Skip to content

Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.01.2026 C1 25 208

January 29, 2026·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·5,393 words·~27 min·4

Summary

C1 25 208 ENTSCHEID VOM 29. JANUAR 2026 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE VON GOMS, ÖSTLICH-RARON UND BRIG, Vorinstanz und Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Man- gisch, Visp sowie Z _________, betroffene Dritte (Erwachsenenschutz; Validierung Vorsorgeauftrag; Rechtsverweigerung /-verzögerung) Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Goms, Östlich-Raron und Brig (KESB) vom 15. September 2025

Full text

C1 25 208

ENTSCHEID VOM 29. JANUAR 2026

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer gegen KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE VON GOMS, ÖSTLICH-RARON UND BRIG, Vorinstanz und Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Mangisch, Visp sowie Z _________, betroffene Dritte

(Erwachsenenschutz; Validierung Vorsorgeauftrag; Rechtsverweigerung /-verzögerung) Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Goms, Östlich-Raron und Brig (KESB) vom 15. September 2025

- 2 - Verfahren

A. Am 19. Februar 2024 errichtete Z _________ (fortan: Mutter) einen Vorsorgeauftrag und beauftragte darin ihre Tochter Y _________, sie im Rechtsverkehr zu vertreten und ihre Vermögens- sowie Personensorge zu übernehmen. B. Ab dem 25. November 2024 gingen verschiedene Gefährdungsmeldungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von Goms, Östlich-Raron und Brig (fortan: KESB) ein, seitens der Wohnbaugenossenschaft A _________ (fortan: Wohnbaugenossenschaft), der Gemeinde B _________ und des Sohnes X _________. Die KESB erliess mit Datum vom 20. Februar, 21. August und 15. September 2025 drei Entscheide. Mit Letzterem erkannte sie, dass der Vorsorgeauftrag der Mutter vom 19. Februar 2025 infolge Urteilsunfähigkeit gültig sei und in allen Bereichen für wirksam erklärt werde. Als vorsorgebeauftragte Person werde ihre Tochter Y _________ bezeichnet. C. Am 23. September 2025 reichte X _________ (fortan: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht eine Beschwerde gegen das Vorgehen der KESB ein und beantragte, dass die Akten zu studieren seien, die KESB eine unabhängige neutrale Person mit dem Vorsorgeauftrag mandatieren solle und ein persönliches Gespräch mit der KESB durchzuführen sei. D. Das Kantonsgericht sandte der KESB am 26. September 2025 die Beschwerde zur Stellungnahme zu und bat um Zustellung der Akten. Die KESB hinterlegte am 1. Oktober 2025 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. E. Am 6. Oktober 2025 wurde die Beschwerde zusätzlich Y _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Am 20. Oktober 2025 hinterlegte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme mit nachfolgenden Anträgen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Eventualiter: Sämtliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind abzuweisen. 2. Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.00.

- 3 - F. Der Beschwerdeführer nahm seinerseits am 21. Oktober 2025 erneut Stellung und reichte am 10. Dezember 2025 eine weitere Vernehmlassung mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der KESB Goms, Östlich Raron und Brig vom 15.09.2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei als Vorsorgebeauftragte von Frau Z _________ unverzüglich abzusetzen. Die KESB sei anzuweisen, für Frau Z _________ eine Berufsbeistandschaft im Sinne von Art. 393/394 ZGB einzusetzen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid der KESB Goms, Östlich Raron und Brig vom 15.09.2025 aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. G. Darauf nahm die Beschwerdegegnerin ihrerseits am 7. Januar 2026 Stellung, worin sie an ihren Begehren grundsätzlich festhielt, die beantragte Parteientschädigung jedoch auf Fr. 2'000.00 erhöhte. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer und der KESB am 8. Januar 2026 zugestellt, worauf sich diese nicht mehr vernehmen liessen.

