RVJ/ZWR 2008 131 Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe des Kantonsgerichts Jurisprudence des Cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Zivilprozessrecht Procédure civile KGE (Kassationshof) vom 13. September 2007 i.S. X. c. Y. (Nichtigkeitsklage). Anwaltliche Vertretung im Zivilverfahren. – Befugnisse des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde und Rechtsmittelinstanz (E. 2c). – Nach kantonalem Prozessrecht kann der Richter eine postulationsunfähige Partei auffordern, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, ihr jedoch keinen Rechtvertreter bestellen (Art. 34 ZPO; E. 3a). – Ist eine Partei offensichtlich ausserstande, selbst einen Anwalt zu mandatieren und mit dessen Hilfe das Verfahren durchzuziehen, ist ihr ausnahmsweise ein Verfahrens- bzw. Prozessbeistand zu ernennen (Art. 392 Ziff. 1 ZGB; E. 3b). Représentation par un avocat en procédure civile. – Pouvoirs du Tribunal cantonal comme autorité de surveillance et comme autorité de recours (consid. 2c). – Lorsqu’il estime qu’une partie n’est pas en mesure de mener elle-même le procès avec la clarté requise et en la forme prescrite, le juge peut lui enjoindre de se faire représenter par un avocat; il ne peut, en revanche, lui en désigner un (art. 34 CPC; consid. 3a). – Si une partie est manifestement incapable de mandater un avocat et de procéder avec l’aide de celui-ci, il y a lieu, exceptionnellement, de lui nommer un curateur de représentation (art. 392 al. 1 CC; consid. 3b). Aus den Erwägungen (...) 2. c) Gemäss Art. 13 Abs. 1 GGB übt das Kantonsgericht die oberste Gerichtsbarkeit im Kanton aus. Diese nimmt es als Rechtsmittelinstanz (Art. 23 Abs. 2 und 3 ZPO) sowie als Aufsichtsbehörde der erstinstanzlichen Gerichte wahr (Art. 42 Abs. 1 Organisationsreglement ceg Texte tapé à la machine KGVS C3 07 10 ceg Texte tapé à la machine
der Walliser Gerichte). Im Rahmen dieser Aufgabe hat es dafür zu sorgen, dass die grundlegenden prozessualen Vorschriften durch die Bezirksgerichte eingehalten werden, und bei Bedarf zu intervenieren. Stellt es im Rechtsmittelverfahren schwer wiegende Verstösse prozessualer Natur fest, so hebt es das Urteil auf, ohne an die Begründung der Parteien in der Berufung bzw. Nichtigkeitsklage gebunden zu sein (ZWR 2007 S. 133 f. E. 4b mit Hinweisen; ZWR 1984 S. 91 ff.). 3. Der Bezirksrichter hat auf Versäumnis erkannt, weil X. seiner Aufforderung, einen neuen Rechtsvertreter zu bestellen, nicht nachgekommen ist. a) Die Walliser ZPO kennt keinen Anwaltszwang. Grundsätzlich kann jede Person selbständig Prozess führen (Art. 32 Abs. 1 ZPO). Eine Partei ist postulationsfähig, wenn sie in der Lage ist, einen Prozess mit der erforderlichen Klarheit und in der vorgeschriebenen Form zu führen (BGE 132 I 5 E. 3.1). Der Richter kann indes eine Partei, die postulationsunfähig ist, auffordern, sich durch eine handlungsfähige Person im Sinne des Gesetzes über den Anwaltsberuf vertreten zu lassen (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Die Partei, die dieser Aufforderung nach Ablauf der Verfallfrist keine Folge geleistet hat, ist entsprechend einer Säumigen zu behandeln (Art. 34 Abs. 2 ZPO; ZWR 2002 S. 244). aa) Das vorliegende Scheidungsdossier inkl. Nebenverfahren ist recht umfangreich und komplex. Bei bedeutenden Vermögenswerten sind Unterhaltsbeiträge der Nichtigkeitsklägerin und deren Kinder, aber auch Ansprüche aus Güterrecht und - laut Widerklage - der Auflösung des vorehelichen Konkubinats strittig. Allein das Säumnisurteil umfasst 45 Seiten und belegt den Schwierigkeitsgrad der Sachund Rechtsfragen. Der Säumnisentscheid greift zweifellos erheblich in die Rechte von Klägerin, Beklagtem und deren gemeinsamen Kinder ein. Die Gegenpartei ist ferner durch einen Rechtsanwalt vertreten, während die Klägerin ohne fachkundige Hilfe ihre eigenen Rechte und auch diejenigen der gemeinsamen Kinder vertritt. Die Klägerin verfügt ausserdem nicht über eine juristische Ausbildung und ihre selbst vorgenommenen Prozesshandlungen bezeugen das Fehlen einer hinreichenden Postulationsfähigkeit. Der Richter hat sie aus allen diesen Gründen zu Recht aufgefordert, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Die Mandatierung eines Anwalts war im vorliegenden Scheidungsverfahren, vor der Säumnisfristansetzung, offensichtlich dringlich angezeigt. 132 RVJ/ZWR 2008