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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 31.08.2020 P1 19 47

August 31, 2020·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·14,060 words·~1h 10min·1

Summary

P1 19 47 URTEIL VOM 31. AUGUST 2020 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Eve-Marie Dayer- Schmid, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und X _________ und Y _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen Z _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ (ungetreue Geschäftsbesorgung / Veruntreuung)

Full text

P1 19 47 URTEIL VOM 31. AUGUST 2020 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Dr. Lionel Seeberger und Eve-Marie Dayer- Schmid, Kantonsrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und

X _________ und Y _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

gegen

Z _________, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt N _________

(ungetreue Geschäftsbesorgung / Veruntreuung)

- 2 - Verfahren

A. Das Kreisgericht Oberwallis in A _________ fällte nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 15. Mai 2018 (S. 506 ff.) am 20. Dezember 2018 nachstehendes Urteil, welches es den Beteiligten am 17. Januar 2019 per Judikatum eröffnete (S. 663 ff.): 1. Z _________ wird vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB sowie der Veruntreuung nach Art. 138 StGB freigesprochen. 2. Z _________ wird des mehrfachen Steuerbetrugs nach Art. 186 DBG und Art. 212 StG/VS sowie des versuchten Diebstahls nach Art. 139 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gesprochen. 3. Z _________ wird mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, entsprechend Fr. 20'400.--, bestraft, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 73 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. Zusätzlich wird er mit einer Busse von Fr. 2’700.-- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 16 Tagen. 4. Der Staat Wallis und Z _________ tragen die Kosten von Verfahren und Entscheid im Verhältnis 3/4 zu 1/4. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft betragen insgesamt Fr. 6’764.20, wobei Z _________ entsprechend seinem Anteil von 1/4 Fr. 1'691.05 zu tragen hat und Fr. 5'073.15 zu Lasten des Staats Wallis gehen. Die Gerichtskosten vor dem Kreisgericht Oberwallis betragen Fr. 2'000.--, wobei Z _________ davon Fr. 500.-- zu bezahlen hat und Fr. 1'500.-- zu Lasten des Staates Wallis gehen. 5. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt N _________ für seine Funktion als notwendiger Verteidiger eine Entschädigung von pauschal Fr. 10'400.-- (inkl. Auslagen und MwSt.), wobei Fr. 2'600.-- zu Lasten von Z _________ und Fr. 7'800.-- zu Lasten des Staats Wallis gehen. 6. Das von Z _________ beschlagnahmte Bargeld von Fr. 15’104.65 und Fr. 1'598.80 (total Fr. 16’703.45) wird in der Höhe von Fr. 7’491.05 eingezogen und zur Deckung der anteilsmässigen Kosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'691.05, der Gerichtskosten von Fr. 500.--, der Busse von Fr. 2’700.-- sowie der anteilsmässigen Verteidigungskosten von Fr. 2'600.-- verwendet. Der Restsaldo von Fr. 9’212.40 wird Z _________ 60 Tage nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 7. Die Beschlagnahme der übrigen Vermögenswerte und Bankkonti wird 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgehoben. 8. Die Zivilforderungen von X _________, Y _________ und B _________ werden auf den Zivilweg verwiesen. 9. Den Privatklägern werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Alle übrigen Rechtsbegehren werden abgewiesen.

- 3 - B. Die Staatsanwältin und die Privatkläger meldeten am 22. Januar 2019 und am 24. Januar 2019 Berufung an (S. 671 ff.). Die Vorinstanz übermittelte das begründete Urteil am 17. Juni 2019 (S. 673 ff.). Die Privatkläger deponierten am 27. Juni 2019 die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen (S. 741 f.): 1. Es sei in Gutheissung der Berufung Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xx, aufzuheben. Damit verbunden sind ebenfalls die Aufhebung von Ziffer 3 und Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xx. 2. Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xx wird nicht angefochten. 3. Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xx wird nicht angefochten. 4. Es seien in Gutheissung der Berufung Ziff. 6, 7, 8 und 9 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xx, aufzuheben. 5. Es sei das erstinstanzliche Urteil in dem Sinne abzuändern, dass Z _________ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB, eventuell Ziffer 1 Abs. 1 und Abs. 2, eventualiter der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 6. Der Erbengemeinschaft C _________ sei der Betrag von Fr. 398’976.25 als Zivilbegehren zuzusprechen. 7. X _________ sei der Betrag von Fr. 48’961.00, als Zivilbegehren zuzusprechen. 8. Die gesamten beschlagnahmten Bankkonti in D _________ [ CC _________: (Giro-Konto XXX; Immobilien-Fonds Nr. xxx), K _________ (Giro-Konto xxx und xxx; Festgeld xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx), EE _________ (alle Konti jedwelcher Art, lautend auf Z _________, u.a. Giro-Konto xxx und Super Konto xxx), E _________ (Giro xxx und xxx, Festgeld/Wertpapier xxx und xxx, Festgeld xxx, xxx, xxx, Konto xxx, Konto xxx) FF _________ (O.R. Extra XXX) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 261'936.75], das beschlagnahmte Konto bei der F _________ (Konto Nr. xxx) mit einem Saldo von Fr. 8’154.19, der Erlös aus dem beschlagnahmten Barvermögen in der Höhe von umgerechnet Fr. 18'378.02, sowie der Erlös aus der Verwertung der rechtshilfeweise zu beschlagnahmenden Liegenschaften in D _________ (Haus in G _________ und Einstellhalle in H _________, Wohnung in I _________, Haus in J _________) und die vom Verurteilten zu bezahlende Busse seien bis zum Betrag von Fr. 398’976.25 zu Gunsten der Erbengemeinschaft C _________ und bis zum Betrag von Fr. 48’961.00 zu Gunsten von X _________ einzuziehen und gestützt auf Art. 377 Abs. 2 StPO, Art. 69, 70 und 73 StGB bzw. Art. 71 StGB, insofern der Erlös aus den Liegenschaftsverkäufen in D _________ als Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB behandelt wird, nach vorgängigem Abzug der Verfahrenskosten zu Gunsten der Privatklägerschaft zu verwenden (bis zum Betrag von Fr. 398’976.25 zu Gunsten der Erbengemeinschaft C _________ und bis zum Betrag von Fr. 48’961.00 zu Gunsten von X _________). 9. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates. 10. Es sei den Privatklägern eine angemessene Parteientschädigung gemäss Kostenliste zu bezahlen. Auch die Staatsanwaltschaft erklärte Berufung mit folgenden Begehren (S. 748 f.):

- 4 - 1. Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk A _________ ist in den Ziffern 1, 3 bis 10 resp. Ziffern 1, 3 bis 7 aufzuheben resp. abzuändern. 2. Z _________ ist der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB, evt. Ziffer 1 Abs. 1 und 2 eventualiter der mehrfachen Veruntreuung nach Artikel 138 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Steuerbetrugs nach Art. 186 DBG und Art. 212 StG/VS sowie des versuchten Diebstahls nach Art. 139 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Z _________ ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 5'000.-- zu bestrafen. Es ist unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 73 Tagen wird angerechnet. 5. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Tagen umzuwandeln. 6. Die Guthaben auf den gesperrten Bankkonten von Z _________ sowie das beschlagnahmte Bargeld ist in Anwendung von Art. 377 Abs. 2 StPO, Art. 69, Art. 70, Art. 72, Art. 73 StGB einzuziehen und nach vorgängigem Abzug der Verfahrenskosten zugunsten der Privatklägerschaft zu verwenden. 7. Z _________ ist zur Tragung der Untersuchungskosten in der Höhe zuzüglich der Gebühr für die Staatsanwaltschaft sowie der Kosten des Haupt- und des Berufungsverfahrens zu verpflichten. Der Beschuldigte hinterlegte keine Anschlussberufung. Das Kantonsgericht fällte am 30. Oktober 2019 und am 19. Dezember 2019 Beweisentscheide (P2 19 xxx und P2 19 xxx). Die Berufungsverhandlung wurde auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2019 (S. 838) auf den 13. Februar 2020 verschoben (S. 859). C. Die Parteien stellten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge: Staatsanwältin (S. 987): 1. Das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk A _________ vom 20. Dezember 2018 ist in den Ziffern 1, 3 bis 10 resp. Ziffern 1, 3 bis 7 aufzuheben resp. abzuändern. 2. Z _________ ist der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB, evt. Ziffer 1 Abs. 1 und 2 eventualiter der mehrfachen Veruntreuung nach Artikel 138 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Steuerbetrugs nach Art. 186 DBG und Art. 212 StG/VS sowie des versuchten Diebstahls nach Art. 139 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Z _________ ist mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 5'000.-- zu bestrafen. Es ist unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 73 Tagen wird angerechnet. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen umzuwandeln. 4. Die Guthaben auf den gesperrten Bankkonten von Z _________ sowie das beschlagnahmte Bargeld ist in Anwendung von Art. 377 Abs. 2 StPO, Art. 69, Art. 70, Art. 72, Art. 73 StGB einzuziehen und nach vorgängigem Abzug der Verfahrenskosten zugunsten der Privatklägerschaft zu verwenden.

- 5 - 5. Z _________ ist zur Tragung der Untersuchungskosten zuzüglich der Gebühr für die Staatsanwaltschaft sowie der Kosten des Haupt- und des Berufungsverfahrens zu verpflichten. 6. Z _________ zahlt seine Interventionskosten selbst. 7. Z _________ bezahlt die Interventionskosten der Privatklägerschaft gemäss eingereichter Kostennote. Privatklägerschaft (S. 988 f.): 1. Es sei in Gutheissung der Berufung Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xxx, aufzuheben. Damit verbunden sind ebenfalls die Aufhebung von Ziffer 3 und Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xxx. 2. Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xxx wird nicht angefochten. 3. Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xxx wird nicht angefochten. 4. Es seien in Gutheissung der Berufung Ziff. 6, 7, 8 und 9 des Dispositivs des Urteils vom 20. Dezember 2018, S 1 18 xxx, aufzuheben. 5. Es sei das erstinstanzliche Urteil in dem Sinne abzuändern, dass Z _________ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziffer 1 Abs. 3 StGB, eventuell Ziffer 1 Abs. 1 und Abs. 2, eventualiter der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 6. Der Erbengemeinschaft C _________ sei der Betrag von Fr. 398’976.25 als Zivilbegehren zuzusprechen. 7. X _________ sei der Betrag von Fr. 48’961.00, als Zivilbegehren zuzusprechen. 8. Die gesamten beschlagnahmten Bankkonti in D _________ [ CC _________: (Giro-Konto xxx; Immobilien-Fonds Nr. xxx), K _________ (Giro-Konto xxx und xxx; Festgeld xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx), EE _________ (alle Konti jedwelcher Art, lautend auf Z _________, u.a. Giro-Konto xxx und Super Konto xxx), E _________ (Giro xxx und xxx, Festgeld/Wertpapier xxx und xxx, Festgeld xxx, xxx, xxx, Konto xxx, Konto xxx) FF _________ (O.R. Extra xxx) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 261'936.75], das beschlagnahmte Konto bei der F _________ (Konto Nr. xxx) mit einem Saldo von Fr. 8’154.19, der Erlös aus dem beschlagnahmten Barvermögen in der Höhe von umgerechnet Fr. 18'378.02, der Erlös aus der Verwertung der Guthaben auf Konten der obgenannten Banken in D _________, die bis heute nicht bekannt waren bzw. nicht gesperrt wurden, rechtshilfeweise, sowie der Erlös aus der Verwertung der rechtshilfeweise zu beschlagnahmenden Liegenschaften in D _________ (Haus in G _________ und Einstellhalle in H _________, Wohnung in I _________, Haus in J _________) und die vom Verurteilten zu bezahlende Busse seien bis zum Betrag von Fr. 398’976.25 zu Gunsten der Erbengemeinschaft C _________ und bis zum Betrag von Fr. 48’961.00 zu Gunsten von X _________ einzuziehen und gestützt auf Art. 377 Abs. 2 StPO, Art. 69, 70 und 73 StGB bzw. Art. 71 StGB, insofern der Erlös aus den Liegenschaftsverkäufen in D _________ als Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB behandelt wird, nach vorgängigem Abzug der Verfahrenskosten zu Gunsten der Privatklägerschaft zu verwenden (bis zum Betrag von Fr. 398’976.25 zu Gunsten der Erbengemeinschaft C _________ und bis zum Betrag von Fr. 48’961.00 zu Gunsten von X _________). 9. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates. 10. Es sei den Privatklägern eine angemessene Parteientschädigung gemäss Kostenliste zu bezahlen.

