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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 18.02.2017 C1 17 175

February 18, 2017·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,771 words·~24 min·17

Summary

C1 17 175 URTEIL VOM 23. FEBRUAR 2018 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________ gegen Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt N _________, (Kindesschutz) Berufung gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 15. März 2017

Full text

C1 17 175

URTEIL VOM 23. FEBRUAR 2018

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Silas Providoli, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________

gegen

Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt N _________,

(Kindesschutz) Berufung gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 15. März 2017

- 2 - Verfahren und Sachverhalt A. X _________ und Y _________ sind die nicht verheirateten Eltern des am xxx 2015 geborenen A_________. Zur Zeit der Geburt ihres Sohnes lebten die Eltern zusammen in einer Wohnung in B_________, wobei der Vater offiziell Wohnsitz in C_________ hatte. Nachdem dieser am 20. Januar 2016 das Kind anerkannt hatte, hielt die KESB am 19. Oktober 2016 die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund der gültigen Erklärung von X _________ und Y _________ vom 10. Mai 2016, welche die beiden am 14. September 2016 schriftlich nochmals bestätigt hatten, als zustande gekommen fest. Kurz darauf trennte sich das Elternpaar und der Kindsvater zog am 27. Oktober 2016 aus. Mit Schreiben an die KESB vom 28. November 2016 suchte Y _________ um 100%-ige elterliche Sorge und die Obhut über ihr Kind A_________ nach. Im Auftrage der KESB klärte das kantonale Amt für Kindesschutz, D_________, Fachperson Kindesschutz, die Situation ab. D_________ berichtete am 24. Januar 2017, dass der Vater physische und psychische Gewalt an der Mutter ausgeübt habe, nach der Trennung nach Italien zurückgekehrt sei, in Frührente sei, drei andere unterhaltspflichtige Kinder habe, für A_________ keine Alimente bezahle, so dass die Mutter zu 100% als Sekretärin in einem Hotel arbeite, das Besuchsrecht nur sporadisch und begleitet mit der Mutter wahrnehme, da diese befürchte, dass er das gemeinsame Kind, wie angedroht, nach Italien entführe, sich immer gut um den Sohn gekümmert habe, als die Mutter arbeiten gewesen sei, diese mit ihm gut sprechen könne und ihm ein Besuchsrecht einräumen möchte und dass der bei der Mutter lebende A_________ sich kindsgerecht entwickle und die Mutter-Kind-Beziehung herzlich erscheine. D_________ wies darauf hin, dass sie den Kindsvater aufgrund der Distanz nicht zu diesem Thema habe befragen können, und sie regte an, dass die KESB bei ihm eine schriftliche Stellungnahme einhole. Unter „Vorschläge“ machte sie auf die fehlende bzw. nachzuholende Unterhaltsregelung aufmerksam und erachtete sie wegen der Distanz des Vaters sowie dessen teilweisen Desinteresses am Kind die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter für angezeigt unter Einräumung eines Besuchsrechts zusammen und in Absprache mit der Kindsmutter. Am 15. März 2017 hörte die KESB beide Kindseltern an: Die Kindsmutter führte aus, der Kindsvater habe gewollt, dass sie mit A_________ zu ihm nach Italien ziehe. Dies sei für sie nie eine Option gewesen. Sie sehe für ihren Sohn die besseren Zukunftschancen in der Schweiz. Der Kindsvater drohe ihr damit,

