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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 16.10.2019 C1 19 91

October 16, 2019·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,595 words·~18 min·1

Summary

C1 19 91 URTEIL VOM 16. OKTOBER 2019 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer sowie Y _________, betroffene Dritte, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ (Kindesschutz) Beschwerde gegen den Entscheid des Vize-Präsidenten der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde (KESB) Region A _________ vom 14. März 2018

Full text

C1 19 91

URTEIL VOM 16. OKTOBER 2019

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer

sowie

Y _________, betroffene Dritte, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

(Kindesschutz) Beschwerde gegen den Entscheid des Vize-Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region A _________ vom 14. März 2018

- 2 - Verfahren

A. X _________ und Y _________ sind die seit dem 21. Februar bzw. 12. März 2019 rechtskräftig geschiedenen Eltern der Tochter B _________ und des Sohnes C _________. Mit Verfügung vom 14. März 2019, laut internem Vermerk am gleichen Tag per Post an die Rechtsanwälte D ________ und E _________ sowie an die Kindsmutter versandt, entschied der Vize-Präsident der KESB Region A _________, die Kosten der Erziehungsbeistandschaft bezüglich der beiden Kinder von monatlich Fr. 300.-- gingen zu Lasten der Wohnsitzgemeinde A _________, wobei diese gestützt auf Art. 22 Abs. 5 der Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend bei den Eltern monatlich Fr. 100.-- zurückverlangen könne, unter Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern, welche von der Wohnsitzgemeinde zu prüfen sei. Die Wohnsitzgemeinde A _________ werde die Beteiligungskosten der Erziehungsbeistandschaft je nach deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit je hälftig den Eltern in Rechnung stellen. Für diese Verfügung wurden keine Verfahrenskosten erhoben. B. Am 13. April 2019 (Postaufgabe) erhob X _________ vorsorglich Beschwerde beim Kantonsgericht. Vorab machte er geltend, es sei ihm keine Verfügung zugestellt worden, es bestehe auch keine Rechtsvertretung der Kanzlei D-E _________ im Sinne Beistandschaft Kinder B _________ und C _________, womit das entsprechende Schreiben der KESB vermutungsweise gegenstandslos sei. Falls dem nicht so sein sollte, sei festzustellen, dass keine rechtsgültige Zustellung an ihn erfolgt sei, und sei das Schreiben der KESB für ungültig zu erklären. Ausserdem sei das Schreiben der KESB von F _________ unterzeichnet worden, gegen welchen er am 22. Oktober 2018 ein Ausstandsbegehren gestellt habe, das nach dem Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2019 bis heute noch nicht behandelt worden sei und an welchem er festhalte, weshalb der Vize-Präsident der KESB Region A _________ keine weiteren Verfügungen treffen könne. Abschliessend stellte er den Antrag, die Beistandschaften aufzuheben, weil inzwischen gemäss Urteil des Bezirksgerichtes A _________ vom 21. Februar 2019 die Konfliktsituation zwischen den Eltern beigelegt und die Obhut sowie das Sorgerecht einvernehmlich geregelt worden seien. In prozessualer Hinsicht verlangte der Beschwerdeführer, die Kosten seien der KESB Region A _________ aufzuerlegen und es sei zu seinen Gunsten eine angemessene Parteientschädigung festzulegen.

- 3 - Die KESB Region A _________ übermittelte ihre Akten am 24. April 2019, ersuchte am 9. Mai 2019 um eine Fristerstreckung und reichte schliesslich innert der ihr erstreckten Frist keine Antwort auf die Beschwerde ein. Y _________ bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2019, dass der Konflikt zwischen den Kindseltern einvernehmlich habe beigelegt werden können, so dass die Voraussetzungen einer Massnahme im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB nicht mehr gegeben seien und die Auferlegung der Beteiligungskosten an die Eltern im Sinne von Art. 22a der Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend ausser Betracht falle. Eine Erziehungsbeistandschaft, welche effektiv wenig Unterstützung geleistet habe, werde mit Rücksicht auf das Alter der Kinder und der in der Scheidungskonvention einvernehmlich gefundenen Lösung nur noch dazu benötigt, um die Erinnerungsbesuche massvoll auszubauen. All dies habe sie in ihrer Beschwerde vom 12. April 2019 ebenfalls vorgebracht. Hinsichtlich des Ausstandes werde auf die erwähnten Gerichtsurteile verwiesen und das Kantonsgericht ersucht, zu verfahren wie rechtens.

