzw. Unsicherheit besteht. Der Beschuldigte sprach demgegenüber für den infrage stehenden Zeitraum (von zweieinhalb Jahren) von zwei bis maximal vier Vorfällen, bei welchen er seine Mutter "ohrfeigengetätschelt" bzw. geohrfeigt habe, von einem bis maximal drei Vorfällen, bei welchen er sie an den Armen gepackt und geschüttelt habe, und von einem Vorfall, bei dem er ihr einen leichten Schlag auf den Hinterkopf gegeben habe. Ist dem aber so, bestehen unüberwindliche Zweifel daran, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine wiederholte ("fast tägliche") Tatbegehung im Sinne der Anklage erfüllt sind, bzw. ist mangels anderer Beweismittel auf die für den Beschuldigten günstigere (bzw. günstigste) Sachverhaltsversion abzustellen. 3.3.4 Gestützt auf die vorstehende Beweiswürdigung ergibt sich, dass der Beschuldigte seiner pflegebedürftigen Mutter im Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren mindestens zwei leichte Ohrfeigen gegeben, sie mindestens einmal an den Armen gepackt und geschüttelt und ihr einmal einen leichten Schlag an den Hinterkopf gegeben hat. 3.4 Eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a). Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden. So ist eine Tätlichkeit im Allgemeinen anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Angriffe wiederholt gegen eine Person in seiner Obhut verübt (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 3.4.1 Vorliegend wurde ein Offizialdelikt gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zur Beurteilung überwiesen bzw. angeklagt. Es stellt sich damit tatbestandsmässig die Frage, wie häufig eine Tätlichkeit gegen dieselbe in Obhut stehende Person verübt werden muss, damit von wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB gesprochen werden kann. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass die Amtsverfolgung nach Art. 126 Abs. 2 StGB dann einsetzen solle, wenn die körperliche Züchtigung erniedrigend (z.B. Fusstritte, Faustschläge, regelmässiges Ziehen an den Ohren) sei oder derart

- 10 regelmässig geschehe, dass sie auf einen Erziehungsstil hinweise, der die Ausübung physischer Gewalt zur Methode macht. Es erachtete konkret ungefähr zehn Ohrfeigen und Fusstritte in den Hintern sowie regelmässiges Ziehen an den Ohren innerhalb von drei Jahren als wiederholte Begehung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB (BGE 129 IV 216). 3.4.2 Der Beschuldigte hat seiner pflegebedürftigen und (damals) in seiner Obhut stehenden Mutter im Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren mindestens zwei leichte Ohrfeigen gegeben, sie mindestens einmal an den Armen gepackt und geschüttelt und ihr einmal einen leichten Schlag an den Hinterkopf gegeben. Insgesamt sind damit vier Vorfälle von leichten Tätlichkeiten nachgewiesen. Bei vier leichten Tätlichkeiten innerhalb von zweieinhalb Jahren kann noch nicht von regelmässigen, zahlreich und systematisch verabreichten Schlägen gesprochen werden bzw. davon, dass die Ausübung physischer Gewalt Methode hatte. Insgesamt kann vorliegend noch nicht von wiederholt bzw. gewohnheitsmässig oder systematisch begangenen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin gesprochen werden. Damit ist der Tatbestand von Art. 126 Abs. 2 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit ab Ende 2019 bis Mitte Mai 2022 zum Nachteil seiner Mutter, freizusprechen. 3.4.3 Eine Verurteilung wegen einfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art 126 Abs. 1 StGB ist vorliegend bereits mangels gültigen Strafantrags ausgeschlossen. 4. Zu prüfen ist sodann, ob sich der Beschuldigte der Nötigung strafbar gemacht hat. 4.1 Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 119 IV 301 E. 2a mit Hinweis). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen).