- 3 den Sohn mit nach Italien zu nehmen und dort dessen Identität zu wechseln, damit sie ihn nie mehr finde. Er setze sie damit enorm unter Druck. Auch sage er, dass er A_________ nur für die Ferien nach Italien nehme und ihn dann wieder zurückbringe, er sei auch sorgeberechtigt und habe einen Anspruch darauf. Dies wolle sie auf keinen Fall aus Angst vor seiner Drohung. Sie wolle das alleinige Sorgerecht, damit er sie nicht mehr so unter Druck setzen könne. Auch sei das Besuchsrecht so zu regeln, dass er sich vorgängig mit ihr abspreche und es in ihrer Anwesenheit ausübe, um abzusichern, dass er den Sohn nicht plötzlich mit sich nach Italien nehme. Der Kindsvater habe ihr angeboten, Fr. 200.-- pro Monat für A_________ zu bezahlen. Sie habe das Geld nicht genommen. Es sei ihr wichtig, dass alles zuerst rechtmässig geregelt werde. Der Kindsvater gab an, nach der Geburt von A_________ habe er sich um ihn gekümmert, während die Kindsmutter gearbeitet habe. Diese habe sich von ihm getrennt und er wohne seit Oktober 2016 wieder in Italien, wo er drei Kinder habe, für welche er gerichtlich geregelte Unterhaltszahlungen leiste. Er könne nicht ohne Arbeit in B_________ leben, das Geld von Italien reiche dafür nicht aus. Er liebe die Kindsmutter und sei bereit, mit ihr und A_________ zusammenzuleben. Die Kindsmutter wolle nicht nach Italien ziehen, wo man auch gut leben könne. Das alleinige Sorgerecht für die Kindsmutter sei für ihn keine Option. Bald müsse er für zwei seiner Kinder in Italien keinen Unterhalt mehr bezahlen, dann stehe ihm mehr Geld zur Verfügung, so dass er für A_________ und die Kindsmutter sorgen könnte. Er habe dieser bereits angeboten, Fr. 200.-- pro Monat zu bezahlen. Sie habe aber das Geld nicht genommen. Auf Nachfrage, wovon sie in Italien leben wollten, erklärte er, er und die Kindsmutter hätten dort keine Arbeit und die Rente würde nach Abzug der Unterhaltszahlungen an seine Kinder in Italien nicht ausreichen. B. Mit Beschluss vom 15. März 2017 erkannte die KESB wie folgt: 1. Die elterliche Sorge über Kind A_________, geb. xxx 2015, der Y _________, geb. xxx.1980, wohnhaft B_________ und des X _________, geb. xxx.1961, wohnhaft in C_________, wird der Kindsmutter alleine zugeteilt. Die Obhut bleibt bei der Kindsmutter. 2. Dem Kindsvater wird ein regelmässiges Besuchsrecht jeden 2. und 4. Samstag im Monat von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr begleitet eingeräumt. Nach Ablauf eines Jahres findet dieses unbegleitet statt. Ab dem 6. Altersjahr steht dem Kindsvater ein ordentliches Besuchsrecht zu. Im Einverständnis mit der Kindsmutter sind weitere Besuche möglich. Insofern sich die Ausübung des Besuchsrechtes als schwierig gestaltet, bleibt die Errichtung einer Beistandschaft vorbehalten. 3. Die Kindsmutter orientiert den Kindsvater 1 Mal monatlich schriftlich über besondere Ereignisse im Leben des Kindes und wichtige Entscheidungen. 4. Die Kindseltern werden im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, der KESB innert 2 Monaten einen Unterhaltsvertrag einzureichen.

- 4 - Kostenentscheid: Die Gebühren werden festgesetzt auf CHF 400.00 und sind zu überweisen je hälftig von den Kindseltern gemäss separat zugestellter Rechnung. Am 8. Mai 2017 ersuchte die Kindsmutter die KESB telefonisch um Hilfe, weil sich das Besuchsrecht schwierig gestalte, der Kindsvater sie physisch und psychisch extrem unter Druck setze, weshalb sie das Besuchsrecht nicht mehr alleine mit dem Vater ausüben wolle und einen Besuchsrechtsbeistand wünsche. E_________ bestätigte am 8. Mai 2017 blaue Flecken an beiden Oberarmen der Kindsmutter, welche laut deren Angaben davon herrührten, dass ihr Ex-Mann sie am 6. Mai 2017 in einem Hotel in F_________ bei einem Streit an den Armen gepackt und geschüttelt habe. Fachperson D_________ beantragte am 13. Juni 2017 gestützt auf die Angaben der Kindsmutter die sofortige Besuchsrechtssistierung. C. X _________ erhob am 23. Mai 2017 (Postaufgabe) gegen vorstehenden Beschluss der KESB‚ Berufung‘ beim Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der KESB vom 15.03.2017 wird aufgehoben. 2. Die KESB wird angewiesen X _________ das rechtliche Gehör zu gewähren a) einerseits durch Erteilung eines Abklärungsauftrages an D_________ vom Amt für Kindesschutz G _________, namentlich Besprechung und Einvernahme mit X _________ b) Anhörung von X _________ durch die KESB 3. Der Fall wird an die KESB zurückgewiesen zur neuen Entscheidfällung. 4. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der KESB. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sowohl D_________ als auch die KESB allein bei der Kindsmutter Auskünfte eingeholt und ihn nicht angehört hätten. Er bestritt jede Druckausübung und die Drohung mit der Entführung und machte seinerseits mittels Einreichung einer E-Mail vom 2017 geltend, die Kindsmutter habe dargelegt, sie könnte nach Amerika oder Russland gehen und dort mit einem Partner ein neues Leben anfangen, womit er die Frage verband, wie er als Kindsvater in Russland Besuchsrechte ausüben solle. D_________ wiederholte am 29. Juni 2017 gegenüber dem Kantonsgericht ihre Empfehlung auf sofortige Besuchsrechtssistierung. Ansonsten sehe sie eine starke Gefährdung für A_________. Zudem könne der Kindsmutter angesichts der Anschuldigungen gegen den Kindsvater - nebst Gewalt, Versuch, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, und Anfassen mit danach erfolgter Strafanzeige - nicht zugemutet werden, das Besuchsrecht zu begleiten.