- 6 - Beschuldigter (S. 988): 1. Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Berufung der Privatklägerschaft wird abgewiesen und der Beschuldigte wird vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB sowie der Veruntreuung nach Art. 138 StGB freigesprochen. 2. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Sämtliche Kosten des Verfahrens betreffend die angebliche ungetreue Geschäftsbesorgung sowie die angebliche Veruntreuung werden dem Staat Wallis auferlegt. 4. Der Staat Wallis bezahlt dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 StPO eine angemessene Entschädigung und eine Genugtuung. D. Das Kantonsgericht fällte am 17. Februar 2020 einen prozessualen Entscheid zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft (P2 20 7). E. Mit Eingabe vom 12. März 2020 wurde das Kantonsgericht benachrichtigt, dass B _________ am 8. März 2020 verstorben ist (S. 1007). Die Privatklägerschaft deponierte den Erbenschein am 16. April 2020 (S. 1011 f.). F. Das Kantonsgericht übermittelte den Parteien am 4. Mai 2020 mit deren Einverständnis rechtshilfeweise eingeforderte und teilweise übersetzte Unterlagen inkl. einer Frist zur Stellungnahme (S. 999). Die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei beantragten daraufhin die Beschlagnahmung von Bankguthaben. Das Kantonsgericht wies dies am 5. Juni 2020 ab (P2 20 19).

- 7 - Sachverhalt und Erwägungen 1. Formelles 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren StPO (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht bildet Rechtsmittelinstanz (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des in casu urteilenden Gerichts ist gegeben. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist nebst der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO) legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2.1 Der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Das durch die angezeigten Straftaten verletzte Rechtsgut ist das Vermögen (Art. 138 ff. StGB). Träger der Vermögensrechte bei einer Kommanditgesellschaft sind die einzelnen Gesellschafter (Baudenbacher, Basler Kommentar, 5. A., N. 2 zu Art. 594 OR; Urteil des Zürcher Obergerichts UE160076 vom 8. März 2017). Art. 121 StPO regelt die strafprozessualen Folgen, wenn die mit der Straftat zusammenhängenden privatrechtlichen Ansprüche auf Personen übergehen, die nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind (vgl. dazu das Bundesgerichtsurteil 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1). Die Rechte einer geschädigten Person, welche stirbt, ohne vorgängig auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, gehen auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat lediglich jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf deren Durchsetzung beziehen

- 8 - (Art. 121 Abs. 2 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 3.4.5). Er kann ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 3 StPO). 1.2.2 C _________ und L _________ haben die Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, auf welcher das Gästehaus steht, am 2. Dezember 1998 geerbt (Erbteilungsvertrag S. 10; Beleg 9 zur Eingabe vom 12. November 2019). Sie haben am 1. Juli 2002 eine Kommanditgesellschaft zum Betrieb des Hotels Garni O _________ gegründet (Beleg 16 zur Eingabe vom 12. November 2019). C _________ hat im Jahr 2004 das Alleineigentum der Liegenschaft erhalten (Auflösung Miteigentum vom 28. April 2004; Beleg 10 zur Eingabe vom 12. November 2019). Er hat das Grundstück im Jahr 2011 seinem Sohn X _________ verschenkt, daran jedoch die Nutzniessung behalten (Nutzniessungsvertrag vom 2. Dezember 2011; Beleg 11 zur Eingabe vom 30. Oktober 2019). Es sei, laut seiner Anwältin, im Rahmen der Auflösung des Miteigentums im Jahr 2004 irrtümlich vergessen worden, auch die Kommanditgesellschaft aufzulösen und den Betrieb auf das Einzelunternehmen C _________ zu übertragen (S. 839). Aufgrund der lückenhaften administrativen Führung des Hotels durch C _________ ist eine solche irrtümliche Unterlassung glaubhaft. C _________ will sämtlichen Gewinn des Hotels dem Fiskus auf seiner Steuererklärung deklariert haben und von L _________ als Mitbetreiber ist bei nachfolgenden Aussagen keine Rede. C _________ hat das Hotel somit tatsächlich alleine geleitet, auch wenn die dazu vorgesehene Gesellschaft noch nicht aufgelöst worden ist. C _________ wäre als einfacher Gesellschafter oder (gegebenenfalls) als Komplementär der Betreibergesellschaft durch die behaupteten Straftaten bis zu seinem Ableben unmittelbar in seinem Vermögen verletzt worden. Der behauptete Schaden bis zum 7. Februar 2013 wäre alleine ihm erwachsen. Er ist auf jeden Fall Geschädigter, sofern der Anklage gefolgt wird. C _________ hat auf seine Rechte als Privatkläger nicht verzichtet, bevor er gestorben ist. Seine gesetzlichen Erben sind demnach zur Privatklage berechtigt. 1.2.3 C _________ ist am 7. Februar 2013 verstorben und hat seine Ehegattin B _________ sowie seine zwei Söhne Y _________ und X _________ als Erben hinterlassen (S. 76). Die Kommanditgesellschaft wäre von Gesetzes wegen spätestens ab diesem Augenblick aufzulösen (Art. 545 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 574 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 619 OR; Beleg 18b zur Eingabe vom 12. November 2019). X _________ hat den

- 9 - Betrieb als Einzelfirma weitergeführt und die Aktiven und Passiven der Kommanditgesellschaft übernommen (Ordner 1 S. 3; Beleg 18a zur Eingabe vom 12. November 2019). Die ab dem 7. Februar 2013 bezahlten Rechnungen bilden demnach unmittelbaren Vermögensschaden von X _________. Es handelt sich dabei, laut Anklage (S. 513 f.), um 31 Zahlungen ab dem 18. Februar 2013 bis zum 20. September 2013. X _________ wäre für diesen Teil der vorgeworfenen Handlungen somit auf jeden Fall zur Berufung legitimiert. 1.2.4 Eine Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, die als solche eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit bildet, die mangels Rechtsfähigkeit nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Sie ist zivilrechtlich nicht handlungsfähig und prozessrechtlich weder partei- noch prozessfähig. Nicht die Erbengemeinschaft als solche, sondern ihre Mitglieder, die als Beteiligte einer Gesamthandschaft als notwendige Streitgenossen handeln, bilden Verfahrenspartei. Das Bundesgericht hat in Fällen, da die Erbengemeinschaft als Partei benannt worden und die Vorinstanzen dem gefolgt sind, eine Anpassung der Parteibezeichnung von Amtes wegen erlaubt (Bundesgerichtsurteil 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 1.1). Dass ein Erbe zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachlass nicht allein geltend machen kann, steht der Legitimation im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO nicht entgegen (BGE 141 IV 380 E. 2.3.5-2.5). 1.2.5 Die Berufung ist im Namen von X _________, B _________ und Y _________ erklärt worden (S. 739). Die Verfahrensleitung hat am 30. Oktober 2019 eine Beweisverfügung erlassen und dabei X _________, B _________ und Y _________ als Privatkläger bezeichnet (P2 19 43). Die Privatklägerschaft hat am 12. November 2019 ausdrücklich verlangt, es sei der «Ingress der Beweisverfügung zu präzisieren», da die Erbengemeinschaft C _________, bestehend aus B _________, Y _________ und X _________ bis zum Tod von C _________ zur Geltendmachung von Zivilforderungen aktivlegitimiert sei (S. 837). Das Kantonsgericht stellt aufgrund der Berufungserklärung und der Anzeige des Ablebens von B _________ fest, es seien die Erben der Erbengemeinschaften C _________ und B _________ als Privatkläger und als Berufungskläger zu betrachten. 1.2.6 B _________ ist am 8. März 2020 in P _________ gestorben und hinterlässt als einzige gesetzliche Erben ihre Söhne C _________ und X _________, welche bereits Privatkläger bilden (S. 1012). Diese sind berechtigt, den Prozess auch in deren Namen fortzusetzen.

- 10 - 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, die dies getan hat, muss innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils dem Kantonsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einreichen und darin angeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Beteiligten können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erklären bzw. einen Nichteintretensantrag formulieren (Art. 400 Abs. 3 StPO). Das Judikatum ist am 17. Januar 2019 bei der mündlichen Eröffnung übergeben worden (S. 664 ff.). Die Staatsanwältin hat die Berufung am 22. Januar 2019 angemeldet, die Privatklägerschaft am 28. Januar 2019 (S. 672). Das begründete Urteil ist am 17. Juni 2019 übermittelt worden (S. 732). Die Berufungserklärungen folgten am 27. Juni 2019 (S. 739) und am 2. Juli 2019 (S. 747). Die Beteiligten haben sämtliche erforderlichen Rechtsvorkehren innert offener Frist vorgenommen. 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die beanstandeten Teile beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte kontrollieren, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die Privatkläger fordern die Aufhebung von Ziff. 1 (Freispruch ungetreue Geschäftsbesorgung/Veruntreuung), 3 (Sanktion), 4 (Erstinstanzliche Verfahrenskosten), 6 (Kostenbeschlagnahme), 7 (Aufhebung der Beschlagnahme für übrige Vermögenswerte und Bankkonten), 8 (Verweis der Zivilforderungen auf den Zivilweg) und 9 (Parteientschädigung) des erstinstanzlichen Urteils. Sie beantragen eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ev. Veruntreuung, deponieren Zivilforderungen und verlangen die

- 11 - Einziehung der beschlagnahmten (resp. noch zu beschlagnahmenden) Gelder, Bankkonten und Immobilien. Dies unter Kostenfolge. Nicht angefochten ist Ziff. 10, wonach alle übrigen Rechtsbegehren abgewiesen werden (S. 740 ff.). Auch die Staatsanwältin ist mit der Verurteilung laut Ziff. 2 einverstanden. Sie ficht sonst sämtliche Ziffern an. Die Strafverfolgungsbehörde beantragt ebenso eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ev. Veruntreuung, fordert eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Busse von Fr. 5’000.--, die Einziehung der Guthaben auf den gesperrten Bankkonten und des beschlagnahmten Bargelds. Dies unter Kostenfolge (S. 748). Ziff. 2 des angefochtenen Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. 1.5 Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf das Rechtsmittel ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). 1.6 Das Kantonsgericht hat die Verwertbarkeit der eingereichten Rechnungen auf den Namen des Beschuldigten sowie einer Information der F _________ an die Privatkläger zu prüfen. Die Rechnungen stammen von einem Laptop, den Y _________ gespiegelt und Q _________ anschliessend überprüft hat (S. 946 A. 9). Die Informationen der Bank sind möglicherweise mit Hilfe einer Verletzung des Bankgeheimnisses durch eine Privatperson eingeholt worden (S. 947 A. 9). 1.6.1 Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Es gelten drei Varianten: (i) die absolut verbotenen Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 StPO oder wo das Gesetz die Unverwertbarkeit ausdrücklich anordnet, (ii) die Verletzung von Gültigkeitsvorschriften, bei denen die Beweise nur dann verwertet werden dürfen, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind und (iii) die Verletzung blosser Ordnungsvorschriften, welche der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise nicht entgegensteht. Das Gesetz benennt Bestimmungen teilweise selbst als Gültigkeitsvorschriften. Das Gericht hat sonst bei der Prüfung, ob eine Verfahrensnorm Gültigkeits- oder Ordnungsvorschrift darstellt, gemäss dem Schutzzweck der Norm zu prüfen: Eine Gültigkeitsvorschrift

- 12 liegt vor, wenn die Prozessvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist (BGE 139 IV 128 E. 1.6; Bundesgerichtsurteil 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 3.4.3). Eine Gültigkeitsvorschrift liegt grundsätzlich vor, wenn eine Verfahrensvorschrift die Grundlagen der prozessualen Subjektstellung der beschuldigten Person absichert. Vorschriften, die Belehrungs-, Anwesenheits- und Mitwirkungsrechte kodifizieren, sind davon erfasst. Ordnungsvorschriften sollen demgegenüber «in erster Linie der äusseren Ordnung des Verfahrens» dienen (Bürge, Die Unverwertbarkeit von Beweisen – ein Überblick, Anwaltsrevue 2017 S. 324 mit Hinweisen). Die Qualifikation der Norm kann nicht abstrakt für alle Fälle des prozessualen Handelns beurteilt werden, sondern ist immer an Hand des Einzelfalls neu zu prüfen. Dies macht das Bundesgericht deutlich, wenn es in BGE 139 IV 128 E. 1.7 schreibt: «Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände stellt das Erfordernis des staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls im vorliegenden Fall eine blosse Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar […]. » Beweise, welche die StPO ausdrücklich als unverwertbar bezeichnet, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO; Bundesgerichtsurteil 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.1.3). Eine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO ist zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre (Bundesgerichtsurteil 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 3.2.3). Das Verfahrensrecht regelt jedoch nicht, wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn Privatpersonen Beweismittel sammeln. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig gewonnene Beweismittel nur verwertbar sind, soweit sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Bundesgerichtsurteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1). Das Bundesgericht hat bei der Interessenabwägung festgehalten, dass es einer

