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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.02.2015 C1 14 287

February 6, 2015·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,774 words·~24 min·13

Summary

C1 14 287 C2 14 73 URTEIL VOM 6. FEBRUAR 2015 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen X_________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen Y_________, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin N_________ (Eheschutzmassnahmen) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 16. Oktober 2014

Full text

C1 14 287 C2 14 73

URTEIL VOM 6. FEBRUAR 2015

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X_________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

Y_________, Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin N_________

(Eheschutzmassnahmen) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts O_________ vom 16. Oktober 2014

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Verfahren

A. Am 18. Juli 2014 stellte Y_________ beim Bezirksgericht O_________ ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen mit folgenden Begehren (S. 3): Formell: 1. X_________ ist gerichtlich anzuweisen, seiner Ehegattin Y_________ im vorliegenden Verfahren umgehend über seine Einkommens-, Vermögens- und Schuldverhältnisse Auskunft zu erteilen. 2. Primär: X_________ bezahlt Y_________ für das vorliegende Eheschutzverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 5‘000.00, wobei CHF 2‘500.00 sofort nach Gesuchseinreichung und CHF 2‘500.00 bei Ansetzung der Instruktionsverhandlung zu überweisen sind. Subsidiär: Y_________ wird im vorliegenden Eheschutzverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO gewährt, unter Bezeichnung von RA N_________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Substitutionsrecht an ihre Büropartner. Materiell: 3. Das Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen wird gutgeheissen. 4. Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten Y_________ und X_________ wird aufgehoben. 5. Die gemeinsamen Kinder A_________ (geb. xxx 2001) und B_________ (geb. xxx 2006) werden unter die Obhut der Kindsmutter Y_________ gestellt. 6. Das Gericht legt ein angemessenes Besuchsrecht für X_________ gegenüber den Kindern A_________ sowie B_________ und umgekehrt fest. 7. X_________ bezahlt ab Gesuchseinreichung seiner Gattin Y_________ einen monatlich im Voraus zahlbaren Ehegattenunterhalt in Höhe von CHF 1‘307.85. 8. X_________ bezahlt ab Gesuchseinreichung für die Kinder A_________ (geb. xxx 2001) und B_________ (geb. xxx 2006) einen monatlich zahlbaren und vom Gericht festzulegenden Kindesunterhalt an die Kindsmutter, zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen. 10. Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind X_________ aufzuerlegen. 11. X_________ bezahlt Y_________ eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar. 12. Alle anderslautenden Rechtsbegehren der Gegenpartei werden abgewiesen.

- 3 - B. Am 21. Juli 2014 verlangte das Bezirksgericht bei der kantonalen Steuerverwaltung eine Kopie der aktuellsten Steuerveranlagung samt dazugehöriger Steuererklärung und der aktuellsten Steuererklärung der Parteien (S. 38 f.). Am selben Tag stellte der Bezirksrichter dem Gesuchsgegner das Gesuch um Eheschutzmassnahmen zu, welcher die eingeschriebene Postsendung jedoch nicht abholte (S. 41, 46), so dass das Gesuch am 8. August 2014 polizeilich zugestellt wurde (S. 49). Die Steuerverwaltung hinterlegte die Steuerunterlagen am 5. September 2014 beim Bezirksgericht (S. 50 ff.). Diese wurden dem Gesuchsgegner am 8. September 2014 per Einschreibesendung und, nachdem diese mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das Bezirksgericht retourniert worden waren, am 19. September 2014 per A-Post zugestellt (S. 50, 80). Mittels polizeilicher Zustellung wurde der Gesuchsgegner am 19. September 2014 zu einer Verhandlung im Sinne von Art. 273 ZPO vorgeladen (S. 43, 81). Gleichentags wurde ihm die prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts polizeilich zugestellt, wonach ihm eine Nachfrist zur Beantwortung des Gesuchs um Eheschutzmassnahmen eingeräumt und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass nach unbenutztem Fristablauf ein Entscheid ergehe, sofern die Angelegenheit spruchreif sei und andernfalls zu einer Sitzung vorgeladen werde (S. 78, 82). C. Der Gesuchsgegner liess sich innert der Nachfrist nicht vernehmen und am 16. Oktober 2014 erliess der Bezirksrichter folgenden Entscheid: 1. Die Beweisaufnahmesitzung vom 27. Oktober 2014 ist abgesagt. 2. Y_________ hat den gemeinsamen Haushalt mit X_________ auf den 1. Juli 2014 aufgehoben. 3. Das Besuchsrecht wird grundsätzlich der freien Ausführung der Ehegatten und der Kinder überlassen. Als Mindestregelung gilt, wenn keine Einigung zustande kommt: Dem Vater steht ein Besuchsrecht alle zwei Wochen zu und zwar vom Freitag, 19.00 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr. Der Vater kann ausserdem, nach Vereinbarung mit der Kindsmutter, seine Töchter während insgesamt drei Wochen pro Jahr, zu sich zu nehmen. 4. X_________ schuldet Y_________ und den Kindern A_________ und B_________ rückwirkend ab Juli 2014 folgenden Unterhaltsbeitrag: - Ab Juli 2014: Fr. 2‘375.-- Diese Summe enthält den Kindsunterhalt von je Fr. 627.50

