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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 16.03.2020 P1 19 57

March 16, 2020·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·14,492 words·~1h 12min·1

Summary

P1 19 57 URTEIL VOM 16. MÄRZ 2020 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Kantonsrichter Eve-Marie Dayer-Schmid und Dr. Lionel Seeberger; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, und A_________, Berufungsbeklagte und Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen B_________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt N_________ (Sexuelle Integrität) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 28. Juni 2019 [xxx S1 18 17]

Full text

P1 19 57 URTEIL VOM 16. MÄRZ 2020

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Kantonsrichter Eve-Marie Dayer-Schmid und Dr. Lionel Seeberger; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, und A_________, Berufungsbeklagte und Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

B_________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt N_________

(Sexuelle Integrität) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 28. Juni 2019 [xxx S1 18 17]

- 2 - Verfahren

A. Das Bezirksgericht C_________ fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 17. August 2018 (S. 173 ff.) am 28. Juni 2019 nachstehendes Urteil, welches es den Beteiligten gleichentags durch Versand in begründeter Form eröffnete (S. 333): 1. B_________ wird der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 2. B_________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 18. April 2016 bis am 19. April 2016 (2 Tage) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. B_________ wird mit einer Busse von Fr. 800.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. B_________ bezahlt an A_________ eine Genugtuung von Fr. 8’000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. April 2016. 5. B_________ werden die Kosten von Verfahren und Entscheid auferlegt. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 1'320.--. Die Gerichtskosten vor Bezirksgericht betragen Fr. 1'000.--. Die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 585.85 gehen zu Lasten des Kantons Wallis. 6. Der Staat Wallis bezahlt dem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt N_________ eine Entschädigung von pauschal Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen und MwSt). B_________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. B_________ schuldet A_________ eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.--. Der Staat Wallis bezahlt der Privatklägerin davon Fr. 2’800.-- und subrogiert in diesem Umfang in deren Rechte gegenüber dem Verurteilten.

B. Der Beschuldigte deponierte am 22. Juli 2019 die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen (S. 340 f.): 1. Die Berufung sei gutzuheissen. 2. Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung sowie der versuchten Vergewaltigung freizusprechen sei. 3. Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2019 sei dahingehend abzuändern, dass dem Berufungskläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 400.-- für den Freiheitsentzug zu sprechen sei. 4. Ziffer 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2019 seien aufzuheben.

- 3 - 5. Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2019 sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten von Verfahren und Entscheid dem Fiskus aufzuerlegen seien. 6. Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger dem Staat Wallis die Kosten für die amtliche Verteidigung nicht zurückzubezahlen habe. 7. Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2019 sei aufzuheben. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens und Entscheids seien dem Fiskus aufzuerlegen. 9. Dem amtlichen Verteidiger vom Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin deponierten weder Nichteintretensanträge noch Anschlussberufung. C. Die Parteien stellten an der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2019 folgende Anträge: Staatsanwaltschaft (S. 392): 1. Die Berufung von B_________ vom 22. Juli 2019 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes C_________ vom 28. Juni 2019 ist abzuweisen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes C_________ vom 28. Juni 2019 ist in allen Punkten zu bestätigen. 3. Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich B_________ auferlegt. Privatklägerschaft (S. 393): 1. Die Berufung ist abzuweisen. 2. Der Beschuldigte B_________ wird wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie der versuchten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 3. B_________ bezahlt an A_________ eine Genugtuung von CHF 8'000.00, zuzüglich Zins von 5% seit dem 18. April 2016. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen als auch des Berufungsverfahrens trägt B_________. 5. B_________ bezahlt der Privatklägerin A_________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- sowie für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'693.85 (inkl. MWSt. 7.7%) gemäss hinterlegten Leistungsverzeichnissen. 6. Subsidiär wird beantragt, dass der Privatklägerin für das erstinstanzliche wie auch das Berufungsverfahren die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege mit Bestellung der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin bestätigt wird.

- 4 - Beschuldigter (S. 412 f.): 1. Die Berufung sei gutzuheissen. 2. Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28.06.2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung sowie der versuchten Vergewaltigung freigesprochen wird. 3. Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28.06.2019 sei dahingehend abzuändern, dass dem Berufungskläger eine Genugtuung in Höhe von CHF 400.00 für den Freiheitsentzug zugesprochen wird. 4. Ziffer 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28.06.2019 sind aufzuheben. 5. Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28.06.2019 sei dahingehend abzuändern, dass die Kosten von Verfahren und Entscheid dem Fiskus auferlegt werden. 6. Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28.06.2019 sei dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger dem Staat Wallis die Kosten für die amtliche Verteidigung nicht zurückzubezahlen hat. 7. Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts vom 28.06.2019 ist aufzuheben. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens und Entscheids seien dem Fiskus aufzuerlegen. 9. Dem amtlichen Verteidiger vom Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren zu Lasten des Fiskus eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. D. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (S. 371).

Sachverhalt und Erwägungen

1. Formelles 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht ist Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen,

- 5 welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Der zuständige Einzelrichter hat von letzterer Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Zuständigkeit des in casu entscheidenden Gerichts ist gegeben. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist nebst der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO) legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; zur Legitimation der Privatklägerschaft sowie der Erben vgl. Art. 382 Abs. 2 und 3 StPO). Die Legitimation des erstinstanzlich verurteilten Beschuldigten zur Berufung ist vorliegend gegeben. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die dies getan hat, muss innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einreichen und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Eine Berufungserklärung ist innert 20 Tagen zuzustellen, wenn das angefochtene Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird (BGE 138 IV 157 E. 2.2). Die anderen Beteiligten können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erheben bzw. einen Nichteintretensantrag formulieren (Art. 400 Abs. 3 StPO). Ohne Eröffnung im Dispositiv ist das begründete Urteil am 28. Juni 2019 übermittelt worden (S. 334; eingegangen beim Verteidiger am 1. Juli 2019 [S. 337]). Der Beschuldigte hat die Berufungserklärung am Montag, 22. Juli 2019 (S. 338) rechtzeitig versandt. 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die beanstandeten Teile beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO).

- 6 - Der Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an, ist aber mit der Höhe der Entschädigung und der Kosten einverstanden (S. 341). 1.5 Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). 1.6 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. 1.6.1 Die Anklageschrift bestimmt nach dem Anklagegrundsatz den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Dies bindet das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt (Immutabilitätsprinzip). Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 mit weiteren Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Der Betroffene muss, und dies ist entscheidend, genau wissen, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen). Eine Straftat kann gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nur "wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts" gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher "möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklagebehörde hat mithin u.a. die "Zeit [...] der Tatausführung" zu beschreiben. Das Gesetz verlangt nicht das (präzise) Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht "möglichst kurz, aber genau" anzugeben wäre. Der Gesetzgeber trägt mit dieser offenen Gesetzestechnik vielfältigen Fallkonstellationen Rechnung. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass eine Tat nicht angeklagt werden kann, wenn sich die "Zeit" der Tatausführung nicht präzise bestimmen liesse. Die Zeitangabe ist indes nur

- 7 eine der Informationen zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Die (noch) zulässige Zeit-Angabe bestimmt sich, mit anderen Worten, nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Bundesgerichtsurteil 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3 unter Verweis auf Bundesgerichtsurteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage hinsichtlich eines einzelnen Tatvorwurfs befasst. Es erachtet beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar gewesen ist. Es hat auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats als genügend erachtet (Bundesgerichtsurteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Lehre postuliert, für ein einzelnes Delikt erscheine ein möglicher Zeitrahmen innerhalb eines ganzen Jahres in der Regel als zu unbestimmt (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N. 20 zu Art. 325 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., 2012, N. 625; vgl. auch ZR 104/2005 Nr. 31). Das Bundesgericht hat dagegen den Zeitraum von einem Jahr (August 2008 bis August 2009) als hinreichend erachtet, wenn aus der übrigen Tatelementen hinreichend erkennbar wird, welche Tat dem Beschuldigten vorgeworfen wird (Bundesgerichtsurteil 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.1 i.V.m.1.3 mit Hinweisen). Zudem hat es kürzlich erwogen, um zu bestimmen, ob die Zeitangaben hinreichend präzis seien, müssten sämtliche Elemente der Anklageschrift beachtet werden (Bundesgerichtsurteil 6B_696/2019 vom 24. September 2019 E. 1.2.1). Das Bundesgericht hat in Fällen, da gehäufte und regelmässige Delikte vorgeworfen worden sind, erwogen, es sei bei der Zeitangabe in der Anklageschrift nicht entscheidend, ob sich der Beschuldigte ein Alibi verschaffen könne. Es wäre ihm durch die zeitliche Einschränkung möglich, beispielsweise anhand der Agenda oder besonderer Ereignisse für einzelne Phasen besondere Ereignisse (Termine, Ferien, Arbeitstätigkeit) zu konstruieren und zu belegen, wo er gewesen sei (Bundesgerichtsurteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2).

- 8 - Eine Anpassung der Anklage ist auch noch an der Berufungsverhandlung möglich, soweit es sich um einen strittigen Punkt handelt (Bundesgerichtsurteile 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4 mit Hinweisen; 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2). 1.6.2 Es bestehen vorliegend keine Zweifel, welches Verhalten dem Berufungskläger zu Last gelegt wird, namentlich ein einzelner, im Detail beschriebener sexueller Übergriff auf seine Nichte (S. 175). Der Beschuldigte beanstandet in der Berufungserklärung einzig die zeitliche Eingrenzung. Er bringt vor, seine Verteidigungsrechte seien verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft hat am 10. Dezember 2019 die Anklage präzisiert, indem sie den Zeitraum auf Mitte August 2010 bis 23. Dezember 2010, Sonntag, Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstagabend fixiert hat (S. 367 f.). Es ist bei der Fixierung des Tatzeitraums zu beachten, dass das (angebliche) Opfer zum Tatzeitpunkt erst 8 Jahre alt gewesen ist, die Erstbefragung vom 14. April 2016 mehr als 5 Jahre später erfolgte und das Delikt innerhalb der Familie stattgefunden hat. Erinnerungslücken, welche auch die Präzision der Anklageschrift beeinflussen, liegen auf der Hand. Die Privatklägerin (geb. am 23. Juli 2002) ist über den Tatzeitpunkt einvernommen worden (S. 16 A. 24 ff.). Sie hat immerhin erwähnt, acht Jahre alt gewesen zu sein und die zweite Primarklasse besucht zu haben. Der Vorfall hätte sich demnach während der Schulzeit zwischen (Mitte) August 2010 bis Ende Juni 2011 ergeben. Diese zeitliche Eingrenzung lässt sich auch aus der Anklageschrift ableiten (S. 174). Eine detailliertere zeitliche Begrenzung aufgrund der Aussage der Privatklägerin erfolgt, weil der Übergriff während einer Fussballspiel-Übertragung begonnen haben soll, insbesondere nach Beginn der zweiten Halbzeit (S. 22 A. 79). Der Vorfall hätte demnach zwischen 20:00 und 22:00 Uhr angefangen. Auch dies ist in der Anklageschrift aufgeführt (S. 175). Die Vorinstanz hat D_________, Schwägerin des Beschuldigten und Mutter der Privatklägerin, befragt (S. 250 ff.). Diese gibt an, ihre Schwester E_________, Ehegattin des Beschuldigten, habe zwischen Juli 2010 bis Dezember 2010 auf das Kind aufgepasst, welches dann bei jenen übernachtet habe (S. 251 A. 16 f.). Die Tochter habe danach nicht mehr dort übernachten wollen (S. 251 A. 19). Die andere Schwester F_________ sei im Dezember 2010 nach der Weihnacht in die Schweiz geflogen (S. 251 A. 18). Der

