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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 18.06.2013 P1 13 2

June 18, 2013·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·11,424 words·~57 min·14

Summary

P1 13 2 URTEIL VOM 18. JUNI 2013 I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Jérôme Emonet, Hermann Mur- mann und Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch staatsanwalt A__________ gegen X__________, vertreten durch Rechtsanwalt B__________ Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) Vernachlässigung von Unterhaltspflichten / Kosten (Art. 217 StGB / Art. 426 StPO) *****

Full text

P1 13 2

URTEIL VOM 18. JUNI 2013 I. STRAFRECHTLICHE ABTEILUNG

Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Jérôme Emonet, Hermann Murmann und Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, vertreten durch staatsanwalt A__________

gegen

X__________, vertreten durch Rechtsanwalt B__________

Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) Vernachlässigung von Unterhaltspflichten / Kosten (Art. 217 StGB / Art. 426 StPO) *****

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VERFAHREN

A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung (Strafantrag von Y_________ vom 14. April 2008; Eröffnungsverfügung vom 26. Mai 2008; Eröffnungs- und Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2009; Anschuldigungsverfügung vom 24. Juli 2009; Schlussverfügung vom 6. Mai 2010) und aufgrund des Überweisungs- und Zulassungsbeschlusses vom 23. August 2010 fällte das Bezirksgericht C_________ am 29. Oktober 2012 nach durchgeführter Hauptverhandlung nachstehendes Urteil, welches es den Parteien gleichentags als Judicatum übergab und am 21. Dezember 2012 in begründeter Form versandte:

1. Im Anklagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird das Verfahren infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. 2. Von der Alternativanklage des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB wird der Angeklagte freigesprochen. 3. X_________ wird der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. 4. X_________ wird als Zusatzstrafe zum Urteil P1 10 77 des Kantonsgerichts Wallis vom 7. September 2011 mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu 90 Franken sowie einer Busse von 500 Franken bestraft. Für die ausgestandene Untersuchungshaft werden zehn Tagessätze an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 5. Die Verfahrenskosten werden dem Angeklagten X_________ auferlegt. Die Gerichtskosten, bestehend aus den Kosten des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis in der Höhe von Fr. 1'559.60 und der Gebühr des Bezirksgerichts von Fr. 1'600.40, betragen Fr. 3'160.--. 6. Der Staat Wallis bezahlt dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B_________, eine Entschädigung von Fr. 4'500.--. X_________ ist verpflichtet, diese Entschädigung dem Kanton zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

B. Nach vorgängiger Berufungsanmeldung am 30. Oktober 2012 reichte X_________ gegen das am 24. Dezember 2012 in Empfang genommene begründete Urteil am 10. Januar 2013 beim Kantonsgericht die schriftlich begründete Berufungserklärung mit den folgenden Anträgen ein: 1. Herr X_________ wird für dieses Berufungsverfahren der vollständige unentgeltliche Rechtsbeistand gewährt. 2. Herr X_________ wird der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB frei gesprochen. 3. Die Zusatzstrafe zum Urteil P1 10 77, nämlich eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und die Busse von Fr. 500.-- wird aufgehoben.

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4. Die Verurteilung zu den Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren wird aufgehoben. 5. Sämtliche Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz und diejenige des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates Wallis. 6. Dem amtlichen Verteidiger wird eine angemessene Parteientschädigung für dieses Berufungsverfahren zugesprochen.

C. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 ernannte der Präsident der I. Strafrechtlichen Abteilung Rechtsanwalt B_________ für das Berufungsverfahren zum amtlichen Verteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Am 12. April 2013 wurde die Privatklägerin Y_________, welche ihren Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten am 29. August 2012 zurückgezogen und keine Anschlussberufung erhoben hatte, informiert, dass das Berufungsverfahren fortan ohne sie fortgesetzt werde. Gleichentags wurden die Parteien auf den 5. Juni 2013 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen. Im Anschluss daran hielt er an seinen Berufungsbegehren fest. Der Oberstaatsanwalt verlangte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne.

DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung

1. 1.1 Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 454 Abs. 1 StPO) die Berufung zulässig. Diese ist innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Nach Erhalt der Berufung kann innert derselben 20-tägigen Frist und unter Einhaltung derselben Anforderungen an Form, Inhalt und Begründung wie bei der Berufung Anschlussberufung eingereicht werden (Art. 401 Abs. 1 StPO), wobei sie sich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils (Art. 401 Abs. 2 StPO).

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Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO), so dass vorliegend der Strafgerichtshof zur Beurteilung der Berufung zuständig ist. 1.2 Als erstinstanzlich Verurteilter ist der Beschuldigte zur Berufung legitimiert. Er hat gegen das erstinstanzliche Urteil frist- und formgerecht Berufung angemeldet und erklärt. Auf seine Berufung ist vorbehältlich einer gehörigen Begründung einzutreten. 1.3 Der Berufungskläger hat in der Berufung anzugeben, inwieweit er das Urteil anficht und dessen Abänderung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Dabei hat er genau anzugeben, in welchen Punkten das Urteilsdispositiv zu ändern ist. Bei der Beurteilung mehrerer Straftaten in einem Verfahren, die auch unabhängig voneinander in verschiedenen Verfahren hätten abgeurteilt werden können, ist die Teilanfechtung der einzelnen Schuldsprüche zulässig (Eugster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 6 zu Art. 399 StPO mit Hinweisen). Nach Ablauf der Berufungsfrist ist zwar eine Einschränkung – durch einen teilweisen Rückzug der Berufung –, aber nicht mehr eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils möglich (Eugster, a.a.O., N. 3, 6 zu Art. 399 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 16 zu Art. 399 StPO; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N. 2899). Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vorschriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Überprüfung bleibt grundsätzlich auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Das Berufungsgericht fällt bei Eintreten auf die Berufung ein neues Urteil (Art. 408 StPO) oder weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sofern das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Art. 409 StPO). Die Rechtsmittelinstanz darf jedoch den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde. Vorbehalten

- 5 bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt waren (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der „reformatio in peius“). Schliesslich kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO; sog. Anklagegrundsatz). Das Bezirksgericht stellte das Verfahren im Anklagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB ein und es sprach den Beschuldigten von der Alternativanklage des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB frei. Demgegenüber verurteilte es den Beschuldigten wegen mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte wendet sich gegen diesen Schuldspruch und fordert einen Freispruch. Er bemängelt mehrere Feststellungen des Bezirksgerichts hinsichtlich der im Vorfeld seines Konkurses getätigten Vermögensverschiebungen und des damit zusammenhängenden Schadens der Gläubiger (Hauptdossier Schnellhefter [HD SH] S. 187 f.). Im Zusammenhang mit der Gläubigerschädigung erblickt der Beschuldigte im vorinstanzlichen Urteil eine Verletzung von Art. 32 Abs. 1 BV, da das Bezirksgericht trotz fehlender Beweise zu einer Verurteilung gekommen sei (HD SH S. 189 ff.). Sodann rügt er eine Verletzung sowohl von Art. 171 Abs. 2 StGB als auch von Art. 171bis Abs. 1 StGB, da das Bezirksgericht seine wirtschaftlichen Anstrengungen im Hinblick auf das Zustandekommen eines gerichtlichen Nachlassvertrages fehlerhaft gewürdigt habe (HD SH S. 189 ff.). Er beanstandet schliesslich die Kostenauflage im Umfang des eingestellten Anklagepunkts und beantragt – im Zusammenspiel mit dem Freispruch von der Anklage der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung – die Aufhebung der Verurteilung zu den Verfahrenkosten für das erstinstanzliche Verfahren (HD SH S. 191 f.). Der Berufungskläger hat hingegen die Strafzumessung für den Fall der Bestätigung seiner Verurteilung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht angefochten und zu diesem Punkt keine gesonderten Anträge gestellt oder Ausführungen gemacht, weshalb sie im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr überprüft wird. Der Anklagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schliesslich bildet mangels einer Berufung oder Anschlussberufung des Staatsanwalts oder der Privatklägerin ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (Art. 402 und 437 StPO). Die nicht angefochtenen erstinstanzlichen Urteilssprüche werden aber pro memoria in das Dispositiv des Berufungsurteils aufgenommen. 2. 2.1 X_________, geb. am xxx, arbeitete nach absolvierter Ausbildung zum Elektromonteur und ersten Berufserfahrungen während langer Jahre bei „D_________“ und er konnte über die Jahre auf Grundlage der Geschäftsentwicklung bei D_________ auch andere Agenturen übernehmen. Ab 1990 war er daneben als selbständiger Immobilienhändler tätig. Er organisierte seine geschäftlichen Aktivitäten ab dem Jahr 1998 unter dem Dach der neu gegründeten E_________. X_________ heiratete im Jahre 1977 Y_________, mit welcher er zwei Kinder (F_________ [Jahrgang 1977] und