Sachverhalt und Erwägungen

1. 1.1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides innert 30 Tagen schriftlich und begründet eine Beschwerde an das Kantonsgericht erheben, wobei eine Einzelrichterin in der Sache zuständig ist (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b ZGB, Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB). 1.2 Der Beschwerdeführer ist in casu als Sohn und somit als nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Der angefochtene Entscheid datiert vom 15. September 2025 und wurde gleichentags versandt (Hauptdossier [HD] S. 172 ff.). Mit Einreichung der Beschwerde am 23. September 2025 erfolgte diese fristgerecht (Art. 450b Abs. 1 ZGB, Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 ff. ZPO). 1.3 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist

- 4 ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft zum Erwachsenenschutz vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, 7085). Nach Art. 446 ZGB gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime, welche Bestimmung dem Wortlaut nach zwar nur das Verfahren vor der KESB regelt, aber ergänzend auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Bundesgerichtsurteile 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E. 3.4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können neue Tatsachen und Beweise auch dann noch vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (Bundesgerichtsurteil 5A_447/2022 vom 2. September 2022 E. 3.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.4 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. DROESE, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz – trotz der geltenden Untersuchungsmaxime – grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substanziierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen nicht genügen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz ihn nicht angehört und ihm auch keine Einsicht in die Akten gewährt habe (Gerichtsdossier [GD] S. 51). Er habe die KESB um ein persönliches Gespräch gebeten, was ihm verweigert worden sei. Deshalb beantrage er ein persönliches Gespräch mit der KESB (GD S. 1 f.). Dieses Vorbringen ist vorab zu prüfen. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (Bundesgerichtsurteil 5A_848/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.3). Gemäss Art. 449b Abs. 1 Teilsatz 1 ZGB haben die an einem Erwachsenenschutzverfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht. Diese Bestimmung gilt auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten, die für das betreffende Verfahren erstellt oder beigezogen wurden,

- 5 ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste, und gilt unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (Bundesgerichtsurteil 5A_71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (Bundesgerichtsurteil 5A_68/2025 vom 29. April 2025 E. 3.1; BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2). Diese formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ändert nichts daran, dass trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden kann, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. In diesem Sinn erfasst der Anspruch auf Einsicht nur diejenigen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden. Im Übrigen haben alle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen, auch Private, im Verkehr mit den Behörden nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3 BV; s. auch den im kantonalen Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 450f ZGB zumindest subsidiär anwendbaren Art. 52 ZPO). Sie sind daher gehalten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh als möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Ansonsten können sie diese nicht mehr erheben. Dies gilt auch für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Bundesgerichtsurteil 5A_670/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.2.2). 2.2.2 Der Anspruch auf persönliche Anhörung steht nur der betroffenen Person zu. Den übrigen Verfahrensbeteiligten räumt Art. 447 ZGB kein entsprechendes Recht ein. Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör ist in der Regel dadurch Genüge getan, dass sie sich mittels schriftlicher Stellungnahmen äussern können (MARANTA, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 9 zu Art. 447 ZGB). 2.3 Das vorliegende Verfahren befasst sich mit der Situation der Mutter und betrifft deren Vorsorgeauftrag. Sie figuriert als betroffene Person im Sinne von Art. 447 Abs. 1 ZGB und wäre allenfalls persönlich anzuhören. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine nahestehende Person, welcher kein Anspruch auf persönliche Anhörung zusteht. Die KESB war nicht verpflichtet, ihn persönlich anzuhören. Er konnte sich schriftlich und per E-Mail genügend in das Verfahren vor der KESB einbringen (vgl. HD S. 42, 44, 50 ff., 149 ff., 154, 159 ff., 165 f. und 167), womit er mehrfach angehört und ihm das rechtliche Gehör ausreichend gewährt wurde. Eine Gehörsverletzung aufgrund fehlender Anhörung liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb es für ihn nicht aus-