- 9 - Tatzeitpunkt lässt sich mithin gestützt auf diese Aussage bis Dezember 2010 eingrenzen, was nicht in der Anklageschrift, wohl aber in der Präzisierung vom 10. Dezember 2019 enthalten ist (S. 367). Das Kind behauptet, am nächsten Tag eine Prüfung geschrieben zu haben (S. 17 A. 26), welche es bereits am Nachmittag desselben Tages zurückerhalten haben soll (S. 35 F. 211). Die Tat kann sich mithin weder an einem Dienstag, noch einem Freitag noch an einem Samstag ereignet haben. Dies ergibt sich nicht aus der Anklage, aber aus der Präzisierung vom 10. Dezember 2019 (S. 367). Der Zeitraum lässt sich mithin, unter Beachtung der Präzisierung und der Akten, auf rund 4 Monate (Mitte August bis Ende Dezember), Sonntag, Montag, Mittwoch oder Donnerstag, ab 20:00 - 22:00 Uhr, eingrenzen. Die Beschuldigte behauptet schliesslich, sich daran erinnern zu können, dass sie möglicherweise noch über eine Prüfung verfüge, die sie am Folgetag geschrieben habe (S. 17 A. 26). Das Kantonsgericht hat sie erfolglos aufgefordert, das entsprechende Exemplar zu deponieren (S. 360 und S. 375). Der Zeitraum, in welchem sich der Vorfall ereignet haben soll, lässt sich nach der Präzisierung durch die Staatsanwaltschaft auf ein wenig mehr als vier Monate einschränken. Drei Wochentage davon sind ausgeschlossen und ausserdem wird die Tageszeit präzisiert. Ort und Vorgehen sind eindeutig umschrieben. Das Kantonsgericht vermag unter den vorliegenden Umständen nicht zu ersehen, inwiefern eine wirksame Verteidigung verunmöglicht worden sein soll. Der Beschuldigte hat sich auch zur nachträglich ergänzten Anklage hinreichend äussern und gegen den Tatvorwurf verteidigen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Das Datum des Vorfalls ist vor erster Instanz vager geblieben. Der Angeklagte hat jedoch auch vor dieser Instanz gewusst, gegen welche Vorwürfe er sich zu verteidigen hatte und er hat seine Verteidigungsrechte bereits damals wirkungsvoll wahrnehmen können, was sich z.B. aus seinem schriftlich hinterlegten Schlussplädoyer (S. 281 ff.) ergibt. Neue Beweisanträge oder Argumente, die sich auf die nachträgliche Präzisierung der Anklage stützen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Bei gesamthafter Betrachtung des Verfahrens, namentlich der gemäss Anklage vorhandenen Elemente, ist der Grundsatz des fairen Verfahrens mit der vorliegenden Anklageschrift nicht verletzt worden.

- 10 - 1.7 B_________ ist am 18. April 2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin polizeilich befragt worden (S. 64 A. 2). Er fragt, ob er auch später einen Anwalt hinzuziehen könne, was ihm bestätigt wird. Die Staatsanwaltschaft hat zu diesem Zeitpunkt bereits einen Vorführ , Verhaftungs-, Durchführungs- und Beschlagnahmungsbefehl erlassen (S. 55). Der Tatvorwurf lautet auf sexuelle Handlungen mit Kindern. Die Staatsanwaltschaft hat ihn am 4. November 2016 aufgefordert, einen Anwalt zu benennen (S. 92). Dem Beschuldigten hätte unter den vorliegenden Umständen möglicherweise frühzeitiger ein Verteidiger zur Seite gestellt werden müssen (Art. 131 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 130 StPO). Er hat jedoch, als er anwaltlich verbeiständet worden ist, auf die Wiederholung von Beweisabnahmen verzichtet (S. 183; Art. 131 Abs. 3 StPO [soweit überhaupt anwendbar]). Damit sind auch die unter Verletzung der Teilnahmerechte erhobenen Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen grundsätzlich verwertbar. 2. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird laut Anklageschrift folgender Sachverhalt vorgeworfen (S. 174 ff.): A_________ ist die Nichte von B_________. Als A_________ 8 Jahre alt war und die zweite Primarklasse besuchte, also zwischen August 2010 und Ende Juni 2011, kam es zu einem sexuellen Übergriff von B_________ gegenüber A_________. Der sexuelle Übergriff fand an der Wohnadresse von B_________ im Haus G_________ in H_________ statt. Damals wohnten die Eltern von A_________ getrennt. A_________ bewohnte zusammen mit ihrer Mutter eine Wohnung in H_________ im I_________. Ihr Onkel wohnte zu dieser Zeit mit seiner Ehefrau und dem inzwischen volljährigen Sohn in einer separaten Wohnung ebenfalls in H_________ im Haus G_________. Die Mutter von A_________ arbeitete vom 1. Juni 2010 bis am 30. Juni 2011 im Restaurant Bahnhofbuffet in J_________. Sie arbeitete jeweils bis morgens um 01.00 Uhr. Deshalb wartete A_________ für gewöhnlich beim Onkel B_________, bis ihre Mutter sie bei ihm abholte oder sie übernachtete bei der Familie ihres Onkels. An einem Abend schaute A_________ einen Fussballmatch am Fernseher. Dieser Sportanlass wurde zwischen 20.00 und 22.00 Uhr übertragen. Ihre Tante E_________ hat auf dem kleineren Sofa geschlafen. A_________ trug ein Pyjama und lag seitlich auf dem grösseren Sofa. B_________ lag hinter ihr. Ihr Rücken lag an seiner Brust und er umarmte sie. B_________ war alkoholisiert. Er fing schliesslich an, A_________ auszugreifen. A_________ tat, als würde sie schlafen. B_________ fasste sie überall an und streichelte sie. Erst dachte A_________, dass das normal sei. Als er sie dann „höher hinauf und unten" berührte, fühlte sich das für A_________ komisch an. B_________ fasste A_________ unter dem Pyjama auf der nackten Haut am Bauch, an den Brüsten und am Hintern an. Er streichelte A_________ mit dem Finger im Vaginalbereich

- 11 und führte den Finger in die Vagina ein. A_________ schloss die Augen und hoffte, dass das so schnell wie möglich vorbeigeht. B_________ zog schliesslich ihre Hose und die Unterhose bis zu den Oberschenkeln hinunter. A_________ versuchte mehrmals, die Hose wieder hochzuziehen. In der Folge packte B_________ A_________ fester am Arm und an den Rippen. Er packte A_________ so fest, dass diese dachte, es könnten blaue Flecken entstehen. Er packte sie gröber mit Gewalt. B_________ bemerkte, dass A_________ wach war. Er öffnete seinen Hosengurt, öffnete den Hosenladen und schob seine Jeans-Hose und seine Unterhose hinunter. Dann versuchte B_________, mit seinem steifen Penis in die Vagina und in den After von A_________ einzudringen. Dies gelang ihm nicht. Anschliessend fuhr B_________ mit seinem Penis ein paar Mal zwischen ihren Pobacken hin und her. Als die Tante aufwachte, stand B_________ auf und begab sich ins Badezimmer. A_________ zog ihre Hose wieder hoch. Gesprochen wurde während dem Vorfall nicht, B_________ hat jedoch gestöhnt. B_________ begab sich auf die Toilette. Als er zurückkam, tat er, als ob nichts gewesen wäre. A_________ fing an zu weinen und gab vor, Bauchweh zu haben. B_________ handelte vorsätzlich. Er wusste, dass man mit Kindern unter 16 Jahren keine sexuellen Handlungen vornehmen darf. Er wusste, dass A_________ noch nicht 16 Jahre alt war. B_________ wusste weiter, dass man gegen den Willen einer Frau mit dieser nicht den Geschlechtsverkehr vollziehen oder andere beischlafsähnliche oder sexuelle Handlungen vornehmen darf. Er wusste, dass A_________ den Geschlechtsverkehr und diese sexuellen Handlungen nicht wollte. 3. Beweiswürdigung 3.1 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Das Strafgericht darf sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht soll seinen Entscheid begründen. Die Motivation hat zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf die es seinen Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen

- 12 - (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Das Gericht soll schliesslich die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar machen (Tag, in: Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 83 zu Art. 10 StPO). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage ist für die Wahrheitsfindung bedeutungsvoll. Sie wird durch methodische Prüfung ihres Inhalts daraufhin analysiert, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Die betreffende Äusserung ist namentlich auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu untersuchen. Das Gericht hat zu kontrollieren, ob die aussagende Person eine solche Behauptung unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Gericht soll im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens das insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen testen. Die Prüfung soll ausserdem die persönliche Kompetenz der aussagenden Person werten. Das Gericht hat dabei vorab von einer nicht realitätsbegründeten Aussage auszugehen. Es darf erst, wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, schliessen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu untersuchen. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen. Es ist zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) zu differenzieren. Jedes Realitätskriterium besitzt für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität. Die Gesamtschau aller Indikatoren kann einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage bewirken (Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 162 StPO).

- 13 - Die Konstanz der Aussage bildet ein Wiederholungsmerkmal und damit ein Realitätskriterium. Gespeicherte Erinnerungen können jedoch verblassen und vergessen werden. Dem menschlichen Gedächtnis ist es ferner nicht möglich, sämtliche dort angesammelten Informationen in jedem beliebigen Moment abzurufen. Aussagen können deswegen im Laufe der Zeit variieren, eine durchgehende Konstanz über einen längeren Zeitraum hinweg ist kaum zu erwarten. Eine Aussagekonstanz im Kerngeschehen ist aber wahrscheinlicher als im Randgeschehen. Was mit dem Sachverhalt, welcher der betreffenden Auskunftsperson in der konkreten Situation emotional besonders wichtig erschienen ist und sie bewegt hat, gilt als Kerngeschehen (Hussels, a.a.O., S. 372 mit Hinweisen). Der zentrale Handlungskern ist gerade bei Aussagen, die auf blosser Beobachtung beruhen, sehr eng aufzufassen. Der Richter soll sich in die Situation der Auskunftsperson hineindenken und dann rigoros ermitteln, auf welche einzelnen Punkte es ihr zentral angekommen sein muss. Es empfiehlt sich zu fragen, was auf die Auskunftsperson damals den grössten Eindruck gemacht hat (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. A., 2014, N. 446 ff.). Identische Aussagen zweier Zeugen belegen nicht notwendigerweise die Wahrheit ihrer Aussagen. Wenn die Darlegungen zweier Zeugen in allen Punkten übereinstimmen, dann ist dies oft ein Zeichen, «dass es sich um ein Zeugenkomplott handelt, bei welchem mehrere Zeugen ihre Aussagen vorher miteinander abgesprochen haben». Die Bedeutung übereinstimmender Aussagen mehrerer Zeugen lässt sich nur in Verbindung mit den Realitätskriterien beurteilen (Hafter, Strategie und Technik des Zivilprozesses, Einführung in die Kunst des Prozessierens, 2. A., 2011, N. 2400 mit Hinweis). 3.2 Fotos Die aktenkundigen Fotos vom 19. April 2016 bilden die Wohnung der Familie B_________ in H_________ ab (S. 9 ff.). Das Wohnzimmer ist so angelegt, dass sich der Fernseher auf einem höheren Sideboard befindet. Personen können von einem Ecksofa aus auf diesen blicken. Das längere Element (3 Sitzplätze) der Polstergruppe ist über ein Eckteil mit einem kürzeren Sitzmöbel (1 Platz) verbunden. Es existieren keine weiteren Teile davon im Salon (S. 12 f.). Privatklägerin, Beschuldigter, dessen Ehegattin und Sohn sind sich nicht einig, ob das Wohnzimmer im Jahr 2010 anders möbliert gewesen ist (S. 260 A. 19; S. 265 A. 9 ff.; S. 268 A. 30 f.; S. 383 A. 13 ff.). Die Vorinstanz hat dazu richtig erwogen, es könne letztlich nicht geprüft werden, welche Variante zutreffe. Die Tat könne sich jedoch in beiden Fällen wie in der Anklage umschrieben ereignet haben (S. 314 f.).