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G_________ [Jahrgang 1981]) hat. Anfang der neunziger Jahre realisierte er gemeinsam mit seiner Ehegattin den Bau eines Einfamilienwohnhauses in H_________, dessen Finanzierung hauptsächlich durch Hypotheken bei I_________ sichergestellt wurde. Zur Sicherung der Hypothekarkredite traten die Ehegatten der I_________ zudem Forderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 428'000.-- ab. Mit der I_________ schloss X_________1996 als Solidarschuldner gemeinsam mit weiteren Personen zusätzliche Kreditverträge ab und er erhielt von ihr für die Finanzierung des Ferienchalets sowie für eine Liegenschaft in J_________(K_________) weitere Kredite, so dass er ihr gegenüber als Allein- oder Solidarschuldner über ein Hypothekardarlehen von insgesamt rund Fr. 3.2 Mio. verfügte (vgl. näher angefochtenes Urteil E. 2a und b, HD SH S. 142 f. sowie Verzeigungsbericht, Hauptdossier Aktenordner [HD AO] S. 5 ff.). 2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in den Monaten vor seinem Konkurs „fünf unentgeltliche und mit keiner Gegenleistung verbundene Übertragungen“ von eigenen Vermögenswerten zum Nachteil seiner Gläubiger auf seinen Sohn F_________ vor. Dabei handelt es sich um zwei Wohneinheiten auf dem Gebiet der Gemeinde L_________, Personaldienstbarkeiten auf dem Gebiet der Gemeinde J_________, Forderungen einerseits gegenüber M_________, N_________ und O_________ und andererseits gegenüber P_________ sowie seine Stammeinlagen an der E_________ in der Höhe von Fr. 17'000.-- (HD SH S. 7 f.). Die letzte Übertragung bildet aufgrund des diesbezüglichen Freispruchs und der fehlenden Berufung oder Anschlussberufung des Oberstaatsanwalts nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Anklage lautete alternativ auf mehrfachen betrügerischen Konkurs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB oder auf mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie bezwecken ausserdem durch die generalpräventive Wirkung der Strafandrohung den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist. Der Umfang des Gläubigerschutzes ergibt sich hingegen aus dem Zwangsvollstreckungsrecht, so dass sich die zivilrechtlichen Folgen für das verpönte Rechtsgeschäft nicht aus dem Strafrecht ableiten lassen (BGE 134 III 52 E. 1.3.1 und 1.3.4 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 4.2). Dabei unterscheidet das Gesetz, ob der Schuldner sein Vermögen wirklich (Art. 164 StGB) oder nur zum Schein vermindert (Art. 163 StGB). Sowohl bei Art. 163 als auch Art. 164 StGB geht es vorab um die Verletzung der Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetretenem Vermögensverfall seinen Gläubigern das noch vorhandene Vermögen zu erhalten (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. A., Zürich 2008, S. 328). Bei der Gläubigerschädigung wie dem betrügerischen Konkurs greift der Schuldner nicht direkt in fremdes Vermögen ein. Er schädigt oder gefährdet die Interessen

- 7 seiner Gläubiger vielmehr indirekt dadurch, dass er seinen Gläubigern Vermögen, das ihnen in einem Betreibungs- oder Konkursverfahren zukommen sollte, vorsätzlich entzieht (BGE 129 IV 68 E. 2.1, 103 IV 227 E. 1c, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 6S.18/2003 vom 6. Juni 2003 E. 2.2). Angesichts des angefochtenen Urteilsspruchs ist im laufenden Berufungsverfahren die erste Tatvariante der tatsächlichen Vermögensverminderung zu prüfen. 2.3 Objektive Strafbarkeitsbedingung nach Art. 164 StGB bildet die Eröffnung des Konkurses bzw. die Ausstellung eines Verlustscheines (Donatsch, a.a.O., S. 323). Zum objektiven Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1 StGB zählt die Tathandlung der tatsächlichen Vermögensverminderung durch den Schuldner, indem er insbesondere Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz mit Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale – nicht aber bezüglich der objektiven Strafbarkeitsbedingung –, wobei Eventualvorsatz genügt. Für Tathandlungen vor dem Konkurs muss angenommen werden können, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Vermögensdisposition aufgrund von gegen ihn bestehenden Forderungen und im Wissen um seine angespannte Vermögenslage mit einem Verfahren der Zwangsvollstreckung rechnen musste; die Motive der Tathandlungen sind hingegen nicht entscheidend (BGE 77 IV 33; Brunner, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 2. A., Basel 2007, N. 32 zu Art. 163 StGB; Müller, Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, Diss. Zürich 1982, S. 182 ff.). 3. 3.1 Über das Vermögen des Beschuldigten wurde am 8. Mai 2006 der Konkurs eröffnet (BK 2006 21, S. 11 ff.), welcher gemäss Entscheid des Konkursrichters vom 29. Mai 2006 im summarischen Verfahren durchgeführt wurde (BK 2006 21, S. 22 f.). Im Rahmen des Konkursverfahrens zeichnete sich ab, dass die Kurrentgläubiger (3. Klasse) vollumfänglich zu Verlust kommen würden. Per Zirkularschreiben orientierte das Konkursamt des Bezirkes Visp am 26. März 2008 über einen ungedeckten Betrag und damit potentiellen Verlust der Gläubiger von Fr. 2'225'790.15 (BK 2006 21, S. 40 ff.). Mit Entscheid vom 26. September 2011 bestätigte die Nachlassrichterin einen vom Beschuldigten vorgeschlagenen Nachlassvertrag mit seinen Gläubigern, wobei der Beschuldigte an einen privilegierten Gläubiger einen Betrag von Fr. 12'880.10 sowie an die Gläubiger der dritten Konkursklasse eine Nachlassdividende in Höhe von 5 %, d.h. gemäss Schlussbericht des Konkursamtes Visp von insgesamt Fr. 105'525.25 entrichtete (BK 2006 21 S. 95 ff.). Daraufhin widerrief das Bezirksgericht den über das Vermögen des Beschuldigten eröffneten Konkurs am 12. Januar 2012 (BK 2006 21 S. 106 ff.). Mit der Eröffnung des Konkurses am 8. Mai 2006 ist die objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB eingetreten. Ob mit dem Zustandekommen des Nachlassvertrages sowie dem daraufhin widerrufenen Konkurs und dem hierfür vom Beschuldigten beigesteuerten Beitrag seine Strafbarkeit ausnahmsweise

- 8 entfallen kann, wie er dies geltend macht (Berufungserklärung, HD SH S. 189 f.; Plädoyernotizen, HD SH. 217 f.), wird gegebenenfalls später zu prüfen sein (vgl. E. 4). 3.2 Eingangs sind die objektiven und im Anschluss daran die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB – unter Berücksichtigung der Standpunkte von Staatsanwaltschaft und Verteidigung sowie der Erwägungen der Vorinstanz – beim jeweiligen Tatvorwurf zu untersuchen. 3.2.1 Die Staatsanwaltschaft sieht ein erstes strafbares Verhalten des Berufungsklägers darin, dass er am 4. Oktober 2005 eine 4-Zimmerwohnung und ein Studio in L_________ zum Preise von Fr. 480'000.-- an seinen Sohn F_________ veräussert und diesem nebst Übernahme der bestehenden Hypotheken in einer Gesamthöhe von Fr. 265'000.-- den Restbetrag von Fr. 115'000.-- durch Schenkung erlassen hat. Der Berufungskläger brachte hiergegen vor Bezirksgericht vor, die Anklagebehörde habe nicht dargelegt, dass die Immobilien in L_________ einen dem Kaufpreis entsprechenden Verkehrswert gehabt hätten (HD SH S. 120). In seiner Berufungserklärung führte er dazu hingegen nichts aus und er kritisierte diesen Urteilspunkt auch an der mündlichen Berufungsverhandlung nicht. Mithin begründete er seinen Antrag auf Freispruch in diesem Anklagepunkt entgegen seiner Pflicht während des gesamten Berufungsverfahrens nicht und er legte mit keinem Wort dar, welche Gründe in diesem Anklagepunkt einen anderen Entscheid nahe legen würden (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b sowie Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 346 Abs. 1 lit. d StPO). Mangels Begründung ist in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Berufung, selbst wenn man das angefochtene Urteil auch in besagtem Anklagepunkt überprüfen wollte, aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen. Mit Kaufvertrag vom 4. Oktober 2005, eingetragen am 10. Oktober 2005 durch das Grundbuchamt Q_________, übertrug X_________ das Eigentum an der 4- Zimmerwohnung (StWE-Anteil Nr. xxx) sowie am Studio (StWE-Anteil Nr. xxx) in L_________ an seinen Sohn F_________ (HD AO S. 236 ff.). Der Kaufpreis beider Objekte betrug Fr. 480'000.-- und war zahlbar durch eine Übernahme der bestehenden Hypotheken Nr. xxx über Fr. 150'000.-- sowie Nr. xxx über Fr. 115'000.-- per 1. Oktober 2005. Der Restbetrag war zahlbar gemäss interner Vereinbarung (Ziff. 4 Kaufvertrag, HD AO S. 241). In einer schriftlichen Vereinbarung vom gleichen Tag erklärten sich die Vertragsparteien einverstanden, dass der restliche Kaufpreis, d.h. der Kaufpreis in Höhe von Fr. 480'000.-- abzüglich der übernommenen Hypotheken in der Gesamthöhe von Fr. 265'000.--, „dem Käufer im Sinne einer Schenkung erlassen“ werde und der Käufer dem Verkäufer „demnach nach erfolgter Schuldübernahme keine weitere entgeltliche Entschädigung“ schulde (HD AO S. 251; F_________, HD AO S. 85, 160; X_________, HD AO S. 169). Bei dieser Aktenlage weist vorab die von den Parteien verwendete Wortwahl in der Zusatzvereinbarung vom 4. Oktober 2005, nämlich dass dem Käufer der „restliche Kaufpreis im Sinne einer Schenkung erlassen“ werde (HD AO S. 251), auf eine gemischte Schenkung bzw. ein Missverhältnis zwischen den veräusserten Liegenschaften und

