KGE (Zivilgerichtshof I) vom 22. Dezember 2006 i.S. X. c. Y. AG. Abgrenzung zwischen Vertrag und Gefälligkeit; Vergütung beim Auftrag. Arbeitsleistungen unter Lebenspartnern, welche nicht zur beruflichen Tätigkeit des Leistenden zählen, sind ohne ausdrückliche Abrede als unverbindliche Gefälligkeit zu qualifizieren (Art. 1 OR; E. 4a); selbst in einem Auftragsverhältnis ist eine Vergütung für derartige Dienste nicht üblich (Art. 394 Abs. 3 OR; E. 4b). Délimitation entre contrat et acte de complaisance; rémunération du mandataire. A défaut d’accord exprès, des prestations de travail entre concubins, qui ne relèvent pas de l’activité professionnelle du prestataire, doivent être qualifiées d’actes de complaisance (art. 1er CO; consid. 4a); même dans un rapport de mandat une rémunération de ce type de service n’est pas usuelle (art. 394 al. 3 CO; consid. 4b). Sachverhalt (gekürzt) Die Y. AG betreibt einen Hotel- und Restaurationsbetrieb im Oberwallis. Z. ist Mehrheitsaktionärin, leitet den Betrieb und gehört dem Verwaltungsrat an. X. ist Geschäftsmann im Vermögens- und Immobilienbereich mit eigenen Firmen. Im Herbst 2003 lernten sich Z. und X. kennen. Die beiden verliebten sich und waren bis Ende Mai 2004 ein Paar. In dieser Zeit unternahmen sie gemeinsam mehrere Reisen und sprachen über eine gemeinsame private sowie geschäftliche Zukunft. X. führte seine bisherige berufliche Tätigkeit fort, hielt sich aber rund jedes zweite Wochenende bei Z. in deren Betrieb auf, half ihr und beriet sie in geschäftlichen Angelegenheiten. Schliesslich kam es auf Wunsch von Z. nach einer Auszeit zur Trennung. Mit der vorliegenden Klage verlangt X. von der Y. AG eine Entschädigung für Arbeiten, die er für sie in der Zeit vom Herbst 2003 bis Ende Mai 2004 geleistet habe. Aus den Erwägungen 4. Als Rechtsgrundlage für seine Forderung beruft sich der Kläger auf Auftragsrecht; die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, bei den Leistungen des Klägers habe es sich um reine Gefälligkeiten für seine damalige Lebenspartnerin Z. gehandelt. a) Jede vertragliche Bindung setzt einen tatsächlichen oder normativen Konsens voraus, auf Seiten des Verpflichteten einen ausdrücklich oder vertrauenstheoretisch erklärten Rechtsfolgewillen. Fehlt es an einer solchen Willenskundgabe, tritt keine rechtliche Verpflichtung im Sinne eines obligatorischen Schuldverhältnisses ein (Art. 1 OR; Kramer, Berner Kommentar, Allgemeine Einleitung in das schweizerische Obligationenrecht, N. 62). Im Bereich der Arbeitsleis- 273 ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 06 91 ceg Texte tapé à la machine
tungen für Dritte ist die Schwelle vertraglicher Bindungen relativ tief angesetzt, indem vordringlich auf das tatsächliche Leistungsversprechen abzustellen ist (etwa Art. 320 Abs. 2 OR), die Vereinbarung eines Entgelts für die Arbeitsleistung nicht Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 320 Abs. 2, 322 Abs. 1, 374 und 394 Abs. 3 OR) und im Auftragsrecht nicht einmal essentiale des Vertrages ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Indessen kommen auch im Bereich der Arbeitsleistungen unverbindliche Gefälligkeiten vor, welche eine Vertragsbindung nicht entstehen lassen und insbesondere zu keiner Vertragshaftung des Leistenden bei Nichtoder Schlechterfüllung führen (vgl. zum Gesamten Kramer, a.a.O., N. 61 ff.). Ob Vertrag oder Gefälligkeit vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden Interessenlage der Parteien. Für einen Bindungswillen spricht ein eigenes, rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Leistenden an der gewährten Hilfe oder ein erkennbares Interesse des Begünstigten, fachmännisch beraten oder unterstützt zu werden. Dabei