- 6 reichend sein sollte, sich mittels schriftlicher Stellungnahmen zu äussern und sich stattdessen eine persönliche Anhörung aufgedrängt hätte. Daher ist sein Antrag auf ein persönliches Gespräch mit der KESB abzuweisen. Betreffend das Akteneinsichtsrecht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheids vom 15. September 2025 bei der KESB um Akteneinsicht ersucht hatte. Am 23. September 2025 verlangte er eine beschwerdefähige Verfügung (HD S. 189), worauf ihm die KESB ihren Entscheid zustellte (HD S. 191). Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht durch die KESB liegt somit nicht vor. Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren nicht bereits mit der Beschwerde vom 23. September 2025, sondern erst in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 rügte. Diese verfahrensrechtliche Einwendung erfolgte nicht bei erster Gelegenheit und damit verspätet, weshalb sie nicht zu hören ist. Zudem wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2025 Akteneinsicht am Kantonsgericht gewährt. Da sich der Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht erneut äussern konnte und dieses im Beschwerdeverfahren über volle Kognition verfügt, wäre der angefochtene Entscheid selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung durch die KESB nicht aufzuheben, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die zeitlich frühere Gewährung des Akteneinsichtsrechts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 23. September 2025 sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend. 3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der Umstände als angemessen erscheint (Bundesgerichtsurteil 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (Bundesgerichtsurteil 4A_65/2020 vom 26. Februar 2020 E. 3.4). 3.3 Aufgrund der Akten ist eine rechtswidrige Untätigkeit der KESB nicht auszumachen. Nach Eingang der Gefährdungsmeldung der Wohnbaugenossenschaft vom 25. November 2024 erkundigte sich die KESB beim Zivilstandsamt nach einem Vorsorgeauftrag

- 7 - (HD S. 10 f.), beauftragte die C _________, einen Abklärungsbericht zu erstellen (HD S. 16), und erliess gestützt darauf am 20. Februar 2025 ihren Entscheid (HD S. 24 ff.). Auf die Gefährdungsmeldung der Gemeinde B _________ vom 29. April 2025 antwortete sie am darauffolgenden Tag (HD S. 27 und 31). Nach der Meldung der Wohnbaugenossenschaft vom 22. Juli 2025 fragte die KESB bei der Beschwerdegegnerin nach (HD S. 34 ff. und 41). Diese gab am 9. August 2025 insbesondere an, dass der Hausarzt bestätigt habe, dass die Mutter noch allein leben könne (HD S. 46). Die entsprechende ärztliche Bestätigung datiert vom 9. Juli 2025 (vgl. HD S. 47). Am 21. August 2025 verzichtete die KESB auf die Errichtung einer Massnahme (HD S. 49). Am darauffolgenden Tag hinterlegte der Beschwerdeführer eine Gefährdungsmeldung und die Wohnbaugenossenschaft eine solche am 29. August 2025 (HD S. 50 ff. und 155 ff.). Am 27. August 2025 gingen bei der KESB der Vorsorgeauftrag und ein Arztbericht ein, welcher darlegte, dass die Umstände zur Validierung bzw. Aktivierung des Vorsorgeauftrags erfüllt seien (HD S. 1 ff.). Anschliessend führte die KESB das Verfahren um Validierung des Vorsorgeauftrags durch und erliess am 15. September 2025 den entsprechenden Entscheid (HD S. 172 ff.). Es zeigt sich somit, dass die KESB die Situation der Mutter im vergangenen Jahr nach Eingang der verschiedenen Gefährdungsmeldung jeweils abklärte. Anschliessend erliess sie gestützt auf die Abklärungen ihre Entscheide. Daraus folgt, dass die KESB sich regelmässig mit dem Fall befasste. Mithin ist sind die Rügen wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung der KESB nicht zu hören. Der Umstand allein, dass die KESB der Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers nicht direkt und unmittelbar entsprach, bildet keine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. 4. 4.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht geeignet und in der Lage, als Vorsorgebeauftragte ihrer Mutter zu fungieren. In einem ersten Schritt ist deshalb die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags zu prüfen, mit dem die Mutter die Beschwerdegegnerin als Vorsorgebeauftragte eingesetzt hat. 4.2 Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB). Sie kann Ersatzverfügungen treffen für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt (Art. 360 Abs. 3 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit gegeben sind, die beauf-