- 4 - - Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet. 5. X_________ bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--. 6. X_________ bezahlt eine Parteientschädigung von Fr. 1‘748.--. Der Staat übernimmt diese voraussichtlich nicht einbringliche Entschädigung an die Offizialanwältin N_________, weshalb der Anspruch mit der Zahlung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). D. Am 3. November 2014 reichte X_________ gegen das oben genannte Urteil Berufung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 100): 1. Die Berufung sei gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichtes O_________ vom 16. Oktober 2014 sei in den angefochtenen Punkten aufzuheben und zur Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages an das Bezirksgericht O_________ zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen und der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 800.-- festzusetzen. 3. Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten der Berufungsgegnerin. 4. Dem Berufungskläger ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. In der Berufung beantragte der Berufungskläger, das Verfahren bis zum Entscheid über das gleichentags gestellte Fristwiederherstellungsgesuch beim Bezirksgericht O_________ zu sistieren. E. Nachdem der Berufungsbeklagten die Möglichkeit eingeräumt worden war, sich zum Sistierungsantrag zu äussern, sistierte das Kantonsgericht das Berufungsverfahren am 17. November 2014 bis zum Entscheid des Bezirksgerichts über das Wiederherstellungsgesuch des Berufungsklägers. Am 10. Dezember 2014 wies der Bezirksrichter das Gesuch um Nachfristerteilung ab (S. 125 ff.), woraufhin die Verfahrenssistierung aufgehoben wurde und das Bezirksgericht am 16. Dezember 2014 die amtlichen Akten hinterlegte.

Sachverhalt und Erwägungen 1. Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wozu auch Eheschutzmassnahmen zäh-

- 5 len (BGE 133 III 393 E. 5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 5A_621/2010 vom 8. März 2010 E. 1.3). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Vorliegend ficht der Berufungskläger ausschliesslich die Unterhaltsregelung in Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils an (vgl. Berufung I. 7., S. 96). Ist einzig der Ehegattenunterhaltsbeitrag strittig, steht eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Streit (Bundesgerichtsurteile 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 1 [= unveröffentlichte Erwägung von BGE 137 III 617], 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1). In Ziffer 4 regelt der Bezirksrichter indes auch die Kinderunterhaltsbeiträge, was notwendiger Bestandteil des Entscheids über die nicht vermögensrechtliche Obhutszuteilung ist und als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gilt (Bundesgerichtsurteil 5A_621/2010 vom 8. März 2011 E. 1.1; Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, N. 1.47a mit Hinweis). Demnach steht dem Berufungskläger die Berufung unabhängig vom Streitwert offen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist ein Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Beurteilung zuständig, da die Eheschutzmassnahmen erstinstanzlich im summarischen Verfahren entschieden worden sind (Art. 248 lit. d und Art. 271 ZPO). 2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Begründung. Diese dient aber der Erläuterung der Begehren und setzt diese damit voraus (BGE 137 III 617 E. 4.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2; vgl. ferner Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 872 mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, wonach die Klage ein Rechtsbegehren zu enthalten hat, ist auf die Berufung analog anwendbar (Killias, Berner Kommentar, N. 46 zu Art. 219 ZPO; BGE 138 III 213 E. 2.3, 137 III 617 E. 4.2). 2.1 Aufgrund des grundsätzlich reformatorischen Charakters der Berufung (vgl. Art. 318 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3) dürfen sich Berufungskläger in der Regel nicht damit begnügen, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zu beantragen, sondern es muss vielmehr ein Antrag in der Sache gestellt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; Bundesgerichturteile 4A_653/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1, 5A_603/2008 vom 14. November 2008 E. 1; Seiler, a.a.O., N. 875 ff.; Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommen-

