Mit Urteil vom 02. November 2020 (4A_360/2020) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab.
C1 19 240
URTEIL VOM 13. MAI 2020
Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
W _________ AG, Beklagte 1 und Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
X _________ SA, Klägerin und Berufungsbeklagte 1 sowie Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ und Y _________ SA, Beklagte 2 und Berufungsbeklagte 2 sowie Anschlussberufungsbeklagte, Z _________ AG, Beklagte 3 und Berufungsbeklagte 3 sowie Anschlussberufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt O _________
(Werkvertrag) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes A _________ vom 1. Oktober 2019 [xxx Z1 16 xxx3]
- 2 - Verfahren
A. In dem von der X _________ SA beim Bezirksgericht in A _________ mit Klage vom 3. Oktober 2016 gegen die W _________ AG, die Z _________ AG und die Y _________ SA eingeleiteten Verfahren stellten die Prozessparteien nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels sowie des Beweisverfahrens in ihren schriftlichen Parteivorträgen nachfolgende Schlussbegehren: X _________ SA am 10. April 2019 (S. 604): 1. Les sociétés W _________ AG, Z _________ AG et Y _________ SA sont condamnées solidairement à verser un montant de CHF 179'898.10 avec intérêts de retard à 5 % dès le 31 décembre 2014 à la société X _________ SA. 2. L'opposition au commandement de payer N° xxx est définitivement levée. 3. Les frais de la procédure et du Jugement sont mis à la charge des parties défenderesses. 4. Une indemnité à titre de dépens est allouée à la société X _________ SA.
Z _________ AG und Y _________ SA am 12. April 2019 (S. 618): - auf die Klage sei nicht einzutreten, sofern sie sich gegen „Z _________ AG" und „Y _________ SA" richtet; - eventualiter: die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten von „X _________ SA".
W _________ SA am 27. Mai 2019 (S. 648): 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
B. Das Bezirksgericht fällte am 1. Oktober 2019 folgenden Entscheid (S. 679 f.): 1. Die W _________ AG bezahlt der X _________ SA Fr. 169’469.60 plus Zins zu 5 % seit 28. März 2015. Soweit weitergehend wird die Klage der X _________ SA vom 3. Oktober 2016 abgewiesen. 2. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts der Bezirke A _________ wird für Fr. 169'469.60 samt Zins zu 5 % seit 28. März 2015 definitive Rechtsöffnung gewährt. 3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 18'369.--, bestehend aus den Auslagen von Fr. 6159.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 12’210.--, werden im Betrag von Fr. 4'070.-der X _________ SA und im Betrag von Fr. 14’299.-- der W _________ AG auferlegt. Die
- 3 - Gerichtskosten werden mit dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 21'000.-- verrechnet. Der Saldo der Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 2’631.- - wird nach Rechtskraft des Urteils im Umfang von Fr. 600.-- an den Rechtsvertreter der Z _________ AG sowie im Betrag von Fr. 2'301.-- an den Rechtsvertreter der X _________ SA zurückerstattet. 4. Die X _________ SA bezahlt der Y _________ SA und der Z _________ AG eine (einzige) Parteientschädigung von Fr. 15'000.--. 5. Die W _________ AG bezahlt der X _________ SA: a. Fr. 15'000.-- als Parteientschädigung und b. Fr. 10’199.-- für geleistete Kostenvorschüsse
C. Gegen dieses am 1. Oktober 2019 versandte Urteil erklärte die W _________ AG am 4. November 2019 gegenüber sämtlichen Prozessparteien beim Kantonsgericht Berufung mit den Begehren (S. 682): 1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall der Abweisung des Rückweisungsantrages wird beantragt: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klagebegehren der Berufungsbeklagten Ziffer 1 seien abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, insbesondere der Berufungsbeklagten Ziffer 1.
Die X _________ SA erstattete ihre Berufungsantwort am 15. Januar 2020 und erhob darin Anschlussberufung. Sie stellte folgende Anträge (S. 754): 1. L'Appel déposé par la société W _________ AG est rejeté avec suite de frais et une indemnité à titre de dépens est allouée à la société X _________ SA. 2. L'Appel joint est admis. 3. Les sociétés W _________ AG, Z _________ AG et Y _________ SA sont condamnées à verser solidairement un montant de CHF 169'469.60 avec intérêt à 5% dès le 28 mars 2005. 4. L'opposition au commandement de payer N° xxx est définitivement levée. 5. Les frais de première instance et d'Appel sont mis solidairement à charge des sociétés W _________ AG, Z _________ AG et Y _________ SA qui verseront une indemnité à titre de dépens à la société X _________ SA.
Die Z _________ AG und die Y _________ SA formulierten in ihrer gemeinsamen Berufungsantwort vom 20. Januar 2020 nachstehende Begehren (S. 761): - die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen;
- 4 - - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten von „W _________ AG".
Am 24. Februar 2020 nahmen diese beiden Gesellschaften zur Anschlussberufung Stellung mit den Anträgen (S. 789): - auf die Anschlussberufung sei nicht einzutreten; - eventualiter: die Anschlussberufung sei vollumfänglich abgewiesen; - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden und Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen sind (Art. 308 ff. ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mit Berufung anfechtbar, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten indes nur wenn der Streitwert entsprechend den zuletzt aufrechterhalten Rechtsbegehren (vgl. Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), d.h. jenen vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 9 zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 39 zu Art. 308 ZPO), über Fr. 10‘000.-beträgt. Für die Anschlussberufung gilt keine Streitwertgrenze (Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N. 32 zu Art. 313 ZPO). Das angefochtene Urteil bringt das Verfahren vor Bezirksgericht zu Ende, weshalb es sich hierbei um einen Endentscheid handelt. Die vorliegend strittige Werklohnforderung ist vermögensrechtlicher Natur und beläuft sich auf Fr. 179'898.10, wobei im Berufungsverfahren aufgrund der hier gestellten Begehren noch Fr. 169'469.60 im Streit stehen. Die Streitwertgrenze für die Berufung ist damit bei weitem überschritten.
- 5 - Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hat das Urteil des Bezirksgerichtes frühestens am 2. Oktober 2019 in Empfang genommen, womit die Berufung am 4. November 2019 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Festtagen und Wochenenden (Art. 142 Abs. 3 ZPO; Art. 37 lit. b RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen sowie Art. 1 des Ausführungsreglements zum Gesetze über die Sonn- und Feiertagsruhe) fristgerecht erhoben wurde. Auf die Berufung ist daher, vorbehältlich einer gehörigen Begründung, einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt dieser Artikel einzig die Begründung der Berufung, die aber auch der Erläuterung der Begehren dient und solche damit voraussetzt. Aus einer Rechtsschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 244 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit Rechtsbegehren zu stellen. 1.2.1 Die Begründungspflicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine i.V.m. Art. 310 ZPO) verlangt vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er in seiner Berufungsschrift lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). So ist in der Begründung nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Rechtsmittelkläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der Entscheid fehlerhaft ist bzw. weshalb Noven oder neue Beweismittel zulässig sind (vgl. dazu nachstehende E. 1.2.2) und einen anderen Schluss aufdrängen. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht nach allen denkbaren, möglichen Fehlern eigenständig forschen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. A., 2016, N. 30 ff. zu Art. 311 ZPO). Vielmehr hat der Berufungskläger diese aufzuzeigen,