- 14 - 3.3 Beschlagnahmte Gegenstände Weder aus der Hausdurchsuchung noch aus Beschlagnahmungen lassen sich Anhaltspunkte zur Tat oder zu einer Pädophilie des Beschuldigten herleiten. Die Polizei hat dem Beschuldigten das beschlagnahmte Mobiltelefon am 2. Mai 2016 zurückgegeben (S. 86). 3.4 K_________ K_________, geb. am 22. September 2003, ist die langjährige beste Freundin der Privatklägerin (S. 50 A. 3). Sie ist am 15. April 2016 als Auskunftsperson polizeilich befragt worden. Die Privatklägerin habe ihr im Jahr 2012/13 (S. 50 A. 5) beschrieben, sie sei mit dem Onkel und der Tante in H_________ auf dem Sofa gesessen. Der Onkel sei von hinten gekommen, habe sie gepackt und ins Zimmer genommen. Die Privatklägerin habe sonst nichts gesagt (S. 50 A. 4). Die Auskunftsperson vermag sich nicht mehr an den Namen des Beschuldigten zu erinnern (S. 50 A. 5), kennt ihn aber auf Nachfrage, weil beide in H_________ gewohnt hätten (S. 50 A. 6). Sie wisse nur von diesem Vorfall (S. 50 A. 7) und könne sich nicht mehr an den Zustand der Privatklägerin, als sie davon berichtet habe, erinnern (S. 50 A. 8). Die Privatklägerin habe ihr etwas vom Onkel erzählt, dass im Jahre 2008 erfolgt sein solle, sie wisse jetzt aber nicht, ob es sich dabei um den erwähnten Vorfall gehandelt habe (S. 50 A. 9). Die Privatklägerin habe sie gebeten, nichts von der Begebenheit weiterzuerzählen, weil sie - nach Auffassung der Auskunftsperson - Angst gehabt habe. Sie wisse jedoch, dass die Privatklägerin dies der Mutter der Auskunftsperson im Februar oder März 2016 selbst erzählt habe. Die entsprechende Unterredung habe an einem Mittwochnachmittag bei ihnen zu Hause stattgefunden (S. 51 A. 12). Die Privatklägerin behauptet, der Vorfall habe sich einzig im Wohnzimmer ereignet und der Beschuldigte habe sie somit nicht ins Zimmer geschleppt. Es besteht mithin ein deutlicher Widerspruch zur Aussage der Auskunftsperson. Die Privatklägerin ist vorinstanzlich auf diese Gegensätzlichkeit angesprochen worden und hat behauptet, sie habe ihrer besten Freundin derlei nicht so erzählt (S. 260 A. 20). Die Vorinstanz hält nachvollziehbar fest, aufgrund des Zeitablaufs und der kognitiven Fähigkeiten beider Mädchen, die Auskunftsperson ist bei der Befragung 13 Jahre alt, seien deren inhaltliche Widersprüche nicht zu streng zu bewerten (S. 314).

- 15 - Wichtig ist der Zeitpunkt, an welchem das Kind zum ersten Mal vom Tatvorwurf Kenntnis erhalten haben will. Es gibt nämlich an, zwischen 2012 und 2013 vom angeblichen Vorfall gehört zu haben (S. 50 A. 3 und 5). 3.5 L_________ L_________ hat ihre Tochter K_________ bei der polizeilichen Befragung begleitet und spontan ergänzt, sie sei die beste Freundin der Mutter der Privatklägerin und deren Firmpatin. Die Mutter habe die Zeit von Ende Februar bis März 2015 wegen psychischer Probleme im Psychiatriezentrum O_________ in P_________ verbracht. L_________ habe während dieser Zeit die Privatklägerin betreut. Letztere habe ihr gezeigt, dass sie sich ritze und Essprobleme habe. Sie habe erzählt, der Onkel habe sie bei sich zu Hause in H_________ zu vergewaltigen versucht, als sie acht Jahre alt gewesen sei. Sie habe nie etwas erzählt, weil sie sich vor diesem und der Reaktion der Eltern fürchte. Die Privatklägerin habe weiter angegeben, sie habe dies bisher nur K_________ erzählt. Der Onkel habe ihr von hinten an die Brüste gefasst. Die Frage, ob er auch die Hosen geöffnet habe, habe die Privatklägerin verneint. Nur B_________ könne der entsprechende Onkel sein. Die Eltern seien zum Zeitpunkt des Vorfalls getrennt gewesen, jetzt lebten sie wieder zusammen. Die Mutter der Privatklägerin habe zu jener Zeit im Buffet in Q_________ oder im Pub in Q_________ bis 23:00 Uhr gearbeitet und sei dann nach H_________ zurückgekehrt. Die Privatklägerin habe deswegen ab und zu bei Onkel und Tante übernachtet. Sie habe nur von diesem Vorfall erzählt und sei danach nicht mehr gerne zu Onkel und Tante gegangen. L_________ habe von ihrer Tochter gehört, dass die Privatklägerin bei einem Besuch ihrer Mutter im Psychiatriezentrum O_________ mit einer Krankenpflegerin geredet habe. L_________ ist vor dieser Spontanäusserung, welche Bestandteil des Einvernahmeprotokolls der Tochter bildet, selbst nicht auf deren Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden. Sie hat das Protokoll gemeinsam mit der Tochter unterzeichnet (S. 51 f.). Das Beweismittel ist formell falsch aufgenommen worden und darf nicht zuungunsten des Beschuldigten verwendet werden. Es besteht erneut ein Widerspruch zu den Darlegungen der Privatklägerin, zumal diese - anders als L_________ - angibt, der Onkel habe ihr die Hose heruntergezogen und seine eigene Hose geöffnet. Die Privatklägerin wird an der Hauptverhandlung zu dieser Gegensätzlichkeit befragt und gibt an, zum Zeitpunkt, da sie an die Brüste gefasst worden sei, habe er die Hose noch getragen (S. 260 A. 21). Sie habe sich gegenüber der Mutter ihrer besten Freundin ohnehin zurückhaltend geäussert, weil sie damit rechnete,

- 16 ihre Schilderungen würden weitererzählt (S. 261 A. 22). Die Vorinstanz würdigt zu Recht, die Widersprüchlichkeiten liessen sich nachvollziehbar erklären, da L_________ nicht der vollständige Sachverhalt berichtet worden ist (S. 314 E. 3.7). 3.6 R_________ R_________ ist auf Antrag der Privatklägerin vom 5. Juni 2018 (S. 148) am 9. August 2018 von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden, um aufzuzeigen, dass sich der Beschuldigte gegenüber Frauen nicht korrekt aufführe. Die Zeugin bestätigt, im gleichen Betrieb wie der Angeklagte zu arbeiten und von der vorliegenden Angelegenheit gehört zu haben. Sie kann aber nichts Negatives gegen diesen äussern. Sie ist vor der Befragung von ihm kontaktiert und gefragt worden, ob sie etwas gegen ihn hätte (S. 157 f.). Der Beschuldigte hat sich mithin keineswegs unsittlich gegenüber der Zeugin benommen. Höchstens der vom Angeklagten getätigte Anruf vor der Einvernahme kann entsprechend gewürdigt werden. 3.7 E_________ 3.7.1 E_________ ist die Ehegattin des Beschuldigten (S. 71). Sie ist am 19. April 2016 mit Hilfe einer Übersetzerin als Auskunftsperson befragt worden (S. 72 A. 2). Die Beamten haben sie vor der Einvernahme darüber aufgeklärt, ihrem Ehegatten würden sexuelle Handlungen mit einem Kind vorgeworfen (S. 71). Die Auskunftsperson will einleitend wissen, was ihrem Ehegatten konkret zur Last gelegt wird und ob dieser gestanden habe (S. 72 A. 4), damit sie sich dann überlegen könne, was sie aussage (S. 72 A. 6). Sie hält ihn nicht für fähig, ein Kind sexuell zu missbrauchen (S. 72 A. 6 f.). Sie habe die Privatklägerin betreut, als jene 4 - 5 Jahre alt gewesen sei und seither keinen grossen Kontakt mehr mit ihr (S. 72 A. 7). Sie sei mit ihrem Mann seit 1982 verheiratet und sie hätten einen gemeinsamen Sohn, S_________. Das Ehepaar sei aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gezogen, um schliesslich in J_________ zu arbeiten und in H_________ zu wohnen. Die Auskunftsperson habe im vergangenen Jahr wegen gesundheitlicher Probleme mit der Arbeit aufgehört (S. 72 A. 9). Der Sohn wohne derzeit bei ihnen (S. 73 A. 10). D_________ sei ihre jüngste Schwester. Sie hätten sich immer gut verstanden. Der Beschuldigte und die Auskunftsperson hätten vor 7-8 Jahren einen Kredit für die Mutter der Privatklägerin aufgenommen, aber kein Geld von dieser zurückerhalten. Das Darlehen sei im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel nach H_________ verwendet worden, einerseits für die

- 17 - Vermieterschaft (Mietkaution) und andererseits für Möbel. Ihre Schwester habe sich danach von deren Mann getrennt. Die Schwester sei vor ca. 7 Jahren vom Mann verlassen worden und sie sei vor ca. 6 Jahren mit der Tochter nach Q_________ gezogen (S. 73 A. 11). Sie hätten sich immer gut verstanden, im November noch gemeinsam in Q_________ zu Abend gegessen und die Schwester habe sie ins Spital von T_________ begleitet. Es sei in der Zeit zu familiären Streitigkeiten gekommen, worauf sie den Kontakt teilweise abgebrochen habe (S. 73 A. 12 ff.). Die Auskunftsperson sei Kindermädchen der Privatklägerin gewesen, bis sie 4-5 Jahre alt gewesen sei. Das Kind habe bei ihr übernachtet, wenn die Mutter nach U_________ gereist sei oder gearbeitet habe. Das Kind sei 3-4 Jahre alt gewesen (S. 73 A. 16 ff.). Die Mutter sei vor 6 Jahren (d.h. im Jahr 2010) nach Q_________ gezogen und seither habe das Kind nicht mehr in H_________ genächtigt (S. 74 A. 19). Das Kind sei später 2-3 Mal bei ihnen gewesen, als die Mutter nach U_________ gegangen sei (S. 74 A. 20). Das Kind habe sich, als die Mutter in H_________ gewohnt und in Q_________ gearbeitet habe, manchmal bis ca. 17:00/18:00 bei ihnen aufgehalten (S. 74 A. 21). Es habe damals den Kindergarten und die erste und zweite Klasse in J_________ besucht, bevor es nach Q_________ zur Schule gegangen sei (S. 74 A. 22). Das Kind sei manchmal bis 20:00 Uhr bei ihnen geblieben, weil die Mutter bis am Morgen um 03:00 Uhr gearbeitet habe. Die Privatklägerin habe über einen Wohnungsschlüssel verfügt und die Auskunftsperson habe sie nach Hause begleitet (S. 74 A. 24). Die Auskunftsperson wird anschliessend damit konfrontiert, das Kind habe behauptet, vor fünf Jahren mit dem Onkel auf der Couch ein Fussballspiel verfolgt zu haben. Die Ehegattin erwidert, sie hätten vor 5 Jahren noch über keinen V_________ Sender verfügt und ausserdem seien sie und ihr Sohn bei Besuchen der Privatklägerin auch zu Hause gewesen (S. 74 A. 25). Das Mädchen, «sie ist ja immer da bei uns gewesen» hätte sich ausserdem immer in ihrer Nähe aufgehalten. Es habe viel mit ihnen Fussball geschaut (S. 74 f. A. 26). Es sei nicht möglich, dass die Auskunftsperson daneben gesessen und eingeschlafen sei, weil sie auf das Kind habe aufpassen müssen (S. 75 A. 28). Ihr Mann wäre nicht fähig, das Kind auf dem Sofa auszugreifen (S. 75 A. 30). Die weiteren Antworten zielen darauf ab, Schwester und Privatklägerin zu diskreditieren (S. 75 A. 31 ff.). Die Ehegattin des Beschuldigten hat ein Interesse am Verfahrensausgang. Sie gibt einleitend sogar an, ihre Aussage zu überdenken, sofern man ihr bestätigt, dass der Ehegatte gestanden hätte (S. 72 A. 6). Die Äusserungen sind bereits aus diesen Gründen mit Vorsicht zu würdigen.