- 5 - D. Die Staatsanwaltschaft H_________ übermittelte dem Kantonsgericht am 7./17. Juli 2017 auf dessen Ersuchen die Akten betreffend die Strafanzeige der Kindsmutter gegen den Kindsvater. An der Sitzung vor Kantonsgericht vom 11. Juli 2017 wurden die Parteien befragt. Die Kindsmutter äusserte sich dabei insbesondere zum Vorfall in F_________ und zu ihren Vorwürfen gegenüber dem Kindsvater, dem sie physische, psychische und sexuelle Gewalt unterstellte, wobei sie jede Gewaltanwendung des Vaters gegenüber dem gemeinsamen Sohn A_________ verneinte. Der Kindsvater berichtete über seine Lebensumstände in Italien, schilderte den Vorfall in F_________ aus seiner Sicht und bestritt die Gewaltvorwürfe. Die Parteien schlossen danach folgenden Vergleich: 1) Dem Kindsvater wird ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und zwar am vierten Samstag des Monates Juli 2017 und des Monates August 2017, jeweils von 08.00 Uhr Morgens bis 18.00 Uhr Abends. Für den Monat September 2017 bis auf weiteres wird das Besuchsrecht auf zweimal pro Monat ausgedehnt und zwar kann dieses begleitete Besuchsrecht am zweiten und vierten Samstag des Monats vom 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausgeübt werden. 2) Die KESB wird aufgefordert, dem Kind A_________ unverzüglich einen Besuchsrechtsbeistand zu ernennen. Dieser hat das begleitete Besuchsrecht zu organisieren und dafür besorgt zu sein, dass jeweils eine Begleitperson bei den Besuchen von X_________ anwesend ist. 3) Die Besuchsrechtsbeistandschaft hat nicht durch D_________ vom Amt für Kinderschutz zu erfolgen. 4) Falls keine entsprechende Begleitung für das Besuchsrecht gefunden werden kann, so hat der Besuchsrechtsbeistand die nötigen Schritte zu unternehmen, damit das Besuchsrecht im Point Rencontre in I_________ durchgeführt werden kann. 5) X_________ verpflichtet sich, dass Besuchsrecht an dem Orte auszuführen, an dem es vereinbart wird und es wird ihm untersagt, die Schweiz mit dem Kind zu verlassen. 6) Die Kosten dieses Verfahrens werden auf den Haupthandel genommen. 7) Diese Vereinbarung wurde X _________ ins italienische übersetzt. Die KESB erliess daraufhin am 12. Juli 2017 nachstehenden Beschluss: 1. Für das Kind A_________, geboren am xxx.2015, der Y _________ und des X _________, wohnhaft bei der Kindsmutter, B_________, wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. 2. Als Erziehungsbeistand wird J_________, Amt für Kindesschutz K_________, ernannt. Der Beiständin werden insbesondere folgende Aufgaben erteilt: - das begleitete Besuchsrecht wie folgt zu organisieren: jeweils vierter Samstag des Monats Juli 2017 und August 2017 von 08:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr abends; ab September 2017 bis auf weiteres jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats von 08:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr abends;