- 6 indem er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift mit jeder einzelnen von ihnen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 311 ZPO). Vermag die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht zu genügen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und 4A_97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3; a. M. Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N. 46 zu Art. 311 ZPO, wonach die Berufung diesfalls ohne weiteres abzuweisen ist; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.2). 1.2.2 Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt werden. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht ohne Verzug vorgebracht werden oder bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dabei hat der Berufungskläger und gegebenenfalls der Anschlussberufungskläger darzulegen, weshalb er diese erst jetzt und nicht schon früher im Verfahren vorbringt. 1.2.3 Laut Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache ("plein pouvoir d'examen de la cause") und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sie hat denn auch als Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG den Lebenssachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, sowie den Prozesssachverhalt des kantonalen Verfahrens so vollständig und verständlich darzustellen, dass den Parteien eine sachbezogene Anfechtung und dem Bundesgericht eine Überprüfung im Lichte der nach Art. 95 ff. BGG zulässigen Rügen möglich ist (vgl. dazu Art. 105 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien
- 7 diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. auch Bundesgerichtsurteile 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 5 sowie 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2, wonach das Berufungsgericht nicht von Grund auf eine eigene Prüfung sich stellender Rechts- und Tatfragen vornimmt, sondern den erstinstanzlichen Entscheid aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft; zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 1.2.4 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge, ebenso die Anschlussberufung (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 1.2.5 Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufung über mehrere Seiten hinweg ihren bereits vor Bezirksgericht vertretenen Parteistandpunkt lediglich wiederholt, ohne sich näher mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, und Beweismittel beantragt, namentlich die Einvernahme ihrer Organe oder eines Zeugen, oder solche vorbehält, ohne die ausnahmsweise Zulässigkeit neuer Beweise zu begründen, genügt sie gemäss den vorstehenden Erwägungen den gesetzlichen Anforderungen an das Rechtsmittel nicht. Darauf ist daher nachfolgend nicht einzugehen. Gleiches gilt an sich für die von ihr mit der Berufung hinterlegten Belege, wobei es sich hierbei um unnötige Kopien bisheriger Verfahrensakten handelt. 1.2.6 Laut Art. 318 ZPO ist die Berufung im Falle ihrer Gutheissung grundsätzlich ein reformatorisches und nur ausnahmsweise ein kassatorisches Rechtsmittel. Die Berufungsklägerin legt nicht dar, inwieweit ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen wäre (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Die von ihr gerügte ungenügende Begründung des erstinstanzlichen Entscheids rechtfertigt keine Rückweisung zur Neubeurteilung. Diese Rügen sind im Rahmen der materiellen Prüfung der Berufung zu behandeln. Der Berufungsantrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 1.2.7 Die Berufungsklägerin wurde erstinstanzlich als Beklagte 1 zu einer Werklohnzahlung an die dortige Klägerin verurteilt, während die Mitbeklagten laut angefochtenem Urteil dafür nicht einzustehen haben. Mit der Berufung verlangt sie für den Fall der Abweisung des Rückweisungsantrages die Abweisung des Klagebegehrens. Dabei begründet sie mit keinem Wort, weshalb sie mit ihrer Berufung neben der Klägerin ebenfalls die erstinstanzlich Mitbeklagten ins Recht fasst. Bei einer Rückweisung zur Neubeurteilung
- 8 wäre sie allenfalls daran interessiert gewesen, auch wenn sie dies so in der Berufung nicht ausführt, dass die Mitbeklagten Parteien des Verfahrens bleiben, um an ihrer Stelle oder mit ihr für die Werklohnforderung zu haften. Mit der Abweisung des Rückweisungsbegehrens entfällt in jedem Falle ein solches Interesse. Im Rahmen der materiellen Prüfung macht die Berufungsklägerin ebenfalls nicht geltend, dass die erstinstanzlich Mitbeklagten statt oder mit ihr zusammen haften würden. Entsprechend werden die Mitbeklagten von den Berufungsanträgen der Berufungsklägerin nicht erfasst. Stellt sie in Bezug auf die Mitbeklagten im Berufungsverfahren aber keinerlei Begehren, so fehlt es ihr an jedem rechtlichen Interesse, diese als Berufungsbeklagte ins Recht zu fassen. Jedenfalls hat sie ein solches nicht dargetan. Folglich ist auf die Berufung, soweit sie sich gegen die Mitbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren richtet, nicht einzutreten. 1.2.8 Laut Art. 313 Abs. 1 ZPO kann die Gegenpartei in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben. Die Anschlussberufung ist also das Rechtsmittel, mit dem der Berufungsbeklagte in einem vom Berufungskläger bereits eingeleiteten Berufungsverfahren beantragt, dass der angefochtene Entscheid zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert wird (BGE 143 III 153 E. 4.2 und 4.3, 141 III 302 E. 2.2; s. auch BGE 145 III 153 E. 3.1). Die Anschlussberufung stellt demnach ein Verteidigungsmittel bzw. einen Gegenangriff der berufungsbeklagten Partei dar, womit sie auf eine Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids zum Nachteil der Berufungsklägerin abzielt (Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. A., 2018, S. 410 12. Kap. Rz. 69; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 26 Rz. 6; Graber, Die Berufung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 2011, S. 194). Auch wenn die Anschlussberufung nicht auf den Gegenstand der Berufung beschränkt ist (BGE 141 III 302 E. 2.2, 138 III 788 E. 4.4), erlaubt sie somit grundsätzlich keine personelle Ausweitung der Berufung auf weitere Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens (ebenso TC/VD CACI vom 18.6.2018/369 E. 1.3 – 1.4, JdT 2019 III 75). Folglich ist auf die Anschlussberufung, welche sich nicht gegen die Berufungsklägerin, sondern gegen die weiteren Beklagten des erstinstanzlichen Verfahrens richtet, nicht einzutreten. Die Anschlussberufung fällt demnach nicht - jedenfalls nicht primär - infolge Nichteintretens auf die Hauptberufung (s. dazu Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO) der Beklagten 1 gegen die Mitbeklagten 2 und 3 dahin, sie war vielmehr von Beginn an unzulässig. Demzufolge trägt die Berufungsbeklagte 1 als Anschlussberufungsklägerin die diesbezüglichen Kosten (vgl. BGE 145 III 153 E. 3.1).
- 9 - Da auf die Anschlussberufung nicht eingetreten wird, braucht über die Zulässigkeit des mit dieser als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikels nicht entschieden zu werden. 2. 2.1 Die Berufungsklägerin ist Eigentümerin der Parzellen des Z _________ AG. Die französische B _________-Gruppe betreibt mehrere xxx. Die zu dieser gehörende C _________ SA einigte sich mit der Berufungsklägerin darauf, dass sie das xxx Zentrum nach einem Umbau ganzjährig betreibt. In einer Vereinbarung vom 13. März 2012 (S. 293 ff.) wurden die Grundsätze der Zusammenarbeit festgelegt. Die C _________ SA als «locataire» bekundete ihren Willen, das xxx Zentrum zu betreiben unter der Voraussetzung, dass sie die Konzeption, die Planung ebenso wie die Leitung der Ausführung der Renovations- und Verbesserungsarbeiten selbst beaufsichtige und dass die Bewirtschaftungsdauer mindestens 20 Jahre beträgt, was die Berufungsklägerin als «bailleur» akzeptierte. Die Arbeiten sollten unter der Direktion eines Comité de pilotage (Copil), welches sich aus je drei Vertretern beider Gesellschaften zusammensetzte, realisiert werden; der Präsident der Berufungsklägerin war gleichzeitig jener des Copil mit Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Die Copil wurde ermächtigt, eine aus Fachspezialisten (Architekten, Ingenieure, Techniker usw.) gebildete Projektierungsgruppe zu bilden, welche ihr bei der Planung und Ausführung der Arbeiten assistieren sollte. Die Parteien vereinbarten, dass die Verpächterin ungefähr 18 Mio. Fr. (+/- 10%) für Renovations- und Erneuerungsarbeiten an Gebäude und Liegenschaft investiert, die Mieterin ihrerseits ungefähr 4 Mio. Fr. für Betriebsmaterial und technische Ausstattung. Laut Memo Nr. 1 der Sitzung vom 24. April 2012 (S. 323) gehörten dem Copil auf Seiten der Berufungsklägerin (Verwaltungsratspräsident) D _________ sowie (die Verwaltungsräte) E _________ und F _________ sowie auf Seiten der B _________ G _________, H _________ und I _________ an. Letzterem wurden bei der Organisation, der Planung und den Kontakten zu Architekten, Planungsbüros und Ingenieuren weitreichende Aufgabenbereiche zugewiesen (vgl. dazu nachstehende E. 4.2). Die Berufungsklägerin beauftragte am 29. August 2012 die DD _________ ag als planendes Architekturbüro mit dem Um- und Erweiterungsbau (S. 222 ff.). Mit Vertrag vom gleichen Tage übertrug sie der J _________ SA die Bauleitung des Neu- und Erweiterungsbaus, das Einholen von Offerten sowie die damit zusammenhängenden Überwachungsarbeiten (S. 243 ff.).
