RVJ/ZWR 2009 243 KGE (Kassationsbehörde) vom 11. November 2008 i.S. X. c. Y. AG (Nichtigkeitsklage) Nichtigkeitsklage gegen Zwischenentscheide (Art. 146 Abs. 3 und Art. 226 Abs. 2 ZPO); Beweiserhebung von Amtes wegen (Art. 145 Abs. 2 ZPO) – Der Entscheid, womit der Bezirksrichter verspätet vorgebrachte Tatsachenbehauptungen oder beantragte Beweismittel nicht zulässt, ist nicht mit Nichtigkeitsklage beim Kantonsgericht anfechtbar (E. 1b/c). – Der Bezirksrichter hat grundsätzlich keine Beweismittel zu erheben, zu denen keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt und die nicht beantragt wurden (E. 1e). Pourvoi en nullité contre une décision incidente (art. 146 al. 3 et 226 al. 2 CPC); administration d’un moyen de preuve d’office (art. 145 al. 2 CPC) – La décision du juge de district refusant l’admissibilité de faits ou de moyens de preuve, présentés et requis tardivement, n’est pas susceptible de pourvoi en nullité devant le Tribunal cantonal (consid. 1b/c). – Le juge de district n’a pas, en principe, à faire administrer des preuves qui n’ont pas été requises, si elles ne tendent pas à établir des faits régulièrement introduits en cause (consid. 1e). Aus den Erwägungen (...) 1. b) Zwischenentscheide sind gemäss Art. 226 Abs. 2 ZPO mit Nichtigkeitsklage anfechtbar, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist (lit. a), oder, in den anderen Fällen, sofern diese Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (lit. b). Art. 226 Abs. 2 lit. b ZPO ist gemäss kantonsgerichtlicher Rechtsprechung im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 87 Abs. 2 OG und neu der Beschwerde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszulegen (ZWR 2000 S. 246 E. 2b; 1999 S. 254 E. 1a mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinne bedarf es eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur; eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung genügt nicht. Der Nachteil ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Betroffenen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 133 III 629 E. 2.3.1; 131 I 57 E. 1; 129 I 129 E. 1.1; Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994, S. 341 f.; ZWR 2000 S. 246 E. 2b). Die Zivilprozessordnung enthält keine Bestimmungen, wonach der Zwischenentscheid, gemäss welchem verspätet vorgebrachte Sachverhaltsbehauptungen abgelehnt werden, mit Nichtigkeitsklage angefochceg Texte tapé à la machine KGVS C3 08 96 ceg Texte tapé à la machine
ten werden kann. In Ermangelung einer ausdrücklichen Gesetzesgrundlage im Sinne von Art. 226 Abs. 2 lit. a ZPO bleibt demnach zu prüfen, ob derlei Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 226 Abs. 2 lit. b ZPO verursachen; nur in diesem Fall ist die Nichtigkeitsklage zulässig. Die Parteien haben Einreden gegen Beweismittel innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt des Vorverhandlungsprotokolls zu erheben. Lehnt der Richter die Durchführung eines von der Partei vorgeschlagenen Beweismittels ab, kann dies mit Nichtigkeitsklage angefochten werden (Art. 146 Abs. 3 ZPO). Gemäss neuerer Praxis des Kantonsgerichts können auch Beweisentscheide über Beweiserhebungen, die mit einem zugelassenen Beweismittel zusammenhängen, gestützt auf Art. 146 Abs. 3 ZPO mit Nichtigkeitsklage beim Kantonsgericht angefochten werden (vgl. auch Art. 226 Abs. 2 lit. a ZPO). Dies setzt aber voraus, dass das fragliche Beweismittel an der Vorverhandlung gültig beantragt worden ist (Art. 145 Abs. 1 ZPO e contrario; vgl. auch Art. 143 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 2 ZPO; ZWR 2006 S. 140 f.). Sonst bildet weiterhin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur Eintretensvoraussetzung. Beweisverfügungen haben nach der Rechtsprechung, welche zu Art. 87 Abs. 2 OG ergangen und für welche neu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG massgebend ist, als Zwischenentscheide grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 99 Ia 437; Bundesgerichtsurteil 5A_211/2007 vom 16. August 2007 E. 3.1 ; Ducrot, Le droit judiciaire privé valaisan, Martigny 2000, S. 499). Ausnahmen können bestehen, wenn z.B. ein Beweismittel, dessen Existenz gefährdet ist, verweigert wird, oder wenn bei Abnahme eines Beweismittels Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen (vgl. Kälin, a.a.O., S. 343 Fn. 135; Ludwig, Endentscheid, Zwischenentscheid und Letztinstanzlichkeit im Staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in: ZBJV 1974 S. 183 mit Hinweisen). c) Der angefochtene Entscheid des Bezirksrichters lässt einerseits eine neue Sachverhaltsbehauptung nicht zu und lehnt andererseits einen Beweisantrag ab. Der Nichtigkeitskläger ficht den Entscheid vollumfänglich an. Letzterer schliesst das Verfahren vor der Erstinstanz nicht ab, sondern bildet bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid. Es liegt mithin ein Zwischenentscheid vor. Ein solcher kann gemäss den vorstehenden Erwägungen mittels Nichtigkeitsklage nur angefochten werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder dem Nichtigkeitskläger ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur erwächst. 244 RVJ/ZWR 2009