- 9 der hierfür im Gegenzug erhaltenen Leistung hin, welche einzig in der Übernahme der bestehenden Hypotheken lag. Auf einen Verkehrswert in der Höhe des nachmaligen Kaufpreises deutet sodann die im Walliser Bote erschiene Verkaufsannonce, gemäss welcher die Wohnung und das Studio zu einem Preis von Fr. 480'000.--, d.h. dem später vereinbarten Kaufpreis, zu erwerben waren (HD AO S. 264). Der Beschuldigte selbst gab in seiner Erstaussage an, ein Angebot von seinem damaligen Immobilienmakler, welcher die 4-Zimmerwohnung zum Preis der Hypothek von Fr. 200'000.-habe erwerben wollen, deshalb abgelehnt zu haben, weil das Angebot „unter dem Wert der Wohnung“ gelegen habe (X_________, HD AO S. 47, ferner HD AO S. 169), was erneut gegen einen Verkehrswert von Wohnung und Studio in der Höhe von Fr. 265'000.-- spricht. Sodann lässt – wie dies das Bezirksgericht zutreffend festhielt – auch der stipulierte Tauschwert der beiden Liegenschaften im Erwerbszeitpunkt im Jahre 2001 auf einen Marktwert von Fr. 480'000.-- schliessen, da der Beschuldigte besagte StWE-Anteile mit Tauschvertrag vom 13. Juni 2001 für einen Preis von Fr. 450'000.-- zu Eigentum übernommen hatte (1/2 des gesamten Stipulationswerts in der Höhe von Fr. 900'000.--, da die getauschten Liegenschaften von den Vertragsparteien als gleichwertig eingestuft wurden, vgl. Art. 3 und 9 Tauschvertrag, Belegordner [BO] 1 Register 11 S. 1 ff.). Schliesslich konnte F_________ die StWE-Anteile kurz nach deren Übereignung hypothekarisch zusätzlich in einer Höhe zwischen „Fr. 100'000.-- und Fr. 150'000.--“ belasten (F_________, HD AO S. 83; vgl. ferner BO 1 Register 11 S. 100, 102), was ebenso auf einen Verkehrswert, der deutlich über die übernommene hypothekarische Belastung hinaus geht, hinweist. Gestützt auf diese Beweise steht jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass die mit Kaufvertrag vom 4. Oktober 2005 übereignete 4-Zimmerwohnung sowie das Studio in L_________ am Verkaufstag einen Verkehrswert von Fr. 480'000.-- hatten. Da der Beschuldigte vom gesamten Kaufpreis lediglich Fr. 265'000.-- forderte, veräusserte er die beiden StWE-Anteile zu einer Gegenleistung, welche offensichtlich geringer war als der Wert der Liegenschaften. Mit dieser Übertragung hat er sein Vermögen tatsächlich vermindert, was sich zum Nachteil seiner Gläubiger ausgewirkt hat. Der Beschuldigte erfüllte damit die Tathandlung und folglich den objektiven Tatbestand im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, zumal er Schuldner und mithin möglicher Täter des als unechtes Sonderdelikt ausgestalteten Tatbestands war (vgl. Trechsel/Ogg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., St. Gallen 2013, N. 3 zu Art. 163 StGB) und es sich bei den StWE-Anteilen um Vermögenswerte handelt, welche der Zwangsvollstreckung unterliegen und denen mithin im Rahmen von Art. 164 StGB rechtliche Relevanz zukommt (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P.63/2004 vom 21. Dezember 2004 E. 1.2 in fine, mit Hinweisen; Donatsch, a.a.O., S. 329, 334). 3.2.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten sodann vor, er und P_________ hätten mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Oktober 2005 F_________ Personaldienstbarkeiten übertragen, ohne dass dieser für den dem Beschuldigten zustehenden Betrag eine Entschädigung habe zahlen müssen (HD SH S. 7). Hiergegen wendete der Beschuldigte zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, der

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Wert der Dienstbarkeiten sei nicht nachgewiesen worden (HD SH S. 121). Der Beschuldigte begründete seinen Antrag auf Freispruch in diesem Anklagepunkt im Berufungsverfahren jedoch wiederum nicht. Demzufolge ist auf seine Berufung insoweit nicht einzutreten, wobei das Urteil des Bezirksgerichts, selbst wenn man auf die Berufung eintreten wollte, aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen wäre. Im Oktober 2005 waren X_________ und P_________ als Nutzungsberechtigte an den Aussenparkplätzen a, b und c zu Lasten der Grundparzelle Nr. 3636, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde J_________, im Grundbuch eingetragen. Zudem war X_________ alleiniger Nutzungsberechtigter an den Aussenparkplätzen d und e zu Lasten derselben Grundparzelle. Die Parkplatzbenutzungsrechte waren als übertragbare irreguläre Personaldienstbarkeiten ausgestaltet (BO 2 S. 467). Mittels Vertrag vom 14. Oktober 2005 übertrugen X_________ und P_________ ihre Parkplatzbenutzungsrechte zu Lasten der Grundparzelle Nr. xxx an F_________ (BO 2 S. 465 ff.), was am 21. Oktober 2005 im Grundbuch eingetragen wurde (BO 2 S. 471). Als Entschädigung wurde Fr. 75'000.-- vereinbart, wobei Fr. 22'500.-- an P_________ und die restlichen Fr. 52'500.-- an X_________ zu zahlen waren. Die Entschädigungsbeiträge waren zahlbar gemäss separater Vereinbarung (BO 2 S. 469). Auf die ihm zustehende Entschädigung verzichtete der Beschuldigte im Sinne einer Schenkung an seinen Sohn (X_________, HD AO S. 169; F_________, HD AO S. 85, 160). F_________ verkaufte sämtliche oben aufgeführten irregulären Personaldienstbarkeiten wenig später, am 7. Juni 2006, für Fr. 60'000.-- an R_________, den Käufer des K_________ (HD AO S. 270 ff.; F_________, HD AO S. 160). Dieser wenige Monate später erzielte Erlös führt wiederum zwingend zum Schluss, dass der Beschuldigte die ihm zustehenden Parkplatzbenutzungsrechte seinem Sohn unentgeltlich veräussert und dadurch zumindest in der Höhe der Differenz von Fr. 37'500.-- zwischen dessen Verkaufserlös und der an P_________ bezahlten Entschädigung das Exekutionssubstrat vermindert hat. Damit hat er auch diesbezüglich die Tathandlung von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. 3.2.3 Schliesslich wirft der Oberstaatsanwalt dem Beschuldigten vor, am 6. und am 9. Dezember 2005 Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 496'931.25 an seinen Sohn unentgeltlich übertragen zu haben (HD SH S. 7), wogegen der Beschuldigte im Berufungsverfahren den Einwand erhebt, dass diese Forderungen von F_________ Lowiner nicht hätten durchgesetzt und entsprechend nicht hätten realisiert werden können, weshalb durch sein Handeln keine Gläubigerschädigung verursacht worden sei (Berufungserklärung, HD SH S. 187 f.; Plädoyernotizen, HD SH S. 214 f.). Der Beschuldigte zedierte einerseits am 6. Dezember 2005 Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 346'931.25 gegenüber den Schuldnern M_________ sowie N_________ und O_________ an seinen Sohn, und andererseits trat er am 9. Dezember 2005 eine Forderung über Fr. 150'000.-- gegenüber P_________ an F_________ ab (BO 2 S. 479 und 561). Die Forderungen gegen M_________ und N_________ so-

- 11 wie O_________ basierten auf einem aktualisierten Darlehensvertrag vom 23. Juni 1999 sowie einer Schuldanerkennung vom 11./14. November 2002 (HD AO S. 229 ff.), diejenige gegen P_________ auf einem Darlehensvertrag vom 29. Oktober 1999 (BO 2 S. 583 f.). Bei den ersten Forderungen handelte es sich um einen Teil der von X_________ bereits im Jahre 1995 als Sicherheit an die I_________ abgetretenen Forderungen (vgl. BO 2 S. 387; S_________, HD AO S. 396; T_________, HD AO S. 395; ferner HD AO S. 450 ff.). Der notariell verurkundete Vertrag vom 6. Dezember 2005 zwischen X_________ und F_________ verweist dabei ausdrücklich auf die Rückzession der Forderungen durch die I_________ mittels Schreiben vom 15. Juli 2005 (HD AO S. 226, 235), welche Offerte der Beschuldigte nach anfänglichem Zögern angenommen hatte (vgl. HD AO S. 445 f.; Y_________, HD AO S. 37; X_________, HD AO S. 46, 174). Genauso wie bei den StWE-Anteilen in L_________ sowie den übertragbaren irregulären Personaldienstbarkeiten handelt es sich bei den abgetretenen Forderungen um Vermögenswerte, welche der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. Inventar Konkursverfahren Nrn. 111-113, 115, 119; BO 2 S. 556 f.) und die somit taugliches Tatobjekt von Art. 164 StGB sind. Gemäss S_________, welcher innerhalb der I_________ mit der Sanierung der Finanzsituation von X_________ und Y_________ beauftragt worden war, stufte die I_________ die abgetretenen Forderungen gegenüber M_________, O_________ usw. aufgrund bereits laufender, ähnlicher Sanierungen bei diesen Schuldnern wie beim Beschuldigten nicht als „sehr werthaltig“ ein und sah bei Betreibungen „praktisch keine Aussicht auf Erfolg“, weshalb sie auch untätig geblieben seien (S_________, HD AO S. 59). In einer späteren Aussage mutmasste S_________, dass die abgetretenen Forderungen womöglich auch einfach vergessen worden seien (S_________, HD AO S. 397). S_________ bestätigte jedoch, dass die I_________ im Rahmen der finanziellen Sanierung des Berufungsklägers auch Gespräche mit den Gebrüder O_________ und M_________ geführt habe und Teilzahlungen für die Schulden gegenüber dem Beschuldigten vereinbart worden seien. Letztlich seien Beträge von ca. Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- einbezahlt worden, welche auf das Ferienhaus in U_________ gebucht worden seien (S_________, HD AO S. 398). Ebenso sei mit P_________ versucht worden, eine Lösung zu finden (S_________, HD AO S. 398 f.). Diesen Aussagen stimmte der Beschuldigte (teilweise) zu, wenn er angab, dass eine Person einen kleinen Betrag einbezahlt habe (X_________, HD AO S. 171), und sie werden ebenso durch diverse Gutschriftsanzeigen belegt, wonach periodisch (kleinere) Beträge zurückgezahlt worden sind (vgl. SH „Akten I_________“ S. 44 ff., vgl. ferner HD AO S. 511). Dadurch ist erstellt, dass die Schuldner der abgetretenen Forderungen vor dem deliktsrelevanten Zeitpunkt periodisch gewisse Beträge zurückgezahlt haben. Ferner schlossen die Konkursmasse X_________, die I_________, F_________ und O_________, N_________ O_________ und M_________ im Zusammenhang mit den abgetretenen Forderungen eine Vereinbarung zur Erledigung diverser Prozesse ab, als deren Ergebnis O_________, N_________ O_________ und M_________ der I_________ eine Zahlung von Fr. 90'000.-- leisteten (HD AO S. 280 ff., 303, 324), womit ihre (spätere) Bonität ebenfalls aufgezeigt ist. Insgesamt variiert zwar der

