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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 31.10.2018 C3 18 47

October 31, 2018·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,476 words·~22 min·14

Summary

C3 18 47 URTEIL VOM 31. OKTOBER 2018 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Marie-Cécile Zuchuat, Gerichtsschreiberin ad hoc in Sachen X _________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen POLITISCHE GEMEINDE Y_________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 2. März 2018 (xxx BK 2018 xxx)

Full text

C3 18 47

URTEIL VOM 31. OKTOBER 2018

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Marie-Cécile Zuchuat, Gerichtsschreiberin ad hoc

in Sachen

X _________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

POLITISCHE GEMEINDE Y_________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

(definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 2. März 2018 (xxx BK 2018 xxx)

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Verfahren

A. Die politische Gemeinde Y_________ (nachfolgend: Gemeinde), vertreten durch deren Sozialen Dienste, betrieb X _________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsund Konkursamtes des Bezirks A_________ vom 20. September 2017 für Fr. 17‘320.--. Der Angeschriebene erhob dagegen am 24. Oktober 2017 Rechtsvorschlag. Die Gemeinde ersuchte daraufhin am 4. Januar 2018 beim Bezirksgericht A_________ um definitive Rechtsöffnung. Die Vorinstanz gewährte der Gemeinde am 2. März 2018 die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx und erlegte X _________ die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die weiteren Zustellungskosten in der Höhe von Fr. 204.90 auf. Weiter wurde X _________ verpflichtet, die Gerichtskosten von Fr. 300.- - zu tragen und der politischen Gemeinde Y_________ eine Parteientschädigung von Fr. 50.-- zu leisten. B. Dagegen reichte X _________ am 12. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht ein und begehrt sinngemäss die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung. Die Gemeinde beantragte am 13. April 2018, das Rechtsmittel sei unter Kostenfolge abzuweisen.

Erwägungen

1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide unterliegen laut Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO nicht der Berufung und können somit innert zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden, wobei ein Einzelrichter entscheiden kann (Art. 319 ff. ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die

- 3 - Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition; die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen unterliegt einer beschränkten Kognition (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). Für die Beschwerde gilt das Rügeprinzip, das sich aus der Begründungspflicht des Rechtsmittels ergibt (Ducrot/Fux, Neue Gesetzgebung im Bereich der Gerichtsorganisation und der Zivilprozessordnung: Praktische Auswirkungen im Kanton Wallis, ZWR 2011, S. 111; Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I 2012, N. 17 zu Art. 321 ZPO; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014, N. 6 zu Art. 311 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, N. 42 § 26). Die Rechtsmittelinstanz prüft demnach lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. Im Beschwerdeverfahren sind zudem neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel von Gesetzes wegen bis auf einzelne besondere Vorbehalte ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Mithin führt die Beschwerde das erstinstanzliche Verfahren nicht weiter, sondern es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. 3. Die angefochtene Rechtsöffnung stützt auf folgende Urkunden:  Entscheid des Kreisgerichts B _________ vom 17. Februar 2017, mit welchem der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für seine Kinder an die Kindsmutter verpflichtet worden ist.  Abtretungserklärung vom 19. Mai 2017, mit welcher die Kindsmutter alle ihren Kindern zustehenden rückständigen und laufenden Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin zediert und sich verpflichtet, den Unterhaltspflichtigen sowie für ihn leistende Dritte anzuweisen, sämtliche Unterhaltszahlungen ab sofort nur noch an das Gemeindekassieramt zu leisten.  Zwei Inkasso- und Prozessvollmachten vom 19. Mai 2017, mit welchen die Kindsmutter das Sozialamt zur ausschliesslichen aussergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche und der Ansprüche gemäss Art. 285 und 285a ZGB ihrer unmündigen Kinder beauftragt und bevollmächtigt. Es ist von „Vollmacht“, „Beauftragten“, von „Vertretungsrecht“ und von einer Anweisung an den Un-

