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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2015 P1 14 7

March 30, 2015·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·8,687 words·~43 min·16

Summary

P1 14 7 URTEIL VOM 30. MÄRZ 2015 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwalt M_________ und X_________ und Y_________, Privatkläger und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N_________ gegen Z_________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O_________,

Full text

P1 14 7

URTEIL VOM 30. MÄRZ 2015

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch Staatsanwalt M_________

und

X_________ und Y_________, Privatkläger und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt N_________

gegen

Z_________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O_________,

(Fahrlässige Tötung; Verletzung von Verkehrsregeln) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts P_________ vom 22. August 2013

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Verfahren

A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom 13. Februar 2013 fällte das Bezirksgericht P_________ am 22. August 2013 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien gleichentags als Judicatum und am 6. Februar 2014 in begründeter Form eröffnete: 1. Z_________ wird der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB und der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 und 27 SVG schuldig erkannt. 2. Er wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.-- verurteilt, deren Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird. 3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3‘480.--, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 2‘230.-- (Auslagen Fr. 230.--, Gebühren Fr. 2‘000.--) sowie der Gebühr des Bezirksgerichts von Fr. 1‘250.-- werden Z_________ auferlegt. 4. Die Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 5. Z_________ bezahlt X_________ und Y_________ eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4‘250.-- (Honorar Fr. 4‘420.--; Auslagen Fr. 100.--). 6. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Dr. O_________ eine Entschädigung als Offizialanwalt von Z_________ von Fr. 2‘500.-- (Honorar Fr. 2‘340.--; Auslagen Fr. 160.--). B. Gegen Ziff. 6 des Urteilsdispositivs reichte Rechtsanwalt Dr. O_________ am 30. August 2013 beim Kantonsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (Verfahren P3 2013 154): 1. Ziff. 6 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts II P_________ vom 22.08.2013 betreffend die Entschädigung des Offizialanwaltes von Z_________ wird aufgehoben und wie folgt neu festgesetzt: a/ Honorar für 27 Std. 28 Min. (CHF 180.00/Std) CHF 4944.00 b/ Auslagen CHF 221.50 Zwischentotal CHF 5165.50 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer CHF 413.25 Gesamttotal CHF 5578.75 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten des Fiskus. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen.

- 3 - Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 4. September 2013 auf eine Stellungnahme sowie auf die Stellung von Anträgen, wies allerdings darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft regelmässig darauf angewiesen sei, kurzfristig Rechtsanwälte zu finden, welche sich „freiwillig“ für die amtliche Verteidigung zur Verfügung stellen würden. Dies erweise sich im Einzelfall zuweilen als schwierig, wobei durch die Rechtsanwälte auch immer wieder „frühere Honorarkürzungen“ durch „die Gerichte“ angeführt würden, um ein Mandat „abzulehnen“. Der Bezirksrichter nahm am 4. September 2013 zur Beschwerde Stellung und führte aus, die Parteien seien anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2013 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die mündliche Urteilseröffnung gleichentags um 16.00 Uhr stattfinden würde. Da Rechtsanwalt Dr. O_________ an der Urteilseröffnung nicht habe teilnehmen können, sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Kostenliste vorab per Fax einzureichen, was diesem offenbar aufgrund externer Sitzungen nicht möglich gewesen sei, weshalb das Gericht seinen Aufwand habe schätzen müssen. C. Am 28. August 2013 meldete Z_________ gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 22. August 2013 Berufung an. Am 26. Februar 2014 reichte er beim Kantonsgericht die schriftliche Berufungserklärung mit den folgenden Anträgen ein: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes II P_________ vom 22.08.2013 wird aufgehoben und Z_________ von der Anklage der fahrlässigen Tötung sowie von der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 und 27 SVG freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten der Berufung sowie des vorinstanzlichen Entscheides gehen zulasten des Staates Wallis. 3. Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird auf CHF 5‘578.75, inkl. MWST, festgesetzt. 4. Herrn Z_________ wird für das Berufungsverfahren sowie das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen. Im Rahmen der Berufungserklärung stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege bei gleichzeitiger Ernennung von Rechtsanwalt Dr. O_________ als notwendiger Verteidiger. D. Am 14. März 2014 erliess das Kantonsgericht folgende Verfügung: 1. Es wird festgestellt, dass die im Beschwerdeverfahren P3 13 154 erhobenen Rügen im Rahmen des Berufungsverfahrens P1 2014 7 behandelt werden.

- 4 - 2. Es wird festgestellt, dass die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2012 (Bestellung des amtlichen Verteidigers) und vom 17. Juli 2012 (Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege) für das Berufungsverfahren weiterhin Geltung haben. Demzufolge ist auf das mit der Berufung erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. 3. Die Entschädigung richtet sich nach Art. 135 StPO und Art. 30 GTar, deren Rückzahlung durch die verbeiständete Person an den Staat bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 4. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. E. Am 11. Juni 2014 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte einvernommen wurde, wobei dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Die Parteien stellten schliesslich folgende Begehren: Staatsanwalt: 1. Die Berufung von Z_________ vom 26. Februar 2014 wird abgewiesen. 2. Z_________ wird der fahrlässigen Tötung i.S.v. Art. 117 StGB und der Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 und 27 SVG schuldig gesprochen. 3. Z_________ wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 160.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit. 4. Die Verfahrenskosten sowie die Auslagen und Kosten der amtlichen Verteidigung werden Z_________ auferlegt. Der Staat Wallis übernimmt in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Verfahrenskosten und bezahlt an Rechtsanwalt Dr. O_________ für seine Funktion als amtlicher Verteidiger eine angemessene Entschädigung. Z_________ wird im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat Wallis die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Y_________ und X_________: 1. Die Berufung des Z_________ wird abgewiesen, das Urteil des Bezirksgerichtes P_________ vom 22. August 2013 bestätigt und Herrn Z_________ der fahrlässigen Tötung im Sinne von Artikel 117 StGB und der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 SVG in Verbindung mit Artikel 26 und 27 SVG schuldig erkannt. 2. Sämtliche Gerichtskosten erster und zweiter Instanz gehen zu Lasten des Beschuldigten Z_________. 3. Die Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. Z_________ bezahlt X_________ und Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 4‘520.00 für das Verfahren erster Instanz und Fr. 2‘600.00 für das Berufungsverfahren.