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Verkehrswert einer Forderung je nach dem Leistungswillen und Leistungsvermögen des Schuldners (vgl. Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., Bern 2010, § 15 N. 50 mit Hinweisen; Jaeger, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich 1999, N. 11 zu Art. 286 SchKG) und mag der Verkehrswert deutlich unter 100 Prozent sinken, wenn sich die Vermögenssituation des Schuldners stark verschlechtert. Aufgrund der bereits früher getätigten Rückzahlungen, der später im Rahmen des Vergleichs tatsächlich geleisteten Zahlungen an die I_________, welche bei der Bestimmung des Verkehrswerts zu berücksichtigen sind, wie auch angesichts der Aussagen aller Beteiligten, welche über die Abtretung an den Sohn des Beschuldigten durch die Eintreibung zu finanziellen Mitteln gelangen wollten (X_________, HD AO S. 46 f., 431; F_________, HD AO S. 83 f., 161), bestand die begründete Aussicht, dass die Bonität der Schuldner weitere Beträge erwarten liess, weshalb der Verkehrswert der abgetretenen Forderungen deutlich über null lag. Dies allein reicht zur Erfüllung der Tathandlung von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB aus, da die Strafnorm insbesondere die unentgeltliche Zession einer Forderung durch einen Schuldner untersagt (BGE 134 III 52 E. 1.2) und das Haftungssubstrat aufgrund der Unentgeltlichkeit der Forderungsabtretungen (F_________, HD AO S. 85, 160) bereits bei einem minimalen Verkehrswert einen negativen Saldo aufwies. Da ein Verkehrswert der Forderungen im Tatzeitpunkt aufgrund der Beweislage mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen worden ist, ändert daran der vom Berufungskläger mit seiner Berufungserklärung hinterlegte Verlustschein vom 7. Oktober 2011, welcher aus einer Betreibung gegen P_________ resultierte (HD SH S. 194 f.), entgegen seiner Ansicht (vgl. Plädoyernotizen, HD SH S. 214) nichts, zumal der Verlustschein aufzeigt, dass F_________ aus der Betreibung ein Ergebnis von Fr. 12'053.40 erzielen konnte, was wiederum für einen positiven Verkehrswert spricht. Aufgrund der Ausgestaltung von Art. 164 StGB als konkretes Gefährdungsdelikt war der Eintritt eines tatsächlichen Vermögensschadens für die Gläubiger auf der Ebene des objektiven Tatbestands entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nicht erforderlich, sondern es genügt, dass das Verhalten des Täters geeignet war, einen Schaden zu verursachen (Bundesgerichtsurteil 6B_434/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen; Donatsch, a.a.O., S. 332; Trechsel/Ogg, a.a.O., N. 8 zu Art. 163 StGB), was vorliegend in ausreichendem Masse geschah. Mangels erforderlichen Schadens zu Lasten der Gläubiger auf der Ebene des objektiven Tatbestands irrt der Berufungskläger auch, wenn er eine Strafbarkeit nach Art. 164 StGB erst dann bejahen will, wenn die Gläubiger im Rahmen des ordentlichen Konkursverfahrens zu einer höheren als der im Nachlassvertrag vereinbarten Dividende gekommen wären (vgl. Plädoyernotizen, HD SH S. 216). Aus dem gleichen Grund ist es für die Begründung der Strafbarkeit ebenso wenig notwendig, den genauen Betrag, um welchen die Konkursmasse verringert worden ist, summenmässig festzuhalten, solange der abgetretenen Forderung überhaupt ein wirtschaftlicher Wert zukommt und demzufolge das Vermögen der Gläubiger des Beschuldigten in ausreichendem Masse (konkret) gefährdet wurde.

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3.2.4 Zusammenfassend resultierte aus jeder Übereignung eine Reduktion der Aktiven, sei es, dass mit den Liegenschaften in L_________ in ungleich höherem Masse Vermögenswerte als mit der Hypothekenübernahme Verbindlichkeiten wegfielen, sei es, dass mit den weiteren Übertragungen ausschliesslich die Aktiva vermindert wurden, ohne dass diesen entsprechende Passiva entgegen standen. Dies reicht – nebst dem Konkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung – zur Erfüllung des objektiven Tatbestands. Daran vermag der Einwand des Berufungsklägers, gegen eine Gläubigerschädigung spreche, dass im Konkursverfahren keine paulianischen Anfechtungsprozesse durchgeführt worden seien (vgl. Berufungserklärung, HD SH S. 190 f.), nichts zu ändern. Immerhin sind hinsichtlich dem Grundeigentum in L_________, den Aussenparkplätzen in J_________ und verschiedener Darlehensforderungen sehr wohl Anfechtungsprozesse angestrebt worden, welche erst im Rahmen der Gesamtvereinbarung zwischen der Konkursmasse X__________, der I_________, F_________ und O_________, N_________ O_________ und M_________ erledigt wurden (HD AO S. 281, 283 f.). Zudem mag es bei Art. 164 StGB zwar im Wesentlichen um die strafrechtliche Ahndung des Verhaltens gehen, für das die Art. 285 ff. SchKG die Anfechtungsklage vorsehen und der vorliegend in Frage stehende Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB mag sich an die Schenkungspauliana nach Art. 286 SchKG anlehnen (BGE 134 III 52 E. 1.3.2, 131 IV 49 E. 1.3.3; BGE 126 IV 5 E. 2d). Die Schenkungspauliana und die Gläubigerschädigung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sind jedoch nicht deckungsgleich, sondern der Anwendungsbereich letzterer kann etwa in der Hinsicht weiter sein, dass sie lediglich an die strafrechtlichen Verjährungsfristen und an keine Verdachtsfristen gebunden ist (näher BGE 134 III 52 E. 1.3.4), weshalb allein aus einer fehlenden Anfechtungsklage nicht auf die Straflosigkeit geschlossen werden darf. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil die Konkursverwaltung auf die prozessuale Durchsetzung ihrer Rechte auch deshalb verzichten wollte, da ihr dazu „schlicht und einfach die Mittel [gefehlt haben]“, obwohl sie sich überzeugt davon zeigte, dass der Beschuldigte über einen wesentlichen Teil seiner Vermögenswerte „in voller Kenntnis seiner angespannten finanziellen Lage […] allzu grosszügig verfügt hat“ (Rundschreiben vom 26. März 2008, BK 2006 21 S. 41 ff.). Der damalige Vorsteher des Konkursamts C__________ vertrat zudem vor dem Untersuchungsrichter dezidiert die Ansicht, dass die an F_________ übertretenen Vermögenswerte „die Konkursmasse aufwerten“ würden (V_________, HD AO S. 182) bzw. der Beschuldigte „durch sein Handeln die spätere Konkursmasse zweifellos geschädigt [habe] (V_________, HD AO S. 185). Im Gegensatz zur Konkursverwaltung im Konkursverfahren haben die Strafbehörden im Strafverfahren eine Strafbarkeit des Berufungsklägers wegen des Offizialdelikts von Art. 164 Ziff. 1 StGB von Amtes wegen zu prüfen und durchzusetzen. 3.3 Damit bleibt in einem zweiten Schritt der Vorsatz hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen zu überprüfen, wobei der Beschuldigte vorab im Bewusstsein des ihm drohenden Vermögenszusammenbruchs gehandelt haben muss.

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3.3.1 Nachdem der Berufungskläger während Jahren finanziell sehr gut gelebt hatte, häuften sich ab Anfang der 2000er Jahre die finanziellen Probleme (X_________, HD AO S. 45 f.), was unter anderem der Familie der damaligen Ehegattin, insbesondere deren Mutter und deren Schwester, bekannt war (AA_________, HD AO S. 56; BB_________, HD AO S. 72 f.). Schon vor dem Konkurs hat Y_________ nach eigener Aussage nebst ihrem ordentlichen Einkommen Fr. 423'000.-- als Erbschaftsvorbezug „in die Familie gesteckt“, um den „zu hohen“ Lebenswandel ihres Ehegatten zu finanzieren (Y_________, HD AO S. 33 f.). Dies bestätigte ihre Schwester vor der Polizei (BB_________, HD AO S. 72: „Seit ca. 1988 bis heute haben meine Eltern meines Wissens dem Ehepaar X__________ und Y__________ mindestens eine halbe Million CHF gegeben, damit sie die finanziellen Löcher stopfen konnten.“). Ab dem Jahr 2000 häuften sich auch die Anzahl der Betreibungen gegen den Beschuldigten, welche zu einem grossen Teil bis zum Konkurs nicht befriedigt wurden (vgl. Betreibungsregisterauszug, BO 2 S. 370 ff., 379 f.), was X__________ nach eigener Aussage wusste (X_________, HD AO S. 45). Ebenso musste Y_________ schon vor der Konkurseröffnung nach Aussage von V_________ wiederholt beim Betreibungsamt vorsprechen, um betriebene Forderungen durch Zahlungen abzulösen (V_________, HD AO S. 183). Die I_________ strebte ab dem Jahr 2000 eine Sanierung der Finanzsituation von X_________ und Y_________ an, welche ab dem Jahre 2001 kaum mehr Zinszahlungen für die Kreditverbindlichkeiten bei der I_________ leisteten (vgl. X_________, HD AO S. 61; BO 2 S. 489, 491, 493), und sie übergab S_________ diese Aufgabe (X_________, HD AO S. 45 ff.; S_________, HD AO S. 58 ff.). Da eine sofortige Pfandverwertung „in der Regel nicht sehr lukrativ für die Bank“ ist, bemühte sich die I_________ zuerst um eine einvernehmliche Lösung (S_________, HD AO S. 59). Im Rahmen dieser Verhandlungen kam es unter anderem zu einer Sitzung am 2. August 2005, anlässlich welcher die Verantwortlichen der I_________ den Beschuldigten über die baldige Zwangsvollstreckung informiert und ihm eine letzte Chance gegeben haben, diese durch Zahlung eines namhaften Geldbetrags zu vermeiden (S_________, HD AO S. 60). Das Ergebnis der Sitzung und ihren präzisierten Standpunkt hielt die I_________ in einem Schreiben an den Beschuldigten vom 17. August 2005 fest (BO 2 S. 403 f.). Darin wurde betont, dass der Beschuldigte und seine damalige Ehegattin sofort einen Betrag von Fr. 50'000.-- zu Gunsten des auf ihren Namen lautenden I_________-Sparkontos Nr. xxx zu zahlen hätten, ansonsten eine Veröffentlichung der Versteigerung der Geschäftsliegenschaft in J_________ umgehend im Amtsblatt erfolge und die Betreibungen für das Wohnhaus in H_________ und das Ferienhaus in U_________ aufgenommen würden. Überdies wurden bis Mitte Oktober 2005 weitere Sanierungsmassnahmen gefordert, namentlich der Verkauf des Chalets der Ehegatten X_________ und Y__________ in U_________ sowie der Wohnung in L_________. Der Erlös sollte für die Schuldenreduktion auf dem Wohnhaus in H_________ verwendet werden. Weiter hatte der Beschuldigte abzuklären, inwiefern zusätzliche Mittel in Höhe von Fr. 500'000.-- aus dem Familienvermögen zur Schuldenreduktion vorhanden seien. Abschliessend wurde nachdrücklich festgehalten, dass die I_________ ohne so-