- 4 terhaltspflichtigen die Rede. Die schwierige Abgrenzung zwischen Vollmacht zur Eintreibung der Forderung, Einziehungsermächtigung und Inkassozession (Girsberger/Hermann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. A. 2015, N. 1 zu Art. 164 OR) wird durch den Gebrauch dieser unterschiedlichen Begriffe verworrener.  Beschluss des Gemeinderates vom 4. Juli 2017, mit welchem das Gesuch der Kindsmutter um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder genehmigt wird. 3.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages bzw. die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Die Schweiz bildet einen einheitlichen Vollstreckungsraum, weshalb alle dort ergangenen vollstreckbaren Entscheide automatisch anerkannt und auf Antrag hin vollstreckt werden (Art. 335 Abs. 2 ZPO; Egli, in: Gehri/Jent-Sörensen/Sarbach, Kommentar ZPO, 2. A., Zürich 2015, N. 7 zu Art. 335 ZPO). Ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsöffnungstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag, prüft das Gericht von Amtes wegen (Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [BSK-SchKG], Bd. I, 2. A., Basel 2010, N. 50 zu Art. 84 SchKG sowie in: BSK-SchKG Ergänzungsband, Basel 2017, „ad N. 50“ zu Art. 84 SchKG mit Kommentierung zum Bundesgerichtsurteil 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4). Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.1; 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, § 19 N. 22). 3.2 Dass es sich beim Entscheid des Kreisgerichts B _________ vom 20. Februar 2017, wie von der Vorinstanz festgestellt, um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid handelt, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Er beanstandet hingegen sinngemäss, der Gesuchstellerin fehle die Aktivlegitimation für vorliegendes Rechtsöffnungsverfahren. Dies ist vorab zu prüfen. 3.3 Im Entscheid des Kreisgerichts B _________ vom 17. Februar 2017 ist festgehalten worden, dass der Kindsvater der Kindsmutter an den Unterhalt der Kinder monatlich im Voraus ab Januar 2017 für C_________ Fr. 2‘000.-- und für D_________ Fr. 2‘330.-zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen hat. Wie die Rechtsöffnungsrichterin richtig festgestellt hat, hatte der Beschwerdeführer und Schuldner diese Alimente ab Ende April 2017 bei der E_________ auf die Bankkonti xx1 (Begünstigter: D_________) und xx2 (Begünstigter: C_________) überwiesen, deren Inhaber er

- 5 jedoch selbst war. Dies erfolgte entgegen der im Rechtsöffnungstitel festgelegten Verpflichtung zur Zahlung der Kinderunterhaltsbeiträge an die Kindsmutter. Weiter hat die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass die Kindsmutter am 10. Mai 2017 ein Gesuch um Bevorschussung und Inkassohilfe der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder an die Gemeinde gestellt hat. Die Kindsmutter hat überdies am 19. Mai 2017 zwei Inkasso- und Prozessvollmachten sowie eine Urkunde mit dem Titel „Abtretung von Unterhaltsbeiträgen“ unterzeichnet. Das Sozialamt hat sodann am 9. Juni 2017 ein Einschreiben an den Beschwerdeführer übermittelt, mit welchem es diesen über die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge orientiert und darauf hingewiesen hat, er könne künftige Unterhaltsbeiträge nur noch mit Zahlung an das Gemeindekassieramt (PC-Konto Nr. xx3) rechtsgültig und mit befreiender Wirkung leisten. Im genannten Schreiben ist der Beschwerdeführer weiter auf die Gefahr von Doppelzahlungen im Sinne von Art. 167 OR aufmerksam gemacht worden, falls er trotz Anweisung weiterhin an die frühere Adresse erstatte. Schliesslich hat der Schuldner ab Ende Juni 2017 die Unterhaltsbeiträge auf das Familienkonto xx4 überwiesen, dessen Inhaber die Kindsmutter ist, was von den der Gesuchstellerin eingereichten Belegen bestätigt wird. Am 4. Juli 2017 hat der Gemeinderat, in Anwendung der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge (GIVU; SR 911.51), das Gesuch um Bevorschussung und Inkassohilfe der Kindsmutter gutgeheissen. Er hält in seinem Beschluss fest, dass die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge für C_________ und D_________ mit Wirkung ab 1. Februar 2017 mit monatlich je Fr. 940.-- bevorschusst werden. Die Vorauszahlung ist bis mindestens 1. Januar 2018 genehmigt worden. In derselben Verfügung ist das Gemeindekassieramt beauftragt worden, die monatlichen Zahlungen auf das Privatkonto xx4 zu überweisen (S. 26 ff.). 3.4 Die Frage, ob der Betreibungsgläubiger der wirkliche Gläubiger sei, betrifft die Identität der sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergebenden Berechtigten als Betreibenden und damit die Sachlegitimation. Diese ist keine Prozessvoraussetzung, sondern Bedingung der materiellen Begründetheit der Rechtsbehauptung (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Die Aktivlegitimation bzw. die Rechtsnachfolge als Bestandteil des Titels hat der Rechtsöffnungsrichter umfassend zu prüfen und die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn die Rechtsnachfolge nicht liquide erscheint (Staehelin, BSK-SchKG, a.a.O., N. 35 zu Art. 80 SchKG). Aus der Natur des vorliegend anwendbaren Verfahrens und der Pflicht des Rechtsöffnungsrichters, den Rechtsöffnungstitel von Amtes wegen zu prüfen folgt, dass die Rechtsnachfolge liquide sein muss. Der Rechtsöffnungsrichter darf bzw. muss die

