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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 18.04.2019 C1 18 144

April 18, 2019·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·3,793 words·~19 min·16

Summary

C1 18 144 URTEIL VOM 18. APRIL 2019 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Dr. Thierry Schnyder und Jérôme Emonet, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen Y _________, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N _________ (Nichteintreten auf Aberkennungsklage gemäss Art. 83 SchKG) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 22. Mai 2018 (Z1 18 xx)

Full text

C1 18 144

URTEIL VOM 18. APRIL 2019

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Dr. Thierry Schnyder und Jérôme Emonet, Kantonsrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen

Y _________, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N _________

(Nichteintreten auf Aberkennungsklage gemäss Art. 83 SchKG)

Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts A _________ vom 22. Mai 2018 (Z1 18 xx)

- 2 - Verfahren A. X _________ reichte am 13. Februar 2018 gegen Y _________ beim Friedensrichteramt Bezirk 10 des Kantons Aargau ein Schlichtungsgesuch mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. Es sei festzustellen, dass die Schuldvereinbarung vom 02.09.2016 null und nichtig ist und keine Rechtswirksamkeit zwischen den Parteien hat. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, Fr. 16'891.90 an die Gesuchstellerin zurückzuvergüten. 3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die ihm im August / September ausgehändigte Münzsammlung der Gesuchstellerin zurückzuerstatten. 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. 5. Der Gesuchstellerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. B. Das Bezirksgericht A _________ fällte am 7. März 2018 folgenden Rechtsöffnungsentscheid (BK 18 xxx): 1. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A _________ wird für Fr. 57‘136.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2016 provisorische Rechtsöffnung gewährt. 2. X _________ hat Y _________ die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 103.30 zu erstatten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.00 werden X _________ auferlegt und mit dem von Y _________ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die X _________ hat Y _________ diese Kosten zurückzubezahlen. 4. X _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 250.00. 5. X _________ kann innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides beim Bezirksgericht auf Aberkennung der Forderung klagen, andernfalls die provisorisch erteilte Rechtsöffnung definitiv wird. C. X _________ reichte am 16. April 2018 beim Bezirksgericht A _________ eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG gegen Y _________ mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. Es sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A _________, Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2018, die Forderung des Beklagten von Fr. 57’136.10 nebst Zins zu 5% seit dem 01. Oktober 2016 und Betreibungskosten über Fr. 103.30, Rechtsöffnungskosten und Entschädigung Fr. 400.00 und Fr. 250.00, im Rechtsöffnungsverfahren, abzuerkennen. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beklagten. 3. Der Beklagte hat der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

- 3 - Am 8. Mai 2018 hinterlegte die Klägerin die Klagebewilligung vom 26. April 2018 betreffend das beim Friedensrichteramt im Kanton Aargau eingereichte Schlichtungsgesuch vom 13. Februar 2018 gegen Y _________. D. Das Bezirksgericht A _________ fällte am 22. Mai 2018 folgenden Nichteintretensentscheid betreffend die Aberkennungsklage (Z1 18 xxx): 1. Auf die Aberkennungsklage vom 16. April 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.00 gehen zu Lasten von X _________. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. E. Gegen dieses Urteil reichte X _________ (hiernach Berufungsklägerin) am 21. Juni 2018 eine Berufung beim Kantonsgericht Wallis mit nachfolgenden Anträgen ein: 1. In Gutheissung der Berufung ist die Vorinstanz anzuweisen, auf die Aberkennungsklage einzutreten. 2. Es sei in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes A _________, Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2018, die Forderung des Beklagten von Fr. 57'136.10 nebst Zins zu 5% seit dem 01. Oktober 2016 und Betreibungskosten über Fr. 103.30, Rechtsöffnungskosten und Entschädigung Fr. 400.00 und Fr. 250.00, im Rechtsöffnungsverfahren, abzuerkennen. 3. Eventualiter ist die Aberkennungsklage zu sistieren bis die negative Feststellungsklage rechtskräftig entschieden ist. 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gegen zu Lasten des Gerichtes. 5. Der Berufungsklägerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 6. Die Akten der Vorinstanz sind an das Kantonsgericht zu edieren bzw. zu übermitteln. F. Das Kantonsgericht erteilte X _________ mit Verfügung vom 6. November 2018 (C2 18 xxx) die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren C1 18 xxx und ernannte Rechtsanwalt M _________ zu deren Offizialanwalt. G. Y _________ (hiernach Berufungsbeklagter) beantragte am 11. Dezember 2018 mit der Berufungsantwort die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung. Er hinterlegte mit der Berufungsantwort die von der Berufungsklägerin am 24. August 2018 gegen ihn beim Bezirksgericht C _________ eingereichte Klage.

