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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 06.03.2014 C1 13 201

March 6, 2014·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,572 words·~8 min·12

Summary

C1 13 201 URTEIL VOM 6. MÄRZ 2014 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber in Sachen T_________, Berufungskläger gegen U1_________ bis U132_________ Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Herr Rechtsanwalt Dr. A_________ sowie V_________, Berufungsbeklagte W_________, Berufungsbeklagter T_________ und Y_________, c/o B_________

Full text

C1 13 201

URTEIL VOM 6. MÄRZ 2014

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Hermann Murmann, Einzelrichter; Dr. Rochus Jossen, Gerichtsschreiber

in Sachen

T_________, Berufungskläger

gegen

U1_________ bis U132_________ Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Herr Rechtsanwalt Dr. A_________

sowie

V_________, Berufungsbeklagte W_________, Berufungsbeklagter T_________ und Y_________, c/o B_________ AG Berufungsbeklagte Z_________, Berufungsbeklagter

- 2 - (Bauhandwerkerpfandrecht / Vormerkung) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 12. August 2013

- 3 eingesehen

das Gesuch um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts des Einzelunternehmens „D_________“ vom 25. Februar 2013 zur Sicherung eines Vergütungsanspruchs für Brandschutzarbeiten in E_________ und die superprovisorische Verfügung des Bezirksgerichts C_________ vom 8. März 2013, mit welcher dem Gesuch vorläufig stattgegeben wurde; das Urteil des Bezirksgerichts C_________ vom 12. August 2013, wonach das Grundbuchamt des Kreises F_________ angewiesen wurde, die gemäss Verfügung vom 8. März 2013 gleichentags vollzogene Vormerkung (Sub-Nr. xxx) zu Gunsten von T_________ und zu Lasten der Stockwerkeigentumsanteile der StWE-Gemeinschaft „G_________“ auf der Grundparzelle Nr. xxx, Plan Nr.xxx, gelegen auf Gebiet der Gemeinde E_________, zu löschen; die Berufung von T_________ vom 21. August 2013 mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Das Urteil Z2 13 20 des Bezirksgerichtes C_________ vom 12.8.2013 ist aufzuheben. 2. Primär ist das Grundbuchamt F_________ anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils die gemäss Verfügung vom 8.3.2013 vollzogene Vormerkung unter der Nr. xxx provisorisch zu Gunsten von T_________ und zu Lasten der Stockwerkeigentumsanteile der StWE-Gemeinschaft G_________ auf der Grundparzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, Gemeinde E_________, im Grundbuch einzutragen. Subsidiär ist das Verfahren zur weiteren Beweisabnahme an das Bezirksgericht C_________ zurück zu weisen. 3. Die Kosten des Verfahrens und des Entscheids gehen zulasten wem rechtens. 4. T_________ ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

die Verfahrenssistierung des Kantonsgerichts vom 16. September 2013 sowie die Aufhebung dieser Sistierung am 6. Februar 2014; die Mitteilung des Rechtsvertreters von T_________ vom 27. November 2013, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung niederlege; die verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts vom 6. und vom 21. Februar 2014, mit welchen T_________ aufgefordert wurde, zwecks Überprüfung der Berufungslegitimation den Vermögensübertragungsvertrag vom 24. Juni 2013 zu hinterle-

- 4 gen, wonach die „D_________ AG“ das Geschäft des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens „D_________“ (CH-xxx), in H_________, mit Aktiven von Fr. 11'376'333.43 und Passiven von Fr. 7'510'236.21“ übernahm; die Schreiben der Treuhand I_________ AG vom 25. und vom 26. Februar 2014, mit welchen diese dem Gericht die gewünschten Unterlagen im Auftrag von T_________ zukommen liess; die übrigen Akten;