- 6 - Rechtsöffnung verweigern und den Gläubiger auf einen zweiten Prozess verweisen, wenn dies nicht zutrifft (BGE 140 III 372 E. 3.3.3). Gemäss Art. 289 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Abs. 1). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Abs. 2). Dieser Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern hat den Charakter einer Legalzession. Sobald das Gemeinwesen also für den Unterhalt des Berechtigten aufkommt, subrogiert es in dessen Unterstützungsanspruch. Die Subrogation erfasst sowohl bereits erbrachte als auch laufende Leistungen, solange das Gemeinwesen solche erbringt (Breitschmid/Kamp, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 5. A., 2014, N. 10 zu Art. 289 ZGB; vgl. auch Girsberger/Hermann, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 166 OR). 3.5 Im Umfang der von der Gemeinde monatlich bevorschussten Unterhaltsbeiträge hat eine Legalzession stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin ist für die gemäss Rechtsöffnungsgesuch relevanten vier Monate (Juni, Juli, August und September) im Umfang von insgesamt Fr. 7‘520.-- ([2 x Fr. 940.--] x 4) in die Unterhaltsforderung der Kinder subrogiert. Für die erbrachten als auch laufenden Leistungen im Umfang der Bevorschussung sind mithin nicht mehr die Kinder Unterhaltsgläubiger sondern die Gemeinde. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Rechtsnachfolge im Umfang der bevorschussten Unterhaltsbeiträge mit der Verfügung des Gemeinderates vom 4. Juli 2017, woraus ersichtlich ist, für welche Zeit und in welchem Umfang eine Bevorschussung genehmigt wurde, sowie mit Hilfe der eingereichten Aufstellungen für die einzelnen Monate, genügend belegt. Dies muss aus Praktikabilitätsgründen auch gelten, wenn die Gemeinde den Betrag nicht „effektiv“ auf das Konto der Mutter überwiesen hätte, sondern die entsprechenden Summen bei sich lediglich als dem Bevorschussungsberechtigten als ausbezahlt verbucht hat, zumal das Gemeinwesen im Umfang der genehmigten Bevorschussung das Ausfallrisiko trägt, sollte der Kindsvater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Insofern kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt wäre, für die von ihr bevorschussten Unterhaltsbeiträge die definitive Rechtsöffnung zu verlangen, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin ist als Gläubigerin der vorausbezahlten Alimente für die Monate Juni bis und mit September 2017 aktivlegitimiert, ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung einzureichen und dieses ist im vorliegenden Fall - wie nachfolgend ersichtlich - gutzuheissen.