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Z_________: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichtes P_________ II vom 22.08.2013 aufgehoben und Herr Z_________ von der Anklage der fahrlässigen Tötung sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 und 27 SVG freigesprochen. 2. Allfällige Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens gehen zulasten des Staates Wallis. 4. Die Entschädigung des Offizialanwaltes von Z_________ wird für das erstinstanzliche Verfahren inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf CHF 5‘578.75 festgesetzt. 5. Für das Berufungsverfahren ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. F. Die Strafkammer des Kantonsgerichts überwies mit Verfügung vom 12. Januar 2015 (P3 13 154) die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. O_________ gegen Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts zur weiteren Behandlung an die I. Strafrechtliche Abteilung zuhanden des vorliegenden Berufungsverfahrens und schrieb das Beschwerdeverfahren P3 13 154 als dadurch erledigt ab.

Erwägungen

1. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die

- 6 übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Mithin ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben. 1.2 Die Staatsanwaltschaft (Art. 381 Abs. 1 StPO) und jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO; zur Legitimation der Privatklägerschaft sowie der Erben vgl. Art. 382 Abs. 2 und 3 StPO). Als Verurteilter hat der Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, womit seine Legitimation zur Berufung gegeben ist. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Der Beschuldigte hat nach Eingang des Urteilsdispositivs am 23. August 2013 am 28. August 2013, also innerhalb der 10-Tagesfrist Berufung angemeldet. Das strittige Urteil nahm er frühestens am 7. Februar 2014 entgegen; mit seiner Eingabe vom 26. Februar 2014 hat er demnach innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils seine schriftliche Berufungserklärung eingereicht. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt grundsätzlich auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzli-

- 7 che Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). 2. Der amtliche Verteidiger reichte in Bezug auf die ihm zugesprochene Entschädigung in seinem Namen Beschwerde ein. 2.1 Die Auslagen für die amtliche Verteidigung (und die unentgeltliche Rechtspflege) bilden Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Über die Kostenund Entschädigungsfolgen und damit auch über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist im Endentscheid zu befinden (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). 2.2. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, steht die Berufung offen (Art. 398 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen streitig sind (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Da die Beschwerde im Vergleich zur Berufung subsidiär ist (Art. 394 lit. a StPO), müssen die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Verfahrenskosten aufzukommen haben, eine Änderung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren verlangen. 2.3 Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft zählen nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO. Ihnen steht gegen den Entschädigungsentscheid die strafprozessuale Beschwerde offen (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2; Bundesgerichtsurteile 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 1.4 [zur Publikation vorgesehen]; 6B_48/2013 vom 13. Juni 2013 E. 2.3). Das Anfechtungsobjekt eines parallelen Beschwerdeverfahrens entfällt, wenn das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt und die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung diesfalls mit der Berufung zu behandeln sind (BGE 139 IV 199 E. 5.6). Dementsprechend hat die Strafkammer des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 12. Januar 2015 die Beschwerde von Rechtsanwalt Dr. O_________ gegen Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts zur weiteren Behandlung an die I. Strafrechtliche Abteilung zuhanden des vorliegenden Berufungsverfahrens überwiesen und das Beschwerdeverfahren P3 13 154 als dadurch erledigt abgeschrieben. Über die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Rügen wird unter E. 7 hiernach befunden.

- 8 - 3. Das Bezirksgericht legte seiner rechtlichen Qualifikation folgenden Sachverhalt zugrunde, welcher vom Berufungskläger nicht mehr in Zweifel gezogen wurde und von welchem dementsprechend auszugehen ist: Z_________ manövrierte am 24. März 2011 gegen 16.30 Uhr seinen Lastwagen auf dem Areal der A_________ Tankstelle in B_________. Er beabsichtigte, vom Standort bei der Firma C_________ über die Reinigungsstationen [Staubsaugeranlagen] der A_________ Tankstelle auf den Parkplatz des A_________ zu gelangen, um von dort zum Depot der Firma C_________ [an der D_________strasse] zu chauffieren. Hierbei steuerte der Beschuldigte sein Fahrzeug - in entgegen gesetzter Richtung zur Verkehrsflussregelung - in der mittleren von drei nebeneinander liegenden Reinigungsstationen hindurch. Zur selben Zeit war Y_________ in der nördlichen Reinigungsstation mit der Innenreinigung ihres Personenwagens beschäftigt. Ihre Kinder E_________ (geboren am xxx 2005) und F_________ (geboren am xxx 2003) spielten derweil im Bereich des Wagens “Verstecken“. Hinter dem Personenwagen hatte Y_________ [u.a.] zwei leere Grünabfuhrsäcke abgestellt. Als Z_________ nach der Durchfahrt durch die mittlere Reinigungsstation nach links in Richtung Parkplatz A_________ abbog, überfuhr er mit den linken Hinterrädern seines Lastwagens den Grünabfuhrsack, in dem sich E_________ versteckt hatte. Dieser erlitt dabei schwerste Verletzungen, denen er kurz nach der Einlieferung im Spital erlag. 4. Das Bezirksgericht sprach Z_________ der fahrlässigen Tötung sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 und 27 SVG schuldig. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Rechtsvertreter des Beschuldigten aus, dieser bestreite die ihm zur Last gelegten Straftatbestände, insbesondere die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Der Beschuldigte habe vor der Kollision Mutter und Tochter gesehen, welche sich nicht im Gefahrenbereich befunden hätten. E_________ habe sich derweil uneinsehbar im Grünabfuhrsack hinter dem Fahrzeug der Privatkläger befunden. Es sei denn auch nicht auszuschliessen, dass sich der Sack Richtung des Lastwagens bewegt habe. Es sei auch unzutreffend, dass er die Route aus Bequemlichkeit oder Zeitgründen gewählt habe. Er habe eigentlich geradeaus fahren wollen, was aufgrund eines dort parkierten Fahrzeugs allerdings nicht möglich gewesen sei. Da als Alternative nur ein Rückfahrmanöver unter Beizug einer Hilfsperson in Frage gekommen sei und dieses nicht risikoärmer gewesen wäre, habe er sich für