- 15 fortige Zahlung von Fr. 50'000.-- „ohne weitere Anzeige“ die Betreibungen wieder aufnehme und die Zwangsveräusserung der verpfändeten Liegenschaften verlangen werde. Spätestens ab der Kenntnisnahme dieses Schreibens und angesichts der Tatsache, dass er die geforderte Zahlung nicht (mehr) zu leisten gewillt war (X_________, HD AO S. 171 f.), musste der Beschuldigte um seine finanzielle Bedrängnis wissen, mit welcher die konkrete Möglichkeit der Zwangsverwertung der gepfändeten Liegenschaften und infolge der ungenügenden Deckung eines Konkurses unmittelbar einher ging. Infolge dessen handelte er im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_306/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.2), zumal er der I_________ aufgrund ihres Schreibens nicht mehr vertraut haben will (X_________, HD AO S. 50), weshalb er auch nicht mehr darauf vertrauen durfte, dass diese – entgegen ihrer Ankündigung und trotz des eingeleiteten Betreibungsverfahrens, in welchem dem Beschuldigten der Zahlungsbefehl am 3. August 2005 zugestellt worden war (BO 2 S. 377) – ihre Drohung nicht wahr machen würde, besonders da ihre Forderungen rechtlich unbestritten waren. So bestätigte Y_________ im Rahmen ihrer Erstaussage glaubhaft, sie sei nach dem besagten Schreiben „erwacht“ und habe ihrem Mann ein Angebot ihrer Schwester und Mutter offenbart, um den Privatkonkurs vorerst abzuwenden, was dieser jedoch abgelehnt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten jedoch sowohl sie als auch ihr Mann gewusst, dass bald einmal der Konkurs über ihr Privatvermögen eingeleitet würde (Y_________, HD AO S. 37). Dies gilt erst recht, da sich der Beschuldigte gemäss übereinstimmenden Aussagen von Y_________ und BB_________ gegen einen Verkauf seines Chalets in U_________ aussprach, womit er gegen eine weitere geforderte Sanierungsmassnahme verstiess (Y_________, HD AO S. 37; BB_________, HD AO S. 73). X_________ selbst bestätigte im Zuge der Einvernahmen auf Vorlage des Schreibens vom 17. August 2005 immerhin, dass ihm wohl damit erstmals die Zwangsversteigerung angedroht worden sei (X_________, HD AO S. 172). Der klare und diesbezüglich eindeutige Wortlaut des Schreibens der I_________ liess auch keinen anderen Schluss zu. Angesichts dessen ist sein Einwand, dass er im Zeitpunkt, in welchem er seine Vermögenswerte an seinen Sohn übereignet hat, nicht an einen Konkurs geglaubt haben will (X_________, HD AO S. 49, HD SHZ S. 85), was er letztmals in seinem Schlusswort vor Kantonsgericht wiederholte (S. 206), schlechthin nicht glaubwürdig. Genauso wenig glaubwürdig ist es, wenn der Beschuldigte die Verweigerung der Befriedigung der Zinsansprüche der I_________ damit begründete, dass diese sich nie ernstlich darum bemüht habe, die am 18. Oktober 1995 zedierten Forderungen einzukassieren und er sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass, wenn die I_________ ihre Arbeit nicht machen würde, er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkomme (X_________, HD AO S. 50, 161). Die offenen finanziellen Verbindlichkeiten zeugen vielmehr davon, dass der Beschuldigte offensichtlich ausserstande war, die von der I_________ geforderten finanziellen Leistungen aufzubringen, weshalb diese auch eine finanzielle Sanierung anstrebte. Bei dieser Aktenlage ist es jenseits vernünf-

- 16 tiger Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte um seine desolate finanzielle Lage und die angestrebte Zwangsvollstreckung durch die I_________ wusste, was im Rahmen des Vorsatzes von Art. 164 Ziff. 1 StGB ausreicht, da es nicht notwendig war, dass der Beschuldigte den Konkurs bewusst in Kauf nahm oder diesen gar wollte (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 4.5). 3.3.2 Daneben musste sich der Vorsatz des Beschuldigten auf die jeweilige Tathandlung beziehen und er musste zumindest in Kauf nehmen, dass er den Gläubigern durch sein Verhalten einen Vermögensschaden zufügen könnte. Da der Beschuldigte in seiner Erstaussage bestätigte, dass seiner Meinung nach der Wert der Wohnung in L_________ die Höhe der bestehenden Hypotheken von Fr. 200'000.-- überschritt (X_________, HD AO S. 47), wusste er auch, dass er mit der Übereignung von Wohnung und Studio für eine Gegenleistung in der Höhe von Fr. 265'000.-- das Haftungssubstrat vermindern würde. Gleichzeitig musste ihm bewusst sein, dass sein Vorgehen den Interessen seiner Gläubiger, namentlich der I_________, zuwiderlief. Die Parkplatzbenutzungsrechte wollte der Beschuldigte sodann nach eigener Aussage vorerst der I_________ für Fr. 70'000.-- bis Fr. 75'000.-- verkaufen, was diese jedoch abgelehnt und von ihm verlangt habe, dass er sie dem neuen Eigentümer des K_________ veräussere (X_________, HD AO S. 48). Dann ist es jedoch wenig glaubwürdig, wenn er angeblich keinen Käufer fand und die Benutzungsrechte nur deshalb an seinen Sohn übereignete, weil die I_________ gewollt habe, dass er verkaufe (X_________, HD AO S. 48, 170), zumal F_________ seinerseits die Parkplatzbenutzungsrechte im Anschluss daran an den neuen Eigentümer des K_________ verkauft hat (X_________, HD AO S. 50). Der Beschuldigten musste sich wiederum im Klaren sein, dass die I_________ kein Interesse daran haben konnte, wenn er die Parkplatzbenutzungsrechte unentgeltlich an einen Dritten abtrat. Ebenso wenig überzeugt die Erklärung des Beschuldigten, er habe die Vermögenswerte nicht behalten wollen, weil die I_________ im Rahmen der angestrebten Gesamtlösung eine Entflechtung der finanziellen Probleme gesucht habe (X_________, HD AO S. 62). F_________ räumte ein, dass es bei den Parkplätzen keine Probleme gegeben habe und er davon ausgegangen sei, dass ihm sein Vater „Gut [wolle]“ (F_________, HD AO S. 166). Diese Aussage deutet darauf hin, dass der Beschuldigte den Wert der Partplatzbenutzungsrechte sehr wohl kannte. Dass die Benutzungsrechte über einen Wert verfügen, erschloss sich für den Beschuldigten auch daraus, dass sein Sohn für die ihm von P_________ übertragenen Rechte eine Entschädigung zahlen musste, auf welche er seinerseits verzichtete. Insgesamt ist es nicht nachvollziehbar, dass der in Bausachen erfahrene Beschuldigte die Parkplatzbenutzungsrechte deshalb unentgeltlich übertragen haben will, weil es Dienstbarkeiten gewesen seien, die man angeblich nicht belehnen könne (X_________, HD AO S. 170). Schliesslich stufte der Beschuldigte auch die abgetretenen Forderungen als werthaltig ein, da er davon ausging, dass mit diesen Forderungen noch Geld zu holen war. Er trat

- 17 die Forderungen nach eigener Aussage deshalb an seinen Sohn ab, damit dieser die notwendigen Schritte zum Inkasso einleiten konnte, nachdem dies die I_________ während längerer Zeit – seiner Meinung nach ohne Grund – unterlassen hatte (X_________, HD AO S. 46 f., 431). Die Absicht, von den Schuldnern Geld einzufordern, bestätigte auch F_________ (F_________, HD AO S. 83 f., 161). Mit diesen Aussagen manifestierte der Beschuldigte, dass er zum Zeitpunkt der Abtretung überzeugt war, dass seinem Sohn das Inkasso der Forderungen zumindest teilweise gelingen wird und die Forderungen mithin in Geld umzusetzen waren. 3.3.3 Insgesamt ist aufgrund der Beweislage jenseits vernünftiger Zweifel nachgewiesen, dass der Beschuldigte in Bezug auf alle veräusserten Vermögenswerte davon ausging, dass diese über einen gewissen Wert verfügten, womit ihm hinsichtlich der Parkplatzbenutzungsrechte sowie der Forderungen, welche er unentgeltlich veräusserte, auch bewusst sein musste, dass er mit seinem Handeln das Haftungssubstrat für den Fall des sich abzeichnenden Konkurses verkleinerte. In gleicher Weise war ihm hinsichtlich der Liegenschaften in L_________ bewusst, dass die seinem Sohn übereigneten Aktiven einen höheren Betrag ausmachten als die von diesem übernommenen Passiven. Damit nahm er zur Tatzeit zumindest in Kauf, dass er, da er durch sein Verhalten das Haftungssubstrat bewusst verkleinerte, seinen Gläubigern im Falle der sich anbahnenden Zwangsvollstreckung einen Vermögensschaden zufügen könnte. Die zeitliche Nähe des Schreibens der I_________ vom 17. August 2005 zu den Vermögensverschiebungen des Beschuldigten erlaubt den Schluss, dass Letzterer unter dem Eindruck der drohenden Zwangsvollstreckung der diversen Forderungen der I_________ seine Vermögenswerte auf seinen Sohn übertragen hat. Wertverschiebungen zum Nachteil der Gläubiger erfolgen regelmässig durch Vermögensübertragungen auf nahe Familienangehörige und nach Aussage von F_________ ging die Initiative für die Übertragung der Vermögensbestandteile von seinem Vater aus („Mein Vater fragte mich, ob ich die Parkplätze beim K_________ haben wolle. Ich habe dem zugestimmt“, F_________, HD AO S. 84, „Er hat es mir angeboten. Ich habe das Angebot angenommen.“, F_________, HD AO S. 85). Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage des Beschuldigten, er habe die Vermögenswerte nicht an seinen Sohn verschenkt, damit diese nicht in die Konkursmasse aufgenommen würden (X_________, HD AO S. 62, 69), nicht glaubwürdig. Wenn der Beschuldigte und F_________ weiter beteuerten, es sei bei allen Übertragungen jeweils allein um die Hilfe des Sohnes bei der Lösung der finanziellen Probleme des Beschuldigten gegangen (X_________, HD AO S. 47 f., 172; F_________, HD AO S. 83-85, 161, 166), kann dies deshalb nicht richtig sein, weil F_________ wenigstens bei den Parkplatzbenutzungsrechten selbst einräumte, hier habe es keine Notwendigkeit für eine Übernahme gegeben (F_________, HD AO S. 166), die Hilfe seines Sohnes bei den Problemen auch ohne die Vermögensübertragungen möglich gewesen wäre und eine Hilfe bei den Finanzproblemen keinen Grund für die (grossmehrheitliche) Unentgeltlichkeit der Übertragungen bildet. Das genaue Motiv für die Übertragung der Vermögenswerte ist letztlich im Rahmen des subjektiven Tatbestandes von Art. 164 Ziff. 1 StGB nicht relevant, da allein entscheidend ist, dass der Beschuldigte wusste, dass mit der jeweili-