- 4 - Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGZPO; SGS/VS 270.1]). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Endentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird durch die Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Massgeblich für die Streitwertbestimmung im Berufungsverfahren sind die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO), also die Rechtsbegehren vor erster Instanz unter Berücksichtigung von Anerkennungen und Rückzügen einzelner Rechtsbegehren (Spühler, Basler Kommentar, 3. A., N. 9 zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, N. 30 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 39 zu Art. 308 ZPO). Bei der negativen Feststellungsklage – wozu auch die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG zu zählen ist – entspricht der Streitwert dem Wert des in Abrede gestellten Rechtsverhältnisses (Bundesgerichtsurteile 4A_24/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.5.1, 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013 E. 6.4). Nachdem das Bezirksgericht A _________ mit Entscheid vom 7. März 2018 in der Betreibung Nr. xxx für den Betrag von Fr. 57'136.10 die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, klagte die Schuldnerin nach Art. 83 Abs. 2 SchKG auf Aberkennung der Forderung. Das Bezirksgericht trat auf die Aberkennungsklage infolge anderweitiger Rechtshängigkeit nicht ein (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO), womit es das Verfahren vor dem Bezirksgericht zu Ende führte und einen Endentscheid traf (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des Rechtsmittels entspricht der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 57'136.10, deren Nichtbestehen die Schuldnerin feststellen lassen wollte, womit die Streitwertgrenze von Fr. 10‘000.-- gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO überschritten und die Berufung zulässig ist. 1.2 Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hat das angefochtene Urteil am 23. Mai 2018 entgegengenommen. Mit der Postaufgabe der

- 5 - Berufung am 21. Juni 2018 ist die Rechtsmittelfrist gewahrt (Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts – durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid – geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie (lit. a) ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Diesfalls hat die Partei die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1; Bundesgerichtsurteile 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.5.2, 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). Der Berufungsbeklagte stellte in der Berufungsantwort die neue Tatsachenbehauptung auf, dass die Berufungsbeklagte am 24. August 2018 gegen ihn eine Klage beim Bezirksgericht C _________ eingereicht hat. In diesem Zusammenhang hinterlegte er mit der Berufungsantwort eine Kopie der Klage vom 24. August 2018. Hierbei handelt es sich um echte Noven, welche erst nach dem angefochtenen Urteil vom 22. Mai 2018 entstanden sind. Da diese ohne Verzug mit der Berufungsantwort hinterlegt worden sind, werden sie als zulässig erachtet und bei der Urteilsfällung berücksichtigt (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Bundesgerichtsurteil 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). 1.4 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt Art. 321 ZPO einzig die Begründung, diese dient aber der Erläuterung der Rechtsbegehren und setzt letztere damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteile 5A_274/2015 vom 25. August 2015 E. 2.3, 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2). Die Berufungsinstanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Doch obliegt es dem Berufungskläger, seine Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Die Art. 310 f. ZPO

