C3 20 69
ENTSCHEID VOM 1. JULI 2020
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt N _________,
(Vertretungsbefugnis; Art. 12 BGFA)
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts A _________ vom 30. April 2020 (Z3 20 x)
- 2 - Verfahren
A. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schule eröffnete die KESB B _________ betreffend C _________ – vierter und noch minderjähriger Sohn von X _________ und Y _________ – ein Kindesschutzverfahren, worin sie diverse Schutzmassnahmen, u.a. eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB anordnete. Dabei amtete D _________ als juristischer Schreiber der KESB. Das Verfahren ist noch immer hängig. B. X _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, ersuchte das Bezirksgericht A _________ am 16. März 2018 um Erlass von Eheschutzmassnahmen gegenüber Y _________. Im Rahmen dieses Verfahrens (Z2 18 xx) trafen die Ehegatten am 16. August 2018 einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Sohn C _________ unter die Obhut der Kindsmutter gestellt wird. Die Ehegatten einigten sich zudem über das Besuchsrecht, die Unterhaltsbeiträge für Kind und Mutter, die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. Am 15. November 2019 stellte X _________ beim Bezirksgericht A _________ ein Gesuch betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen gegen Y _________, wobei sie sich wiederum durch den selben Rechtsanwalt vertreten liess. Die Kindsmutter beantragte höhere Unterhaltsbeiträge aufgrund veränderter Wohn- und Schulsituation für sich und den Sohn C _________. Der Kindsvater verlangte in diesem Zusammenhang am 17. Februar 2020 seinerseits die Obhut über C _________, wobei er für dessen Kosten alleine aufkommen wollte und den Unterhalt an die Ehegattin ablehnte. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 18. Februar 2020 hinterlegte Rechtsanwältin E _________, Bürokollegin von Rechtsanwalt M _________, ein Schreiben der KESB B _________ vom 30. Januar 2020, welches unter anderem vom juristischen Schreiber D _________ unterzeichnet war (S. 178, Z2 19 xx). Das Bezirksgericht liess die KESB- Akten nach dieser Verhandlung edieren (S. 176, 192, Z2 19 xx). D. Der Beschwerdegegner ersuchte das Bezirksgericht am 10. März 2020, Rechtsanwalt M _________ bei der Aufsichtskommission der Walliser Anwälte anzuzeigen (S. 197 ff., Z2 19 xx). Er begründete, nach Einsicht in die KESB-Akten amte Rechtsanwalt D _________, Mitglied in der Kanzleigemeinschaft F _________, als juristischer Berater der KESB und zugleich vertrete Rechtsanwalt M _________ die Kindsmutter X _________ vor Zivilgericht und Staatsanwaltschaft. Rechtsanwalt M _________ nahm dazu am 25. März 2020 Stellung, wies die Vorwürfe von sich und lehnte die Mandatsniederlegung ab (S. 210 ff., Z2 19 92).
- 3 - E. Das Bezirksgericht verwies den Beschwerdegegner bzw. dessen Rechtsanwalt am 13. März 2020 an die Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte, soweit er der Auffassung sei, Rechtsanwalt M _________ müsse diszipliniert werden (S. 209). Es erliess am 30. April 2020 folgende Verfügung (S. 214 ff., Z2 19 xx; Z3 20 x): 1. Rechtsanwalt M _________ wird aufgefordert, sein Mandat als Prozessvertreter von X _________ unverzüglich niederzulegen. 2. X _________ hat bis zum 15. Mai 2020 einen neuen Rechtsvertreter oder eine neue Rechtsvertreterin zu bezeichnen, ansonsten davon ausgegangen wird, sie lasse sich nicht anwaltlich vertreten. 3. Über die Kosten vorliegender Verfügung wird mit dem Endentscheid befunden. F. Dagegen reichte X _________ (Beschwerdeführerin) am 11. Mai 2020 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis mit folgenden Begehren ein: 1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts A _________ sei ersatzlos aufzuheben. 3. Sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten von Y _________. 4. Y _________ bezahlt X _________ eine angemessene Parteientschädigung. G. Das Bezirksgericht hinterlegte am 14. Mai 2020 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Y _________ (Beschwerdegegner) reichte am 25. Mai 2020 eine Beschwerdeantwort ein, woraufhin die Beschwerdeführerin von sich aus am 2. Juni 2020 replizierte.
Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO; SGS/VS 270.1]). Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Nicht berufungsfähig sind dabei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten getroffene Entscheide, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren weniger als Fr. 10‘000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Überdies sind andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit.
- 4 b Ziff. 2 ZPO) sowie in Fällen von Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung (Art. 319 lit. c ZPO) mit Beschwerde anfechtbar. 1.2 Beim angefochtenen Entscheid vom 30. April 2020 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, mit welcher das Bezirksgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufforderte, sein Mandat niederzulegen (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_48/2014 vom 27. Mai 2014, 4D_58/2014 vom 17. Oktober 2014). Die prozessleitende Verfügung ist nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 1.2.1 Der «nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil» im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist umfassender und damit nicht deckungsgleich mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_48/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4.4, 5A_150/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO, 1. A., 2018, N. 7 zu Art. 319 ZPO). Bewirkt ein Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, liegt indes immer ein solcher nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor (BGE 137 III 380 E. 2.2). Von einem drohenden – und damit im Zeitpunkt der Prüfung der Eintretensfrage allenfalls hypothetischen – Nachteil ist auszugehen, wenn dieser selbst mit einem für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid in der Hauptsache nicht leicht wiedergutgemacht werden kann (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.5.3). Dies ist in der Regel bei einem Nachteil rechtlicher Natur der Fall. Nach gewissen Lehrmeinungen genügt ausnahmsweise ein drohender Nachteil tatsächlicher Natur (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 15 zu Art. 319 ZPO; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 26 N. 31a; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 27 zu Art. 319 ZPO mit Hinweisen; a.A. indes Spühler, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 7 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N. 12 zu Art. 319 ZPO), insbesondere wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist jedenfalls restriktiv auszulegen und die Schwelle muss prinzipiell hoch sein (Sterchi, a.a.O., N. 9 zu Art. 319 ZPO), so dass in diesem Bereich die Unzulässigkeit der Beschwerde die Regel und die Zulässigkeit die Ausnahme bleibt (Donzallaz, La notion de «préjudice difficilement réparable» dans le CPC, in: Il Codice di diritto processuale civile svizzero, Lugano 2011, S. 191). Bei Vorladungen (Art. 133/134
- 5 - ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) kommt ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht (vgl. ZWR 2012 S. 139 ff.; Sterchi, a.a.O., N. 14 zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2016, N. 41 zu Art. 319 ZPO). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin begründet, sie erleide einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn sie nun einen anderen Rechtsanwalt beiziehen müsse. Ihr Anwalt vertrete sie bereits seit über zwei Jahren, namentlich im früheren Verfahren um Erlass von Eheschutzmassnahmen sowie in einem Strafverfahren, und sie habe ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufgebaut. Sodann würde ein Anwaltswechsel für sie auch eine starke finanzielle Belastung darstellen. Wenn einem Rechtsanwalt die Vertretung einer Partei wegen eines Interessenkonflikts untersagt werde, stelle dies ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, womit auch der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliege, welcher weniger weit gehe. 1.2.3 Verzögerungen und höhere Verfahrenskosten vermögen