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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.01.2010 P1 09 29

January 28, 2010·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,995 words·~25 min·3

Summary

Strafrecht - Rassendiskriminierung - KGE (Strafgericht I) vom 28. Januar 2010, Regionale Staatsanwaltschaft Oberwallis c. diverse Angeklagte Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) – Geschädigter beim Straftatbestand der Rassendiskriminierung (E. 1d/aa). – Rassendiskriminierung durch Organisation, Förderung oder Teilnahme an einer Propagandaaktion, welche auf Hass oder Diskriminierung von Personen oder Per- sonengruppen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion bzw. auf die Verbreitung entsprechender Ideologien abzielt (Art. 261bis Abs. 3 StGB; E. 2a). – Wer durch seine Mithilfe bei der Organisation oder Durchführung eines Anlasses rechtsextremistischer Kreise Dritten eine Plattform für einen rassendiskriminie- renden Auftritt schafft, macht sich der Rassendiskriminierung schuldig, selbst wenn er sich daran selbst nicht aktiv beteiligt (E. 4). Ref. CH: Art. 261bis StGB Ref. VS: Art. 48 StPO Discrimination raciale (art. 261bis CP) – Notion de lésé par l’infraction de discrimination raciale (consid. 1d/aa). – Notion de discrimination raciale dans l’organisation, l’encouragement ou la par- ticipation à une action de propagande tendant à la haine ou à la discrimination

Full text

Strafrecht - Rassendiskriminierung - KGE (Strafgericht I) vom 28. Januar 2010, Regionale Staatsanwaltschaft Oberwallis c. diverse Angeklagte Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) – Geschädigter beim Straftatbestand der Rassendiskriminierung (E. 1d/aa). – Rassendiskriminierung durch Organisation, Förderung oder Teilnahme an einer Propagandaaktion, welche auf Hass oder Diskriminierung von Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion bzw. auf die Verbreitung entsprechender Ideologien abzielt (Art. 261bis Abs. 3 StGB; E. 2a). – Wer durch seine Mithilfe bei der Organisation oder Durchführung eines Anlasses rechtsextremistischer Kreise Dritten eine Plattform für einen rassendiskriminierenden Auftritt schafft, macht sich der Rassendiskriminierung schuldig, selbst wenn er sich daran selbst nicht aktiv beteiligt (E. 4). Ref. CH: Art. 261bis StGB Ref. VS: Art. 48 StPO Discrimination raciale (art. 261bis CP) – Notion de lésé par l’infraction de discrimination raciale (consid. 1d/aa). – Notion de discrimination raciale dans l’organisation, l’encouragement ou la participation à une action de propagande tendant à la haine ou à la discrimination de personnes ou de groupe de personnes en raison de leur race, de leur appartenance ethnique ou de leur religion, ou dans la propagation d’une idéologie de ce genre (art. 261bis al. 3 CP; consid. 2a). – Celui qui prend part à l’organisation ou à l’exécution d’une manifestation des milieux d’extrême droite et offre à des tiers une plate-forme pour propager une idéologie raciste se rend coupable de discrimination raciale, même s’il n’y a pas participé activement (consid. 4). Réf. CH: art. 261bis CP Réf. VS: art. 48 CPP Sachverhalt (gekürzt) Am 17. September 2005 veranstalteten Personen aus dem rechtsextremen Umfeld im Cracy Palace in Gamsen zum Gedenken an den am 24. September 1993 verstorbenen Ian Stuart Donaldson, Sänger und Kopf der neonazistischen Rockband Screwdriver sowie Begründer der rechtsextremen Dachorganisation White Noise sowie deren Nachfolgeorganisation Blood & Honour, welche allesamt rassistische Ideologien verbrei(te)ten, ein Memorial-Konzert. Musiker animierten die Konzertbesucher zu mehrfachen Sieg-Heil-Rufen. Zudem wurde wiederholt der Hitlergruss zelebriert. Eine Band trug das antisemitische 326 RVJ/ZWR 2010 ceg Texte tapé à la machine KGVS P1 09 29 ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine ceg Texte tapé à la machine

