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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 18.09.2019 P1 18 71

September 18, 2019·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,402 words·~22 min·1

Summary

P1 18 71 URTEIL VOM 18. SEPTEMBER 2019 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter ; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis gegen X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ (Strassenverkehr) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 11. Septem- ber 2018 (xxx S1 18 xxx)

Full text

P1 18 71

URTEIL VOM 18. SEPTEMBER 2019

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter ; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis gegen

X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

(Strassenverkehr) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 11. September 2018 (xxx S1 18 xxx)

- 2 - Verfahren A. Mit Strafbefehl vom 30. November 2017 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, X _________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 95.- - sowie zu den Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Dagegen erklärte der Beschuldigte am 8. Dezember 2017 (Postaufgabe) Einsprache. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 8. Mai 2018, worin die Staatsanwaltschaft X _________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung beschuldigte, fällte das Bezirksgericht A _________ am 11. September 2018 im Anschluss an die Hauptverhandlung nachstehendes Urteil, welches es den Parteien am gleichen Tage mit kurzer Begründung sowie durch Übergabe des Urteilsdispositivs mündlich und, nachdem der Beschuldigte am 19. September 2019 Berufung angemeldet hatte, am 23. Oktober 2018 per Post in begründeter Form eröffnete: 1. X _________ wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. 2. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 75.00, entsprechend Fr. 1'800.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 3. X _________ wird zudem mit einer Busse von Fr. 360.00 verurteilt, die bei schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen umzuwandeln ist. 4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 700.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 800.00) werden X _________ auferlegt.

B. Am 12. November 2018 reichte X _________ eine Berufungserklärung gegen das obgenannte Urteil mit den nachstehenden Rechtsbegehren ein: 1. Ziff. 1 des Dispositivs vom 11. September 2018 sei aufzuheben und X _________ vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen. 2. Die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs vom 11. September 2018 seien aufgrund des Freispruchs in Bezug auf eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln aufzuheben und X _________ mit einer Busse zu bestrafen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen plus MWST zulasten des Staates.

Der Staatsanwalt stellte weder einen Nichteintretensantrag noch erklärte er Anschlussberufung. C. Am 7. Juni 2019 lud das Kantonsgericht die Parteien auf den 11. September 2019 zur Berufungsverhandlung vor. Der Beschuldigte übermittelte dem Kantonsgericht auf

- 3 dessen Aufforderung hin am 29. Juli 2019 bzw. 2. August 2019 die Steuerveranlagungen 2016 und 2017, Letztere samt Steuererklärung, verbunden mit dem Hinweis, die Steuererklärung 2018 mit Abgabefrist 30. September 2018 sei noch nicht erstellt. Der Oberstaatsanwalt nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil und liess sich auch nicht schriftlich vernehmen. Der Beschuldigte hielt an dieser Verhandlung an seinen Berufungsanträgen fest.

Erwägungen 1. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben. 1.2 Nebst der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 381 Abs. 1 StPO) ist jede andere Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ihrerseits legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; zur Legitimation der Privatklägerschaft sowie der Erben vgl. Art. 382 Abs. 2 und 3 StPO). Dazu zählt namentlich der erstinstanzlich Verurteilte, womit die Legitimation des Beschuldigten zur Berufung gegeben ist. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände-

- 4 rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat innerhalb der 10-Tagesfrist Berufung angemeldet und danach innert 20 Tagen Berufung erklärt. Auf seine Berufung, welche knapp gehalten ist, jedoch Art. 399 Abs. 3 StPO genügt, ist somit einzutreten. Als Berufungskläger wurde der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung vorgeladen und nahm an dieser ordnungsgemäss teil (Art. 405 Abs. 2 sowie Art. 407 Abs. 1 lit. a [e contrario] StPO). Die Staatsanwaltschaft war nicht zur Teilnahme verpflichtet (Art. 405 Abs. 4 StPO). 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). 2. 2.1 Laut Anklageschrift fuhr der Beschuldigte am 10. September 2017, um 18.42 Uhr, am Steuer seines Personenwagens xxx mit dem Kontrollschild xxx auf der Kantonsstrasse T9 von Turtmann in Richtung Visp, als er am Orte genannt «Goler», Gemeinde Raron, ausserorts, mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 30 km/h registriert wurde. Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung habe sich der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) strafbar gemacht (S. 84 f.)