- 18 gen Übertragung das Exekutionssubstrat für den sich ankündigenden Konkurs vermindert wurde und er einen Schaden seiner Gläubiger zumindest billigend in Kauf nahm. Insoweit war das Handeln des Beschuldigten zwar möglicherweise dadurch motiviert, dass er seinem Sohn den Start im Wallis erleichtern wollte (vgl. X_________, HD AO S. 429), was jedoch aufgrund seiner damaligen Finanzlage für ihn erkennbar zwingend mit dem Entzug des Haftungssubstrates zum Nachteile seiner Gläubiger einherging. 4. X_________ hat mithin hinsichtlich aller vier noch in Frage stehenden Übertragungen sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt, womit er für sein Verhalten grundsätzlich im Sinne dieser Strafbestimmung schuldig zu sprechen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren ist. Der Berufungskläger verlangt indes, dass aufgrund der von ihm erbrachten Eigenleistungen für das Zustandekommen des gerichtlichen Nachlassvertrags in Anwendung von Art. 171 bis Abs. 1 oder aber von Art. 171 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen wird (Berufungserklärung, HD SH S. 189 ff.; Plädoyernotizen, HD SH S. 216 ff.). 4.1 Art. 171 Abs. 1 StGB statuiert eine zu Art. 164 Ziff. 1 StGB alternative objektive Strafbarkeitsbedingung, indem er diese Strafbestimmung auch dann für anwendbar erklärt, wenn an Stelle der Konkurseröffnung bzw. der Ausstellung eines Verlustscheines ein gerichtlicher Nachlassvertrag zustande kam. Art. 171 Abs. 2 StGB erlaubt in diesem Fall, auf eine Verfolgung oder Bestrafung zu verzichten, sofern der Täter das Zustandekommen des Vertrags durch eine besondere wirtschaftliche Leistung erleichtert hat. Da vorliegend die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 164 StGB bereits mit der Konkurseröffnung am 8. Mai 2006 eingetreten ist, gelangt Art. 171 Abs. 2 StGB entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Berufungserklärung, HD SH S. 189; Plädoyernotizen, HD SH S. 217) nicht zur Anwendung. 4.2 Allerdings enthält Art. 171 bis Abs. 2 StGB beim Widerruf des Konkurses aufgrund eines gerichtlichen Nachlassvertrages eine zu Art. 171 Abs. 2 StGB analoge Regelung: Danach kann das Gericht von der Bestrafung absehen, wenn unter anderem der Schuldner eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen und dadurch das Zustandekommen des gerichtlichen Nachlassvertrags erleichtert hat. Art. 171 bis Abs. 2 StGB stellt eine besondere Form der aufrichtigen Reue dar, welche in ihren Wirkungen über Art. 48 lit. d StGB hinausgeht, indem die Strafe nicht nur gemildert, sondern gänzlich von ihr abgesehen werden kann (Trechsel/Ogg, a.a.O., N. 3 zu Art. 171 bis StGB; Wiprächtiger, Das neue Vermögensstrafrecht und die Änderungen im Bereich der Konkurs- und Betreibungsdelikte, BlSchK 1998, S. 7). Er zielt nach der Botschaft des Bundesrates auf einen Täter ab, der sich, vielleicht aus einer gewissen Notlage heraus, unter dem Druck der Verhältnisse, eventuell auch aus Nachlässigkeit zu bestimmten Konkursdelikten nach Art. 163 ff. StGB hat hinreissen lassen, dann aber eine besondere wirtschaftliche Anstrengung unternommen hat, um den Gläubigern einen akzeptablen Liquidationsvergleich anzubieten (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlun-

- 19 gen gegen das Vermögen und Urkundenfälschung] sowie betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung [Strafbestimmungen] vom 24. April 1991, BBl 1991 II, S. 1070). Die besondere wirtschaftliche Anstrengung kann beispielsweise darin bestehen, dass sich der Beschuldigte einen Erbschaftsvorbezug ausrichten lässt und ihn den Gläubigern zur Verfügung stellt, oder dass bei einer AG die verantwortlichen natürlichen Personen einen Teil ihres Privatvermögens zur Befriedigung der Gläubiger einsetzen (Botschaft, a.a.O., S. 1070 f.). Sie muss, wenn auch eine strikte Kausalität nicht gefordert wird, mindestens erkennbar den Abschluss eines gerichtlichen Nachlassvertrags erleichtern (Donatsch, a.a.O., S. 325 f.). Bei der Auslegung von Art. 171 bis Abs. 2 StGB ist auch auf die Rechtsprechung zu Art. 53 StGB zurückzugreifen, welcher die Wiedergutmachung im Rahmen des revidierten allgemeinen Teils des StGB generell statuiert und der in seinen Voraussetzungen Art. 171 bis Abs. 2 StGB weitgehend entspricht (Botschaft, a.a.O., S. 1071 f.; Herren, Die Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB, Diss. Zürich 2006, S. 137 mit Hinweisen). Nach dem Willen des Bundesrates soll Art. 53 StGB die Art. 171 Abs. 2 sowie Art. 171 bis Abs. 2 StGB zukünftig auch ersetzen (Rüetschi, Aktuelle Rechtsetzung und Rechtsetzungsprojekte im SchKG und im Bankeninsolvenzrecht, AJP 2012, S. 743). 4.3 Es ist unbestritten und wurde auch vom Bezirksgericht anerkannt, dass der Beschuldigte mit der Konkursverwaltung zusammengearbeitet und dazu beigetragen hat, einen gerichtlichen Nachlassvertrag zu erreichen (V_________, HD AO S. 181, ferner S. 416; X_________, HD SH S. 85 f.). Für das Zustandekommen des Nachlassvertrages leistete der Berufungskläger Fr. 118'405.35, nämlich Fr. 12'880.10 zur Befriedigung der einzigen privilegierten Forderung sowie Fr. 105'525.25 zur Befriedigung der Forderungen der dritten Konkursklasse, was einer Nachlassdividende von 5 % entspricht, zuzüglich Kosten des Nachlassgerichts (inkl. Konkursverfahren) von Fr. 2'000.-- und Honorar der Konkursverwaltung bzw. der Sachwalterin von Fr. 6'000.-- (Bestätigung des Nachlassvertrags vom 26. September 2011, BK 2006 21 S. 84; Schlussbericht vom 22. Dezember 2011, BK 2006 21 S. 104; Widerruf des Konkurses vom 12. Januar 2012, BK 2006 21 S. 108; Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 12. Januar 2012, BK 2006 21 S. 110 f.). Aus den Akten des Konkursverfahrens ist weiter ersichtlich, dass ihm dafür von der E_________ vorerst ein rückzahlbares Darlehen von Fr. 115'000.-- eingeräumt worden ist, welches Geld der Konkursverwaltung zum vorgesehenen Zweck bezahlt worden ist (BK 2006 21 S. 53 f.; ferner Kontoauszüge PostFinance HD SH S. 196 f.). Am 19. September 2011 wurde zudem nochmals ein Betrag von Fr. 15'000.-- überwiesen, wobei der Rechtsgrund dieser Zahlung unklar bleibt (BK 2006 21 S. 78 f.). Da im Rahmen von Art. 171 bis Abs. 2 StGB nur besondere wirtschaftliche Anstrengungen berücksichtigt werden können, welche das Zustandekommen des Nachlassvertrags erleichtert haben, fallen weitere Zahlungen, so etwa die im Rahmen der Scheidungskonvention an Y_________ zu leistenden Fr. 80'000.-- (vgl. HD SH S. 66), bei der Beurteilung einer ausnahmsweisen Straflosigkeit ausser Betracht. Aus dem gleichen Grund ist der Darlehensbetrag der E_________ (Gesamtdarlehenssumme per 31.12.2011: Fr. 213'883.--, HD SH 198), welcher über