- 18 - Die Auskunftsperson bestreitet, das Kind habe mit acht Jahren noch bei ihnen übernachtet. Sie gibt später jedoch an, das Kind sei ständig bei ihnen gewesen (S. 74 A. 26). Die Privatklägerin habe nicht mehr bei ihnen übernachtet, seit sie nach Q_________ gezogen sei (S. 74 A. 20). Das Opfer wäre gemäss obigen Aussagen ungefähr im Jahr 2010 nach Q_________ gezogen, d.h. sie hätte zuvor in H_________ gewohnt (S. 73 A. 11). Es hätte im Umkehrschluss zum Tatzeitpunkt sehr wohl bei den Verwandten übernachtet. Das Kind soll, als es in H_________ gewohnt hat, nicht bei ihnen übernachtet haben, sondern soll abends von der Tante zum Haus zurückbegleitet worden sein (S. 74 A. 24). Letzteres erscheint wenig sinnvoll, zumal ein 8 Jahre altes Kind üblicherweise nicht um 20:00 Uhr in eine leere Wohnung gebracht wird, wenn dessen Mutter erst nach Mitternacht nach Hause kommt. Die Aussagen, ob die Privatklägerin im Jahr 2010 bei der Familie B_________ übernachtet hat, sind aus allen diesen Gründen unlogisch und widersprüchlich. 3.7.2 Die Ehegattin ist am 25. März 2019 vor Bezirksgericht erneut einvernommen worden. Sie habe sich vom Ehegatten «seit diesen Vorwürfen» getrennt, momentan gehe es besser (S. 244 A. 3). Die Privatklägerin habe beim Ehepaar übernachtet, bis sie 5 Jahre alt geworden sei (S. 245 A. 8). Die Mutter habe sich nicht um die Tochter gekümmert und kein Geld für einen Babysitter gehabt, weshalb sie «einfach» zu ihnen gekommen sei (S. 245 A. 9). Das Kind habe im Alter von 8 Jahren nie bei ihnen übernachtet (S. 245 A. 10). Die Mutter habe damals im Bahnhofbuffet in J_________ gearbeitet, teils bis 23:00 Uhr (S. 245 A. 11 f.). Die Grossmutter habe damals auf das Kind aufgepasst, es habe in J_________ und nicht in H_________ gewohnt (S. 245 A. 13). Es sei, so glaubt die Zeugin, 2010/11 in J_________ zur Schule gegangen (S. 245 A. 14). Die Privatklägerin hätte nicht in H_________ übernachten können, wenn sie in J_________ zur Schule gegangen sei (S. 245 A. 15). Die Auskunftsperson bestätigt, Vater, Mutter und Mädchen seien nach H_________ gezügelt, vermag sich aber nicht mehr an die Daten zu erinnern (S. 246 A. 17). Das Kind habe sich bei Besuchen immer bei der Tante aufgehalten und diese habe auf das Kind aufgepasst und nicht geschlafen (S. 246 A. 18). Sie hätten nie über ein anderes Sofa verfügt (S. 246 A. 19 f.). Die Privatklägerin verneint anschliessend, es sei Druck auf die Familie der Privatklägerin aufgebaut worden (S. 246 f. A. 21 ff.). Die Ehegattin wird in laufender Sitzung, am Schluss der Beweisaufnahme, noch einmal befragt. Sie behauptet, im Jahr 2015 habe es ein Familientreffen mit der Privatklägerin gegeben, das im üblichen Rahmen abgelaufen sei (S. 269 A. 34).

- 19 - Die Zeugin gibt an, die Privatklägerin habe nicht bei ihnen in H_________ übernachten können, weil sie in J_________ zur Schule gegangen sei. Das Kind könne nicht in H_________ übernachten und in J_________ die Schule besuchen. Diese Überlegung setzt voraus, dass das Kind zum Tatzeitpunkt tatsächlich in J_________ und nicht in H_________ gewohnt hat. Gerade dies wird durch andere Zeugen, aber auch durch die eigene Erstaussage relativiert. 3.8 D_________ Die Vorinstanz hat D_________, Schwägerin des Beschuldigten und Mutter der Privatklägerin (S. 249 A. 4 f.), am 25. März 2019 als Zeugin befragt. Sie habe den Kontakt mit der Familie des Beschuldigten abgebrochen, seit sie erfahren habe, was mit ihrer Tochter passiert sei (S. 249 A. 6 und 8 f.). Sie hätten bis ca. 2010 in J_________ gewohnt und seien wiederholt vom Sohn des Beschuldigten besucht worden, der oft Dinge getan habe, die sein Vater nicht gerne sah. Sie hätten ihn vor Gewalttätigkeiten des Angeklagten geschützt. Dieser sei nach Alkoholkonsum aggressiv und habe sogar ihre Schwester geschlagen (S. 250 A. 11). Sie hätten von 2010 bis 2011 in H_________ gewohnt (S. 250 A. 12). Ihre Schwester E_________ habe von Juli bis Dezember 2010 auf das Kind aufgepasst, danach habe es nicht mehr dorthin gewollt. Eine andere Schwester, F_________, und ein Babysitter hätten anschliessend diese Aufgabe übernommen (S. 251 A. 15 ff.). Das Kind sei mit der Zeit nicht mehr gerne zu Onkel und Tante gegangen und habe immer Ausreden vorgebracht (S. 251 A. 19). Die Grossmutter habe auf das Kind aufgepasst, als sie noch in J_________ gewohnt hätten (S. 251 A. 21). Sie habe vom Vorfalls nicht als Erste erfahren, weil sie sich damals im Spital befunden habe. Ein Psychologe habe ihr dies erst im Abschlussgespräch kundgetan (S. 252 A. 22 ff.). Sie sei im Mai oder Juni 2010 nach H_________ gezügelt und habe damals im Bahnhofbuffet in J_________ gearbeitet. Die Zeugin will im Juli 2010 Streit mit ihrem Ehegatten gehabt haben, der daraufhin nach J_________ gezügelt sei. Sie habe anschliessend E_________ gebeten, mehr auf das Kind aufzupassen (S. 252 A. 28). Sie habe den Kredit von der Schwester erhalten, bevor sie nach H_________ gezogen sei. Sie habe diesen fast abbezahlt, zumal der Neffe S_________ bei ihnen Zuhause Fr. 9'000.-- gestohlen habe. Sie könne dies allerdings nicht beweisen (S. 253 A. 29). Der Angeklagte habe die Familie der Privatklägerin vor der Sitzung per Facebook mit dem Tod bedroht (S. 253 A. 30 ff.). Sie habe ab Mai 2010 mit dem Vater von A_________ zusammengelebt (S. 256 A. 42 f.).

- 20 - Die Zeugin gibt begründet und nachvollziehbar an, wann sie mit der Privatklägerin in H_________ gewohnt hat, wann das Ehepaar B_________ auf deren Tochter aufgepasst hat und dass diese ab Ende 2010 nicht mehr bei der Familie des Beschuldigten hat übernachten wollen. Die Kindsmutter bezeugt ausserdem mannigfache Probleme in ihrer Kleinfamilie (zeitweise Trennung; psychische Probleme), in derjenigen des Beschuldigten (Alkoholkonsum des Beschuldigten, Probleme mit dem Sohn S_________) sowie Konflikte zwischen diesen zwei Familien (offenes Darlehen). Die Vorinstanz hat schliesslich richtig festgehalten, da die Kindsmutter als letzte über den Vorfall orientiert worden sei, könne eine ursächliche Beeinflussung der Tochter durch diese Zeugin ausgeschlossen werden (S. 315). 3.9 S_________ Der Sohn des Beschuldigten und Cousin der Privatklägerin (S. 382 A. 1 ff.) hat am 11. Dezember 2019 den Vater an die Berufungsverhandlung begleitet und ist auf Antrag des Verteidigers einvernommen worden (S. 381 ff.). Er habe die Primarschule in H_________ und die OS in J_________ absolviert, danach jedoch keine weiteren Lehranstalten besucht (S. 382 A. 4 ff.). Er habe 2010 bei den Eltern in H_________ gewohnt (S. 382 A. 7). Das Wohnzimmer in der Wohnung seiner Eltern habe immer gleich ausgesehen. Das Sofa könne freilich geteilt werden, dies sehe aber schlecht aus und das Möbelstück sei immer ungeteilt aufgestellt gewesen (S. 383 A. 13 ff.). Sein Vater trinke vor dem Fernseher ab und zu ein Bier oder ein Glas Wein, aber keinen Whiskey. Derlei befinde sich, soweit er sich erinnern könne, nicht im Haus (S. 383 A. 17 ff.). Unter dem Aquarium sei ein Möbelstück aufgestellt, in welchem Futter für die Fische und Geräte zum Putzen aufbewahrt werde (S. 383). Die Aussagen des Sohnes, der mit seinem Vater über den Fall diskutiert hat (S. 384) und gemeinsam mit diesem an der Gerichtssitzung vor Kantonsgericht erschienen ist, sind mit Vorsicht zu würdigen. 3.10 Beschuldigter 3.10.1 Der Beschuldigte ist am 18. April 2016 ohne Anwesenheit eines Anwalts zum ersten Mal polizeilich befragt worden.

- 21 - 3.10.1.1 Er bestreitet den Vorwurf sexueller Handlungen mit einem Kind. Er habe sich nie alleine mit diesem einem Raum befunden (S. 64 A. 6). Seine Schwägerin resp. die Mutter der Privatklägerin, schulde ihm Fr. 15'000.--, da er ihr dieses Geld «vor rund fünf Jahren» zur Bezahlung von Steuerschulden übergeben habe. Er habe zwar keinen Druck aufgebaut, jedoch vor einem Jahr das Geld zurückgefordert (S. 64 A. 8). Die Frau des Beschuldigten habe sich im Januar/Februar 2016 die Brust wegen Metastasen operieren lassen müssen und sei in T_________ untersucht worden. Deren Schwester besitze ein Auto und habe ihn und die Ehegattin nach T_________ ins Spital gebracht. Der Angeklagte habe hier das letzte Mal Kontakt zu seiner Schwägerin gehabt. Diese habe später versucht, sich das Leben zu nehmen, worauf er sie per SMS angeschrieben habe. Sie habe ihm geantwortet, das gehe ihn nichts an. Er habe sonst wenig direkten Kontakt mit ihr oder mit der Privatklägerin (S. 64 f. A. 9). Er sei mit der Schwägerin nicht verfeindet (S. 65 A. 10). Der Angeklagte kenne die Privatklägerin seit deren Geburt, habe sie Mitte Februar 2016 in J_________ getroffen und ihr Geld fürs Mobiltelefon geschenkt, worauf sie ihn als Dankeschön geküsst habe (S. 65 A. 11). Er habe mit ihr keine Probleme (S. 65 A. 13). Seine Schwägerin habe zunächst in J_________ gewohnt, sich dort von deren Mann getrennt und sei dann mit der Tochter und einem anderen Mann nach H_________ gezogen. Jetzt wohne sie wieder mit dem Ehegatten in Q_________ zusammen. Sie hätten nun ein zweites Kind, W_________ (S. 65 A. 14). Der Beschuldigte wird mit dem Tatvorwurf konfrontiert und antwortet, die damals 8-jährige Privatklägerin sei in diesem Alter nie alleine beim Ehepaar gewesen, deren Eltern seien auch anwesend gewesen (S. 65 A. 16). Er bestätigt anschliessend, es könne durchaus der Fall sein, dass sich das Kind in dieser Zeit oft bei ihnen aufgehalten habe. Er sei aber nie alleine mit ihm gewesen, weil sich auch die Ehegattin im Haus befunden habe (S. 65 A. 17). Der Angeklagte wird mit seiner Antwort konfrontiert, das Kind sei mit acht Jahren nie alleine bei der Familie des Beschuldigten gewesen, worauf er präzisiert, das Kind sei bei ihnen gewesen, aber von den Eltern begleitet worden (S. 66 A. 18). Sie sei nie allein zu ihm in die Wohnung gekommen (S. 66 A. 19). Er könne sich nicht mehr erinnern, warum das Kind sie besucht habe. Vielleicht, weil die Mutter nicht daheim gewesen sei. Er wisse nicht mehr genau ob diese in J_________ im Bahnhof gearbeitet oder ob das Mädchen in H_________ zur Schule gegangen sei und danach zu ihnen nach Hause gekommen sei (S. 66 A. 20). Er verfüge über eine Eckpolstergruppe (S. 66 A. 22) und schaue viel Fussball (S. 66 A. 23). Das Kind sei wenige Male bei ihnen gewesen, wobei er nicht sagen könne, ob dies zwei oder dreimal pro Woche der Fall gewesen sei. Er habe nie auf dieses aufpassen müssen (S. 66 A. 22).