Erwägungen

1. Im Kindesschutzverfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Gegen Beschlüsse der KESB kann von den Verfahrensbeteiligten, den dem betroffenen Kinde nahestehenden Personen oder Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse innert 30 Tagen schriftlich Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 450, Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 und 2 EGZGB). 1.1 Der angefochtene Entscheid wurde gemäss Postnachweis durch die KESB am 14. März 2019 aufgegeben und von den Rechtsanwälten Arnold am 15. März 2019 entgegengenommen. Ihm vorausgegangen war am 29. Januar 2019 eine Rechnungstellung des Elternbeitrages für die Erziehungshilfe/-beistandschaft 2018 durch die Gemeinde A _________, wogegen Rechtsanwalt D _________ nach vorgängigem telefonischen Kontakt am 25. Februar 2019 mit schriftlicher Vollmacht des Kindsvaters Einsprache erhoben hatte. Als Folge dieser Einsprache hatte die KESB an ihrer Sitzung vom 11. März 2019 auf die nachträgliche Erhebung des Elternbeitrages für das Jahr 2018 verzichtet, für 2019 jedoch an einer Kostenbeteiligung der Eltern von je Fr. 600.-- festgehalten. Diesen Entscheid vom 14. März 2019 stellte die KESB folgerichtig dem Rechtsvertreter des

- 4 - Kindsvaters zu. Soweit Letzterer in seiner Beschwerde dessen Nichtzustellung und ein fehlendes Vertretungsverhältnis rügt, handelt er somit unredlich. Sein damaliger Rechtsvertreter hat ihm den strittigen Entscheid offenbar denn auch umgehend zukommen lassen, hat doch der Kindsvater fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei eine Kopie der angefochtenen Verfügung beigelegt. Da er durch diese beschwert ist, ist er zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, N. 41 ff. zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz - trotz der geltenden Untersuchungsmaxime - grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. 2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die KESB sein Ausstandsgesuch nicht behandelt hat, und hält demzufolge die unter Mitwirkung des von ihm abgelehnten Vize-Präsidenten verfügte Kostenauflage für ungültig. 2.1 Die Zivilkammer des Kantonsgerichts hat in ihrem Entscheid C3 18 262 vom 10. Januar 2019 das erwähnte Ausstandsbegehren zur Behandlung «ohne Mitwirkung des abgelehnten oder ausgetretenen Mitglieds» an die KESB Region A _________ zurückgewiesen. Laut Akten hat diese darüber bis heute nicht entschieden. Seither sind gut neun Monate verstrichen - die Behandlung des Ausstandsgesuchs wird durch die KESB nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten -, was wenigstens auf den ersten Blick unverständlich lange erscheint. Allerdings hat der damalige Rechtsvertreter des Kindsvaters bei seiner telefonischen Nachfrage bei der KESB, wie deren Mitarbeiterin G _________ in ihrer Telefonnotiz vom 5. Februar 2019 festhält, erklärt, er habe seinem Mandanten geraten, sein Ausstandsgesuch zurückzuziehen, um Ruhe in die ganze Angelegenheit zu bringen, v.a. da demnächst die Scheidung anstehe. Unter Bezugnahme auf dieses Telefongespräch setzte die KESB durch ihren Vize-Präsidenten am 26. Februar 2019 dem Rechtsvertreter schriftlich eine zwanzigtägige Frist, um mitzuteilen, ob sein Mandant am Ausstandsgesuch festhalte, in welchem Fall dieses zu begründen sei, oder es zurückziehe. Eine Antwort darauf ist nicht aktenkundig; denkbar ist, dass das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Rechtsvertreter aufgelöst wurde. Noch innert der laufenden zwanzigtägigen Frist erging die hier nunmehr strittige Verfügung.