obliegt es demjenigen, welcher sich auf eine vertragliche Bindung beruft, die Umstände darzutun, unter denen er nach dem Vertrauensgrundsatz auf einen Rechtsfolgewillen des Leistenden schliessen durfte (Art. 8 ZGB; BGE 116 II 695 E. 2; 129 III 181 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 4C.40/2004 vom 25. Juni 2004 E. 1.3; Fellmann, Berner Kommentar, N. 201 ff. zu Art. 394 OR; Derendinger, Die Nicht- und die nichtrichtige Erfüllung des einfachen Auftrages, Diss. Freiburg 1988, S. 8 ff.). aa) Der Kläger behauptet, er sei auf Wunsch bzw. Bitte von Z. tätig geworden. Das Tätigwerden auf Wunsch oder Bitte eines Dritten beinhaltet nicht zwingend den Abschluss eines Vertrages auf Arbeitsleistung. Mithin hat der Kläger, streng genommen, eine übereinstimmende Willensäusserung zum Abschluss eines Vertrages nicht behauptet. Vorliegend sind denn auch keine Willensäusserungen von Z. nachgewiesen, wonach sie oder die Beklagte sich gegenüber dem Kläger hätte verpflichten wollen bzw. gestützt auf welche der Kläger nach Treu und Glauben auf einen entsprechenden Geschäftswillen hätte schliessen dürfen. Denn gemäss erstelltem Sachverhalt war der Kläger bis April 2004 ohne jedwelche Zusagen seitens von Z. tätig. Auf der Kreuzfahrt wurden Zusammenarbeit und Entschädigung thematisiert, aber nicht entschieden, was zeigt, dass beide Partner wussten, dass zwischen ihnen bis dahin und mangels Entscheids auch fürderhin keine Vereinbarung getroffen worden war. Das Wissen um das Fehlen 274
einer Vereinbarung steht aber deren stillschweigenden Annahme ebenso entgegen wie einer solchen nach Treu und Glauben. Zum gleichen Ergebnis gelangt man selbst dann, wenn man in Bezug auf das Gesprächsergebnis auf Hoher See auf die Sachdarstellung des Klägers abstellen würde. Danach soll im April 2004 eine grundsätzliche Einigung zustande gekommen sein, welche unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Ausscheidens des Minderheitsaktionärs stand, wobei Z. es bis zur Regelung dieser Angelegenheit kategorisch abgelehnt haben soll, dies so zu handhaben. Eine solch klare Weigerung bzw. Willensäusserung schliesst nun aber sowohl einen ausdrücklich oder vertrauenstheoretisch erklärten Rechtsfolgewillen und folglich jeden tatsächlichen und normativen Konsens aus. Ist demnach ein Vertrag nicht zustande gekommen, so fehlt der eingeklagten Forderung die Rechtsgrundlage, weshalb die Klage als Ganzes abzuweisen ist. bb) Eine Abgrenzung zwischen Auftrag und unverbindlicher Gefälligkeit aufgrund der oben dargelegten bundesgerichtlichen Kriterien führt ebenfalls zum Schluss, dass die klägerischen Leistungen unter Letztere zu subsumieren sind. Der Kläger und Z. lernten sich im Herbst 2003 kennen und waren bereits kurz darauf ein Liebespaar. Zufolge seiner persönlichen Beziehung zu Z. verbrachte der Kläger alsdann rund jedes zweite Wochenende in ... Da ein Hotel-/Restaurantbetrieb übers Wochenende weiterläuft, wurde er dabei automatisch mit der Geschäftstätigkeit seiner Partnerin konfrontiert. Es erscheint dem Kantonsgericht als durchaus natürlich, dass die beiden sich alsdann nebst Privatem ebenfalls über den Betrieb und dessen Probleme unterhalten haben, zumal in einer Partnerschaft erfahrungsgemäss auch über Berufliches gesprochen wird. In dieser Zeit zeichnete sich für Z. mit dem diskutierten Ausscheiden des bisherigen Verwaltungsratspräsidenten und Minderheitsaktionärs eine einschneidende Veränderung ab. In dieser Situation stand der Kläger seiner Geliebten helfend zur Seite. Motiv für seine Hilfestellungen war seine Liebesbeziehung mit Z. Er erbrachte seine Dienste primär für diese, auch wenn sie zum Teil im Interesse der Beklagten erfolgten. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der gewährten Hilfe hatte der Kläger nicht, selbst wenn bei Fortdauer der Beziehung eine geschäftliche Zusammenarbeit in irgendeiner Form zu einer möglichen Option hätte werden können. Damals aber setzte der Kläger seine angestammten beruflichen Tätigkeiten in der O. AG und weiteren Firmen sowie als Selbständigerwerbender fort. In diesem Zusammenhang war er für Z. persönlich als Vermögensverwalter tätig, wofür er Rechnung stellte 275