- 8 tragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-4 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_228/2025 vom 18. September 2025 E. 6.1). Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags setzt voraus, dass dieser formgültig errichtet wurde (Art. 361), dass die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig war und der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch sittenwidrig oder unmöglich ist. Mit Bezug auf die Handlungsfähigkeit darf für den Zeitraum der Errichtung grundsätzlich von der Vermutung der Urteilsfähigkeit ausgegangen werden, ausser es sind Umstände bekannt, die gegen diese Vermutung sprechen (JUNGO, Basler Kommentar, 7. A., 2022, N. 9 zu Art. 363 ZGB). 4.3 Die KESB erklärte in ihrem Entscheid vom 15. September 2025 den Vorsorgeauftrag der Mutter vom 19. Februar 2024 in allen Bereichen für wirksam. Als vorsorgebeauftragte Person bezeichnete sie die Beschwerdegegnerin. Aufgrund der Validierung des Vorsorgeauftrages und dessen damit einhergehender Vollstreckbarkeit werde von der Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen abgesehen. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Vorsorgeauftrag handschriftlich verfasst worden und die Mutter im Zeitpunkt der Errichtung urteilsfähig und auch handlungsfähig gewesen sei. Gemäss dem Arztbericht vom 26. August 2025 sei der Zeitpunkt zur Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrags aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustands der Mutter aus medizinischer Sicht gegeben (HD S. 172 ff.). 4.4 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der von der Mutter am 19. Februar 2024 eigenhändig errichtete Vorsorgeauftrag von ihr von Anfang bis Ende von Hand niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet wurde (HD S. 1 ff.). Die Errichtung des Vorsorgeauftrags erfolgte somit formgültig (vgl. Art. 361 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein widerrechtlicher, sittenwidriger oder unmöglicher Inhalt ergibt sich daraus nicht. Bei der Mutter, welche volljährig ist, ist gestützt auf die Vermutung der Urteilsfähigkeit davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags handlungsfähig war (vgl. Art. 13 ZGB). Umstände, welche gegen diese Vermutung sprächen, sind den ärztlichen Zeugnissen im Dossier nicht zu entnehmen (vgl. HD S. 4, 47, 115 und 158). Der Beschwerdeführer gab auch an, er sei seit Herbst 2024 der Meinung, dass eine klare Tendenz zur Demenz seiner Mutter vorhanden sei und sie deshalb Hilfe bzw. Betreuung brauche (vgl. HD S. 50). Zudem erfolgte die laut den Akten erste Gefährdungsmeldung bei der KESB am 25. November 2024 und somit rund neun Monate nach der Errichtung des Vorsorgeauftrags (HD S. 10). Im Arztbericht vom 26. August 2025 wird in Bezug auf die Mutter festgehalten, dass von ärztlicher Seite aus klaren medizinischen Gründen (Diagnose einer