RVJ/ZWR 2010 327 Lied «Blut muss fliessen» vor. Aufgrund des auf Schweizer Fernsehen (SF 1) am 28. September 2005 ausgestrahlten Rundschau-Beitrags über diese Veranstaltung erstattete die Ligue Internationale Contre le Racisme et l’Antisémitisme (LICRA) Strafanzeige. Angeklagt wurden schliesslich 18 Personen, welche beim Entscheid, den Anlass durchzuführen und/oder bei dessen Organisation und/oder Durchführung mitgewirkt hatten. Aus den Erwägungen (...) 1. d/aa) Wer behauptet, durch eine von Amtes wegen verfolgte Straftat geschädigt worden zu sein, kann sich im Strafverfahren als Zivilpartei stellen (Art. 48 Ziff. 1 StPO). Geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts ist nach ständiger kantonaler Rechtsprechung ausschliesslich diejenige Person, die glaubhaft behauptet, durch die fragliche Straftat unmittelbar einen (materiellen oder immateriellen) Schaden erlitten zu haben oder dass ihr ein solcher zu erwachsen drohte (BGE 122 IV 139 E. 2b; ZWR 2009 S. 320 E. 4a und S. 323 E. 2a, 2003 S. 184 E. 2a, 2002 S. 290 E. 2a). Das ist in der Regel der tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (BGE 120 Ia 220 E. 3b). Art. 261bis StGB schützt die Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede wird mittelbar geschützt als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe (BGE 131 IV 23 E. 1.1). Ist die rassendiskriminierende Handlung gegen eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet, so sind diese unmittelbar betroffen und als individualisierbare Geschädigte befugt, im Strafprozess als Zivilpartei ihre Rechte wahrzunehmen. Regelmässig richtet sich die Diskriminierung indessen nicht gegen einzelne Personen, sondern gegen eine Personengruppe als solche. Hier ist die zum Ausdruck gebrachte Verachtung im Anderssein der Gruppe begründet, wodurch jeder einzelne Angehörige dieser Gruppe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur verachteten Gruppe selbst zum Gegenstand der Verachtung wird, mithin in seiner Menschenwürde verletzt wird, so dass auch ein jeder von ihnen als Träger des geschützten Rechtsgutes als Geschädigter anzusehen ist (so Niggli/Mettler/Schleiminger, Zur Rechtsstellung des Geschädigten im Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung, AJP 1998 S. 1057-1075, S. 1063). Um der Problematik der infolge ihrer Vielzahl nicht individualisierbaren Geschädigten zu

begegnen, wird in der Lehre vorgeschlagen, dass der Einzelne die ihm zustehenden Rechte im Strafprozess im Interesse sämtlicher (auch der nicht anwesenden) Geschädigten auszuüben hat (Niggli/Mettler/ Schleiminger, a.a.O., S. 1064) und dass Interessenverbänden bzw. -vereinigungen im Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle ihrer materiell geschädigten Mitglieder Geschädigtenstellung zuzuerkennen ist (Niggli/Mettler/ Schleiminger, a.a.O., S. 1069 ff.). In diesem Sinne wären etwa jüdische Vereinigungen in einem Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung aufgrund antisemitischer Aktivitäten oder Äusserungen als Zivilpartei zugelassen. Demgegenüber lässt sich selbst nach dieser Lehrmeinung die Geschädigtenstellung von Verbänden, welche öffentliche bzw. kollektive Interessen verteidigen, ohne dass die Betroffenen Verbandsmitglieder zu sein brauchen, nicht aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableiten. Ideelle Beteiligungsrechte müssten sich hier auf besondere Legitimationsbestimmungen im materiellen Recht stützen. Art. 261bis StGB sehe eine solche besondere Geschädigtenstellung nicht vor. Mangels einer bundesrechtlichen Legitimationsbestimmung bleibe es deshalb dem kantonalen Recht überlassen, den Kreis der Personen, die im Strafprozess als Geschädigte teilnehmen dürfen, nicht nur auf die Rechtsgutträger zu beschränken, sondern auch auf weitere am Verfahrensausgang interessierte Personen und Personengruppen auszudehnen (Niggli/Mettler/Schleiminger, a.a.O., S. 1071-1073). Bei der LICRA handelt es sich um einen Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit ideeller Ausrichtung, welcher im vorliegenden Strafverfahren nicht die Interessen unmittelbar geschädigter Mitglieder wahrnimmt. Nach der dargelegten und seitens der LICRA angerufenen Lehrmeinung beurteilt sich die Geschädigtenstellung in einem solchen Fall ausschliesslich nach kantonalem Recht. Dieses räumt, wie eingangs ausgeführt, im Strafverfahren ausschliesslich den direkt Geschädigten Parteistellung ein. Somit gilt die LICRA gemäss StPO nicht als Zivilpartei, weshalb sie im bisherigen Verfahren nicht als solche hätte zugelassen werden dürfen und folglich auf ihre Berufung nicht eingetreten werden kann. 2. a) Gemäss Art. 261bis StGB wird wegen Rassendiskriminierung u.a. bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft (Abs. 1) oder wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind (Abs. 2). Strafbar 328 RVJ/ZWR 2010