erwägend

dass der vorliegende erstinstanzliche Entscheid über vorsorgliche Massnahmen innert zehn Tagen mittels Berufung bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b, Art. 248 lit. d, Art. 249 lit. d Ziff. 5, Art. 314 Abs. 1 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. b und 2 lit. c EGZPO); dass das Gericht die Rechtsmittellegitimation als Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft (vgl. Art. 59 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a, Art. 60 ZPO; vgl. Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N. 40 f., 56 ff. zu Vor. Art. 308 ff. ZPO; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich 2013, N. 5, 14 zu Art. 59 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N. 15 ff. zu Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO); dass die ZPO die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht ausdrücklich regelt, jedoch Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG als Mindestanforderung neben der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren verlangen, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und er ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Sterchi, a.a.O., N. 18 zu Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO; Kunz, a.a.O., N. 59 zu Vor Art. 308 ff. ZPO mit Hinweisen); dass es sich beim schutzwürdigen Interesse um ein eigenes aktuelles Interesse handeln muss und dieses Rechtschutzinteresse im Rechtsmittelverfahren der Beschwer entspricht; fehlt ein Interesse auf Abänderung des angefochtenen Entscheids, ist auf

- 5 das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 120 II 5 E. 2a; Zürcher, a.a.O., N. 14 zu Art. 59 ZPO mit Hinweisen); dass nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes besteht für die Forderungen der Handwerker und Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, an diesem Grundstück, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben; dass das Bauhandwerkerpfandrecht als akzessorisches Nebenrecht untrennbar mit dem baupfandrechtlichen Vergütungsanspruch verbunden ist, und deshalb nur der Forderungsgläubiger Pfandgläubiger sein kann für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer und als solcher aktivlegitimiert ist, den vorläufigen und definitiven Grundbucheintrag des Baupfandrechts zu beantragen und das Eintragungsverfahren fortzusetzen, weshalb der Bauunternehmer nach rechtsgültiger Forderungsabtretung dazu nicht mehr aktivlegitimiert ist (statt aller Schumacher, in: Breitschmid/Rumo- Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. A., Zürich 2012, N. 28 zu Art. 837 ZGB mit Hinweisen); dass T_________ das Bezirksgericht um die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zur Sicherung des unbezahlten Vergütungsanspruchs für Arbeiten seiner Einzelunternehmung „D_________“ ersuchte (S. 1 ff.); dass gemäss Handelsregisterauszug das Einzelunternehmen „D_________“ am 24. Juni 2013 im Handelsregister gelöscht wurde und gleichentags die „D_________ AG“ im Handelsregister eingetragen wurde, wobei die AG laut Handelsregistereintrag bei der Gründung das Geschäft des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens „D_________“ (CH-xxx), in H_________, gemäss Vermögensübertragungsvertrag vom 24.06.2013 mit Aktiven von Fr. 11'376'333.43 und Passiven von Fr. 7'510'236.21“ übernahm; dass in Ziffer IV. der hinterlegten öffentlichen Urkunde über die Gründung der D_________ AG mit Sitz in H_________ vom 24. Juni 2013 festgehalten wird, dass die Aktiengesellschaft vom Einzelunternehmen D_________ gemäss dem vom 24. Juni 2013 datierten Sacheinlage-/ Sachübernahmevertrag Aktiven von Fr. 11'376'333.43 und Passiven von Fr. 7'510'236.21 im Sinne einer Vermögensübertragung gemäss Art. 69 ff. FusG übernehme (S. 786);