- 9 deutlich fortgeschrittenen dementiellen Erkrankung) erklärt werden kann, dass die Umstände zur Validierung bzw. Aktivierung des Vorsorgeauftrags seit spätestens Anfang Juni 2025 erfüllt sind (HD S. 4). Der Vorsorgeauftrag wurde gültig errichtet und die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit sind eingetreten. 5. 5.1 Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob die Beschwerdegegnerin für ihre Aufgaben als Vorsorgebeauftragte geeignet ist. 5.2 Über die Eignung der beauftragten Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu entscheiden. Massstab bei der Beurteilung, ob die beauftragte Person diese Kriterien erfüllt, ist die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person. Zu prüfen sind die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse der beauftragten Person sowie deren zeitliche Verfügbarkeit. Bereits im Rahmen der Eignungsprüfung ist auch abzuklären, ob keine Interessenkonflikte vorliegen, die der Übernahme des Auftrags entgegenstehen. Treten danach Interessenkollisionen auf, so entfallen die Befugnisse der beauftragen Person von Gesetzes wegen (Art. 365 Abs. 3 ZGB). Wegen Interessenkonflikten, deren Tragweite die auftraggebende Person bereits bei der Auftragserteilung gekannt hat, ist die Eignung allerdings nur zurückhaltend zu verneinen. Eine Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person kann sich sodann auch aus Umständen ergeben, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der beauftragten Person stehen. So kann der Einsetzung einer Person entgegenstehen, dass sich dadurch aufgrund eines erheblichen Familienkonflikts und der damit zusammenhängenden starken Belastung der auftraggebenden Person deren Krankheitsverlauf verschlimmern würde. Das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person ist möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen. Das gilt auch bei Familienkonflikten. Die auftraggebende Person kann einen bestimmten Angehörigen im Bewusstsein um das ihm von einem andern Angehörigen entgegengebrachte Misstrauen als Vorsorgebeauftragten wünschen. Die Mandatierung muss allerdings auf ihrem selbstbestimmten Willen beruhen. Vorsicht bei der Einsetzung des gewünschten Angehörigen kann zudem angebracht sein, wenn klar absehbar ist, dass der Auftrag aufgrund des Familienkonflikts nicht zweckdienlich umsetzbar sein wird. Solange die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist, darf die Behörde mit Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person nicht einschreiten, selbst wenn sie andere Personen für besser geeignet hält. Anders kann das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person allerdings dann zu gewichten sein, wenn sich für die Wahl der beauftragten Person massgebliche Umstände nach der Errichtung des

- 10 - Vorsorgeauftrags erheblich verändert haben. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist in diesem Fall, ob sich die auftraggebende Person dieser Veränderungen noch bewusst geworden ist oder nicht, solange sie urteilsfähig war (Bundesgerichtsurteil 5A_624/2024 vom 27. August 2025 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen). 5.3 Der Beschwerdeführer geht in casu davon aus, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Vorsorgeauftrag nicht beauftragt werden dürfe, da sie nicht im Sinne seiner Mutter agieren werde. Dies erkenne man deutlich daran, dass die Beschwerdegegnerin ihm keinerlei Informationen weitergeleitet und Drittpersonen die Auskunftserteilung gegenüber ihm untersagt habe. Seit 2024 sei in der Gemeinde B _________ die Verwirrtheit/Demenz seiner Mutter bekannt. Etliche Meldungen seien bei der Gemeinde eingegangen. Die Beschwerdegegnerin habe trotz eindeutigen Warnsignalen (starke Vergesslichkeit und Einnässen der Mutter, ungenügende Betreuung, Hospitalisierungen und dergleichen) keine Massnahmen ergriffen und sogar aktiv darauf hingearbeitet, dass die Behörden, allen voran die KESB, nur ungenügend informiert worden seien. Der Vermieter der Wohnung habe vor lauter Verzweiflung wegen der Untätigkeit der Beschwerdegegnerin die Wohnung gekündigt. Es sei zu befürchten, dass die Beschwerdegegnerin bei medizinischen Entscheiden über allenfalls notwendige Therapien gegen den Rat der Ärzte entscheiden werde. Weiter verweigere die Beschwerdegegnerin jegliche Kommunikation mit dem Beschwerdeführer. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie künftig Informationen über den Gesundheitszustand der Mutter mit ihm teilen werde. Das stark gestörte Verhältnis zwischen den Geschwistern führe bereits jetzt dazu, dass der Beschwerdeführer keine Kontrolle ausüben könne. Sollte die Beschwerdegegnerin weiterhin als Vorsorgebeauftragte walten, seien die Interessen der Mutter stark gefährdet (GD S. 1 f. und 43 ff.). 5.4 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, sie habe sich schon immer um die Belange ihrer Mutter gekümmert. Sie habe auch Kontakt mit der Beratungsstelle D _________ (fortan: Beratungsstelle) aufgenommen und die Spitex engagiert. Zwischenzeitlich sei ein Platz im Seniorenzentrum in E _________ gefunden worden. Die Mutter sei gut aufgehoben. Sie habe immer ihr Bestes für ihre Mutter gegeben und möchte ihr weiterhin beistehen und ihren Willen gemäss dem Vorsorgeauftrag umsetzen. Die Beschwerdegegnerin habe mit dem Beschwerdeführer kommuniziert und ihn gebeten, ihr die E-Mail Adresse bekannt zu geben, damit sie ihn über den Gesundheitszustand der Mutter informieren könne. Er habe sich diesbezüglich geweigert. Es sei Drittpersonen nie verboten worden, ihm Auskünfte zu erteilen (GD S. 23 ff.).