- 13 - Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person bedarf, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Art. 141 Abs. 2 StPO nimmt hinsichtlich staatlich erhobener Beweise nunmehr selbst eine solche Interessenabwägung vor. Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich. Es ist aus der Sicht der beschuldigten Person unerheblich, durch wen die Beweise erhoben worden sind, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfrontiert wird. Das Bundesgericht erachtet es deshalb als angemessen, bei der Interessenabwägung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung denselben Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Beweise sind bei der Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist ([zur Publikation vorgesehenes] Bundesgerichtsurteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4; Bundesgerichtsurteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Das Gericht hat bei der Beurteilung, ob ein schweres Delikt vorliegt, nicht auf den abstrakten Tatbestand, sondern auf die konkrete Schwere des mutmasslich verübten Delikts abzustellen. Der Tatbestand spielt jedoch eine wichtige Rolle. Ein Tötungsdelikt wird immer als ein schwerwiegendes Delikt gelten und eine Zechprellerei oder eine Leistungserschleichung wird praktisch immer als eine nicht schwerwiegende Tat einzustufen sein. Der Verweis auf die konkrete Schwere der Tat hat dort Bedeutung, wo es um Delikte geht, die je nach Ausgestaltung sowohl der einen oder anderen Kategorie angehören können, wie z.B. Eigentums- und Vermögensdelikte, die sowohl Bagatellfälle als auch schwere Fälle erfassen (Wohlers, Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann bzw. unter welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden? in: forumpoenale 2/2020 S. 208). 1.6.2 Der Beschuldigte will die Rechnungen, welche auf seinen Namen ausgestellt worden sind, den Gästen fortwährend per E-Mail übermittelt haben (S. 956 A. 4). Die verwendete E-Mailadresse lautet «hotel-O _________@rhone.ch» (S. 222d). Es handelt sich dabei um diejenige Adresse, die auch auf dem Briefkopf des Hotels O _________ ersichtlich ist (S. 148). Der Angeklagte habe immer diese Adresse benutzt (S. 956 A. 4). Das E-Mailkonto, mit welchem die Rechnungen übermittelt worden sind, ist mithin die offizielle Adresse des Gasthauses.

- 14 - Der Laptop, mit welchem diese E-Mails versendet worden sind, gehört dem Hotel O _________. Das Gerät hat sich in der Hotelrezeption befunden. Die Daten sind vom Privatkläger Y _________ wiederhergestellt und gespiegelt worden. Q _________ hat sie anschliessend geprüft und die Erben alarmiert (S. 946 A. 9; S. 948 A. 13 ff.). Sowohl bei den vom offiziellen Konto versandten E-Mails als auch den eigentlichen Rechnungen handelt es sich um Geschäftskorrespondenzen im Sinne von Art. 958f OR bzw. dem vor dem 1. Januar 2013 geltenden Art. 957 aOR und sie gehören damit dem Geschäftsherrn. Die vom Beschuldigten ausgestellten Rechnungen bilden mithin kein illegales Beweismittel. 1.6.3 Q _________ hat aufgrund der ihm vorgelegten Rechnungen erkannt, dass diese auf ein Konto des Beschuldigten bei der F_________ ausgestellt worden sind. Er hat daraufhin die Bank kontaktiert um zu prüfen, ob die eingeforderten Gelder dort eingegangen sind. Das Unternehmen hat ihm erklärt, das Konto laute nicht auf den O _________ und weiter auf Nachfrage bestätigt, das gemäss Rechnung geforderte Geld sei dort eingegangen (S. 946 A. 9). Es liegt hier eine Verletzung des Bankgeheimnisses vor, die aber nicht von den Strafverfolgungsbehörden, sondern von einer Privatperson erwirkt worden ist. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang am 18. Januar 2019 eine Strafanzeige deponiert (S. 669). Die Staatsanwältin hat das Verfahren am 28. November 2019 eingestellt (MPG 19 264). Das F_________-Konto ist auf den Rechnungen, die der Strafanzeige beigelegt worden sind (S. 8 ff.), aufgeführt gewesen. Die Strafverfolgungsbehörden haben dann unmittelbar nach Eingang der Strafanzeige die vollständigen Bankunterlagen bei der F_________ eingefordert und übermittelt erhalten (Ordner 1 S. 34 ff.). Die von den Privatklägern erhaltene Auskunft, die weit weniger detailliert ist, wurde mithin kurze Zeit später legal durch die Staatsanwaltschaft erhoben. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass die Polizei die entsprechende Bankauskunft nach Eingang der Strafanzeige eingeholt hätte. Der im Berufungsprozess zu prüfende Vorwurf betrifft jahrelange ungetreue Geschäftsbesorgungen mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die angedrohte Freiheitsstrafe beläuft sich bis maximal fünf Jahre (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Deliktssumme liegt bei insgesamt rund Fr. 450'000.-- (S. 514). Der hier zu prüfendende Strafvorwurf muss als schwer qualifiziert werden.

- 15 - Der Angeklagte hat sich auch im Berufungsverfahren nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Sein Interesse an der Wahrung des ihn schützenden Bankgeheimnisses ist vorliegend als geringer zu gewichten, als dasjenige der Strafverfolgungsbehörden und der Privatkläger an der Aufklärung der vorliegenden Straftat. Die privat eingeforderte Bankauskunft ist somit für die Erstellung des Sachverhalts nicht erforderlich, weshalb die Frage ihrer Verwertbarkeit offenbleiben kann. Für die Sachverhaltserstellung ist allein auf die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Unterlagen abzustellen. 2. Sachverhalt Folgender Sachverhalt lässt sich anhand der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten festhalten: X_________ und Y _________ sind Söhne von C _________ und B _________ (S. 140). C _________, geb. am 25. September 1932, ist am 7. Februar 2013 überraschend verstorben (S. 76). C _________ war Inhaber verschiedener Unternehmungen im P _________ Bau- und Tourismusbereich. Sein Söhne Y _________ und X _________ haben diese mittlerweile übernommen. Q _________, Cousin von X_________ und Y _________, ist Finanzverwalter der C _________ Group (S. 140 A. 1.5). C _________ ist vom Fiskus als Selbstständigerwerbender qualifiziert und immer amtlich eingeschätzt worden (S. 142 A. 2.4). Die Einnahmen der Kommanditgesellschaft O _________ sind vollumfänglich in die Steuererklärung von C _________ eingeflossen, wie wenn er eine Einzelunternehmung geführt hätte (S. 425 A. 12; vgl. Art. 10 DBG). Er hat das Hotel O _________ bis zu seinem Tod geführt (S. 141 A. 2.3), ohne jemals dafür einen Jahresabschluss zu verfassen. Die Ein- und Ausgaben sind handschriftlich in einem Kassabuch notiert worden. Q _________ hat nach dem Tod von C _________ versucht, mit Hilfe dieses Verzeichnisses eine Eingangsbilanz zu erstellen (S. 141 f. A. 2.4; S. 359). Das seit 1988 verheiratete und kinderlose Ehepaar R_________ und Z_________ (nachfolgend: Ehepaar Z_________) reiste 1990 in die Schweiz, um in der Gastronomie tätig zu sein. Die Anstellung im Hotel Garni O _________ begann 1997. Das Ehepaar plante, im Herbst 2013 endgültig nach D _________ zurückzukehren (S. 68 A. 2 ff.; S. 82 f. A. 5.10 f. S. 87 f. A. 3.1 f.).

- 16 - S_________ arbeitete neben Z _________ und seiner Ehegattin R _________ als dritte Angestellte im Hotel O _________ (S. 401 A. 3). C _________ entlöhnte seine Beschäftigten in bar (S. 89 A. 4.10), wobei die jährlich um je Fr. 100.-- steigenden Monatseinkommen der Ehegatten Z_________, welche unentgeltlich im Hotel wohnten (S. 142 A. 2.6), am Ende insgesamt Fr. 10'500.-- betrugen (S. 367; S. 576 A. 48 ff.). Der Chef finanzierte dem Ehepaar ausserdem Steuern und Krankenkasse (S. 576 A. 54). Er zahlte ihnen das Einkommen bis zu seinem Tod in zwei monatlichen Raten aus. Dessen Nachfolger überwiesen die Summen anschliessend per monatlicher Überweisung auf das F _________ Konto des Beschuldigten (S. 216 f. A. 8 und 10). Der Betrieb des Hotels Garni O _________ ist C _________ gerade nach seiner Pensionierung sehr wichtig gewesen (S. 952 A. 4). Er hat sich jeden Tag für mehrere Stunden ins Gästehaus begeben (S. 88 A. 4.1). Die bevorstehende Kündigung des Beschuldigten und seiner Ehegattin war seine grösste Sorge, weil er nicht mehr mit anderen, neuen Personen zusammenarbeiten wollte (S. 142 A. 2.6). Er war auf die Einnahmen dieses Hotels jedoch nicht angewiesen (S. 952 A. 5). Seine Rechnungen beglich er per Post und bezahlte regelmässig mit Bargeld (S. 950 A. 17; S. 954 A. 17). Der Unternehmer hatte kein Interesse an Computern (S. 948 A. 14; S. 954 A. 20). Folgender Sachverhalt liegt der Angelegenheit gemäss Anklageschrift zu Grunde (S. 507 ff.): 1.1 Ungetreue Geschäftsführung, Veruntreuung durch Privatzahlungen an Z _________ Z _________ arbeitete ab Dezember 1995 bis September 2013 im Hotel Garni O _________ in P _________. Anfangs war er als Portier angestellt. Nach und nach nahm er immer mehr die Stellung als Geschäftsführer ein, regelte sämtliche Buchungen sowie die An- und Abreisen der Gäste selbständig. Dies, ohne dass er dafür eigens ein Pflichtenheft erhalten hätte, genoss er ja das volle Vertrauen des verstorbenen C _________, Eigentümer des Hotels. Seine Frau R _________ arbeitete ebenfalls im Hotel, hauptsächlich im Service und in der Küche. In seiner Stellung als faktischer Geschäftsführer war Z _________ auch damit betraut, die Hotelabrechnungen zu erstellen und die Rechnungen einzukassieren; auch hatte er genaue Kenntnis darüber wie viele Übernachtungen für die Abrechnung der Kurtaxen zu melden waren. Die Rechnungen wurden teils in bar beglichen, teils mittels Kredit- oder Bankkarte bezahlt und wiederum ein anderer Teil der Gäste nahm die Rechnungen mit und beglich sie später per Banküberweisung oder leistete Vorauszahlungen als Ferienanzahlungen.

- 17 - Bei einer Bezahlung mittels Kredit- oder Debitkarte wurde der Betrag direkt dem U _________ Sparkonto von C _________ (xxx) bzw. dem Geschäftskonto bei der RR _________ (Nr. xxx) gutgeschrieben. Die Barzahlungen landeten in der Tageskasse und wurden von C _________ mitgenommen. Im September/Oktober 2004 änderte Z _________ erstmals eine Rechnung des Hotels Garni O _________ dahingehend ab, dass er auf der Rechnung statt des Kontos von C _________ sein eigenes Konto bei der F _________ AG (Konto-Nummer Nr.xxx) angab und diese Rechnung dem Skiklub V _________ bei der Abreise mitgab. Am 13. Oktober 2004 bezahlte der Skiklub V _________ sodann den dem Hotel Garni O _________ geschuldeten Betrag von Fr. 3'306.-- auf das Privatkonto von Z _________ ein. In der Folge wiederholte Z _________ dieses Vorgehen und baute es immer mehr aus. So wurden ihm im Jahr 2005 fünf Zahlungen auf sein Privatkonto überwiesen, im Jahr 2006 8 Zahlungen, im Jahr 2007 13 Zahlungen, im Jahr 2008 28 Zahlungen, im Jahr 2009 36 Zahlungen, im Jahr 2010 39 Zahlungen, im Jahr 2011 47 Zahlungen, im Jahr 2012 47 Zahlungen und im Jahr 2013 (bis Ende September 2013) nochmals 35 Zahlungen. Die Anklageschrift enthält anschliessend eine Tabelle, auf welcher das Datum der Zahlung, der Buchungstext, der Absender und die Gutschrift aufgeführt sind. Der Beschuldigte habe sich auf diese Art und Weise zu Unrecht Fr. 447'937.25 auf sein Konto überweisen lassen. Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig, die fraglichen Rechnungen ausgestellt und die Zahlungen vereinnahmt zu haben. Er bringt jedoch zu seiner Verteidigung vor, dass er die Gelder an C _________ bzw. X _________ weitergeleitet habe und dass dieses Vorgehen mit Ihnen abgesprochen war. Ob dies zutrifft, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. 3. Beweiswürdigung 3.1 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung Die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person gilt gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Das Strafgericht darf sich nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (vgl. Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 10 StPO; vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Bundesgerichtsurteil 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

