KGE (Zivilgerichtshof I) vom 14. Juli 2006 i.S. X. AG c. Y. Verjährung: Fristen; Begriff der Handwerksarbeit (Art. 127 und 128 Ziff. 3 OR). Nur bei Vorliegen traditioneller, typisch manueller Arbeiten, die in einem eingeschränkten Rahmen ausgeführt werden, ist Handwerksarbeit gegeben und die verkürzte Verjährungsfrist von Art. 128 Ziff. 3 OR anzuwenden. Prescription: délais; notion de travail artisanal (art. 127 et 128 ch. 3 CO). La prescription plus courte de l’art. 128 ch. 3 CO s’applique uniquement en cas de travaux artisanaux traditionnels, typiquement manuels, exécutés dans un cadre restreint. Aus den Erwägungen (…) 2. a) Zu Beginn der neunziger Jahre schlossen sich Y. und weitere Personen zu einem Konsortium zusammen mit dem Zweck, ein Wohn- und Geschäftshaus zu erstellen. Gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung zwischen Y. und Mitkonsortanten vom 28. Oktober 1996 übernahm Y. sämtliche per 31. Dezember 1995 bestehenden Verpflichtungen des Konsortiums. Im Übrigen ist das Konsortium eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR und als Mitglied derselben haftet der Beklagte gemäss Art. 544 Abs. 3 OR persönlich, primär und ausschliesslich, unbeschränkt und solidarisch (Pestalozzi/Wettenschwiler, Basler Kommentar, ZGB II, N. 14 zu Art. 544 OR). 4. a) An der …strasse im Norden des Bauprojekts wurden anlässlich des Baus des Wohn- und Geschäftshauses Anpassungsarbeiten vorgenommen, welche die X. AG ausführte. Das Bauingenieurbüro A. machte sodann die Kostenaufteilung zwischen dem Konsortium und der Munizipalgemeinde Visp. Gegen diese Kostenaufteilung wurden seitens des Konsortiums und des Y. keine Einwände erhoben. Am 27. August 1992 stellte die X. AG dem Konsortium, vertreten durch Y., für die vom Konsortium zu übernehmenden Ausbaukosten an der …strasse im Norden des Bauprojekts Rechnung (Nr. 920279) über Fr. 27’661.45 mit dem Vermerk «Anteil Konsortium». Die Rechnung enthält keinen Hinweis auf die Zahlungsmodalitäten. Mit der «Verfallanzeige» vom 14. Dezember 1992, welche Zahlungen bis zum 9. Dezember 1992 berücksichtigte, verlangte die X. AG die Zahlung innert 14 Tagen. Mit Rechtsbot vom 21./25. Februar 1994 wurde das Konsortium von der X. AG zur Versöhnungssitzung vorgeladen, die am 176 ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 05 80 ceg Texte tapé à la machine
8. März 1994 vor dem Gemeinderichter in Visp stattfand. Es wurde Akt der Nichtvermittlung ausgestellt. Mit Rechtsbot vom 1./2. Februar 2001 wurde Y. erneut zur Versöhnungssitzung vorgeladen. Mit Schreiben vom 19. Juni 1995 bestätigte das Konsortium dem Betreibungsamt den Erhalt der besagten Rechnung über Fr. 27’661.45 und zählte diesen Betrag zu den vom Konsortium geschuldeten Forderungen. Damit kann die Forderung als anerkannt gelten, was auch in der Schlussdenkschrift des Beklagten nicht mehr in Frage gestellt wird, ebenso wenig das Bestehen eines diesbezüglichen Werkvertrags. b) Der Beklagte erhebt indessen hinsichtlich der Forderung für den Ausbau der …strasse die Einrede der Verjährung mit der Begründung, es sei die fünfjährige Verjährungsfrist anwendbar. aa) Nach Art. 127 OR verjähren alle Forderungen mit Ablauf von zehn Jahren, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Gestützt auf Art. 128 Ziff. 3 OR verjähren insbesondere die Forderungen aus Handwerksarbeit nach fünf Jahren. Nach der Rechtsprechung ist für die Anwendung von Art. 128 Ziff. 3 OR einzig der Charakter der Arbeit massgebend, zu der sich der Unternehmer verpflichtet hat. Handwerksarbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die manuelle Tätigkeit die übrigen Leistungen, insbesondere die maschinellen, organisatorischen und administrativen, überwiegt (oder zumindest aufwiegt). Diese Begriffsdefinition entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch. Unter Handwerk ist eine gewerbliche Tätigkeit zu verstehen, die manuell und unter Benutzung einfacher Werkzeuge und Geräte ausgeübt wird und welche die Bearbeitung oder Verarbeitung von Stoffen bezweckt. Der Verwendung von Maschinen sind dabei eher enge Grenzen gesetzt; ausserdem ist die Lieferung industrieller Serienprodukte damit nicht vereinbar (BGE 123 Ill 120, 116 Il 428 E. 1, 109 II 112 E. 2). Unter anderem werden als Handwerksarbeit anerkannt: Gipser- und Malerarbeiten; die Herstellung eines Bildrahmens aus vorfabrizierten, aber individuell auf die erforderliche Länge zugeschnittenen Stäben, die Einrichtung von Batterieställen für Tiere, Sanitär- und Spenglerarbeiten, Änderungsarbeiten an einer WC- Lüftungsanlage, die Montage einer Gemeinschaftsantenne oder einer elektrischen Installation, die Ausführung von Verputz- sowie von Gärtnerarbeiten. Keine Handwerksarbeiten sind dagegen die Errichtung eines ganzen Hauses, die Lieferung und Montage genormter Türen und Fenster, die Aufräumarbeiten auf einer Grossbrandstelle sowie die Rohplanierung eines Grundstückes mit einem Trax. 177