- 6 - - dafür besorgt zu sein, dass jeweils eine Begleitperson bei den Besuchen von X _________ anwesend ist; - dafür besorgt zu sein, dass, falls keine entsprechende Begleitung für das Besuchsrecht gefunden werden kann, das Besuchsrecht über den Point Rencontre in I_________ organisiert wird; - dafür zu sorgen, dass das Besuchsrecht von X _________ an dem Orte ausgeführt wird, an dem es vereinbart worden ist. - Der KESB ist Mitteilung zu erstatten, sobald eine Anpassung der Massnahme notwendig wird. 3. X _________ wird ausdrücklich untersagt, die Schweiz mit dem Kind A_________ zu verlassen. Die Beiständin hat entsprechende Vorkehren zu treffen. Kostenentscheid: Die Gebühren werden festgesetzt auf CHF 200.00 und sind zu überweisen je hälftig von den Kindseltern, Y _________ und X _________, gemäss beiliegender Rechnung des Sekretariates der KESB. E. Y _________ erstattete ihre Beschwerdeantwort am 24. Juli 2017 mit den Anträgen: 1. Die „Berufung“ von X _________ vom 22. Mai 2017 wird abgewiesen und der Entscheid der KESB vom 15. März 2017 wird bestätigt. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden dem Beschwerdeführer X _________ auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. F. Laut Angaben der Beiständin J_________ liessen sich die vergleichsweise festgelegten Besuche einzig im Point Rencontre in I_________ durchführen. Dabei gab es bei der Umsetzung Probleme. Im Nachgang zur Besuchsrechtsausübung vom 30. September 2017 kam es trotz des offenbar bestehenden Kontaktverbots durch das Bezirksgericht K_________ vom 28. Juli 2017 auf der Rückfahrt im Zug zu einem Zusammentreffen zwischen Kindsvater und Kindsmutter, wobei deren Angaben dazu, wer dieses Aufeinandertreffen zu verantworten hatte, diametral divergieren. Nach fünf Treffen im Point Rencontre liess Y _________ die involvierten Stellen wissen, dass sie ab Beginn der Wintersaison an den Samstagen arbeite und den Sohn nicht mehr nach I_________ begleiten könne. Sie unterbreitete der KESB den Vorschlag, die Besuche könnten jeden zweiten Sonntag im Monat von 17.00 bis 19.00 Uhr in Begleitung von L_________, polnische Babysitterin, in der Lobby des Hotels O_________ in B_________ stattfinden. X _________ schlug seinerseits vor, dass die Kindsmutter das Kind jeden 2. und 4. Samstag des Monats um 08.00 Uhr in die Kinderkrippe P _________ bringt, das Kind der Kinderkrippe zur Betreuung von 08:00 bis 08:15 Uhr übergibt, zu welchem Zeitpunkt er sich dort einfinden und A_________ zu sich nehmen und mit ihm etwas in dem ihm vertrauten B_________ unternehme, wobei er seinen

- 7 - Sohn pünktlich um 18:00 Uhr in die Kinderkrippe zurückbringe, wo dieser von der Kindsmutter um 18:15 Uhr abgeholt werden könne. G. Mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 9. Februar 2018 verlangte X _________ die Anordnung superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen: 1. Für die Monate Februar, März, April 2018 wird dem Kindsvater ein einfaches Besuchsrecht eingeräumt und zwar wie folgt: Gestützt auf die Vereinbarung vor Kantonsgericht vom 11.07.2017 bringt Y _________ das Kind A_________ an jeden 2. und jeden 4. Samstag des Monats um 08:00 Uhr in die Kinderkrippe P _________, dort übergibt sie das Kind zur Betreuung der Kinderkrippe von 08:00 bis 08:15, pünktlich um 08:15 Uhr wird X _________ sich in der Kinderkrippe einfinden und das Kind zu sich nehmen um in B_________, in dem ihm vertrauten Dorf, spazieren zu gehen und etwas zu unternehmen. Pünktlich um 18:00 Uhr wird X _________ A_________ in die Kinderkrippe P _________ zurückbringen, wo es von 18:00 bis 18:15 Uhr wiederum vom Personal der Kinderkrippe betreut wird. Pünktlich um 18:15 Uhr wird sich Y _________ zur Kinderkrippe begeben und dort das Kind A_________ abholen. 2. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2018 wird das Besuchsrecht neu verhandelt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf den Haupthandel genommen. 4. X _________ wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. Innert der ihr vom Kantonsgericht angesetzten Frist liess sich Y _________ am 19. Februar 2018 vernehmen. Sie beantragte, auf das Gesuch um superprovisorische Massnahmen nicht einzutreten und die Akten infolge sachlicher Unzuständigkeit an das Bezirksgericht K_________ zur Entscheidungsfindung zu übersenden bei gleichzeitiger Abschreibung des vorliegenden Verfahrens vom Geschäftsverzeichnis des Kantonsgerichts; subsidiär plädierte sie auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung des Gesuchs. Erwägungen 1. 1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichts erheben (Art. 450, 450b Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 sowie Abs. 2, Art. 117 Abs. 3 EGZGB). Die Zuständigkeit der Bezirksgerichte ist hier nicht gegeben, weshalb schon deshalb dem Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin auf Übersendung des Dossiers an das Bezirksgericht K_________ nicht stattzugeben ist.

