Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 20.01.2026 C1 25 216

January 20, 2026·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,791 words·~19 min·3

Summary

C1 25 216 ENTSCHEID VOM 20. JANUAR 2026 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gsponer, Visp gegen Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Prof. tit. Dr. Rechtsanwalt Urs Fasel, Bern (Kindesschutz) Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Leuk und Westlich-Raron (KESB) vom 28. August 2025

Full text

C1 25 216

ENTSCHEID VOM 20. JANUAR 2026

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gsponer, Visp

gegen

Y _________, Beschwerdegegner, vertreten durch Prof. tit. Dr. Rechtsanwalt Urs Fasel, Bern

(Kindesschutz) Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Leuk und Westlich-Raron (KESB) vom 28. August 2025

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Y _________ und X _________ sind die unverheirateten Eltern von A _________, geboren am xx.xx 2022. Die Kindseltern schlossen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2023 eine Vereinbarung in Bezug auf die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr und den Kindesunterhalt ab. B. Am 10. Dezember 2024 fand eine Anhörung der Kindseltern durch die KESB der Bezirke Leuk und Westlich-Raron (fortan: KESB) statt. Die KESB errichtete am 7. Januar 2025 eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB. Sie übertrug der Beiständin die Aufgabe, die Kindseltern bei der Umsetzung der gerichtlich genehmigten Besuchsrechtsregelung vom 13. Oktober 2023 zu unterstützen und die Modalitäten der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen Kind und Kindsvater zu regeln. C. Die Beiständin erstattete am 20. Februar 2025 ihren ersten Bericht. Sie empfahl diverse Massnahmen zur Regelung des persönlichen Verkehrs. Die KESB stellte den Kindseltern am 27. Februar 2025 diesen Bericht zu. Der Kindsvater reichte am 28. März 2025 seine Stellungnahme zum Bericht der Beiständin sowie ein Gesuch um Erlass von Kindesschutzmassnahmen ein. Insbesondere beantragte er, es seien Massnahmen zu treffen, damit das vereinbarte und rechtskräftig verfügte Kontaktrecht zwischen ihm und dem Kind vollzogen werden könne. D. Die Kindsmutter reichte am 30. April 2025 nach gewährter Fristverlängerung ihre Stellungnahme ein. Sie verlangte, das Gesuch um Erlass von Kindesschutzmassnahmen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abzuweisen. Die Kindseltern wurden auf den 12. Juni 2025 zur Anhörung vorgeladen. Aufgrund einer Terminkollision wurde diese Anhörung auf den 14. August 2025 verschoben. E. Der Kindsvater reichte am 20. Mai 2025 bei der KESB ein Gesuch um Erlass von superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen ein. Nachdem das Kantonsgericht mit Entscheid vom 27. Juni 2025 festgestellt hatte, dass die KESB eine Rechtsverzögerung und in Bezug auf das Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen eine Rechtsverweigerung begangen hatte, entschied die KESB am 5. August 2025 über dieses Gesuch und verzichtete auf die Anordnung von superprovisorischen resp. vorsorglichen Massnahmen. Dieser Entscheid wurde vom Kindesvater angefochten (C1 25 172).

