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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.05.2015 C1 13 119

May 30, 2015·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,107 words·~6 min·13

Summary

RVJ / ZWR 2016 129 Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichts- abteilungen des Kantonsgerichts Zivilprozessrecht Procédure civile Parteiwechsel - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 30. Juni 2015, X. c. Y. AG - TCV C1 13 119 Parteiwechsel und Sachlegitimation - Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Da der Erwerber dem Prozess beitreten kann, jedoch nicht muss, bedarf es hier einer ausdrücklichen Erklärung des Erwerbers (E. 4.2). - Veräussert der Kläger das Streitobjekt während eines laufenden Zivilverfahrens und tritt der Erwerber nicht in den Prozess ein, verliert der Kläger grundsätzlich die Aktiv- legitimation und die Klage ist abzuweisen (E. 4.3). - Aufgrund der vertauschten Parteirollen im Aberkennungsprozess fehlt es an der Sachlegitimation der Berufungsbeklagten, wenn der Anspruch nicht der Aberken- nungsbeklagten zusteht (E. 5.2).

Full text

RVJ / ZWR 2016 129

Jurisprudence des cours civiles et pénales du Tribunal cantonal Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsabteilungen des Kantonsgerichts Zivilprozessrecht Procédure civile Parteiwechsel - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom 30. Juni 2015, X. c. Y. AG - TCV C1 13 119 Parteiwechsel und Sachlegitimation - Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Da der Erwerber dem Prozess beitreten kann, jedoch nicht muss, bedarf es hier einer ausdrücklichen Erklärung des Erwerbers (E. 4.2). - Veräussert der Kläger das Streitobjekt während eines laufenden Zivilverfahrens und tritt der Erwerber nicht in den Prozess ein, verliert der Kläger grundsätzlich die Aktivlegitimation und die Klage ist abzuweisen (E. 4.3). - Aufgrund der vertauschten Parteirollen im Aberkennungsprozess fehlt es an der Sachlegitimation der Berufungsbeklagten, wenn der Anspruch nicht der Aberkennungsbeklagten zusteht (E. 5.2). Substitution de partie et légitimation active ou passive - Si l’objet litigieux est aliéné en cours d’instance, l’acquéreur peut reprendre le procès en lieu et place de la partie qui se retire (art. 83 al. 1 CPC) ; comme l’acquéreur peut, mais ne doit pas reprendre le procès, une déclaration écrite de celui-ci est nécessaire (consid. 4.2). - Lorsqu’il aliène l’objet du litige en cours d’instance et que l’acquéreur ne reprend pas le procès, le demandeur perd, en principe, la légitimation active et son action doit être rejetée (consid. 4.3). - En raison de l’inversion du rôle des parties dans l’action en libération de dette, le défendeur à l’action, intimé en appel, n’a pas la légitimation passive lorsqu’il n’est plus titulaire de la créance (consid. 5.2).

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Erwägungen

4.1 Mit Eingabe vom 19. November 2014 teilte die Y. AG [Aberkennungsbeklagte] dem Gerichte mit, dass sie die gesamte Forderung, mithin Fr. 31 828.85, bezüglich des vorliegenden Prozessverfahrens an Z. abgetreten habe. (…) 4.2. Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Als Streitobjekt werden Sachen oder Rechte bezeichnet, bei denen in einem Prozess die Sachlegitimation der Parteien durch Beziehung zu ihnen bestimmt wird. Darunter fallen bspw. eine eingeklagte Forderung, eine Sache, an welcher Eigentum, Besitz, ein beschränktes dingliches Recht oder ein rein obligatorischer Anspruch (sei es durch Leistungs- oder Feststellungsklage) geltend gemacht wird oder Immaterialgüterrechte. Der Begriff der Veräusserung ist sehr weit gefasst. Damit ist jede Übertragung eines Rechts oder des Besitzes einer Sache unter Lebenden gemeint. Es spielt keine Rolle, ob die Übertragung durch Rechtsgeschäft (Kauf, Tausch, Schenkung, Zession), mittels insolvenzrechtlicher Zwangsverwertung oder kraft Gesetzes (wie namentlich bei der Legalzession) erfolgt ist (Graber/Frei, Basler Kommentar ZPO, 2. A., N. 5 f. zu Art. 83 ZPO mit Hinweisen). Die Y. AG trat ihre Forderungen im Betrage von Fr. 31 828.85 samt 5 % Zins und Kosten gegenüber X. an Z. ab. Diese Forderung ist Gegenstand des vorliegenden Aberkennungsklageverfahrens, weshalb eine Veräusserung des Streitgegenstandes vorliegt. Art. 83 ZPO sieht vor, dass der Erwerber anstelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten kann; er muss aber nicht. Es steht dem Erwerber somit frei, ob er das Verfahren anstelle der veräussernden Partei weiterführen will oder nicht. Mit einem Parteiwechsel muss grundsätzlich auch die veräussernde Partei einverstanden sein (Botschaft ZPO, 7286). Sie wird aber kaum ein Interesse haben, einen Parteiwechsel zu verhindern, da ihr nach der Veräusserung die Aktiv-