in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen. Die Mandantin erleidet hingegen einen persönlichen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn sie sich nicht mehr durch den Anwalt ihrer Wahl und ihres Vertrauens vertreten lassen darf. Ein anderer Anwalt kann zwar die Rechtsberatung ersetzen, aber nicht die bestehende Vertrauensbasis zwischen Anwalt und Mandantin (vgl. BGE 138 II 162 E. 2; Bundesgerichtsurteile 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.4.1, 1B_41/2007 vom 7. Mai 2007 E. 1.2). Im Endurteil kann ein zu Unrecht ausgesprochenes Vertretungsverbot denn auch nicht mehr korrigiert werden. Der Rechtsanwalt könnte die Mandatsniederlegung auch im eigenen Namen anfechten (vgl. Bundesgerichtsurteil 4D_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.3, welches gar einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bejahte; Bohnet, Conflits d'intérêts de l'avocat et qualité pour recourir du client et de son adversaire: derniers développements, SJZ 2014 S. 234 ff., 237), was hier nicht geschehen ist. Mithin verursacht die Verfügung des Bezirksgerichts vom 30. April 2020 der Beschwerdeführerin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, womit die Beschwerde zulässig ist. 1.3 Die Spruchkompetenz liegt bei einem Einzelrichter, wenn erstinstanzlich das vereinfachte oder summarische Verfahren anwendbar war (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [SGS/VS 173.1; RPflG] und Art. 20 Abs. 1 Organisationsreglement der Walliser Gerichte vom 21.
- 6 - Dezember 2010 [SGS/VS 173.100; ORG]). Vorliegend ist der Einzelrichter zuständig, über die in einem summarischen Verfahren ergangene Verfügung zu entscheiden. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung am 1. Mai 2020 in Empfang genommen und dagegen innert offener Rechtsmittelfrist am 11. Mai 2020 eine Beschwerde eingereicht (Art. 321 Abs. 2, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.5 Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen, d.h. die Beschwerdeführer haben sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und konkret darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Rügen müssen substanziiert und bezogen auf den angefochtenen Entscheid erfolgen; rein appellatorische Vorbringen oder pauschale Verweise auf die Vorakten genügen diesen Anforderungen nicht (ZWR 2014 S. 238 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). 1.6 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.7 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen, besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Noven müssen in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als dass erst der angefochtene Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 3 ff. zu Art. 326 ZPO). 1.8 Mithin ist auf die frist- und formgerecht erfolgte Beschwerde einzutreten.
- 7 - 2. 2.1 Das Bezirksgericht forderte Rechtsanwalt M _________ mit der Verfügung vom 30. April 2020 auf, unverzüglich das Mandat als Prozessvertreter von X _________ niederzulegen. Es erwog, Rechtsanwalt D _________ sei als juristischer Schreiber im Kindesschutzverfahren betreffend C _________ rechtlich und tatsächlich an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde gebunden (Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 4 und Art. 112 Abs. 5 EGZGB) und stünde in einem Interessenkonflikt (Art. 12 lit. c BGFA), wenn er zugleich die Mutter X _________ im Eheschutzverfahren vertreten würde. Er habe als juristischer Schreiber der KESB wesentliche Informationen erhalten und sei an Entscheiden der KESB beteiligt gewesen (punktuelle Beschränkung der elterlichen Sorge), weshalb er die Kindsmutter nicht im Eheschutzverfahren, in dem es um die Obhut und den Unterhalt gehe, vertreten könnte. Das Verbot von Interessenkollisionen gelte für alle Anwälte in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft, weshalb Rechtsanwalt M _________ unverzüglich das Mandat niederzulegen habe. 2.2 An den vorinstanzlichen Sachverhalt ist die Beschwerdeinstanz vorbehältlich der offensichtlich