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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 16.03.2012 C3 12 37

March 16, 2012·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·671 words·~3 min·13

Summary

JUGCIV C3 12 37 ENTSCHEID VOM 16. MÄRZ 2012 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiberin Karin Graber in Sachen X__________, Beschwerdeführerin gegen Y__________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt A__________ (Nichteintreten)

Full text

JUGCIV

C3 12 37

ENTSCHEID VOM 16. MÄRZ 2012

Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiberin Karin Graber

in Sachen

X__________, Beschwerdeführerin

gegen

Y__________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt A__________

(Nichteintreten)

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Nach Einsicht in den „Einspruch“ der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2012 gegen den Mieterausweisungsentscheid des Bezirksgerichts B__________ vom 16. Februar, mit der Begründung, sie befinde sich momentan in einer menschlichen und finanziellen Notlage, weshalb sie keine entsprechende Wohnung finde; nach Einsicht in den im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid des Bezirksgerichts B__________ vom 16. Februar 2012, wonach X__________ die Wohnung an der Kantonsstrasse xxx in C__________ bis spätestens am 29. Februar 2012 um 12:00 Uhr unter Rückgabe der Schlüssel in vertragsgemässem Zustand zu verlassen habe, andernfalls der Vermieter das Recht erhalte diese selber, allenfalls unter Beizug der Kantonspolizei zu räumen; nach Einsicht in die Vorladung vom 28. Februar 2012 zur Sitzung am Kantonsgericht vom 12. März 2012; nach Einsicht in das Sitzungsprotokoll vom 12. März 2012, wonach die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt ihre Einsprache zu präzisieren und zu ergänzen; nach Einsicht in die übrigen Akten; erwägend, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b RpflG ein Einzelrichter entscheiden kann; erwägend, dass gemäss Art. 319 ZPO die Beschwerde zulässig ist gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. a), andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (lit. b Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b Ziff. 2) sowie bei Rechtsverzögerung (lit. c); erwägend, dass in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt; erwägend, dass es sich bei der Ausweisung des Mieters um eine vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit handelt, deren Streitwert sich nach dem Mietzins während der Prozessdauer zuzüglich Mietzins bis zur nächsten ordentlichen Kündigung berechnet (ZWR 2000 S. 155 mit weiteren Hinweisen), mithin der Streitwert vorliegend Fr. 6'600.-- (1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012) beträgt; erwägend, dass der Einspruch von X__________ somit als Beschwerde entgegenzunehmen ist; erwägend, dass der angefochtene Entscheid vom 16. Februar 2012 im summarischen Verfahren erging, weshalb die Rechtsmittelfrist 10 Tagen beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO);

- 3 erwägend, dass die Einsprache am 24. Februar 2012 fristgerecht erfolgte; erwägend, dass gemäss Art. 320 ZPO mit Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder eine offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden kann; erwägend, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Einsprache noch in ihren Ausführungen vor Gericht eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtliche unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend macht, sondern beide Male lediglich darlegt, dass sie sich in einer finanziellen Notlage befinde, daher auch seit Januar 2012 keinen Mietzins mehr bezahlt habe, weder das Geld habe zu zügeln noch um ein allfälliges Depot zu bezahlen, sich mithin keine andere Wohnung leisten könne; erwägend, dass die Beschwerdeführerin keine im Gesetz vorgesehenen Beschwerdegründe (Art. 320 ZPO) geltend macht, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es beim erstinstanzlichen Entscheid bleibt; erwägend, dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Entscheids aufzuerlegen sind und diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlten hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO); erwägend, dass die Gerichtskosten vorliegend auf Fr. 300.-- festgesetzt werden, bestehend aus den Auslagen von Fr. 25.-- (Weibelin; Art. 10 Abs. 2 GTar) und der Gerichtsgebühr von Fr. 275.-- (Art. 13, 16 Abs. 1 und 19 GTar); erwägend, dass die Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO den Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen, wenn eine Partei nicht anwaltlich vertreten ist, eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c), umfasst; dass das Honorar im Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 550.-- und Fr. 8'880.-- festgesetzt wird (Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar), mithin es sich vorliegend rechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung inkl. Auslagenersatz von Fr. 550.-- zuzusprechen;

Demnach wird erkannt

1. Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2012 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 300.--. 3. Die Beschwerdeführerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 550.--.

Sitten, 16. März 2012

entscheid vom 16. März 2012 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer

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