- 6 tar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 17 zu Art. 311 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 15 zu Art. 311 ZPO; Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N. 63 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 34 zu Art. 311 ZPO). 2.2 Auf das kassatorische Hauptbegehren des Berufungsklägers kann demzufolge nicht eingetreten werden, da nicht ersichtlich ist und vom Berufungskläger auch nicht dargetan wird, inwiefern der Sachverhalt vor Bezirksgericht in „wesentlichen Teilen“ zu vervollständigen gewesen wäre (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Allein die vor Kantonsgericht vorgebrachten Noven (Lohnblatt 2014, Krankenkassenprämie 2014, Steuerrechnungen 2013 sowie Rechnungen Hausaufgabenhilfe) lassen nicht darauf schliessen, der Sachverhalt müsse in wesentlichen Teilen vervollständigt werden (zur Verwertbarkeit dieser Noven vgl. E. 2.3.1). Das auf Beschleunigung ausgerichtete Eheschutzverfahrens erlaubt eine Rückweisung ohnehin bloss in krassen Ausnahmefällen (Six, a.a.O., N. 1.47l). Somit liegt kein Fall von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor. 2.3 Der Berufungskläger macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 272 ZPO geltend, indem der Bezirksrichter seinen Lohn lediglich aufgrund der letzten Steuerunterlagen festgestellt habe, ohne bei seinem Arbeitgeber aktuelle Lohnabrechnungen eingeholt zu haben (vgl. dazu E. 2.3.2). Er rügt sodann die fehlerhafte Anwendung von Art. 69 ZPO, da ihm der Bezirksrichter nicht zwangsweise einen Rechtsvertreter bestellt habe (vgl. dazu E. 2.3.3). Selbst wenn man in diesen Rügen eine genügende Begründung für sein kassatorisches Hauptbegehren sehen wollte, wäre die Berufung aus nachfolgenden Überlegungen abzuweisen. 2.3.1 Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, welcher auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 138 III 625 E. 2.2; Bundesgerichtsurteile 5A_22/2014 vom 13. Mai 2014 E. 4.2, 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 2.2; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2014, N. 4 f. zu Art. 317 ZGB), werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch beschränkt berücksichtigt. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Zeitpunkt entstanden sind, in welchem die jeweilige Partei sich vor der Urteilsfällung letztmals äussern konnte. Sie sind im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit bestanden, die jedoch aus