- 10 - Am 25. Januar 2013 unterzeichneten die Berufungsklägerin und die C _________ SA einen Pachtvertrag (S. 306 ff.). Darin wurde nebst anderem die finanzielle Beteiligung der Parteien am Umbau geregelt. Danach hatte die Berufungsklägerin als Verpächterin ca. 26 Mio. Fr. (+/- 10%) für die Renovations- und Erneuerungsarbeiten aufzubringen; der Betrag der C _________ SA als Pächterin für «matériel d’exploitation» und «plateau technique» blieb unverändert bei ca. 4 Mio. Fr. (+/- 10%). Mit Nachtrag zum Pachtvertrag trat am 26. September 2013 an Stelle der C _________ SA die durch die B _________- Gruppe zur Führung des Z _________ AG gegründete und am 23. Mai 2013 ins Handelsregister eingetragene Beklagte 3 als Pächterin in den Pachtvertrag ein. Dieser Sachverhalt, wie er in E. 3.2 des angefochtenen Urteils festgehalten wurde, ist nicht strittig. 2.2 Die Berufungsbeklagte führte im Rahmen des Umbaus des Z _________ AG verschiedene Betonabbruch-, -bohr- und -schneidearbeiten aus. Dafür stellte sie dem «Z _________ AG, » unter Angabe der Leistungsdetails vier Rechnungen, nämlich: Nr. xx1 am 31. Dezember 2013/24. Februar 2014 über Fr. 69'491.-- (S. 98 ff.); Nr. xx2 am 28. April 2014 über Fr. 6'188.50 (S. 103 f.); Nr. xx3 am 31. Dezember 2014/26. Februar 2015 über total Fr. 177'995.70 (S. 106 ff.), wovon Fr. 169'469.60 für Arbeitsleistungen und Fr. 8'526.10 für Verpflegungssowie Übernachtungskosten; Nr. xx4 am 11. Mai 2015 über Fr. 1'902.40 (S. 123). Die ersten beiden Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 75'679.50 wurden durch die Berufungsklägerin am 22. Mai 2014 (S. 102) sowie am 30. Juli 2014 (S. 105) beglichen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 wandte sich die Berufungsklägerin unter dem Titel «Ausstehende Zahlungen» an die am Um- und Neubau des Z _________ AG beteiligten Handwerker, Lieferanten und Unternehmer, darunter die Berufungsbeklagte, hielt fest, dass sie den Adressaten noch Zahlungen für geleistete Arbeiten oder Lieferungen schulde, wofür sie sich entschuldigte, wies auf Zahlungsschwierigkeiten infolge Kostenüberschreitung sowie auf in die Wege geleiteten Nachfinanzierungen hin und kündigte an, ab dem 23. Juli 2015 über diese Mittel zu verfügen, sodass die genehmigten und kontrollierten Schlusszahlungen ausgeführt werden könnten (S. 124). Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung beschied die Berufungsklägerin am 15. Oktober 2015 der von der Berufungsbeklagten beauftragten Inkassofirma, mit Kopie an Erstere, dass sie auf deren Forderung nicht eingehen könne, da sie für diese Rechnungen keinen Werkvertrag habe
- 11 und nie einen Auftrag erteilt habe. Man solle sich an die Beklagte 3 wenden. Ihre Bauarbeiten seien gemäss ihrem Werkvertrag mit der P _________ AG von dieser Firma ausgeführt worden, zusätzliche Arbeiten seien nicht Bestandteil des Auftrages gewesen und wenn solche überhaupt angefallen wären, wäre ihre Vertragspartnerin in der Lage gewesen, diese selbst auszuführen (S. 126). Die dritte und vierte Rechnung blieben in der Folge unbezahlt und bildeten Gegenstand der Klage. In seinem Urteil gelangte das Bezirksgericht in E. 4.3 im Wesentlichen zum Schluss, dass die Berufungsbeklagte aufgrund eines mündlichen Werkvertrages mit der Berufungsklägerin auf deren Liegenschaften in Q _________ Betonabbruch- und Betonschneidearbeiten ausgeführt habe, die von I _________ und J _________ als Vertreter der Grundeigentümerin bestellt und deren Qualität nie beanstandet worden seien, wobei die geltend gemachten Leistungen im Allgemeinen durch die von I _________ visierten Arbeitsrapporte sowie von J _________ erstellten Baustellenprotokolle ausgewiesen seien und die in Rechnung gestellten Beträge laut gerichtlicher Expertise des Architekten ETH SIA R _________ den damaligen Marktpreisen entsprochen hätten oder sogar darunter gelegen hätten. Demzufolge sprach die Vorinstanz in ihrer E. 4.3.3 der Berufungsbeklagten Fr. 169'469.60 für Arbeitsleistungen laut Rechnung Nr. xx3 samt Verzugszins zu. Hingegen erachtete sie mangels Arbeitsrapporten den Beweis für die Arbeiten laut Rechnung Nr. xx4 im Wert von Fr. 1'902.40 als nicht erbracht. Ebenso verneinte der Bezirksrichter in E. 4.4 einen Anspruch der Berufungsbeklagten auf Erstattung der Kosten für Verpflegung und Übernachtung ihrer Arbeiter im Umfang von Fr. 8'526.10. In ihrer Berufung bemängelt die Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte habe in ihrer Klage ihre Forderung bzw. die einzelnen Forderungspositionen nicht genügend spezifiziert, so dass ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich gewesen sei. Weiter stellt sie den Abschluss eines Vertrages mit der Berufungsbeklagten, insbesondere dass I _________ sie gültig vertreten habe, ebenso wie eine nachträgliche Genehmigung in Abrede. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. 3. 3.1 Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des
- 12 - Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 E. 3.1). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 368 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 328 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.2, nicht publ. in BGE 140 III 602). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet die Gegenseite den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 368 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.2, nicht publ. in BGE 140 III 602; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese beweisen will, sowie dass die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO). Dementsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. Es obliegt nicht dem Gericht oder der Gegenpartei, aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammenzusuchen. Es ist nicht an ihnen, die Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Bundesgerichtsurteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Das bedeutet nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substantiierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Bundesgerichtsurteil 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E.
- 13 - 2.1) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (Bundesgerichtsurteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2). In seinem Leitentscheid BGE 144 III 519 hat das Bundesgericht bestätigt, dass der Kläger sich grundsätzlich nicht darauf beschränken kann, im Rahmen seiner Behauptungen den Gesamtbetrag einer Rechnung anzugeben und für die Einzelheiten auf das eingereichte Dokument zu verweisen. Ein solches Vorgehen hat es jedoch unter gewissen Bedingungen ausnahmsweise als zulässig erklärt (E. 5.2), namentlich wenn aus einer eingereichten Rechnung oder Aufstellung die erforderlichen Informationen eindeutig hervorgehen. In diesem Fall darf sich der Beklagte nicht mehr mit der blossen Bestreitung des Gesamtbetrags der Rechnung begnügen, sondern er muss seine Bestreitung konkretisieren, indem er die bestrittenen Positionen der Rechnung präzise aufführt und seine Bestreitung substantiiert. Ansonsten gilt die Rechnung oder die Aufstellung als anerkannt und braucht nicht beweisen zu werden (E. 5.2.2.3 und E. 5.3). Die Vorschriften über die Beweis-, Behauptungs- und Substantiierungslast kommen ohnehin nur dort zum Zug, wo hinsichtlich einer rechtserheblichen streitigen Tatsache Beweislosigkeit herrscht. Bei einem positiven Beweisergebnis sind beide Fragen letztlich obsolet (BGE 143 III 1 E. 4.1 in fine, 138 III 193 E. 6.1; insbesondere auch Bundesgerichtsurteile 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2.3 und 5.2.6, 5A_182/2017 vom 2. Feb-
