KGE (Kassationshof in Zivilsachen) vom 23. April 2007 i.S. X. c. Y. u.a. (Nichtigkeitsklage). Anwaltliche Vertretung: Fehlen einer schriftlichen Vollmacht; Prozessuale Folgen (Art. 36 und 128 ZPO). Werden innert richterlicher Frist weder die Vollmacht nachgereicht noch seitens der Prozesspartei die in ihrem Namen vorgenommenen Rechtshandlungen des Rechtsanwalts genehmigt, so sind diese nichtig; auf eine Klage ist diesfalls kostenpflichtig nicht einzutreten. Représentation par un avocat: absence de procuration écrite; conséquences procédurales (art. 36 et 128 CPC). En l’absence de production de la procuration dans le délai imparti par le juge, les actes judiciaires effectués au nom d’une partie sont dépourvus d’effet lorsqu’ils ne sont pas ratifiés par celle-ci; dans ce cas, il n’est pas entré en matière sur la demande, sous suite de frais. Verfahren (gekürzt) Rechtsanwalt A. reichte am 23. Dezember 2005 im Namen von X. Klage gegen Y. u.a. ein und erklärte, er sei gehörig bevollmächtigt; die Vollmacht werde nachgereicht. Da der Kläger weder mit der Replik vom 26. Juni 2006 noch anlässlich der Vorverhandlung vom 2. Oktober 2006 eine Vertretungsvollmacht hinterlegte, setzte der Bezirksrichter dem Kläger gestützt auf Art. 36 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 eine einzige Frist bis zum 26. Oktober 2006 zur Hinterlegung der Anwaltsvollmacht, ansonsten die Ermächtigung dahinfalle. Eine Anwaltsvollmacht wurde innert der angesetzten Frist nicht hinterlegt. Mit richterlicher Verfügung vom 3. November 2006 setzte der Bezirksrichter dem X. persönlich, mit Kopie an Rechtsanwalt A., eine erste Frist, um dem Gericht mitzuteilen, ob er die von Rechtsanwalt A. in seinem Namen vorgenommenen Rechtshandlungen genehmige; gegebenenfalls habe er innert nämlicher Frist einen anderen Rechtsanwalt zu bezeichnen, da die Ermächtigung von Rechtsanwalt A. dahingefallen sei. Der Kläger leistete der Verfügung keine Folge, weshalb der Bezirksrichter dem X. mit Verfügung vom 28. November 2006 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Genehmigung der von Rechtsanwalt A. vorgenommenen Rechtshandlungen ansetzte unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall die Klagen zurückgewiesen würden. Die Verfügung vom 28. November 2008 wurde vom Adressaten Y. am 29. November 2006 bei der Bestimmungspoststelle abgeholt. Mit rechtsbotlicher Eingabe vom 13. Dezember 2006 hinterlegte Rechtsanwalt A. die Anwaltsvollmacht, datiert vom 10. Dezember 2006, die den Vermerk enthält: «Die bisherigen Rechtshandlungen von 136 RVJ/ZWR 2008 ceg Texte tapé à la machine KGVS C3 07 14 ceg Texte tapé à la machine
RVJ/ZWR 2008 137 Rechtsanwalt A. werden genehmigt». Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben worden war, sich zu den Folgen der Fristversäumnis zu äussern und die Beklagten die Zurückweisung der Klagen verlangt hatten, wies der Bezirksrichter mit Entscheid vom 23. Januar 2007 die Klagen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Kläger zurück. Dagegen reichte X., vertreten durch Rechtsanwalt A., am 5. Februar 2007 Nichtigkeitsklage beim Kantonsgericht ein. Aus den Erwägungen 1. a) Die Berechtigung eines Parteivertreters zur Prozessführung ist - obwohl in der Walliser ZPO nicht ausdrücklich erwähnt - eine Prozessvoraussetzung. Der Rückweisungsentscheid - bzw. negative Prozessendentscheid (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 13. Kap. N. 143, 7. Kap. N. 87; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A., Bern 1984, S. 175 f. und 178; Ducrot, Le droit judiciaire privé valaisan, S. 496 und 498; BGE 115 II 240 E. 1b) des Bezirksrichters, mit welchem dieser infolge fehlender Vertretungsmacht des Prozessvertreters bzw. Nichtgenehmigung der Prozesshandlungen durch die Partei auf die Klagen nicht eintrat, stellt demnach einen Entscheid über die Prozessvoraussetzungen dar, der nach Massgabe von Art. 134 Abs. 4 ZPO mit Nichtigkeitsklage beim Kantonsgericht angefochten werden kann (Art. 23 Abs. 3, Art. 226 Abs. 2 lit. a und Art. 227 Abs. 1 ZPO). 2. Wer als Anwalt vor Gericht für eine Partei handelt, bedarf hierzu einer schriftlichen Vollmacht (vgl. Art. 36 Abs. 1 ZPO). Auf die Hinterlegung der schriftlichen Vollmacht kann vorübergehend durch den Besitz des Aktenheftes oder durch Aufnahme im Verhandlungsprotokoll verzichtet werden (Art. 36 Abs. 2 ZPO), was aber nur bedeutet, dass vom Richter an die Form der Vollmacht vorübergehend etwas herabgesetzte Ansprüche gestellt werden (ZWR 1986 S. 185). Von dieser Möglichkeit sollte der Richter indes bloss mit Zurückhaltung und gemäss Gesetzestext nur vorübergehend Gebrauch machen, d.h. seinerseits möglichst rasch eine gesetzeskonforme schriftliche Vollmacht verlangen. Je weiter der Prozess nämlich fortgeschritten ist, umso unbefriedigender wirken sich die in Art. 36 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Folgen aus (vgl. ZWR 1987 S. 301 zu Art. 67 Abs. 4 aZPO, der Art. 36 Abs. 3 ZPO entspricht). Bei fehlender Vollmacht hat der Richter von Amtes wegen oder auf Begehren der Gegenpartei eine gesetzeskonforme Vollmacht zu verlangen. Wird diese innerhalb einer einzigen vom Richter anzusetzenden