- 5 - 2.2 Der Beschuldigte anerkennt im Grundsatz den ihm angelasteten Sachverhalt. Er plädiert jedoch aufgrund der konkreten Tatumstände - Verkehrsaufkommen und Strassensituation - auf eine bloss einfache Verkehrsregelverletzung. Er sei nach einem beruflichen Einsatz als Fotograf am Omega European Masters in Montana auf der Heimfahrt gewesen. Es habe wenig Verkehr gehabt. Über mehrere Ortschaften habe er dasselbe Fahrzeug vor sich gehabt, welches mit sehr unregelmässigen Geschwindigkeiten gefahren sei, einmal zu schnell, dann wieder zu langsam. Beim dreispurigen Abschnitt der Kantonsstrasse, wo es auf seiner Seite zwei Spuren gehabt habe, habe er dann überholt. Zum Überholen habe er beschleunigen müssen. Während dem Überholmanöver sei er geblitzt worden. Er sei davon ausgegangen, dass man auf diesem Abschnitt 100 km/h - und nicht bloss 80 km/h - fahren dürfe, was dann nicht so gewesen sei, wie er erst später bemerkt habe. Es sei klar, dass er diese - zu hohe - Geschwindigkeit auf wenigen Metern gefahren sei. Genau habe er den Tacho nicht im Blick gehabt (Eingabe des Beschuldigten vom 21. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft, S. 15; Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am 5. März 2018, S. 43 f.; Einvernahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 11. September 2018, S. 128). In seinem Brief an die Staatsanwaltschaft vom 19. März 2018 (Postaufgabe) führte er aus, er sei bei guter Witterung und wenig Verkehr mit ca. 90 km/h unterwegs gewesen und habe sich in einem Bereich mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gewähnt, als er beschleunigt habe, um auf der freien Überholspur ein einzelnes, auf der rechten Spur fahrendes Fahrzeug zu überholen und danach die Geschwindigkeit wieder zu reduzieren. Beim Überholvorgang sei er mit 116 km/h geblitzt worden. Es hätten sich keine Fahrzeuge hinter ihm oder vor dem überholten Fahrzeug befunden. Beim Überholmanöver seien weder Personen noch Sachen gefährdet worden und es sei auch keine Gefährdung in Kauf genommen worden (S. 49). An der Berufungsverhandlung bestätigte er seine Aussagen. Er erklärte, er nehme die Verkehrssicherheit und die Verkehrsvorschriften sehr ernst, er sei noch nie in einen Verkehrsunfall involviert gewesen und es tue ihm aufrichtig leid, dass er die Verkehrsregeln verletzt habe. Durch sein Überholmanöver habe er keine ernstliche Gefahr - weder für sich noch für andere - hervorgerufen (S. 164 und 166). 2.3 Gemäss Polizeibericht vom 10. September 2017 war es zum Tatzeitpunkt Tag, bedeckt, die Verkehrsdichte stark, der Strassenzustand trocken und die Strassenlage eben (S. 3 und 24). Die aktenkundigen Fotos belegen keinen dichten Verkehr, die Gegenfahrbahn war sogar leer, es ist aber zu sehen, dass vor dem überholten Fahrzeug in einigem Abstand ein weiterer Personenwagen verkehrte (S. 12 f., 25 ff., insbesondere 28).

- 6 - 3. 3.1 Art. 90 SVG regelt in Abs. 1 die einfache, in Abs. 2 die grobe und in Art. 3 sowie Abs. 4 die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung. Das Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit, welche für Fahrzeuge ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» 80 km/h beträgt (Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG), stellt je nach den konkreten Umständen, insbesondere des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung, entweder eine einfache, eine grobe oder eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln dar. Gemäss Wortlaut des Abs. 4 von Art. 90 SVG ist Abs. 3 und damit der Tatbestand einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung in jedem Fall erfüllt, wenn beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 80 km/h überschritten wird. Laut früherer Praxis des Bundesgerichts stellte diese Bestimmung die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung auf, dass derart krasse Geschwindigkeitsübertretungen stets eine qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Abs. 3 darstellen. Es war kraft gesetzlicher Vermutung zwingend davon auszugehen, dass diese vorsätzlich begangen wurde und das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen hatte (Bundesgerichtsurteil 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1). In seiner neueren Rechtsprechung gelangte das Bundesgericht demgegenüber zur Erkenntnis, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Abs. 4 keine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Erfüllung der subjektiven Tatbestandselemente von Abs. 3 begründen (BGE 142 IV 137). Wer das Tempolimit um einen der in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Richtwerte überschreite, begehe in jedem Fall eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Eine solche Tempoüberschreitung genüge grundsätzlich auch, um im Sinne der fraglichen Bestimmung ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu schaffen. Dabei handle es sich aber um eine Vermutung, die beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände widerlegt werden könne (BGE 143 IV 508). 3.2 Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt eine schwere Widerhandlung beziehungsweise eine grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine

- 7 - Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133 E. 3.2, je mit Hinweisen). Massgebend sind einzig die konkreten Umstände vor Ort im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wie die tatsächlichen örtlichen und situativen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt und das tatsächliche Verkehrsaufkommen (Bundesgerichtsurteile 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1, 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.5.2 und 1.5.3). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht und sein Verhalten auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h, ausserorts um 30 km/h und auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschreitet, begeht im Prinzip ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung (BGE 143 IV 508 E. 1.3, 132 II 234 E. 3.1; Bundesgerichtsurteile 6B_123/2019 vom 19. Juni 20019 E. 4.1.1, 6B_85/2018 vom 15. August 2018 E. 3.2, 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E. 2.1; aus dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1 ergeben sich keine höheren Grenzwerte). In diesem Fall ist grundsätzlich auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Bundesgerichtsurteile 6B_123/2019 vom 19. Juni 20019 E. 4.1.1, 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3, 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3, 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 1.2). 3.3 In casu überschritt der Beschuldigte nach Berichtigung des Messwertes die ausserorts geltende Geschwindigkeitslimite um exakt 30 km/h, also genau um jenen Wert, mit https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22143+IV+508%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-93%3Ade&number_of_ranks=0#page93 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22143+IV+508%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-133%3Ade&number_of_ranks=0#page133 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22143+IV+508%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-133%3Ade&number_of_ranks=0#page133 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22143+IV+508%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-133%3Ade&number_of_ranks=0#page133 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22143+IV+508%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-IV-93%3Ade&number_of_ranks=0#page93 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22143+IV+508%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-508%3Ade&number_of_ranks=0#page508 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22143+IV+508%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-508%3Ade&number_of_ranks=0#page508 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22143+IV+508%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-234%3Ade&number_of_ranks=0#page234

- 8 welchem die Verkehrsregelverletzung von einer einfachen zu einer groben mutiert. Seine Tat bewegt sich damit im untersten Bereich der groben Verkehrsregelverletzung, dessen objektiver Tatbestand gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in aller Regel aber dennoch erfüllt ist. Nicht zuletzt, weil es sich um einen ausgesprochenen Grenzfall handelt, ist nebst der objektiven v.a. die subjektive Seite näher zu beleuchten. Nicht weiter hilft dem Beschuldigten sein Einwand, er habe sich auch wegen ähnlicher Strecken in seinem Wohnkanton mit höherem Tempolimit in der «100er»-Zone gewähnt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil richtig dartut, ist unmittelbar nach dem Kreisverkehr auf der Hauptstrasse durch Turtig (Gemeinde Raron) eine Geschwindigkeitslimite von 60 km/h signalisiert, welche bei Beginn der Überholspur aufgehoben wird, womit ohne ausdrückliche Signalisation einer höheren Maximalgeschwindigkeit höchstens 80 km/h erlaubt sind. Bezeichnenderweise findet sich auf einem der vom Beschuldigten hinterlegten Fotos die Signaltafel «100», ohne die diese Geschwindigkeit auch dort nicht erlaubt wäre und welche an der Kantonsstrasse in Raron unbestreitbar fehlte. Der Darstellung des Beschuldigten in diesem Punkte kann daher kein Glauben geschenkt werden; es handelt sich hierbei um eine blosse Schutzbehauptung. Er hat denn auch diese Erklärung in seiner Ersteingabe an die Staatsanwaltschaft (S. 15) und in seiner Einsprache (S. 18) noch nicht vorgebracht. Selbst wenn er aus Unachtsamkeit von einer 100er- Zone ausgegangen wäre, könnte der Beschuldigte für sich daraus keinen Vorteil ziehen. Denn massgeblich bleibt stets die effektive Signalisation; eine «100er»-Zone bildet ausserdem die Ausnahme und der blosse Umstand einer dreispurigen Strasse lässt nicht auf eine solche schliessen. Ein allfälliger Irrtum in Bezug auf die am Kontrollpunkt geltende Höchstgeschwindigkeit, wollte man dem Beschuldigten einen solchen entgegen den vorstehenden Erwägungen zugestehen, wäre bei pflichtgemässer Sorgfalt einfach vermeidbar gewesen (Bundesgerichtsurteil 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.2 in fine). Ebenso wenig entlastend für den Beschuldigte ist, dass er beim Überholen nicht auf den Tacho geschaut haben will. Völlig unerheblich ist schliesslich der Einwand der Verteidigung, in den Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts sei auf besagtem Strassenabschnitt eine weitaus höhere Geschwindigkeit erlaubt gewesen. Die Strasse weist an der fraglichen Stelle drei Fahrspuren auf, wobei in Fahrtrichtung des Beschuldigten links neben der rechten Fahrspur eine Überholspur vorhanden war, die einzig den Nutzern dieser Strassenseite zur Verfügung stand. Der Beschuldigte wurde beim Überholen geblitzt, wozu er beschleunigte. Er hat somit die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung nur vorübergehend und kurz überschritten. Studiert man die Bildaufnahmen im Dossier (v.a. S. 27), so stellt man fest, dass der Beschuldigte mit