- 14 ruar 2018 E. 5.2 und 4A_5/2015 vom 20. April 2015 E. 4.3). Prozessual spielt es ebenfalls keine Rolle, welche Partei das Tatsächliche in den Prozess einführt und die einschlägigen Belege produziert. 3.2 Das Handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB; Art. 52 ZPO) gebietet, dass eine Prozesspartei Verfahrensmängel möglichst umgehend und unmissverständlich rügt. Ansonsten kann sie solche nicht mehr erheben (BGE 143 V 66 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 5A_75/2018 vom 18.12.2018 E. 2.3). Die Berufungsklägerin bringt erstmals in ihrer Berufung und damit offensichtlich verspätet vor, die Berufungsbeklagte habe ihre Klageforderung ungenügend spezifiziert, so dass ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich gewesen sei. Zuvor hatte sie vornehmlich und stets aufs Neue den Bestand jeglichen Vertragsverhältnisses zwischen ihr und der Berufungsbeklagten bestritten und ihre Zahlungsverpflichtung damit in Abrede gestellt oder geltend gemacht, die (Berufungs-)Beklagte 3 sei als Pächterin verpflichtet, die Kosten der Arbeiten der Klägerin zu tragen. Einzig in ihrer TB 78 (S. 213) bemängelte sie, dass die Klage auch völlig ungenügend spezifiziert und für sie nicht nachvollziehbar sei, was sie denn nun für was im EE _________ tatsächlich noch zu zahlen habe, insbesondere gestützt auf welche Vereinbarungen und Abmachungen. Eine mangelnde Bestreitbarkeit der eingeklagten Arbeiten und der hierfür verlangten Beträge, für welche Arbeitsgattung sie immerhin bereits zwei Rechnungen bezahlt hatte, bringt sie dadurch nicht vor; vielmehr legt sie das Gewicht wiederum auf die Fraglichkeit von Vereinbarungen und Abmachungen. Entsprechend finden sich im rechtlichen Teil ihrer Klageantwort keinerlei Ausführungen zu einer ungenügenden Substantiierung. In der Replik bestreitet sie alsdann die von der Klägerin für ihre Arbeiten in Rechnung gestellten Preise als nicht marktüblich sowie die Inrechnungstellung von Übernachtungen und Verköstigung der Arbeiter als nicht üblich (S. 343 zu TB 156). Weiter behauptet sie, sie hätte mit einer ortsansässigen Firma mindestens um die Hälfte günstigere Tarife und Preise abmachen sowie zusätzliche Rabatte und Skonti erwirken können (S. 345 TB 163); auch wären keine Hotelübernachtungen und Essen angefallen (S. 345 TB 164). Mit diesem Vorbringen setzt sich die Berufungsklägerin inhaltlich mit den der Klage zu Grunde liegenden Rechnungen bzw. Werklohnforderungen auseinander und liefert so letztendlich den Tatbeweis dafür, dass ihr ein substantiiertes Bestreiten aufgrund der Klage durchaus möglich war. In jedem Falle rügt sie keine mangelnde Substantiierung, auch nicht im rechtlichen Teil ihrer Duplik. In ihrem schriftlichen Parteivortrag (dort S. 6) erachtet die Berufungsklägerin schliesslich mangels von ihr visierter Regierapporte den Nachweis nicht als erbracht, dass die Klägerin die eingeklagten werkvertraglichen Leistungen mängelfrei geliefert und abgegeben hat. Die von der Klägerin hinterlegten Rechnungen seien von der Beklagten zu Recht bestritten
- 15 und zurückgewiesen worden, da einerseits gar kein Werkvertrag zwischen ihnen bestehe und anderseits sie entsprechende Arbeiten nie nachträglich angeordnet habe, noch zur Abnahme aufgefordert oder eingeladen worden sei (S. 653 Ziff. 3). Mithin rügt die Berufungsklägerin auch in ihrem abschliessenden Parteivortrag keine ungenügende Substantiierung, welche ihr keine gehörige Bestreitung erlaubt hätte. Sie hat somit diese formelle Rüge verwirkt. Ohnehin hat die Berufungsbeklagte in TB 5 ihrer Klage die Art der von ihr ausgeführten Arbeiten umschrieben. Weiter sind in casu in der Rechnung Nr. xx3, auf welche in der Klage verwiesen wurde, nebst dem Total «Forages et sciages» von Fr. 169'469.60 die jeweiligen Arbeitsrapporte sowie die einzelnen Arbeitspositionen im Detail mit Quantitäten, Einheitspreis und Summe aufgeführt. Zusätzlich hinterlegte die Berufungsbeklagte mit der Klage die entsprechenden Arbeitsrapporte. Damit hat sie ihre Forderung im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung von Beginn an substantiiert dargelegt. Sie war daher aufgrund der allgemein gehaltenen Bestreitung der Berufungsklägerin in deren Klageantwort und Duplik nicht gehalten, die einzelnen Positionen des Rechnungsbetrages nochmals im Detail wiederzugeben. Mithin erweist sich der prozessuale Einwand der Berufungsklägerin, die Klage sei diesbezüglich nicht genügend spezifiziert worden, so dass ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich gewesen sei, überdies als unzutreffend. Ausserdem richtete sich die Bestreitung der Berufungsklägerin - mit Ausnahme der Marktüblichkeit der Preise sowie der Rechnungsstellung für Kost und Logis - nicht inhaltlich gegen die Rechnung und die darin aufgelisteten Arbeiten. Vielmehr wandte sie ein, mit der Berufungsbeklagten in keinem Vertragsverhältnis zu stehen und dieser nie einen Auftrag erteilt zu haben. Selbst ihre Darstellung, wonach sie nie eine Rechnung erhalten habe, zielte dahin, dass sie nicht Adressatin bzw. Schuldnerin der Rechnung war bzw. ist. Bei strikter Anwendung der unter E. 3.1 erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten deshalb die Arbeiten mit den dafür in Rechnung gestellten Beträge an sich als anerkannt und eine Beweiserhebung wäre demnach in Bezug auf die Berufungsklägerin nicht notwendig gewesen. In jedem Fall belegt die gerichtliche Expertise (S. 538 ff., insbesondere ausführliche Antworten 1, 4, 7, 8 und 9), dass die in Rechnung gestellten Betonabbruch-, Betonschneide- und Betonbohrarbeiten in den visierten Arbeitsrapporten ausgewiesen sind, bei einem derartigen Projekt Bohr- und Trennarbeiten bis ca. 1% der Baukosten und damit mindestens in dieser Grössenordnung anfallen, die dafür berechneten Beträge auch unter Berücksichtigung von üblichen Skonti sowie Rabatten unter den Listenpreisen der P _________ AG sowie den Verbandsrichtpreisen lagen
- 16 und damit durchaus wettbewerbsfähig waren. Es ist demzufolge bewiesen, dass die Berufungsbeklagte auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten die mit Rechnung Nr. xx3 geltend gemachten Arbeiten mit einem Gesamtwert von Fr. 169'469.60 geleistet hat. Diese Arbeiten kamen im Ergebnis der Berufungsklägerin als Grundeigentümerin der Liegenschaften zugute. 4. Sachverhaltsmässig und rechtlich zu prüfen bleibt, wer die Berufungsbeklagte mit der Ausführung der entsprechenden Arbeiten beauftragt hat. In E. 4.3.2 analysierte die Vorinstanz die Rolle von I _________ und Bauleiter J _________ , welche diese bei der Arbeitsvergabe an die Berufungsbeklagte und der Arbeitsabnahme gespielt hatten, die Art der Rechnungsstellung und die Bezahlung sowie weitere Umstände, wodurch sie zum Ergebnis gelangte, dass die beiden vorstehend namentlich genannten Personen in Vertretung der Bauherrin handelten und zur Vertretung berechtigt waren, so dass zwischen der Klägerin (Berufungsbeklagten 1) und der Beklagten 1 (Berufungsklägerin) ein mündlicher Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR betreffend die Betonschneide- und Betonabbrucharbeiten zustande gekommen sei. Die Berufungsklägerin stellt jegliches Vertretungsverhältnis in Abrede. I _________ sei ausschliesslich Vertreter der Gesellschaften der B _________-Gruppe und zu keinem Zeitpunkt ermächtigt gewesen, für sie als Bauherrin Werkverträge abzuschliessen. Gerade aus dem Memo ergebe sich nichts anderes. Beim Copil habe es sich um eine Baukommission ohne Entscheidkompetenzen gehandelt. Die J _________ SA habe gemäss Bauleitervertrag lediglich Werkverträge und Aufträge aller Art mit einem Honorar von maximal Fr. 5'000.-- unterzeichnen können. Die Expertise belege, dass der Anteil der Bohr- und Trennarbeiten eine nicht zu vernachlässigende Arbeitsgattung darstelle, welche entgegen der Aussage I _________ planbar und auszuschreiben seien. Die Berufungsbeklagte hätte sich über die Organisationsstruktur im Handelsregister erkundigen und auf den Abschluss eines (schriftlichen) Werkvertrages pochen müssen. Die Teilzahlung von Rechnungen beinhalte keine nachträgliche Genehmigung der Arbeiten bzw. des Abschlusses eines mündlichen Vertrages. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister bestehe Kollektivunterschrift, was I _________ und J _________ bekannt gewesen sei, womit auch die Zustimmung von mindestens zwei Verwaltungsräten notwendig gewesen wäre. Die Berufungsklägerin habe betreffend Kostenkontrolle zu lange auf die damit beauftragte J _________ SA vertraut. Als die Kosten im Frühjahr/Sommer 2014 aus dem Ruder gelaufen seien, hätten als zusätzliche Überwachungsmassnahme sämtliche Rechnungen an ein zeichnungsberechtigtes Mitglied der Berufungsklägerin,