- 9 die Durchfahrt zwischen den Reinigungsstationen entschieden, wobei es sich dabei um eine kurze, gut überschaubare Strecke ohne Kollisionsrisiko gehandelt habe, welche er im Schritttempo abgefahren sei. Mutter und Tochter hätten sich nicht im Risikobereich befunden. Dem toten Winkel komme dabei keine erhebliche Relevanz zu. Es habe zwar das Risiko bestanden, den Grünabfuhrsack zu überfahren, aber es habe nicht mit einem sich in diesem Sack befindenden Kind gerechnet werden müssen. Es fehle mithin an der Voraussehbarkeit. 4.1 Gemäss Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Unvorsichtigkeit ist pflichtwidrig, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren we-

- 10 sentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 128 IV 49 E. 2b; 127 IV 62 E. 2d; Bundesgerichtsurteile 6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 = BGE 138 IV 124, dort nicht publ. E. 4.3; 6B_443/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (Stratenwerth, Die Straftat, 3. A. 2005, § 9 N. 25). Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beantworten (BGE 116 IV 306 E. 2c mit Hinweisen; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N. 41). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 34 E. 2a; je mit Hinweisen).

- 11 - Diese Voraussetzungen einer strafbaren Handlung sind nachfolgend für den Beschuldigten – im Rahmen der ihm vorgeworfenen Lebenssachverhalte – zu prüfen. 4.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Taterfolg mit dem Tod des Geschädigten eingetreten ist. Die Handlung des Beschuldigten war natürlich kausal für den Tod des Geschädigten. 4.3 Bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung ging das Bezirksgericht davon aus, dass sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt im zu beurteilenden Fall primär nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) bestimme. Es hielt richtigerweise fest, dass für die Einordnung als öffentliche Strasse die Art und Weise ihres Gebrauchs entscheidend ist (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 zu Art. 1 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dass die fragliche Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis zum Zwecke der Betankung und der Reinigung von Fahrzeugen zur Verfügung steht, ist unbestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Bereich der Waschstrasse, der Waschboxen und der Reinigungsstation (Staubsaugeranlagen) eine Verkehrsflussregelung enthält, indem auf dem Asphalt aufgezeichnete Richtungspfeile die einzuschlagende Fahrtrichtung vorgeben. Der vom Bezirksgericht gezogene Schluss, es handle sich vorliegend um eine öffentliche Strasse bzw. öffentliche Verkehrsfläche, ist zutreffend und wurde denn auch nicht beanstandet. 4.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jede Person im Verkehr so verhalten, dass sie andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem aus dieser Grundregel abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst ordnungsgemäss verhält, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 129 IV 39 E. 1 und 282 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 6B_443/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.3). Daraus leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, wonach jeder Strassenbenützer darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a mit Hinweisen). Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26

- 12 - Abs. 2 SVG). Die besondere Vorsichtspflicht gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG (Misstrauensgrundsatz) besteht, sobald der Fahrzeuglenker Kinder auf der Strasse oder in deren Nähe erblickt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm ist somit, dass der Lenker Kinder erkennt oder bei der gebotenen Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG) hätte erkennen müssen (vgl. BGE 115 IV 239 E. 2; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N. 442). Das Mass der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a, Bundesgerichtsurteil 6B_443/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.3 mit Hinweisen). Dabei ist der Massstab für die Sorgfalt, welche Lastwagenlenker aufzubringen haben, angesichts des von ihren Fahrzeugen ausgehenden Gefährdungspotentials hoch anzusetzen (BGE 127 IV 34 E. 3c). Die Grundregel von Art. 26 SVG wird durch konkrete Regeln ergänzt. So schreibt Art. 27 Abs. 1 SVG vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind. Dabei kennzeichnen weisse Richtungspfeile die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung (Art. 74 Abs. 8 Signalisationsverordnung [SSV] vom 5. September 1979, SR 741.21). 4.3.2 4.3.2.1 Der Berufungskläger sagte am 24. März 2011 unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei aus, er habe beabsichtigt, via Serviceplatz Richtung Abladestelle zu fahren. Da nördlich der drei Serviceplätze ein Personenwagen mit Anhänger gestanden habe, sei es aus Platzgründen nicht möglich gewesen, dort durchzufahren, weshalb er sich entschlossen habe, durch den mittleren der drei Serviceplätze hindurch in nordöstlicher Richtung wegzufahren. Im dritten Platz habe sich ein Grossraumpersonenwagen befunden. Im Bereich der Fahrertüre dieses Grossraumpersonenwagens habe er eine Frau gesehen, welche mit Innenreinigungsarbeiten beschäftigt gewesen sei. Andere Personen habe er nicht gesehen bzw. seien ihm in dem Moment nicht aufgefallen. Er habe gesehen, dass die Heckklappe dieses Wagens geöffnet gewesen sei und vor dem linken Heck auf der Strasse zwei grüne Kompostsäcke gelegen hätten. Er habe angenommen, dass diese Säcke leer gewesen seien, da sich nichts bewegt habe und sie relativ flach auf dem Boden gelegen seien. Die Übersicht von seiner erhöhten Position sei sehr gut gewesen und die Sichtverhältnisse gut. Da