unrichtigen Feststellungen gebunden (Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeführerin rügt, das Bezirksgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie macht in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie habe gegenüber der Vorinstanz dargelegt, wie die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in den Besitz des KESB-Schreibens vom 30. Januar 2020 an den Beschwerdegegner gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe dieses persönlich erhalten und es vor der Eheschutzverhandlung vom 18. Februar 2020 Rechtsanwältin E _________ ausgehändigt, welche es bei Gericht hinterlegt und die Edition der KESB- Akten verlangt habe. Dies lasse sich durch Beizug der Akten der KESB leicht beweisen. Es sei zu keinem Informationsfluss zwischen der KESB B _________ und der Kanzlei F _________ gekommen. Die Gegenseite werfe Rechtsanwalt D _________ eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vor, für welche keinerlei Anhaltspunkte bestehen würden. In diesem Zusammenhang hinterlege die Beschwerdeführerin ein Kuvert, welches beweise, dass sie besagten Brief der KESB am 17. Februar 2020 um 15.03 Uhr in B _________ am Schalter der Post abgeholt habe. Die Vorinstanz äusserte sich nicht über die Herkunft des vorerwähnten Schreibens der KESB vom 30. Januar 2020 an den Beschwerdegegner und wie dieser in den Besitz der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung gekommen ist. Obwohl dies der vermeintliche Anlass für die Vorwürfe des Beschwerdegegners vom 10. März 2020 und die
- 8 darauffolgende gerichtlich verfügte Mandatsniederlegung war, kann diese Frage offengelassen werden. Die Umstände rund um das Schreiben der KESB an den Beschwerdegegner sowie der behauptete Informationsaustausch zwischen dem juristischen Schreiber der KESB und dessen Bürokollegen als Vertreter der Kindsmutter brauchen nicht weiter geklärt zu werden, weil andere Gründe für die verfügte Mandatsniederlegung ausschlaggebend sind, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. In diesem Zusammenhang bleibt auch das hinterlegte Kuvert als neuer Beweis unberücksichtigt. 2.3 In rechtlicher Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin, der zitierte Entscheid des Kantonsgerichts (C1 14 xxx vom 2. September 2014), worin die KESB darauf hingewiesen worden sei, dass ein anderer Schreiber mitwirken müsse, wenn ein Anwalt derselben Kanzlei eine der Parteien vertrete, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Rechtsanwalt vertrete hier die Beschwerdeführerin nicht im KESB-Verfahren und andererseits würde dort von der KESB verlangt, Vorkehrungen zu treffen und nicht vom Parteivertreter, sein Mandat niederzulegen. Der Beschwerdegegner habe nie den Ausstand von D _________ verlangt, das Schreiben vom 10. März 2020 sei daher rechtsmissbräuchlich und verspätet. Die Vorinstanz wende das Recht diesbezüglich falsch an. Zudem führe dies zu einem stossenden Ergebnis, denn so dürften die regionalen Anwaltsgemeinschaften kaum mehr Mandate annehmen, weil fast nie ausgeschlossen werden könne, dass nicht ein Büropartner mit einem Richter oder Schreibern derart verbunden sei, dass dies einen Interessenkonflikt begründen könnte. 3. 3.1 Das Bundesgericht hat sich wiederholt damit auseinandergesetzt, ob ein nebenamtlicher Richter als befangen erscheint und in den Ausstand treten muss, wenn ein anderer Anwalt seiner Kanzlei ein Mandat mit einer Prozesspartei unterhält. 3.2 Für die Beurteilung der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters, der hauptberuflich als Anwalt tätig ist, wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anwaltskanzlei des Richters einheitlich betrachtet. Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein Anschein der Befangenheit auch daraus, dass nicht ein nebenamtlicher Richter selbst, sondern ein anderer Anwalt seiner Kanzlei ein Mandat mit einer Prozesspartei unterhält bzw. kurz zuvor oder im Sinne eines Dauerverhältnisses mehrmals unterhalten hat. Begründet wird dies damit, dass der Mandant nicht nur von seinem Ansprechpartner innerhalb der Anwaltskanzlei, sondern von deren Gesamtheit Solidarität erwarte. Die einheitliche Betrachtung entspricht auch dem anwaltlichen Berufsrecht, das im Hinblick auf einen Interessenkonflikt alle in einer Kanzleigemeinschaft zusammengefassten Anwälte wie