RVJ/ZWR 2010 329 sind grundsätzlich nur öffentliche Äusserungen oder Handlungen. Öffentlichkeit liegt an sich ungeachtet der Zahl der Adressaten vor, wenn die gerügten Verhaltensweisen nicht im privaten Rahmen, d.h. im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld, erfolgen. Entscheidend sind die konkreten Umstände, wobei hier die Zahl der Adressaten mitzuberücksichtigen ist, ohne jedoch entscheidend zu sein. Eine gemeinsame Gesinnung vermag den öffentlichen Charakter einer Veranstaltung im Sinne von Art. 261bis StGB nicht auszuschliessen, wenn die Gesinnungsgenossen nicht auch persönlich miteinander verbunden sind. Ebenso wenig gelten Veranstaltungen schon deshalb als privat, weil eine Einlasskontrolle durchgeführt und der Zugang nur einem besonderen Publikum gestattet wird. Art. 261bis StGB will gerade auch verhindern, dass sich rassistisches Gedankengut in Zirkeln, die ihm zuneigen, weiter verfestigt und ausweitet (BGE 130 IV 111 insbesondere E. 5.2.2). Ebenfalls der Rassendiskriminierung macht sich schuldig, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt (Art. 261bis Abs. 3 StGB). Die Formulierung «mit dem gleichen Ziel» gehört zum objektiven Tatbestand und nimmt Bezug auf die beiden vorangehenden Absätze der Strafbestimmung. Danach muss es sich um Propagandaaktionen handeln, die darauf abzielen, zu Hass oder Diskriminierung aufzureizen bzw. aufzurufen oder darauf, Ideologien zu verbreiten, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung gerichtet sind (Niggli, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 2. A., Zürich/Basel//Genf 2007, N. 1221). Propaganda kann objektiv in beliebigen, wahrnehmbaren Handlungen liegen, selbst in blossen Gebärden; subjektiv setzt sie neben dem Bewusstsein, dass die Handlung von anderen wahrgenommen werde, die Absicht voraus, dass auf das Publikum im Sinne des Werbens für die propagierten Gedanken und Werte eingewirkt werde, so dass dieses für die Sache gewonnen oder in seinen Überzeugungen bestärkt werde (Niggli, a.a.O., N. 1223). Die Tathandlungen «Organisieren, Fördern, Teilnehmen» umfassen sämtliche Vorbereitungs- und Hilfshandlungen und somit alle denkbaren Formen der Teilnahme, inklusive Finanzierung, Drucken des zu publizierenden Materials, zur Verfügung stellen von Örtlichkeiten, logistische Hilfe jeder Art, Erteilung von Ratschlägen, Anwesenheit am Tatort als moralische Stütze usw. (Niggli, a.a.O., N. 1229 ff.). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Wissen und Willen müssen sich dabei auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, insbesondere die Tathandlungen des Organisierens, Förderns oder Teilnehmens von bzw. an Propagandaaktionen. Dem Täter muss darüber hinaus bewusst sein, dass sich die Propagandaaktion, die er organisiert oder fördert oder an der er teilnimmt, darauf richtet, zu Hass oder zu Diskriminierung aufzureizen bzw. aufzurufen oder darauf, Ideologien zu verbreiten, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung gerichtet sind. Eventualvorsatz genügt (Niggli, a.a.O., N. 1675). b) ... Aufgrund der Berufungen an sich nicht mehr strittig ist, dass es sich im Sinne der unter vorstehender E. 2a (1. Abs.) dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine öffentliche Veranstaltung handelte. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Zusätzlich belegt der Umstand, dass sich TV-Journalisten Eingang verschaffen konnten und dass in der Szene nicht aktive Personen zur Mithilfe beigezogen wurden (vgl. dazu nachstehende E. 4c in fine und 4l), dass der Anlass nicht privater Natur war. Bei der geforderten Öffentlichkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, weshalb sich der Angeklagte W. nicht auf Art. 13 StGB berufen kann. Als langjähriger Organisator von ähnlichen Anlässen war er sich ausserdem deren grundsätzlicher strafrechtlichen Problematik bewusst, so dass Rechtsunkenntnis von vornherein ausscheidet, selbst wenn er laut Aussage an der Berufungsverhandlung deswegen nie polizeilich angehalten wurde. In ihren Berufungen stellen die Angeklagten den Sachverhalt an sich nicht in Abrede. Sie bestreiten aber, sich durch ihre jeweiligen Handlungen im Sinne dieser Strafnorm schuldig gemacht zu haben. ... 4. c) Keiner der Angeklagten stand beim strittigen Liedervortrag mit der Animation zu «Sieg Heil»-Rufen auf der Bühne. Für die Strafbarkeit nach Art. 261bis Abs. 3 StGB genügt es jedoch in objektiver Hinsicht, dass der Täter eine Propagandaaktion mit dem in den Abs. 1 und 2 umschriebenen Ziel - in welcher Teilnahmeform auch immer - unterstützt (vgl. E. 2a). Mit der Organisation des Memorial-Konzertes wurde der fraglichen Band die Möglichkeit bzw. die Plattform geboten, um im Rahmen ihres Auftritts - hier in Form des gerügten Liedes und der Aufforderung zu Sieg-Heil-Rufen - ihre rassistische Ideologie zu verbreiten und zu Hass und Diskriminierung aufzurufen. Mithin erfüllen all jene Angeklagten den angeführten Straftatbestand in objektiver Hinsicht, denen eine Mitwirkung am Anlass in der Anklage gehörig vorgeworfen wird und nachgewiesen werden kann. In subjektiver Hinsicht erfordert der (Eventual)Vorsatz insbesondere auch das Erkennen oder die 330 RVJ/ZWR 2010