- 13 die Durchfahrt für seinen Lastwagen relativ eng gewesen sei, sei er sehr langsam gefahren, habe genau manövrieren müssen. Er habe gesehen, dass es problemlos reiche, mit der Hinterachse östlich der Säcke durchzufahren. Als er quasi schon durchgefahren gewesen sei, habe er plötzlich eine Kinderstimme schreien hören. Während der Durchfahrt habe er fortwährend im linken Rückspiegel die Situation kontrolliert. Im Moment, als er den Schrei wahrgenommen habe, habe er instinktiv einen weiteren Kontrollblick in den linken Rückspiegel gemacht und angehalten. Er habe im Spiegel die beiden Kompostsäcke gesehen. Erst als er ausgestiegen sei, habe er bemerkt, dass er offensichtlich den einen der beiden Säcke überfahren habe. Er könne sich dies nicht erklären, da er ja östlich der beiden Säcke durchgefahren sei und seines Erachtens noch genügend freier Raum (10 bis 20 cm) gewesen sei. Er habe dann erschreckt feststellen müssen, dass in diesem Sack ein Kind gewesen sei. Als er durch den Serviceplatz gefahren sei, habe er ausser der Frau niemanden gesehen. Das Mädchen sei aus dem Nichts aufgetaucht (HD S. 7 f.). Anlässlich der Befragung durch den Staatsanwalt vom 21. August 2012 gab der Beschuldigte an, er könne nicht mehr abschätzen, wie weit das linke Hinterrad von den Kompostsäcken entfernt gewesen sei. Es habe jedoch genügend Platz gehabt. Er habe, als er zur Firma C_________ gefahren sei, wo er einen Stopp eingelegt habe, keine Kinder gesehen. Als er dann angefahren sei, um durch die Servicestation hindurchzumanövrieren, habe er das Mädchen gesehen. Dieses habe sich hinter dem Fahrzeug der Familie X_________ befunden. Den Knaben habe er nie gesehen. Das Mädchen habe er zum ersten Mal gesehen, als er zu seinem Manöver durch die Servicestation angesetzt habe. Er habe angenommen, dass das Mädchen seiner Mutter bei der Autoreinigung helfe. Die Kompostsäcke habe er erstmals gesehen, als er in die Spur zur Servicestation hineingefahren sei. Er habe angenommen, dass die Säcke leer seien, da sie so flach gewesen seien. Die Frage, ob sich die Kompostsäcke irgendwann bewegt hätten, als er um diese herumgefahren sei, verneinte der Beschuldigte. Er habe abwechslungsweise nach vorne und auf die Seite gesehen. Er habe den Blick auch im Seitenspiegel gehabt, könne aber nicht mehr sagen, wie lange und wie oft. Bei der Unfallfahrt seien die Seitenspiegel in „normaler“ Stellung gewesen, was bedeute, dass der Fahrer im Spiegel die Seite des Fahrzeuges und die Strasse hinter dem Fahrzeug einsehen könne. Bei dieser Spiegelstellung habe er auf der linken Seite nicht bis an den Boden sehen können, weshalb er auch die Hinterräder nicht gesehen habe. Wenn er sich zum Fenster hinausbeuge, sehe er auch jenen Bereich, der mit dem Spiegel nicht eingesehen werden könne. Beim Unfallmanöver habe er zum Fenster hinaus gesehen und in den Seitenspiegel geschaut. Den Kopf habe er jedoch nicht explizit aus

- 14 dem Fenster hinaus gelehnt. Auf die Frage seines Rechtsvertreters, ob er in Kauf genommen habe, einen der Säcke zu touchieren oder ob er den Abstand habe abschätzen könne, obwohl es einen toten Winkel gebe, antwortete der Beschuldigte, dass es 100 %-ig gereicht hätte. Der Abstand eines Gegenstandes zum Fahrzeug lasse sich aufgrund der Fahrpraxis abschätzen, auch wenn man den Gegenstand nicht im Spiegel sehe. Der Abfallsack müsse sich während der Durchführung des Manövers gegen das Fahrzeug hin bewegt haben, etwas anderes könne er sich nicht vorstellen (HD S. 150 ff.). Schliesslich führte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. August 2013 namentlich aus, in der Anklageschrift stehe nicht, dass er dem Polizisten G_________ auf dem Polizeiposten gesagt habe, dass der Sack, in welchem sich der Knabe befunden habe, oben auf der Insel gelegen sei. Auf den Vorhalt, er habe im Vorverfahren zunächst ausgesagt, er hätte im Bereich des Personenwagens abgesehen von der Frau niemanden gesehen und dazu im Widerspruch später angegeben, er habe das Mädchen gesehen, als er angefahren sei, um durch die Servicestation hindurchzumanövrieren, führte der Beschuldigte aus, dies sei beides richtig. Er habe das Mädchen erst hinter dem Fahrzeug erblickt (HD S. 311 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, keine weiteren Aussagen zur Sache machen zu wollen. 4.3.2.2 Der Zeuge C_________ sagte am Unfalltag gegenüber der Polizei aus, er sei mit seinem Sohn am offenen Fenster seiner Geschäftsstelle gestanden und habe gesehen, wie ein Lastwagen zunächst zwischen den Staubsaugeranlagen, welche auf Inseln stehen, hindurchfuhr und dann nach links gelenkt wurde, um vermutlich vor den Waschanlagen auf den A_________ Parkplatz zu gelangen. Als der Lastwagen die Insel passiert hatte und links abgebogen sei, habe er mit seinem linken Rad nach seiner ersten Einschätzung eine grüne Abdeckplane überfahren. Als die Frau „Mein Kind, mein Kind“ und das daneben stehende Mädchen „Mein Bruder“ geschrien hätten, habe er erst realisiert, dass der Lastwagen ein Kind überfahren habe. Aus seiner Perspektive meine er, dass der Lastwagenchauffeur das Kind nie und nimmer habe sehen können. Er habe seinem Sohn noch gesagt: „Das isch de nu en güete, der fahrt dera uber iru sache wa schi am Bodu het“. Auf die Frage, ob sich die Plane irgendwie bewegt hatte, antwortete der Zeuge C_________ mit nein. Der Chauffeur habe das nie und nimmer erahnen können. Wo sich das Mädchen befunden habe, wusste C_________ nicht (HD S. 14 f.).