- 11 - 4.2 Die Vorinstanz erwog, die Privatklägerin habe glaubhaft erklärt, dass sie sich aus Angst vor der Reaktion des Beschuldigten dem Tagesablauf gebeugt und sich insbesondere dem Frieden zuliebe nicht ins Bett gelegt habe. Wenn sie dem Beschuldigten gesagt habe, was er zu tun habe, sei er böse geworden und sie habe Angst vor ihm gehabt. Der Beschuldigte habe durch die regelmässigen tätlichen Auseinandersetzungen die Privatklägerin derart eingeschüchtert, dass sie sich aus Angst vor erneuter Gewalt stundenlangen Gebeten und dergleichen hingegeben, diese geduldet und sich nicht schlafen gelegt habe. Dadurch habe er die Handlungsfreiheit der Privatklägerin unverhältnismässig eingeschränkt (angefochtenes Urteil E. 3.4). 4.3 Wenn die Vorinstanz darin - im Sinne der Generalklausel - Nötigungshandlungen erblickt, ist ihr nicht zu folgen. Aus dem angeklagten Sachverhalt ergibt sich lediglich, dass der Beschuldigte stundenlang vorgelesen habe, sodass die Privatklägerin sich nicht habe schlafen legen können bzw. dass sie aus Angst, der Beschuldigte könnte wütend oder gewalttätig ihr gegenüber werden, die stundenlangen Gebete ertragen habe und wach geblieben sei. Mithin wird dem Beschuldigten als Tatmittel stundenlanges Vorlesen/Beten einerseits bzw. eine rein psychische Zwangseinwirkung andererseits vorgeworfen. Diese Handlungen schränkten entweder die Handlungsfreiheit der Privatklägerin nicht in dem Mass ein, dass ihnen eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (stundenlanges Vorlesen/Beten) oder sie fallen als Tathandlung prinzipiell nicht in Betracht (rein psychische Zwangseinwirkung; vgl. DELON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. A. 2019, N. 21 zu Art. 181 StGB). Daran vermag insbesondere auch nichts zu ändern, dass es sich bei der Privatklägerin um einen betagten und den durchschnittlichen Lebensanforderungen nicht mehr gewachsenen Menschen handelt. Mithin ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung ebenfalls freizusprechen. 5. Was die Zivilforderungen der Privatklägerin betrifft, so fehlt es aufgrund des (vollumfänglichen) Freispruchs an einer rechtlichen Grundlage, weshalb diese abzuweisen sind. 6. Es bleibt über die Kosten und Entschädigung zu befinden. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 423 StPO) als auch jene des Berufungsverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO) vollumfänglich dem Staat Wallis aufzuerlegen. 6.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips

- 12 festgesetzt (Art. 13 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 6.2.1 Die Verfahrenskosten der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 6'660.75 sind ausgewiesen und werden dem Staat Wallis auferlegt. 6.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für den Weibel (Art. 10 Abs. 2 GTar) und von Fr. 230.80 für die Übersetzung (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO) an. Das Dossier war nicht umfangreich. Es waren vorliegend insbesondere Rechtsfragen zu behandeln, die relativ einfach zu beantworten waren. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Bemessungskriterien erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'075.00 angemessen und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen damit insgesamt Fr. 1'330.80. Sie gehen zulasten des Kantons Wallis. 6.3 Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin wurde erstinstanzlich eine Entschädigung von Fr. 2'300.00 (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen. Diese ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, da nicht angefochten, zu bestätigen. Im Rahmen dieses Berufungsverfahrens unterliess es die unentgeltliche Rechtsbeiständin, die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO). Das hat zur Folge, dass ihr im Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen werden kann. Abgesehen davon beschränkte sich ihre Teilnahme am Verfahren auf eine einzige schriftliche Eingabe, womit ihr selbst bei einem entsprechenden Gesuch wohl keine zusätzliche Entschädigung zugesprochen worden wäre. 6.4 Da der Beschuldigte seinerseits auf die Zusprechung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 613), ist ihm eine solche - trotz (vollumfänglichen) Freispruchs - (ebenfalls) nicht zuzusprechen.

- 13 - Demnach wird erkannt: – in Gutheissung der Berufung – 1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 Abs. 1 StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB) sowie der Nötigung (Art. 181 StGB), angeblich begangen in der Zeit von Ende 2019 bis Mitte Mai 2022 in A _________ z.N. der Privatklägerin, freigesprochen. 2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden abgewiesen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 6'660.70 sowie jene des Berufungsverfahrens von Fr. 1'330.80 werden dem Kanton Wallis auferlegt. 4. Der Kanton Wallis bezahlt Rechtsanwältin Fabienne Borter als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Fr. 2'300.00. 5. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. Sitten, 29. Januar 2026

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