RVJ/ZWR 2010 331 Inkaufnahme, dass durch die eigene Handlung eine Propagandaaktion nach Abs. 1 und 2 gefördert, organisiert oder daran teilgenommen wird (Niggli, a.a.O., N. 43 zu Art. 261bis StGB). Dabei verfügten all jene Angeklagten, die laut eigener Aussage als Mitglied oder Sympathisant von Blood & Honour in dieser Szene verkehr(t)en, teils sogar eingestandenermassen über den Zweck der ISD-Memorials im Bilde waren oder schon vorgängig an ähnlichen (Konzert)Anlässen teilgenommen hatten, ohne weiteres über das nötige Hintergrundwissen, um zu erkennen, dass es sich beim Konzert in Gamsen um eine Propagandaaktion im Sinne der vorstehenden Erwägungen handelte. Denn bei solchen Anlässen ist es - jeweils gemäss Aussage von Angeklagten - nicht zu umgehen, dass manchmal ein Titel gespielt wird, dessen Text nicht rechtskonform bzw. rassistisch ist. Die Liedtexte sind teils rassendiskriminierend. Hitlergruss und Sieg-Heil-Parolen gehören dazu. Es war im Voraus klar, dass es sich bei diesem Konzert um einen rechtsextremen Anlass handelt, wobei gewisse Rassen und Ethnien diskriminiert werden. Da schreien ein paar solche Sachen [Sieg-Heil-Rufe oder andere ähnliche Kundgebungen] vor und alle anderen folgen und brüllen nach (sog. «Parolenspass»). Laut dem Hauptorganisator X. wird das Lied «Das Blut muss fliessen» fast wie eine Hymne regelmässig an solchen Konzerten gespielt. Viele Bands hätten dieses Lied im Repertoire. Seine Band H. habe es auch schon gespielt und gesungen, so an ihrem Konzert in Italien. ... Bezeichnenderweise wurde bei ihm eine CD mit der Originalversion des Lieds «Blut muss fliessen» sichergestellt und beschlagnahmt. Für das Kantonsgericht ist mithin erstellt, dass an solchen Konzertveranstaltungen die auftretenden Bands immer wieder Lieder mit rassistischem Inhalt vortragen und dass es auch regelmässig zu «Parolenspässen» mit «Heil Hitler»-Gruss und «Sieg Heil»- Rufen kommt. Dies wurde nebst den TV-Aufnahmen zumindest von einer Person bestätigt, auch wenn sie ihre Aussage später in nicht nachvollziehbarer, mithin nicht glaubhafter Weise relativierte und schliesslich sogar die Aussage verweigerte. U., der zwar in Abrede stellte, je Mitglied von Blood & Honour und in der Szene aktiv gewesen zu sein, aber immerhin einräumte, zuvor Konzerte der rechten Szene besucht zu haben, letztmals in Gamsen, und als Mitglied der Oberwalliser Band H. selbst an Konzerten der rechten Szene aufgetreten zu sein, muss sich dieses Hintergrundwissen ebenfalls anrechnen lassen, zumal X. und eine weitere Person ihn übereinstimmend namentlich als Mitglied von Blood & Honour bezeichneten. Neben X., U. und T. spielte D. in der Band H.. Er, so D., mache Musik und sei von X. im Frühling 2005 angegangen worden, um in seiner Band