- 15 - Gegenüber dem Staatsanwalt bestätigte der Zeuge C_________ am 21. August 2012 seine gegenüber der Polizei gemachten Aussagen. Auf die Frage, ob sich die Kompostsäcke bewegt hätten, sagte C_________, er habe nur gesehen, dass dort Material gelegen sei und dass das Hinterrad über dieses Material fahre. Eine Bewegung habe er nicht wahrgenommen. Er habe auch keine Kinder wahrgenommen. Auf diesem Platz herrsche ein Kommen und Gehen. Er habe im Unfallzeitpunkt seinen Fokus auf diese spezielle Situation gelegt. Es sei ja nichts Natürliches, wenn jemand das Material eines anderen überfahre. Deshalb könne er sich so gut erinnern. Seiner Ansicht nach habe der Chauffeur das Kind [E_________] nicht sehen könne. Er habe ja auch kein Kind gesehen und er habe irgendwo dieselbe Perspektive von oben herab, die auch der Chauffeur habe. Von der Linie her sei es dieselbe, mit welcher der Chauffeur in die Strasse hineinfahre. Und da habe er kein Kind gesehen. Deshalb gehe er davon aus, dass auch der Chauffeur nie im Leben dort ein Kind gesehen habe (HD S. 158 ff.). 4.3.2.3 F_________, die Schwester von E_________, sagte aus, sie habe beim Versteckspiel bei der Vorrichtung zum Teppich-Klopfen auf zwanzig gezählt. E_________ habe sich im Sack versteckt, was sie nicht gewusst habe. Sie habe ihn dann im Auto gesucht und ihre Mutter gefragt, wo er wäre. Sie sei um das Auto gelaufen und dann sei eben der LKW gekommen und über den Sack gefahren und dann habe sie ganz laut Mami gerufen und sei zum Sack gerannt, in welchem E_________ gelegen habe (HD S. 167 f.). 4.3.3 Der Berufungskläger macht geltend, dem Problem des toten Winkels komme vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach mit dem Problem des sichttoten Winkels zu befassen gehabt, namentlich im Zusammenhang mit Unfällen, bei denen Lastwagen und Fahrradfahrer beteiligt waren. Nach seiner Rechtsprechung handelt es sich beim sichttoten Winkel um einen in der Bauart des Fahrzeuges liegenden Faktor, den der Fahrzeuglenker grundsätzlich von vornherein in Rechnung zu stellen hat. Dementsprechend hat es verschiedentlich ausgeführt, es gehe nicht an, das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abzuwälzen. Vielmehr müsse der Fahrzeuglenker dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden (BGE 83 IV 163 E. 2; 107 IV 55 E. 2c; 127 IV 34 E. 3b). Für den Fall einer Sichtbeschränkung nach vorn, die nicht durch entsprechende Spiegel, welche vom Führersitz aus Einsicht in den sichttoten Winkel erlauben, behoben wird, hat das Bundesgericht dementsprechend erkannt, der Fahrzeugführer müsse sich kurz vom Sitz erheben, sich vorbeugen

- 16 oder seitlich etwas verschieben, um genügende Sicht zu gewinnen und sich zu vergewissern, dass sich niemand im unüberblickbaren Bereich seines Fahrzeugs befinde. Das sei jedenfalls dann zumutbar, wenn nach den Umständen eine nahe Möglichkeit bestehe, dass Fussgänger unmittelbar vor dem Fahrzeug durchgingen (BGE 107 IV 55 E. 2c). Selbst die rechte Fahrzeugseite betreffend, wo die Sicht seitlich nach rechts beschränkt ist, gilt gemäss Bundesgerichts grundsätzlich nichts anderes. Das Bundesgericht hat zwar eingeräumt, dass in solchen Fällen die vom Bundesgericht für die Sichtverminderung nach vorn genannten Vorsichtsmassnahmen nur beschränkt tauglich sind, den durch den toten Winkel bedingten Gefahren wirksam zu begegnen. So wird ein Sich-vom-Sitz-Erheben oder ein seitliches Verschieben in der Regel nicht genügen, um ausreichenden Einblick in den nicht einsehbaren Bereich auf der rechten Seite des Fahrzeugs zu gewinnen (BGE 127 IV 34 E. 3b). Demgegenüber sind die vom Bundesgericht genannten Vorsichtsmassnahmen geeignet, die Sichtverminderung auf der vorliegend zur Diskussion stehenden linken Fahrzeugseite zu verbessern. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dem Lastwagenlenker nur dann nicht zur Last gelegt werden, wenn sich mit Sicherheit ausschliessen lässt, dass er auch bei Aufwendung aller gehörigen und zumutbaren Vorsicht eine im sichttoten Bereich seines Fahrzeugs verborgenen Person hätte erkennen können und er mit einer solchen aufgrund der konkreten Verhältnisse auch nicht hätte rechnen müssen (BGE 127 IV 34 E. 3b). Hätte sich der Berufungskläger auf der linken Seite aus dem Fenster gelehnt, was bei Fahrmanövern in engen Verhältnissen durchaus üblich ist, hätte der Berufungskläger gesehen, dass er in zu engem Radius den Grünabfuhrsack überfährt, was er ja nicht beabsichtigte. Indem der Berufungskläger lediglich zum Fenster hinaus und in den Seitenspiegel schaute und weder den Kopf aus dem Fenster hinauslehnte noch sich vom Fahrersitz erhob, konnte er seine linke Fahrzeugseite nicht bis an den Boden einsehen, was nicht situationsangemessen war. Insofern hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht in dem von Art. 31 Abs. 1 SVG vorgeschriebenen Umfang beherrscht (s. auch Bundesgerichtsurteil 6B_443/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.4). Das Bundesgericht hat zwar in seinem Urteil 6S.28/2002 vom 1. März 2002 in E. 3b festgehalten, die Forderung der Vorinstanz, während der Ausführung einer Linkskurve "den Kopf aus dem geöffneten Fenster seines Lastwagens zu halten oder sich allenfalls (kurz) hinauszulehnen oder die linke Türe seiner Führerkabine zumindest einen Spalt zu öffnen und herauszuschauen und sich zu vergewissern, dass sich niemand im gefährdeten Raum auf der linken Seite seines Lastwagens" befinde, gehe zu weit. Nach der Rechtsprechung müsse der Fahrzeuglenker wohl dafür besorgt sein, dass die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken ausgeschaltet werden. Soweit eine Sichtbeschränkung nicht durch einen Spiegel behoben werde, habe sich der Fahrzeuglen-

