222 RVJ / ZWR 2018 Strafrecht – Jagdgesetz - KGE (Einzelrichter der I. Strafrechtlichen Abteilung) vom 10. Oktober 2017, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis c. X. - TCV P1 16 73 Verfolgung von Jagddelikten - Zuständigkeiten; Vorgehen, wenn der Wildhüter auf eine mögliche strafbare Handlung aufmerksam gemacht wird; Anzeigepflicht des Beamten (E. 3.1). - Verwertbarkeit von im Rahmen der Vorermittlung in Abwesenheit des mutmasslichen Täters erhobenen Beweisen (E. 3.3). Poursuite des délits de chasse - Compétences ; procédure si le garde-chasse a été rendu attentif à l’existence d’une possible infraction ; devoir de dénoncer des fonctionnaires (consid. 3.1). - Exploitation de preuves recueillies dans le cadre de la procédure préliminaire en l’absence de l’auteur présumé (consid. 3.3).
Sachverhalt (gekürzt)
Der Wildhüter erhielt am ersten Tag der Jagd eine SMS-Mitteilung, wonach ein Jäger auf eine Hirschkuh geschossen habe, die sich knapp ausserhalb des Jagdgebiets befunden habe. Er begab sich am Folgetag zum angeblichen Abschussort, wo er auf den Jäger traf, der dort mit zwei Schweisshundeführern erfolglos nach dem verletzten Wild suchte. Der Wildhüter befragte den Jäger nicht zum Ort, wo sich die Hirschkuh bei der Schussabgabe aufgehalten hatte, und orientierte ihn auch nicht über die ihn belastende SMS. Später begab sich der Wildhüter mit Schweisshundeführern, aber ohne den Beschuldigten, erneut zum Abschussort und fand schliesslich mit Hilfe seines Schweisshundes knapp ausserhalb des Jagdgebiets eine Stelle mit Blutflecken. Er meldete dies seinem vorgesetzten Dienstchef und fotografierte die Blutflecken zu Händen der Polizei.
Aus den Erwägungen
3. Der Beschuldigte beanstandet in formeller Hinsicht, nicht unmittelbar beim ersten Zusammentreffen mit dem Wildhüter auf das ihn belastende SMS aufmerksam gemacht worden zu sein. Der Wildhüter
RVJ / ZWR 2018 223 habe auch nicht in seiner Anwesenheit nach einem möglichen Anschussort ausserhalb der Jagdzone gesucht oder die aktenkundigen Fotos geschossen. 3.1 Das Schweizer Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (JSG; SR 922.0) benennt in Art. 17 Vergehen und in Art. 18 Übertretungen. Die Strafverfolgung ist grundsätzlich Sache der Kantone (Art. 21 Abs. 1 JSG). Das kantonale Gesetz Jagdgesetz vom 30. Januar 1991 (kJSG; SGS/VS 922.1) statuiert in Art. 46 kJSG weitere Strafbestimmungen, die einzig mit einer Busse sanktioniert werden. Der ordentliche Richter ist zur Ahndung von Delikten und Übertretungen zuständig, welche eine Haftstrafe nach sich ziehen können. Er hat die Strafprozessordnung anzuwenden (Art. 6 Abs. 1 kJSG). Das Departement behandelt hingegen Übertretungen, welche einzig eine Busse nach sich ziehen können (Art. 6 Abs. 2 kJSG). Wildhüter sind vereidigte Beamte (Art. 10 Abs. 1 Ausführungsreglement zum Jagdgesetz vom 22. Juni 2016 [SGS/VS 922.100]). Sie verfügen über die juristischen Eigenschaften von Beamten der gerichtlichen Polizei (Art. 29 Abs. 1 kJSG). Einvernahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten durchgeführt (Art. 142 Abs. 1 StPO). Es obliegt den Kantonen, in ihrer Anschlussgesetzgebung die Behörden zu bestimmen, welche als Übertretungsstrafbehörden tätig sind. Dies können auch Verwaltungsbehörden sein (Godenzi, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 1 zu Art. 142 StPO). Eine Anzeigepflicht besteht für Polizeibeamte bei einfachem Tatverdacht. Dieser liegt vor, wenn es aufgrund der wahrgenommenen tatsächlichen Anhaltspunkte zumindest möglich erscheint, dass sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten abgespielt hat (Landshut/ Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/ Basel/ Genf 2014, N. 10 zu Art. 302 StPO). Die Wildschutzorgane, u.a. die vereidigten Beamten der Dienststelle für Jagd (Art. 27 Abs. 1 lit. a kJSG), verfolgen und melden alle Widerhandlungen gegen die Jagdvorschriften und den Schutz der wildlebenden Tiere dem Jagddienst.