- 9 seinem Personenwagen alleine auf der Überholspur verkehrte. Vor ihm sind mit einem ordentlichen Abstand zwei weitere Fahrzeuge zu sehen, wobei er - mit Ausnahme des Tempos - korrekt, insbesondere mit genügendem Abstand, zum Überholen des ersten ansetzte, ohne dieses in irgendeiner Weise zu bedrängen. Auf der Gegenfahrbahn ist kein einziges Auto sichtbar. Ein starkes Verkehrsaufkommen bzw. ein dichter Verkehr sind damit nicht belegt. Die Fahrbahn war gerade sowie trocken und die Sicht gut. Fussgänger gab es auf und neben der Kantonsstrasse keine. Unter diesen konkreten Umständen, welche letztlich für die Beurteilung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung - selbst bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - massgeblich sind (so Bundesgerichtsurteil 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.5.1), kann nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden (vgl. zit. Bundesgerichtsurteil E. 1.5.4). Eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln ist damit bereits objektiv nicht gegeben. Weiter fehlt es aufgrund der Besonderheiten des Falles - der überschaubaren Örtlichkeit mit Fahrbahn und Überholspur, dem beim Überholen geringen Verkehrsaufkommen, dem kurzen Überschreiten des Grenzwertes sowie der guten Wetterverhältnisse - an der für eine grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv geforderten Rücksichtslosigkeit. Nicht völlig ausgeblendet werden darf in diesem Zusammenhang die nunmehr differenzierende Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit den Raserdelikten nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, welche bei ausserordentlichen Umständen sogar ein Abgehen vom strikten Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung erlaubt. Es erscheint auch deshalb angezeigt, bei einem Grenzfall wie dem vorliegenden die näheren Tatumstände bei der strafrechtlichen Qualifikation der Tempoüberschreitung angemessen mitzuberücksichtigen, so dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gerade noch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren ist. Im gleichen Sinne sind laut Strafmassempfehlung SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (dort S. 2 «Geschwindigkeit») besonders günstige oder besonders ungünstige Verhältnisse nicht nur bei der Bemessung der Strafe, sondern gerade auch bei deren Qualifikation zu berücksichtigen. Eine grobe Verkehrsregelverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Vielmehr hat sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. 3.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln letztlich die konkreten Umstände vor Ort

- 10 im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung wie die tatsächlichen örtlichen und situativen Gegebenheiten im fraglichen Strassenabschnitt und das tatsächliche Verkehrsaufkommen entscheidend. Dazu findet sich in der Anklageschrift kein Wort. Demzufolge erfüllt diese die aus dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO abgeleiteten Anforderungen an den Inhalt der Anklage nicht. Auch deshalb kommt vorliegend eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nicht in Frage und ist der Beschuldigte wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3 bis 1.6). 4. Die einfache Verletzung der Verkehrsregeln wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bis zu einem einem Höchstbetrag von Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB) bestraft. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte hat sich einer Geschwindigkeitsübertretung im allerobersten Bereich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Er hat die freie Überholspur dazu genutzt, um auf seinem Nachhauseweg schnell vorwärts zu kommen. Dabei hat er massiv beschleunigt, ohne sich um die dadurch erzielte hohe Geschwindigkeit und das geltende Tempolimit zu kümmern. Ein objektiv nachvollziehbarer Grund für sein Verhalten war nicht gegeben. Offensichtlich scherte sich der Beschuldigte, einzig getrieben vom Wunsch, zu überholen, um schnell nach Hause zu kommen, nicht weiter um seine Geschwindigkeit. Bei einer Fahrt mit 110 km/h statt der erlaubten 80 km/h auf einer nicht richtungsgetrennten Hauptstrasse stieg das vom Auto ausgehende Gefahrenpotential an, selbst wenn noch keine ernsthafte erhöhte Gefährdung vorlag und der Beschuldigte sein Fahrzeug beherrschte, die allgemeinen Strassenverhältnisse gut waren und zum Zeitpunkt des Überholmanövers kein starkes Verkehrsaufkommen zu verzeichnen war. Ihn trifft daher insoweit ein mittleres Verschulden. 2015 belief sich das Nettoeinkommen des Beschuldigten als Selbständigerwerbender auf Fr. 64'604.-- (S. 112), 2016 auf Fr. 38'920.-- und 2017 auf Fr. 35'088.--, bei Privatwertschriften und Guthaben von zuletzt Fr. 46'173.--. Der Beschuldigte ist seit dem 5. Oktober 2018 verheiratet, seine Ehefrau ist erwerbstätig und er hat keinerlei familiäre Unterstützungspflichten. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse sowie der Tatumstände erachtet das Kantonsgericht, im Wissen um die Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz, eine Busse von Fr. 1'200.-- als angemessen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB 12 Tage.