mitzuspielen, wodurch er mit dieser Gruppe in Kontakt gekommen sei. In seiner ersten Einvernahme gab er an, mit dieser einmal in Norditalien aufgetreten zu sein; später sagte er aus, mit dieser Band nie einen Auftritt gehabt und nur ausgeholfen zu haben. Indessen erachtet das Kantonsgericht die Erstaussage, welche offensichtlich unbeeinflusst von Überlegungen strafrechtlicher Natur erfolgt ist, für glaubhafter als die nachträgliche, nicht näher begründete Korrektur. Ein Irrtum über einen zudem ziemlich genau lokalisierten Konzertauftritt kann denn wohl auch ausgeschlossen werden. Ausserdem bestätigen X., U. und T. das Konzert in Italien. Da dort die Band H. ihrerseits das Blutlied aufführte, wusste an sich auch D., dass an solchen Anlässen derartige Lieder vorgetragen werden. Allerdings gab U. von sich aus ebenfalls zu Protokoll, «D.», er müsse ... heissen, habe aushilfsweise die Bassgitarre gespielt. T. erklärte im ähnlichen Sinne, D. habe nicht offiziell zur Band gehört. Und laut einem anderen Insider der Szene machten X., U. und T. zusammen Musik; D. erwähnte er nicht. Sodann war D. nach eigener Darstellung nie Mitglied von Blood & Honour, von deren Existenz er bereits zuvor, indes nur vom Hörensagen und aus den Medien gewusst habe, ohne Sinn und Zweck dieser Gruppierung zu kennen, er sei in dieser Szene nie aktiv gewesen und den Ausdruck ISD-Memorial habe er erstmals im Rundschaubeitrag gehört. In den Akten fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass D. Mitglied oder aktiver Sympathisant von Blood & Honour gewesen wäre. Seine Freundin B. bestätigte, dass er weder Blood & Honour noch dieser Szene angehört habe. Insbesondere aber ordnete ihn keiner der mitangeklagten Sympathisanten oder Mitglieder dieser Szene derselben zu. Es ist daher als erwiesen festzuhalten, dass D. weder in diesen Kreisen verkehrte noch reguläres Mitglied bei H. war, sondern allein durch die Musik einige wenige Monate vor dem Konzertanlass in Gamsen mit den Bandmitgliedern in Kontakt gekommen war. Seine Kontakte beschränkten sich laut Akten auf seine Mitspieler in der Band, die ihn offenbar nicht alle mit vollem Namen kannten und nicht vollends in ihrem Kreis aufnahmen. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ist dabei davon auszugehen, dass er dadurch keinen vertieften Einblick in Blood & Honour sowie in die dazu gehörige Szene und deren Aktivitäten erhielt und dass er erst vor Ort merkte, dass es sich um ein Konzert der rechtsextremen Szene handelte. A., B. und C. waren demgegenüber weder Mitglied von Blood & Honour noch von H.. Es ist nicht erstellt, dass sie in diesen Kreisen aktiv gewesen wären und verkehrt oder schon zuvor ähnliche Anlässe besucht hätten. Demnach fehlte ihnen das entsprechende Hintergrundwissen völlig. 332 RVJ/ZWR 2010