- 5 - Wie der Beschwerdeführer treffend ausführt, hat das Kantonsgericht die KESB in seinem Rückweisungsentscheid vom 10. Januar 2019 angewiesen hat, das Ausstandsbegehren ohne Mitwirkung des abgelehnten Vize-Präsidenten zu behandeln. Es wäre deshalb zweifellos korrekter gewesen, die Rückfrage beim Rechtsvertreter durch ein Drittmitglied der KESB vornehmen zu lassen. Gleichzeitig darf nicht ausgeblendet werden, dass ein Rückzug durch den damaligen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mündlich in Aussicht gestellt worden war, so dass das von der KESB gewählte Vorgehen mit keinem gewichtigen Mangel behaftet ist. Nachdem aber der Kindsvater in seiner Beschwerde vom 13. April 2019, welche der KESB durch das Kantonsgericht mit Post vom 2. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, an seinem Ausstandsbegehren festgehalten hatte, hätte die KESB das Ausstandsverfahren unter Ausschluss ihres Vize-Präsidenten umgehend fortsetzen sollen, indem sie vom Gesuchsteller innert einer einzigen kurzen Nachfrist von zehn Tagen eine Begründung seines Gesuches verlangt, die Begründung dem betroffenen Vize-Präsidenten zur Stellungnahme innert weniger Tage zukommen lässt, anschliessend dem Gesuchsteller die entsprechende Stellungnahme zur freiwilligen Vernehmlassung zustellt und schliesslich über das Ausstandsgesuch in der im Kantonsgerichtsentscheid aufgezeigten Zusammensetzung entscheidet. Indem die KESB untätig geblieben ist, muss sie sich eine Rechtsverzögerung vorhalten lassen. Sie ist daher gerichtlich anzuweisen, das Versäumte schnellstmöglich nachzuholen. 2.2 Ob und inwieweit Entscheide der KESB, welche sie unter Mitwirkung ihres Vize- Präsidenten gefällt hat, ungültig sind, hängt in erster Linie vom Ausgang des Ausstandsverfahrens ab und beurteilt sich im Übrigen nach Art. 51 ZPO. Heute lässt sich dies noch nicht beurteilen. Die KESB wird sich damit in ihrem Ausstandsentscheid zu befassen haben; der Beschwerdeführer wird im Rahmen einer allfälligen Beschwerde dagegen diesen Punkt an das Kantonsgericht weiterziehen können. Sollte das Ausstandsgesuch abgewiesen werden, so behielten die unter Mitwirkung des Vize-Präsidenten getroffenen Entscheide der KESB ihre Gültigkeit. Andernfalls - würde das Ausstandsgesuch gutgeheissen - würden die unter Verletzung der Ausstandsvorschriften zustandekommenen Entscheide dadurch gerade nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (vgl. Bundesgerichtsurteil 6B_1370/2016 vom 11. April 2017 E. 4.5). 3. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die ihm auferlegte finanzielle Beteiligung an den monatlichen Kosten der Erziehungshilfen und -beistandschaften für seine Kinder. Die Rechtmässigkeit und Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen bildeten nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und können daher im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht überprüft werden.

- 6 - 3.1 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Sie kann in solchen Fällen unter anderem die Eltern und das Kind ermahnen oder ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung und Ausbildung erteilen (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Soweit erforderlich ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt und dem besondere Befugnisse übertragen werden können, etwa die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Kosten solcher Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen (BGE 141 III 401 E. 4; ZWR 2018 S. 265 E. 3.2; Fountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2018, N. 22 zu Art. 276 ZGB; KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, N. 1.102). Nach Art. 293 Abs. 1 ZGB bestimmt das öffentliche Recht, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der damit verbundene Unterhaltsanspruch in diesem Umfang «mit allen Rechten» auf das Gemeinwesen über, welches diesen in eigenem Namen gegenüber den Eltern und allenfalls weiteren Verwandten geltend machen kann (Art. 289 Abs. 2, 329 Abs. 3 ZGB). Art. 404 ZGB gewährt dem Beistand eine angemessene Entschädigung sowie Spesenersatz, wobei die Kantone Ausführungsbestimmungen erlassen und Entschädigung sowie Spesenersatz regeln, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können. Der Eintritt des Gemeinwesens in die Rechte des Kindes gegenüber den Eltern gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB hat den Charakter einer Legalzession (Subrogation; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Basler Kommentar, 6. A. 2018, N. 9, 10 und 11a zu Art. 289 ZGB). Fordert das Gemeinwesen von diesen die Rückerstattung der von ihm an ihrer Stelle für das Kind erbrachten Leistungen, so macht es einen Unterhaltsanspruch des Kindes geltend, der trotz Zession eine auf Zivilrecht beruhende Forderung bleibt und demzufolge mittels Klage, mithin nicht durch hoheitliche Verfügung durchzusetzen ist (ZWR 2018 S. 266 E. 3.2; BGE 143 III 177 E. 6.3, 106 II 287 E. 2a in fine; Bundesgerichtsurteile 8D_4/2013 vom 19. März 2014 E. 5.3 und 8C_501/2009 vom 23. September 2009 E. 4.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Uri OGV V 16 25 vom 16. November 2016 E. 2c; Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 15 zu Art. 276 ZGB).