- 20 den zur Entstehung des Nachlassvertrages ausgewiesenen Betrag hinausgeht, nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wird der (finanzielle) Beitrag des Beschuldigten zur Entstehung des Nachlassvertrages in den Konkursakten BK 2006 21 ausreichend dargestellt, so dass die Weigerung des Bezirksgerichts, weitere Akten zur Illustrierung „der persönlichen finanziellen Leistungen“ beizuziehen, wie dies der Berufungskläger verlangt hat (vgl. Berufungsklärung, HD SH S. 186), nicht zu beanstanden ist, besonders da der Berufungskläger selbst davon ausgeht, dass dieser Nachteil durch seine mit der Berufung hinterlegten Belege ausgeglichen wurde (Plädoyernotizen, HD SH S. 217). 4.4 Wie das Bezirksgericht zutreffend festgestellt hat, steht vorliegend einer Straflosigkeit in Anwendung von Art. 171 bis Abs. 2 StGB bereits die Schadenshöhe bzw. das Ausmass der konkreten Vermögensgefährdung entgegen. Denn allein mit den Liegenschaften in L_________ sowie den Parkplatzbenutzungsrechten verminderte der Berufungskläger das Exekutionshaftungssubstrat um Fr. 252'500.-- (Fr. 215'000.-- + Fr. 37'500.--); ein Betrag, welcher doppelt so hoch ist wie die vom Berufungskläger erbrachte wirtschaftliche Leistung im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Nachlassvertrages. Das Ausmass der Vermögensgefährdung erhöht sich zudem weiter, wenn man die Verkehrswerte der abgetretenen Forderungen berücksichtigt (vgl. näher angefochtenes Urteil, HD SH S. 162 f.). Folglich konnte der Berufungskläger die finanzielle Beeinträchtigung seiner Gläubiger im Rahmen des Nachlassvertrags nicht annähernd wieder ausgleichen. Dem Bezirksgericht ist daher zuzustimmen, dass diese Anstrengungen zwar im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen werden können, die geleistete Zahlung jedoch angesichts der Vermögenswerte, welche durch das Handeln des Berufungsklägers der Konkursmasse entzogen worden sind, keine ausreichende Wiedergutmachungsleistung darstellt. Einer Strafbefreiung steht überdies entgegen, dass Art. 171 bis Abs. 2 StGB als besondere Form der aufrichtigen Reue und der Wiedergutmachung in Übereinstimmung sowohl mit Art. 48 lit. d als auch mit Art. 53 StGB voraussetzt, dass der Täter jedenfalls die Normverletzung anerkennen muss, wozu er die Tat gestehen muss (zu Art. 53 StGB vgl. BGE 137 I 16 E. 2.3, 136 IV 41 E. 1.2.1, 135 IV 12 E. 3.5.3; Bundesgerichtsurteil 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 2.1.2, 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3; Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 2. A., Basel 2007, N. 18 zu Art. 53 StGB; Angst/Maurer, Das "Interesse der Öffentlichkeit" gemäss Art. 53 lit. b StGB – Versuch einer Konkretisierung, forumpoenale 2008, S. 303 Fn. 25; zu Art. 48 lit. d StGB vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., St. Gallen 2013, N. 20 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen). Im konkreten Fall hat jedoch der Berufungskläger während des gesamten Strafverfahrens nie eingeräumt, die Vermögenswerte deshalb an seinen Sohn übertragen zu haben, damit diese im Fall des sich abzeichnenden Konkurses nicht in die Konkursmasse fallen. Er hat ebenso wenig zugestanden, sich im Rahmen der Rechtsordnung nicht korrekt verhalten, d.h. eine konkurs- oder strafrechtliche Norm verletzt zu haben. Vielmehr hat er bislang konstant jede strafrechtliche Verantwortlichkeit bestritten, gegenüber

- 21 seinen Gläubigern jedes Wort des Bedauerns ob seiner Handlungen unterlassen und selbst in seinem Schlusswort vor Kantonsgericht Dritte, insbesondere die I_________, für seine Situation und das Strafverfahren verantwortlich gemacht (S. 206). Es fehlt ihm somit jede Einsicht, unkorrekt gehandelt zu haben. Er bereut also sein Handeln nicht. Dass ihm die I_________ grosszügig Kredite gewährt hatte, vermag sein eigenes Tun nicht zu entschuldigen. Seine wirtschaftlichen Anstrengungen dienten einzig seiner wirtschaftlichen Sanierung. Aufgrund der ungenügenden Wiedergutmachungsschritte bleibt das Interesse der Öffentlichkeit an einer Strafverfolgung bestehen, zumal die Konkurs- und Betreibungsdelikte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht ausschliesslich das Vermögen der Gläubiger schützen, sondern zudem den Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts als öffentliches Interesse bezwecken (vgl. oben E. 2.2), womit sich eine strafrechtliche Reaktion auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten aufdrängt (vgl. BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 mit Hinweisen; Bommer, Bemerkungen zur Wiedergutmachung [Art. 53 StGB], forumpoenale 2008, S. 174). Damit kann offen bleiben, ob das in Frage stehende Darlehen von der E_________ mit dem vom Berufungskläger zitierten Fallbeispiel (vgl. Berufungserklärung, HD SH S. 189 mit Verweis auf Brunner, a.a.O., N. 8 zu Art. 171 bis StGB: Aufnahme von Darlehen bei Verwandten zu Gunsten der Gläubiger) vergleichbar ist. Immerhin ist festzuhalten, dass das Darlehen von einer juristischen Person und nicht einem Verwandten stammt. Und selbst wenn man zu Gunsten des Berufungsklägers deshalb von der Aufnahme eines Darlehens bei einem Verwandten ausgehen wollte, weil die E_________ nahezu gänzlich von F_________, der Fr. 19'000.-- des gesamten Stammkapitals von 20'000.-besitzt, beherrscht wird, würde gegen eine Strafbefreiung sprechen, dass damit die wirtschaftlichen Mittel zur Erleichterung des Nachlassvertrages – zumindest mittelbar – von derjenigen Person stammen würden, welcher X_________ in weit grösserem Umfang Vermögenswerte zukommen liess, für deren Übereignung er sich nunmehr im Strafverfahren zu verantworten hat. Ein solches Vorgehen liesse das Strafbedürfnis nicht entfallen, selbst wenn dadurch die Bemühungen im Rahmen des Konkursverfahrens, welche als solche die Aufhebung des Konkurses nach sich zogen, nicht geschmälert werden. Wenn der Bezirksrichter die Anwendbarkeit von Art. 171 bis Abs. 2 StGB verneinte, handelte er insgesamt in dem ihm zustehenden Ermessen, womit die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Klarzustellen bleibt, dass bei einer Strafbefreiung durch das Gericht kein Freispruch, sondern ein Schuldspruch bei gleichzeitigem Strafverzicht zu erfolgen hätte. 5. X_________ wurde erstinstanzlich im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil P1 10 77 des Kantonsgerichts Wallis vom 7. September 2011 zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu 90 Franken sowie einer Busse von 500 Franken bestraft, wobei die vom 26. Mai 2008 bis 4. Juni 2008 ausgestandene Untersuchungshaft (HD AO S. 41, 89) an die Geldstrafe angerechnet wurde. Der Vollzug der Geldstrafe wurde mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung

- 22 der Busse ordnete das Bezirksgericht an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Der Beschuldigte hat diese Strafzumessung für den Fall der Bestätigung seiner Verurteilung nicht angefochten und zu diesem Punkt weder Anträge gestellt noch Ausführungen gemacht. Sie bilden daher grundsätzlich nicht Gegenstand der Berufung und es kann damit diesbezüglich sowie hinsichtlich des Vollzugs der ausgesprochenen Strafe auf die im Übrigen korrekten erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 3 [recte 4], HD SH S. 163 ff.). 6. 6.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 8 zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Teilfreispruch hat sie die Kosten unter Vorbehalt von Art. 426 Abs. 2 StPO anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach dem Verfahrensausgang; bei einem Teilfreispruch ist zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429, 433 f. und 436 StPO; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1329). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. 6.2 Das Bezirksgericht verurteilte den Berufungskläger nicht nur im Umfang des Anklagepunkts der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB zur Tragung der Verfahrenskosten, sondern gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auch im Anklagepunkt der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB, obwohl es diesbezüglich das Verfahren gegen ihn aufgrund des Rückzugs des Strafantrags einstellte.

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6.2.1 Der Berufungskläger ficht die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang des eingestellten Anklagepunkts der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 Abs. 1 StGB). Er bestreitet eine rechtswidrige oder schuldhafte Einleitung des Verfahrens und bringt vor, er habe die Unterhaltsleistungen gemäss Trennungskonvention erbracht, solange es ihm finanziell möglich gewesen sei. Eine Kostenpflicht ergebe sich auch nicht aus der Scheidungskonvention, weil er danach lediglich die Kosten des Rückzugs des Strafantrags und nicht des diesbezüglichen Strafverfahrens zu tragen habe. Um kostenwirksam zu werden, mangle es dieser Vereinbarung überdies an der richterlichen Genehmigung (Berufungserklärung, HD SH S. 191 f.; Plädoyernotizen, HD SH S. 8). 6.2.2 Art. 426 Abs. 2 StPO bestimmt, dass der beschuldigten Person bei einer Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten, welche der Gesetzgeber bewusst aus der vom Bundesgericht bereits unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnungen entwickelten Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK übernommen hat (Botschaft, a.a.O., S. 1326), handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Eine solche Kostenauflage ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, sofern der nicht verurteilte Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, (klar) verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (zum Ganzen Bundesgerichtsurteile 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.1, 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.1, 6B_107/2009 vom 17. Juni 2009, E. 3.2, 1P.580/2005 vom 25. Januar 2006, E. 3.3; BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 334, 116 Ia 172 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 108 N. 18 ff.; Griesser, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 426 StPO; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 23 ff. zu Art. 426 StPO). Eine schliesslich erfolgte Verfahrenseinstellung bedeutet nicht, dass für die Einleitung des Strafverfahrens und für die Anklageerhebung von Anfang an kein hinreichender Anlass bestand. Weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht muss in diesem frühen Zeitpunkt Gewissheit oder auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung gegeben sein. Von einer Anklageerhebung ist nur abzusehen, wenn auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung mit einer Verurteilung nicht zu rechnen ist (ZR 99/2000 Nr. 64 S. 181 lit. d). Die Kostenauflage ist allerdings nur in dem Umfange erlaubt, als zwischen dem ausserstrafrechtlichen Verhalten und den staatlichen Auslagen ein Kausalzusammenhang besteht (Bundesgerichtsurteil 6B_107/2009 vom 17. Juni 2009 E. 3.4).