- 18 - Das Gericht soll seinen Entscheid begründen. Die Motivation hat zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf die es seinen Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Das Gericht soll schliesslich die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar machen (Tag, in: Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 83 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz in dubio pro reo zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten (Bundesgerichtsurteile 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Das Gericht hat für die Beurteilung, ob eine Aussage wahr oder erfunden ist, auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen abzustellen. Es hat eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei auch alle anderen Beweismittel einzubeziehen sind. Es darf eine Aussage als unwahr beurteilen, wenn nicht nur einzelne darin enthaltene Behauptungen merkwürdig oder lebensfremd erscheinen, sondern sich eine gewisse Anzahl solcher Merkwürdigkeiten in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Beweismittel zu einem Bild verdichten, das nicht mehr als Summe von blossen Zufälligkeiten erklärt werden kann. Das Gericht darf in freier Beweiswürdigung schliessen, die Vorbringen seien unglaubhaft, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen. Dies gilt vor allem dort, wo die Staatsanwaltschaft gar keinen Beweis führen kann, weil die Behauptung mangels objektivierbarer Umstände nicht widerlegbar und als blosse sogenannte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist (Urteil des Zürcher Obergerichts SB170010 vom 15. Juni 2017 E. 7 mit Hinweisen). Hingegen hat die Staatsanwaltschaft dort, wo sich eine Behauptung des Beschuldigten allenfalls belegen liesse, entsprechende Abklärungen vorzunehmen (Art. 6 Abs. 2 StPO), bevor diese als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden können. Ein Abstellen auf fehlende Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist nur dann angängig, wenn nach solchen auch gesucht worden ist und diese normalerweise zu erwarten wären (Urteil des Zürcher Obergerichts SB190323 vom 26. August 2019 E. 3.3.1). 3.2 Steuerunterlagen Der Fiskus hat der Staatsanwältin am 26. September 2013 C _________s Steuererklärungen 2003B bis und mit 2012 im Original sowie betreffend den Beschuldigten zwischen 2004-2012 hinterlegt. Die Kommanditgesellschaft Hotel O _________ sei nicht separat

- 19 veranlagt worden (S. 490). Die Staatsanwältin hat die Unterlagen am 11. Dezember 2017 retourniert (S. 476). Diese haben der Erstinstanz nicht vorgelegen (S. 704) und fehlen auch im Berufungsverfahren. Die Privatklägerschaft hat jedoch eine Selbstanzeige vom 5. Juni 2014 sowie eine Expertise vom 3. Dezember 2015 deponiert (Beilagen 3a und 3b zur Eingabe vom 14. August 2019). Diese Unterlagen indizieren die Vollständigkeit der Bankkonten von C _________ in der Steuererklärung. Analoges gilt, weil Q _________ und X _________ vor der Berufungsinstanz ausgesagt haben, ihnen wären keine weiteren Konten bekannt (S. 945 A. 4 und S. 953 A. 11). Es ist weiter in Bezug auf die Steuerakten zu präzisieren, dass Q _________ mit der Aufarbeitung der Buchhaltung des O _________s bereits begonnen hatte, als C _________ noch lebte (S. 946 A. 5). Letzterer hat also vor dem Ableben des Patrons festgestellt, dass der Fiskus seine Steuerunterlagen als unvollständig beurteilt und ihn amtlich einschätzt. Der Finanzchef anderer Betriebe hat daraufhin mit seinen Arbeiten, eine angemessene Buchführung für das Hotel zu erarbeiten, begonnen. Ein solches Tun ist aber nur möglich, wenn der Buchhalter gleichzeitig mit C _________ kommuniziert und bei ihm Informationen über die bisherige Praxis einholt. Die Selbstanzeige ist jedoch erst durch die Erben erfolgt (S. 423 A. 6; S. 945 A. 4). C _________ W _________-Konto xxx (=xxx) hat weder Bestandteil der Selbstanzeige vom 5. Juni 2014 gebildet noch wird es im Bericht des Steuerinspektorats genannt (Belege 3a und 3b zur Eingabe vom 14. August 2019). Es hat sich mithin nicht um ein «Schwarzkonto» gehandelt, welches dem Fiskus erst im Rahmen einer Selbstanzeige deklariert worden ist. Ein derzeit noch existierendes auf C _________ lautendes «Schwarzkonto» ist nicht ersichtlich und mit der durchgeführten Selbstanzeige schwer vereinbar. 3.3 Kassabuch O _________ Der Zeuge Q _________ hat in der Berufungsverhandlung das rote Originalkassenbuch des Hotels O _________s deponiert (S. 947 PN 11). Dieses enthält handschriftliche Einträge zu den Einnahmen und Ausgaben ab Dezember 2005 bis Oktober 2012. Jede Seite führt folgende Spalten auf: Monat, Tag, Betreff, Einnahmen, Ausgaben. Die Zeilen sind handschriftlich und mit Kugelschreiber ausgefüllt worden. Mindestens zwei verschiedene Schriftarten sind darin erkennbar, laut Q _________ diejenige von C _________ und vom Angeklagten (S. 949 A. 10).

- 20 - Q _________ hat in der gleichen Befragung vor Kantonsgericht eine Auflistung der Einnahmen gemäss Kassabuch für die Jahre 2010-2013 hinterlegt. Diese ist bereits der Eingabe vom 14. August 2019 als Beleg Nr. 2 beigefügt worden und war den Parteien somit frühzeitig bekannt. Eine gesonderte Spalte enthält die Rechnungen auf das F_________-Konto des Beschuldigten. Diese Aufstellung zeigt, dass die Zahlungen auf das Privatkonto des Beschuldigten im Kassabuch nicht registriert worden sind. Das Kassabuch erfasst die mit Ein- und Auszahlungen verbundenen (baren) Geschäftsvorfälle eines Tages. Die alleinige Notierung der Barzahlungen oder von Ausgaben, welche aus der Kasse finanziert worden sind, entspricht dem Begriff des «Kassabuchs». Die Gäste, welche ihre Entschädigungen auf das Konto des Beschuldigten bezahlt haben, sind darin nicht vermerkt. Es ist mithin nicht bescheinigt, wann die angeblichen Zahlungen des Beschuldigten in die Kasse erfolgt wären. Zumindest ein Teil der Kartenzahlungen und Überweisungen auf das Geschäftskonto von C _________ sind ebenfalls nicht niedergeschrieben. Dies lässt sich jedoch mit dem Zweck des «Kassabuchs», einzig die baren Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen, nachvollziehen. Das Kassabuch und die Tabelle dienen hauptsächlich der Verifizierung der Aussagen des Zeugen Q _________. 3.4 Meldescheine Meldescheine sind Formulare, die der Gast beim Eintritt in die Herberge aus polizeilichen Gründen ausfüllt. Sie enthalten die Namen der Gäste, angehängt ist im Fall des Hotels O _________ jeweils eine Rechnung mit der Zimmernummer, der Anzahl Personen und der Entschädigung. Die Meldescheine können dem Hotelier zur Redaktion der separaten Kurtaxenabrechnung dienen. Die Privatklägerschaft hat im Berufungsverfahrens die Meldescheine für die Sommerund Wintersaisons 2012/2013 deponiert, welche ihr die Staatsanwaltschaft im Verlauf des Prozesses zurückgeschickt habe (S. 864; vier graue Ordner mit «Einnahmen»). Q _________ hat auf den Rechnungen und den Meldescheinen die von der F_________ genannten Personen (die Gäste, welche ihre Rechnung auf das Konto des Beschuldigten beglichen haben) gesucht und nicht gefunden (S. 947 A. 11; S. 144 A. 2.14). Der Beschuldigte hat diese Erklärung von Q _________ an der Berufungsverhandlung gehört. Er ist daraufhin gefragt worden, warum es keine Meldescheine für Gäste gebe, die

- 21 auf sein Privatkonto einbezahlt hätten. Der Angeklagte antwortet, auf sein Privatkonto hätten nur Reisegruppen einbezahlt. Der Reiseleiter habe diesfalls nur einen Zettel ausgefüllt und dabei den Namen der Gesellschaft nicht genannt (S. 958 A. 25). Er ergänzt, sie hätten z.B. 5 Personen auf der Kurtaxenabrechnung angeführt, wenn eine Reisegesellschaft nicht explizit erwähnt gewesen sei. Die Kunden seien gemeinsam auf der Kurtaxenabrechnung aufgeführt, ohne dass die Gesellschaft namentlich genannt worden wäre (S. 958 A. 26). Die Staatsanwältin verweist den Angeklagten daraufhin auf einen entstandenen Aussagenwiderspruch: Der Beschuldigte habe bisher nämlich behauptet, er habe für diejenigen Gäste, welche ihre Rechnung auf sein Konto beglichen hätten, überhaupt keine Kurtaxe abgerechnet. Der Berufungsbeklagte argumentiert in der Folge, nicht alle Gäste seien auf den Kurtaxenabrechnungen eingetragen worden (S. 959 A. 27). Der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung widersprüchlich ausgesagt, ob die Gäste, die ihre Hotelabrechnung auf sein F_________-Konto beglichen haben, vollständig auf den Meldescheinen aufgeführt worden sind oder nicht. Er impliziert zunächst, die Meldescheine wären lückenlos ausgefüllt worden. Die ungenügende Nachvollziehbarkeit für Q _________ resultiere, weil der Reiseleiter beim Vervollständigen der Formulare nicht den Namen der Gesellschaft, sondern denjenigen der Kunden genannt habe. Die auf dem Meldeschein genannten Teilnehmer der Reisegruppe seien auch auf der Kurtaxenabrechnung genannt worden. Diese Antwort wird kurz darauf, nach Intervention der Staatsanwältin, relativiert. Das vom Angeklagten umschriebene Vorgehen ist relevant, weil er teilweise die Hinterziehung der Kurtaxen als Argument anführt, warum er nach Rücksprache mit C _________ Entschädigungen auf sein persönliches Konto hat überweisen lassen (vgl. E. 3.18.4). In diesem Fall wäre die unterlassene Erhebung eines Meldescheins nur folgerichtig, ansonsten das Ziel des Abgabebetrugs konterkariert würde. Es erstaunt demnach, wenn der Berufungsbeklagte in der Hauptverhandlung behauptet, zumindest ein Teil der Gäste, welche die Entschädigung auf sein F_________-Konto beglichen hätten, seien in den Meldescheinen aufgeführt. 3.5 Verurteilungen Das Ehepaar hat vor der geplanten Rückkehr nach D _________ verschiedene Hotelgegenstände eingepackt und diese für einen Neustart mitnehmen wollen (S. 366; S. 717 ff.). Es ist deswegen rechtskräftig des Diebstahls schuldig befunden worden.

- 22 - Der Verteidiger hat vor der Berufungsinstanz das enge Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und C _________ hervorgehoben. Gerade die versuchten Diebstähle beweisen aber, dass die Ehegatten keinen Skrupel hatten, ihren ehemaligen Arbeitgeber, bzw. dessen Erben, am Vermögen zu schädigen. Ungeklärt bleibt höchstens, ob die Ehegatten das Hotelinventar auch eingepackt hätten, wenn C _________ zu diesem Zeitpunkt noch gelebt hätte. 3.6 Videoaufnahmen Der Beschuldigte hat insgeheim Videokameras aufgestellt, zumindest um die Angestellten beim Umziehen zu filmen (S. 304 A. 41 ff.). Dieser unstrittige Vorfall ist nicht weiterverfolgt worden, zeigt aber ein treuloses Verhalten des Hotelangestellten gegenüber den anderen Mitarbeitern im Betrieb und auch gegenüber dem Inhaber. Aus dem Bereich der Rezeption und der Kasse befinden sich keinerlei Aufnahmen in den Akten, es dürften dort keine Kameras aufgestellt gewesen sein. 3.7 Kartontafel mit Gästelisten Das Hotel O _________ habe, gemäss X _________, auf einer Kartontafel die Rubriken Zimmer, Gast, Anreisedatum und Nächte notiert. Gestützt auf diese Notiztafel seien bei der Abreise des Gastes die Rechnungen erstellt worden. Die mit Bleistift notierten Angaben seien nach einem Zimmerwechsel wieder entsprechend angepasst worden (S. 954 A. 22). Die Kartontafel selbst liegt dem Gericht nicht vor und sie wird vom Beschuldigten während seinen vielen Befragungen nie erwähnt. Es stellt sich die Frage, ob deren Existenz tatsächlich nachgewiesen ist. Da die Informationen über die anwesenden und abgereisten Gäste auf der Tafel nicht mehr enthalten sind, wären von einer nachträglichen Einforderung allerdings auch keine weiteren beweisrelevanten Informationen zu erwarten. Diese Art der Information mit Hilfe einer Kartontafel wäre aber auch für den häufig im Hotel anwesenden C _________ ersichtlich gewesen und sie hätte ihm somit ermöglicht, die in bar übergebenen Einnahmen mit den abreisenden Gästen abzugleichen. Eine lückenlose Kontrolle kann jedoch auf zwei Arten umgangen werden: C _________ wird nicht direkt geprüft haben können, ob ein Gast mit Kreditkarte bezahlt hat. Die auf dem Karton enthaltenen Angaben hätten ausserdem leicht angepasst werden können, weil