- 17 ker kurz vom Sitz zu erheben, um sich zu vergewissern, dass sich niemand im unüberblickbaren Bereich seines Fahrzeugs befindet. Das gelte namentlich, wenn nach den Umständen eine nahe Möglichkeit bestehe, dass Fussgänger unmittelbar vor oder neben dem Fahrzeug durchgehen würden. Eine solche Pflicht bestehe indes lediglich bei der Wegfahrt, hingegen nicht während der Durchführung des Wendemanövers. Art. 17 Abs. 1 VRV verlange denn auch ausdrücklich nur, der Fahrzeugführer müsse sich "vor dem Wegfahren" vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährde. Werde dieser Pflicht nachgelebt und sei der benötigte Raum frei, dürfe der Lenker sein Fahrmanöver ohne weitere Überwachung des sichttoten Bereichs ausführen. Diese Ausführungen können nach Ansicht des urteilenden Gerichts nicht unbesehen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall übertragen werden. Vorliegend ging es darum, ein Manöver entgegen den Richtungsanzeigen auf der Fahrbahn, in engen Verhältnissen und in Anwesenheit von Personen durchzuführen. Der Berufungskläger führte denn auch selbst aus, er habe genau manövrieren müssen, da die Durchfahrt für seinen Lastwagen relativ eng gewesen sei (HD S. 7). Steht bei solch engen Verhältnissen ein Kind hinter dem Fahrzeug auf der „Fahrbahn“ und ist die Mutter damit beschäftigt, ihr Fahrzeug zu reinigen, so hat sich der Fahrzeugführer durch Hupzeichen bemerkbar zu machen und das Kind und die Mutter zu warnen. Bei entsprechenden Manövern gehört es auch zur Sorgfaltspflicht des Lastwagenchauffeurs, die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken durch ein Hinauslehnen oder ein Sich-Erheben auszuschalten. Zudem erscheint die Erfüllung dieser Pflicht auch zumutbar, weil der Berufungskläger im Unterschied zu BGE 127 IV 34 E. 3c/bb keine komplexe Verkehrssituation zu bewältigen hatte (s. Bundesgerichtsurteil 6S.342/2005 vom 2. Februar 2006 E. 4.2). 4.3.4 Dem Berufungskläger ist somit in zweierlei Hinsicht eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. Zum einen bewegte er sein Fahrzeug gegen die markierte Fahrtrichtung; die anderen Verkehrsteilnehmer mussten nicht damit rechnen, weshalb er sich hätte mittels Hupzeichen bemerkbar machen müssen. Zum andern traf er nicht die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen, um den im Seitenspiegel nicht einsehbaren Bereich seiner linken Fahrzeughälfte im Blickfeld zu haben. 4.4 Auch das Tatbestandsmerkmal der Vermeidbarkeit ist zu bejahen. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre. Soweit der Berufungskläger geltend macht, als Alternative wäre nur ein rückwärtiges Fahren auf die Kantonsstrasse möglich gewesen, erachtet das Gericht diese Behaup-

- 18 tung als unzutreffend. Das Industriegebäude, in welchem sich das vom Beschuldigten zu beliefernde Unternehmen befindet, weist nicht nur auf der Ostseite einen Vorplatz auf, sondern auch auf der Südseite. Der Berufungskläger hätte somit rückwärts auf den Vorplatz auf der Südseite fahren können und dann vorwärts in den Kreisel der Kantonsstrasse. Vorliegend fuhr der Berufungskläger bewusst entgegen der Verkehrsflussregelung. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wäre es ihm aufgrund der im Süden vor dem Gebäude der Firma C_________ verfügbaren Verkehrsfläche auf jeden Fall möglich gewesen, seinen Lastwagen - allenfalls unter Beizug einer Hilfsperson (z.B. jemanden der Firma C_________) - durch eine Rückwärtsfahrt zu wenden und sich, dann wieder vorwärts, via Kreisel in den Verkehr einzufügen und damit die angezeigte Fahrtrichtung zu beachten. Damit wäre der nun eingetretene Erfolg ausgeblieben. Auch hätte der Berufungskläger bemerkt, dass er zu nahe an den Säcken war und ein Überfahren des sich im Grünabfuhrsack befindenden E_________ hätte vermieden werden können, wenn er sich erhoben und aus dem linken Seitenfenster gelehnt und damit die gesamte linke Fahrzeughälfte im Blick gehabt hätte. Der Taterfolg war somit vermeidbar und dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. 4.5 Es stellt sich sodann die Frage, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 122 II 315 E. 3c; 122 IV 17 E. 2c/bb; 121 IV 10 E. 3 und 286 E. 3; 120 IV 300 E. 3e, je mit Hinweisen). Das Kantonsgericht erachtet es mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte während seines Fahrmanövers das Kind F_________ erblickte. Diese Feststellung wurde im Berufungsverfahren denn auch nicht bestritten. Der Beschuldigte sah ebenfalls die Mutter, welche mit der Reinigung ihres Fahrzeugs beschäftigt war. Dass sich unter diesen Umständen ein weiteres Kind im hinter dem Fahrzeug abgelegten Grünabfuhrsack versteckt, stellt dabei kein dermassen aussergewöhnlicher Umstand dar, dass damit schlechterdings nicht hätte gerechnet werden müssen, sind doch Kinder in