- 7 - 3.6 Die Beschwerdegegnerin sieht sich im Umfang der nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge ebenfalls als Gläubigerin und damit zur Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuchs in eigenem Namen legitimiert. Die vollständige und gleichlaufende Betreibung des kompletten Unterhaltsbeitrags, wenn nur ein Teil der Kinderalimente bevorschusst wird, ist allerdings problematisch (vgl. Leitfaden Inkasso von Unterhaltsbeiträgen des Sozialamts Thurgau, Januar 2012, S. 28). Das Kantonsgericht hat mithin zu prüfen, ob eine zulässige Abtretung vorliegt. Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Die Zession des nicht bevorschussten Teils der Unterhaltsforderung ist weder durch Gesetz noch durch Vereinbarung verboten. Fraglich ist jedoch, ob die Unterhaltsforderung aufgrund der „Natur des Rechtsverhältnisses“ unabtretbar ist. Höchstpersönliche Ansprüche sind einer Abtretung nicht zugänglich (BGE 135 V 2 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Kindesunterhalt des unmündigen Kindes gehört grundsätzlich dazu (BGE 107 II 465 E. 6b, Urteil des Zürcher Obergerichts RT110084 vom 27. April 2012 E. für den Ehegattenunterhalt 4c). Er geniesst eine rechtliche Sonderstellung, die sich u.a. darin manifestiert, dass darüber nur sehr bedingt verfügt werden kann. Er gilt als unverzichtbar, unverjährbar, unverpfändbar und praktisch unabtretbar (Philip, Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 141 mit Hinweisen). Die fälligen Forderungen auf gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge sind jedoch grundsätzlich abtretbar (vgl. Probst, in: Commentaire Romand, 2. A., Basel 2012, N. 38 zu Art. 164 OR; Roelli, in: Breitschmid/Jungo Hrsg., Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N. 11 zu Art. 285 ZGB). Die Zession fälliger Forderungen auf periodische Unterhaltsleistungen für einen vergangenen Zeitraum ist nämlich nicht geeignet, den Zweck des Unterhaltsanspruchs zu vereiteln oder zu gefährden, da der Unterhalt des Kindes in dieser Zeit bereits mit anderen Mitteln bestritten worden ist. Anders verhält es sich bei Forderungen auf gerichtlich festgesetzte periodische Unterhaltsleistungen für die Zukunft, zumal nicht gesichert ist, dass die für das Kind zur Beschreitung seines Lebensunterhalts notwendigen Beträge diesem rechtzeitig zur Verfügung stehen (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BEZ.2017.39 vom 29. September 2017 E. 5.2.2). Eine solche Abtretung bleibt bei einem treuhänderischen Inkasso, bei welcher der Zessionar die abgetretene Forderung des Zedenten einzuziehen und den Erlös an den Zedenten zu überweisen hat (Koller OR AT, 4. A., Bern 2017, N. 84.11;