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6.2.3 Der Berufungskläger verpflichtete sich in der Trennungskonvention vom 4. Mai 2006 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 3'000.-- an seine Ehegattin (HD AO S. 25; ferner X_________, HD AO S. 43, 172 f.). Diese Zahlungen leistete er letztmals im August 2007. In der Folge geriet Y_________ in einen finanziellen Notstand und war auf die finanzielle Unterstützung ihrer Mutter angewiesen (Y_________, HD AO S. 34 f., 155; X_________, HD AO S. 44 f.; AA_________, HD AO S. 57). Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 bezog X_________ ab Anfang 2006 bei der E_________ einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'550.--, welcher jährlich 13 Mal ausbezahlt worden ist. Zusätzlich konnte die Arbeitgeberin nach eigenem Ermessen eine Gratifikation auszahlen und sie überliess dem Beschuldigten ein Geschäftsfahrzeug, welches auch für private Zwecke benutzt werden konnte und eine 4 ½- Zimmerwohnung zum Preis von monatlich Fr. 750.-- (HD AO S. 213 ff.). Damit bezog er ein jährliches Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 85'150.-- (vgl. Lohnausweis 2008, HD AO S. 218 sowie Bemerkungen zur Steuererklärung 2011, HD SH S. 88) bzw. ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'974.-- (inkl. Anteil des 13. Monatlohns; vgl. HD AO S. 344; vgl. ferner X_________, HD AO S. 44, 168). Dieses Nettoeinkommen von beinahe Fr. 6'000.-- und ein eher tiefer monatlicher Bedarf, namentlich aufgrund der günstigen Mietwohnung, belegen, dass es dem Berufungskläger entgegen seinen Beteuerungen sehr wohl möglich gewesen wäre, dem von ihm selbst vertraglich festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrag ganz oder zumindest zum grossen Teil nachzukommen. Indem er dies eigenmächtig und trotz den finanziellen Möglichkeiten unterliess, verstiess er gegen seine zivilrechtliche Verpflichtung, seiner Ehegattin, mit welcher er zum Zeitpunkt der Trennung beinahe 30 Jahre verheiratet gewesen war und welche weiterhin mit Betreuungsaufgaben für die gemeinsame behinderte Tochter belastet war, den ihr zustehenden Unterhaltsbeitrag zukommen zu lassen. Er verletzte damit eine klare zivilrechtliche Verhaltensnorm, welche für den Fall, dass sich die Ehegatten nicht einigen können, in Art. 176 Ziff. 1 ZGB kodifiziert ist (vgl. statt aller Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. A., Bern 2012, N. 9.32 ff.). Erst diese anhaltende Verletzung seiner Pflicht zur Unterhaltszahlung veranlasste Y_________ am 14. April 2008 zum Strafantrag und sie stand demzufolge am Anfang der anschliessend durch das Strafverfahren verursachten Kosten. Sein Handeln war mithin ausschlaggebend für die Eröffnung und Durchführung des Strafverfahrens im Anklagepunkt der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten. Die vorinstanzliche Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO ist somit zu bestätigen und es rechtfertigt sich, X_________ im Umfang des Anklagepunkts der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten trotz Verfahrenseinstellung die Untersuchungskosten und die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens aufzuerlegen. Wie das Bezirksgericht richtig festhielt, ergibt sich die Pflicht zur Zahlung der Verfahrenskosten überdies auch aus der Scheidungskonvention vom 10. Oktober 2011, welche entgegen der Ansicht des Berufungsklägers mit Scheidungsurteil vom 11. Ja-

- 25 nuar 2012 gerichtlich homologiert worden ist. In Ziffer 6 der Vereinbarung verabredeten die Parteien, dass sich Y_________ verpflichtet, „den Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten gegen X__________ zurückzuziehen. Diesbezüglich anfallende Gerichtskosten werden von X__________ getragen“ (HD SH S. 63 ff.). Damit konnten vernünftigerweise aber nicht nur die alleinigen Kosten für den Rückzug des Strafantrags gemeint sein, wie dies der Berufungskläger geltend macht (Berufungserklärung, HD SH S. 192), da eine derartige Regelung mangels Erheblichkeit des dabei entstehenden Betrags überflüssig gewesen wäre, sondern sie umfassen vielmehr auch die Folgekosten im Strafverfahren. Im Hinblick auf Art. 427 Abs. 2 StPO, welcher bei einer Verfahrenseinstellung eine Kostentragungspflicht auch der antragstellenden Person ermöglicht, erscheint allein eine solche Interpretation schlüssig, zumal die Parteien auch in der Scheidungsvereinbarung von einem Unterhaltsbeitrag des Berufungsklägers an Y_________ ausgingen, und damit gleichzeitig kund gaben, dass ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist und war, deren Nichtbezahlung der Grund für das Strafverfahren darstellte. 6.3 Da der Berufungskläger überdies wegen mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung verurteilt worden ist, ändert sich am Entscheid des Bezirksgerichts, die gesamten Verfahrenskosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Hauptverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, nichts. Dies gilt obschon der Berufungskläger von der Anklage der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, begangen dadurch, dass er seine Stammeinlagen an der E_________ an seinen Sohn übertrug, freigesprochen worden ist, da dadurch keine zusätzlichen Untersuchungshandlungen zu den Verfahrenshandlungen entstanden sind, welche hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte ohnehin notwendig waren (vgl. Bundesgerichtsurteil 1P.49/2006 vom 21. Juni 2006 E. 7.2; Domeisen, a.a.O., N. 6 zu Art. 426 StPO). Aufgrund des Verfahrensausgangs sind dem Beschuldigten zudem die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 6.4 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 5'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). 6.4.1 Vorliegend wurden die Gerichtskosten für die Strafuntersuchung und für das Verfahren vor Bezirksgericht auf insgesamt Fr. 3'160.-- (Kosten Untersuchungsrichteramt: Fr. 1'559.60; Gerichtsgebühr Bezirksgericht: Fr. 1'600.40) festgesetzt. Die Auslagen sind ausgewiesen und die Gerichtsgebühr bewegt sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen.

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Eine solche wurde von den Parteien auch nicht verlangt. Die Kosten erster Instanz von Fr. 3'160.-- sind daher X_________ aufzuerlegen. 6.4.2 Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 25.-- für die Weibelin an (Art. 10 Abs. 2 GTar). Es war ein umfangmässig mittleres Dossier zu behandeln mit mehreren tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen, auch wenn diese nicht ausserordentlich schwierig waren. In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien scheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'775.-- angemessen, so dass sich die Kosten vor der Berufungsinstanz auf Fr. 1'800.-- belaufen. Diese werden X_________ auferlegt. 6.4.3 Rechtsanwalt B_________ wurde vom Bezirksgericht bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit Fr. 4'500.-- entschädigt, wogegen der amtliche Verteidiger keine Beschwerde geführt hat (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Das Kantonsgericht hat keine Veranlassung, diese Entschädigung zu ändern. Als Teil der Verfahrenskosten ist der amtliche Verteidiger auch für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Dieser wird vom Staat Wallis entschädigt entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Danach erhält der Offizialverteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der berechtigten Auslagen ein Anwaltshonorar gemäss Art. 27 ff. GTar (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GTar). Das Honorar hält sich im Berufungsverfahren im Rahmen von Fr. 1'100.-- und Fr. 8'800.-- und wird in Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs und der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 36 GTar). Der amtliche notwendige Verteidiger wird aufgrund des Verfahrensausgangs gemäss Art. 30 Abs. 1 GTar zu 70 % des in den Art. 31 ff. GTar vorgesehenen Tarifs entschädigt. Die wesentlichen Leistungen des Verteidigers im Berufungsverfahren beinhalteten vorab die Abfassung der Berufungserklärung vom 10. Januar 2013, in welcher er sich mit dem angefochtenen Urteil in relativ umfassender Weise auseinandergesetzt und seinen Standpunkt begründet und auf welche er im Rahmen des mündlichen Parteivortrags verwiesen hat. Daneben musste sich der Verteidiger auf die Berufungsverhandlung vorbereiten, wobei er sich (auch) auf seine Vorarbeiten für die Hauptverhandlung sowie die Berufungserklärung abstützen konnte, da sich die Ausgangs- und Beweislage im Berufungsverfahren nicht wesentlich geändert hatte. Die mündliche Berufungsverhandlung, zu welcher sich der Anwalt nach Sitten begeben musste, dauerte etwas mehr als eine Stunde. Für seinen Mandanten stand im Zusammenspiel mit der Verurteilung vom 7. September 2011 aufgrund der Anklage einiges auf dem Spiel. In Berücksichtigung einer Reduktion im Umfang von 30 % erachtet das Kantonsgericht daher ein Anwaltshonorar von Fr. 2'250.-- (Auslagen inkl.) als angemessen. Der Berufungskläger ist zur Rückerstattung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Wallis verpflichtet ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.5 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

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DEMNACH WIRD ERKANNT: - in Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten wird -

1. Das Verfahren gegen X_________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2. X_________ wird vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 3. X_________ wird der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldig erkannt. 4. X_________ wird als Zusatzurteil zum Urteil P1 10 77 des Kantonsgerichts Wallis vom 7. September 2011 zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die Untersuchungshaft vom 26. Mai 2008 bis zum 4. Juni 2008 wird an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 5. Die Gerichtskosten erster Instanz in der Höhe von Fr. 3'160.-- (Kosten Untersuchungsrichteramt: Fr. 1'559.60; Gerichtsgebühr Bezirksgericht: Fr. 1'600.40) sowie diejenigen des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden X_________ auferlegt. 6. Rechtsanwalt B_________ wird für die amtliche Verteidigung von X_________ vom Staat Wallis mit Fr. 4'500.-- für das Untersuchungs- und kreisgerichtliche Verfahren und mit Fr. 2'250.-- für das Berufungsverfahren entschädigt. X_________ ist zur Rückerstattung der Entschädigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 18. Juni 2013

P1 13 2 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 18.06.2013 P1 13 2 — Swissrulings