RVJ/ZWR 2010 333 d) ... Aufgrund der Akten und seiner eigenen Aussagen ist erstellt, dass X. die zentrale Figur bei der Organisation des Anlasses in Gamsen war. Er besprach sich darüber an einem Waldfest von Blood & Honour Schweiz im Mai 2005 in Baselland mit Vertretern anderer Sektionen, suchte und mietete im Oberwallis die geeignete Lokalität, koordinierte den gesamten Anlass, indem er etwa freiwillige Helfer engagierte, am fraglichen Abend der Chef vor Ort war und sich um die ganze finanzielle Seite kümmerte. Den endgültigen Entscheid, das Konzert in Gamsen durchzuführen, traf er gemeinsam mit Vertretern der übrigen Sektionen anlässlich eines Zusammentreffens vor Ort mit Besichtigung des Lokals. Neben X. wirkten bei diesem Entscheid fünf weitere Personen aus der Deutsch- und Welschschweiz mit. Auch wenn einzelne dieser Teilnehmer ihre Rolle bei der Beschlussfassung relativierten, besteht für das Kantonsgericht aufgrund der verschiedenen Aussagen insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Zusammenkunft der Gebietsvertreter dazu diente, das vorgesehene Lokal zu besichtigen und alsdann den endgültigen Entscheid für die Durchführung zu treffen sowie gewisse organisatorische Punkte zu besprechen. Mit seinem Mitwirken an vorderster Front bei der Entscheidfassung, der Organisation und der Durchführung des ISD-Memorials in Gamsen hat X. eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von Art. 261bis StGB gefördert, organisiert und daran teilgenommen. Aufgrund seines Hintergrundwissens (vgl. E. 4c) hat er dabei die Plattform für den rassendiskriminierenden Auftritt der einen Musikgruppe zumindest eventualvorsätzlich geschaffen und den rassendiskriminierenden Auftritt in Kauf genommen. X. ist daher in Abweisung der Berufung gemäss angefochtenem Urteil schuldig zu sprechen. Nicht strafbar gemacht hat er sich laut Bezirksgericht durch den blossen Besitz des Propagandamaterials; kein Schuldspruch erfolgt für das blosse Einzahlen von Beiträgen auf das Konto bei der WKB (vgl. nachstehende E. 4h), wohl aber für die finanzielle Abwicklung des Konzertes, welche er teils über dieses Konto vornahm. ... e) ... Y. hat mitentschieden, das Konzert in Gamsen durchzuführen (vgl. E. 4d). Er hat zugestanden, die Band Sleipnir kontaktiert, engagiert, betreut und entschädigt zu haben. Er war für den Sicherheitsdienst zuständig und hat hierfür 5-10 Personen vermittelt. Er bemühte sich im Raum Zürich um die Vorfinanzierung des Anlasses, wodurch Fr. 1’000.– zusammenkamen. Mit seinem Mitwirken bei der Entscheidfassung, der Organisation inkl. Finanzierung und der Durchführung des ISD-Memorials in Gamsen hat Y. eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3

von Art. 261bis StGB gefördert, organisiert und daran teilgenommen. Aufgrund seines Hintergrundwissens (vgl. E. 4c) hat er dabei die Plattform für den rassendiskriminierenden Auftritt der einen Musikgruppe zumindest eventualvorsätzlich geschaffen und den rassendiskriminierenden Auftritt in Kauf genommen. Y. ist daher in Abweisung der Berufung gemäss angefochtenem Urteil schuldig zu sprechen. ... f) Z. hat mitentschieden, das Konzert in Gamsen durchzuführen (vgl. E. 4d). Er gab selbst zu Protokoll, sich mit Kollegen aus dem Aargau im Sicherheitsdienst betätigt zu haben. Im Vorfeld sammelte er Fr. 2’000.– als Darlehen zur Vorfinanzierung des Anlasses. Mit seinem Mitwirken bei der Entscheidfassung, der Organisation inkl. Finanzierung und der Durchführung des ISD-Memorials in Gamsen hat Z. eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von Art. 261bis StGB gefördert, organisiert und daran teilgenommen. Aufgrund seines Hintergrundwissens (vgl. E. 4c) hat er dabei die Plattform für den rassendiskriminierenden Auftritt der einen Musikgruppe zumindest eventualvorsätzlich geschaffen und den rassendiskriminierenden Auftritt in Kauf genommen. Z. ist daher in Abweisung der Berufung gemäss angefochtenem Urteil schuldig zu sprechen. ... g) ... W. hat mitentschieden, das Konzert in Gamsen durchzuführen (vgl. E. 4d). Er gab selbst an, die Einweisung am Meetingpoint in Martinach durch Verteilung von Flugblättern mit Wegbeschrieb an die angereisten Konzertbesucher übernommen und im Sicherheitsdienst und der Eingangskontrolle gearbeitet zu haben. Mit seinem Mitwirken bei der Entscheidfassung, der Organisation und der Durchführung des ISD- Memorials in Gamsen hat W. eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von Art. 261bis StGB gefördert, organisiert und daran teilgenommen. Aufgrund seines Hintergrundwissens (vgl. E. 4c) hat er dabei die Plattform für den rassendiskriminierenden Auftritt der einen Musikgruppe zumindest eventualvorsätzlich geschaffen und den rassendiskriminierenden Auftritt in Kauf genommen. W. ist daher in Abweisung der Berufung gemäss angefochtenem Urteil schuldig zu sprechen. Nicht strafbar gemacht hat er sich laut Bezirksgericht durch den blossen Besitz des Propagandamaterials. ... h) Die Anklage macht D. den Vorwurf, regelmässig auf ein Konto bei der WKB einbezahlt zu haben, welches vor Jahren unter anderem zur Bezahlung der Miete fürs Clublokal eingerichtet worden sei und worüber die finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit dem 334 RVJ/ZWR 2010

