KGE (Zivilgerichtshof I) vom 8. April 2008 i.S. X. AG c. Y. Arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot (Art. 340 OR). – Gegenstand und Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Konkurrenzverbots (E. 3a und b). – Einblick in Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis im konkreten Fall verneint (E. 3b/aa und bb sowie c). Contrat de travail; prohibition de faire concurrence (art. 340 CO). – Objet et conditions de validité d’une clause de prohibition de faire concurrence (consid. 3a et b). – En l’espèce, absence de connaissance de la clientèle, de secrets de fabrication ou d’affaires (consid. 3b/aa, bb et 3c). Aus den Erwägungen (...) 3. a) Gemäss Art. 340 OR kann sich der handlungsfähige Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen (Abs. 1). Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (Art. 340 Abs. 2 OR). Den Arbeitgeber trifft die Beweislast, dass der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse hatte und die Verwendung dieser Kenntnisse (Kausalzusammenhang) den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (Bundesgerichtsurteil 4C.338/2001 vom 5. April 2002 E. 3; Cotti, Das vertragliche Konkurrenzverbot, Diss. Freiburg i.Ue. 2001, N. 209). Bei fehlendem Einblick ist ein Konkurrenzverbot nichtig (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 4 zu Art. 340 OR). Gegenstand des Verbots kann nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes ausschliesslich eine den Arbeitgeber konkurrenzierende Tätigkeit bilden. Eine derartige Konkurrenzsituation bedingt, dass der Arbeitgeber sich im untersagten Geschäftsfeld betätigt. Sodann muss der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber in diesem Bereich tätig gewesen sein. Andernfalls wird es ihm regelmässig am Einblick in die diesbezüglichen Geschäftsinterna fehlen, so dass auch die Schädigungsmöglich- 294 RVJ/ZWR 2008 ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 07 101 ceg Texte tapé à la machine
RVJ/ZWR 2008 295 keit entfällt (Rehbinder, Berner Kommentar, N. 2 zu Art. 340 OR; Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 10 zu Art. 340 OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 4 und 13 zu Art. 340 OR; Cotti, a.a.O., N. 185 ff.; Neeracher, Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot, Diss. Bern 2001, S. 53 f.; vgl. BGE 130 III 353 E. 2.1.1; 92 II 25 E. 1d/e). Vorliegend erschöpfte sich die Arbeit des Beklagten für die Klägerin auf das Dellendrücken, inkl. Klebemethode. Scheiben- und Innenreparaturen wurden demgegenüber weder von der Klägerin angeboten noch vom Beklagten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ausgeführt. Folglich können diese beiden Verrichtungen - Scheiben- und Innenreparatur - in casu von vornherein nicht Gegenstand eines Konkurrenzverbotes sein. Soweit die Konkurrenzklausel diese mit einschliesst, bleibt sie demzufolge unwirksam bzw. nichtig (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 4 zu Art. 340 OR). Formell (Handlungsfähig- und Schriftlichkeit) ist die Vereinbarung gültig zustande gekommen; der von der Arbeitgeberin bei deren Unterzeichnung ausgeübte Druck begründet keinen Willensmangel. b) Der Kundenkreis im Sinne von Art. 340 Abs. 2 OR umfasst diejenigen Personen, die mit einer gewissen Regelmässigkeit in Geschäftsbeziehungen zum Arbeitgeber stehen, also den eigentlichen Kundenstamm, der einen Teil des Geschäftswertes ausmacht und als solcher in der Unternehmensbewertung berücksichtigt wird. Zu den so verstandenen ständigen Abnehmern zählen all jene Personen, die von Zeit zu Zeit, je nach Bedarf, zu bestellen pflegen. Eine besonders enge Beziehung zwischen Geschäft und Kunde ist dabei nicht erforderlich. Eine bloss einmalige Bestellung genügt hingegen nicht. Der Einblick in den Kundenkreis setzt alsdann ein Zweifaches voraus, nämlich eine persönliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Kunde und die Kenntnis des Ersteren von den Wünschen und Bedürfnissen des Letzteren. Diese doppelte Voraussetzung beruht auf dem Gedanken, dass die Kenntnis der Kundenwünsche allein in der Regel noch nicht genügt, um die Geschäftsbeziehung zum ehemaligen Arbeitgeber empfindlich zu stören. Schon gar nicht reicht allein der Einblick in Kundenlisten, d.h. blosse Namenslisten aus. Gefordert ist eine gewisse Intensität der Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und der Kundschaft - eben das persönliche Element (Neeracher, a.a.O., S. 21 ff.; vgl. auch Rehbinder, a.a.O., N. 8 zu Art. 340 OR; Staehelin, a.a.O., N. 11 und 13 zu Art. 340 OR; Cotti, a.a.O., N. 217 ff., 220, verlangt sogar ein Vertrauensverhältnis, was allerdings weit geht). aa) Der Beklagte gibt zu, für Kunden der Klägerin in der ganzen Schweiz Arbeiten ausgeführt zu haben. Er bestreitet aber, dadurch