- 17 - D _________, zur Kontrolle vorgelegt werden müssen mit Hinweis auf die abgeschlossenen Verträge und noch ausstehende Vertragssummen, andernfalls keine Zahlungen mehr ausgelöst worden seien. In E. 4.3.2 (v.a. 2. Teil) legt die Vorinstanz Zuständigkeiten und Zusammenspiel der verschiedenen Beteiligten, insbesondere von I _________, J _________ SA und D _________, im Rahmen des Umbaus bzw. der Erneuerung im Detail dar. Dazu werden deren Aussagen und jene weiterer Personen - S _________ als Vertreter der Klägerin, T _________, U _________ als Vertreter der DD _________ ag und E _________ - zitiert und gewürdigt. Diese Beweiswürdigung wird in der Berufung nicht einlässlich und damit nicht gehörig (s. dazu vorne E. 1.2 und 1.2.1) als falsch beanstandet, wenn auch die Berufungsklägerin die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse eines Vertretungsverhältnisses anficht. Vielmehr begnügt sich die Berufungsklägerin mit ihren vorstehend angeführten Einwänden weitestgehend damit, ihren bereits erstinstanzlich vertretenen Standpunkt zu wiederholen und in diesem Sinne zu plädieren, ohne die Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts mit Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen zu widerlegen. Dies zeigt sich auch darin, dass sie als Beweis die Einvernahme ihrer Gesellschaftsorgane und von U _________ als Beweis anruft. Lässt man die Begründung der Berufung hier dennoch knapp genügen, so müssen deshalb die Aussagen der verschiedenen Beteiligten nachfolgend nochmals kurz wiedergegeben werden. 4.1 Aktenkundig und unbestritten ist, dass seitens der Berufungsklägerin als Bauherrin ursprünglich die P _________ SA für diese Arbeitsgattung vorgesehen war. Der entsprechende Werkvertrag ist nicht in den Akten. Weiter finden sich im Gerichtsdossier keinerlei Architekten-, Bauingenieur-, Haustechnik-, Betriebseinrichtungs- Bohrpläne. Gleiches gilt für die Abrechnungen dieser Firma. Demzufolge konnte der Gerichtsexperte R _________ die Frage, welche Arbeiten der Berufungsbeklagten in den Ausschreibungsunterlagen der Firma P _________ AG bereits enthalten waren, nicht beantworten (S. 540 f. Antwort 1). Erstellt ist jedoch, dass die Berufungsbeklagte die mit Rechnung Nr. xx3 geltend gemachten Arbeiten mit einem Gesamtwert von Fr. 169'469.60 geleistet hat (s. vorstehende E. 3.2 in fine), womit diese nicht durch die P _________ AG haben ausgeführt werden können. Die Arbeitsausführung durch die Berufungsbeklagte lässt sich überdies aus den von I _________ unterzeichneten Arbeitsrapporten ablesen sowie aus den hinterlegten Baustellensitzungsprotokollen ableiten, welche entsprechende Aufträge umschreiben und laut Verteiler an D _________ als Präsidenten sowie an E _________ als Mitglied des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin zugestellt wurden (S. 129/133, 135/138, 147/149, 152/154, 157/159, 162/164 und 167/169). All diese
- 18 - Arbeitsleistungen kamen, wie bereits gesagt, der Berufungsklägerin als Bauherrin und Grundeigentümerin zugute. Als Grund für den Beizug der Berufungsbeklagten nannte I _________ die Dringlichkeit der Arbeiten und die zeitliche Verfügbarkeit, welche bei der P _________ AG nicht gegeben gewesen sei (S. 468 Antwort 7). Im gleichen Sinne sagte J _________ aus, dass die Arbeiten mit der P _________ AG zu lange gedauert hätten, weshalb man nach Rücksprache und im Einverständnis mit deren Vertreter die Betonarbeiten betreffend Sägungen und Bohrungen durch die Berufungsbeklagte habe ausführen lassen (S. 461 Antwort 2 und S. 464 Ergänzungsfragen zuunterst). D _________, Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin, gab an, dass ihm I _________ den Beizug der Berufungsbeklagten mit der fehlenden Verfügbarkeit der P _________ AG erklärt habe, womit er diese Darstellung insoweit bestätigte, selbst wenn er gleichzeitig behauptete, letztere hätte diese Arbeiten gemäss seinen danach eingeholten Erkundigungen selbst ausführen können (S. 446 Antwort 4). Mit Hinweis auf entsprechende Aussagen führt das Bezirksgericht in seiner E. 4.3.2 (1. Teil) treffend aus, dass einerseits I _________ die Berufungsbeklagte mündlich mit den Arbeiten beauftragt sowie die entsprechenden Arbeitsrapporte unterzeichnet und anderseits Bauleiter J _________ die Berufungsbeklagte teils auch relativ kurzfristig für Arbeiten beigezogen habe. I _________ und J _________ hätten die Arbeiten jeweils abgenommen. Der demnach zeitlich dringlich und kurzfristig erfolgte Beizug der Berufungsbeklagten anstelle der hierfür an sich vorgesehenen Unternehmung ist eine ausreichende Erklärung dafür, dass bei der Berufungsbeklagten vorgängig keine Offerte eingeholt und kein schriftlicher Werkvertrag abgeschlossen wurde. Laut Aussage von J _________ gab es überdies auch in anderen Fälle eine bloss mündliche Beauftragung (S. 461). Wie vorstehend festgehalten (E. 3.2 in fine), waren die von der Berufungsbeklagten verlangten Preise fair und sogar eher günstig. Strittig bleibt, ob I _________ und J _________ dazu befugt gewesen waren und ob sich die Berufungsklägerin deren diesbezügliches Handeln anrechnen lassen muss. 4.2 I _________ war primär Vertreter der B _________-Gruppe und ausschliesslich deren Lohnempfänger. Für diese war er Mitglied des Copil, wobei er laut dem Memo Nr. 1 (S. 323) bei «Z _________ - Projet 2013» innerhalb des Copil seitens beider Vertragsparteien - B _________ und Berufungsklägerin - weitreichende Aufgabenbereiche zugewiesen erhielt. So hatte er unter dem Stichwort «1. Organisation» alle technischen Dokumente zu führen und die Verhandlungen zu koordinieren sowie die Verträge zu koor-
- 19 dinieren, vorzubereiten und diese vor der Vergabe dem Copil zu unterbreiten. Alle Verträge waren an die Berufungsklägerin zu richten. Unter dem Stichwort «2. Planning» war er zuständig für den Beginn der Arbeiten, die Einreichung des Baugesuches bei den Behörden und den Erhalt der Baubewilligung. Unter «4. Architectes/Bureau d’Etude» hatte er sich um Anpassungen der Verträge der Architekten DD _________ und J _________ zu kümmern und gegenüber V _________ die verlangten Reduktionen zu bestätigen. Und gemäss Punkt «5. Entreprises» stand ihm und dem damaligen Geschäftsführer eine Liste der Ingenieure, welche zu kontaktieren waren, zur Verfügung. Diese zentrale Rolle, welche ihm nicht nur seine Arbeitgeberin, welche laut den vertraglichen Grundlagen (s. vorne E. 2.1) die Baute in ihrem Sinne erneuert und für einen längeren Zeitraum zur Bewirtschaftung zur Verfügung haben wollte, sondern auch die Berufungsklägerin einräumte, wird von Dritten ausdrücklich bestätigt. So zitiert das Bezirksgericht in seiner E. 4.3.2 auf S. 14 seines Urteils treffend die Aussage von U _________, Architekt und Inhaber der DD _________ ag (S. 442), wonach ihm I _________ im Auftrag des Copil Weisungen und Aufträge erteilt habe, dies als Vertreter der Bauherrschaft und der künftigen Betreibergesellschaft. Für den planenden Architekten des Um- und Erweitersbaus war also I _________ Vertreter beider Seiten, d.h. der Berufungsklägerin als Bauherrin und der B _________ als Betreiberin. J _________ , dessen Firma im Auftrage der Berufungsklägerin die Bauleitung ausübte, bezeichnete I _________ als Repräsentant des Copil - welches bekanntlich beide Seiten, die B _________-Gruppe wie auch die Berufungsklägerin umfasste - auf der Baustelle. I _________ sei immer auf der Baustelle anwesend gewesen. Die Entscheidfindung sei immer über I _________ an das Copil und danach vom Copil via I _________ auf die Baustelle abgelaufen. Die Beziehung zwischen dem Copil und der Berufungsklägerin habe zu 90-95% über I _________ stattgefunden. Die Genehmigung für den Beizug der Berufungsbeklagten 1 sei via I _________ eingeholt worden (S. 461 f.). Mithin darf als Ergebnis festgehalten werden, dass I _________ auf der Baustelle für alle am Bau Beteiligten die zentrale Person war, von diesen als Vertreter von Bauherrschaft und künftiger Betreiberin wahrgenommen wurde, dass alles über ihn lief, er alle Fäden in der Hand hielt und mit dem Willen und dem Einverständnis der B _________-Gruppe sowie der Berufungsklägerin in diesem Sinne für beide Vertragsparteien des Grundverhältnisses tätig war. 4.3 D _________ war und ist Verwaltungsratspräsident der Berufungsklägerin mit Kollektivunterschrift zu zweien. Als solcher vertrat er die Gesellschaft zusammen mit einem zweiten Verwaltungsrat im Copil und verfügte er dort, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, bei Stimmengleichheit über den Stichentscheid. Bei seiner Befragung (S. 446