- 8 - Der Beschwerdeführer ist durch den Entzug der elterlichen Sorge persönlich durch den Entscheid betroffen und damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Der strittige Entscheid wurde am 2. Mai 2017 an seinen Rechtsvertreter versandt. Die Beschwerde datiert vom 23. Mai 2017 (Postaufgabe). Sie wurde mithin fristgerecht erhoben. Das Besuchsrecht wurde im vorliegenden Verfahren vorsorglich geregelt. Hierfür bleibt die Zuständigkeit des Kantonsgerichts bestehen. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf mögliche Gesetzesänderungen ist nicht geeignet, anderweitige Zuständigkeiten zu begründen. Mit der Zustellung des Gesuches des Beschwerdeführers um superprovisorische Massnahmen zur Beantwortung an die Beschwerdegegnerin hat das Kantonsgericht im Ergebnis bereits entschieden, dass diese Anträge im Sinne vorsorglicher Massnahmen behandelt werden. 1.2 Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und in Art. 450a Abs. 1 ZGB wird das Rügeprinzip festgehalten (vgl. Steck, Basler Kommentar, N. 41 ff. zu Art. 450 ZGB sowie N. 5 zu Art. 450a ZGB), so dass die Beschwerdeinstanz - trotz der geltenden Untersuchungsmaxime - grundsätzlich lediglich die in der Beschwerde vorgebrachten und genügend substantiierten Rügen prüft, wobei rein appellatorische Vorbringen diese Anforderungen nicht erfüllen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung des Falles an die KESB zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuer Entscheidfällung. Als einzigen Beschwerdegrund rügt er die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch D_________ einerseits und die KESB anderseits. In Bezug auf die elterliche Sorge sind nebst den Kindern (Art. 314a ZGB) auch die Eltern (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 297 Abs. 1 ZPO) persönlich anzuhören. Die Anhörung erfolgt grundsätzlich durch die KESB, allenfalls durch die fallinstruierende Person der KESB; während die KESB die Kindesanhörung in begründeten Fällen an Dritte delegieren darf (Art. 314a Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art. 298 Abs. 1 ZPO), hat sie die Eltern selbst anzuhören. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung der betroffenen Personen geht über den verfassungsmässigen Anspruch von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, weshalb weder eine schriftliche Stellungnahme noch die Vertretung im Verfahren durch einen Anwalt genügen. Schliesslich ist der Anspruch auf persönliche Anhörung formeller Natur, so dass dessen Verletzung unter Vorbehalt der Heilung dieses Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (zum Ganzen s. Fassbind, in: Rosch/Fountoulakis/Heck