- 23 sie nur mit einem Bleistift eingetragen wurden. Die Existenz dieser Tafel wirkt sich, in dubio pro reo, in der Beweiswürdigung nur geringfügig zugunsten des Angeklagten aus. 3.8 Brotabrechnungen Q _________ hat eine Berechnung abgegeben, wonach der Brotverbrauch laut Abrechnung mit der Bäckerei nicht mit der offiziellen Anzahl Gäste übereinstimmt (S. 145 A. 2.18; S. 149 ff.; Ordner 1 S. 369). Der Beschuldigte bestätigt diese Kalkulationen, argumentiert aber, die Gäste seien nicht immer wie vorgesehen abgereist. Die Brotrechnung könne deswegen nicht mit dem Tagesumsatz verglichen werden (S. 229 A. 47). Diese Brotabrechungen waren auch C _________ bekannt, welche er mit den aktuellen Belegungszahlen in Verbindung bringen konnte und dem ein erheblicher Mehrkonsum sicherlich aufgefallen wäre. Das Kantonsgericht kann, wenn es davon ausgeht, dass die Gäste ihre Rechnungen meistens (aber nicht immer) am Tag ihrer Abreise bezahlen, keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen Tagesumsatz und täglichen Ausgaben für den Brotkauf herleiten. 3.9 Fall AA _________ Die Privatkläger haben am 12. November 2019 eine Rechnung vom September 2013 hinterlegt (Beleg Nr. 24 zur Eingabe vom 12. November 2019). Diese Zahlungsaufforderung sei an einen Gast, AA _________, übergeben worden. Letzterer habe später Y _________ avisiert und ihm berichtet, den Betrag dem Beschuldigten bereits in bar bezahlt zu haben. Die Urkunde habe Misstrauen in die Geschäftsführung des Beschuldigten geweckt und schliesslich, nach Prüfung der Computerdaten, Anfragen bei der F_________ veranlasst (S. 841 f.; S. 946 A. 9). Dieser Vorfall ist mithin für den vorliegenden Strafprozess ursächlich. Der Hotelgast AA _________ habe, laut Aussage von Q _________ vom 8. Oktober 2013, den Ehegatten eine Akontozahlung in bar von Fr. 1'625.-- geleistet. Die Ehegattin des Beschuldigten habe «gestern» (am 7. Oktober 2013; also nach ihrer Untersuchungshaft) ihre persönlichen Sachen im Hotel abgeholt, den Gast getroffen und diesem den Betrag zurückgegeben. Sie habe ihn gebeten, die Summe im Hotel O _________ abzugeben. AA _________ habe die Geldsumme dann Y _________, der seit der Verhaftung des Beschuldigten das Hotel führt, geleistet (S. 144 A. 2.14).

- 24 - Der Beschuldigte erklärt zu diesem Vorfall, der Gast habe bei der Ankunft am 13. September 2013 das Zimmer bezahlt. Dies sei oft passiert. Gäste seien jedoch auch häufig frühzeitig abgereist. Der Angeklagte habe deswegen das Geld in seinem Zimmer beiseitegelegt und nicht in die Kasse einbezahlt. Er habe nicht bedacht, diese Geldsumme in den Hotelsafe zu legen, das wäre aber durchaus möglich gewesen. Der Beschuldigte habe, als er inhaftiert worden sei, seine Ehegattin angewiesen, das Geld an den Gast zurückzugeben (S. 228 A. 42 ff.). Die Art und Weise, wie der Beschuldigte von einem Gast Geld in Empfang nimmt und dieses anschliessend bei sich selbst aufbewahrt, statt es in die Kasse zu legen oder im Hotelsafe aufzubewahren, ist unüblich. Sie widerspricht dem selbst behaupteten Vorgehen, wonach der Beschuldigte Gelder der Gäste direkt in die Kasse erstattet habe. Das Vorgehen nach der Verhaftung vom 1. Oktober 2013 belegt, dass der Berufungsbeklagte sich seines Fehlverhaltens bewusst war, hätte er doch sonst keinen Grund gehabt, das Geld mit Hilfe der freigelassenen Ehegattin zurückzubegleichen. Der Angeklagte habe die Zahlung bei sich aufbewahrt, weil er nicht sicher gewesen sei, ob der Gast frühzeitiger abreist. Sein Fehler kann, folgt man dieser Version, darin liegen, dass er unvorsichtigerweise Entschädigungen seiner Gäste in seiner Privatwohnung aufhebt um Rückerstattungen vorzunehmen, falls nicht der gesamte Vorschuss mit der Entschädigung verrechnet werden kann. Dieses Vorgehen ist jedoch für den Beschuldigten problematisch, weil der Zahlungsfluss nicht nachweisbar ist. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Beschuldigte selbst Gelder mit der Absicht einkassiert hat, die Einnahmen zu verschleiern und nicht an den Vorgesetzten weiterzuleiten. Letzteres wäre, im Fall AA _________, weder überprüft noch angeklagt worden. 3.10 BB _________ Der Treuhänder BB _________ ist am 24. Januar 2014 befragt worden. Er hatte seit 1976 mit C _________ geschäftlich zu tun (S. 407 A. 3). Der Zeuge habe für die Kommanditgesellschaft Hotel Garni O _________, C _________ und Co über kein Mandat verfügt, sondern einzig für «das Baugeschäft» (S. 407 A. 5). Er habe keine Ahnung von deren Buchhaltung (S. 407 A. 7), wisse nicht einmal, ob eine solche existiert habe (S. 407 A. 9). Der Treuhänder habe die Steuererklärung von C _________ verfasst und dabei den handschriftlich gemeldeten Gewinn in die private Steuererklärung eingetragen (S. 408 A. 16). Der Fiskus habe in den letzten Jahren einen Nachweis über den deklarierten Gewinn verlangt. Dieser sei mittels einer handschriftlich verfassten Auflistung der

- 25 - Einnahmen und Ausgaben des Hotels O _________ Folge geleistet worden (S. 409 A. 18). Der Treuhänder bestätigt, keine Buchhaltung des Hotels O _________ gesehen zu haben. Er behauptet, der Fiskus habe in den vergangenen Jahren eine zusätzliche Kooperation gefordert, welche mit handschriftlichen Auflistungen durch C _________ erfüllt worden sei. 3.11 S _________ Die dritte Angestellte im Hotel, S _________, ist bei der Einvernahme vom 20. Dezember 2013 neu von Y _________ beschäftigt worden (S. 401 A. 3). Dies ist bei der Aussagenwürdigung zu beachten. Sie bezeichnet den Beschuldigten als Verantwortlichen im Gästehaus O _________, der alles erledigt habe. «Er war sozusagen der Chef, der alles organisiert hatte. Er erledigte alles» (S. 403 A. 12). Diese Aussage bestätigt die hervortretende Position, welche der Beschuldigte im Hotel O _________ ausgeübt hat. Die Erklärung erscheint, auch bei vorsichtiger Würdigung, realistisch, weil der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Ehegattin und der Zeugin die einzigen Hotelangestellten gewesen sind und jemand im Betrieb die Leitung übernehmen muss. Es ist aufgrund der übrigen Aussagen naheliegend, dass der Beschuldigten dies getan hat. 3.12 Q _________ 3.12.1 Q _________ ist mit den Privatklägern verwandt und beruflich mit diesen verbunden (S. 945 A. 1). Das Kantonsgericht hat den Zeugen nach der Berufungsverhandlung um seine Bankdaten gebeten, um ihm die Zeugenentschädigung zu erstatten. Die Anwältin der Privatkläger hat daraufhin die Information übermittelt (S. 998). Das Verhältnis zwischen Privatklägern und Zeugen ist mithin sehr nahe und die Zeugenaussagen sind mit Vorsicht zu würdigen. Wichtige Angaben lassen sich allerdings durch Bankbescheinigungen, durch die vorhandenen Meldescheine und durch das Kassabuch O _________ verifizieren. Es finden sich vorliegend keinerlei Hinweise, dass diese Beweismittel manipuliert sein könnten. Auch der Beschuldigte hat - mit den belastenden Beweismitteln konfrontiert - deren Integrität nicht in Zweifel gezogen. Der Beweiswert dieser Zeugenaussagen ist mithin, trotz Nähe zu den Privatklägern, hoch.

- 26 - 3.12.2 Der Finanzverwalter Q _________ bestätigt in seiner Aussage vom 8. Oktober 2013, einen Mitarbeiter der F_________ in P _________ vor Einreichung der Strafanzeige damit beauftragt zu haben, verschiedene Eingänge auf dem Konto des Beschuldigten zu prüfen. Er habe anschliessend gezielt Rechnungen, die ab 2009 per E-Banking beglichen worden seien, kontrollieren lassen. Die Zahlungen seien tatsächlich entsprechend den Rechnungen auf das F_________-Konto des Beschuldigten eingegangen. Der Zeuge habe anschliessend geprüft, ob diese Gelder in Form von Bargeld ins Hotel zurückgeflossen seien. Er habe dazu die Rechnungsbeträge mit den Kontoeingängen verglichen. Diese hätten nicht übereingestimmt, weshalb er auch noch die Beträge der einzelnen Nächte statt des Gesamtbetrags kontrolliert habe, idem für die Namen der Reisegesellschaften. Er habe anschliessend geprüft, ob die Namen der Reisegesellschaften auf den Abrechnungen der Kurtaxen vermerkt seien (S. 144 A. 2.14). Das Kantonsgericht hat den Zeugen in der Berufungsverhandlung gebeten, seine oben umschriebene Prüfung genauer zu erläutern. Darauf wird nachfolgend eingegangen (vgl. E. 3.12.4). C _________ habe mit BB _________ über einen persönlichen Treuhänder verfügt. Dieser habe ein Kassabüchlein «und die restlichen» Belege erhalten und gestützt darauf die Steuererklärungen für seinen Kunden entworfen. Der Treuhänder habe den Erben nachträglich erklärt, keinen Auftrag zum Verfassen einer Buchhaltung für das Hotel O _________ erhalten und auch keine Abschreibungen für das Hotel vorgenommen zu haben. Die Steuerveranlagungen seien nicht dem Treuhänder, sondern C _________ übermittelt worden, welcher die Verfügungen nicht geprüft und/oder an den Treuhänder weitergeleitet habe. C _________ habe ausserdem zur Begleichung von Schulden auf dem Hotel O _________ Privatbezüge getätigt, welche im Kassabuch nicht erfasst gewesen und nicht zum Abzug gebracht worden seien (S. 145 A. 2.19). Der Zeuge bestätigt in diesem Teil seiner Aussage die ungenügende administrative Führung des Betriebs. Dies lässt sich anhand weiterer Aussagen und Belege verifizieren. Der Beschuldigte habe es C _________ mit seiner Arbeit ermöglicht, bis zu seinem Tod im Hotel bleiben zu können. Das Ehepaar Z_________ habe eigentlich früher nach D _________ zurückkehren wollen, was die grösste Sorge von C _________ darstellte. Letzterer sei sehr froh gewesen, dass er dank dem Beschuldigten habe im Gasthaus bleiben können (S. 146 A. 220). Es sei in P _________ immer gemunkelt worden, wie es möglich sei, dass ein Portier in D _________ über mehrere Wohnungen verfügen könne (S. 147 A. 2.22).