- 6 verlangen vom Berufungskläger, dass er jeweils in den Schranken von Art. 317 ZPO der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteile 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.2.1 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.; Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Berufungsklägerin rügt vorab eine unrichtige Rechtsanwendung. Darauf ist, soweit sie ihre Einwände gegen das angefochtene Urteil gehörig begründet und diese Punkte für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sind, einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz trat auf die Aberkennungsklage vom 16. April 2018 mit der Begründung nicht ein, es sei bereits im Kanton Aargau ein Verfahren mit einer negativen Feststellungsklage betreffend den Bestand der Schuldvereinbarung vom 2. September 2016 hängig. Bei der fehlenden Rechtshängigkeit handle es sich um eine negative Prozessvoraussetzung. Die Klägerin habe die Option eines Rückzugs der Klage im Kanton Aargau nicht genutzt, somit die Möglichkeit der Heilung des Mangels versäumt und folglich aufgrund der Prozessökonomie nicht auf die Aberkennungsklage einzutreten sei. Die Berufungsklägerin bestreitet die Identität zwischen der Aberkennungsklage beim Bezirksgericht A _________ und dem Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter in Kanton Aargau. Bei Nichteintreten oder Abweisung der Aberkennungsklage habe dies zur Folge, dass das Betreibungsverfahren gegen sie fortgesetzt werden könne. Dies könne zur unbefriedigenden und völlig willkürlichen Situation führen, wonach das Inkasso auf dem Betreibungsweg fortgesetzt werde und nach einer zwei- bis dreijährigen Prozessdauer betreffend die negative Feststellungsklage festgestellt werde, dass der Forderungsgrund gar nicht erst Bestand gehabt habe. 2.2 Bei der Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG handelt es sich um eine negative Feststellungsklage, mit der nach Erteilung der Rechtsöffnung die Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung gesetzten Forderung verlangt werden kann. Die Aberkennungsklage bezweckt einerseits als materiell-rechtliche Klage die Feststellung der Nichtschuld; anderseits hat sie aber auch betreibungsrechtliche Wirkung, indem der Richter mit ihrer Gutheissung die Betreibung aufhebt (BGE 132 III 89 E. 1.1, 125 III 149 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-III-89%3Ade&number_of_ranks=0#page89 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-III-149%3Ade&number_of_ranks=0#page149

- 7 - E. 2c; Bundesgerichtsurteil 4A_24/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.5.1). Die Prozessvoraussetzungen sind hinsichtlich der Aberkennungsklage von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO). Nach der Lehre und Rechtsprechung ist eine Aberkennungsklage dann ausgeschlossen, wenn in Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung bereits eine materielle Klage rechtshängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO; BGE 128 III 44 E. 4a, 117 III 17 E. 1b; Abbet, in: Abbet/Ambre [Hrsg.], La mainlevée de l'opposition - Commentaire des articles 79 à 84 LP, SHK - Stämpflis Handkommentar, Bern 2017, N. 23 f. zu Art. 83 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar, 2. A., N. 19 zu Art. 83 SchKG). Ein bereits vor Gewährung der Rechtsöffnung hängiger Feststellungsprozess wird automatisch zum Aberkennungsprozess, ohne dass der Schuldner speziell auf Aberkennung klagen müsste (BGE 128 III 44 E. 4a). Die provisorische Rechtsöffnung wird solange nicht definitiv, wie der ordentliche Prozess über die Forderung andauert (Staehelin, a.a.O., N. 19 zu Art. 83 SchKG). Es gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (vgl. Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.2; Zürcher, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 60 ZPO). Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können (Bundesgerichtsurteil 4A_429/2018 vom 14. September 2018 E. 4). Das Gericht hat mithin zu prüfen, ob Litispendenz besteht und tritt gemäss Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. d ZPO nicht auf die Aberkennungsklage ein, wenn eine entsprechende materiell-rechtliche Klage bereits anderweitig rechtshängig ist. Rechtshängigkeit setzt ein anderes Verfahren zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand voraus (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 40 zu Art. 59 ZPO). Die Identität von prozessualen Ansprüchen beurteilt sich nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen. Dabei ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Ein neues Begehren ist mithin trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten ist oder wenn im anderen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Rechtsbehauptungen sind andererseits trotz gleichen Wortlauts dann verschieden, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 144 I 11 E. 4.2, 142 III 210 E. 2.1).