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legitimation bzw. die Passivlegitimation fehlt (Graber/Frei, a.a.O., N. 8 zu Art. 83 ZPO). Der Gesetzgeber hat keine Vorschriften darüber aufgestellt, wie die Mitteilung des Parteiwechsels an das Gericht zu erfolgen hat. Da der Erwerber dem Prozess beitreten kann, jedoch nicht muss, bedarf es hier einer ausdrücklichen Erklärung des Erwerbers; das Gericht darf nicht ohne weiteres annehmen, dass ein Parteiwechsel stattfindet (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 293). Es empfiehlt sich daher, dass die veräussernde Partei den Parteiwechsel im Verfahren gegenüber dem Gericht schriftlich bekannt gibt und gleichzeitig eine schriftliche Bestätigung des Erwerbers einreicht, dass er bereit ist, das Verfahren anstelle der bisherigen Partei weiterzuführen. Das Gesetz sagt auch nicht, bis zu welchem Zeitpunkt ein Parteiwechsel spätestens stattfinden muss. Ein Parteiwechsel kann damit jederzeit bis zum Urteilszeitpunkt und auch noch in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren erfolgen (Graber/Frei, a.a.O., N.19 f. zu Art. 83 ZPO mit Hinweisen). Vorliegend teilte die Y. AG dem Gerichte am 19. November 2014 lediglich mit, dass sie ihre gesamte Forderung gegenüber X. an Z. abgetreten habe und legte dieser Eingabe eine Forderungsabtretung bei. Weder in der Eingabe noch in der Forderungsabtretung wurde jedoch ein Parteiwechsel in diesem Verfahren erwähnt. Aufgrund der unterbliebenen Mitteilung und da das Gericht nicht ohne weiteres einen Parteiwechsel annehmen kann, bleibt es dabei, dass die Y. AG weiterhin Partei in vorliegendem Verfahren ist und kein Parteiwechsel zu Z. stattgefunden hat. 4.3 Veräussert der Kläger das Streitobjekt während eines laufenden Zivilverfahrens, und tritt der Erwerber nicht in den Prozess ein, verliert der Kläger grundsätzlich die Aktivlegitimation und die Klage ist abzuweisen (Schwander, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N. 26 zu Art. 83 ZPO, Gross/Zuber, Berner Kommentar ZPO, N. 18 zu Art. 83 ZPO). Das Gesetz berechtigt die veräussernde Partei nicht zur Weiterführung des Verfahrens als Prozessstandschafterin, welche den Prozess an Stelle des Erwerbers, aber im eigenen Namen als Partei, führen könnte. Der Veräusserer kann den Prozess einzig weiterführen, wenn er (sofern dies im entsprechenden Verfahrensstadium überhaupt noch

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möglich ist) seine Rechtsbegehren in dem Sinne abändert, als er die Leistung an den Erwerber verlangt (Graber/Frei, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 83 ZPO mit Hinweisen). (…) 5.2 Die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation ist nicht eine Frage der Prozessvoraussetzungen, sondern eine solche der Sachlegitimation, die vom Richter in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen ist (BGE 126 III 63 E. 1a, 114 II 345 E. 3d, Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, 7. Kap. N. 89 f.). Die Sachlegitimation fehlt, wenn der Anspruch nicht dem Kläger zusteht oder nicht dem Beklagten gegenüber besteht. Der Entscheid über die fehlende Sachlegitimation erfolgt durch Sachurteil und lautet auf Abweisung der Klage. Aufgrund der vertauschten Parteirollen im Aberkennungsprozess fehlt es an der Sachlegitimation der Berufungsbeklagten, wenn der Anspruch nicht der Aberkennungsbeklagten zusteht. Durch die Zession ihrer Forderungen gegenüber X. an Z. ging dieser Anspruch auch auf diesen über. Da Z. nicht in dieses Verfahren eingetreten ist und die Y. AG ihren Anspruch gegenüber X. an Z. abgetreten hat, fehlt es der Y. AG in vorliegendem Verfahren an der Legitimation, um gegenüber X. die abgetretene Forderung geltend zu machen. Der Y. AG fehlt es daher vorliegend an der Sachlegitimation. Es gilt daher das Nichtbestehen der betriebenen Forderung festzustellen und die Berufung ist in diesem Sinne gutzuheissen.

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