- 9 einen Anwalt behandelt (BGE 140 III 221 E. 4.3.1, 139 III 433 E. 2.1.5; Bundesgerichtsurteil 4A_663/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.5). In der Regel können die Verfahrensbeteiligten als Aussenstehende die interne Organisation, die personelle Zusammenarbeit, die finanziellen Anreize bzw. die Informationsflüsse innerhalb der Kanzlei nicht durchschauen. Angesichts der Tragweite des Anspruchs auf einen unparteiischen und unbefangenen Richter kommt es daher nicht auf die interne personelle oder finanzielle Beteiligung des nebenamtlichen Richters bei der Wahrnehmung des betreffenden Mandats an (vgl. BGE 139 III 433 E. 2.1.5). 3.3 Mit der spezifischen Frage, ob ein Rechtsanwalt als juristischer Schreiber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und sein Büropartner als Parteivertreter auftreten kann, hat sich das Kantonsgericht bereits früher befasst (vgl. C1 14 77 vom 2. September 2014 E. 1.4, abrufbar im Internet). Damals wurde zwar kein Ausstand von den Parteien geltend gemacht, aber das Kantonsgericht erachtete es als angezeigt, die Ausstandspflichten in Erinnerung zu rufen. Es führte dazu aus, bei objektiver Betrachtung bestehe der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit, wenn der juristische Schreiber der KESB und der Parteivertreter der gleichen Bürogemeinschaft angehören würden. Die KESB werde eingeladen, den Ausstandsgründen künftig Beachtung zu schenken und insbesondere dafür besorgt zu sein, dass ein anderer Schreiber bei der KESB mitwirke, wenn ein Rechtsanwalt der Kanzlei eine der Parteien vertrete. 3.4 Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung (E. 3.2 und 3.3) hält das Kantonsgericht an dieser Auffassung fest: Ein Rechtsanwalt erscheint als juristischer Schreiber der KESB befangen, wenn ein anderer Anwalt seiner Kanzlei zugleich eine der Prozessparteien in diesem oder einem anderen Verfahren vertritt. Dem können die anderen Parteien mit einem Ausstandsbegehren begegnen (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 47 ff. ZPO; Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. analog Art. 35 Abs. 1 lit. a RPflG; vgl. ZWR 2019 S. 235). Das Ausstandsbegehren ist unverzüglich zu stellen; wer von einem Ablehnungsgrund tatsächlich Kenntnis hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit Kenntnis haben müsste und sich dennoch auf das Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Geltendmachung (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.; Bundesgerichtsurteil 5A_877/2019 vom 25. November 2019 E. 6). Vorliegend vertritt ein anderer Rechtsanwalt der gleichen Kanzlei die Kindsmutter im Eheschutzverfahren und nicht im Verfahren vor der KESB selbst, aber die Situation entspricht den vorerwähnten Konstellationen, in welchen das Bundesgericht von einem Ausstandsgrund ausgeht. Ein Ausstandsgesuch gegen den juristischen Schreiber der
- 10 - KESB wurde nicht gestellt. Ob ein solches verspätet wäre, braucht nicht geprüft zu werden, weil das Vertretungsverbot für den Parteivertreter zuerst ausgesprochen wurde und dies nun hier zu beurteilen ist. 4. 4.1 Was für einen nebenamtlichen Richter den Ausstand zur Folge haben kann, hat unter Umständen auch für dessen Bürokollegen, welcher eine der Prozessparteien vertritt, Konsequenzen. Stellt ein Gericht einen konkreten Interessenkonflikt fest (Art. 12 lit. c BGFA), kann es vom Rechtsanwalt verlangen, das Mandat niederzulegen (Bundesgerichtsurteil 5A_51/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.4.1). Für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist die Aufsichtskammer über die Anwälte zuständig (Art. 14 ff. BGFA; Art. 13 ff. des kantonalen Gesetzes über den Anwaltsberuf zur Vertretung von Parteien vor den Gerichtsbehörden vom 6. Februar 2001 [AnwG; SGS/VS 177.1]). 