- 3 - F. Am 14. August 2025 fand eine Anhörung in Anwesenheit der Kindseltern statt. Die KESB erliess am 28. August 2025 folgenden Zirkularentscheid: 1. Die bestehende Besuchsrechtsregelung gemäss gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 13. Oktober 2023 wird bestätigt. 2. Die Übergaben im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts werden begleitet. Die Übergaben im Wallis jeden zweiten Samstag und jeden Freitagabend werden durch die Kinder- und Jugendeinrichtung Mattini begleitet. Die Übergaben in Bern jeden Freitagmorgen werden durch das Sora Bern begleitet. Die Informationen der Eltern werden von der Besuchsrechtsbegleitung anlässlich der Übergaben dem anderen Elternteil mitgeteilt. 3. Die Beiständin, B _________, AKS, wird beauftragt, die begleiteten Übergaben durch die Kinderund Jugendeinrichtung Mattini sowie das Sora Bern zu installieren. 4. Die Kosten der Begleitung der Übergaben im Rahmen des Besuchsrechts wird den Kindseltern, X _________ und Y _________, je hälftig auferlegt. 5. Die Kindsmutter, X _________, wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB angewiesen, das vereinbarte Kontaktrecht zwischen A _________ und seinem Vater gemäss Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2023 zu gewährleisten. (Art. 292 StGB: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.") 6. Die Kindsmutter, X _________, wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB angewiesen, bei medizinischen Beschwerden von A _________ betreffend die Durchführung des Besuchsrechts eine objektive Prüfung seitens Ärztin einzuholen und eine schriftliche Bestätigung der Ärztin vorzuweisen, wenn der Anreiseweg für A _________ aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. (Art. 292 StGB: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.") 7. Der Antrag von Rechtsanwalt Prof. tit. Dr. Urs Fasel betreffend die direkte Vollstreckung durch polizeiliche Zuführung vom 28. März 2025 wird abgewiesen. 8. Auf den Antrag von Rechtsanwalt Prof. tit. Dr. Urs Fasel betreffend die Beschränkung der elterlichen Sorge bei der medizinischen Betreuung wird nicht eingetreten. 9. Auf die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens der Kindsmutter wird vorerst verzichtet. 10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 11. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00 werden X _________ und Y _________ je zur Hälfte auferlegt und sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das Konto der örtlichen Behörde zu überweisen. 12. Eine Stempelabgabe von CHF 8.00 wird zusätzlich zu den Entscheidungskosten in Rechnung gestellt und den Kindseltern auferlegt.

- 4 - G. X _________ (fortan: Beschwerdeführerin) reichte gegen diesen Entscheid am 1. Oktober 2025 beim Kantonsgericht eine Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Zirkularentscheid vom 28. August 2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Leuk und Westlich-Raron sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Zirkularentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Leuk und Westlich-Raron vom 28. August 2025 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse. H. Die Beschwerdeführerin stellte gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Kantonsgericht wies dieses Gesuch am 2. Oktober 2025 ab. I. Y _________ (fortan: Beschwerdegegner) hinterlegte am 27. Oktober 2025 seine Stellungnahme. Er beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die KESB deponierte am 9. Oktober 2025 die restlichen Akten, welche noch nicht im Rahmen des Verfahrens C1 25 172 eingereicht worden waren. Das AKS reichte am 31. Oktober 2025 (Posteingang) ebenfalls eine Stellungnahme ein. J. Das Kantonsgericht schrieb am 12. November 2025 das Verfahren C1 25 172 betreffend Entscheid der KESB vom 5. August 2025 als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab.

Erwägungen

1. 1.1 Gegen Beschlüsse der KESB kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden, wobei ein Einzelgericht in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Abs. 2 EGZGB). Im Kindesschutzprozess sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 443 ff. ZGB sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB; Art. 117 Abs. 1 EGZGB).

- 5 - 1.2 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 1. September 2025 in Empfang genommen und damit am 1. Oktober 2025 innert 30-tägiger Frist eine Beschwerde eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwachsenenschutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085). Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. DROESE, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. 1.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die vollumfängliche Aufhebung des Zirkularentscheids der KESB vom 28. August 2025. Dieser Entscheid beinhaltet mehrere Dispositivziffern. Die KESB bestätigt in Ziff. 1 die bestehende Besuchsrechtsreglung gemäss gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 13. Oktober 2023 und ordnet in Ziff. 2 begleitete Übergaben sowie in Ziff. 5 und 6 Massnahmen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an. In ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch nur mit den angeordneten Massnahmen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB substantiiert auseinander. Soweit sie folglich eine Aufhebung auch der übrigen Ziffern verlangt, ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einzutreten. 1.4 Im Kindesschutzverfahren gilt die Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 3 ZGB), nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Sodann erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB) und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, in dessen Geltungsbereich neue Tatsachen und Beweise im Rechtsmittelverfahren nochmals vorgebracht werden können und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteil 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteile 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.5.5; 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 2.5; 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Die Sachverhaltsermittlung erfolgt im öffentlichen Interesse, um ein mit den wirklichen Verhältnissen möglichst übereinstimmendes Urteil zu garantieren (Bundesgerichtsurteil