- 8 - 2.3 Die Berufungsklägerin nahm am 19. Januar 2018 in der Betreibung Nr. xxx einen Zahlungsbefehl entgegen, mit welchem der Berufungsbeklagte sie gestützt auf die «Schuldvereinbarung vom 02.09.2016» zur Bezahlung von Fr. 57'136.10 zuzüglich 5% Zinsen seit dem 1. Oktober 2016 aufforderte. Sie erhob unmittelbar bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag. Hierauf reichte die Berufungsklägerin am 13. Februar 2018 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter des Bezirks C _________ gegen den Berufungsbeklagten ein und beantragte unter anderem, es sei festzustellen, «dass die Schuldvereinbarung vom 02.09.2016 null und nichtig ist und keine Rechtswirksamkeit zwischen den Parteien hat» (Ziff. 1 der Begehren) und er zu verpflichten sei, ihr Fr. 16'891.90 zurückzuvergüten (Ziff. 2 der Begehren). In den Tatsachenbehauptungen bezog sie sich auf die von ihr geforderte Geldsumme sowie besagten Zahlungsbefehl (TB 6) und legte letzteren als Beweis bei. Der Berufungsbeklagte stellte in der Betreibung Nr. xxx ein Rechtsöffnungsgesuch und das Bezirksgericht A _________ erteilte am 7. März 2018 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 57'136.10. Daraufhin reichte die Berufungsklägerin am 16. April 2018 beim Bezirksgericht A _________ besagte Aberkennungsklage über Fr. 57'136.10 nebst Zins und Betreibungskosten ein. Nach der Erteilung der Klagebewilligung vom 26. April 2018 im Kanton Aargau leitete die Berufungsklägerin am 24. August 2018 überdies eine Klage gegen den Berufungsbeklagten beim Bezirksgericht C _________ ein. Die Klage erfolge erst nach dem Nichteintretensentscheid vom 22. Mai 2018. In beiden Verfahren – bei der Aberkennungsklage beim Bezirksgericht A _________ und der negativen Feststellungsklage (bzw. teilweise Leistungsklage) beim Bezirksgericht C _________ – stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Die Rechtsbegehren sind zwar vom Wortlaut her nicht identisch, zielen aber beide auf die Aberkennung der Forderung (von Fr. 57'136.10) des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin gestützt auf die Schuldvereinbarung vom 2. September 2016 ab. Die Schuldvereinbarung betrifft zwar den Betrag von Fr. 74'028.--, aber nach Abzug der von der Berufungsklägerin angeblich bereits geleisteten Fr. 16'891.90, welche sie wiederum zurückverlangt, entspricht der Restbetrag (Fr. 57'136.10) jenem der Aberkennungsklage. Überdies verweist die Berufungsklägerin im Verfahren vor dem Bezirksgericht C _________ auch auf die gegen sie mit Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2018 eingeleitete Betreibung Nr. xxx über den Betrag von Fr. 57'136.10. Beiden Verfahren liegt überdies das gleiche Tatsachenfundament zu Grunde. Sowohl im Schlichtungsgesuch vom 13. Februar 2018, wie auch in der Aberkennungsklage vom 16. April 2018 macht die Berufungsklägerin geltend, der Berufungsbeklagte habe sie die Schuldvereinbarung unter Druck sowie Vorspiegelung falscher Behauptungen und Tatsachen unterzeichnen lassen (vgl. TB 3 des

- 9 - Schlichtungsgesuchs) bzw. sie habe diese nach Drangsalierung und massiven Drohungen, mit denen er sie «weichgeklopft» habe, unterzeichnet (vgl. TB 5.2 Aberkennungsklage). Mithin handelt es sich um identische Verfahren. 2.4 Mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs im Kanton Aargau, wurde die negative Feststellungsklage – unter Vorbehalt der rechtzeitigen Klageeinreichung nach Erteilung der Klagebewilligung – rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. 209 ZPO; Bundesgerichtsurteil 4A_643/2017 vom 15. März 2018 E. 4.2). Demnach konnte die Berufungsklägerin nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht nochmals eine Klage mit demselben Prozessgegenstand anhängig machen. Es fehlt vorliegend an einer negativen Prozessvoraussetzung, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO; BGE 128 III 44 E. 4a, 117 III 17 E. 1b; Abbet, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 83 SchKG; Staehelin, a.a.O., N. 19 zu Art. 83 SchKG). Ob die Vorinstanz das Verfahren im Kanton Wallis bis zum Ablauf der Klagefrist hätte sistieren müssen, braucht nicht mehr beurteilt zu werden, weil mit der Einreichung der Klage im Kanton Aargau die Rechtshängigkeit fortbestand, unabhängig davon, ob dort die Prozessvoraussetzungen gegeben waren oder nicht (Bundesgerichtsurteil 5A_71/2016 vom 23. September 2016 E. 4.2). Spätestens dann wäre betreffend die später eingereichte Aberkennungsklage im Kanton Wallis ein Nichteintretensentscheid infolge Rechtshängigkeit zu fällen gewesen. Hinsichtlich der Rüge, dass die Berufungsklägerin mit der Aberkennungsklage der Fortgang der Betreibung unterbrechen wollte, kann diese nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal vorliegend bereits mit dem Schlichtungsgesuch ein negativer Feststellungsprozess rechtshängig gemacht worden ist. Dieser wandelte sich mit Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung automatisch zum Aberkennungsprozess (BGE 128 III 44 E. 4a). Die provisorische Rechtsöffnung wird solange nicht definitiv, bis dieser Prozess abgeschlossen ist (Staehelin, a.a.O., N. 19 zu Art. 83 SchKG). Die übrigen Einwände der Berufungsklägerin, wonach die provisorische Rechtsöffnung gar nicht hätte erteilt werden dürfen, können vorliegend nicht mehr geprüft werden. Diese Rügen hätten in der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 7. März 2018 (BK 18 xxx) vorgebracht werden müssen (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Der Rechtsöffnungsentscheid ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Demzufolge ist der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 22. Mai 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.

