RVJ/ZWR 2008 273 KGE (Zivilgerichtshof I) vom 3. Juli 2007 i.S. E. c. X. u.a. Erbteilung: Losbildung, Losziehung, Teilungsvertrag (Art. 604, 611 und 634 ZGB). – Losbildung und Losziehung nach Art. 611 ZGB sind grundsätzlich für die Erben unverbindliche Vorbereitungshandlungen; erst der Erbteilungsvertrag führt zur Teilung (E. 3a/b). – Werden nachträglich Erbschaftsgüter entdeckt, kann gemäss Art. 604 Abs. 1 ZGB jeder Erbe die Teilung des Restnachlasses nach den allgemeinen Teilungsregeln verlangen (E. 5). Partage successoral : composition des lots, tirage au sort des lots, contrat de partage (art. 604, 611 et 634 CC). – La composition des lots et leur tirage au sort, conformément à l’art. 611 CC, constituent en principe des actes préparatoires non contraignants pour les héritiers; seul le contrat de partage successoral entraîne le partage (consid. 3a/b). – Si des biens successoraux sont découverts par la suite, chaque héritier peut exiger le partage du solde de la succession selon les règles générales de partage, conformément à l’art. 604 al. 1 CC (consid. 5). Sachverhalt (gekürzt) (...) 2. a) Das Ehepaar A. und B. hatte drei Kinder: C., D. und E. Nach seinem Tode verfasste G., Ehegatte der Tochter D., im Frühjahr 1980, anhand von Registerauszügen und eigener Messungen, jedoch ohne die jeweiligen Katasternummern anzuführen, eine Zusammenstellung der Liegenschaften der (Schwieger-)Eltern mit Quadratmetersowie Wertangaben. Den Gesamtwert der Liegenschaften bezifferte er auf Fr. 197’500.–, den Anteil eines jeden der drei Geschwister auf Fr. 65’800.–. Alsdann bildete er schriftlich drei Lose im Wert von Fr. 66’000.–, 65’800.– und 65’700.–. Die « Wiese beim Doppelstall (ganze Fläche) » bildete Teil des Loses Nr. 3. b) Am 6. April 1980 erklärten sich C., D. und E. mit ihrer Unterschrift einverstanden mit der Zusammenstellung und Aufteilung auf die einzelnen Lose und sie vereinbarten, die Zuteilung der drei Lose solle durch Auslosung erfolgen, wobei allfällige Differenzen bei den einzelnen Flächen zu Gunsten oder zu Lasten des Losinhabers gehen und die ausgewiesenen Frankendifferenzen nicht ausgeglichen werden sollten. Bei der Losziehung am 11. April 1980 fiel Los Nr. 1 an C., Los Nr. 2 an D. und Los Nr. 3 an E. Mangels Bezugnahme auf das Kataster und verwertbarer Aussagen der Beteiligten - die Klägerin E. wurde nicht einvernommen, C. und ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 06 199 ceg Texte tapé à la machine
D. sowie deren Gatte sind vorverstorben - ist die beklagtenseits bestrittene Behauptung der Klägerin, in ihrem Los sei die in nachstehender E. 2d angeführte Parzelle Nr. ... als Teil der Wiese beim Doppelstall mit enthalten gewesen, nicht bewiesen. c) In der Folge setzte T., Tochter der Klägerin E., auf der Basis der Losaufteilung und der Registerauszüge den Erbteilungsvertrag auf. Der schriftliche Erbteilungsvertrag wurde von den Erben am 26. Dezember 1981 unterzeichnet und am 25. Januar 1982 dem Grundbuchamt vorgelegt. Gemäss Erbteilungsvertrag fiel C. Los Nr. 1 im Wert von Fr. 34’740.–, D. Los Nr. 2 im Wert von Fr. 59’211.– und E. Los Nr. 3 im Wert von Fr. 51’799.– zu. Im Los Nr. 3 sind zwei Wiesen bei den «Ställen» enthalten. Die berücksichtigten Werte entsprechen dem Katasterwert. d) Die damalige Parzelle Art. ... Fol. ... Nr. ... mit 154 m2 - heute GBV Plan ... Nr. ... mit 286 m2 - wurde im Erbteilungsvertrag nicht aufgeführt. T. gab in diesem Zusammenhang in ihrem Parteiverhör zu Protokoll, sie habe aufgrund der Zusammenstellung von G. auf dem Katasterauszug angeführt, welche Parzellen zu den jeweiligen Teilen gehörten. Erst später, als die Vermessung vorgenommen worden sei, habe man bemerkt, dass die Nr. ... in keinem Teil enthalten bzw. nicht auf der Teilnummer 3 angeführt gewesen sei. Der Gemeindeschreiber und Registerhalter erklärte dazu, die fragliche Parzelle sei bei der Güterzusammenlegung 1952 gestrichen worden. Zu einem späteren, nicht datierbaren Zeitpunkt sei der Vermerk «bleibt» angebracht worden. Er hinterlegte den entsprechenden Katasterauszug in Kopie. Gestützt darauf sowie auf das von T. gewählte Vorgehen - Vorbereitung des Erbteilungsvertrages anhand der Zusammenstellung von G. und unter Beizug der Katasterauszüge - erachtet es das Kantonsgericht für erwiesen, dass die fragliche Liegenschaft aufgrund eines Versehens des Registerhalters auf den Auszügen fehlte, welche G. zur Losbildung und alsdann T. zur Abfassung des Erbteilungsvertrages zur Verfügung standen. Dies wird denn auch durch die dem Erbteilungsvertrag als Anhang beigefügten Katasterauszüge vom 10. August 1974, 15. Juli 1980 und 14. Dezember 1981 belegt. e) Aktenkundig ist, dass die von G. gebildeten Lose und jene gemäss Erbteilungsvertrag nicht vollumfänglich übereinstimmen. So übernahm E. im Erbteilungsvertrag Parzellen, welche im ursprünglichen Los Nr. 3 nicht enthalten waren, sondern damals vollumfänglich den Losen Nr. 1 und 2 zugewiesen worden waren. T. konnte dies nicht erklären. Vielleicht habe irgendein Austausch stattgefunden. Dafür 274 RVJ/ZWR 2008