- 19 besonderen Masse unberechenbar, erst Recht im Rahmen eines Spiels. Der Umstand, dass auch die Mutter anwesend war, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die vom Fahrzeuglenker auf Grund von Art. 26 Abs. 2 SVG gegenüber einem Kind aufzubringende erhöhte Sorgfalt grundsätzlich auch zu beachten, wenn es von einer erwachsenen Person begleitet wird; keiner der beteiligten Erwachsenen darf darauf vertrauen, der andere werde eine Gefährdung des Kindes ausschliessen, wenn er sich darüber keine Gewissheit verschaffen kann (BGE 129 IV 282 E. 3; Weissenberger, a.a.O., N. 17 zu Art. 26 SVG). Auch spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte E_________ erkennen konnte oder nicht. Aus dem Nichterkennen folgt lediglich, dass er nicht im Wissen um die Gefahr, mithin nicht bewusst fahrlässig gehandelt hat. Die strafrechtliche Fahrlässigkeitshaftung tritt aber bereits bei Erkennbarkeit der Gefahrensituation ein. Der Beschwerdeführer hätte in der konkreten Situation erkennen müssen, dass er mit seiner Fahrt entgegen der Verkehrsflussregelung und aufgrund der engen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrensituation schaffte (s. auch Bundesgerichtsurteil 6S.107/2007 vom 11. Juni 2007 E. 2.2.4). 4.6 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger fahrlässig den Tod von E_________ verursachte und deshalb der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu erkennen ist. 5. Die Vorinstanz erkannte den Beschuldigten auch der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 und 27 SVG schuldig, indem sie unter Hinweis auf Trechsel/Fingerhut, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 2. A., 2013, N. 8 zu Art. 117 StGB, feststellte, die fahrlässige Tötung stehe in echter Konkurrenz zu Art. 90 SVG. Die zitierten Autoren halten mit Hinweis auf die Literatur und Rechtsprechung fest, fahrlässige Tötung stehe in echter Konkurrenz zum Gefährdungsdelikt, ausser in den Fällen, in denen ausser der verletzten Person niemand gefährdet wurde (s. auch Weissenberger, a.a.O., N. 4 zu Art. 26 SVG und N. 31 zu Art. 90 SVG; Maurer, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. A., Zürich 2013, N. 36 zu Art. 90 SVG). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6B_385/2011 vom 23. September 2011, E. 3.6., erwogen, das SVG sehe - ausser in Art. 90 Ziff. 3 SVG (heute: Art. 90 Abs. 5 SVG) - keine besonderen Regeln bezüglich einer allfälligen Konkurrenz seiner Bestimmungen mit anderen Straftatbeständen vor. Darüber sei folglich nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Es sei zu prüfen, ob der Unrechtsgehalt der zu beurtei-

- 20 lenden Handlung durch die Bestrafung bereits nach einer der zusammentreffenden Bestimmungen abgegolten werde oder nicht (s. auch BGE 91 IV 30 E. 2). In seinem Urteil 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011, E. 7.1, hat das Bundesgericht sodann erwogen, die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung (Art. 117 und 125 StGB) und der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (heute Art. 90 Abs. 2 SVG) gelangten in echter Konkurrenz zur Anwendung, wenn neben der verletzten und der getöteten Person weitere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden seien (s. auch BGE 91 IV 211 E. 4; Bundesgerichtsurteil 6S.628/2001 vom 29. November 2001 E. 2a). Dass der Beschuldigte neben der getöteten Person eine oder mehrere weitere Personen konkret gefährdet hätte, wird ihm weder in der Anklageschrift vorgeworfen noch ergibt sich eine solche Gefährdung aus den Akten. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz somit zu Unrecht wegen Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 und 27 SVG verurteilt. 6. 6.1 Die fahrlässige Tötung im Sinne von Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 6.2 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie der vorliegend massgeblichen Strafzumessungsgründe kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem hat diese im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Verschuldenskomponenten aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Umstand, dass vorliegend die Verurteilung wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 26 und 27 SVG aufgehoben wird, vermag an der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe nichts zu ändern, zumal vorinstanzlich auf die Aussprechung einer Busse für die SVG-Übertretungen ausnahmsweise und in Anbetracht der Betrof-

- 21 fenheit des Täters und aufgrund seiner bestehenden finanziellen Situation verzichtet wurde.

7. 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn und soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch ist sie grundsätzlich von jeder Kostentragung befreit. Ausnahmsweise können ihr bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn (a.) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird bzw. (c.) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten im Prinzip nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang, wobei unter den nämlichen vorerwähnten Voraussetzungen beschuldigte Person und Privatklägerschaft einander zu entschädigen haben (Art. 429, Art. 430 Abs. 1 lit. a und b, 432 Abs. 1, 433 Abs. 1 lit. b und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1329 Art. 437). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. 7.2 Dr. O_________ wurde von der Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2012 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO zum amtlichen Verteidiger ernannt (S. 83 f.). Am 17. Juli 2012 wurde dem Berufungskläger zudem gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt (S. 135 f.). Bei genauer Betrachtungsweise ist das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger bei not-