224 RVJ / ZWR 2018 Dieser leitet die Anzeigen, welche in der Zuständigkeit des Richters liegen, ohne Verzug weiter (Art. 28 Abs. 1 lit. e kJSG). Der Dienstchef hat gegenüber den Wildhütern schriftliche „Weisungen für die Jagd 2015-2016“ erlassen. Die Wildhüter müssen demnach bei schwerwiegenden Verstössen oder Vergehen unverzüglich den Dienstchef informieren. Die Weisungen beschreiben auch den Inhalt von Anzeigendossiers. Diese müssen eine Vielzahl von Angaben und Unterlagen enthalten, u.a. ein Einvernahmeprotokoll des Täters sowie ein detailliertes Einvernahmeprotokoll des Zeugen. Die Weisungen lassen jedoch nicht erkennen, ob ein solches Anzeigendossier auch bei Vergehen, insbesondere bei Abschüssen im Banngebiet, zu verfassen ist. Dies dürfte eher nicht der Fall sein, da auf der gleichen Seite der Weisungen befohlen wird, in solchen Fällen sei unverzüglich der Dienstchef zu informieren und sofort die Polizei für die Untersuchung beizuziehen (S. 201). Die polizeiliche Vorermittlung dient dem Ziel, überhaupt Straftaten zu erkennen, namentlich durch das Zusammentragen und Auswerten von Hinweisen und Informationen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 13 zu Art. 299 StPO). Der Polizei ist grundsätzlich zuzugestehen, bei einem Vorfall mit unklaren Verhältnissen informelle Fragen zu stellen, um herauszufinden, wer überhaupt sachdienliche Aussagen machen kann und wer als potenziell beschuldigte Person oder für eine andere Rolle in Frage kommt (Riklin, StPO-Kommentar, 2. A., Zürich 2014, N. 2 zu Art. 142 StPO). Ein Verwertungsverbot für bis dahin getätigten Aussagen besteht, wenn die einvernehmende Person die Einvernahmestandards nicht oder verspätet beachtet (Godenzi, a.a.O., N. 10 zu Art. 143 StPO). Die Polizei kann schliesslich im Ermittlungsverfahren auch aufgrund eigener Feststellungen Spuren und Beweise sicherstellen (Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO). (…) 3.3 Der Wildhüter ist am 22. September 2015 beim Zusammentreffen mit dem Beschuldigten durchaus über den Tatvorwurf orientiert gewesen, hatte jedoch noch keine Gelegenheit gehabt, diesen zu verifizieren. Er hat sich vor der Prüfung, ob ein Delikt vorliegt, mit seinem Schweisshund an der Nachsuche des am Vorabend angeschossenen Wilds beteiligt. Dieses Vorgehen erscheint unproble-
RVJ / ZWR 2018 225 matisch, zumal W. über spezielle Erfahrungen und Kenntnisse zur Nachsuche sowie über einen überdurchschnittlich ausgebildeten und trainierten Schweisshund verfügt. Der Wildhüter hat nicht versucht, den Angeklagten zu selbstbelastenden Handlungen zu verleiten. Er hat sich an der Nachsuche beteiligt und gewartet, bis der Berufungskläger den Ort verlassen und sich wiederum auf die Jagd begeben hat. Der Wildhüter hat somit die Mitteilung des Denunzianten, der selbst keine Anzeige erstatten wollte, erst nach der gemeinsamen Nachsuche überprüft. Der Wildhüter hat sich dabei durch Drittpersonen und nicht durch den Beschuldigten den angeblichen Anschussort zeigen lassen. Der Wildhüter hat geprüft, ob ein hinreichender Tatverdacht für ein Vergehen vorliegt, d.h. ob sich die Aussage des Denunzianten verifizieren lässt. Auch dies ist angesichts der Streitigkeit, die zwischen den Jägern herrschte, nachvollziehbar. Der Berufungskläger hat dazu nicht mitwirken müssen. Der Wildhüter hat das Ergebnis seiner Abklärung anschliessend dem Dienstchef mitteilt. Dieser hat danach seinen Untergebenen aufgefordert, die Polizei zu orientieren. Der Wildhüter hat mit diesem Vorgehen die konkrete Weisung seines Dienstchefs berücksichtigt. Er hätte sich somit an einen spezifischen Befehl des Vorgesetzten gehalten, soweit er überhaupt dessen schriftliche Weisung verletzt hätte, wie ihm der Beschuldigte vorwirft. Die erwähnten schriftlichen Bestimmungen stellen ausserdem Teil einer Verwaltungsverordnung dar. Letzterer regelt das Vorgehen zur Anzeigeerstattung. Private können sich daraus jedoch keine Rechte ableiten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 84). Auch dieses Verhalten verursacht demnach keine rechtswidrigen Beweismittel. Der Wildhüter ist schliesslich, nach dem Telefonat mit dem Dienstchef, aber vor Kontaktaufnahme mit der Polizei, noch einmal auf Platz erschienen und hat Fotos des öffentlich zugänglichen Tatorts geschossen. Er hat den Ort markiert und namentlich Bilder von Steinen mit Verletzungsspuren des Wilds aufgenommen. Der angebliche Tatort ist per Fahrzeug nur auf einem teils exponierten Flurweg erreichbar und der Anschussort nicht so leicht auffindbar. Die fotografische Ablichtung der vergänglichen Verletzungsspuren eines Tiers auf einem Stein ist als unaufschiebbare Massnahme zur Beweissicherung zu qualifizieren. Verfahrensregeln sind bei diesem Vorgehen keine verletzt worden.
226 RVJ / ZWR 2018 Nicht der Wildhüter, sondern die Polizei und die Staatsanwaltschaft haben nach der Strafanzeige die Ermittlung übernommen. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang keine Rechtsverletzungen mehr geltend. Es befinden sich mithin keine illegalen Beweise in den Akten.