- 11 - 5.5 Dem Abklärungsbericht der C _________ vom 31. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin einen guten Kontakt zu ihrer Mutter pflegt und jede Woche bei ihr vorbei geht. Die Beschwerdegegnerin tauscht sich mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Lebensmittelgeschäfts vor Ort aus, das ihre Mutter besucht, ist in Kontakt mit der Beratungsstelle und dem Hausarzt, arbeitet seit dem 14. Juli 2025 mit der Spitex zusammen und informierte die KESB am 9. August 2025 darüber, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter verschlechtert habe (HD S. 17 ff. und S. 46). Diese Ausführungen erscheinen zutreffend, da sie mit der E-Mail-Korrespondenz der Spitex und derjenigen der Beratungsstelle übereinstimmen (HD S. 70 f. und 152). Es zeigt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin ihre Mutter betreut, sich um deren Belange kümmert und mit weiteren Ansprechpartnern hierfür zusammenarbeitet. Die Tatsache, dass es im Sommer 2025 zu mehreren Vorfällen (Unfälle mit Hospitalisierungen, „Einnässen“) gekommen ist, vermag daran nichts zu ändern. Im Gegenteil: Die Beschwerdegegnerin hat zusammen mit den dafür zuständigen Fachstellen umgehend auf die Verschlechterung des Gesundheitszustands ihrer Mutter reagiert und sich darum bemüht, für ihre Mutter eine Unterkunft im Seniorenzentrum in E _________ zu organisieren, wo nun die Wohnsituation neu und sicher geregelt ist und sie bei Bedarf Pflegedienstleistungen und medizinische Hilfe in Anspruch nehmen kann. Unfälle und Ereignisse wie die Vorgenannten dürften sich in Zukunft nicht mehr realisieren. Aus den Akten ergibt sich, dass nicht nur die Wohnsituation und die gesundheitlichen Belange der Mutter gut geregelt sind, sondern dass auch ihre administrativen Aufgaben regelmässig erledigt werden. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 28. August 2025 sind bei der Beschwerdegegnerin keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert (HD S. 8). Laut dem Auszug vom 28. August 2025 ist sie nicht im Strafregister verzeichnet (HD S. 9). Es liegen keine Anzeichen vor, wonach die Beschwerdegegnerin die Vertretung im Rechtsverkehr und die Vermögenssorge für ihre Mutter nicht vornehmen könnte, zumal es sich dabei vornehmlich um administrative Angelegenheiten handelt. Da die Beschwerdegegnerin sich bereits vor der Validierung des Vorsorgeauftrags um die Belange ihrer Mutter kümmerte, ist ihre zeitliche Verfügbarkeit gegeben, zumal sie in F _________ und damit in kurzer Distanz zum Seniorenzentrum in E _________ wohnhaft ist. Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass zu erwarten ist, dass die Beschwerdegegnerin sich auch in Zukunft um ihre Mutter kümmern und allfällige medizinische Entscheidungen unter Beizug von Fachpersonen im Interesse und zum Wohl ihrer