- 9 - [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, H_________ 2016, N. 331-335, 342; Auer/Marti, Basler Kommentar, N. 7, 13 zu Art. 447 ZGB; Steck, in: FamKommentar Erwachsenenschutz, H_________ 2013, N. 7 ff. zu Art. 447 ZGB; Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich/Basel/Genf 2015, § 44 N. 53-57 und § 59 N. 23; Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 6 zu Art. 276 ZPO). Vorliegend kommt eine Befragung des Kindes aufgrund dessen jungen Alters nicht in Frage. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat ihn die KESB vor Ausfällung des Entscheides persönlich angehört. Zutreffend ist, dass ihn die Fachfrau D_________, welche durch die KESB in zulässiger Weise mit Abklärungen betraut wurde (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB), vor Fertigstellung ihres Berichtes nicht angehört hat. Die vorbehaltlose Abgabe von Empfehlungen ohne Kenntnisnahme der Positionen beider Seiten erscheint auf den ersten Blick wenig professionell, D_________ hat jedoch in ihrem Bericht ausdrücklich auf die wegen der Auslandabwesenheit des Kindsvaters fehlende Rücksprache mit diesem hingewiesen und der KESB nahegelegt, das Versäumte nachzuholen. Diesem Ansinnen ist die KESB gefolgt, indem sie den Kindsvater richtigerweise zu einer persönlichen Anhörung eingeladen hat. Bei dieser Anhörung konnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt der danach entscheidenden Behörde zur Kenntnis bringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. Sonstige Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bringt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht vor (vgl. dazu E. 1.2), womit die Beschwerde abzuweisen ist. 2.2 Selbst wenn der strittige Entscheid materiell zu überprüfen wäre, müsste er - jedenfalls aus heutiger Sicht - bestätigt werden. Die elterliche Sorge ist ein Pflichtrecht, das die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeit und Befugnisse gegenüber dem Kind umfasst, insbesondere die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung (statt vieler: Hegnauer, Grundriss des Kindsrechts, 5. Aufl., 1999, Rz. 25.02). Das Obhutsrecht (Aufenthaltsbestimmungsrecht) ist ein Teil der elterlichen Sorge und beinhaltet im Wesentlichen die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB) sowie die Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen. Des Weiteren ist der Träger des Obhutsrechts (Aufenthaltsbestimmungsrecht) verantwortlich für die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes (BGE 136 III 353 E. 3.2).

- 10 - Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB ist die Zuteilung der elterlichen Sorge u.a. auf Begehren eines Elternteils neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Unbestreitbar sind aufgrund der Trennung der Kindseltern und des Wegzugs des Kindsvaters in sein Heimatland Italien veränderte Verhältnisse gegeben. Zu prüfen ist, ob diese derart wesentlich sind, dass sie zur Wahrung des Kindeswohls die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Kindsmutter erfordern. Auszugehen ist dabei vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge, welcher unabhängig des Zivilstandes der Eltern Geltung hat (BGE 142 III 56 E. 3). Ein Abweichen davon ist nur ausnahmsweise aus Gründen des Kindeswohls zulässig, welches stets im Zentrum steht (BGE 143 III 361 E. 7.3.2). Für sich allein keine genügenden Gründe sind laut Rechtsprechung des Bundesgerichts eine grosse geografische Distanz oder Zwistigkeiten zwischen den Eltern, wie sie bei einer Trennung oftmals vorkommen (BGE 142 III 1; 142 II 56 E. 3). Hingegen kann ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung gebieten, wenn sich der Mangel auf das Kindeswohl auswirkt und von der Alleinerziehung eine Verbesserung erwartet werden kann. Denn das gemeinsame Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in der Regel nicht im Kindswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; Bundesgerichtsurteil 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.2). Nicht wesentlich ist, welcher Elternteil für die Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder die gestörte Kommunikation verantwortlich ist (BGE 142 II 197 E. 3.7). Nach dem Gesagten bildet der Wegzug des Kindsvaters ins Ausland noch keinen Grund, um der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge zuzuerkennen. Bei Italien handelt es sich um unser südliches Nachbarland, von wo aus die Kontaktnahme zwischen den Eltern mit den heutigen modernen Kommunikationsmitteln keinerlei Probleme bietet. Für die Frage der elterlichen Sorge ohne Bedeutung ist sodann das Argument der KESB, dass sich der Vater infolge Ortsabwesenheit nicht adäquat um das Kind kümmern könne. Dieser Punkt betrifft die persönliche Obhut und nicht die elterliche Sorge, welche letztere die tägliche Betreuung nicht mitumfasst. Demgegenüber hat das Verhältnis zwischen den Eltern massgeblich Schaden genommen. Das Besuchsrecht wurde unter Beizug von Dritten aufgegleist, wobei jeder direkte Kontakt zwischen den Eltern vermieden werden sollte. Als diese auf der Rückfahrt vom Point Rencontre in Richtung Oberwallis aufeinandertrafen, kam es zu einer Auseinandersetzung, welche die mit der Besuchsrechtsausübung betrauten Behörden zu Interventionen veran-