- 22 - Der Beschuldigte wird anschliessend mit Details zum Tatvorwurf konfrontiert, wobei er sich meist nicht erinnern kann (S. 66 A. 22 ff.). Seine Frau hätte die Privatklägerin ins Schlafzimmer der Ehegatten gebracht, falls diese auf der Couch eingeschlafen wäre. Er hätte auf der Polstergruppe übernachtet (S. 66 A. 24). Er habe dem Kind bereits die Windeln gewechselt und früher abgeduscht, es sonst nicht unsittlich berührt (S. 67 A. 26 f.). Die Privatklägerin könnte ihn unrechtmässig beschuldigen, weil deren Mutter ihm noch Geld schulde (S. 67 A. 29). Er trinke nach der Arbeit Alkohol, ein, zwei Bier und beim Essen ein Glas Wein (S. 67 A. 32). 3.10.1.2 Der Beschuldigte gibt an, sich an keinen entsprechenden Vorfall erinnern zu können. Der Angeklagte argumentiert widersprüchlich, ob die Privatklägerin nie alleine bei ihm gewesen sei, weil sie von den Eltern begleitet worden ist oder weil die Ehegattin des Beschuldigten auch anwesend war. Die Antworten, ob das Kind beim Ehepaar B_________ übernachtet hat, sind ebenso uneinheitlich. Der Beschuldigte erwähnt, die verliehenen Fr. 15'000.-- seien vor rund fünf Jahren, d.h. ca. im Jahr 2011, zur Begleichung von Steuerschulden überwiesen worden. Die Kindsmutter hat dieses Geld, laut eigenem Bekunden, nicht zur Zahlung von Steuerschulden sondern für die Möblierung der neuen Wohnung in H_________ gebraucht. Letzteres scheint nachvollziehbarer. Der Beschuldigte bringt als mögliches Motiv für eine Falschaussage das Darlehen zwischen ihm und seiner Schwägerin vor. Die Privatklägerin gibt tatsächlich an, ihr Onkel habe der Mutter gedroht, sie könne sich aber nicht mehr erinnern, was dies genau gewesen sein soll (S. 31 A. 177). Die Frage, ob das Darlehen Motiv bilden kann, wird an anderer Stelle gewürdigt (vgl. E. 3.11.1.5). 3.10.2 3.10.2.1 Der Angeklagte wird am Folgetag der Verhaftung, dem 19. April 2016, zum zweiten Mal polizeilich befragt. Ein Anwalt ist wiederum nicht anwesend. Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin berührt zu haben. Er habe deren Mutter seit Anfang 2016 nicht mehr gesehen (S. 78 A. 1 ff.). Der Beschuldigte wird anschliessend mit Aussagen der Privatklägerin über den Tathergang konfrontiert, die er bestreitet (S. 79 A. 4). Seine Frau hätte sich ja neben ihm befunden und geschlafen. Die Türen seien ausserdem offen gewesen. Er hätte also leicht erwischt werden können (S. 79 A. 5). Der Beschuldigte wird anschliessend mit einer (unvorhandenen) Aussage der Privatklägerin konfrontiert, wonach er sie ins Schlafzimmer getragen habe (S. 79 A. 7).

- 23 - 3.10.2.2 Der Angeklagte, die schlafende Ehegattin und das Opfer haben sich während des angeblichen Vorfalls im gleichen Raum befunden. Der Sohn hat damals im selben Appartement gewohnt. Die Ausführung des Beschuldigten, er wäre bei den umschriebenen sexuellen Handlungen ein Risiko eingegangen, von seiner Frau oder seinem Sohn ertappt zu werden, sind ein gewichtiges Argument. Die Privatklägerin hätte ausserdem schreien können und so die Ehegattin geweckt. Der Beschuldigte hätte mithin ein beachtliches Risiko auf sich genommen, wenn er so vorgegangen wäre, wie ihm vorgeworfen wird. Dieser Vorhalt ist durchaus erheblich, er könnte auf den ersten Blick an der Aussage des Kindes zweifeln lassen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich jedoch nachvollziehbar begründet (S. 310 E. 3.2), dass der Beschuldigte schrittweise vorgegangen ist und somit testen konnte, wie das Opfer auf sein Verhalten reagiert. Er habe ferner darauf spekulieren können, dass es auch dem Kind peinlich gewesen wäre, wenn die Tante den Angeklagten in der vorliegenden Situation erwischt hätte. Die Privatklägerin gibt ausserdem an, der Beschuldigte habe sofort aufgehört, als sich die Tante zu bewegen begonnen habe. Dies lässt darauf schliessen, dass der Angeklagte auch gewusst hat, wie seine Ehegattin aufwacht, wenn sie vor dem Fernseher einnickt. Der Angeklagte ist ausserdem gemäss Kind betrunken gewesen, was etwaige Hemmungen abgebaut haben könnte. Die Vorinstanz erwägt schliesslich zu Recht, dass das Kind kaum eine solche ungewöhnliche Tatsituation erfunden hätte, wenn es den Beschuldigten gezielt zu Unrecht belasten wollte (S. 310 E. 3.2). Die Nähe der schlafenden Tante vermag demnach für sich alleine gesehen noch nicht genug Zweifel an der Behauptung der Privatklägerin zu wecken. 3.10.3 3.10.3.1 Der Beschuldigte ist am 9. August 2018 von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden. Er habe den Kontakt zur Privatklägerin und deren Familie abgebrochen, seit diese ihn beschuldigt habe (S. 160). Das Kind habe nicht mehr in seiner Wohnung übernachtet, als es acht Jahre alt gewesen ist. Der Beschuldigte bestreitet den Tatvorwurf. Die Privatklägerin sei damals in Begleitung ihrer Eltern zu Besuch gekommen und nicht alleine bei ihnen daheim gewesen. Nicht seine Ehegattin und er, sondern die Grossmutter habe damals auf das Kind aufgepasst. Der Angeklagte bestreitet, dass sich die Privatklägerin bei ihm zum Fernsehen auf das Sofa gelegt habe, weil sie in dieser Zeit nie alleine bei ihnen zu Hause gewesen sei. Seiner Meinung nach bilde die Darlehensschuld der Schwägerin Motivation für die falschen Beschuldigungen. Er habe kurz vor den Anschuldigungen mehr Druck ausgeübt, weil er wegen der Brustoperation seiner Ehegattin Geld gebraucht habe. Er habe den Kredit vor 10 Jahren ausgestellt (S. 161).

- 24 - Der Beschuldigte habe R_________ vor deren Befragung angerufen, weil er die Vorladung an diese zur Kenntnis erhalten habe. Sein Alkoholkonsum sei konstant (S. 162). Die Mutter sei nie ohne Kind nach U_________ gegangen (S. 163). 3.10.3.2 Der Beschuldigte bestreitet bei dieser Einvernahme generell, dass das Kind mit 8 Jahren ohne elterliche Begleitung bei ihnen zu Besuch gewesen sei. Der Kredit wäre, laut dieser Aussage aus dem Jahr 2018, im Jahr 2008 (und nicht im Jahr 2011) ausgestellt worden. Beides widerspricht den Erstaussagen. Gerade der Zeitpunkt der Darlehensgewährung ist relevant, weil die Mutter das Geld zur Möblierung der Wohnung in H_________ benötigt hat, und somit zu jenem Zeitpunkt nach H_________ gezogen ist. Die Kindsmutter wäre somit laut Erstaussage im Jahr 2011, laut Zweitaussage im Jahr 2008 nach H_________ gezogen. Der Beschuldigte widerspricht seiner Ehegattin, welche behauptet hat, sie hätten auf das Kind aufgepasst, als die Mutter alleine nach U_________ gereist sei (S. 163). 3.10.4 Der Beschuldigte wird am 25. März 2019 vor Bezirksgericht erneut einvernommen und bestätigt seine bisherigen Äusserungen (S. 265 A. 4). Er lebe mittlerweile von seiner Ehegattin getrennt (S. 265 A. 5). Das Kind habe zwischen August 2010 und Juni 2011 nicht in ihrem Haus übernachtet (S. 265 A. 7). Mutter und Tochter hätten gegen ihn einen Komplott geschmiedet, um die Rückzahlung eines Kredits zu verhindern (S. 265 A. 8). Das Sofa sei immer so aufgestellt gewesen und es habe keine zweite Couch gegeben (S. 265 A. 9 ff.). Das Sitzmöbel sei auch nicht auseinandergenommen worden, das sehe nicht gut aus (S. 266 A. 16). Es sei im Rahmen des Trennungsverfahrens mit seiner Ehegattin ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen worden (S. 266 A. 14). Das Verhalten der Privatklägerin ihm gegenüber habe sich seit 2011 nicht verändert (S. 266 A. 17) und er schaue auch nicht mit nacktem Oberkörper Fernsehen (S. 266 A. 17 f.). Seine Ehegattin und er hätten die Mutter der Privatklägerin 2016 im Spital besucht, weil diese eine Fehlgeburt erlitten habe. Die Privatklägerin sei mit dem Ehepaar im Auto vom Besuch zurückgereist. Das genutzte Fahrzeug gehöre einem Nachbarn (S. 266 A. 21 ff.). Sein Sohn befinde sich derzeit in X_________ und suche nach Arbeit. Er habe in U_________ zwei Töchter (S. 267 A. 25 f.). Beschuldigter und Ehegattin sind sich nicht einig, wann sie D_________ im Spital besucht hatten, als diese dort wegen einer Fehlgeburt behandelt wurde (S. 266 A. 20 und S. 268 A. 28 f.).

- 25 - 3.10.5 Der Angeklagte gibt an der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2019 an, weiterhin von seiner Ehegattin getrennt zu leben, das Kontaktverbot habe aber nur ein halbes Jahr angedauert (S. 379 A. 3). Er habe 2010 im Hotel gearbeitet (S. 379 A. 7). Er glaube, sein Sohn sei 2010 nicht mehr zur Schule gegangen, sei sich aber nicht sicher (S. 379 A. 7). Seit dieser nicht mehr die Schule besuche, würden sie im Oktober nach U_________ reisen (S. 379 A. 8). Er glaube, im Jahr 2010 habe das Hotel im Herbst geschlossen gehabt und er sei nach U_________ gefahren (S. 379 A. 10). 3.11 Privatklägerin 3.11.1 Die Privatklägerin hat am 13. April 2016, mit 13 Jahren, gegenüber dem Kinderarzt, den sie wegen Halsschmerzen aufsuchte, einen sexuellen Missbrauch gemeldet. Sie ist daraufhin vom Mediziner im Spital platziert und am 14. April 2016 zum ersten audiovisuell befragt worden (S. 31 A. 173). Die Einvernahme hat rund eine Stunde gedauert. 3.11.1.1 Der Anfang des Gesprächs ist nicht transkribiert. Das Kind hinterlässt zu diesem Zeitpunkt einen verhältnismässig entspannten Eindruck und fragt beim Eintritt in den Raum, wo es sein Mobiltelefon hinstellen könne. Die einvernehmende Beamtin klärt es über seine Rechte und Pflichten auf. Die Privatklägerin stellt sich vor, sie besuche die erste Orientierungsschule, habe einen dreijährigen Bruder W_________ und spiele Fussball und zeichne gerne. Ihre Familie besitze einen kleinen Hund. Die Privatklägerin wohne mit ihren Eltern und dem Geschwister in einem zweistöckigen Gebäude in Q_________. Die Einvernahme ist ab diesem Zeitpunkt protokolliert (S. 14 ff.). Das Kind möge die Familie von H_________, Onkel und Tante, im Moment überhaupt nicht (S. 14 A. 1). Der Kontakt zu diesen sei abgebrochen, nachdem die Privatklägerin ihren Eltern vor zwei bis drei Wochen erzählt habe, dass sie mit 8 Jahren sexuell belästigt worden sei. Das Kind habe sich danach nicht mehr dorthin begeben wollen. Es habe sich jedoch damals nicht getraut, dies seiner Mutter zu erzählen (S. 14 A. 3 ff.). Der Onkel sei der Mann der Schwester ihrer Mutter (S. 15 A. 7 f.). Er habe einen Sohn, welcher 19 oder 20 Jahre alt sei (S. 15 A. 9 f.). Der Name des Onkels sei der Privatklägerin nicht bekannt, «irgendetwas mit é» (S. 15 A. 11). Die Tante heisse Y_________ und der Familienname sei S_________ (S. 15 A. 12 f.). Die Privatklägerin habe vor zwei, drei Wochen etwas erzählt, das sie seit langem belaste (S. 15 A. 16 f.). Sie habe auch «ein bisschen angefangen zu spinnen», ritze sich den Arm, seit sie 10 oder 11 Jahre alt sei und habe über Suizid nachgedacht (S. 16 A. 17 f.). Der Vorfall habe sich in H_________