- 7 irgendwelchen Gründen damals nicht geltend gemacht worden sind. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt. Sie sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Bundesgerichtsurteile 4A_662/2012 vom 7. Februar 2013 E. 3.3, 4A_643/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.2.2; Sterchi, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Der Berufungskläger hat darzulegen, weshalb er diese Tatsache nicht schon vor erster Instanz, sondern erst im Berufungsverfahren ins Verfahren eingeführt hat (Mathys, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 8 zu Art. 317 ZPO; ferner Bundesgerichtsurteile 5A_58/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 1.4, 5A_425/2011 vom 8. August 2011 E. 1.4; BGE 133 III 393 E. 3). Die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen eines Nettolohns in der Höhe von Fr. 4‘342.-- (TB 5), einer Krankenkassenprämie von Fr. 290.-- (TB 6), einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 365.-- (TB 7) sowie von nicht bezifferten Aufwendungen für die Hausaufgabenhilfe (TB 8) samt der zum Beweis dieser Behauptungen hinterlegten Urkunden sind allesamt vor der letztmaligen Äusserungsmöglichkeit vor Bezirksgericht entstanden und stellen somit unechte Noven dar. Sie sind im Berufungsverfahren nur dann mehr zulässig, wenn sie bei der zumutbaren Sorgfalt nicht bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid in den Prozess hätten eingeführt werden können. Zwar ist auch die säumige Partei durch Art. 317 ZPO vom Novenrecht vor der Berufungsinstanz nicht ausgeschlossen. Ist allerdings die Säumnis verschuldetermassen oder in zu verantwortender Weise erfolgt, so hat es die vor der Berufungsinstanz novenwillige Partei an zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz fehlen lassen, weshalb sie vom zweitinstanzlichen Novenrecht ausgeschlossen ist (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 65 f. zu Art. 317 ZPO; ferner Sutter-Somm/Lötscher/Pesenti/Seiler/Vontobel, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2012, N. 1350). Alleine der Umstand, dass der Berufungskläger die Mitteilungen des Bezirksgerichts sprachlich und inhaltlich nicht verstanden und daher nicht reagiert haben will, vermag seine Passivität nicht zu entschuldigen und keine Schuldlosigkeit zu begründen. Die Gerichtsverfügungen wurden mehrmals auf behördlichem Weg zugestellt. Sie waren auf dem amtlichen Papier des Bezirksgerichts verfasst, auf welchem sowohl die Telefonnummer als auch die Adresse des Gerichts aufgeführt waren. Bei der auch einem Laien zumutbaren Sorgfalt hätte sich der Berufungskläger beim Bezirksgericht nach

- 8 dem Sinn der Verfügungen erkundigen oder aber Dritte um Rat bzw. Übersetzungshilfe bitten müssen. Indem der Berufungskläger einfach zuwartete, agierte er nicht mit der ihm zumutbaren Sorgfalt, so dass die Säumnis nicht unverschuldet eintrat und ihn Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO vom Novenrecht im Berufungsverfahren ausschliesst. Die von ihm neu hinterlegten Beweismittel und die erstmals vorgebrachten Tatsachen könnten demnach einer Beurteilung im Berufungsverfahren nicht zugrunde gelegt werden. 2.3.2 Bei der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO handelt es sich um eine soziale oder eingeschränkte Untersuchungsmaxime, welche nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, d.h. in der Regel zugunsten der wirtschaftlich schwächeren Partei greift. Sie umfasst vor allem eine gesteigerte Fragepflicht, die darauf abzielt, eine Balance zwischen zwei ungleich mächtigen oder unterschiedlich gut informierten Parteien zu schaffen (Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, Band II: Anhänge, 2. A., Bern 2011, N. 2 zu Anh. ZPO Art. 272; Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 14 zu Art. 272 ZPO; Spycher, Berner Kommentar, N. 5 zu Art. 272 ZPO). Die Stoffsammlung erfolgt unter Anleitung des Gerichts, jedoch bleibt das Sammeln des Prozessstoffes, die Benennung der rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel, in erster Linie Sache der Parteien, die zur Mitwirkung verpflichtet sind (BGE 133 III 639 E. 2, 133 III 507 E. 5.4, 130 I 180 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2). Das Gericht hat demnach im Eheschutzverfahren den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (Sutter-Somm/Lazic, a.a.O., N. 12 zu Art. 272 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 21 N. 46). Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig (Siehr/Bähler, Basler Kommentar, 2. A., N. 4 zu Art. 272 ZPO). Für den Berufungskläger als unselbständig erwerbende Person mit einem regelmässigen Lohn ist grundsätzlich vom tatsächlichen Einkommen auszugehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_729/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 3.2). Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, Zulagen für Schicht- und Nachtarbeit, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (Bundesgerichtsurteil 5C.261/2006 vom 13. März 2007 E. 2; Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 4. A., 2010, N. 7 zu Art. 125 ZGB mit Hinweisen). Werden Einkommensbestandteile unregelmässig