- 20 ff.) gab er an, die Berufungsklägerin habe I _________ keinen Auftrag erteilt und mit der Berufungsbeklagten 1 keinen Werkvertrag abgeschlossen. Das Schreiben betreffend ausstehende Zahlungen habe er an alle am Um- bzw. Neubau beteiligten Firmen geschickt, aufgrund von Informationen von I _________ auch an die Berufungsbeklagte 1. Die P _________ AG habe alle Baumeisterarbeiten ausgeführt. Bei einer Rücksprache mit dieser habe diese nichts von Leistungen Dritter in ihrem Vertragsumfang wissen wollen. Deshalb habe er die Rechnungen der Berufungsbeklagten 1 nicht akzeptiert. Er wisse bis heute nicht, welche Arbeiten diese gemacht habe. I _________ sei nie ermächtigt worden, alleine und in Eigenverantwortung Werkverträge, wie beispielsweise jenen mit der Berufungsbeklagten 1, abzuschliessen. Nach seiner Darstellung verlangte er infolge Unstimmigkeiten, dass U _________ die Zahlungsanträge mitunterzeichnet. Sie hätten von Anfang an gewusst, dass sie der Berufungsbeklagten 1 keinen Auftrag für die eingeklagten Forderungen erteilt hätten. Im Copil hätten alle beratende Funktion gehabt. Wenn es zu einer Entscheidung gekommen sei, habe die Berufungsklägerin als Bauherr entscheiden. Das Copli sei paritätisch organisiert gewesen. Wenn es zu einer Entscheidung gekommen sei, habe er als Vorsitzender alleine entschieden. Die Frage, ob er kontrolliert habe, ob die ausgeführten Arbeiten generell mit den unterzeichneten Verträgen übereinstimmten, beantwortete er dahin, dass das sicher kontrolliert worden sei. E _________, ebenfalls Verwaltungsrat der Berufungsklägerin und für diese im Copil, verneinte die Frage, ob I _________ durch das Copil ermächtigt worden sei, in Eigenverantwortung Werkverträge, beispielsweise mit der Berufungsbeklagten, abzuschliessen (S. 454 Antwort 4). Auf die Kollektivunterschriftsregelung bzw. die Zahlung der Berufungsklägerin zugunsten der Berufungsbeklagten angesprochen, führte er aus, aus diesem Beleg sei ja nicht ersichtlich, wer den Zahlungsauftrag unterzeichnet habe. Die Kompetenzen für Zahlungen seien bei D __________ gelegen. Seines Wissens sei dieser für solche Aufträge alleinzeichnungsberechtigt gewesen. Er selber habe auch Zahlungsaufträge unterzeichnet. Als Mitglied des Verwaltungsrates sei er nicht mit der Geschäftsführung der Gesellschaft betraut gewesen (S. 455). T __________, kaufmännische Angestellte bei der AA __________ AG, bei welcher D _________ ebenfalls Verwaltungsrat war bzw. ist, sagte als Zeugin aus, laut ursprünglichem Plan habe sie die Rechnungen bekommen und diese hätten von den Architekten I _________, U __________ und J _________ visiert sein müssen. Dann habe es Unstimmigkeiten gegeben, weil immer mehr Rechnungen ohne Werkvertrag gekommen seien, und danach hätten die Unterschriften der Herren J _________ und I _________ genügt, U __________ habe nicht mehr visiert (S. 439 Antwort 1). In dieser zweiten
- 21 - Phase hätten mit I _________ und J _________ immer noch zwei Personen unterschreiben müssen. Auf die Frage, ob sie Zahlungsaufträge habe auslösen können, wenn kein Werkvertrag bestanden habe, antwortete sie, sie habe von sich aus so oder so keine Zahlungsaufträge selbständig auslösen können. Das habe immer mit Herrn D __________ besprochen werden müssen. Er habe dann auch noch visieren müssen (S. 439 Ergänzungsfragen). Nach Darstellung von I _________ war D _________ sein Ansprechpartner, er sei ihm unterstellt gewesen, er habe seine Informationen praktisch jeden Tag an diesen weitergegeben, mit ihm quasi jeden Tag Kontakt gehabt einerseits in dessen Büro in BB __________ oder auf der Baustelle (S. 474), dieser sei praktisch jeden Tag auf der Baustelle gewesen. J _________ SA wies ebenfalls darauf hin, dass D _________ bei Stimmengleichheit im Copil entschied (S. 461 Antwort 5). Aus allen diesen Aussagen ergibt sich, dass D _________ auf Seiten der Berufungsklägerin der starke Mann war bzw. ist und das Sagen hatte bzw. hat und dass er für diese die Ansprechperson für I _________ war. Gesellschaftsintern bestätigen T __________ und E __________ übereinstimmend, dass D _________ entgegen dem Handelsregistereintrag, welcher im Allgemeinen eine Kollektivunterschrift zu zweien vorsieht, die Zahlungen für die Baurechnungen alleine auslösen durfte und grundsätzlich auch alleine auslöste. D _________ ist sodann auf seine Aussage zu behaften, (1) dass die Berufungsklägerin von Beginn an gewusst hat, dass sie mit der Berufungsbeklagten keinen (schriftlichen) Vertrag abgeschlossen hatte und (2) dass sicher kontrolliert worden ist, dass die erbrachten Leistungen mit den Werkverträgen übereinstimmten. Daraus ist zu schliessen, dass die Berufungsklägerin die ersten beiden Rechnungen bezahlt hat jeweils im Wissen, dass kein schriftlicher Werkvertrag bestand, dass die Berufungsbeklagte für sie als Bauherrin Arbeiten auf der Baustelle leistete bzw. geleistet hatte und welche Leistungen jene erbracht hatte. Mithin hat die Berufungsklägerin diese beiden Rechnungen auch willentlich bezahlt. Die Darstellung der Berufungsklägerin, ihr seien diese beiden Rechnungen «untergejubelt» worden, ist gleichermassen aktenwidrig und unglaubhaft, zumal laut Aussage der Zeugin T __________ wie auch jener von D _________ dieser als Vertreter der Gesellschaft die Rechnungen vor ihrer Visierung bzw. Begleichung prüfte. 4.4 Gemäss vorstehender E. 4.2 vertrat I _________, soweit er die ihm im Memo Nr. 1 übertragenen Aufgaben wahrnahm, sowohl die B _________-Gruppe als auch die Berufungsklägerin. Die Kompetenz, Verträge für die eine oder die andere Seite, insbesondere für Berufungsklägerin abzuschliessen, wurde ihm darin aber nicht übertragen. Zwar
- 22 hatte er Verträge zu koordinieren und vorzubereiten, eine Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen lässt sich aus dem Memo indessen nicht ableiten. Dass ihm eine solche Vertretungsmacht seitens der Gesellschaftsorgane der Berufungsklägerin in anderer Weise ordentlich erteilt worden wäre, stellen D __________ und E __________ ausdrücklich in Abrede, ist nicht aktenkundig und wird in dieser Form von I _________ auch nicht geltend gemacht. Vielmehr behauptet dieser, er habe D __________ informiert und von diesem die Zustimmung zum Engagement der Berufungsbeklagten zur Ausführung der erwähnten Betonschneidearbeiten erhalten (S. 473 Antwort 6). Dass sich dieser vorgängig mit einem zweiten Verwaltungsrat der Berufungsklägerin abgesprochen hätte, ist nicht aktendkundig. D _________ wurde zu alldem keine gezielte Frage gestellt; er selbst betonte lediglich mehrmals, die Berufungsklägerin habe weder I _________ noch der Berufungsbeklagten je einen Auftrag erteilt. Treffend wendet die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang ein, dass es für einen formell korrekten Vertragsabschluss aufgrund der Regelung der Zeichnungsberechtigung grundsätzlich der Zustimmung zweier Mitglieder des Verwaltungsrates bedurft hätte. 4.5 Nachgewiesen ist, dass zumindest D _________ darüber im Bilde war, dass die Berufungsbeklagte für die Berufungsklägerin auf der Baustelle anstelle der P _________ AG Betonschneide- und bohrarbeiten ausführte. J _________ (S. 464) sagte aus, dass E _________ von den Arbeiten der Berufungsklägerin ebenfalls Kenntnis gehabt habe. E _________ wurde dazu nicht befragt. Immerhin war aus den ihm zugestellten Baustellensitzungsprotokollen ersichtlich, dass und welche Art von Arbeiten die Berufungsbeklagte für die Berufungsklägerin vornahm. Soweit E _________ seine Pflichten als Verwaltungsrat und als Mitglied des Copil ordnungsgemäss wahrnahm, wovon auszugehen ist, musste er demnach davon Kenntnis haben. Laut den in E. 4.1 erwähnten Protokollen nahm überdies CC __________ für die Berufungsklägerin an Baustellensitzungen teil. 5. Das OR regelt die gewillkürte Stellvertretung in den Art. 32 ff. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Stellvertretung mit (Art. 32-37 OR) und ohne (Art. 38-39 OR) Ermächtigung. Die Lehre differenziert ausserdem zwischen interner und externer Vollmacht, d.h. zwischen der vom Vertretenen seinem Stellvertreter erteilten und der vom Vertretenen Dritten kundgetanen Vollmacht (vgl. etwa Berger, Allgemeines Schuldrecht, 3. A., 2018, N. 852-854). 5.1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines anderen ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und