- 26 ereignet (S. 16 A. 21 f.), sie wisse aber nicht mehr wann (S. 16 A. 24 f.). Sie sei acht Jahre alt gewesen, habe die zweite Klasse besucht und am nächsten Tag eine Prüfung absolviert, die sie möglicherweise noch aufbewahre (S. 17 A. 25 ff.). Das Kind habe bei Tante und Onkel ein paar Mal übernachtet, manchmal 5 Tage, manchmal die ganze Woche (S. 17 A. 30 f.). Es habe damals auch in H_________ gewohnt (S. 17 A. 32) und seit der dritten Klasse besuche es die Schule in Q_________ (S. 17 A. 33). Die Eltern seien damals getrennt gewesen, lebten aber jetzt wieder zusammen (S. 17 A. 34 f.). Die Privatklägerin habe bei Onkel und Tante übernachtet, weil die Mutter im Buffet in J_________ bis 01:00 oder 02:00 Uhr gearbeitet habe (S. 18 A. 36) und sich die Eltern getrennt hatten (S. 18 A. 38). Die Privatklägerin könne den Zeitrahmen auf ca. 22:00 Uhr festlegen, weil beim Vorfall ein Fussballspiel im Fernsehen ausgestrahlt worden sei und das sei immer ab 20:00 und 21:00 Uhr gewesen (S. 18 A. 39). Sie habe während mehreren Monaten bei Onkel und Tante übernachtet und zwar, wenn die Mutter gearbeitet habe (S. 18 A. 41). Das Kind sei sieben Jahre alt gewesen, als es zum ersten Mal bei Onkel und Tante genächtigt habe (S. 18 A. 42). Das habe sich insgesamt über ein Jahr erstreckt (S. 18 A. 43 ff.). Die Tante habe sich beim Vorfall neben der Privatklägerin befunden, der Onkel hinter ihr. Alle seien auf dem Sofa gelegen. Der Beschuldigte habe hinter ihr gelegen und sie umarmt. Er habe sie danach angegriffen. Sie sei manchmal auf dem Sofa eingeschlafen und dann im Bett wieder aufgewacht (S. 19 A. 47-52). Sie könne sich nicht mehr an die Jahreszeit zurückerinnern (S. 19 A. 53). Das Kind beschreibt dann seine eigene Bekleidung zum Zeitpunkt des Vorfalls (S. 19 A. 54-58). Es hätten sich damals zwei Sofas im Wohnzimmer befunden. Die Tante sei auf dem kleineren gesessen, welches ein wenig weiter weg gewesen sei. Die Privatklägerin habe gemeinsam mit dem Onkel auf der anderen Couch gelegen (S. 20 A. 59). Das Kind wird anschliessend zu den sexuellen Handlungen befragt (S. 20 A. 60 ff.). Die Antworten werden nachfolgend separat gewürdigt (vgl. E. 3.11.1.2 und E. 3.11.1.4). Die Privatklägerin habe immer zwischen Onkel und Tante in deren Zimmer übernachtet. Das Ehepaar verfüge über ein Doppelbett und das Kind habe zwischen Onkel und Tante gelegen (S. 25 A. 118 f.). Es habe seine Mutter später gebeten, nicht mehr bei den Verwandten, sondern bei einer Nachbarin übernachten zu dürfen, und Ausreden erfunden, um nicht mehr zu den Verwandten zu müssen. Die Privatklägerin habe ihre Verwandten seit dem Vorfall vermutlich noch drei Mal bei Geburtstagen besucht. Sie habe in diesen Fällen dort neben der Mutter auf dem aufklappbaren Sofa übernachtet (S. 27 A. 127 ff.). Früher habe sie nicht bei den Verwandten übernachtet, weil sie noch in J_________ in der Nähe ihrer Grossmutter gewohnt habe und dort verblieben sei (S. 27 A. 133 f.). Die

- 27 - Privatklägerin sei von J_________ nach H_________ und später nach Q_________ gezügelt (S. 27 A. 135). Sie habe ihrer besten Freundin K_________ ein Jahr nach dem Vorfall und neu ihrem Kollegen ihren Eltern und vielleicht noch der Firmpatin von der Begebenheit erzählt (S. 27 A. 136). Sie habe K_________ um Verschwiegenheit gebeten. Die Privatklägerin glaube, ihr das ein Jahr nach dem Vorfall erzählt zu haben (S. 27 A. 138). Ihre beste Freundin habe wiederholt nachgefragt, weshalb sie ihr alles erzählt habe (S. 28 A. 145). Die damals noch unwissende Mutter habe sich vor ca. zwei Wochen im Spital befunden. Die Privatklägerin habe dort während eines Besuchs einen Nervenzusammenbruch erlitten, worauf die Mutter eine Pflegerin alarmiert habe. Das Kind habe dieser alles erzählt. Es habe auf der Heimreise auch den Vater über den Vorfall orientiert, die Mutter aber erst eine Woche später. Diese habe eine Psychologin engagiert. Die Mutter habe sich wegen eines Suizidversuchs im Spital befunden. Dies sei bereits das zweite Mal gewesen, was die Privatklägerin schwer beschäftigt habe (S. 28 A. 147 ff.). Sie habe wieder angefangen, sich zu ritzen. Sie hätte ihrem Körper viel Böses angetan. Sie habe damit mit 11 Jahren angefangen und sich das letzte Mal am Sonntag oder Samstag selbst verletzt. Man könne Narben erkennen. Sie ritze sich immer am gleichen Arm und an den Beinen (S. 29 A. 151 ff.). Das Verhältnis zum jüngeren Bruder sein nicht einfach (S. 30 A. 162), was nachfolgend gewürdigt wird (vgl. E. 3.11.1.5). Das Kind beschreibt den Grund, warum es den Vorfall gerade jetzt gemeldet hat. Es habe wegen der Schule und dem Spitalaufenthalt der Mutter zu viel Stress gehabt. Dies habe den Nervenzusammenbruch verursacht und die Privatklägerin habe sich veranlasst gesehen, deswegen einer weiteren Person die Begebenheit zu erzählen (S. 30 A. 169 ff.). Sie verfüge zum Zeitpunkt der Befragung über keine sexuelle Erfahrung, sei aber aufgeklärt (S. 32 A. 183 ff.). Die Privatklägerin wird nach einer Pause erneut befragt. Sie äussert sich zu Onkel, Tante und Cousin S_________, wobei sie Ersteren wenig kennt. Sie bezeichnet ihn als «Ze» und kenne ihn kaum, weil sie sich nie wirklich für ihn interessiert habe (S. 33 A. 187-192; S. 196-200; S. 35 A. 212 ff.). Der Angeklagte arbeite am gleichen Ort wie die Grossmutter der Privatklägerin. Jene habe wütend reagiert, als sie über den Vorfall orientiert worden sei. Der Beschuldigte könnte deswegen das Strafverfahren vorausahnen (S. 33 A. 192 und 194). Die Privatklägerin habe vorab mit den Eltern in J_________ gewohnt, wo sie eingeschult worden sei. Sie habe in H_________ die zweite Klasse besucht. Die Eltern hätten sich als sie in H_________ wohnten getrennt. Mutter und Tochter seien ein Jahr später nach Q_________ gezügelt, wo der Vater etwas später wieder zur Familie gestossen sei (S. 35 A. 216 ff.). Das Kind erzählt abschliessend, wie es von seinen Eltern

- 28 behandelt wird. Die Mutter habe sich früher streng verhalten und rasch geschimpft. Sie habe überreagiert, jetzt habe sich dies gebessert (S. 36 A. 220 ff.). 3.11.1.2 Der hier zu beurteilende Vorfall wird von der Privatklägerin phasenweise frei erzählt, sie antwortet jedoch zumeist auf präzisierende Fragen. In einem ersten Schritt sind die freien Berichte zu würdigen: Die Privatklägerin beschreibt bei der ersten freien Rede, wie es zu den sexuellen Handlungen gekommen und was danach geschehen ist (S. 16 A. 20): Sie sei eines Tages zum Ehepaar B_________ schlafen gegangen, weil ihre Mutter immer bis abends gearbeitet habe. Ihre Eltern seien damals getrennt gewesen. Sie sei deswegen dort übernachten gegangen. Sie habe im Fernsehen Fussball gucken wollen. Die Tante sei daneben auf dem Sofa eingeschlafen. Der Onkel habe danach geglaubt, auch sie sei eingenickt. Er habe dann begonnen, sie anzugreifen. Sie habe so gemacht, als würde sie schlafen. Er habe sie anschliessend überall angegriffen, die Hose heruntergezogen und nachher halt [hier stimmt die Transkription nicht mit der Aufnahme überein] probiert … Die Tante sei danach halbwegs aufgewacht, worauf er sich zur Toilette begeben habe. Er sei nachher wiedergekommen und habe getan, als sei nichts passiert. Er habe gefragt, ob die anderen auch schlafen kämen. Die Privatklägerin habe sich nicht wohl gefühlt und zu weinen begonnen. Sie habe irgendetwas erfunden wie Bauchschmerzen. Das Ehepaar B_________ würde halt so machen, als wäre nichts, jedenfalls der Onkel tue so. Die Tante wisse nichts vom Vorfall, nimmt die Privatklägerin an. Der Sohn auch nicht (S. 16 A. 20). Die Aussage ist nicht vollständig chronologisch geordnet, sondern fügt den Grund ein, warum das Kind bei den Verwandten übernachtet habe. Die Privatklägerin erwähnt Gefühle (mir war wirklich nicht wohl), dass sie zu weinen begonnen hat und begründet ihre Gefühlsregung gegenüber Onkel und Tante mit einer Lüge (Bauchweh). Details zu den sexuellen Handlungen sind in diesem Aussagenteil nicht erwähnt, die Privatklägerin bricht ab. Letzteres kann mit Scham begründet werden. Das Kind erwähnt in einer weiteren umfangreicheren Antwort (S. 20 A. 60) detaillierter, wie der Beschuldigte die sexuelle Handlung begonnen hat. Er habe bemerkt, dass seine Ehegattin geschlafen habe und sich dann «gedacht», etwas zu tun, sie wisse auch nicht, was er überlegt habe. Sie habe gespürt, wie er sie gestreichelt habe und sei vorab davon ausgegangen, dies sei normal. Er sei dann «ein bisschen höher hinauf» und dann habe sich dies «ein bisschen komisch» angefühlt. Er habe sie dann auch unten «ein bisschen gegriffen und halt die Hose heruntergezogen» und sich danach selbst die Beinkleider hinuntergezogen. Sie habe ihr Kleidungsstück wieder anziehen wollen, worauf er «ein bisschen mit Gewalt und nachher ja… hat er probiert». Die Tante habe sich danach

- 29 bewegt und sei aufgewacht, worauf er sich zur Toilette begeben und so getan habe, als sei nichts gewesen. Das Kind berichtet in dieser Antwort nicht nur über Details, sondern schildert auch, wie es das anfängliche Verhalten des Beschuldigten falsch interpretiert habe. Auch dies bildet ein Realitätskriterium. Eine spätere umfassendere Antwort umschreibt die versuchte Penetration (S. 21 f. A. 75). Der Angeklagte habe versucht, sein Glied in die Vagina einzuführen, jedoch festgestellt, dass dies nicht gehe, «weil es halt kleiner ist». Er habe «wahrscheinlich aufgegeben und danach ist er aufs Zimmer oder aufs WC gegangen, weil er gemerkt habe, dass die Tante aufgewacht sei. Er habe danach so getan, als wäre nichts gewesen. Diese Antwort enthält eine Komplikation, welche auch ein Realitätskriterium darstellt. Die Privatklägerin gibt schliesslich frei wieder, wie sie sich während des Vorfalls verhalten hat (S. 23 A. 93). Sie habe zunächst die Augen geschlossen und gehofft, dass das durch sei. Sie habe danach einen Fremdkörper gespürt und sich darauf ein bisschen zurückgezogen. Sie habe auch immer wieder versucht, die Hose hochzuziehen und da sei «er eben ein bisschen handgreiflicher geworden und dann habe ich wirklich einfach die Augen zu und durch … einfach ja.». Das Kind beschreibt hier Nebensächlichkeiten, Komplikationen und persönliche Gedanken während der sexuellen Handlung. 3.11.1.3 Eine schlechte Grammatikprüfung am Folgetag sei «ein Andenken» (S. 17 A. 26 ff.; S. 34 A. 205 ff.). Sie habe das Examen am Morgen geschrieben und am Nachmittag zurückerhalten (S. 35 A. 211). Die Handlungen hätten für das Kind «eine Ewigkeit gedauert. Wenn er fertig war, war der Match schon längst fertig» (S. 22 A. 78 f.; vgl. dazu die Videoaufnahme 14:32:10). Es liegen hier spontane Verknüpfungen zu Nebensächlichkeiten vor. Das Kind erklärt, es habe nur dieses Vorkommnis gegeben (S. 17 A. 29). Eine Penetration habe nicht stattgefunden (S. 21 f. A. 75). Der versuchte Analsex habe nicht so lange gedauert wie die übrigen sexuellen Handlungen (S. 23 A. 88 - 89). Der Onkel habe während des Vorfalls nicht mit ihr geredet und später auch nie von ihr verlangt, die Begebenheit zu verschweigen (S. 34 A. 202). Der Beschuldigte habe sie nie fotografiert, wenn sie leicht bekleidet gewesen sei (S. 34 A. 205). Das Kind sagt in verschiedenen Aspekten zurückhaltend aus und versucht somit nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten. 3.11.1.4 Die sexuellen Handlungen bilden subjektiv wesentliches Kerngeschehen: Das Kind beschreibt auf Nachfrage präzis, an welchen Körperteilen es berührt worden ist (Bauch, Brüste, «Arsch», nicht aber Kopf und Beine, unter dem Gewand [S. 20 A. 61 ff.]).