- 27 - Das Hotel O _________ hat laut Q _________ für den pensionierten und wohlhabenden C _________ einen herausragenden Stellenwert gehabt. Dies führt in diesem Fall zu einer bemerkenswerten und ungewöhnlichen Abhängigkeit zum Angeklagten und erklärt die durchaus grosszügige Entschädigung. 3.12.3 Q _________ gibt am 17. Februar 2016 vor der Polizei an, er habe für C _________ die Steuererklärung ausgefüllt. Dieser sei vorgängig amtlich eingeschätzt worden und habe zu viele Abgaben bezahlen müssen. Der Zeuge habe deswegen mit der Aufarbeitung der Buchhaltung begonnen (S. 422 A. 3). Er habe von C _________ einen Ordner mit bezahlten Rechnungen erhalten. Es habe nie einen Jahresabschluss gegeben. C _________ habe ein Buch mit Ein- und Ausgaben geführt, welches vom Fiskus so nicht akzeptiert worden sei. Er wisse nicht, wer das Kassabuch vor dem Tod von C _________ aktualisiert habe (S. 422 A. 1 [Falschnummerierung]). Das Hotel habe den Rückzugsort von C _________ gebildet, er sei gerne dort gewesen. Der Zeuge weiss nicht, wie das Rechnungswesen organisiert war (S. 422 A. 2 [Falschnummerierung]). Q _________ könne beurteilen, dass die Kurtaxabrechnung mit der Kasse übereingestimmt habe. Er kenne aber die Belegungspläne nicht. «Ob das jetzt alle waren, kann ich nicht sagen» (S. 422 A. 4). C _________ habe mit Barbezügen Rechnungen des O _________s beglichen. Er habe Gelder nicht deklariert, weshalb der Zeuge den Erben riet, bei der Steuerverwaltung eine Selbstanzeige einzureichen. Der Fiskus habe daraufhin eine Steuerrevision durchgeführt. Es sei im Zuge dieses Prozesses festgestellt worden, dass die nicht deklarierten Konten hauptsächlich B _________ gehörten. Die Geschäftskonten seien, soweit der Zeuge wisse, alle deklariert gewesen (S. 423 A. 6). Der Zeuge will eine interne Buchhaltung für sich geführt haben, welche jedoch nicht beim Fiskus deponiert wurde (S. 423 A. 7). Q _________ bestätigt, dass X _________ dem Angeklagten kurz nach dem Tod von C _________ mitgeteilt habe, er solle so weiterfahren wie bisher. Er glaube aber, dass X _________ nicht gewusst habe, wie der O _________ tatsächlich geführt worden sei (S. 424 A. 8). Er habe die Bareinnahmen vom Angeklagten in Umschlägen erhalten und der Lehrtochter befohlen, das Geld auf das Bargeldkonto von X _________ einzuzahlen. Er habe keine Quittungen ausgestellt und den Betrag der W _________-Einzahlung anhand der Liste des Beschuldigten kontrolliert (S. 424 A. 10). Q _________ habe erst am 21. Februar 2013 beim Aufarbeiten gemerkt, dass es sich beim O _________ nicht um eine Einzelunternehmung, sondern um eine Kommanditgesellschaft gehandelt habe. Der Fiskus sei davon ausgegangen, beim Hotel O _________ liege eine Einzelfirma vor. Die Familie Schaller sei davon ausgegangen, wenn ein Treuhänder seine Arbeit mache, dann richtig. BB _________ habe das Vermögen während 30 Jahren verwaltet, jedoch für das Gästehaus O _________

- 28 keine Buchhaltung geführt. Er habe begründet, dazu keinen Auftrag erhalten zu haben. Der Treuhänder habe mittlerweile keine Mandate mehr für die Familie C _________ oder die Holding (S. 425 A. 12). Q _________ hat den Privatklägern nach dem plötzlichen Ableben von C _________ bei administrativen Problemen als wichtigste Stütze gedient. Er hat den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Kontoauszüge übergeben, was beweist, dass er ernstlich versucht hat, die finanzielle Situation von C _________ abzuklären und aufzuzeigen. Er hat dabei für die drei Erben tätig sein müssen, was zu Objektivität und Exaktheit verpflichtet. Der Zeuge bestätigt erneut administrative Unzulänglichkeiten bei der Buchhaltung und den Steuererklärungen, die er nach Rücksprache mit den Angehörigen zu beheben versucht hat. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang auch eine Selbstanzeige beim Fiskus initiiert. Er habe die Kurtaxenabrechnung mit der Kasse verglichen, was keine Auffälligkeiten ergeben habe. Es sei allerdings nicht gesichert, ob die von ihm genutzten Unterlagen vollständig sind. Der neue Vorgesetzte X _________ hat das Hotel aufgrund eines plötzlichen Todesfalls übernehmen müssen und war dementsprechend unvorbereitet. Der möglichst nahtlose Weiterbetrieb dürfte in dieser Situation entscheidend gewesen sein. Der Zeuge erklärt somit nachvollziehbar, wie es zur Aussage von X _________ an den Beschuldigten gekommen ist, so weiterzufahren, wie bisher. Der neue Chef dürfte zu diesem Zeitpunkt, sofern C _________ nichts von Unregelmässigkeiten gewusst hat, erst Recht nicht davon Kenntnis gehabt haben. Q _________ hat zum Zeitpunkt der Übergabe des Gasthofs eine ordnungsgemässe Buchhaltung für C _________ verfassen wollen (vgl. E. 3.2). Er hätte vom ersten Patron über das Vorgehen, Rechnungen auf das Bankkonto des Beschuldigten umzuleiten und diese anschliessend auf ein Schwarzkonto einzuzahlen, in Kenntnis gesetzt werden müssen. Q _________ bestreitet aber, er oder X _________ seien über ein Schwarzgeldkonto oder das Einholen von Geldern auf das Konto des Beschuldigten orientiert worden. Es verwundert, wenn dieses in mehrfacher Hinsicht heikle Vorgehen bei der Übergabe an X _________ nicht thematisiert wird und der Beschuldigte daraus eine konkludente Genehmigung ableitet. 3.12.4 Der Zeuge beschreibt schliesslich am 13. Februar 2020 vor der Berufungsinstanz, wie es zur Selbstanzeige gekommen ist (S. 945 A. 4). Er habe bereits zu Lebzeiten von C _________ versucht, eine ordnungsgemässe Steuererklärung zu verfassen, damit

- 29 sein Onkel nicht mehr amtlich eingeschätzt werde (S. 945 A. 5). Der Zeuge habe zunächst das Kassabuch mit dem Ordner Meldescheine verglichen und keine Unterschiede festgestellt (S. 946 A. 7). Er habe die Meldescheine mit den Zahlungen auf das Konto des Beschuldigten bei der F_________ abgeglichen und festgestellt, die entsprechenden Gäste seien auf den Meldescheinen nicht angemerkt. Diese Kunden seien auch im Kassabuch nicht erwähnt (S. 947 A. 11). Die meisten Rechnungen zur Zahlung an die F_________ seien Reisegesellschaften gewesen, die er anschliessend in den Kurtaxenabrechnungen gesucht habe. Sie hätten auch dort gefehlt (S. 947 A. 11). Der Zeuge hat vor der Berufungsinstanz noch einmal erklärt, wie der Verdacht aufgekommen ist, dass sich der Beschuldigte zu Unrecht bereichert habe. Er hat die weitere Kontrolle aufgrund der ihm damals vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar erörtert. Das Berufungsgericht verfügt über Rechnungen zur Zahlung an die F_________ inkl. entsprechenden Bankbescheinigungen, über einen Teil der Meldescheine und über das Kassabuch. Diese Unterlagen können zum Verifizieren der Aussagen des Zeugen verwendet werden. Die Darlegungen sind mithin, trotz beachtlicher Nähe zwischen Zeugen und Partei, sehr glaubwürdig. Der Beschuldigte hätte demnach die Zahlungen auf sein Konto weder auf den Meldescheinen, noch im Kassabuch erwähnt. 3.13 Vergleich Hotelrechnungen Die Akten enthalten eine von Q _________ deponierte Originalrechnung (S. 148) sowie die Rechnungen auf das Konto des Beschuldigten (S. 8 ff.; Beleg 23 zur Eingabe vom 12. November 2019). Diese sehen ähnlich, aber nicht gleich aus. Der Beschuldigte hat von der Polizei eine Hotelrechnung von C _________ und eine Rechnung für einen Betrag auf sein Konto zum Vergleich vorgewiesen erhalten (S. 222 c). Die von ihm gestellten Rechnungen seien abweichend, weil er unterschiedliche Vorlagen oder Masken benutzt habe (S. 218 A. 19). Die E-Mail vom 10. Mai 2008, an welcher die Rechnung angehängt gewesen ist, erwähnt, der Betrag solle auf das persönliche Konto erstattet werden, weil eine Kreditkartenzahlung wegen Umbauarbeiten nicht möglich sei (S. 222d). Der Beschuldigte behauptet, damals seien tatsächlich Arbeiten vorgenommen worden, welche eine Kreditkartenzahlung behindert hätten (S. 218 A. 21). Der Angeklagte hat dazu in der Berufungsverhandlung bestätigt, dass er immer die gleiche E-Mailadresse zum Versenden der Rechnungen genutzt hat (S. 956 A. 4). Der Beschuldigte hat die Rechnungen, welche auf sein Konto beglichen werden mussten, mit der offiziellen E-Mailadresse des Hotels versandt. Es wäre einfacher gewesen,

- 30 die Rechnungen den Gästen beim Verlassen des Hotels zu übergeben. Diesfalls hätten jedoch Drittpersonen, u.a. C _________, den Vorgang besser beobachten können. Die auf das Beschuldigtenkonto lautenden Rechnungen beziehen sich teils auf Übernachtungen, welche erst nach dem Datum der Rechnungsstellung folgen (z.B. S. 8, 9, S. 19), teils davor (S. 12, 13, 14). Es wären mithin auch Vorschüsse in Rechnung gestellt worden. Das erstaunt insofern, weil der Angeklagte behauptet, die Rechnungen jeweils «sofort nach der Abreise der Gäste» verschickt zu haben (S. 956 A. 10). Von Vorschüssen war keine Rede. Die Strafanzeige enthält die Tatsachenbehauptung, der Beschuldigte habe die Rechnungen C _________ übergeben (S. 3 Ziff. 5). Der Privatkläger und der Zeuge Q _________ haben im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft beschrieben, wie der Wirtschaftsinformatiker Y _________ die E-Mails, mit denen die eingereichten Rechnungen verschickt wurden, auf dem Laptop in der Rezeption wiederhergestellt und die Daten anschliessend gespiegelt hat (S. 946 A. 9; S. 953 A. 9). Auch der Beschuldigte gibt an, er habe die Rechnungen auf dem Laptop gelöscht (S. 957 A. 14), indem er die Vorlage für die neuen Rechnungen jeweils überschrieben habe (S. 958 A. 26). Er ist daraufhin gefragt worden, wie er denn die Kontrolle durchführen könne, wenn er die Schreiben jeweils gelöscht habe. Der Angeklagte gibt daraufhin an, er habe die Rechnungen gedruckt und im Büro in einem kleinen Ordner aufbewahrt (S. 959 A. 28 ff.). Letztere Version erscheint gemäss Aussagenentwicklung als unglaubwürdig. Ein Ordner mit entsprechenden Belegen ist ausserdem nicht beschlagnahmt worden. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme (S. 787 Abs. 1) hat der Angeklagte Kopien der Rechnungen auf seinen Namen nicht freiwillig an C _________ übergeben, sondern das einzig in digitaler Form vorhandene Dokument anschliessend gelöscht. Diese fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ist für das Kreisgericht ein gewichtiges Argument für den Teilfreispruch gewesen. 3.14 Bankunterlagen C _________ Die Zahlungen der Gäste mittels Kredit- oder Debitkarte sind dem U _________-Sparkonto C _________s (Nr. xxx) oder dessen Geschäftskonto bei der RR _________ (Nr. xxx) gutgeschrieben worden (S. 359). C _________ hat über vier Bankkonten bei der W _________ verfügt (Ordner 2 S. 378; vgl. die polizeiliche Auswertung S. 364; zwei Hypothekarkonten, [und ein Sparkonto und das Sichtkonto]). Dort sind von 2005-2013 Fr. 516'282.-- einbezahlt worden. Die Polizei

- 31 kann nicht mehr eruieren, woher diese Vermögenswerte stammten (S. 364). Dies ist umso schwieriger, weil der Privatkläger und Q _________ in der Berufungsverhandlung mitgeteilt haben, C _________ habe regelmässig mit Bargeld bezahlt und Postüberweisungen bar am Schalter getätigt (S. 954 A. 17). Die W _________, die U _________ AG und die RR _________ haben im Rahmen der Selbstanzeige Vollständigkeitsbescheinigungen deponiert (Belege Nr. 34 ff. zur Eingabe vom 12. November 2019). Der Fiskus hat danach laut Expertisebericht vom 3. Dezember 2015 keine weiteren undeklarierte Bankkonten mehr entdeckt (Beleg 3 zur Eingabe vom 14. August 2019). Auch Q _________ und X _________ haben nach Hinweis auf die Straffolgen dargelegt, es liege kein weiteres Bankkonto von C _________ vor (S. 945 A. 4). Q _________ hat die Selbstanzeige initiiert und verfügt als naher Verwandter und Finanzverwalter der C _________ Group über ein erhebliches Interesse an einer lückenlosen Feststellung des Erbschaftsvermögens. Eine entsprechende Falschaussage wäre für ihn in mehrfacher Hinsicht bedenklich. Die Behauptung, C _________ habe über kein weiteres «Schwarzkonto» verfügt, erscheint aus allen diesen Gründen als glaubwürdig. Teils wird die Auffassung vertreten, das vom Angeklagten zurückbezahlte Geld bilde Bestandteil der in bar einbezahlten Fr. 516'282.20 auf dem Konto. Entsprechende Zahlungsflüsse lassen sich allerdings nicht überprüfen, weil C _________, der an mehreren Firmen beteiligt gewesen ist, regelmässig mit Bargeld Forderungen beglichen hat. Dieses Konto bildet zudem weder Bestandteil der Selbstanzeige vom 5. Juni 2014 noch wird es im Bericht des Steuerinspektorats genannt (Belege 3a und 3b zur Eingabe vom 14. August 2019). Es hat sich mithin nicht um ein «Schwarzkonto» gehandelt. Das vorausgehende Prozedere zur Verschleierung der Einnahmen wird konterkariert, wenn die Gelder letzten Endes auf ein Konto gelangen, das dem Fiskus bekannt ist. Das Konto kann demnach nicht als das angebliche «Schwarzgeldkonto» qualifiziert werden, auf welches C _________ undeklarierte Gelder einbezahlt hat. Die Behauptung des Beschuldigten, C _________ habe über ein zusätzliches Schwarzkonto verfügt, um dort einen Teil der Einnahmen einzuzahlen und dem Fiskus zu verschleiern, hat sich im Verlauf des Verfahrens und auch in der Untersuchung durch die kantonale Steuerverwaltung nach der Selbstanzeige nicht bestätigen lassen.