- 7 - 3.2 Im kantonalen Recht, welches nach Art. 293 Abs. 1 und Art. 404 Abs. 3 ZGB, aber auch mangels bundesrechtlicher Kompetenz in diesem Bereich, die Einzelheiten zu regeln hat (Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 293 ZGB), legt Art. 28 Abs. 1 lit. a EGZGB fest, dass die Bestimmungen über die Ernennung und Entschädigung des Beistands in gleicher Weise für die Kindes- und die Erwachsenenschutzmassnahmen gelten. Wenn die mit der Entschädigung und dem Spesenersatz verbundenen Kosten nicht dem Vermögen der betroffenen Person belastet werden können, so übernimmt gemäss Art. 31 Abs. 4 lit. b EGZGB die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person die Kosten für die Mandatsführung. Diese ist verpflichtet, den von der Gemeinde geleisteten Vorschuss zurückzuzahlen, sobald sie zu neuem Vermögen kommt. Bezüglich der Ausführungsbestimmungen verweist Art. 31 Abs. 6 EGZGB auf die Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012 (VKES). Laut Art. 32a VKES werden die Entlöhnung und Spesenentschädigung des privaten oder Berufsbeistandes ganz oder teilweise vom Vermögen der betroffenen Person entnommen, sofern diese nicht bedürftig ist (Abs. 1). Ist die betroffene Person bedürftig, werden diese Beträge von ihrer Wohngemeinde vorgeschossen (Abs. 2). Nach Art. 32b VKES wird die Bedürftigkeit der betroffenen Person sinngemäss zu den Bestimmungen über den gerichtlichen Rechtsbeistand ermittelt (Abs. 1). Ist die betroffene Person Sozialhilfeempfängerin, gilt die Bedürftigkeit als erwiesen (Abs. 2). Art. 32c Abs. 1 VKES statuiert den Grundsatz, dass die betroffene Person zur Rückerstattung des Vorschusses an die Wohngemeinde verpflichtet ist, sobald sie zu neuem Vermögen kommt. Für die Entlöhnung des Beistandes oder des Vormundes eines Minderjährigen und seine Spesenentschädigung erklärt Art. 32a Abs. 3 VKES die Jugendgesetzgebung für anwendbar. Das Jugendgesetz vom 11. Mai 2000 (JG) regelt in den Art. 18-36 die Kinder- und Jugendschutzmassnahmen, wobei mehrmals eine finanzielle Beteiligung der Eltern ausdrücklich festgehalten wird. Die Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend vom 9. Mai 2001 (VJ) befasst sich in Art. 22a mit der Erziehungshilfe und Erziehungsbeistandschaft, deren Grundsätzen und Finanzierungsmodus. Dafür haben grundsätzliche die Wohnsitzgemeinden des Kindes aufzukommen (Abs. 1 und 4). Wenn die KESB einen Beistand für die Überwachung des persönlichen Verkehrs im Sinne des Artikels 308 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches beantragt und diese Massnahme insbesondere in Anbetracht des bestehenden Konfliktes zwischen den Eltern beantragt werden muss, kann die KESB eine Beteiligung des Elternteils oder der Eltern an den Kosten der Massnahme festlegen. Diese darf im Prinzip aber den Betrag von 100