- 8 - Girsberger/Hermann, a.a.O, N. 44 zu Art. 164 OR mit Hinweisen), möglich (Berger, Allgemeines Schuldrecht, 3. A., Bern 2018, N. 2122). 3.7 Die Gemeinde stützt ihre Aktivlegitimation auf eine von der Kindsmutter am 19. Mai 2017 unterzeichnete Urkunde mit dem Titel „Abtretung von Unterhaltsbeiträgen“, wonach die Unterzeichnende „die meinen Kindern zustehenden rückständigen und laufenden Unterhaltsbeiträge, im Sinne von Art. 164 ff. OR zur Deckung der ausbezahlten Vorschüsse, der Politischen Gemeinde Y_________ [abtrete]. Ich gebe meine Zustimmung zur vollständigen Anrechnung aller eingehenden (laufenden und nachträglichen) Unterhalts- und Sozialleistungszahlungen gemäss Art. 285a Abs. 1 und 2 ZGB an die erhaltenen Alimentenvorschüsse. Sind diese vollumfänglich gedeckt, ist ein allfälliger Überschuss an mich auszuzahlen. Ich weise den Unterhaltspflichtigen sowie für ihn leistenden Dritte (Arbeitgeber, sozialversicherungsorgane usw.) an, alle Unterhaltszahlungen (inkl. Kinderzulagen und alle Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 285a Abs. 1 und 2 ZGB) ab sofort nur noch an das Gemeindekassieramt Y_________, PC-Konto xx3, zu leisten. Ich bin mir bewusst, dass ich gegenüber dem Unterhaltspflichtigen keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsbeiträge und Sozialleistungen gemäss Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB geltend machen kann. Ich verpflichte mich daher, allfällige noch an meine Adresse eingehende Unterhalts- und Sozialleistungszahlungen zuhanden des Sozialamtes Y_________ an das Gemeindekassieramt Y_________ zu überweisen.“ Die von der Gemeinde einkassierten Unterhaltsbeiträge werden nicht vollumfänglich an die Kindsmutter weitergeleitet, sondern vorab mit bereits bevorschussten Summen verrechnet. Derlei erscheint grundsätzlich zulässig, soweit das Gemeinwesen weiterhin für den Unterhalt aufkommt (vgl. BGE 137 III 193). Die Differenz zwischen dem pro Monat und pro Kind bevorschussten Betrag (Fr. 940.--) und zugesprochenem Unterhalt (Fr. 2‘330.--/Fr. 2‘000.--) pro Monat (vgl. Rechtsöffnungsgesuch TB 1b und 2a) ist allerdings beachtlich und es muss genauer geprüft werden, ob die vorliegend vereinbarte Verrechnung zur Unzulässigkeit der Abtretung führt: Wenn nämlich die neben der Legalzession nach Art. 164 OR abgetretene Forderung vollständig an den Unterhaltsgläubiger überwiesen wird, erhält das unmündige Kind bei einem erfolgreichen Inkasso Fr. 940.-bevorschusst und Fr. 1‘390.-- resp. Fr. 1‘060.-- erstattet. Die frühzeitiger bevorschussten Unterhaltsbeiträge spielen keine Rolle. Dies ist gemäss oben zitiertem Vertrag anders.

- 9 - Die oben zitierte Verrechnung mit einkassierten Unterhaltsbeiträgen wird diskutabel, wenn mit dem vom Gläubiger erhaltenen Geld frühzeitiger bevorschusste Summen refinanziert werden. Der erfolgreich eingeholte Betrag mindert sich diesfalls zulasten des Kindes. Die Gemeinde erhält gerade bei unregelmässigen Zahlungen eine zusätzliche Handhabe, das von ihr bevorschusste Geld zurückzuholen. Das Inkassorisiko der Gemeinde wird reduziert und dasjenige des unterhaltsberechtigten Kindes erhöht. Dies gefährdet den Zweck von dessen Unterhaltsanspruch. Eine solche Abtretung, selbst wenn sie als Inkassozession qualifiziert würde, ist nicht unzulässig. Folglich lässt sich die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zur Geltendmachung der nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Verfahren nicht aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung nach Art. 164 ff. OR ableiten. 4. Es ist zu prüfen, ob die Gemeinde zum Inkasso in eigenem Namen legitimiert wäre, wenn die Gläubigerin den Schuldner bloss angewiesen hätte, die Unterhaltsbeiträge an die Gemeinde zu bezahlen. 4.1 Dem Grundsatz nach hat der Schuldner dem Gläubiger zu leisten. Ausnahmsweise ist richtige Erfüllung und damit der Untergang der Forderung auch dann möglich, wenn der Schuldner zur Leistung an einen Dritten verpflichtet oder berechtigt ist. Eine solche Verpflichtung oder Berechtigung zur Leistung an einen Dritten, kann sich aus einer Anweisung des Gläubigers ergeben. Leistet diesfalls der Schuldner an den Dritten, ist die Forderung untergegangen (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. A., Zürich 2003, Rz. 2070 ff.). Die Anweisung zur Leistung an den Dritten bewirkt im Leistungsverhältnis - Angewiesener und Anweisungsempfängerin - keinerlei direkte Beziehung (Koller, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 6. A. 2015, N. 11 f. zu Art. 469 OR) ausser der Angewiesene habe der Anweisungsempfängerin vorbehaltslos die Annahme erklärt (Art. 468 Abs. 1 OR). 4.2 Der Unterhaltsgläubiger hat nicht zugesagt, der Gemeinde zu leisten. Soweit die Kindsmutter den Schuldner bloss angewiesen hätte, die geforderten Beträge direkt an die Gemeinde zu leisten, wäre die Gemeinde weiterhin nicht aktivlegitimiert, die offenen Beträge in eigenem Namen einzukassieren. Ein im eigenen Namen gestelltes Rechtsöffnungsgesuch wäre für diese Beträge abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, er sei als Unterhaltsschuldner seinen Verpflichtungen immer nachgekommen und habe die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni bis und mit September 2017 an die