- 9 bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (Bundesgerichtsurteil 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2). Ein solches Vorgehen bedeutet nicht nur eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum, sondern auch eine unter Verfassungsgesichtspunkten zulässige Vereinfachung (Bundesgerichtsurteil 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.3). Für das jährlich bezogene Einkommen samt unregelmässigen Lohnbestandteilen bietet in der Regel die aktuellste Steuerveranlagung ein zuverlässiges Beweismittel. Der Bezirksrichter legte seinem Entscheid die bei der Steuerverwaltung edierte aktuellste rechtskräftige Steuerveranlagung 2012 zugrunde sowie die aktuellste Steuererklärung 2013, welche die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner erst am 23. Juli 2014 eingereicht hatten (S. 50 ff.). Der dieser Steuererklärung 2013 beigelegte Lohnausweis belegte für seine Tätigkeit bei der C_________ GmbH ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 67‘865 (S. 64). Daneben sind Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 6‘050.-- dokumentiert (S. 65). Das mit dem Gesuch hinterlegte Veranlagungsprotokoll 2012 weist ein Einkommen des Berufungsklägers in der Höhe von insgesamt Fr. 77‘433.-- aus (S. 36). Die Gesuchstellerin gab an, dass ihr Ehegatte noch beim selben Arbeitgeber wie in der Bemessungsperiode 2013 arbeitete (TB 14). Obschon der Bezirksrichter dem Berufungskläger sowohl das Gesuch um Eheschutzmassnahmen inkl. Veranlagungsprotokoll 2012 samt zweimaliger Aufforderung zur Stellungnahme als auch die Steuererklärung 2013 zustellte, liess sich dieser nicht vernehmen und machte weder einen Wechsel seines Arbeitsplatzes noch eine Änderung seines Lohneinkommens geltend. Angesichts des annähernd konstant gebliebenen Einkommens des Berufungsklägers aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und aus Kinder- und Ausbildungszulagen während der Jahre 2012 und 2013 und aufgrund des Schweigens des Berufungsklägers durfte der Bezirksrichter auf die in den Steuerunterlagen aufgeführten Zahlen abstellen, und hieraus das Einkommen des Berufungsklägers ermitteln. Im Geltungsbereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime genügte es, das Einkommen aufgrund der zuverlässigen Angaben in den Steuerunterlagen festzustellen, ohne durch umfassende Abklärungen den Sachverhalt zu erforschen. Wenn eine Partei ihre Mitwirkungsobliegenheit trotz gerichtlicher Aufforderung versäumt, schützt sie die eingeschränkte Untersuchungsmaxime nicht vor dem Verlust ihres Anspruchs (Mordasini-Rhoner, Ge-

