C3 16 129
ENTSCHEID VOM 11. NOVEMBER 2016
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Adrian Walpen, Gerichtsschreiber
in Sachen
X_________ und Y_________, Beschwerdeführende, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
Z_________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt N_________
(Abschreibung; Kostenfolge) Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts O_________ vom 1. September 2016
- 2 eingesehen
das von X_________ und Y_________ (nachfolgend Beschwerdeführende) beim Bezirksgericht O_________ gegen Z_________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eingereichte Rechtsöffnungsgesuch vom 7. Juli 2016; das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Rechtsöffnungsrichterin vom 31. August 2016, mit welchem diese mitteilte, dass der in der Betreibung Nr. xxx1 des Betreibungsamtes O_________ erhobene Rechtsvorschlag vorbehaltlos zurückgezogen werde und das Verfahren demnach vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden könne; den Abschreibungsentscheid der Rechtsöffnungsrichterin vom 1. September 2016; die von X_________ und Y_________ am 2. September 2016 eingereichte Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Abschreibungsverfügung vom 1. September 2016 wird aufgehoben. 2. Der Gläubigerpartei wird für das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. xxx1 eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. 3. Sämtliche Kosten dieses Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten der Beschwerdegegner. 4. Den Beschwerdeführern wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2016, mit welchem diese auf die Hinterlage einer Stellungnahme verzichtete und stattdessen auf den ergangenen Abschreibungsentscheid des Bezirksgerichts O_________ verwies; die übrigen Akten;
erwägend
dass das Kantonsgericht Beschwerden beurteilt, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO);
- 3 dass ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug den Prozess unmittelbar beendet und dem Abschreibungsbeschluss daher rein deklaratorische Wirkung zukommt (BGE 139 III 133 E. 1.1-1.3 mit Hinweisen); dass gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen kein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der Abschreibungsbeschluss mithin kein Anfechtungsobjekt bildet, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte; dass indessen der darin enthaltende Kostenentscheid mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 110 ZPO); dass unter den Begriff „Kostenentscheid“ sowohl der Entscheid über die betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und der Höhe fallen; dass die Beschwerde innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO); dass vorliegender Kostenentscheid im summarischen Verfahren erging und die Beschwerde am 2. September 2016 fristgerecht eingereicht wurde; dass mit Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO), die Beschwerdeschrift indessen konkrete Anträge enthalten muss, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen, was vorliegend nicht der Fall ist, wenn eine angemessene Parteientschädigung beantragt wird; dass sich aus dem Verbot von überspitztem Formalismus allerdings ergibt, dass auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Anträgen ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Beschwerdebegründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen sein soll (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617);
- 4 dass die Beschwerde Bezug auf ein parallel geführtes Rechtsöffnungsverfahren gegen die Schwester der Beschwerdegegnerin vor Bezirksgericht A_________ nimmt, welches die definitive Rechtsöffnung gewährte und der Gläubigerpartei eine Parteientschädigung von Fr. 350.-- zusprach; dass die Beschwerdeführenden sodann geltend machen, dass die beiden Rechtsöffnungsbegehren gleich umfangreich gewesen seien; dass sich mithin aus der Beschwerdegründen ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen sein soll, nämlich Fr. 350.--; dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dass sich die Beschwerdegegnerin mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags dem Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführenden unterzog, weshalb sie im Rechtsöffnungsverfahren als unterliegend gilt; dass die anwaltlich vertretene Gläubigerpartei erstinstanzlich eine Parteientschädigung beantragt hat, welche den Ersatz der notwenigen Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung umfasst (Art. 93 Ab. 3 ZPO); dass die obsiegende Gläubigerpartei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch eine solche Entschädigung gehabt hätte (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO); dass sich das Anwaltshonorar in der Regel nach dem Streitwert richtet (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar) und sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei bemisst (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar); dass das Honorar bei Streitigkeiten, die im Bereich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, zwischen Fr. 250.-- und Fr. 3‘300.-- festgesetzt wird (Art. 33 GTar); dass in Berücksichtigung dieser Kriterien und in Gutheissung der Beschwerde den Beschwerdeführenden zu Lasten der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 350.-- zuzusprechen ist; dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufgrund dieses Verfahrensausgangs der Beschwerdegegnerin auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche zwar ausführte,
- 5 sie verzichte auf eine Stellungnahme, indessen durch den Verweis auf den angefochtenen Entscheid zum Ausdruck brachte, dass sie diesen als korrekt und das mit der Beschwerde Vorgebrachte als unbegründet erachte, sich mithin im Rechtsmittelverfahren nicht distanzierte, weshalb eine Kostenverteilung nach Ermessen nach Art. 107 ZPO nicht in Frage kommt; dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen hat, da diese darum ersucht haben und anwaltlich vertreten waren (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO); dass sich die Höhe der Prozesskosten nach kantonalem Recht richtet (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009; dass die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt wird (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar); dass die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung des Streitwerts und der Tatsache, dass im Beschwerdeverfahren lediglich eine rechtliche Frage zu beurteilen war und die Akten keinen grossen Umfang aufwiesen, auf Fr. 200.-- festgelegt wird (Art. 18 und 19 GTar); dass nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 200.-- (Art. 111 Abs. 1 ZPO) die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden Fr. 200.-- für geleisteten Kostenvorschuss zu bezahlen hat; dass das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8‘880.-- festgesetzt wird (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar), wobei das Honorar unter das genannte Minimum gesenkt werden kann, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse der Parteien oder zwischen der Entschädigung gemäss vorliegendem Tarif und effektiven Arbeit des Rechtsbeistands besteht (Art. 29 Abs. 2 GTar); dass im Beschwerdeverfahren ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, wobei sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkte, auf den Abschreibungsent-
- 6 schied der Vorinstanz zu verweisen und dass lediglich eine Rechtsfrage zu behandeln war; dass es sich in Anwendung der obgenannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht auf die Schwierigkeit des Falls und den Arbeitsumfang des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden, rechtfertigt, das Honorar auf Fr. 300.-- (Auslagen inkl.) festzusetzen.
Das Kantonsgericht erkennt - in Gutheissung der Beschwerde - 1. Z_________ bezahlt X_________ und Y_________ für das erstinstanzliche Verfahren BK 16 190 eine Parteientschädigung von Fr. 350.--. Im Übrigen wird der Abschreibungsentscheid BK 16 190 vom 1. September 2016 bestätigt. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 200.-- werden Z_________ auferlegt. Nach Verrechnung mit dem von X_________ und Y_________ in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss schuldet Z_________ diesen Fr. 200.-- für geleisteten Kostenvorschuss. 3. Z_________ bezahlt X_________ und Y_________ für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.--.
Sitten, 11. November 2016