- 30 - Der Beschuldigte habe eine Jeanshose mit Gurt getragen, der Oberkörper sei «glaublich» unbekleidet gewesen (S. 21 A. 65). Der Angeklagte habe sie zunächst gestreichelt und auf einmal «richtig gepackt», «dass vielleicht danach blaue Flecken entstehen» (S. 21 A. 66 f.). Die Privatklägerin beschreibt detailliert, wie er seine Hosen runtergezogen habe (Gurt und Hosenladen geöffnet, sie habe den Gummibändel der Unterhose gehört [S. 21 A. 68]). Er habe «einfach probiert … halt unten rein zu tun» (S. 21 A. 69). Sie habe ihr T-Shirt noch getragen und die Hosen sowie Unterhosen seien bis auf die Oberschenkel ausgezogen gewesen (S. 21 A. 70 ff.). Der missglückte Versuch der Penetration wird in freier Rede detailliert geschildert (S. 21 A. 75). Es folgen wieder Nachfragen mit detaillierten Antworten (Eindringen des Fingers in die Vagina [S. 22 A. 76 84]). Das Kind habe die Augen zugedrückt und gehofft, dass das so schnell wie möglich vorbei ist (S. 22 A. 79). Der Beschuldigte habe versucht, «durch die Arschbacke» durchzufahren, er habe sie dort nicht penetrieren können «da habe ich ein bisschen zurückgezogen» (S. 23 A. 86). Sie habe drei Mal ganz sicher versucht, die Hose hochzuziehen (S. 23 A. 94). Er sei danach «einfach ein bisschen gröber [geworden], einfach richtig gegriffen, einfach ja … einfach ein bisschen Gewalt ja … mich gepackt (S. 23 A. 95). Er habe sie an den Armen und «hier» zur Seite gepackt (S. 24 A. 96). Kind und Onkel hätten nichts gesagt, der Beschuldigte habe jedoch gestöhnt (S. 24 A. 105-107). Sie habe festgestellt, dass es sich im Verlauf des Vorfalls um das Glied und nicht um den Finger handle, mit dem er sie zu penetrieren versucht habe, weil es nass gewesen sei. Das Glied sei nach Auffassung des Kindes steif gewesen (S. 25 A. 109 ff.). Ihr seien ausserdem die Nägel aufgefallen, diese seien «glaublich nicht geschnitten» gewesen (S. 25 A. 114). Der Angeklagte sei gegangen, als sich die Tante zu drehen begonnen habe (S. 25 A. 116 f.). Dieser Teil der Aussage, welche subjektiv wesentlichen Sachverhalt enthält, wirkt wegen der Detailtreue und Originalität als erlebnisbasiert. 3.11.1.5 Die Aussage enthält weitere Bemerkungen, auf die nachfolgend einzugehen ist: Das Kind behauptet, es habe im Wohnzimmer des Beschuldigten zwei Sofas gegeben, eines länger und das andere kürzer. Die Tante habe auf dem kürzeren Sofa gelegen, der Onkel auf dem anderen (S. 20 A. 59). Diese Aussage widerspricht den aktenkundigen Fotos, da sich im Wohnraum nur ein Ecksofa mit zwei verschieden langen Elementen befindet. Das Sitzmöbel könnte, laut Darstellung des Beschuldigten, auseinandergenommen werden, was aber seiner Meinung nach nie der Fall gewesen sei (S. 265 A. 12). Die Privatklägerin behauptet vor Bezirksgericht, auf die aktenkundigen Fotos angesprochen, das Wohnzimmer sei zum Tatzeitpunkt anders möbliert gewesen als auf den Fotos

- 31 - (S. 260 A. 19). Sie hat ihre Version vor Kantonsgericht skizziert (S. 377). Der Beschuldigte behauptet hingegen, das Wohnzimmer sei immer gemäss aktenkundigen Fotografien ausstaffiert gewesen (S. 265 A. 9 ff.). Dessen Ehegattin (S. 268 A. 12) und der Sohn (S. 383 A. 13) bestätigen dies. Die Aussagen widersprechen sich somit. Der Vorfall könnte sich jedoch unabhängig von der Variante, wie die Sitzmöbel damals aufgestellt gewesen sind, ereignet haben. Die Privatklägerin, die die entsprechende Räumlichkeit wiederholt gesehen hat, ist mithin nicht zu einer Lüge gezwungen, damit ihre belastenden Darstellungen überhaupt möglich sind. Es geht hier ausserdem nicht um subjektiv wesentliches Kerngeschehen. Das Gericht stellt mithin fest, es liege zumindest keine absichtliche Lüge vor, um den Tatvorwurf zu begründen. Ein allfälliger Irrtum über die Möblierung des Wohnzimmers, sofern er denn überhaupt besteht, kann die Äusserungen des Kindes nicht relativeren. Zudem ist aufgrund der verschiedenen Zeugenaussagen erwiesen, dass die Privatklägerin früher öfters bei Onkel und Tante zu Gast war. An die Möblierung müsste sie sich also unabhängig vom angeklagten Vorfall erinnern können. Die Privatklägerin vermag die Zeit, an welcher sich der Vorfall ereignet haben soll, mit Hinweis auf ein parallel im Fernseher laufendes Fussballspiel einzugrenzen (S. 18 A. 39). Sie ist hingegen nicht fähig, die damalige Jahreszeit zu nennen (S. 19 A. 53). Der Beschuldigte erachtet dies als widersprüchlich. Es erscheint jedoch durchaus nachvollziehbar, wenn sich das Kind besser an ein parallel zur sexuellen Handlung laufendes Fussballspiel erinnern kann, weil diese Fernsehsendung Ursache gebildet hat, warum es sich zu seinem Onkel auf das Sofa gelegt hat. Der Match bildet subjektiv wesentliches Kerngeschehen, die damalige Jahreszeit nicht. Das Privatklägerin argumentiert, ihre Mutter habe kürzlich zum zweiten Mal einen Suizid begehen wollen, was die Tochter stark beschäftigt habe. Letztere habe sich daraufhin erneut zu ritzen begonnen. Diese Selbstverletzungen hätten begonnen, als das Kind 11 Jahre alt gewesen sei. Es schneide sich an Armen und Beinen und habe geprüft, ob seine Eltern derlei bemerken würden. Die Eltern hätten sich aber lieber um den jüngeren Bruder gekümmert. Die Privatklägerin sei immer ein Einzelkind gewesen und eifersüchtig auf ihren damals (im Jahr 2016) dreijährigen (geboren im Jahr 2013 [S. 254 A. 41]) Bruder. Die Privatklägerin hätte den Bruder bis zum heutigen Tag nicht akzeptiert (S. 30 A. 161 ff.). Es stellt sich die Frage, ob der Suizidversuch der Mutter und die (aus Sicht der Tochter) mangelnde Aufmerksamkeit der Eltern Motiv für eine Falschaussage bilden könnten. Die Privatklägerin hat mit ihrer Freundin frühzeitig, wahrscheinlich noch vor der

- 32 - Geburt des Bruders, sicher aber vor dem Suizidversuch der Mutter über den Vorfall diskutiert. Sie hat ihre Kollegin über Jahre zur Verschwiegenheit angehalten. Der Wunsch nach elterlicher Aufmerksamkeit fällt mithin als Motiv dahin, bzw. könnte nur bezüglich des Zeitpunkts ihrer späteren Aussagen gewertet werden. Der Beschuldigte habe, so die Privatklägerin, der Mutter mit etwas gedroht, aber sie könne sich nicht an die konkrete Äusserung erinnern (S. 31 A. 177). Der Angeklagte behauptet selbst, die Geldschuld der Mutter gegenüber ihm bilde Ursache für eine falsche Beschuldigung. Diese Annahme hält einer genaueren Überprüfung nicht stand, weil die Privatklägerin bereits vorher mit ihrer besten Freundin über den Vorfall diskutiert und sie gebeten hat, darüber zu schweigen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Privatklägerin die Begebenheit anschliessend so lange für sich behalten hätte, wenn es ihr tatsächlich darum gegangen wäre, eine Rückzahlung der Schulden durch ihre Eltern abzuwenden. Die Privatklägerin selbst behauptet, sie wisse nicht einmal, wegen was der Onkel der Mutter gedroht hat. Das Kind gibt somit an, von den Privatschulden nichts gewusst zu haben. Es erscheint ausserdem fragwürdig, ob das Kind tatsächlich glauben könnte, eine zwischen Erwachsenen bestehende offene Geldforderung falle dahin, wenn es den Onkel zu Unrecht mit dem vorliegenden Vorwurf belastet. 3.11.1.6 Die schriftlich festgehaltenen Beobachtungen der anwesenden Psychologin (S. 38 ff.) zum nonverbalen Verhalten (aufrechtes Sitzen, wenig Bewegung mit den Händen, vorhandene Gestik und Mimik) können nach Konsultation der Aufnahmen bestätigt werden. Die Jugendliche benimmt sich verhältnismässig ruhig. Die Erzählungen wirken, wie auch die Psychologin bestätigt, spontan und es liegen wiederholt mehrere Sätze umfassende Antworten vor. 3.11.2 Die Privatklägerin ist am 25. März 2019, also rund drei Jahre nach der Erstbefragung, vor Bezirksgericht zum zweiten Mal einvernommen worden. 3.11.2.1 Das Kind behauptet, der Beschuldigte trinke nach dem Nachtessen jeweils einen Kaffee mit Whiskey. Es wisse noch genau, dass ein Fussballspiel ausgestrahlt worden sei. Privatklägerin und Onkel hätten gemeinsam seitlich auf dem Sofa gelegen, ihr Rücken an seiner Brust. Die Tante habe auf der kleinen Couch daneben geschlafen. Der Angeklagte habe wohl gemeint, auch die Privatklägerin sei eingenickt. Er habe begonnen, sie anzugreifen, danach ihre Geschlechtsteile zu berühren und nach einiger Zeit sei ihr nicht mehr wohl gewesen. Er habe versucht, ihr die Hosen herunterzuziehen, worauf sie diese wieder hochgezogen habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt gemerkt, dass sie wach sei. Sie habe festgestellt, dass er gewalttätiger werde, indem er sie fester gepackt

- 33 habe. Ihre Hosen seien mindestens drei Mal hinunter- und wieder hochgezogen worden. Sie könne sich noch an das Klicken des Gurts erinnern, als der Beschuldigte diesen geöffnet habe und das Geräusch beim Öffnen des Reisverschlusses. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin zu vergewaltigen versucht, indem er sein Geschlechtsteil in ihre Vagina habe einführen wollen. Die schlafende Tante habe sich bewegt, worauf er aufgestanden sei und so getan habe, als sei er eben aufgewacht. Er habe so getan, als wolle er kommunizieren, sich jetzt selbst hinlegen zu wollen (S. 259 A. 9). Der Versuch sei ihr wie eine Ewigkeit vorgekommen. Das Fussballspiel sei noch gelaufen, als er begonnen habe und es sei danach längst beendet gewesen (S. 259 A. 10). Der Beschuldigte habe mit den Fingern die Brüste berührt und sei später weiter hinuntergegangen. Er habe dann ständig die Vagina angegriffen und habe hineingelangt (S. 259 A. 11 f.). Der Angeklagte habe sie an Brust, Bauch, weiter hinunter und am Hintern betatscht und versucht, sie zu vergewaltigen (S. 260 A. 13). Sie habe eine Pyjamahose und ein Nachthemd getragen (S. 260 A. 14). Er habe während des Vorfalls leise gestöhnt (S. 260 A. 16). Sie habe schliesslich bei ihrem Vetter S_________ im Zimmer übernachtet, zunächst aber ihre Mutter angerufen, geweint und erklärt, sie wolle nach Hause (S. 260 A. 18). Die Privatklägerin wird anschliessend auf die widersprüchliche Aussage von K_________ aufmerksam gemacht, wonach sie dieser erklärt habe, der Onkel habe das Kind gepackt und ins Zimmer genommen. Das Kind bestreitet diese Version und behauptet, es habe seiner besten Freundin genau das erzählt, was sie nun hier von sich gebe (S. 260 A. 20). Die Privatklägerin verneint auf Nachfrage, nach dem Spitalbesuch ihrer Mutter im Jahr 2016 mit dem Beschuldigten nach Hause gefahren zu sein (S. 263 A. 30). Das Kantonsgericht geht auf Letzteres zu einem späteren Zeitpunkt ein, zumal hier ein Widerspruch zu den Äusserungen des Beschuldigten bestehen könnte (vgl. E. 3.11.3 in fine). 3.11.2.2 Die Privatklägerin wiederholt Details (parallel zum Vorfall laufender Fussballmatch; damals getragene Kleidung; 3-maliges Herunterziehen der Hosen; Öffnen von Gurt und Reisverschluss, Eindringen des Fingers in die Vagina, Stöhnen des Beschuldigten; Vorgehen beim Versuch; Weinen nach dem Vorgang), die sie in der ersten Befragung erzählt hat. Neu ist von einem Telefonat mit der Mutter die Rede (S. 261 A. 28). Das Gericht hat sich in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, inwiefern ein acht Jahre altes Kind über