- 6 - 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1). Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien freilich nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (Bundesgerichtsurteil 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 2.5). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung führt sie an, die Vorinstanz habe ihr keine Möglichkeit eingeräumt, sich zur fachlichen Begründung von Dr. med. C _________ zu äussern. Es stelle sich die Frage, inwiefern Dr. med. C _________ im Verfahren mitgewirkt habe. Ihre fachliche Einschätzung sei den Parteien nie zur Stellungnahme zugestellt worden. Die Vorinstanz stütze sich trotzdem im angefochtenen Entscheid auf diese fachliche Begründung. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, auch die Begründungspflicht sei verletzt worden. Die Vorinstanz stelle vage Behauptungen auf. Inwiefern bei A _________ eine konkrete Kindeswohlgefährdung bestehe, werde nicht ausgeführt. Für sie sei nicht nachzuvollziehen, welche Grundlage die ausgesprochenen Massnahmen nach Art. 307 ZGB hätten. 2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 53 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 450fZGB und Art. 118 EG- ZGB). Ausfluss des rechtlichen Gehörs ist auch ein Recht auf Akteneinsicht. Laut Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren vor der KESB beteiligten Personen als Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Wird einer Verfahrensbeteiligten die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung darauf nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde vom für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat. Selbstredend kann die KESB den Verfahrensbeteiligten Akten von Amtes wegen zur Einsicht zustellen. Grundsätzlich setzt aber der Anspruch auf Akteneinsicht ein entsprechendes Gesuch voraus (MARANTA, Balser Kommentar, 7. A., 2023, N. zu Art. 449b ZGB mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 5A_483/2017, 5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 3.1.2). Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verpflichtet die Gerichte oder Behörden nicht, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 143 III 65 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1). Die Behörde hat jedoch wenigstens kurz die Überlegungen zu

- 7 nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Der Betroffene muss sich aufgrund der Motivation über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Das Gericht hat von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3). 2.3 In den Akten der KESB ist ein kurzer Bericht des Behördenmitglieds C _________ hinterlegt. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Bericht den Parteien zur Kenntnis zugestellt wurde. Indes handelt es sich um einen Bericht eines Mitglieds des Entscheidgremiums. Mit dem Entscheid vom 5. August 2025 war die Beschwerdeführerin über die Zusammensetzung des Gremiums informiert. Mithin bildete dieser Bericht Bestandteil der Urteilsberatung. Ohnehin wäre eine allfällige Gehörsverletzung durch das vorliegende Verfahren geheilt. Der Beschwerdeführerin wurden am 31. Oktober 2025 die vollständigen Akten zur Einsicht zugestellt und es stand ihr offen, sich ein weiteres Mal zu äussern. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese Gelegenheit nicht wahrgenommen hat, wurde ihr damit die Möglichkeit eingeräumt, in Kenntnis der gesamten Vorakten umfassend Stellung zu beziehen. 2.4 Was die gerügte Verletzung der Begründungspflicht betrifft, ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass der angefochtene Entscheid genügend begründet ist. Auch wenn die Vorinstanz nicht explizit eine Kindeswohlgefährdung erwähnt, geht aus der Begründung hinreichend hervor, dass ein Verzicht auf weitere Massnahmen dem Kindeswohl abträglich ist und damit eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Die Vorinstanz legt die aktuelle Besuchsrechtssituation eingehend dar und erklärt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor das Besuchsrecht einseitig festlege. Sie führt zudem aus, dass die Einhaltung der im Entscheid vom 28. August 2025 festgelegten Struktur dem Kindeswohl diene und dass das Besuchsrecht zwingend umzusetzen sei. Der Beschwerdeführerin war es folglich durchaus möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihre Auffassung vor Kantonsgericht darzutun.

