Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.01.2019 C3 18 6

January 14, 2019·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,139 words·~6 min·17

Summary

C3 18 6 ENTSCHEID VOM 14. JANUAR 2019 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Michael Julen, Gerichtsschreiber ad hoc in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin gegen Y _________, Beschwerdegegner (definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 3. Januar 2018

Full text

C3 18 6

ENTSCHEID VOM 14. JANUAR 2019

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Michael Julen, Gerichtsschreiber ad hoc

in Sachen

X _________ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Y _________, Beschwerdegegner

(definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 3. Januar 2018

- 2 - Sachverhalt und Verfahren

A. Aufgrund unbezahlter Rechnungen zu Gunsten der X _________ AG wurde Y _________ am 4. August 2017 der Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2017 zugestellt, wogegen er gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 18. August 2017 verpflichtete die X _________ AG Y _________ u.a. zur Zahlung von Fr. 222.05 zzgl. Zins zu 5% seit 30. März 2017. Sie deponierte am 29. September 2017 ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung beim Bezirksgericht A _________. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde Y _________ am 4. Dezember 2017 polizeilich zugestellt, er liess sich jedoch nicht vernehmen. B. Am 3. Januar 2018 entschied das Bezirksgericht A _________ bezüglich des Rechtsöffnungsgesuchs wie folgt: 1. Das Begehren um Gewährung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A _________ wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 70.-- werden der Gläubigerpartei X _________ AG auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gläubigerpartei hat die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 53.30 zu tragen. C. Dagegen erhob die X _________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 12. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis mit dem sinngemässen Rechtsbegehren auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung unter Kostenfolge zu Lasten von Y _________ (nachfolgend Beschwerdegegner). D. Trotz mehreren fehlgeschlagenen Zustellungsversuchen konnte der Beschwerdegegner aufgrund angeblicher Auslandabwesenheit nicht für eine Stellungnahme erreicht werden. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann von der formellen Zustellung Umgang genommen werden.

Erwägungen

1. 1.1 Gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters steht die Beschwerde an die Zivilkammer des Kantonsgerichts offen, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist

- 3 - (Art. 319 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG, Art. 5 Abs. 1 lit. b und 2 lit. c EGZPO). 1.2 Rechtsöffnungsentscheide unterliegen dem summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO), womit die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde vorliegend fristgerecht eingereicht und auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wobei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer beschränkten Kognition unterliegt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 2. Die Vorinstanz hat die hoheitliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin verneint und ihr Auftreten als Subjekt des Privatrechts und nicht als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG qualifiziert. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das Aktienkapital zu 100% im Eigentum der Gemeinden sei. Das Verteilnetz sei ihr zur Wahrnehmung der ihr zugeteilten Aufgaben übertragen worden. Zusammen mit der Erschliessungspflicht der Gemeinden sowie der Bindung an das Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip leitet sie eine hoheitliche Tätigkeit ab und rügt somit eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. 2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung Verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen alle Entscheide und Verfügungen, die gemäss einer Norm des Bundesrechts, des kantonalen Rechts oder des kommunalen Rechts vollstreckbar sind. Verwaltungsbehörden i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 sind somit auch private Organisationen, z.B. Ausgleichskassen, Krankenkassen und die Billag, welche durch das öffentliche Recht ermächtigt wurden, Verfügungen zu erlassen. Auch das kantonale oder kommunale Recht kann Private ermächtigen, vollstreckbare Verfügungen zu erlassen (Staehlin, Basler Kommentar, 2. A., 2010, N. 108 zu Art. 80 SchKG).

- 4 - 2.2 Der zuständige Verteilnetzbetreiber muss in seinem Netzgebiet die sog. Grundversorgung sicherstellen, d.h. er muss die festen Endverbraucher sowie die anderen Endverbraucher, die auf den Netzzugang verzichten, mit Elektrizität beliefern (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Dieses Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlich (Bundesgerichtsurteil 4A_582/2014 vom 17. April 2015 E. 2.1) und die Lieferung erfolgt zu einem von den Netzbetreibern festgelegten, aber durch die ElCom regulierten Tarif (Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG; Bundesgerichtsurteil 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.6.2). Der Netzbetreiber hat damit eine öffentlich-rechtliche Belieferungspflicht, aber jedenfalls nicht von Bundesrechts wegen ein rechtliches Liefermonopol (BGE 141 II 141 E. 4.4). Mit der Übertragung einer Verwaltungsaufgabe an Private wird nicht ohne weiteres eine Verfügungsbefugnis mit übertragen (BVR 2013 S. 365 E. 3 [bestätigt durch Bundesgerichtsurteil 2C_768/2012 vom 29. April 2013]). Ob diese Kompetenz der Privatperson zukommt, bestimmt sich durch Auslegung der einschlägigen Normen. Die Übertragung der Verfügungsmacht kann sich dabei auch implizit aus der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe ergeben, was jedoch bedingt, dass sich die Verfügungskompetenz zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe als unerlässlich erweist und dass die Spezialgesetzgebung nichts anderes vorsieht (vgl. BGE 137 II 409 E. 6.2 und 6.3; 138 II 134 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil 2C_715/2008 vom 15. April 2009, in ZBl 2009 S. 503 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 12. Januar 2018 VGE 100.2017.247 E. 3.2, in: BVR 2018, S. 259 ff.). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass sie eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt. Eine öffentlich-rechtliche Norm, welche die Beschwerdeführerin zum Erlass von Verfügungen ermächtigt, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Des Weiteren vermag die Beschwerdeführerin nicht zu beweisen, dass ihr diese Kompetenz mittels kantonalem oder kommunalem Reglement übertragen wurde, sondern sie stützt sich lediglich auf Ziff. 11.4 ihrer Allgemeinen Lieferbedingungen sowie auf die allgemeine Erschliessungs- und Grundversorgungspflicht. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb die Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Aufgabe zwingend erforderlich sein sollte. Die Leistungserbringung an sich ist ohne entsprechende Verfügungsgewalt ohne weiteres möglich. Zur Durchsetzung der Forderung wäre die Verfügungsgewalt eine von mehreren möglichen Varianten, die jedoch einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfte. Insofern erfüllt die Beschwerdeführerin als Privatperson eine öffentliche Aufgabe, jedoch ohne entsprechende Verfügungsgewalt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 3. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_12%2F2016&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-II-141%3Ade&number_of_ranks=0#page141

- 5 - 3.1 Die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG) bestimmt in Art. 61, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt. Art. 48 GebV SchKG sieht für einen Streitwert bis Fr. 1‘000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 40.-- bis Fr. 150.-- vor. 3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde vom 12. Januar 2018 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 100.--, werden der X _________ AG auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 14. Januar 2019

C3 18 6 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 14.01.2019 C3 18 6 — Swissrulings