- 11 lasste. Die weitere Durchführung des Besuchsrechts scheiterte an der fehlenden Verfügbarkeit der Kindsmutter, die nach eigener Darstellung an sämtlichen Samstagen arbeiten muss. Laut Akten hat sie ihre Arbeitgeberin nicht über ihre vor Kantonsgericht vergleichsweise eingegangenen Verpflichtungen informiert. Hinzu kommt die Strafanzeige der Kindsmutter gegen den Kindsvater in F_________, welches Verfahren, unabhängig von der Begründetheit der Vorwürfe und dessen Ausgang, einen sinnvollen und erfolgversprechenden Kontakt der Eltern in Kinderbelangen praktisch ausschliesst. Insgesamt ist das Verhältnis zwischen Kindsmutter und Kindsvater daher derart verfahren, dass gemeinsame Entscheidungen ihren Sohn betreffend derzeit nicht denkbar erscheinen. Wegen dieser gestörten Kommunikation hat die KESB die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn deshalb zu Recht allein der Mutter übertragen, bei welcher A_________ wohnt. 3. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer Eltern-Kind-Beziehung zu beiden Elternteilen durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte. Der Kontakt zu beiden Eltern, Mutter und Vater, liegt im wohlverstandenen Interesse des Kindes (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5. A., 2014, N. 6 zu Art. 273 ZGB). Mit Rücksicht auf das Kind, dessen Alter und Gefährdung kann in einer ersten Phase ein begleitetes Besuchsrecht angezeigt sein. Dieses stellt jedoch lediglich eine Übergangslösung für eine begrenzte Dauer dar. Nebst dem begleiteten Besuchsrecht kommen Weisungen in Betracht (Art. 273 Abs. 2 ZGB), namentlich das Verbot, mit dem Kind die Schweiz zu verlassen, die Verpflichtung zur Führung von Gesprächen mit Beratungsstellen oder die Auflage der Passhinterlegung bei Entführungsgefahr (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N. 24-27 zu Art. 273 ZGB). Mangels elterlicher Sorge und Obhut hat der Beschwerdeführer Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit seinem Sohn. Durch seine Reisen in die Schweiz zwecks Wahrnehmung seines Besuchsrechts im Point Rencontre hat der Beschwerdeführer sein Interesse an seinem Sohn und an seinen väterlichen Kontakten mit diesem unter Beweis gestellt. Selbst nach Darstellung der Beschwerdegegnerin hat er sich während des Zusammenlebens, als sie bei der Arbeit war, korrekt um A_________ gekümmert. Gewaltanwendung des Vaters gegenüber seinem Sohn hat sie verneint. Es spricht insoweit nichts gegen ein Besuchsrecht. Als einzigen gewichtigen Einwand brachte die Kindsmutter die Gefahr einer Entführung vor. Eine solche Absicht wird vom