- 34 ein eigenes Mobiltelefon verfügt. Die Privatklägerin hat 11. Dezember 2019 vor Kantonsgericht ihre bevorstehende Ausbildung bei Mobilezone erwähnt, worauf der Präsident spontan nachgefragt hat. Sie hat von sich aus erwähnt, bereits mit 7 Jahren über ein Mobiltelefon verfügt zu haben (S. 373 A. 3; vgl. auch S. 375 A. 23). Die Privatklägerin hat in der ersten Befragung durchaus von einer gewissen Emotionalität unmittelbar nach dem Vorfall berichtet, nicht aber von einem Anruf an die Mutter. Letzterer wäre durchaus möglich, weil das Kind damals bereits über ein Mobiltelefon verfügt hat und könnte bei der ersten Befragung schlicht vergessen worden sein. 3.11.3 Die Privatklägerin hat schliesslich am 11. Dezember 2019 vor Kantonsgericht ausgesagt. Sie befinde sich nicht mehr in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung, werde aber von der Opferhilfe unterstützt, die sie im vergangenen Jahr 4-5 Mal konsultiert habe (S. 373 A. 2). Die Beziehung zu ihren nächsten Familienangehörigen ist gut, wobei sich die Eltern getrennt haben (S. 373 A. 6 ff.). Die Privatklägerin will den Vorfall nicht mehr beschreiben (S. 374 A. 10). Die Auskunftsperson deponiert eine neue Version, was der Onkel getrunken habe, nämlich Whiskey mit Eis. Selbst der Beschuldigte hat jedoch im Plädoyer angeführt, dass es für ein dermassen junges Kind schwierig zu beurteilen ist, was für ein alkoholisches Getränk konsumiert worden sein könnte (S. 404). Auch der Zeitablauf zwischen den Befragungen ist beachtlich und könnte einen Irrtum verursacht haben. Der alkoholisierte Zustand des Beschuldigten mag subjektiv wesentliches Kerngeschehen darstellen, nicht aber die Art des konsumierten Getränks. Der Widerspruch schadet demnach der Glaubwürdigkeit des Kindes nicht. Die Privatklägerin bestätigt, die Mutter sei in den Jahren 2015 und 2016 wiederholt im Spital gewesen, auch weil sie ein Kind verloren habe (S. 374 A. 14). Es hat mehrere Rückreisen nach Krankenbesuchen gegeben. Dies erklärt nachträglich die unterschiedlichen Versionen, ob die Beschuldigte mit dem Angeklagte oder mit einer Drittperson von einem Spitalbesuch nach Hause gefahren ist (S. 263 A. 30 und S. 269 A. 35 ff.). 3.12 Zusammenfassung Es liegen wenig Beweise, Indizien oder Hilfstatsachen in den Akten, welche den Beschuldigten belasten. Die Darlegungen von K_________ bestärken die Version der Privatklägerin wegen des frühen Zeitpunkts dieser Gespräche unter Freundinnen, auch wenn Widersprüche zum Tathergang vorliegen. Die Kindsmutter vermag zumindest zu bestätigen, dass die Tochter ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr bei Tante und Onkel übernachten wollte. Deren Äusserungen sind jedoch mit Vorsicht zu würdigen.

- 35 - Analoges gilt für Darlegungen der Ehegattin des Angeklagten und des Sohnes, weil auch hier eine Nähe zu einer Prozesspartei vorliegt. Spezielle Widersprüche bei den Aussagen des Täters oder seiner Ehegattin bestehen hauptsächlich zur Frage, ob die Privatklägerin im Jahr 2010 überhaupt noch in H_________ übernachtet hat. Letzteres ist aufgrund der übrigen Beweise belegt. Ungereimtheiten beim Aussageverhalten der Ehegatten zum Tatvorwurf sind nicht ersichtlich. Die Ehefrau dürfte den Vorfall jedoch, sofern er denn stattgefunden hat, verschlafen haben. Der Angeklagte befindet sich diesbezüglich in einer einfachen Aussagesituation, zumal er einen üblichen Fernsehabend beschreiben kann und nur den Vorwurf bestreiten muss. Bemerkenswert ist somit höchstens, dass die Behauptung, das Kind habe mit 8 Jahren nicht mehr in seiner Wohnung übernachtet, was aufgrund der Aussagen der übrigen Beteiligten (mit Ausnahme der Ehegattin), als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Die Äusserungen des Kindes während der rund 1-stündigen Videobefragung enthalten viele Realkennzeichen. Äusserungen zum subjektiven Kerngeschehen, gerade der Verlauf der sexuellen Handlungen, sind sehr detailliert, enthalten Komplikationen im Handlungsverlauf und ausgefallene Einzelheiten. Die Darlegungen in der audiovisuellen Einvernahme erfolgen klar und widerspruchsfrei. Sie sind sichtbar spontan, was auch von der anwesenden Expertin so bestätigt wird. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Kindes ausführlich und richtig gewürdigt, weshalb ergänzend auf deren Darlegungen verwiesen werden kann (S. 309 E. 3.2). Das Kind wiederholt in den zwei Einvernahmen vor Gericht Details zum Vorfall, obwohl ein längerer Zeitraum zwischen den Befragungen liegt. Widersprüche lassen sich mit dem Zeitpunkt der Aussagen und dem Alter der Privatklägerin erklären und stehen ausserhalb des subjektiven Kerngeschehens. Die Äusserungen des Opfers sind als erlebnisbasiert zu qualifizieren, die Nullhypothese lässt sich nicht mehr halten. Gegenbeweise, welche hinreichend Zweifel an der Aussage der Privatklägerin erwecken, liegen gemäss obigen Ausführungen nicht vor. Der angeklagte Sachverhalt gilt demnach als erwiesen. 4. Verurteilung und Sanktion Der Beschuldigte hat weder in der begründeten Berufungserklärung noch in der Berufungsverhandlung substantiiert auf die Subsumtion oder Strafzumessung des Bezirksgerichts Bezug genommen. Das Kantonsgericht verweist auf die erstinstanzlichen, durchaus korrekten Ausführungen (S. 316 ff. E. 4 ff. und S. 322 E. 5 ff.). Der Angeklagte

- 36 ist wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie versuchter Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Er wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sanktioniert, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird. Die ausgestandene Untersuchungshaft von zwei Tagen ist anzurechnen. Der Beschuldigte hat zusätzlich eine Busse von Fr. 800.-- zu bezahlen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen erfolgt ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Genugtuung Der Beschuldigte kritisiert die vorinstanzlich fixierte Genugtuungshöhe. 5.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Das Schmerzensgeld bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 49 OR bei der Verletzung der sexuellen Integrität wie bei Art. 47 OR vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Das Schmerzensgeld darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern ist dem Einzelfall anzupassen. Dies schliesst den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts nicht aus und erlaubt auch die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer ersten objektiven Bewertung mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt, und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Bundesgerichtsurteil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2). Die bei Sexualdelikten zugesprochenen Genugtuungssummen divergieren erheblich. Doch werden nicht selten Genugtuungen von Fr. 20'000.-- oder mehr zugesprochen (vgl. dazu die Erörterungen im Bundesgerichtsurteil 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 4.3 f.).

- 37 - Das Gericht hat bei sexuellem Missbrauch von Kindern folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Das Gericht hat überdies nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Bundesgerichtsurteil 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.3). Das Bundesgericht verweist in diesem Entscheid (E. 5.4) auch darauf, dass in der Lehre (Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 341 f.) dafür eingetreten werde, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.-- bis Fr. 25'000.-- zuzusprechen, wobei die Schmerzensgeldsumme bei langjährigem Missbrauch und dem Ausnutzen eines besonderen Vertrauensverhältnisses deutlich zu erhöhen wäre. Es gelangt folglich zum Schluss, der zugesprochene Betrag von Fr. 20'000.-- bewege sich nicht zuletzt in Anbetracht der langen Dauer der sexuellen Übergriffe (immer wieder einseitige manuelle und orale Praktiken von Pate und 10 bis 13-jähriger Patentochter wie auch wechselseitige sexuelle Handlungen, ohne Vollzug des Geschlechtsverkehrs) und des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers, der seine Vertrauensstellung ausgenützt habe, durchaus im Rahmen des der Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung zukommenden Ermessensspielraums. Hütte (in: Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 1: Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, 2013, S. 174 f.) kritisiert die von Hurzeler propagierten Ansätze in Auswertung der Gerichtspraxis als unrealistisch hoch. Er empfiehlt bei Verbrechen und Vergehen an besonders schutzwürdigen Personen (u.a. Kinder) unter Missbrauch eines Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnisses ohne Erzwingung einer Penetration Basisgenugtuungen von Fr. 5‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- bzw., mit Penetration (Vergewaltigung oder Schändung mit Penetration) solche von Fr. 20‘000.-- bis Fr. 30‘000.--. 5.2 Es ist zu einem einmaligen Vorfall gekommen. Das Opfer ist zum Tatzeitpunkt acht Jahre alt gewesen und damit besonders schutzbedürftig. Die damals in Trennung lebende Kindsmutter hat die Privatklägerin dem Ehepaar B_________ anvertraut, während sie arbeiten ging. Das acht Jahre alte Kind selbst hat dem Onkel soweit vertraut, dass es sich zu ihm auf das Sofa gelegt hat, um ein Fussballspiel anzuschauen. Der Angeklagte hat beides ausgenutzt.

- 38 - Der Beschuldigte hat das Kind unter der Kleidung angefasst, wiederholt die Hosen und Unterhosen bis zu den Unterschenkeln heruntergezogen, zunächst an den äusseren Geschlechtsteilen gestreichelt und ist danach mit dem Finger in sie eingedrungen. Er hat die Privatklägerin anschliessend zu vergewaltigen versucht und ist mit seinem Glied zwischen ihre Pobacken gelangt. Der Beschuldigte hat die erforderliche Gewalt in der bereits beschriebenen Art angewendet, damit sein Opfer gefügig gemacht wird. Dieses hat sich danach nicht mehr zu wehren getraut. Er hat ausserdem spätestens zu diesem Zeitpunkt realisiert, dass dieses mit seinem Verhalten nicht einverstanden ist und trotzdem nicht aufgehört. Die sexuellen Handlungen dürften zumindest mehrere Minuten gedauert haben, zumal sie während eines Fussballspiels begonnen hatten und erst danach abgeschlossen waren. Der Beschuldigte hat den Vorfall bis zum heutigen Zeitpunkt bestritten. Das Verhalten des Beschuldigten zielte auf Lustbefriedigung ab, ist also egoistisch und rücksichtslos motiviert. Der Übergriff kann psychische Probleme verursachen und das Kind in seiner sexuellen Entwicklung gefährden und beeinträchtigen. Die anwaltlich vertretene und von der Opferhilfe begleitete Privatklägerin hat allerdings keinen ärztlichen Beleg zu ihrem Gesundheitszustand deponiert, obwohl d

P1 19 57 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 16.03.2020 P1 19 57 — Swissrulings