- 32 -

3.15 Einkommen und Vermögen Ehegatten Z_________ 3.15.1 Löhne Der Anhang des Polizeiberichts enthält eine tabellarische Übersicht der Löhne des Ehepaars (S. 367). Die Vorinstanz errechnet nachvollziehbar ein Einkommen von rund 2.5 Mio. Franken, dass die Ehegatten in den vergangenen 30 Jahren verdient haben sollen (S. 787). Der Beschuldigte gibt an, seit seiner Rückkehr in D _________ nicht mehr erwerbstätig gewesen zu sein (S. 571 A. 6; S. 942). Er beziehe auch kein Arbeitslosengeld (S. 957 A. 13). Er lebt mithin von seinem Vermögen. 3.15.2 Barvermögen Der Beschuldigte habe vom Barlohn immer einen Teil nach D _________ überwiesen und einen Teil auf die Seite gelegt. Letzteren habe er bei sich zu Hause aufbewahrt und ab und zu gewisse Beträge auf das Konto bei der F _________ einbezahlt (S. 226 A. 15). Er habe vielleicht zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 60'000.-- in bar daheim aufbewahrt, darüber jedoch nicht Buch geführt (S. 226 A. 17 f.). Er habe weder geerbt noch eine Rente bezogen (S. 227 A. 27). Die Polizei hat im Rahmen einer Hausdurchsuchung in den Zimmern des Beschuldigten eine Ledermappe sichergestellt, in welcher sich EUR 18'378.-- befunden haben. Der Berufungsbeklagte habe die Umschläge angeschrieben, um zu wissen, wofür er das darin verpackte Geld brauchen werde (S. 224 A. 4 f.). Der Angeklagte behauptet, er habe dieses Geld von Gästen in bar erhalten und für sich behalten, da er das Geld in D _________ benutzen könne. Er habe seinem Arbeitgeber den entsprechenden Betrag in Schweizer Franken in die Kasse gelegt (S. 220 A. 30 ff.). Er habe dieses Geld in 25 Couverts verpackt und dadurch nach vorgesehenem Zweck geordnet (S. 220 A. 33). Der Beschuldigte wird am Folgetag darauf aufmerksam gemacht, dass sich in den Umschlägen auch Britische Pfund und amerikanische Dollar befunden hätten. Er habe auch dieses Geld umgetauscht (S. 224 A. 2). Die vom Kläger in seiner Wohnung aufbewahrten Beträge sind beachtlich. Er gibt bei den Euro an, dieses Geld für sich behalten und seinem Arbeitgeber dafür Schweizerfranken übergeben zu haben. Dies mag aufgrund der D _________ Staatsbürgerschaft, des dortigen Immobilienvermögens und der beabsichtigten Rückkehr nach D _________ nachvollziehbar sein. Es ist allerdings unverständlich, wenn der Berufungsbeklagte auch britische Pfund und amerikanische Dollar für sich behalten hat.

- 33 - Es fällt weiter auf, dass der Angeklagte das Geld sorgsam in verschiedenen Briefumschlägen aufbewahrt hat. Dieses exakte Verhalten widerspricht dem unbelegten Vorgehen beim persönlichen Bezug von Rechnungen für das Hotel. 3.15.3 Bankguthaben Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über ein F_________-Privatkonto Classico xxx. Dessen Guthaben beträgt aktuell Fr. 7'992.36 (S. 932). Die Akten enthalten die Kontendetails seit 2003 (Ordner 1 S. 49 ff.) plus eine vergleichbare Zusammenstellung mit zusätzlichen Detailbelegen (Ordner 1 S. 140 ff.). Ein klarer Zusammenhang zwischen Zahlungen der Gäste und Barbezügen des Angeklagten ist nicht ersichtlich. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit der Überweisung grösserer Summen auffällig, da hier zeitnah (je nach Aussagevariante des Beschuldigten vor- oder nach Zahlungseingang) Barabhebungen in einer vergleichbaren Grössenordnung ersichtlich sein müssten (z.B. die Zahlungen von Fr. 11'390.-- [Ordner 1 S. 70], Fr. 12'077.-- [Ordner 1 S. 73 hier wurden am gleichen Tag Fr. 5’000.-- und Fr. 9'000.-- bezogen], Fr. 7'470.-- [Ordner 1 S. 88], Fr. 6'156.-- [Ordner 1 S. 89; hier wurden 4 Tage später Fr. 4'800.-- bezogen.], Fr. 9'031.-- [Ordner 1 S. 99], Fr. 8'523.--[Ordner 1 S. 100; hier wurden eine Woche später Fr. 6’500 bezogen], Fr. 8'750.-- [Ordner 1 S. 103; hier wurden 3 Tage später Fr. 3’000 und 8 Tage später Fr. 7’250 bezogen], 11'340.-- [Ordner 1 S. 107], Fr. 10’80.-- [Ordner 1 S. 116; hier wurden am Tag zuvor Fr. 4'000.-- bezogen], Fr. 7'635.-- [Ordner 1 S. 117; hier wurden 3 Tage vorher Fr. 100.--, 4 Tage nachher Fr. 1'900.-- und 10 Tage nachher Fr. 2'800.-- bezogen]). Es hat gemäss oben genannten Ausführungen verhältnismässig kurz vor oder nach dem Eingang der Entschädigungen durchaus grössere Barabhebungen gegeben. Deren Höhe unterscheidet sich jedoch deutlich vom eingegangenen Betrag. Der Beschuldigte hat, je nach Aussage, behauptet, er habe die Entschädigung beim Auschecken der Gäste oder beim Eingang der Zahlung vollständig in die Kasse gelegt. Ein zeitlich gestaffelter Bezug der Entschädigung, um diese anschliessend vollständig in die Kasse zu legen, ist unlogisch und widerspräche dem vom Beschuldigten behaupteten Vorgehen. Analoges gilt, wenn der Angeklagte von seinem Bankkonto einen zu kleinen Betrag entnimmt, das fehlende Geld aus einer anderen Quelle ergänzt und die Gesamtsumme in die Kasse einzahlt. Auch dies wäre nicht behauptet worden. Das Dossier enthält Rechnungen auf das Konto des Beschuldigten (z.B. S. 9 [27. Juni 2009, 4. Juli 2009, 11. Juli 2009, 18. Juli 2009, 25. Juli 2009], S. 13), in welchen Teilbeträge für mehrere kurz aufeinanderfolgende Aufenthalte gesamthaft gefordert werden.

- 34 - Der Angeklagte könnte auf den F_________-Konten nach erfolgten Übernachtungen Beträge abgehoben haben, die diesen Teilbeträgen nahekommen. Dies z.B. gemäss Rechnung vom 15. Juni 2009 (S. 9): Hier wird ein Gesamtbetrag von rund Fr. 5'000.-eingefordert, wobei es um Übernachtungen an fünf verschiedenen Wochenenden geht. Es werden mithin Teilbeträge in der Höhe von knapp Fr. 1'000.-- in Rechnung gestellt und auf eine Gesamtsumme von rund Fr. 5'000.-- addiert. Auf dem F_________-Konto wären im vergleichbaren Zeitraum zwar keine Fr. 5'000.-- abgehoben worden, aber jeweils an den Wochenenden ca. Fr. 1'000.-- (Ordner 1 S. 92a ff.; vgl. auch die Abhebung und Zahlungsabhebung vom 21. Mai 2012 [Ordner 1 S. 119 oder 14. und 16. August 2011 [Ordner 1 S. 113]). Das Begleichen von Teilzahlungen vor der eigentlichen Rechnungsstellung ist allerdings vom Berufungsbeklagten zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Auch diese Variante fällt mithin ausser Betracht. Die Vorinstanz hat im Übrigen richtigerweise festgehalten, fortlaufende Barbezüge an Bankomat und Bankschalter seien dokumentiert, nicht aber, wie diese Gelder verwendet wurden (S. 706 Abs. 1). Die Einzahlungen der Gäste auf das Konto des Angeklagten sind aufgrund dieser Bescheinigung nachgewiesen. Regelmässige Barabhebungen durch den Beschuldigten können ebenso nachverfolgt werden. Es ist jedoch nicht belegt, wie derlei eingeholte Gelder in die Geschäftskasse «zurückgelangt» sein sollen. Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft halten den fehlenden Zusammenhang zwischen grösseren Einzahlungen der Hotelgäste und Abhebungen des Berufungsbeklagten für ein erhebliches Indiz, dass die behaupteten Zahlungen des Angeklagten gerade nicht erfolgt sind. Der Eingang höherer Gästezahlungen passt nicht hinreichend zum kurz zuvor oder danach erfolgten Abheben grösserer Geldsummen. Ein Zusammenhang zwischen Bezügen und Teilforderungen liesse sich gemäss obigen Ausführungen fallweile herleiten. Der Beschuldigte hat jedoch nie behauptet, er habe vor der eigentlichen Rechnungsstellung bereits Teilzahlungen in die Kasse geleistet. Die Berufungsinstanz kann mithin der Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft in diesem Punkt folgen. Ein weiteres Konto bei der F_________ ist 2005 saldiert worden und für den vorliegenden Fall nicht relevant (S. 360 f.; S. 413 A. 8). Die Ehegatten hätten verschiedene Beträge mit Hilfe von Postüberweisungen nach D _________ geschickt (S. 216 A. 9 f.; S. 413 A. 13). Die Polizisten haben Einzahlungsscheine der Bankinstitute K _________ (nachfolgend: K _________), CC _________ (nachfolgend: CC _________) und DD _________ SA

- 35 sichergestellt. Demnach seien von Januar 2012 bis September 2013 rund 200'000 Franken überwiesen worden (S. 224 F. 8; genauere Aufstellung im Ordner 4 S. 1410). Dieses Geld stamme - laut Beschuldigtem - von dessen Lohn, inkl. Trinkgeld. Die Ehegatten hätten manchmal auch etwas auf die Seite gelegt. Manchmal Fr. 500.-- und manchmal Fr. 1000.-- pro Monat, um spätere Anschaffungen zu finanzieren. Der Betrag von Fr. 200'000.-- setze sich aus Lohn und Trinkgeld zusammen. Die hohen Überweisungen im Jahr 2013 erkläre er sich mit dem Entschluss des Ehepaars, in Kürze nach D _________ zurückzukehren (S. 225 A. 9 ff.). Die Zahlungsflüsse können mangels Postunterlagen nicht nachverfolgt werden. Die Akten enthalten eine undatierte Tabelle mit Guthaben auf fünf verschiedenen portugiesischen Banken. Diese Urkunde ist während der Hausdurchsuchung sichergestellt worden (S. 98; Ordner 3 S. 856). Das Bankvermögen hätte demnach EUR 350'000.-betragen. Der Beschuldigte verfüge laut eigenem Bekunden in D _________ zwischen EUR 380'000.-- und EUR 460'000.-- (S. 226 A. 22; S. 413 A. 10 «ca. EUR 450'000.--»). Die Ehegattin besitze keine anderen Bankkonten (S. 227 A. 24). Die Polizei hat folgende Banken genannt, bei welchen sich Konten des Beschuldigten befinden: CC _________, K _________, EE _________ (nachfolgend: EE _________), E _________, FF _________. Das darauf befindliche Vermögen betrage zum Zeitpunkt der Auswertung EUR 261'936.75 (S. 365; S. 413 A. 9 f.). Die CC _________ hat am 3. März 2020 zusätzlich bestätigt, im Prozess TDPRT 14724/13.9 sei eine Summe von EUR 92'959.19 beschlagnahmt worden (S. 1017). Die zitierte portugiesische Dossiernummer stimmt nicht mit der sonst gebrauchten Bezifferung im portugiesischen Rechtshilfeverfahren (CJI 254/2013) überein und dieses Konto wird im Polizeibericht nicht erwähnt. Der Betrag ist jedoch laut Auskunft von Eurojust im vorliegenden Prozess beschlagnahmt worden (S. 1123 f). Es liegen ferner zwei fast gleichlautende Bestätigungen der CC _________ vom 17. Dezember 2013 in den Akten. Die eine ist ans GG _________ in HH _________ (CJI 254/2013), die andere ans II _________ von JJ _________ (14724/13.9TDPRT) gerichtet (Ordner 3 S. 935 und S. 1118). Dies weist darauf hin, dass in D _________ zwei unterschiedliche Behörden die Rechtshilfe vorgenommen haben und es zu positiven Kompetenzenkonflikten gekommen sein könnte. Dies würde auch erklären, wieso die EUR 92'959.19 im Prozess TDPRT 14724/13.9 beschlagnahmt worden sind, der Betrag