- 12 - Mutter fällen wird. Bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin nicht im Sinne der Mutter agieren und sie sich bei medizinischen Entscheiden über allenfalls notwendige Therapien gegen den Rat der Ärzte entscheiden werde, handelt es sich um pauschale Behauptungen, welche sich nicht aus den Akten ergeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen der Mutter wegen der beauftragten Person stark gefährdet sein sollten. Aufgrund der vorliegenden, objektiv feststellbaren Kriterien erscheint die Beschwerdegegnerin geeignet, ihre Aufgabe als Vorsorgebeauftragte für ihre Mutter wahrzunehmen. 5.6 Fraglich ist ferner, ob ein erheblicher Familienkonflikt der Einsetzung der Beschwerdegegnerin als Vorsorgebeauftragte entgegensteht. Die Beschwerdegegnerin behauptet, dass mit dem Beschwerdeführer ein normales Gespräch beinahe unmöglich sei (TB 17, GD S. 28). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, verweigert sie ihm jedoch nicht jegliche Kommunikation. Er hinterlegte eine Auflistung mit Telefonaten mit ihr während des Sommers 2025 (HD S. 55 und 119 ff.). Zudem befindet sich in den Akten eine umfangreiche WhatsApp-Korrespondenz zwischen den Geschwistern im Zeitraum vom 21. Juli bis am 18. August 2025 (HD S. 55 und 125 ff.). Beide stimmten dort überein, dass ihre Kommunikation nicht läuft (HD S. 133 f.). Darin ist auch eine Nachricht enthalten, mit der sie ihn nach seiner E-Mail Adresse fragt, um Dokumente für ihn zusammenzustellen und ihm weiterführende Informationen, das geplante Vorgehen usw. zu mailen. Er teilte ihr seine E-Mail Adresse nicht mit, sondern erklärte, dass sie ihm die Dokumente per WhatsApp senden könne (vgl. HD S. 141 und 143). Es zeigt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die gewünschten Unterlagen per E-Mail zukommen lassen wollte, dieser jedoch seine Mitwirkung verweigerte. Daher kann auch seiner Ansicht nicht gefolgt werden, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin künftig Informationen über den Gesundheitszustand der Mutter nicht mit ihm teilen werde. Der Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerin Drittpersonen die Auskunftserteilung gegenüber dem Beschwerdeführer untersagt haben soll, wird von diesem lediglich pauschal behauptet und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist anhand der Akten nicht von der Hand zu weisen, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin angespannt ist und insbesondere zwischen ihnen ein Kommunikationsproblem besteht. Von einem erheblichen Familienkonflikt ist jedoch nicht auszugehen. Die familiäre Situation rechtfertigt es nicht, der Beschwerdegegnerin ihre Eignung als Vorsorgebeauftragte abzusprechen, da das Selbstbestimmungsrecht der Mutter auch bei einem Familienkonflikt

- 13 möglichst weitgehend zu respektieren und die Eignung der beauftragten Person nur zurückhaltend zu verneinen ist. Indizien, wonach die Mandatierung der Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2024 nicht auf dem selbstbestimmten Willen der Mutter beruht, liegen zudem nicht vor. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass das angespannte Verhältnis zwischen den Geschwistern bereits seit längerem und insbesondere schon vor der Validierung des Vorsorgeauftrags am 15. September 2025 bestand. Der Beschwerdeführer gab in seiner Gefährdungsmeldung vom 22. August 2025 an, dass er mit der Beschwerdegegnerin kaum Kontakt habe und ihr Verhältnis nicht das Beste sei (HD S. 50). In seiner Beschwerde führte er aus, dass die Beschwerdegegnerin ihm jahrelang vorgeworfen habe, er sei „Mamas Liebling“ und Mama habe ihn bevorzugt (GD S. 1). Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass die Geschwister bereits im Zeitpunkt der Redaktion des Abklärungsberichts vom 31. Januar 2025 verstritten gewesen seien (TB 19, GD S. 46). Da die Beschwerdegegnerin ihre Mutter bereits während dem angespannten Verhältnis betreute und sich um sie kümmerte, ist nicht davon auszugehen, dass der Vorsorgeauftrag aufgrund der familiären Situation nicht zweckdienlich umsetzbar sein wird. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob weitere Massnahmen zum Wohl und Schutz der Mutter zu treffen sind. Insbesondere ist der Frage nachzugehen, ob die Mutter einer Beistandschaft im Sinne von Art. 390 ff. ZGB bedarf. 6.2 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft unter anderem dann, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Wie allgemein im Erwachsenenschutz gilt es, bei der Anordnung einer Beistandschaft die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB). Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an. Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, muss die behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst namentlich erforderlich