- 8 - Franken pro Monat nicht überschreiten (Abs. 5). Bei einer richterlichen oder waisenamtlichen Entscheidung für die Durchführung des Besuchsrechts unter Aufsicht, kann die Dienststelle nach Art. 27 Abs. 1 bis 65 Prozent der vom Departement anerkannten Kosten übernehmen. Der verbleibende Teil wird durch das Kind oder seine Eltern übernommen. Im gegenteiligen Falle wird dies durch die verantwortlichen Körperschaften gemäss Artikel 17 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen. Art. 17 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996 (GES) bestimmt die finanzielle Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden, Art. 19 GES jene zwischen alter und neuer Wohngemeinde bei einem Umzug. Art. 2 GES hält die Subsidiarität der Sozialhilfe zu allen anderen Einkommensquellen und Vermögenswerten der Familieneinheit fest. Art. 20 GES hat die familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflicht zum Gegenstand und überträgt der Gemeinde beziehungsweise dem Kanton die Geltendmachung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht gemäss den Artikeln 276 und 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder der Unterstützungspflicht gemäss Artikel 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Rechte des Sozialhilfeempfängers gehen aufgrund der Artikel 289 Absatz 2 und 329 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches auf das öffentliche Gemeinwesen über. Die Bemessungsgrundlagen werden im Ausführungsreglement zum vorliegenden Gesetz geregelt (Abs. 1). Art. 21 Abs. 1 GES hält den Grundsatz der Rückerstattungspflicht fest für Personen, die nach Erreichen der zivilen Volljährigkeit eine Sozialhilfe erhalten haben und zu neuem Vermögen gekommen sind. Die Familienmitglieder, die zum Zeitpunkt der Sozialhilfegewährung minderjährig oder in der Grundausbildung waren, müssen nur im Rahmen von Artikel 23 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes Rückerstattungen leisten, wenn sie eine Erbschaft antreten (Art. 21 Abs. 2 GES). Wurde das Dossier im Namen einer minderjährigen Person oder eines Jugendlichen eröffnet, besteht für die Sozialhilfe keine Rückerstattungspflicht bis Ende der beruflichen Grundausbildung (Art. 21 Abs. 4 GES). Art. 23 Abs. 1 GES beschränkt die Rückerstattungspflicht der Erben auf die Höhe der Erbschaft. Im Rundschreiben des Departements für Bildung und Sicherheit vom 16. Januar 2014 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur «Entlöhnung des Beistands» wird festgehalten, dass weder das eidgenössische noch das die kantonale Recht klar legiferiert, wann die Allgemeinheit an Stelle der Privaten für diese Kosten aufzukommen hat. In Auslegung von Art. 31 Abs. 4 EGZGB, welcher sich an Art. 30 GTar zum unentgeltlichen Rechtsbeistand anlehne, wird sodann an den Begriff der Bedürftigkeit im Sinne der

- 9 unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 lit. a ZPO angeknüpft, um die Grenze zu bestimmen, ab welcher das Gemeinwesen die Kosten übernimmt oder nicht. 3.3 Nach den vorstehenden Ausführungen (E. 3.1 und 3.2) verpflichtet das Bundesrecht die Eltern, für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich vollumfänglich aufzukommen. Das Gemeinwesen springt ein, wenn das hierfür benötigte Geld bei den Eltern nicht sofort erhältlich ist, v.a. wenn diese aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation ausserstande sind, diese Zusatzkosten neben dem ordentlichen Unterhalt der Familie selber zu bestreiten. Staatliche Unterstützung ist laut Bundesrecht nur dann nötig, wenn kein Elternteil in der Lage ist, für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen. Einzig das Existenzminimum ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil von Bundesrechts wegen in jedem Fall zu belassen (BGE 141 III 401 E. 4.1, 135 III 66 E. 2). Das kantonale Recht stellt hier auf die Bedürftigkeit gemäss den Grundsätzen der unentgeltlichen Rechtspflege ab und lässt die Eltern lediglich einen Teil der Kosten der Kindesschutzmassnahmen tragen, indem es einen nicht unwesentlichen Kostenanteil dem Gemeinwesen überbindet. Demnach steht der Beschwerdeführer als Vater einer Tochter und eines Sohnes, für welche Kindesschutzmassnahmen erforderlich wurden, grundsätzlich in der Pflicht, für die dabei anfallenden Kosten (zusammen mit der Kindsmutter) aufzukommen. Er hat nicht geltend gemacht und es ist auch nicht aktenkundig, dass er nicht in der Lage wäre, den von der KESB in Anwendung der kantonalen Gesetzgebung moderat festgelegten monatlichen Beitrag zu bezahlen. Ohnehin hat die KESB den Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern, welche von der Wohnsitzgemeinde noch zu prüfen sei, ausdrücklich angebracht. Inhaltlich ist die angefochtene Verfügung daher nicht zu beanstanden. Hingegen ist nochmals klarzustellen, dass KESB und Wohnsitzgemeinde die Beteiligung des Vaters an den Kosten der Kindesschutzmassnahmen nicht mittels Verfügung zwangsweise durchsetzen können. Im Allgemeinen erfüllen die Eltern ihre zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern freiwillig und ohne Zwang. Dementsprechend bietet es sich an, dass das Gemeinwesen - Wohnsitzgemeinde nach Vorgaben der KESB - dem Beschwerdeführer seinen monatlichen Beitrag in Rechnung stellt. An sich dürfte von ihm erwartet werden, dass er die jeweilige Rechnung als Bestandteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen beiden Kindern ohne weiteres begleicht, zumal ihm die KESB seine Beteiligung für das Jahr 2018 in grosszügiger Weise erlassen hat. Sollte der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflicht aber nicht erfüllen, müsste die Wohnsitzgemeinde gegen ihn bei Gericht gestützt auf den Unterhaltsanhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/expert/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2019&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-III-66%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page66