- 10 - Kindsmutter überwiesen, was von dieser bestätigt werde. Er macht sinngemäss geltend, die Unterhaltsschulden seien getilgt. 5.1 Der Richter verweigert die definitive Rechtsöffnung, wenn der Betriebene durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Tilgung der Schuld kann durch Zahlung aber auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund wie Schulderlass, Verrechnung oder Erfüllung einer Resolutivbedingung erfolgen (BGE 144 II 193 E. 2.1; 124 III 501 E. 3b). Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben (Art. 466 OR). Bei der Anweisung handelt es sich um eine Doppelermächtigung, an der drei Personen beteiligt sind: Der Anweisende, der Angewiesene und der Anweisungsempfänger. Dementsprechend sind drei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden und getrennt zu betrachten: Dasjenige zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen (Deckungsverhältnis), dasjenige zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (Valutaverhältnis) und dasjenige zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger (Anweisungsverhältnis bzw. Leistungsverhältnis oder Einlösungsverhältnis, BGE 122 III 237 E. 1b; Bundesgerichtsurteil 4A_588/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.1). Das Anweisungsverhältnis wird bereits mit zwei Ermächtigungen des Anweisenden begründet (Lardelli, in: Honsell Hrsg., Kurzkommentar OR, 2014, N. 2 und 12 zu Art. 466 OR). Der Angewiesene ist von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht zur Annahme der Anweisung und zur Leistung an den Anweisungsempfänger verpflichtet (Koller, a.a.O., N. 9 zu Art. 468 OR). Eine Ausnahme wird in Art. 468 Abs. 2 OR festgehalten, wonach der Angewiesene, soweit er Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, zur Zahlung an diesen verpflichtet. Bei Geldschulden erfährt der Angewiesene kaum je eine Benachteiligung durch die Anweisung. Verweigert der Angewiesene dennoch die Annahme der Anweisung oder die Leistung an den Anweisungsempfänger, so wird er dem Anweisenden schadenersatzpflichtig (Koller, a.a.O. N. 10 und 12 zu Art. 468 OR). Ein Widerruf des Anweisenden gegenüber dem Angewiesenen ist solange möglich, als dieser gegenüber der Anweisungsempfängerin noch keine Annahme erklärt hat (Art. 470 Abs. 2 OR). 5.2 Bei der vom Schuldner geltend gemachten Tilgung ist zwischen den durch die Beschwerdegegnerin bevorschussten und nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträgen zu unhttp://www.rwi.uzh.ch/elt-lst-huguenin/orbt/lawdisp/menu.php?dbase=elt&gesetz=OR&artikel=470