- 23 verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt werden demnach Vertretungsmacht (oder laut anderer Terminologie Vertretungsbefugnis) und Handeln in fremdem Namen. Die Vertretungsmacht (Vertretungsbefugnis) beruht auf einer Bevollmächtigung, einer Willenserklärung, durch die der Vertretene dem Vertreter das Recht einräumt, ihn gegenüber Dritter zu vertreten, also in seinem Namen und auf seine Rechnung zu handeln. Diese Vollmachterteilung ist ein einseitiges und formloses Rechtsgeschäft (s. Art. 34 Abs. 1 OR); sie kann selbst stillschweigend (konkludent) erteilt werden (Berger, a.a.O., N. 845-847 sowie 855 ff.; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. A., 2014, N. 1322 und 1347 f.; Koller, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. A., 2017, N. 18.17). Das Handeln in fremdem Namen verlangt, dass der Vertreter spätestens bei Vornahme der Vertreterhandlung dem Dritten erklärt, dass er im Namen eines anderen handelt. Diese Erklärung kann ausdrücklich, konkludent oder sogar stillschweigend abgegeben werden (Berger, a.a.O., Rz. 849). Der Name des Vertretenen braucht bei Vertragsabschluss nicht genannt zu werden (Koller, a.a.O., N. 17.02 und 17.04). Selbst ohne eine solche Erklärung wird der Vertretene berechtigt und verpflichtet, wenn der Dritte aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste oder es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesst (Art. 32 Abs. 2 OR; Gauch/Schluep, a.a.O., N. 1328-1333a). 5.2 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR). Gegeben ist hier ein Handeln des Vertreters in fremdem Namen, ohne dass er im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Vertretungshandlung über die notwendige Vertretungsmacht verfügt; dieser Mangel wird nur (aber immerhin) im Falle der nachträglichen Genehmigung durch den Vertretenen geheilt. Die Genehmigung ist eine einseitige, rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Vertretenen dem Dritten oder dem Vertreter gegenüber, durch welche er die Ermächtigung nachreicht. Sie stellt ein bedingungsfeindliches und unwiderrufliches Gestaltungsrecht dar. Grundsätzlich bedarf sie keiner bestimmten Form, womit sie auch konkludent oder stillschweigend erteilt werden kann (BGE 124 III 355 E. 5a; Berger, a.a.O., N. 871 ff.; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1381 f.; Koller, a.a.O., N. 19.26 ff.). 5.3 In Fällen des Gutglaubensschutzes des Dritten tritt die Vertragswirkung selbst ohne Vertretungsmacht des Stellvertreters und ohne nachträgliche Genehmigung durch den
- 24 - Vertretenen ein. Hierzu erforderlich ist, (1) dass der Dritte darauf vertraut, dass der Vertreter über die notwendige Vertretungsmacht verfügt, (2) dass sein Vertrauen darauf auch bei der nach den Umständen verlangten Aufmerksamkeit berechtigt ist (Art. 3 Abs. 2 ZGB) und (3) dass der Vertretene den Grund für das Vertrauen des Dritten in den Bestand der Vertretungsmacht gesetzt hat (BGE 120 II 197 E. 2b/bb). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Dritte gegenüber dem Vertretenen einen Anspruch auf Erfüllung aus Rechtsscheinhaftung (Koller, a.a.O., N. 16.23; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N. 1409 ff.; Berger, a.a.O., N. 892 und 895). So kann Anschein oder Duldung eine stillschweigende (interne) Bevollmächtigung begründen. Eine (interne) Anscheinsbevollmächtigung liegt vor, wenn einerseits der Vertretene keine Kenntnis hat, dass ein anderer sich als sein Vertreter ausgibt, er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit das Vertreterhandeln aber hätte erkennen müssen, und andererseits der Vertreter das Verhalten des Vertretenen nach Treu und Glauben als Bevollmächtigung auffassen darf. Bei Gutgläubigkeit des Dritten wirkt eine solche Anscheinsvollmacht auch extern. Eine (interne) Duldungsbevollmächtigung ist gegeben, wenn der Vertretene weiss, dass er gegen seinen Willen vertreten wird, aber trotzdem nicht gegen die unerbetene Vertretung einschreitet (BGE 141 III 289 E. 4.1 und 4.4.2, 120 II 197 E. 2b/bb). Durch seine Duldung gibt der Vertretene eine entsprechende Vollmacht (extern) kund (Art. 33 Abs. 3 OR). Der Dritte ist in seinem guten Glauben zu schützen. 6. Vorliegend haben vornehmlich I _________, später zum Teil auch J _________ , die Berufungsbeklagte für Arbeiten auf dem Grundeigentum der Berufungsklägerin beigezogen. Dies erfolgte grundsätzlich mündlich, teils per Mail. Der exakte Wortlaut insbesondere der ersten Beauftragung durch I _________ lässt sich nicht mehr rekonstruieren. Doch hat dieser die Berufungsbeklagte nicht im eigenen Namen beauftragt; solches wurde denn auch nie behauptet. Wie die Vorinstanz auf S. 15 ihres Urteils treffend ausführt und was in der Berufung nicht begründet in Frage gestellt wird, kannte die Berufungsbeklagte I _________ aus früheren Geschäftsbeziehungen als damaligen Vertreter der Beklagten 2, wobei sie wusste, dass er in Q _________ ihr gegenüber nicht mehr als deren Vertreter handelte, was bereits aus der Adressierung der Rechnungen hervorgehe. Im internen Verhältnis zwischen der B _________-Gruppe und der Berufungsklägerin hatte letztere als Grundeigentümerin die Kosten von Umbau und Erneuerung der- Baute zu tragen, womit ebenfalls ausgeschlossen werden kann, dass I _________ bei der Beauftragung der Berufungsbeklagten für Bauarbeiten im Namen seiner Arbeitgebe-
- 25 rin aufgetreten ist. Ohnehin musste die Berufungsbeklagte aufgrund der Umstände, namentlich der Art der Arbeiten, darauf schliessen, dass diese durch die Grundeigentümerin in Auftrag gegeben werden. Auch aus der Adressierung der Rechnung lässt sich ablesen, dass die Berufungsbeklagte wusste, dass die Arbeiten für die Grundeigentümerin zu erfolgen hatten. Die ungenaue Anschrift auf den Rechnungen zeigt aber auch auf, dass es der Berufungsbeklagten letztlich gleichgültig war, mit wem genau sie den Vertrag abschliesst. Ein Handeln in fremdem Namen ist damit erstellt. Näher zu prüfen ist, ob sich die Berufungsklägerin die Vertretung durch I _________ bzw. J _________ anrechnen lassen muss. 6.1 Die erste Beauftragung der Berufungsbeklagten durch I _________ erfolgte nach mündlicher Rücksprache mit D _________ (s. vorne E. 4.1 Abs. 2, 4.4 und 4.5). Aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigung zu zweien war dieser gesellschaftsrechtlich nicht befugt (vgl. Art. 55 ZGB; Art. 718 Abs. 1 [e contrario] OR), ohne Mitwirkung eines zweiten Verwaltungsrates I _________ zu ermächtigen, mit der Berufungsbeklagten einen Werkvertrag abzuschliessen. Indes war es letzten Endes D _________, der für die Berufungsklägerin handelte und entschied. Er war alleiniger Ansprechpartner für I _________, der sich seinerseits umfassend um die Bautätigkeit zu kümmern hatte (s. vorne E. 4.2 und 4.3). Die Gesellschaft und die Mitverwaltungsräte liessen ihn gewähren. So konnte er auch alle Zahlungen - das Investitionsvolumen belief sich auf 26 Mio. - alleine auslösen. Dies war dem Verwaltungsrat E _________ bekannt. Mithin bestand seitens der Berufungsklägerin insoweit eine Duldungsvollmacht (vgl. Hueguenin/Reitze, Basler Kommentar, 6. A., 2018, N. 21 ff. und insbesondere N. 24 zu Art. 54/55 ZGB; Watter, Basler Kommentar, 5. A., 2016, N. 5, 17, 19, 21 und insbesondere 26 zu Art. 718 OR). Durch die Zustimmung von D _________ wurde I _________ demnach gehörig bevollmächtigt, um die Berufungsbeklagte für die Berufungsklägerin mit den fraglichen Arbeiten zu betrauen und dadurch einen mündlichen Werkvertrag abzuschliessen. Gestützt auf den so zustande gekommenen Werkvertrag schuldet die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten den dieser erstinstanzlich zugesprochenen Betrag. 6.2 Auf der Baustelle war I _________ der massgebliche Mann, welcher für beide Seiten, die B _________-Gruppe wie auch die Berufungsklägerin, tätig war (s. E. 4.2). Letztere, welche durch ihren Veraltungsratspräsidenten umfassend und in geringerem durch ihren Verwaltungsrat E _________ bzw. die Baustellensitzungsprotokolle über das Geschehen auf der Baustelle informiert war, liess ihn gewähren. Es bestand insoweit seitens der Berufungsklägerin, welche zu keinem Zeitpunkt der Arbeiten intervenierte, auch
