KGE (Zivilgerichtshof I) vom 22. Dezember 2006 i.S. X. c. Y. AG. Abgrenzung zwischen Vertrag und Gefälligkeit; Vergütung beim Auftrag. Arbeitsleistungen unter Lebenspartnern, welche nicht zur beruflichen Tätigkeit des Leistenden zählen, sind ohne ausdrückliche Abrede als unverbindliche Gefälligkeit zu qualifizieren (Art. 1 OR; E. 4a); selbst in einem Auftragsverhältnis ist eine Vergütung für derartige Dienste nicht üblich (Art. 394 Abs. 3 OR; E. 4b). Délimitation entre contrat et acte de complaisance; rémunération du mandataire. A défaut d’accord exprès, des prestations de travail entre concubins, qui ne relèvent pas de l’activité professionnelle du prestataire, doivent être qualifiées d’actes de complaisance (art. 1er CO; consid. 4a); même dans un rapport de mandat une rémunération de ce type de service n’est pas usuelle (art. 394 al. 3 CO; consid. 4b). Sachverhalt (gekürzt) Die Y. AG betreibt einen Hotel- und Restaurationsbetrieb im Oberwallis. Z. ist Mehrheitsaktionärin, leitet den Betrieb und gehört dem Verwaltungsrat an. X. ist Geschäftsmann im Vermögens- und Immobilienbereich mit eigenen Firmen. Im Herbst 2003 lernten sich Z. und X. kennen. Die beiden verliebten sich und waren bis Ende Mai 2004 ein Paar. In dieser Zeit unternahmen sie gemeinsam mehrere Reisen und sprachen über eine gemeinsame private sowie geschäftliche Zukunft. X. führte seine bisherige berufliche Tätigkeit fort, hielt sich aber rund jedes zweite Wochenende bei Z. in deren Betrieb auf, half ihr und beriet sie in geschäftlichen Angelegenheiten. Schliesslich kam es auf Wunsch von Z. nach einer Auszeit zur Trennung. Mit der vorliegenden Klage verlangt X. von der Y. AG eine Entschädigung für Arbeiten, die er für sie in der Zeit vom Herbst 2003 bis Ende Mai 2004 geleistet habe. Aus den Erwägungen 4. Als Rechtsgrundlage für seine Forderung beruft sich der Kläger auf Auftragsrecht; die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, bei den Leistungen des Klägers habe es sich um reine Gefälligkeiten für seine damalige Lebenspartnerin Z. gehandelt. a) Jede vertragliche Bindung setzt einen tatsächlichen oder normativen Konsens voraus, auf Seiten des Verpflichteten einen ausdrücklich oder vertrauenstheoretisch erklärten Rechtsfolgewillen. Fehlt es an einer solchen Willenskundgabe, tritt keine rechtliche Verpflichtung im Sinne eines obligatorischen Schuldverhältnisses ein (Art. 1 OR; Kramer, Berner Kommentar, Allgemeine Einleitung in das schweizerische Obligationenrecht, N. 62). Im Bereich der Arbeitsleis- 273 ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 06 91 ceg Texte tapé à la machine
tungen für Dritte ist die Schwelle vertraglicher Bindungen relativ tief angesetzt, indem vordringlich auf das tatsächliche Leistungsversprechen abzustellen ist (etwa Art. 320 Abs. 2 OR), die Vereinbarung eines Entgelts für die Arbeitsleistung nicht Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 320 Abs. 2, 322 Abs. 1, 374 und 394 Abs. 3 OR) und im Auftragsrecht nicht einmal essentiale des Vertrages ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Indessen kommen auch im Bereich der Arbeitsleistungen unverbindliche Gefälligkeiten vor, welche eine Vertragsbindung nicht entstehen lassen und insbesondere zu keiner Vertragshaftung des Leistenden bei Nichtoder Schlechterfüllung führen (vgl. zum Gesamten Kramer, a.a.O., N. 61 ff.). Ob Vertrag oder Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Leistenden an der gewährten Hilfe oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten, fachmännisch beraten oder unterstützt zu werden. Dabei obliegt es demjenigen, welcher sich auf eine vertragliche Bindung beruft, die Umstände darzutun, unter denen er nach dem Vertrauensgrundsatz auf einen Rechtsfolgewillen des Leistenden schliessen durfte (Art. 8 ZGB; BGE 116 II 695 E. 2; 129 III 181 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 4C.40/2004 vom 25. Juni 2004 E. 1.3; Fellmann, Berner Kommentar, N. 201 ff. zu Art. 394 OR; Derendinger, Die Nicht- und die nichtrichtige Erfüllung des einfachen Auftrages, Diss. Freiburg 1988, S. 8 ff.). aa) Der Kläger behauptet, er sei auf Wunsch bzw. Bitte von Z. tätig geworden. Das Tätigwerden auf Wunsch oder Bitte eines Dritten beinhaltet nicht zwingend den Abschluss eines Vertrages auf Arbeitsleistung. Mithin hat der Kläger, streng genommen, eine übereinstimmende Willensäusserung zum Abschluss eines Vertrages nicht behauptet. Vorliegend sind denn auch keine Willensäusserungen von Z. nachgewiesen, wonach sie oder die Beklagte sich gegenüber dem Kläger hätte verpflichten wollen bzw. gestützt auf welche der Kläger nach Treu und Glauben auf einen entsprechenden Geschäftswillen hätte schliessen dürfen. Denn gemäss erstelltem Sachverhalt war der Kläger bis April 2004 ohne jedwelche Zusagen seitens von Z. tätig. Auf der Kreuzfahrt wurden Zusammenarbeit und Entschädigung thematisiert, aber nicht entschieden, was zeigt, dass beide Partner wussten, dass zwischen ihnen bis dahin und mangels Entscheids auch fürderhin keine Vereinbarung getroffen worden war. Das Wissen um das Fehlen 274