- 36 wohl im Rahmen der rechtshilfeweise erfolgten Anfrage des Kantonsgerichts (vgl. Dossier P2 20 19 und E. 3.16.5), nicht aber im Polizeibericht Erwähnung findet. Zwischen dem vom Beschuldigten behaupteten Bankvermögen von mindestens EUR 380'000.-- und dem per Rechtshilfe bescheinigten Vermögen von rund EUR 260'000.-- besteht eine beachtliche Diskrepanz. Die Differenz wird deutlich verringert, wenn das im portugiesischen Prozess TDPRT 14724/13.9 beschlagnahmte Guthaben von EUR 92'959.19 mitbeachtet wird. 3.15.4 Fahrzeuge Der Angeklagte habe 2013 zwei Fahrzeuge besessen, die er in der Schweiz gekauft habe und die sich in D _________ befänden (S. 227 A. 31). Die Automobile dürften, wenn sie überhaupt noch vorhanden sind, seit 2013 deutlich an Wert verloren haben. 3.15.5 Immobilien Die Ehegatten besässen seit 1995 ein kleineres Haus (S. 227 A. 29). Der Angeklagte gibt in einer späteren Einvernahme zusätzlich an, in H _________ über ein Haus und seit 2000 zusätzlich über eine Einstellhalle zu verfügen. Diese Liegenschaften hätten einen Wert von EUR 470'000.-- und seien mit zwischenzeitlich abbezahlten Hypotheken finanziert worden. Die Amortisierung sei über Lohn erfolgt. Er besitze ausserdem seit 1988 in I _________ eine Wohnung, welche EUR 30'000.-- gekostet habe (S. 413 A. 11 und S. 415 A. 24). Eine Karte D _________s mit handschriftlichen Angaben zum Standort der Immobilien liegt vor (S. 162), Grundbuchauszüge sind dem Gericht jedoch nicht bekannt (vgl. dazu auch die vorinstanzlichen Ausführungen S. 704 letzter Absatz). Die Gebäude in D _________ sind kaum individualisiert und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beschlagnahmt worden, ausserdem fehlen Eigentumsausweise. Der Wert der Immobilien ist ferner mitnichten neutral geschätzt worden. Die Herkunft der Mittel, mit welchen die Hypotheken abbezahlt oder Renovationen finanziert worden sein sollen, ist ebenso unklar, zumindest nicht im Sinne eines irgendwie verfolgbaren Papertrails nachgewiesen. Es ist nicht geklärt, ob der Beschuldigte aktuell noch über diese Immobilien verfügt. 3.15.6 Vermögensbildung

- 37 - Die oben erwähnten Angaben zum Vermögen stützen sich regelmässig einzig auf Beweisaussagen des Beschuldigten. Es fehlen vielfach objektivierbare Angaben zum tatsächlich vorhanden Vermögen der Ehegatten. Das kinderlose Ehepaar Z _________ verfügt laut eigenen Bekundungen über ein beachtliches Immobilien-, Bank- und Bargeldvermögen. Dieses kann jedoch gemäss richtigen vorinstanzlichen Berechnungen (S. 787 f.) auch mit eigens erzieltem Einkommen gebildet worden sein, namentlich wenn beachtet wird, dass für die Ehegatten die grössten Einzelposten im üblichen Budget wie Wohnung, Krankenkasse und Steuern entfallen sind. 3.16 Beschlagnahmungen 3.16.1 Gegenstände und Wertgegenstände Die Staatsanwältin hat keine umfassende Übersicht über die gesperrten Bankkonten eingereicht, auch die Anklageschrift ist diesbezüglich nicht aussagekräftig. Die Vorinstanz hat diverse Unterlagen genannt, die ihr bei der Entscheidfällung nicht vorgelegen haben (S. 704). Die Anklageschrift verweist unter Ziff. 3 «Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte» betreffend «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl» auf «Verfügung vom 30. September 2013 S. 55 ff.; «Genaue Liste siehe S. 384 bis S. 392». Die Polizei hat ein Inventar der beschlagnahmten Gegenstände und Wertgegenstände erstellt (S. 384 ff.). Der Bereich Rückgabe/Quittung ist nicht vervollständigt (S. 392). Der Beschuldigte hat am 13. Dezember 2013 ein Mobiltelefon zurückerhalten (S. 305). Die Akten enthalten weiter eine Bestätigung, wonach 1 Schachtel mit persönlichen Unterlagen an den Verteidiger übergeben worden ist (S. 505). Die Verfahrensleitung hat am 28. November 2019 die Polizei angeschrieben und um Einsicht ersucht, da sich «ein Teil noch im Polizeiarchiv befinden sollte». Die Beamten haben nach mehrtägiger Suche mitgeteilt, sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien an die Beteiligten zurückgegeben worden (S. 935). Die Privatklägerschaft hat am 28. November 2019 Ordner an die Berufungsinstanz übermittelt, die von der Staatsanwaltschaft bereits retourniert worden seien (S. 864). Q _________ behauptet weiter, der Staatsanwaltschaft einen Stick mit den gespiegelten Daten des Laptops übergeben zu haben, welcher ebenso fehlt (S. 948 A. 17).

- 38 - Die in der Hauptverhandlung befragten Personen vermochten keine Auskunft zum Verbleib der beschlagnahmten Laptops (S. 386 Ziff. 35 und 36) zu erteilen (S. 948 A. 16; S. 953 A. 10; S. 956 A. 4). Es liegen keine Anträge auf Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen vor.

3.16.2 Banken Die Staatsanwältin hat laut Anklageschrift ab dem 7. Oktober 2013 in D _________ per Rechtshilfe Gelder sperren lassen. Belege zur Rechtshilfe sind im Ordner 3, Register 21 enthalten. Sie sind allerdings bis zum Berufungsverfahren nicht übersetzt worden. Die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts hat die Akten deswegen mit einer Übersetzerin geprüft und anschliessend per Rechtshilfe den Saldo der gesperrten Konten angefragt. Weitere Informationen konnte mit Hilfe von Eurojust eingeholt werden (vgl. Dossier P2 19 80). Das MM von HH (CJI 254/2013) hat die K _________ am 21. Oktober 2013 (Ordner 3 S. 884 f.), die EE _________ am 24. Oktober 2013 (Ordner 3 S. 899 f.) und CC _________ am 6. November 2013 (Ordner 3 S. 932 f.) aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Rechtshilfeersuchens zu den aktuellen Kontoständen angefragt. Das II _________ von JJ _________ (14724/13.9TDPRT) dürfte jedoch auch Beschlagnahmungen vorgenommen haben. Die Ehegattin ist am 2. Oktober 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen worden, die rechtshilfeweise Beschlagnahmungen sind erst ab dem 7. Oktober 2013 erfolgt. Die Ehegattin hat erwiesenermassen auf Geheiss des Angeklagten Gelder von D _________ Konten abgehoben, bevor eine Sperre erfolgt ist (vgl. Verfahren P2 20 19 mit dortigen Hinweisen). 3.16.3 F_________ Das Guthaben bei der F_________ beträgt laut Polizeibericht vom 9. Januar 2017 am 30. September 2013 Fr. 8'154.10 (S. 376). Es beläuft sich aktuell auf Fr. 7'992.36 (S. 932). 3.16.4 K _________

- 39 - Die Staatsanwältin hat die Schweizer Zweigstelle der Bank K _________ am 3. Oktober 2013 um Auskunft, Edition und Kontosperre angefragt (S. 112). Das Institut hat am 4. Oktober 2013 mitgeteilt, es könne über seine Schweizer Zweigniederlassung keine Beschlagnahmungen portugiesischer Konten vornehmen (S. 122). Die Staatsanwältin hat am 7. Oktober 2013 um internationale Rechtshilfe ersucht (Ordner 3 S. 874). Der Beschuldigte besitzt laut Ermittlungsbericht vom 9. Januar 2017 bei der Bank K _________ 8 Festgeldkonten plus 1 Giro-Konto. Der Saldo hätte sich, Stand 26. September 2013, auf rund EUR 28'216.-- belaufen (S. 376). D _________ Bankunterlagen der K _________-Bank befinden sich im Ordner 4, S. 1263 ff. Der Beschuldigte und seine Ehegattin hätten demnach am 21. Oktober 2013 über ca. EUR 34'000.-- verfügt. Dies lässt sich aufgrund einer Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks HH _________ vom 16. Januar 2014 so nachvollziehen, allerdings dürfte zu diesem Zeitpunkt noch keine Beschlagnahmung erfolgt sein (S. 1119). Laut Antwort der K _________ vom 15. Januar 2020 auf die Anfrage des Kantonsgerichts, welches Guthaben dort beschlagnahmt worden sei, befinden sich auf dem Konto EUR. 4'512.68. Die übrigen Bankkonten wären saldiert und liquidiert worden (S. 1050). 3.16.5 Bank CC _________ Die Staatsanwältin hat die Schweizer Zweigstelle der CC _________ am 3. Oktober 2013 um Auskunft, Edition und Kontosperre angefragt (S. 108). Das Institut hat am 9. Oktober 2013 mitgeteilt, es könne über seine Schweizer Zweigniederlassung keine Beschlagnahmungen von D _________ Konten vornehmen (S. 175). Das Rechtshilfegesuch ist am 18. Oktober 2013 übermittelt worden (Ordner 3 S. 918). Das Guthaben auf der CC _________ beträgt laut Ermittlungsbericht vom 9. Januar 2017 rund EUR 7'500.-- (S. 376). Die Bankunterlagen der CC _________ befinden sich im Ordner 3, S. 935 ff. Es wären demnach auf zwei Bankkonten rund EUR 7'500.-- gesperrt worden (Ordner 3 S. 935 und S. 1118). Die Generalstaatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks HH _________ vom 16. Januar 2014 erwähnt, bei der CC _________-Bank seien bereits Sperrungen durch das Strafuntersuchungsgericht (Nr. 14724/13.9TDPRT) in JJ _________ erfolgt (S. 1119).

- 40 - Die CC _________ hat am 6. Februar 2020 bestätigt, auf dem Konto seien EUR 92'959.19 beschlagnahmt worden. Ein Immobilienfonds im teilweisen Besitz des Beschuldigten und seiner Ehegattin verfüge ausserdem über einen Saldo von EUR 7'080.85 (S. 1017).

3.16.6 EE _________ Das Guthaben auf der EE _________ beträgt laut Ermittlungsbericht vom 9. Januar 2017 rund EUR 178'000.-- (S. 376). Diese Information dürfte von einer Bestätigung vom 30. September 2013 stammen (Ordner 4 S. 1353). Die Staatsanwältin hat die portugiesischen Behörden am 18. Oktober 2013 ersucht, sämtliche Kontokorrentkonten und Sparhefte sperren zu lassen und zusätzlich Auskunft über die entsprechenden Konten bis zum 30. September 2013 verlangt (S. 208). Die EE _________ hat am 24. Oktober 2013 mitgeteilt, die 2010 eröffneten Konten seien im September liquidiert worden (S. 1300). Bankunterlagen der EE _________ befinden sich im Ordner 4 ab S. 1300. Eine Bescheinigung der Bank EE _________ bestätigt, dass am 21. Oktober 2013 und am 7. November 2013 von einem Konto zwei grössere Geldsummen (EUR 67'560.--/39'850.--) abgezogen worden sind und noch EUR 42.75 auf den Bankkonten vorhanden waren (S. 366; Ordner 4 S. 1453). Der Beschuldigte ist dazu einvernommen worden (S. 443 A. 22 ff.). Er hat am 13. März 2014, auf die Überweisung von Fr. 67'000.--- angesprochen

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