RVJ/ZWR 2010 335 Konzert abgewickelt worden seien. Zusammengefasst sei er vor, während und nach dem Konzert im Einsatz gewesen. Gemäss Aussage der Direktbeteiligten wurde das fragliche Konto ursprünglich zur Bezahlung der Miete des «Klublokals» rechtsgerichteter Kollegen eröffnet und es wurde alsdann aus diesen Mitteln der Besuch von Konzerten, Weihnachtsessen, Ausflüge und Grillpartys bzw. Geburtstage finanziert. Zutreffend ist, dass über dieses Konto Transaktionen im Zusammenhang mit dem Konzert in Gamsen getätigt wurden, indem offenbar die Zürcher/Aargauer die von ihnen zur Verfügung gestellten Geldbeträge und X. die Einnahmen aus Eintritten und Verköstigung auf dieses Konto einzahlten, woraus dann die Bands und wohl auch die Lieferanten bezahlt wurden. Die Finanzierung erfolgte also zumindest primär - durch Beischüsse der Deutschschweizer sowie durch die Einnahmen. Ob daneben noch Fr. 465.– aus den eigentlichen Mitteln der «Klubkasse» eingesetzt werden mussten, um die Kosten des Anlasses abzudecken, wie die Vorinstanz annimmt, kann letztlich offen bleiben. Denn mit der regelmässigen Einzahlung von kleineren Beiträgen auf das gemeinsame Konto zwecks Begleichung der Miete und der Kosten von Ausflügen, Festen usw. haben die Geldgeber ihre Mittel nicht für die Finanzierung eines Blood & Honour - ISD-Memorials im Oberwallis zur Verfügung gestellt. Nur in diesem Falle wäre eine Bestrafung nach Art. 261bis Abs. 3 StGB überhaupt denkbar. Einen entsprechenden Vorwurf macht der Staatsanwalt dem D. in seinem Überweisungsbeschluss jedoch gerade nicht. Inwiefern die regelmässige Einzahlung auf ein «Mietkonto» strafrechtlich relevant sein soll, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Vorliegend kommt hinzu, dass von den Angeklagten einzig X. über das Bankkonto verfügen konnte und das gesamte Finanzielle alleine abgewickelt hat. Es ist deshalb fraglich und in jedem Falle nicht aktenkundig, dass die übrigen regelmässigen Geldgeber über die Verwendung ihres «Klubkontos» im Zusammenhang mit dem Konzertanlass überhaupt informiert waren. Auch aus diesem Grunde ist ein strafbares Verhalten durch die blosse Einzahlung auf das «Klubkonto» nicht gegeben. Sonstige konkrete Vorwürfe enthält der Überweisungsbeschluss keine. ... Demzufolge muss D. ... freigesprochen werden. i) ... V. führte schon bei seiner ersten Befragung aus, er habe während dem Anlass die Lichtanlage bedient und im Hinblick darauf die Powerpointpräsentation über Ian Stuart Donaldson erstellt, welche er auf seinem Laptop durchgehend mit automatischem Neustart habe abspielen lassen, und einen Flyer ins Internet gestellt, wobei er seinen Beizug durch X. für diese Arbeiten nebst dem bestehenden Kollegschaftsverhältnis damit begründet, weil er als Informatiker auf diesem Gebiete etwas verstehe. ... Mit seiner « fachtechnischen» Unterstützung hat er einen massgeblichen Beitrag zum Gelingen des Anlasses geleistet. Weiter hat er zugegeben, die Stempel besorgt und aus eigenem Sack bezahlt und eine Vorlage für den Druck der Brust- und Rückenseite der T-Shirts entworfen zu haben, wobei seine Vorlage von X. abgeändert worden sei. Mit seinem Mitwirken bei der Organisation und der Durchführung des ISD-Memorials in Gamsen hat V. eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von Art. 261bis StGB gefördert, organisiert und daran teilgenommen. Aufgrund seines Hintergrundwissens (vgl. E. 4c) hat er dabei die Plattform für den rassendiskriminierenden Auftritt der einen Musikgruppe zumindest eventualvorsätzlich geschaffen und den rassendiskriminierenden Auftritt in Kauf genommen. V. ist daher in Abweisung der Berufung gemäss angefochtenem Urteil schuldig zu sprechen. ... k) ... U. hat den ganzen Abend in der Küche mitgearbeitet. ... Mit seinem Mitwirken bei der Durchführung des ISD-Memorials in Gamsen hat er eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von Art. 261bis StGB gefördert und daran teilgenommen. Aufgrund seines Hintergrundwissens (vgl. E. 4c) hat er dabei die Plattform für den rassendiskriminierenden Auftritt der einen Musikgruppe zumindest eventualvorsätzlich geschaffen und den rassendiskriminierenden Auftritt in Kauf genommen. U. ist daher in Abweisung der Berufung gemäss angefochtenem Urteil schuldig zu sprechen. ... l) ... Die vier Angeklagten A., B., C. und D. haben am fraglichen Abend - die Frauen an der Bar, die Männer in der Küche sowie bei der Essensausgabe - mitgearbeitet. ... Mit ihrem Mitwirken bei der Durchführung des ISD-Memorials in Gamsen haben die vier Angeklagten eine Propagandaaktion gemäss Abs. 3 von Art. 261bis StGB gefördert und daran teilgenommen, den Straftatbestand mithin objektiv erfüllt. A., B. und C. halfen eher zufällig beim Anlass mit. X. hat sie kurzfristig angefragt; die Vornamen der beiden jungen Damen kannte er nicht einmal. A., B. und C. gehörten nicht dem Umfeld von Blood & Honour an; sie nahmen nie an deren Anlässen und Konzerten teil. Es fehlte ihnen daher das Hintergrundwisssen zu Blood & Honour, zu Ian Stuart Donaldson und zu den jährlichen Memorials (vgl. E. 4c). Als sie X. ihre Hilfe zusagten, waren sie sich der Art des Anlasses nicht bewusst, so dass mit ihrer Zusage nicht das Wissen und der Wille verbunden war, einen rassendiskriminierenden Propagandaanlass zu unterstützen. 336 RVJ/ZWR 2010