- 26 eine Duldungsvollmacht, auf welche die Berufungsbeklagte vertrauen durfte. Insbesondere war diese aufgrund der Organisation der Leitung der Baustelle und des kurzfristig erfolgten Beizugs nicht gehalten, sich im Handelsregister und/oder durch Rücksprache bei D _________ nach Unterschriftsberechtigung, Vollmachten und Kompetenzen zu erkundigen. Ihre Arbeitsrapporte wurden denn auch durch den massgeblichen Mann vor Ort visiert und ihre ersten beiden Rechnungen durch die Berufungsbeklagte bezahlt. Gestützt auf den ebenfalls so zustande gekommenen Werkvertrag schuldet die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten den dieser erstinstanzlich zugesprochenen Betrag. 6.3 Die Berufungsklägerin hat zwei Rechnungen der Berufungsbeklagten, aus welcher die erbrachten Leistungen ebenso wie die Leistungserbringerin klar hervorgingen, nach interner Prüfung (s. vorne E. 4.3) ohne jede Beanstandung und Rückfrage bezahlt. Spätestens bei der Prüfung der Rechnung nahm ihr Verwaltungsratspräsident Kenntnis davon, dass die Berufungsbeklagte für die Berufungsklägerin Arbeiten geleistet hatte. Auch war ihm bekannt, dass die Berufungsklägerin mit der Berufungsbeklagten keinen schriftlichen Werkvertrag abgeschlossen hatte. Dieses Wissen ihres Verwaltungsratspräsidenten muss sich die Gesellschaft anrechnen lassen. Sie hat alsdann jedoch nicht interveniert. In der Folge erbrachte die Berufungsbeklagte erneut Arbeitsleistungen auf der Baustelle des Z _________ AG für die Berufungsklägerin. Die von der Berufungsbeklagten zu leistenden Arbeiten wurden überdies regelmässig in den Baustellensitzungsprotokollen genannt. Diese Protokolle wurden dem Verwaltungsratspräsidenten und einem weiteren Verwaltungsratsmitglied, welche die Berufungsklägerin im Copil vertraten, zugstellt. Diese und damit auch die Gesellschaft waren dadurch über die Tätigkeit der Berufungsbeklagten auf ihrer Baustelle informiert. Trotzdem kam es zu keiner Rückfrage oder Beanstandung. Vielmehr hat sie noch am 8. Juli 2015, also lange nach Beendigung und Fakturierung der im Berufungsverfahren noch strittigen Arbeiten, ihr Schreiben betreffend ausstehende Zahlungen ebenfalls an die Berufungsbeklagte versandt. Die Berufungsklägerin muss sich das Wissen ihrer Organe anrechnen lassen (vgl. Hueguenin/Reitze, a.a.O., N. 19 zu Art. 54/55 ZGB; Watter, a.a.O., N. 35 zu Art. 718 OR mit Kommentierung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts). Sie war damit sehr wohl im Bilde, dass und in welchem Umfang die Berufungsbeklagte durch Vermittlung von I _________ für sie tätig war. Indem die Berufungsklägerin die ersten beiden Rechnungen ohne weiteres bezahlt hat, die Berufungsbeklagte anstandslos weiterarbeiten liess und sich betreffend die ausstehenden Zahlungen schriftlich an die Berufungsbeklagte wandte, hat sie den primär durch I _________ abgeschlossenen Werkvertrag mit der Berufungsbeklagten in jedem Falle mehrfach genehmigt. Gestützt auf den ebenso rückwirkend zustande gekommenen Werkvertrag schuldet die Berufungsklägerin der
- 27 - Berufungsbeklagten im Rahmen desselben den dieser erstinstanzlich zugesprochenen Betrag. 7. 7.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Prozesskosten, welche sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfassen (Art. 95, 104 f. ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend dringt der Berufungskläger mit seinen Berufungsanträgen in keiner Weise durch. Er hat folglich ausgangsgemäss sämtliche Kosten des Hauptberufungsverfahrens zu tragen. Da der erstinstanzliche Urteilsspruch bestätigt wird, bleibt es auch bei der dortigen Kostenregelung (Art. 318 Abs. 1 lit.a und Abs. 3 [e contrario] ZPO), welche nicht beanstandet wurde. Die Kosten der Anschlussberufung hat infolge Nichteintretens die Anschlussberufungsklägerin zu übernehmen. 7.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sich die Gebühr bei einem Streitwert von Fr. 169'469.90 im Rahmen von Fr. 4'500.-- bis 18'000.- - (Art. 16 Abs. 1 GTar); diese Ansätze gelten ebenfalls für das Berufungsverfahren, wobei ein Reduktions-Koeffizient von bis zu 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar).
- 28 - Im Berufungsverfahren wurde grundsätzlich ein einziger Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei eine Mehrzahl von Parteien bestand und Anschlussberufung erhoben wurde. Das Dossier wies einen mittleren Umfang auf. Die Berufungsklägerin warf Fragen sachverhaltsmässiger und rechtlicher Natur mit einem gewissen Schwierigkeitsgrad auf. Auf die Anschlussberufung wird nach einlässlicher Prüfung deren Zulässigkeit nicht eingetreten. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Kriterien ist deshalb eine Gerichtsgebühr von Fr. 10’000.-- für die Hauptberufung und von Fr. 1'000.-- für die Anschlussberufung angemessen. Nach Verrechnung mit den geleisteten Kostenvorschüssen sind der Berufungsklägerin Fr. 2'000.-- und der Anschlussberufungsklägerin Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten. 7.3 Die anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten, welche eine Parteientschädigung beantragt haben, haben grundsätzlich Anspruch auf eine solche (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. Sterchi, Berner Kommentar, N. 6 zu Art. 105 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Hauptberufung zwar formell alle (Gegen- )Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens ins Recht gefasst wurden, die Rechtsbegehren indes wenigstens im Erfebnis allein gegen die Berufungsbeklagte 1 zielten. Die Rechtsbegehren der unzulässigen Anschlussberufung richteten sich demgegenüber gegen die vorinstanzlichen Mitbeklagten. Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip Fr. 5’120.-- bis Fr. 7’040.-- beträgt (Art. 32 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), welche Ansätze bei einem ausserordentlich hohen Aufwand überschritten und bei einem Missverhältnis zwischen der Entschädigung gemäss GTar und der effektiven Arbeit der Rechtsbeistände unterschritten werden dürfen (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, namentlich des mit der Vertretung im Berufungsverfahren verbundenen Aufwands mit grundsätzlich einfachem Schriftenwechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet
- 29 das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6’200.--, Auslagen und MwSt. inklusive, für die berufsmässige Vertretung der Berufungsbeklagten 1 als angemessen. Die Berufungsbeklagten 2 und 3 waren durch die Begehren der Hauptberufung nicht unmittelbar tangiert, weshalb ihre Antwort darauf wenig zur Sache beitrug. Die Hauptberufungsklägerin hat sie daher lediglich mit zusammen Fr. 2'800.-- zu entschädigen. Hingegen waren die Mitbeklagten aufgrund der Anschlussberufung der Berufungsbeklagten 1 gezwungen, selbst wenn sich dieses Rechtsmittel letztlich als unzulässig erwies, in der Sache, insbesondere zum Streitpunkt ihrer Mithaftung, Stellung zu nehmen. Dafür hat sie die Anschlussberufungsklägerin mit total Fr. 2'800.-- zu entschädigen. Auslagen und MwSt. sind in diesen Beträgen mitenthalten.
* * * * * *
- 30 -
Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Berufung wird, soweit auf diese eingetreten wird, abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes A _________ vom 1. Oktober 2019 bestätigt, wie folgt: 1. Die W _________ AG bezahlt der X _________ SA Fr. 169’469.60 plus Zins zu 5 % seit 28. März 2015. Soweit weitergehend wird die Klage der X _________ SA vom 3. Oktober 2016 abgewiesen. 2. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts der Bezirke A _________ wird für Fr. 169'469.60 samt Zins zu 5 % seit 28. März 2015 definitive Rechtsöffnung gewährt. 3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 18'369.--, bestehend aus den Auslagen von Fr. 6’159.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 12’210.--, werden im Betrag von Fr. 4'070.-der X _________ SA und im Betrag von Fr. 14’299.-- der W _________ AG auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 21'000.-- verrechnet. Der Saldo der Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 2’631.- - wird nach Rechtskraft des Urteils im Umfang von Fr. 600.-- an den Rechtsvertreter der Z _________ AG sowie im Betrag von Fr. 2'301.-- an den Rechtsvertreter der X _________ SA zurückerstattet. 4. Die X _________ SA bezahlt der Y _________ SA und der Z _________ AG eine (einzige) Parteientschädigung von Fr. 15'000.--. 5. Die W _________ AG bezahlt der X _________ SA: a) Fr. 15'000.-- als Parteientschädigung und b) Fr. 10’199.-- für geleistete Kostenvorschüsse 2. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 10’000.--, werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Saldo von Fr. 2'000.-- wird ihr durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 4. Die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 1'000.--, werden der Anschlussberufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; der Saldo von Fr. 2'000.-- wird ihr durch das Kantonsgericht zurückerstattet.
- 31 - 5. Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten 1 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6‘200.-- und den Berufungsbeklagten 2 und 3 eine solche von zusammen Fr. 2’800.--. 6. Die Anschlussberufungsklägerin bezahlt den Berufungsbeklagten 2 und 3 eine Parteientschädigung von zusammen Fr. 2’800.--. Sitten, 13. Mai 2020