- 11 - 5. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grundsätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. 5.1 Der Beschuldigte hat mit seiner strafrechtlich relevanten Fahrweise den Grund für das Strafverfahren gesetzt. Der Staatsanwalt hat den Fall zu Recht zur Anklage gebracht; denn es ist Aufgabe der Gerichte und nicht der Strafuntersuchungsbehörde, heikle rechtliche Qualifikationen und Abgrenzungen vorzunehmen. Der Beschuldigte hat daher sämtliche Kosten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, weil es bei seiner Verurteilung bleibt, selbst wenn diese nunmehr weniger streng ausfällt. Die Kosten der Untersuchung und deren Höhe hingen ohnehin nicht von der rechtlichen

- 12 - Qualifikation der Tat ab. Hingegen war der Beschuldigte aufgrund des erstinstanzlichen Schuldspruchs gezwungen, das Urteil des Bezirksgerichts anzufechten. Vor Kantonsgericht obsiegt er mit seinen Anträgen, weshalb der Staat für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzukommen und den Beschuldigten insoweit zu entschädigen hat. 5.2 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Ge-richtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 6'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 6'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). 5.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr für die Strafuntersuchung auf Fr. 700.-- sowie die eigene auf Fr. 800.-- festgesetzt und diese dem Beschuldigten auferlegt. Diese Gerichtsgebühren bewegen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche wurde von den Parteien auch nicht verlangt. 5.2.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein umfangmässig kleines Dossier zu behandeln, wobei die rechtliche Abgrenzung zwischen grober und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln doch delikat war. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’175.-- inkl. Beweisentscheid vom 19. Juli 2019 (P2 19 46) angemessen. 5.3 Laut Art. 36 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das ordentliche Honorar des Rechtsbeistands in Strafsachen für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht - je nach Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei - zwischen Fr. 1‘100.-- bis Fr. 8‘800.--. Die Verteidigung hat eine äusserst kurze Berufungsschrift von gerade einmal einer Seite mit Beilagen eingereicht. An der Berufungsverhandlung, welche ca. 20 Minuten dauerte, hat sie den Standpunkt ihres Mandanten aus sachlicher und rechtlicher Sicht nochmals einlässlich dargelegt. Strittig waren dabei sachverhaltsmässig und rechtlich exakt die

- 13 gleichen Fragen wie vor erster Instanz. Der Verteidiger konnte sich also auf seine Vorkenntnisse des Falles stützen. Die Zeit für die Anreise zur Berufungsverhandlung bzw. für die Rückreise ist zu einem reduzierten Tarif zu entschädigen. Schliesslich wird er das Urteil seinem Mandanten zur Kenntnis bringen müssen, was jedoch aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens mit keinem besonderen Aufwand verbunden sein wird. Auch vom Umfang der Akten und der Schwierigkeit des Falles her handelte es sich um kein ausserordentliches Dossier. Total erachtet das Kantonsgericht daher dafür eine Entschädigung von Fr. 2‘300.-- (Honorar, Auslagen [nebst Porti und Kopien Fr. 350.-- Reisespesen] und MwSt. inkl.) als angebracht.

- 14 - Das Kantonsgericht erkennt - in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten -

1. X _________ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. 2. X _________ wird mit einer Busse von Fr. 1'200.-- bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung wandelt sich die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- (Gebühren Staatsanwaltschaft Fr. 700.--; Gebühren Bezirksgericht Fr. 800.--) werden X _________ auferlegt. Dieser hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- trägt der Staat Wallis, welcher den Beschuldigten hierfür mit Fr. 2'300.-- entschädigt.

Sitten, 18. September 2019

P1 18 71 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 18.09.2019 P1 18 71 — Swissrulings