- 10 - 3. 3.1 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8). Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens, indem die Prozesskosten im Allgemeinen der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Während die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), wird eine Parteientschädigung einer Partei nur auf Antrag hin zugesprochen; sie kann hierfür eine Kostenliste einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entsprechend dem Verfahrensausgang – die Berufung wird abgewiesen – sind die Verfahrenskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 3.2 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts mit einem Streitwert von Fr. 57'136.10 in einem ordentlichen Rahmen von Fr. 2’700.-- bis Fr. 9’600.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht besonders umfangreich und es war einzig die Eintretensfrage zu klären. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien sind die Gerichtskosten auf Fr. 2’000.-- festzusetzen. Diese werden entsprechend dem Verfahrensausgang der Berufungsklägerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch vorerst durch den Staat Wallis bezahlt, unter Vorbehalt der Nach- resp. Rückzahlungspflicht, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3.3 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird deren unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), d.h. nebst den Auslagen mit 70% der ordentlichen Entschädigung (Art. 30 Abs. 1 GTar). Vorliegend unterliegt die Berufungsklägerin, weshalb deren Offizialanwalt durch den Staat

- 11 - Wallis zu entschädigen ist, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen hat. 3.3.1 Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unterschritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 57'136.10 im Berufungsverfahren beträgt der ordentliche Rahmen, Mehrwertsteuer inklusive (Art. 27 Abs. 5 GTar), zwischen Fr. 6’800.-- und Fr. 9’200.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). Letzterer Rahmen gilt mit einem Reduktions-Koeffizienten von 60 % auch für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht, womit sich das Honorar im Prinzip zwischen minimal Fr. 2’720.-- und maximal Fr. 3’680.-- bewegt (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). 3.3.2 Im Berufungsverfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Parteien haben beide Rechtschriften hinterlegt. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass einzig die Eintretensfrage zu beurteilen war, erachtet das Kantonsgericht für beide Seiten eine volle Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt.) gerechtfertigt. Die Auslagen werden auf Fr. 15.-- beziffert. Der Offizialanwalt der Berufungsklägerin ist demnach mit Fr. 1’065.-- (70% von Fr. 1’500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 15.--) zu entschädigen. Die Berufungsklägerin schuldet dem obsiegenden Berufungsbeklagten ausgangsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 1'515.--.

- 12 - Das Kantonsgericht erkennt 1. Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes A _________ vom 22. Mai 2018 (Z1 18 xxx) bestätigt. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.-- werden X _________ auferlegt und zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege vorerst von der Staatskasse getragen. X _________ ist zur Nach- resp. Rückzahlung des betreffenden Betrages verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3. Der Kanton Wallis bezahlt dem Offizialanwalt M _________ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1’065.--, unter Nach- resp. Rückzahlungspflicht von X _________, sobald sie dazu in der Lage ist. 4. X _________ bezahlt Y _________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’515.--. Sitten, 18. April 2019

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