- 10 spruch der Kinder, welcher mit dessen Bevorschussung auf das Gemeinwesen übergegangen ist, auf Rückerstattung klagen. Dies mag aus Sicht der Gemeinde abschreckend wirken, doch stellt die ZPO dafür besondere Verfahren zur Verfügung (s. Rechtsschutz in klaren Fällen [Art. 248 lit. b, 257 ZPO] oder Vereinfachtes Verfahren [Art. 243 ff. ZPO]); ausserdem muss sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass er bei Verweigerung der Bezahlung seines Anteils im Falle seines Unterliegens in einem anschliessenden Zivilprozess sämtliche diesbezüglichen Kosten (laut Art. 95 Abs. 1 ZPO Gerichtskosten und Parteientschädigung) zu tragen haben wird. 4. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 VKES). Laut Art. 106 ZPO sind die Kosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt in bestimmten Fällen eine Kostenverteilung nach Ermessen des Gerichtes. Für die Entschädigungen, welche Teil der Prozesskosten bilden, gelten die gleichen Grundsätze (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass die KESB angewiesen wird, das Ausstandsverfahren umgehend an die Hand zu nehmen, was sich allenfalls auf die Gültigkeit von Verfügungen auswirken kann, welche die KESB unter Mitwirkung ihres Vize-Präsidenten erlassen hat. Sie wird abgewiesen, soweit der Beschwerdeführer eine nicht ordnungsgemässe Zustellung der Verfügung rügt und seine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Kindesschutzmassnahmen in Abrede stellt. Insgesamt erscheint es daher gerechtfertigt, die Prozesskosten je zur Hälfte der KESB Region A _________ und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten von mittlerem Umfang, wobei sie für das Beschwerdeverfahren nur teilweise von Bedeutung waren. Das Kantonsgericht hatte Fragen im Zusammenhang mit der Eröffnung der Verfügung, dem Ausstand und der Kostenbeteiligung an den Kindesschutzmassnahmen zu prüfen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen; Auslagen im Sinne des Gesetzes sind keine erwachsen.

- 11 - Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten und es ist ihm kein ausserordentlicher Aufwand erwachsen, weshalb er für sein teilweises Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO [e contrario]). Der KESB als Vorinstanz steht ein solcher ebenfalls nicht zu. Die Kindsmutter wurde lediglich als Drittinteressierte angehört und hat richtigerweise keine Parteientschädigung beantragt. Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die KESB Region A _________ angewiesen wird, das Ausstandsgesuch von X _________ gemäss E. 2.1 und 2.2 des vorliegenden Urteils umgehend zu behandeln. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- werden je zur Hälfte mit Fr. 400.-- der KESB Region A _________ bzw. der Gemeinde A _________ und mit Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Verrechnung mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss hat die KESB Region A _________ bzw. die Gemeinde A _________ ihm hierfür Fr. 400.-- zu erstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 16. Oktober 2019

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