- 10 richtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, recht 2014, S. 21 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 272 ZPO ist aus diesen Gründen nicht ersichtlich. 2.3.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO, welcher weitgehend Art. 41 Abs. 1 BGG entspricht (Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 1 zu Art. 69 ZPO), kann das Gericht eine Partei, die offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selbst zu führen, auffordern, einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei einer solchen Aufforderung innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. Die Bestimmung beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten usw. (sog. Postulationsfähigkeit; Bundesgerichtsurteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1). Der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 5, 9 und 29 BV lassen es im Hinblick auf die drohenden Konsequenzen, die ein gerichtlicher Entscheid nach sich zieht, zu, dass das Recht des Einzelnen, sich vor Gericht persönlich zu vertreten, beschnitten wird (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich 2013, N. 3 zu Art. 69 ZPO). Obschon Art. 69 ZPO als Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, besteht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens dann eine Pflicht zum Handeln, wenn die Partei nur noch zu einem Objekt des Verfahrens wird oder selber nicht erkennen kann, dass sie ihrer Rechte verlustig zu gehen droht, wenn ihr nicht eine Vertretung zur Seite gestellt wird (Staehelin/Schweizer, a.a.O., N. 4 zu Art. 69 ZPO; Merz, Basler Kommentar, 2. A., N. 6 zu Art. 41 BGG). Ein Prozessführungsunvermögen darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, da Art. 69 ZPO ein „offensichtliches“ Fehlen der Postulationsfähigkeit fordert (Bundesgerichtsurteile 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1, 6B_355/2008 vom 15. Januar 2009 E. 3.2: für den Bereich des Strafrechts; Tenchio, Basler Kommentar, 2. A., N. 8 zu Art. 69 ZPO; Hrubesch-Millauer, a.a.O., N. 3, 6 zu Art. 69 ZPO; Affentranger, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 2 zu Art. 69 ZPO; Merz, a.a.O., N. 12 zu Art. 41 BGG). Umstände, die eine ordnungsgemässe Prozessführung verunmöglichen, können Analphabetismus, Unbeholfenheit oder störendes Verhalten sein. Eine Vertretung kann indes nicht bereits allein deshalb angeordnet werden, weil aus den gerichtlichen Eingaben ersichtlich ist, dass diese von einem juristischen Laien abgefasst wurden und lücken-

- 11 haft sind. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Komplexität der Streitsache, die sich stellenden rechtlichen und technischen Fragen und das Verhalten der Partei (Bundesgerichtsurteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Insgesamt verbleibt dem Gericht ein erheblicher Entscheidungsspielraum (Hrubesch-Millauer, a.a.O., N. 6 zu Art. 69 ZPO; Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 69 ZPO; Merz, a.a.O., N. 7 zu Art. 41 BGG). In jedem Fall trifft das Gericht erst dann eine Fürsorgepflicht, wenn die emotionale oder intellektuelle Überforderung einer Partei offensichtlich ist (Gasser/Rickli, a.a.O., N. 2 zu Art. 69 ZPO), weshalb sie für das Gericht überhaupt erkennbar sein muss. Dies ist bei einer säumigen Partei nicht der Fall, da dem Gericht hier jegliche Hinweise auf die mangelnde Postulationsfähigkeit fehlen. Daher war der Bezirksrichter aufgrund von Art. 69 ZPO zur Bestellung eines Vertreters nicht verpflichtet. Ohnehin rechtfertigte alleine die Fremdsprachigkeit eine zwangsweise Bestellung eines Vertreters nicht, sondern wäre in solchen Fällen ein geeigneter Dolmetscher beizuziehen (vgl. Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014, N. 2 zu Art. 69 ZPO). Ergänzend ist anzuführen, dass der Bezirksrichter dem Berufungskläger bereits mit der Zustellung des Gesuchs der Gegenpartei empfahl, einen Anwalt mit der Interessenvertretung zu mandatieren (S. 41) und dass er ihm bei erster Gelegenheit Rechtsanwalt Gattlen vermittelte, welchen er als unentgeltlichen Rechtsbeistand einsetzte (vgl. Z2 14 110, Z2 14 99, S. 4). Die Berufung erwiese sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 2.3.4 Abschliessend bliebe der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass die Annahme des Bezirksrichters, beiden Parteien approximativ dieselbe Steuerbelastung zuzugestehen, aufgrund des annähernd hälftig geteilten Gesamteinkommens entgegen seiner Ansicht nicht willkürlich erscheint und die Berufung auch diesbezüglich unbegründet wäre. 2.4 Nebst dem Hauptbegehren verlangt der Berufungskläger im Sinne eines Eventualbegehrens, dass „der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 800.-- festzusetzen“ sei, weshalb zu prüfen bleibt, ob auf dieses eingetreten werden kann. 2.4.1 Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Im Rechtsbegehren wird der Umfang des Streites umschrieben, d.h., es wird festgehalten, was der Kläger seitens des Gerichts zugesprochen erhalten will. Es gilt der Grundsatz, dass das Rechtsbegehren, und als sol-