4.2 Art. 12 lit. c BGFA hält fest, dass Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen zu vermeiden haben, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Aus dieser umfassenden Treue- und Unabhängigkeitspflicht ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Doppelvertretungen: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht das gleiche formelle Verfahren oder mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind (BGE 134 II 108 E. 3). Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA sowie mit Art. 12 lit. b BGFA, welche den Anwälten vorschreibt, ihren Beruf unabhängig auszuüben (BGE 134 II 108 E. 3; Bundegerichtsurteile 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.2, 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.2). Die bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit gegensätzlicher Interessenlagen reicht mit Blick auf Art. 12 lit. c BGFA nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich das aus dem Interessengegensatz ergebende Risiko realisiert und der Rechtsanwalt sein Man-
- 11 dat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (BGE 135 II 145 E. 9.1; Bundesgerichtsurteile 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020 E. 5.3, 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.4, 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Beispielsweise reicht es, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (Bundesgerichtsurteil 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.4). 4.3 Vorliegend wirkte der Bürokollege des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin als juristischer Schreiber im Kindesschutzverfahren mit und erhielt dadurch wesentliche Informationen betreffend das Kind und dessen Eltern. Er hat zudem Entscheide der KESB, namentlich auch über die punktuelle Einschränkung der elterlichen Sorge, mitgetragen (Art. 14 Abs. 3 und 15 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 [EGZGB; SGS/VS 211.1]). Der juristische Schreiber der KESB könnte nicht zugleich noch einen der beiden Elternteile in diesem oder einem anderen Verfahren vertreten, erst Recht nicht bei einem Sachzusammenhang wie im Eheschutzverfahren, wo ebenfalls Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt des Kindes zu regeln sind. Dies würde eine unzulässige Doppelvertretung darstellen, weil er in einen Loyalitätskonflikt zwischen dem, was sich ein Elternteil wünscht und was das Beste für das Wohl des Kindes ist, kommen könnte. Zudem bestünde die Gefahr, dass er (ungewollt) vertrauliche Informationen, welche er als juristischer Berater der KESB erworben hat, in einem anderen Verfahren für oder gegen eine der Parteien verwenden könnte. Wenn nun aber die Anwälte in der Kanzleigemeinschaft wie ein Anwalt zu behandeln sind (vgl. BGE 139 III 433 E. 2.1.5 mit Hinweisen), betrifft dieser Konflikt auch alle Anwälte seiner Kanzleigemeinschaft. Es besteht ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts, das sich nicht realisieren haben muss. 4.4 Insofern der Rechtsvertreter rügt, es sei an der KESB, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen und nicht am Parteivertreter, sein Mandat niederzulegen, kann ihm nicht gefolgt werden. Jeder Anwalt ist von sich aus verpflichtet, Interessenkonflikte zu vermeiden und entsprechend ein Mandat abzulehnen oder niederzulegen, wenn er einen konkreten Konflikt feststellt. Sofern jedoch keine Einigkeit über einen Interessenkonflikt besteht, kann die Prozessleitung ein Vertretungsverbot aussprechen und einen Rechtsanwalt so vom Verfahren ausschliessen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.7.2). 4.5 Der Umstand, dass die Gegenpartei nicht bereits früher den Ausstand des juristischen Schreibers der KESB verlangt und dadurch gegebenenfalls ihr Einwendungsrecht