- 22 wendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ein Anwendungsfall von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, weil lit. b eine amtliche Verteidigung bei Gebotenheit vorsieht und die Gebotenheit nach Abs. 2 nicht abschliessend ist, wie sich aus dem dort verwendeten Wort "namentlich" ergibt. Denn die amtliche Verteidigung ist automatisch zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten, weil ja ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt, sodass im Fall der Bedürftigkeit auch bei einem Anwendungsfall von Abs. 1 lit. a seitens der beschuldigten Person um Einsetzung der amtlichen Verteidigung nachgesucht werden kann (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2011, N. 3 zu Art. 132 StPO). Demzufolge muss der Beschwerdeführer bei Mittellosigkeit zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO stellen (Ruckstuhl, a.a.O., N. 12 und 16 zu Art. 132 StPO; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 11 136 vom 24. Oktober 2011 E. 3.2), was in casu geschehen ist und welchem entsprochen wurde. Der amtliche Verteidiger wird vom Staat Wallis entschädigt, entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Danach erhält der Offizialverteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der berechtigten Auslagen ein Anwaltshonorar gemäss Art. 27 ff. GTar (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GTar). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die für den Kanton Wallis einschlägigen Bestimmungen finden sich im Gebührentarif des Kantons Wallis (GTar). Das Honorar, das für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 5‘500.--, vor Bezirksgericht zwischen Fr. 550.-- und Fr. 3‘300.-- und im Berufungsverfahren zwischen Fr. 1'100.-- und Fr. 8'800.-- beträgt, wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der amtliche notwendige Verteidiger wird aufgrund des Verfahrensausgangs gemäss Art. 30 Abs. 1 GTar zu 70 % des in den Art. 31 ff. GTar vorgesehenen Tarifs entschädigt. Das Bezirksgericht sprach dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 2‘500.-- (Honorar Fr. 2‘340.--; Auslagen Fr. 160.--). Den Privatklägern sprach es eine Parteientschädigung von Fr. 4‘520.-- (Honorar Fr. 4‘420.--; Auslagen Fr. 100.--) zu. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass dem amtlichen Verteidiger lediglich ein reduziertes Honorar zusteht (70%, Art. 30 Abs. 1 GTar), erachtet das Kantonsgericht die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung als zu tief. In der

- 23 - Regel dürfte der Arbeitsaufwand des Anwalts für die Verteidigung grösser sein als jener für die Privatkläger, zumal diese vorliegend beantragten, die Zivilbegehren auf den Zivilweg zu verweisen und sich deshalb nur zum Strafpunkt äussern mussten. Der amtliche Verteidiger hat im Beschwerdeverfahren - welches nach Überweisung an das Berufungsgericht abgeschrieben wurde - eine Kostennote eingereicht. Das Kantonsgericht erachtet den darin aufgeführten Aufwand als angemessen, weshalb dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren antragsgemäss Fr. 5‘578.-- zuzusprechen sind. Die wesentlichen Leistungen des Verteidigers im Berufungsverfahren lag im mündlichen Parteivortrag. Die vorab eingereichte schriftliche Berufungserklärung war nicht ausführlich begründet, was sie allerdings auch nicht sein musste. Die mündliche Berufungsverhandlung, zu welcher sich der Anwalt nach Sitten begeben musste, dauerte rund 1 ¾ Stunden. In Berücksichtigung einer Reduktion im Umfang von 30 % sowie des mit dem abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens verbundenen Aufwands - den dort gestellten Begehren wurde vorliegend entsprochen - erachtet das Kantonsgericht daher ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.-- (Auslagen inkl.) als angemessen. Der Berufungskläger ist zur Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 2‘400.-- an den Kanton Wallis verpflichtet ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Nicht rückerstattungspflichtig sind die darüber hinausgehenden Fr. 600.--, die seinem Rechtsvertreter für den Aufwand im Beschwerdeverfahren betreffend die ihm von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung auszurichten sind. 7.3 Vorliegend wurden die Gerichtskosten für die Strafuntersuchung und für das Verfahren vor Bezirksgericht auf insgesamt Fr. 3'480.-- (Auslagen und Gebühren Staatsanwaltschaft: Fr. 2‘230.--; Gerichtsgebühr Bezirksgericht: Fr. 1‘250.--) festgesetzt. Die Auslagen sind ausgewiesen und die Gerichtsgebühr bewegt sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Eine solche wurde von den Parteien auch nicht verlangt. Die Kosten erster Instanz von Fr. 3'480.-- sind daher Z_________ aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 f. GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Im Berufungsverfahren war ein umfang-

- 24 mässig mittleres Dossier zu behandeln mit mehreren tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen, auch wenn diese nicht ausserordentlich schwierig waren. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- angemessen. Der Berufungskläger unterlag mit seinen Anträgen mehrheitlich. Obsiegt hat insofern, als die Verurteilung von Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz aufgehoben und dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine höhere Entschädigung zugesprochen wurde. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5, ausmachend Fr. 1‘600.--, Z_________ und zu 1/5, ausmachend Fr. 400.--, dem Staat Wallis aufzuerlegen. 7.4 Da sich die Privatkläger auch im Berufungsverfahren zum Schuldpunkt äussern dürfen (Art. 382 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und dieser im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu beurteilen war, sind sie für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'637.-- (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Das Kantonsgericht erkennt - in mehrheitlicher Abweisung der Berufung -

1. Z_________ wird der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig erkannt. 2. Er wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 160.-- verurteilt, deren Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wird. 3. Die Zivilbegehren werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Gerichtskosten bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 3‘480.--, bestehend aus den Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 2‘230.-- (Auslagen Fr. 230.--, Gebühren Fr. 2'000.--) sowie der Gebühr des Bezirksgerichts von Fr. 1'250.-- werden Z_________ auferlegt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.-- werden zu 4/5, ausmachend Fr. 1‘600.--, Z_________ und zu 1/5, ausmachend Fr. 400.--, dem Staat Wallis auferlegt.

- 25 - 6. Z_________ bezahlt X_________ und Y_________ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4‘520.-- (Honorar Fr. 4‘420.--; Auslagen Fr. 100.--) und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 2‘637.--. 7. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt Dr. O_________ eine Entschädigung als Offizialanwalt von Z_________ von Fr. 5‘578.-- für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 3‘000.-- für das Berufungsverfahren. Z_________ ist zur Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 5‘578.-- und Fr. 2‘400.-- an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Sitten, 30. März 2015

P1 14 7 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.03.2015 P1 14 7 — Swissrulings