- 11 terscheiden. Hinsichtlich der durch die Beschwerdegegnerin bevorschussten Unterhaltsbeiträge geht der Einwand der Tilgung fehl. Nachdem die Bevorschussung durch die Gemeinde verfügt worden war, ist dem Beschwerdeführer explizit mit Schreiben vom 9. Juni 2017 angezeigt worden, dass eine Abtretung im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB stattgefunden habe und er mit befreiender Wirkung nur noch an die Gemeinde leisten könne. Die vom Beschwerdeführer auf das Konto xx4 der Kindsmutter überwiesenen Unterhaltsbeiträge tangieren das aufgrund der Legalzession geschaffene Verhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin als Gläubigerin und dem Beschwerdeführer als Schuldner nicht. Der Beschwerdeführer trägt das Risiko der Doppelzahlung. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass der Schuldner mit befreiender Wirkung nur noch an die Gemeinde als in die Forderung subrogierte Gläubigerin leisten konnte. Dass der Beschwerdeführer für die entsprechenden Aufwendungen des Gemeinwesens diesem gegenüber Ersatz geleistet hätte, hat er weder behauptet noch belegt. Aus dem Gesagten folgt, dass im Umfang der von der Beschwerdegegnerin geleisteten Bevorschussung von Fr. 7‘540.-keine Tilgung der Unterhaltsbeiträge durch den Beschwerdeführer existiert und die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5.3 Es bleibt zu klären, ob betreffend den von der Beschwerdegegnerin nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträgen eine die Rechtsöffnung hemmende Tilgung vorliegt. Wie bereits dargelegt, sind die Kinder mangels Abtretung Gläubiger der vorliegend geltend gemachten, nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge geblieben. Die Beschwerdegegnerin reichte der Vorinstanz indes zwei von der Kindsmutter unterzeichnete Urkunden mit dem Titel „Inkasso- und Prozessvollmacht“ ein. Durch eine Inkassovollmacht wäre das Sozialamt durch die Kindsmutter zur Einziehung oder Einklagung der Forderung in fremden Namen (im Namen der Kinder) ermächtigt worden. Dies im Unterschied zu einer Abtretung, bei welcher der Zessionar Rechtsnachfolger des Gläubigers wird (Girsberger/Hermann, a.a.O., N. 1 zu Art. 164 OR). Mit der an das Sozialamt erteilten Prozessvollmacht, ist dieses unter anderem ermächtigt, die Kinder als Gläubiger der Forderungen im vorliegenden Prozess zu vertreten und für die nicht zedierten Unterhaltsbeiträge die definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Wie bereits erwähnt, wäre die Gemeinde allerdings nicht aktivlegitimiert, in eigenem Namen vorzugehen. Gemäss den eingereichten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass der Kindsvater, wenn auch verspätet, je Fr. 4‘330.-- in den Monaten Juni, Juli, August und September 2017 auf das Konto xx4 der Kindsmutter überwiesen hat. Dies wird von der Beschwerdegeg-

- 12 nerin dem Grundsatz nach nicht bestritten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer berechtigt gewesen ist, entgegen der ausdrücklichen Anweisung der Gemeinde am 9. Juni 2017, die Beträge statt auf das darin angegebene PC-Konto Nr. xx3 auf das Konto der Kindsmutter zu überweisen und damit seine Unterhaltsschulden als getilgt gelten. Die Kindsmutter hat sich gemäss der Urkunde „Abtretung von Unterhaltsbeiträgen“ gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Unterhaltspflichtigen anzuweisen, alle Unterhaltszahlungen ab sofort nur noch an das Gemeindekassieramt, PC-Konto Nr. xx3 zu leisten. Die Mitteilung der Anweisung an den Beschwerdeführer erfolgte durch das Sozialamt mit Schreiben vom 9. Juni 2017. Eine solche stellvertretende Anweisung ist mit entsprechender Bevollmächtigung zulässig (Koller, a.a.O., N. 6 zu Art. 466 OR). Da es sich bei der Unterhaltsforderung um eine Geldschuld handelt, ist nicht erkennbar, dass die Lage des Schuldners durch die Anweisung eine Verschlimmerung hätte erfahren können. Demnach wäre der Schuldner verpflichtet gewesen, die Unterhaltsbeiträge gemäss Anweisung auf das Konto des Gemeindekassieramtes zu leisten. Dennoch sind mit der Überweisung der Unterhaltsbeiträge auf das Konto der Kindsmutter die Unterhaltsforderungen - soweit diese nicht durch Legalzession auf die Beschwerdegegnerin übergegangen sind - getilgt worden. Folge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist nicht das Weiterbestehen der Unterhaltsforderung, denn der Geldbetrag ist im Umfang der bevorschussten Unterhaltsbeiträge den Gläubigern geleistet und die Forderungen damit getilgt worden (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., Rz. 2100) sondern eine etwaige Schadenersatzpflicht gegenüber der Anweisenden. Ob der Schuldner der Anweisenden allenfalls schadenersatzpflichtig ist, bildet jedoch nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens. 6. Aus den dargelegten Erwägungen ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Gemeinde im Umfang der nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 9‘800.-- (Fr. 17‘320.-- abzüglich Fr. 7‘520.--) nicht durch rechtsgeschäftliche Abtretung Gläubigerin der Forderung geworden ist und der definitiven Rechtsöffnung eine Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG entgegen steht. Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz bei Gutheissung der Beschwerde den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (lit. a) oder sogleich selber neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist die Sache, wenn die Beschwerdeinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N. 11 zu Art. 327 ZPO). Angesichts der klaren Sach- und