und bezahlt wurde. Die O. AG lieferte gegen Bezahlung Material. Demgegenüber stellte der Kläger die nunmehr klageweise geltend gemachten Verrichtungen nie in Rechnung, was zumindest als Indiz zu werten ist, dass es sich hierbei aus seiner damaligen Sicht um reine Gefälligkeiten handelte. Ferner ist aufgrund der Parteivorbringen kein Interesse der Beklagten erkennbar, durch den Kläger fachmännisch beraten oder unterstützt worden zu sein. Zwar ist dem Kläger vor seinem beruflichen Hintergrund eine gewisse Geschäftserfahrung sicherlich nicht abzusprechen. Gleiches gilt aber für Z., welche den Betrieb ... zuerst gemeinsam mit ihrem Gatten und nach dessen Tod alleine - seit vielen Jahren führt. Ohnehin erfolgte die Fachberatung in Sachen Minderheitsaktionär, EDV-Anlage und neuer Website durch Dritte. In Bezug auf die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit SGH hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht dargetan, worin seine Sachkunde bestanden haben soll; die Beklagte war nach dem privaten Bruch zwischen Z. und dem Kläger offenbar ohne weiteres in der Lage, diese Angelegenheit alleine zu Ende zu führen. Für die Neubestellung der Revisionsstelle beschränkte sich der Einsatz des Klägers auf zwei einfache Telefonate. Im Rahmen der Administration führt der Kläger schliesslich mehrheitlich Banales an, wie die Zusendung von Unterlagen und Informationen, welche eigentliche Leistungen des Klägers nicht belegen. Dabei kann insbesondere sein allfälliges, nicht belegtes Feedback zu verschiedenen, gerade nicht von ihm ausgearbeiteten Dokumenten als geradezu exemplarisch für eine blosse Gefälligkeit qualifiziert werden. Bei einer Gesamtbetrachtung sind daher die klägerischen Tätigkeiten für Z. und für die Beklagte, soweit bewiesen, sowohl einzeln als auch als Ganzes als blosse Gefälligkeiten zu qualifizieren, selbst wenn anzuerkennen ist, dass sich der Kläger für seine damalige Partnerin bereitwillig engagiert hat. Die Klage ist daher als Gesamtes abzuweisen. Eine vertragliche Bindung zu bejahen hiesse im Übrigen, dass umgekehrt der Kläger der Beklagten für nicht gehörige Erfüllung haften würde, was mit Rücksicht auf die erbrachten Leistungen ebenso wenig sachgerecht wäre. b) Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR hat der Auftraggeber eine Vergütung für die geleisteten Dienste nur zu entrichten, wenn dies von den Vertragsparteien verabredet oder üblich ist (Bundesgerichtsurteil 4C.40/2004 vom 25. Juni 2004 E. 1.2). Vorliegend war eine Vergütung nicht vereinbart. Ein Gespräch darüber wurde ohne Entscheid beendet. Der Kläger leistete seine Dienste im Wissen um die fehlende Vereinbarung (vgl. E. 4a/aa). Selbst nach Darstellung des Klägers war die 276
Ausrichtung einer Entschädigung abhängig von der in der Folge nicht realisierten Bedingung des Ausscheidens des Minderheitsaktionärs (E. 4a/aa). Überdies ist es sowohl generell als auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (vgl. dazu vorstehende E. 4a/bb) nicht üblich, dass sich ein Liebespaar für Dienstleistungen, welche es nicht berufsmässig erbringt, gegenseitig entschädigt. Die Klage wäre daher auch im Falle des Bejahens eines Auftragsverhältnisses mangels Entgeltlichkeit desselben abzuweisen. 277