- 6 dass gemäss Ziffer II. des erwähnten Vermögensübertragungsvertrags (Sacheinlageund Sachübernahmevertrag) vom 24. Juni 2013 die D_________ AG vom Einzelunternehmen D_________ Aktiven von Fr. 11'376'333.43 und Passiven von Fr. 7'510'236.21 übernahm und gemäss Übernahmebilanz, welche integrierender Bestandteil des Vermögensübertragungsvertrags bildete (S. 823), sämtliche Forderungen in der Höhe von Fr. 1'216'416.40 von der Einzelfirma auf die Aktiengesellschaft übergingen (S. 834); dass Art. 83 Abs. 4 Satz 2 ZPO, welcher den Parteiwechsel regelt, besondere gesetzliche Bestimmung über die Rechtsnachfolge vorbehält und die Vermögensabtretung nach Art. 69 ff. FusG als eine partielle Universalsukzession zu qualifizieren ist und nach der überwiegenden Lehrmeinung auf Klägerseite mit der Eintragung ins Handelsregister zu einem zwingenden Parteiwechsel ipso iure kraft Gesamtnachfolge führt, begrenzt auf die übertragenen Vermögenswerte (Gross/Zuber, Berner Kommentar, N. 29 zu Art. 83 ZPO; Graber/Frei, Basler Kommentar, 2. A., N. 39 f. zu Art. 83 ZPO; Livschitz, in: Baker & McKenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N. 14 zu Art. 83 ZPO mit Hinweisen; Zürcher, a.a.O., N. 71 zu Art. 59 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 139; Berger/Güngerich, Zivilprozessrecht, Bern 2008, N. 378; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N. 3.75; so bereits Brenner, Der Parteiwechsel im Zivilprozess als Folge des Bundesprivatrechts, Diss. St. Gallen 1992, S. 140 f., 146 f f.; teilweise abweichend Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2014, N. 16 zu Art. 83 ZPO, welche keinen Parteiwechsel, sondern ein Parteibeitritt annimmt sowie Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 13 N. 77, welche die Vermögensübertragung nach Art. 69 ff. FusG als Fall von Art. 83 ZPO ansehen), womit die ursprüngliche Partei nach erfolgtem Parteiwechsel nicht mehr rechtsmittellegitimiert ist (ausdrücklich Sterchi, a.a.O., N. 19, 21 zu Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO); dass folglich mit der Vermögensübertragung am 24. Juni 2013 die D_________ AG den Vergütungsanspruch für geleisteten Brandschutzarbeiten übernahm und im laufenden Verfahren um provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts von Gesetzes wegen an die Stelle des übertragenden Einzelunternehmens D_________ bzw. von T_________ trat; dass die Berufung unter anderem die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreter enthalten muss (Art. 221 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 219 ZPO);

- 7 dass die Berufung vom 21. August 2013 vom damaligen Rechtsvertreter ausdrücklich „im Namen und Auftrag von T_________, Firmennummer CH-xxx, H_________“ hinterlegt wurde, das materielle Berufungsbegehren darauf abzielte, die gemäss Verfügung vom 8. März 2013 vollzogene Vormerkung provisorisch zu Gunsten von T_________ im Grundbuch einzutragen und auch in der Berufungsbegründung ausschliesslich vom Gesuchsteller T_________ bzw. dessen Einzelfirma die Rede ist; dass gemäss Wortlaut der Berufung zweifelsfrei das Einzelunternehmen D_________ bzw. die natürliche Person T_________ als Berufungskläger auftritt und die „Malerund D_________ AG“ mit keinem Wort erwähnt wird, so dass keine Zweifel über die Identität des Berufungsklägers bestehen; dass indes die Vergütungsforderung nach dem Ausgeführten bereits am 24. Juni 2013 von der natürlichen Person T_________ auf die juristische Person D_________ AG übergegangen war und T_________ im Zeitpunkt der Berufungseinreichung durch den angefochtenen Entscheid vom 12. August 2013 nicht mehr berührt war und er kein Interesse mehr an einer Änderung dieses Urteils hat; dass daher mangels Legitimation auf die Berufung von T_________ nicht eingetreten werden kann und auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden kann; dass ausgangsgemäss dem Berufungskläger die Kosten dieses Entscheids aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dass diese auf Fr. 800.-- festgesetzt werden (Art. 13, 14 Abs. 1, Art. 16 Abs. 3 und 19 GTar), wobei dem Berufungskläger nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss durch die Gerichtskasse Fr. 1'600.-- zurückzuerstatten sind (Art. 111 Abs. 1 ZPO); dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO);

- 8 das Kantonsgericht erkennt

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- trägt der Berufungskläger. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss ist ihm Fr. 1'600.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen Sitten, 6. März 2014

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