- 12 ches auch das Berufungsbegehren, so bestimmt und präzis abgefasst sein muss, dass es bei Klagegutheissung zum richterlichen Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2, 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1.3; Hungerbühler, a.a.O., N. 14 u Art. 311 ZPO; Willisegger, Basler Kommentar, 2. A., N. 18 f. zu Art. 221 ZPO; Killias, a.a.O., N. 8 zu Art. 221 ZPO; Seiler, a.a.O., N. 883; Hurni, Berner Kommentar, N. 36 zu Art. 58 ZPO mit weiteren Hinweisen). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt im Eheschutzverfahren, dass die Berufungsanträge sowohl betreffend Ehegatten- als auch Kinderunterhalt zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 4.2, 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2, 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2; Six, a.a.O., N. 1.47g mit Hinweis). Dies gilt auch, soweit beim Kinderunterhalt die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGE 137 III 617 4.5.1; Bundesgerichtsurteile 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 4.2, 5A_94/2013 vom 6. März 2013 E. 2.2) anwendbar sind. Werden unbezifferte Berufungsanträge gestellt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass dem Berufungskläger eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO einzuräumen wäre. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. dazu BGE 135 I 6 E. 2.1): Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4 ff.; Bundesgerichtsurteile 5A_855/2012 vom 13. Februar 2012 E. 3.3.2, 4A_587/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2, 5A_105/2012 vom 9. März 2012 E. 3.2 [in: FamPra.ch 2012 S. 811]). Es ist jedoch nicht Sache des Berufungsgerichts, die Begründung nach möglichen Bezifferungen zu durchforsten, Mutmassungen über die Berechnung und Bezifferung anzustellen oder mehr als bloss einfachste Berechnungen vorzunehmen (Six, a.a.O., N. 1.47g). 2.4.2 Der Berufungskläger wendet sich gemäss Ziffer I. 7 seiner Berufung „einzig gegen die Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids“ (S. 96). In besagter Dispositivziffer 4 legte der Bezirksrichter sowohl den Ehegatten- als auch den Kinderunterhaltsbeitrag fest, indem er den Berufungskläger rückwirkend ab Juli 2014 zu einem Gesamtunterhalt in der Höhe von Fr. 2‘375.-- verpflichtete, worin für beide gemeinsamen Kinder jeweils ein Kinderunterhalt von Fr. 627.50