- 13 - Rechtslage fällt das Kantonsgericht im vorliegenden Fall einen neuen Entscheid. Damit tritt es an die Stelle der Vorinstanz und urteilt mit freier Kognition bzw. freier Beweiswürdigung (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N.12 zu Art. 327 ZPO). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Rechtsöffnung in Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichts A_________ vom 2. März 2018 auf den Betrag von Fr. 7‘520.-- zu reduzieren ist. 7. Das Gericht hat in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, sofern keine Partei vollständig obsiegt hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind, in Aufhebung von Ziffer 2, 3 und 4 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides, die ordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln (Fr. 120.--) und der Beschwerdegegnerin zu drei Fünfteln (Fr. 180.--) aufzuerlegen. Nach dem gleichen Verteilschlüssel sind auch die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die weiteren Zustellkosten zu verteilen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen Kosten selbst. 7.1 Für das Beschwerdeverfahren wird die Spruchgebühr aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip auf Fr. 450.-- festgesetzt (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Dem Beschwerdeführer werden abermals zwei Fünftel (Fr. 180.--) und der Beschwerdegegnerin drei Fünftel (Fr. 270.--) auferlegt. Die Spruchgebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 450.-- zu verrechnen (Art. 111 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat ihm mithin Fr. 270.-- für geleisteten Kostenvorschuss zu erstatten. 7.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin waren nicht anwaltlich vertreten, weshalb mangels besonderer Aufwendungen und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3 sowie Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dies auch, weil der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren keinen Antrag auf Entschädigung gestellt hat.

demnach erkennt das Kantonsgericht

- 14 - 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 1, 2, 3 und 4 des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichts A_________ vom 2. März 2018 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: - In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A_________ wird für Fr. 7‘520.-- definitive Rechtsöffnung gewährt. - Die Schuldnerpartei X _________ hat der Gläubigerpartei Politische Gemeinde Y_________ zwei Fünftel der Kosten des Zahlungsbefehls sowie der weiteren Zustellkosten in der Höhe von Fr. 204.90, somit Fr. 81.95, zu erstatten. - Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden zu zwei Fünftel der Schuldnerpartei und zu drei Fünftel der Gläubigerpartei auferlegt und mit dem von der Gläubigerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat die Kosten im Umfang von Fr. 120.-- der Gläubigerpartei zurück zu bezahlen. - Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten selbst. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 450.--, werden zu zwei Fünftel X _________ und zu drei Fünftel der Politischen Gemeinde Y_________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von X _________ verrechnet. Die Politische Gemeinde Y_________ hat X _________ für geleisteten Kostenvorschuss Fr. 270.-- zu erstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 31. Oktober 2018

C3 18 47 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 31.10.2018 C3 18 47 — Swissrulings