- 8 - 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich in materieller Hinsicht gegen die durch die KESB angeordneten Weisungen unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Sie führt an, die KESB sei im Entscheid vom 5. August 2025 zum Schluss gekommen, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine akute Kindeswohlgefährdung bestehe. Drei Wochen später habe die KESB den hier angefochtenen Entscheid erlassen. Zwischen den beiden Entscheiden habe sich an der Situation nichts geändert. Es bestehe keine Gefährdung des Kindeswohls. Eine Kindeswohlgefährdung müsse aber vorliegen, damit Massnahmen nach Art. 307 ZGB ausgesprochen werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe stets Kontakte zum Beschwerdegegner zugelassen. Die Voraussetzungen für das Aussprechen von Massnahmen nach Art. 307 ZGB seien aufgrund der fehlenden Kindeswohlgefährdung nicht erfüllt. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die ausgesprochenen Massnahmen nach Art. 307 ZGB seien nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz hätte die Kindseltern aufgrund der fehlenden Kindeswohlgefährdung zu einer Mediation verpflichten können. Der Kindsvater könne den Kontakt mit seinem Sohn wahrnehmen. Die Beschwerdeführerin lasse die Vater-Kind-Kontakte zu. 3.2 Art. 307 Abs. 3 ZGB sieht als mögliche Kindesschutzmassnahme u.a. die Ermahnung der Eltern oder die Erteilung von Weisungen an dieselben für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung der Kinder vor. Eine solche Massnahme kann die Behörde nur anordnen, wenn (1) das Wohl des Kindes gefährdet ist und (2) die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen bzw. dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Zudem muss (3) die Massnahme zum Schutze des Kindes geeignet sein. Mit ihr muss das Kind tatsächlich geschützt werden können; zu beachten ist schliesslich (4) die Verhältnismässigkeit. Von den erfolgversprechenden Massnahmen ist jene zu wählen, welche für die Eltern am wenigsten belastend ist. Art. 307 ZGB enthält eine «Kann-Vorschrift». Das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde muss nach Ermessen entscheiden, ob eine Massnahme zum Schutze des Kindeswohls notwendig ist und welche geeignet erscheint. Diese Kann-Vorschrift räumt der Behörde einen grossen Ermessensspielraum ein (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.2). Ermahnungen oder Weisungen an die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, namentlich sich einer Mediation bzw. Beratung zu unterziehen, sind der Vollstreckung grundsätzlich zugänglich und können mit einem Zwangs- bzw. Vollstreckungsmittel verbunden werden (Bundesgerichtsurteil 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.3 f.). Als Zwangsmittel bietet sich in erster Linie der

- 9 psychologische Zwang in Form der Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB an (AFFOLTER, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 35 zu Art. 450g ZGB). 3.3. 3.3.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführt, muss eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, damit Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden können. Indes kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorliegend eine Kindeswohlgefährdung verneint. Die diversen Berichte der Beiständin zeigen klar auf, dass das anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 13. Oktober 2023 vereinbarte Besuchsrecht in der Vergangenheit nicht funktionierte. Bereits in ihrem ersten Bericht vom 20. Februar 2025 klärte die Beiständin über die Situation hinsichtlich des Besuchsrechts auf und legte insbesondere dar, dass eine emotionale und psychische Belastung vorliege, welche sowohl die Kindseltern als auch das Kind betreffe. Die Beiständin wies zudem darauf hin, dass sich dieser Konflikt massiv verstärken könne, wenn die Kindsmutter ihre Differenzen mit dem Kindsvater nicht überwinde und weiterhin die Besuchsregelungen umgehe. Solche wiederkehrenden Konflikte würden nicht nur zu Belastungen auf der Elternebene führen, sondern auch die Stabilität und das Wohlbefinden des Kindes beeinträchtigen (S. 178 ff.). Die Beiständin wandte sich am 2. März und am 2. Mai 2025 erneut an die KESB und führte im Wesentlichen aus, eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sei schwierig. Die Besuchszeiten würden weiterhin an den selbst definierten Besuchstagen der Beschwerdeführerin durchgeführt und ein Handeln zum Wohle des Kindes sei zwingend notwendig. Sie spricht in diesem Zusammenhang sogar von einer Verschärfung der Situation mangels flankierender Massnahmen, welche die reibungslose Durchführung des Besuchsrechts sicherstellen (S. 190, 278). Dem Bericht vom 12. August 2025 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass sich die Situation in Bezug auf das Besuchsrecht verbessert hätte. Die Beiständin kommt zum Schluss, dass die wiederholte und anhaltende Nichtumsetzung der rechtlich verbindlich festgelegten Besuchszeiten durch die Beschwerdeführerin eine erhebliche Belastung der verlässlichen und kontinuierlichen Gestaltung der Vater-Kind-Beziehung darstelle. Sie führt weiter aus, dass solange keine ausreichende Kooperationsbereitschaft seitens der Kindsmutter erkennbar sei und die Besuchsregelung nicht verbindlich eingehalten werde, mit einer weiteren Eskalation zu rechnen sei (S. 424 ff.). 3.3.2 Auch die anlässlich des vorliegenden Verfahrens eingereichte Stellungnahme der Beiständin vom 31. Oktober 2025 (Posteingang) verdeutlicht den Handlungsbedarf. Gemäss den Ausführungen der Beiständin halte die Beschwerdeführerin weiterhin an ihren eigenen Besuchsrechtsregelungen fest und ermögliche keinen unbeeinflussten Kontakt