- 13 enthalten sei. Zusätzlich zu diesem Betrag seien die Kinder- und Ausbildungszulagen geschuldet. Der vom Bezirksrichter festgelegte Ehegattenunterhalt beträgt folglich monatlich Fr. 1‘120.--. Der Berufungskläger verlangt in Ziffer 2 der Berufungsbegehren die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags in der Höhe von Fr. 800.--, ohne jedoch den Beginn der Unterhaltspflicht zu bestimmen und darzulegen, ob der festzusetzende Unterhaltsbeitrag den Gesamtunterhalt oder aber den Ehegattenunterhalt bildet und inwieweit in diesem Betrag die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bereits enthalten oder aber zusätzlich geschuldet sind. Dies obschon Unterhaltsbeiträge für Kinder und den unterhaltsberechtigten Ehegatten gesondert auszuweisen sind (Six a.a.O., N. 2.176; vgl. ferner Art. 282 Abs. 1 lit. b ZPO). Aus dem einzigen materiellen Rechtsbegehren ist daher nicht ersichtlich, inwieweit der Berufungskläger die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils anficht und in welchem Umfang er diese abändern lassen möchte, mithin zur Zahlung welcher Unterhaltszahlungen er im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil bereit ist. 2.4.3 Aus besagtem Rechtsbegehren lässt sich auch unter Einbezug der Berufungsbegründung und des erstinstanzlichen Entscheids nicht ableiten, in welchem Umfang der Berufungskläger die ihm erstinstanzlich auferlegte Unterhaltspflicht anficht: Dem Entscheid des Bezirksgerichts ist zu entnehmen, dass es das Nettoeinkommen des Berufungsklägers auf Fr. 5‘655.-- und dasjenige der Ehegattin auf Fr. 2‘365.-- festlegte. Weiter hat es den monatlichen Bedarf des Berufungsklägers auf Fr. 3‘280.--, denjenigen der Berufungsbeklagten und der gemeinsamen Kinder auf Fr. 4‘738.10 festgesetzt. Daraus errechnete das Bezirksgericht einen Gesamtbedarf von Fr. 8‘018.10 bei Gesamteinnahmen von Fr. 8‘020.-- (ohne Kinderzulagen), woraus es auf den gerundeten monatlichen Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 2‘375.--, zuzüglich der Kinder- und Ausbildungszulagen schloss. Auf diese Berechnung nimmt der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung bloss insoweit Bezug, als er einzelne Annahmen des Bezirksrichters (Einkommen Ehegatte, Krankenkassenprämie Ehegatte, Steuern) korrigiert, ohne jedoch die daraus folgenden Konsequenzen auf die Unterhaltsberechnung, insbesondere mithilfe einer eigener Rechnung, darzustellen. Sodann macht er Kosten für eine Hausaufgabenhilfe geltend, ohne diese zu beziffern. Ebenso wenig erwähnt er in der Berufungsbegründung die Kinder- und Ausbildungszulagen. Insgesamt ergibt sich die eingestandene Unterhaltsschuld bzw. deren Zusammensetzung aus den Berufungserwägungen nicht. Damit kann aufgrund der Rechtsmittelein-

- 14 gabe des Berufungsklägers nicht eruiert werden, welchen Ehegattenunterhaltsbeitrag und welche Kinderunterhaltsbeiträge er im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil zu entrichten bereit ist. Auch auf das Eventualbegehren kann mithin mangels Bezifferung nicht eingetreten werden. 3. Auf die Berufung kann mithin nicht eingetreten und auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Es bleibt über die Prozesskosten sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. 3.1 Es ist zulässig, den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Sachentscheid zu fällen, wenn nach der zusammen mit dem Gesuch eingereichten Rechtsvorkehr keine weiteren Verfahrensschritte mehr erforderlich sind, was im Rechtsmittelverfahren mit grundsätzlich einfachem Schriftenwechsel in der Regel der Fall ist (Bundesgerichtsurteile 6B_179/2013 vom 29. August 2013 E. 3.2, 2D_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4, 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.3.2 f., 4P.300/2005 vom 15. Dezember 2005 E. 3.1, 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3 mit Hinweisen; ferner Bühler, Berner Kommentar, N. 253 ff., 270 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen). Art. 117 lit. b ZPO setzt für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn mangels gehöriger Rechtsbegehren auf die Berufung nicht eingetreten werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_765/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 3, 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 7.1, 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 3, 5A_417/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2, 4C.43/2007 vom 14. März 2007 E. 7.2, Seiler, a.a.O., N. 1205 mit weiteren Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. 3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind aufgrund des Verfahrensausgangs und mangels Aufwands der Berufungsbeklagten keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich dabei nach kantonalem Recht (Art. 96, 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009.

- 15 - 3.3 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird auf Grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich im vorliegenden summarischen Verfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'000.-- (Art. 18 GTar), wobei im Berufungsverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % zu berücksichtigen ist (Art. 19 GTar). In Berücksichtigung der Kostenlosigkeit des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO), des geringen Aktenumfangs, der sich stellenden einfachen Rechtsfragen und des damit verbundenen Aufwands, der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie des Umstands, dass das Verfahren mittels Prozess- und nicht Sachentscheid erledigt wird, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzulegen, welche ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen ist.

das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.-- werden dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 6. Februar 2015

C1 14 287 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.02.2015 C1 14 287 — Swissrulings