RVJ/ZWR 2010 337 Richtig ist, dass sie vor Ort im Laufe der Veranstaltung feststellen konnten und mussten und wohl auch taten, dass es sich um eine solche rechtsgerichteter Kreise handelte. Dennoch darf aus dem Umstand, dass sie blieben und die ihnen zugewiesene Tätigkeit fortsetzten, nicht auf Eventualvorsatz bezüglich Rassendiskriminierung geschlossen werden. Denn ohne Insiderwissen mussten sie den Charakter des Anlasses, dessen Propagandazweck, nicht erkennen und ebenfalls nicht mit rassendiskriminierenden Auftritten der ihnen nicht bekannten Musikbands rechnen. Es kann ihnen somit nicht vorgeworfen werden, sie hätten die mit dem Anlass verbundene Propagandaaktion in Kauf genommen. Mangels (Eventual)Vorsatzes sind sie daher von Schuld und Strafe freizusprechen. D. war aufgrund seines einmaligen Auftritts mit H. das Blutlied bekannt. Den Hintergrund von Blood & Honour, deren Kreise, Ian Stuart Donaldson, dessen Bedeutung und die jährlichen Memorials kannte er hingegen nicht. Er war denn auch nicht aktiv in dieser Szene (vgl. E. 4c). Über den Anlass war er nicht frühzeitig informiert. Er wurde in die Vorbereitungen nicht mit einbezogen. Von X. wurde er einige Tage bzw. längstens zwei Wochen vor dem Konzert aufgeboten, um mit H. aufzutreten und nicht um sonst wie mitzuhelfen. Vor Ort begab er sich also, um mit seinen Bandkollegen Musik zu machen. Nach dem Soundcheck kehrte er nach Hause zurück und kam erst später wieder. Erst am Konzert stellte er fest, dass es sich um ein solches der rechten Szene handelte. Während er auf seinen Auftritt wartete, welcher schliesslich ausfiel, war er vornehmlich mit seinen Musikerkollegen zusammen und er half rund eine Stunde in der Küche, wo auch C. tätig war, und bei der Essensausgabe. Seine Hilfestellung erfolgte insoweit spontan und war eher von kurzer Dauer. Für den geplanten, aber nicht zustandegekommenen Auftritt mit H. kann D. strafrechtlich nicht belangt werden. Bei seinem Eintreffen in Gamsen hatte er noch nicht die Absicht zu helfen und er wusste noch nicht um die Art des Anlasses. Dass er dann während des Wartens Hand anlegte, erscheint bis zu einem gewissen Masse verständlich, zumal seine Musikerkollegen ebenfalls mithalfen. Für das Kantonsgericht wesentlich ist jedoch, dass D. trotz einmaligem Auftritt mit der H. über die Hintergründe von Blood & Honour sowie über deren Ideologie keine, jedenfalls keine vertieften Kenntnisse hatte. Unter diesen Umständen lässt sich bei ihm der (Eventual)Vorsatz, er habe den Anlass als rassendiskriminierende Propagandaaktion wissentlich unterstützen wollen oder dies wenigstens in Kauf genommen, nicht begründen. Er ist vielmehr, wenn letztlich auch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. E. 4c), freizusprechen.

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