- 12 verwirkt hat, führt im Umkehrschluss nicht dazu, dass der Rechtsanwalt nun die Kindsmutter weitervertreten darf. Der Interessenkonflikt wird durch Zeitablauf oder Passivität der Gegenpartei weder genehmigt noch im Sinne eines Mangels «geheilt». Das Gericht entscheidet jederzeit und von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts (BGE 141 IV 257 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.7). Deshalb ist unwesentlich, dass der Beschwerdegegner den Richter erst sehr viel später auf die problematische Konstellation hingewiesen hat. 4.6 Wesentlich ist überdies, dass der Bürokollege bereits zu einem Zeitpunkt als juristischer Sekretär der KESB im Dossier des Sohnes amtete, als die Beschwerdeführerin noch nicht anwaltlich vertreten war. Aufgrund dieser Vorbefassung hätte Rechtsanwalt M _________ das Mandat gar nicht erst annehmen dürfen. In dem von D _________ als Jurist der KESB verfassten Protokoll vom 12. Februar 2018 ist sodann nachzulesen, dass er es war, welcher der Beschwerdeführerin zum Beizug eines Rechtsanwalts geraten hat. Dass diese in der Folge ausgerechnet einen Anwalt aus dessen Bürogemeinschaft mandatierte, erscheint aus Sicht des Beschwerdegegners unter dem Gebot der Unabhängigkeit und Objektivität der KESB zu Recht unhaltbar. 4.7 Der von der Beschwerdeführerin als stossend dargestellte Vergleich, wonach die regionalen Anwaltsgemeinschaften so kaum mehr Mandate annehmen dürften, weil fast nie ausgeschlossen werden könne, dass nicht ein Büropartner mit einem Richter oder Schreibern derart verbunden sei, ist einerseits unbestimmt sowie zu allgemein und trifft andererseits nicht auf die vorliegende Ausgangslage zu. Hier tritt nämlich ein Anwalt als juristischer Schreiber der KESB im Kindesschutzverfahren und ein anderer der gleichen Kanzleigemeinschaft als Anwalt der Kindsmutter im Eheschutzverfahren auf, worin der Interessenkonflikt direkt begründet wird. Der Konflikt entsteht also nicht durch eine (verwandtschaftliche oder freundschaftliche) Verbindung des Bürokollegen zum Richter oder Schreiber, sondern direkt durch die Involvierung der betreffenden Personen als Schreiber bzw. Parteivertreter in zwei Verfahren mit Sachzusammenhang. 5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht ein konkretes Risiko für einen Interessenkonflikt erkannt, wenn der Anwalt im Eheschutzverfahren die Kindsmutter vertritt und zugleich ein anderer Anwalt der Kanzleigemeinschaft im Kindesschutzverfahren mit der gleichen Familie als juristischer Schreiber der KESB auftritt. Die Weiterführung des Mandats ist in dieser Konstellation mit Art. 12 lit. c BGFA unvereinbar und der Anwalt hat es daher niederzulegen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
- 13 - 6. 6.1 Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Für andere Verfahren i.S.v. Art. 18 GTar wird eine Gebühr von Fr. 90.-- bis 4‘800.-- erhoben. Es rechtfertigt sich vorliegend – das Dossier war mittelmässig umfangreich und es stellten sich einige Rechtsfragen – die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 13, 14 Abs. 1 und 18 GTar). Die Gerichtsgebühr ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 6.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner, der eine Parteientschädigung beantragt hat, Anspruch auf eine solche. Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit sowie der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar) und ist für das Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8'880.-- festzusetzen (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar). Der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners hinterlegte ein kurze, aber treffende Beschwerdeantwort. Die Akten und der Streitgegenstand waren ihm bereits bekannt. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen (Art. 33 GTar), welche von der Beschwerdeführerin zu bezahlen ist.
- 14 - Das Kantonsgericht verfügt
Der im Beschwerdeverfahren erstmals hinterlegten Beleg «Kuvert des Briefs vom 17. Februar 2020» wird nicht berücksichtigt.
und erkennt
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts A _________ vom 30. April 2020 (Z3 20 x) wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4. Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.--.
Sitten, 1. Juli 2020