- 14 und geeignet, sein (Bundesgerichtsurteile 5A_98/2025 vom 26. Mai 2025 E. 4.1 und 5A_586/2024 vom 22. Januar 2025 E. 4). 6.3 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme (z.B. eine Beistandschaft; Art. 390 ff. ZGB) an, wenn bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB; Bundesgerichtsurteil 5A_674/2023 vom 31. Juli 2024 E. 3.1). Erweist sich ein Vorsorgeauftrag ganz oder teilweise als ungültig oder unwirksam, so sind weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts erforderlich. Dasselbe gilt da, wo die Erwachsenenschutzbehörde im Zug ihrer Abklärungen zur Überzeugung gelangt, dass der Vorsorgeauftrag zur Interessenwahrung der Auftraggeberin nicht genügt, sondern dazu weitere Massnahmen erforderlich sind (JUNGO, a.a.O., N. 26 zu Art. 363 ZGB). 6.4 In casu diagnostizierte der Hausarzt bei der Mutter eine deutlich fortgeschrittene dementielle Erkrankung (HD S. 4). Sie befindet sich im Seniorenzentrum und wird dort betreut. Sie beauftragte ihre Tochter, die Beschwerdegegnerin, mit der Personen- und Vermögenssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr. Der Beschwerdeführer spricht seiner Schwester zwar die Eignung als Vorsorgebeauftragte ab, legt jedoch nicht näher dar, weshalb der Vorsorgeauftrag zur Wahrung der Interessen der Mutter nicht genügen und stattdessen die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich sein sollte. Entsprechende Gründe sind auch keine ersichtlich. Vorliegend gewährleisten das Personal des Seniorenzentrums und die Beschwerdegegnerin die gebotene Unterstützung der Mutter. Deren Betreuung wird dadurch angemessen sichergestellt. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit ist von der Anordnung weiterer Massnahmen und insbesondere einer Beistandschaft abzusehen. 7. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2025 einen „Befangenheitsantrag“ gegen die Rechtsanwältin der Beschwerdegegnerin eingereicht (GD S. 33). Da er diesen Antrag in seinen Rechtsbegehren in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2025 nicht mehr aufrechterhält (vgl. GD S. 54), ist dieser Antrag als zurückgezogen anzusehen und darauf nicht näher einzugehen. 8. Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden.

- 15 - 9.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB, Art. 34 VKES). Danach hat das Gericht in seinem Entscheid die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009, wobei gemäss Art. 1 Abs. 3 GTar die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. 9.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60 % berücksichtig werden kann (Art. 19 GTar). Die Behörde kann ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder teilweise verzichten (Art. 14 Abs. 2 GTar). Vorliegend waren die Akten zwar nicht besonders umfangreich, jedoch reichten die Parteien jeweils mehrere Rechtschriften ein und es stellten sich verschiedene rechtliche Fragen, welche zu prüfen waren. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1‘400.00 festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht wird gestützt auf Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 lit. b GTar auf Fr. 440.00 bis Fr. 4'400.00 festgesetzt. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurchschnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar).

- 16 - 9.4 Der Beschwerdegegnerin, welche anwaltlich vertreten war, ist aufgrund des Verfahrensausgangs eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal sie eine solche in Höhe von Fr. 2‘000.00 beantragt hat (vgl. GD S. 63). Ihre Rechtsvertreterin hat drei einseitige Schreiben und zwei Stellungnahmen à neun bzw. vier Seiten eingereicht. Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien ist eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.00, Auslagen und MWST inklusive, für die berufsmässige Vertretung angemessen, welche der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die KESB handelt in ihrer amtlichen Funktion und hat demnach ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ihr ist vorliegend für das Beschwerdeverfahren auch kein erheblicher Aufwand erwachsen.

Das Kantonsgericht verfügt: Der Antrag von X _________ auf ein persönliches Gespräch mit der KESB wird abgewiesen. und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 1‘400.00, werden X _________ auferlegt. 3. X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘600.00. Sitten, 29. Januar 2026

C1 25 208 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.01.2026 C1 25 208 — Swissrulings