- 12 - Kindsvater aber in Abrede gestellt; überdies hat die Kindsmutter ihrerseits ein Absetzen nach Amerika oder Russland thematisiert, so dass diesbezüglich wahrscheinlich von beiden Seiten Äusserungen gemacht wurden. Beim Kindsvater handelt es sich um einen Italiener. Italien ist das Nachbarland der Schweiz mit ähnlichem kulturellem Hintergrund. Die drei älteren Kinder des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Italien. Hier steht ihm in C _________ eine Unterkunft zur Verfügung, welche offenbar seinem Vater gehört. In Norditalien absolviert er ein Theologiestudium. Über nennenswertes Vermögen und bedeutende Einkünfte verfügt er offensichtlich nicht. Unter all diesen Umständen ist die Gefahr, dass sich der Vater mit seinem Sohn A_________ in ein Drittland absetzen und untertauchen könnte, nicht besonders gross. Jedenfalls darf ihm mit diesem Argument nicht auf Dauer sein Besuchsrecht abgesprochen werden. Als mildere Massnahme wäre ohnehin die Hinterlegung der Ausweispapiere und der Zugbillette während der Besuche zu prüfen. Der Beschwerdeführer konnte seit November 2017 sein Besuchsrecht nicht mehr ausüben. Eine Auswertung der Besuche im Point Rencontre ist nicht aktenkundig. Es ist daher angezeigt, das Besuchsrecht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen vorerst und bis Ende April auf zweimal monatlich vier Stunden zu beschränken. Da die Kindsmutter sich ausserstande sieht, ihr Kind nach I_________ zu bringen, hat es in B_________ jeden zweiten und vierten Samstag im Monat von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr stattzufinden. Die Übergabe des Kindes kann am Arbeitsort der Mutter bzw. durch deren polnisches Kindermädchen erfolgen. Sofern die Beschwerdegegnerin eine Begleitung während der Ausübung des Besuchsrechts als nötig erachtet, hat sie für diese besorgt zu sein. Andernfalls erfolgt die Besuchsrechtsausübung unbegleitet gegen Aushändigung des Passes sowie des Zugsbillets, welche dem Kindsvater bei Rückgabe von A_________ zurückzugeben sind. Die KESB ist beauftragt, für die Regelung des Besuchsrechts ab Mai 2018 besorgt zu sein. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist dabei die Möglichkeit eines unbegleiteten, dem Alter des Kindes angepassten, umfassenderen Besuchsrechts zu prüfen. 4. Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Art. 118 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Laut Art. 106 ZPO sind die Kosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt in bestimmten Fällen eine Kostenverteilung nach Ermessen des Gerichtes. Für die Entschädigungen, welche Teil der Prozesskosten bilden, gelten die gleichen Grundsätze (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO).

- 13 - Die Beschwerde wird abgewiesen, womit der Beschwerdeführer insoweit unterliegt. Demgegenüber wird seinem Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Besuchsrechtsregelung entsprochen, womit er insoweit obsiegt. Dem Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin wird nicht Folge gegeben. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte tragen zu lassen. Dementsprechend werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) ist auf Grund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar) und bewegt sich im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Vorliegend waren die Akten nicht besonders umfangreich. Das Kantonsgericht hatte einerseits die Frage der elterlichen Sorge und anderseits jene des Besuchsrechts zu prüfen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entscheidgebühr auf Fr. 959.80 festzusetzen; die Auslagen betragen Fr. 440.20. Nach Verrechnung der Kosten von total Fr. 1‘400.-- mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschüssen hat ihm die Beschwerdegegnerin hierfür Fr. 700.-- zu erstatten.

- 14 -

Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Kindsvater X _________ wird für die Monate März und April 2018 ein Besuchsrecht in B_________ am zweiten und vierten Samstag des jeweiligen Monats von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr eingeräumt wie folgt: a. Die Kindsmutter Y _________ übergibt dem Kindsvater X _________ den gemeinsamen Sohn A_________ persönlich oder durch eine von ihr beauftragte Person pünktlich um 10.00 Uhr in der Lobby des Hotels O_________. b. Sofern die Kindsmutter Y _________ eine Begleitung des Kindes während der vierstündigen Ausübung des Besuchsrechts durch den Kindsvater wünscht, hat sie diese Person zu stellen. Falls sie auf eine Begleitperson verzichtet, hat der Kindsvater X _________ bei der Entgegennahme seines Sohnes der Kindsmutter oder der von ihr beauftragten Person seinen Pass und sein Zugbillet auszuhändigen. c. Der Kindsvater X _________ bringt den gemeinsamen Sohn pünktlich um 14.00 Uhr in die Lobby des Hotels O_________ zurück und übergibt ihn der Kindsmutter bzw. der von ihr beauftragten Person, gegebenenfalls gegen Rückgabe seines Passes und seines Zugsbillets. 3. Die Beiständin J_________ ist dem Kind und den Kindseltern bei der Organisation und Durchführung des Besuchsrechts bei Bedarf behilflich. 4. Die KESB hat das Besuchsrecht ab Mai 2018 im Sinne der Erwägungen zu regeln. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘400.-- werden je zur Hälfte mit Fr. 700.-- den beiden Beschwerdeparteien auferlegt; nach Verrechnung mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschüssen in gleicher Höhe, erstattet ihm die Beschwerdegegnerin hierfür Fr. 700.-- zurück. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 23. Februar 2018

C1 17 175 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 18.02.2017 C1 17 175 — Swissrulings