- 10 zwischen dem Beschwerdegegner und dem Kind. Die Beiständin führte weiter aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine psychische Belastung für das Kind dar. Die mangelnde Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin, mithin die fehlende Bereitschaft, den Kontakt zwischen dem Kind und dem Beschwerdegegner zu unterstützen, stelle gemäss ihrer Einschätzung eine Kindeswohlgefährdung dar. Insgesamt ist bei dieser Ausgangslage eindeutig von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen. Daran ändert auch nichts, dass die KESB im Entscheid vom 5. August 2025 eine akute Kindeswohlgefährdung verneinte. Einerseits wird bei vorsorglichen Massnahmen eine besondere Dringlichkeit vorausgesetzt (Art. 445 Abs. 1 ZGB) und anderseits wurde dieser Entscheid ebenfalls angefochten, jedoch das Verfahren aufgrund des inzwischen gefällten Hauptentscheids abgeschrieben. Die Akten lassen folglich keinen anderen Schluss zu, als dass weitere Massnahmen notwendig sind, um das vereinbarte Besuchsrecht durchzusetzen. 3.3.3 Schliesslich wurde bei der Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB auch das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. Aus den Akten ergibt sich, dass die involvierten Fachpersonen, wie insbesondere die Beiständin, wiederholt das Gespräch mit den Kindseltern suchten, um die konfliktbehaftete Situation in Bezug auf das Besuchsrecht zu regeln. Die Beschwerdeführerin zeigte sich in der Vergangenheit jedoch nicht bereit, das Besuchsrecht wie vereinbart zu gewährleisten. Auch anlässlich der Anhörung vom 14. August 2025 versuchten die involvierten Fachpersonen gemeinsam mit den Kindseltern eine Lösung zu finden. Seitens der Beschwerdeführerin bestand jedoch keine Bereitschaft, konkrete Lösungsvorschläge vorzubringen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Mediation nicht zielführend und die angeordneten Massnahmen verbunden mit einer Vollstreckungsmassnahme sind angemessen. Die Weisung, das Besuchsrecht zu gewährleisten sowie ein ärztliches Attest einzuholen, wenn der persönliche Kontakt für das Kind unzumutbar ist, sind wenig einschneidende Massnahmen. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin die Dispositivziffer 1 des Entscheids, womit die Besuchsrechtsregelungen gemäss Vereinbarung vom 13. Oktober 2023 bestätigt wird, nicht substantiiert anficht. Die angeordneten Vollstreckungsmassnahmen sind ebenfalls verhältnismässig, zumal einschneidendere Vollstreckungsmassnahmen zur Verfügung gestanden hätten und solche auch vom Beschwerdegegner verlangt wurden. Andere Massnahmen sind wenig zielführend, weshalb die ausgesprochenen Weisungen verbunden mit einer Vollstreckungsmassnahme verhältnismässig sind.

- 11 - 3.4 Zusammenfassend erweist sich der Entscheid der KESB aufgrund der dargelegten Situation nicht als unangemessen oder gar rechtswidrig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen und der Entscheid der KESB zu bestätigen. 4. 4.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei Fällen des Kindes- und Erwachsenenschutzes liegt sie in einem Rahmen von Fr. 90.00 bis Fr. 4’800.00 für das Verfahren vor erster Instanz (Art. 18 Abs. 1 GTar). Für das Rechtsmittelverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten durchschnittlich umfangreich und es stellten sich nur wenige rechtliche Fragen. Das Kantonsgericht musste im Übrigen über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheiden. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr.1'400.00 festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht wird zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘880.00 festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die eine Parteientschädigung beantragt, hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine solche. Hingegen ist dem obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen. Er musste sich zur Beschwerde äussern und deponierte eine umfassende Beschwerdeantwort. Unter

- 12 - Berücksichtigung des Rahmentarifs und der genannten Kriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00, Auslagen und MWST inklusive, gerechtfertigt. Diese Parteientschädigung schuldet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner.

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1'400.00, werden X _________ auferlegt. 3. X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00. Sitten, 20. Januar 2026

C1 25 216 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 20.01.2026 C1 25 216 — Swissrulings