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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 28.01.2014 BK 13 440

January 28, 2014·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·4,168 words·~21 min·16

Summary

ROEDEF /13n BK xxx BK xxx BK xxx BK xxx RECHTSÖFFNUNGSENTSCHEID VOM XXX 2014 in den nachfolgenden Betreibungen des Betreibungs- und Konkursamtes Visp Nr. xxx / BK xxx xxx <> xxx Nr. x / BK x xxx <> xxx Nr. xxx / BK xxx xxx <> xxx Nr. xxx / BK xxx xxx <> xxx Stefanie Gruber, Richterin in Schuldbetreibung und Konkurs Die beiden Schuldnerparteien liessen sich an der Rechtsöffnungsverhandlung vom xxx durch Rechtsanwalt xxx vertreten, die Gläubigerparteien sind nicht erschienen. Einlei- tend erklärt sich der Vertreter der Schuldner bereit, die vier Rechtsöffnungsgesuche BK xxx; BK xxx, BK xxx und BK xxx in ein und derselben Sitzung zu behandeln.

Full text

ROEDEF /13n BK xxx BK xxx BK xxx BK xxx

RECHTSÖFFNUNGSENTSCHEID VOM XXX 2014

in den nachfolgenden Betreibungen des Betreibungs- und Konkursamtes Visp Nr. xxx / BK xxx xxx <> xxx Nr. x / BK x xxx <> xxx

Nr. xxx / BK xxx xxx <> xxx

Nr. xxx / BK xxx xxx <> xxx

Stefanie Gruber, Richterin in Schuldbetreibung und Konkurs

Die beiden Schuldnerparteien liessen sich an der Rechtsöffnungsverhandlung vom xxx durch Rechtsanwalt xxx vertreten, die Gläubigerparteien sind nicht erschienen. Einleitend erklärt sich der Vertreter der Schuldner bereit, die vier Rechtsöffnungsgesuche BK xxx; BK xxx, BK xxx und BK xxx in ein und derselben Sitzung zu behandeln. Materiell machte der Rechtsvertreter diverse formelle und materielle Mängel geltend. Er hinterlegt zu jedem der vier Rechtsöffnungsdossiers eine separate Stellungnahme (vgl. Verzeichnis weiter unten). Ursprünglich basiere das Verfahren auf den Sicherstellungsverfügungen des Dienstchefs der kantonalen Steuerverwaltung. Aber diese Verfügungen sei angefochten worden, weshalb sie noch nicht rechtskräftig seien. Sie bilden demnach keinen genügenden Rechtsöffnungstitel. Eine Arrestprosequierung sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Weiter liege ein formeller Fehler vor: Das Inkasso- und Betreibungsamt verfüge über keine Vertretungsbefugnis in Gerichtsverfahren. Rechtsanwalt xxx verweist insbesondere auf Art. 6, Art. 8 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung zum Inkasso- und Eintrei-

- 2/14 bungsverfahren, welche keine genügende rechtliche Grundlage bildeten. D.h. ohne eine Vollmacht des Departements sei das Inkasso- und Betreibungsamt nicht zur Vertretung bevollmächtigt. Darüber hinaus sei die Betreibung auf eine Geldforderung anstelle einer Sicherheitsleistung eingeleitet worden, was einen formellen Fehler darstelle. Eine solche Betreibung sei nichtig und damit sei auch keine Pfändung möglich. Die Gläubigerin verlange in ihrem Gesuch eine Parteienschädigung gestützt auf Art. 62 der Gebührenverordnung SchKG. Dieser Artikel sei nicht mehr in Kraft. Rechtsanwalt xxx verweist für seine mündlichen Ausführungen auch auf die hinterlegten schriftlichen Stellungnahmen. Schlussendlich fordere er aufgrund der Verfahrensmängel eine hohe Parteientschädigung. Die schuldnerischen Rechtsbegehren sind Bestandteil der schriftlichen Stellungnahmen.

eingesehen

die nachfolgend aufgeführten Belege: Gläubigerpartei: - Rechtsöffnungsgesuche vom xxx (Datum der Postaufgabe) inklusive die im Gesuch erwähnten Belege Schuldnerpartei: - die anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung hinterlegten Stellungnahmen inklusive Belege gemäss jeweiligem Verzeichnis - Stellungnahme zur Betreibung Nr. xxx (betreffend BK xxx) - Stellungnahme zur Betreibung Nr. xxx (betreffend BK xxx) - Stellungnahme zur Betreibung Nr. xxx (betreffend BK xxx) - Stellungnahme zur Betreibung Nr. xxx (betreffend BK xxx)

erwägend

Die Verfahren BK xxx, xxx, xxx und xxx werden vereinigt, da sie auf denselben Tatsachen beruhen und für sie dieselbe Verfahrensart – namentlich das summarische Verfahren (Art. 251 Bst. b ZPO) – anwendbar ist (Art. 125 Bst. c ZPO i.V.m. Art. 71 Abs. 1

- 3/14 und 2 ZPO). Die beiden betriebenen Ehegatten haften solidarisch für die Steuerschulden und werden im Übrigen durch denselben Rechtsanwalt in diesen Verfahren vertreten. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, wie bspw. die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, erfüllt sind. Sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, so tritt es auf eine Klage oder ein Gesuch ein (Art. 59 f. ZPO). Auf den Zahlungsbefehlen in den Betreibungen Nr. xxx (betreffend BK xxx), Nr. xxx (betreffend BK xxx), Nr. xxx (betreffend BK xxx) sowie Nr. xxx (betreffend BK xxx) des Betreibungsamtes Visp wurden als Gläubiger der Staat Wallis bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft (diese vertreten durch den Staat Wallis) aufgeführt, wobei das kantonale Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren (nachfolgend: IBK) die genannten Parteien vertrat. Die entsprechenden Rechtsöffnungsgesuche wurden ebenfalls vom IBK eingereicht, mit ausdrücklichem Verweis auf die beigelegten Zahlungsbefehle. In Streitigkeiten, die erstinstanzlich von einem Gericht zu entscheiden sind, vertritt jedes Departement sowie die Staatskanzlei den Staat Wallis, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 22. Juni 1988 betreffend die Vertretung des Staates vor den Gerichten, SGS 611.103 [nachfolgend: Reglement]). Das Reglement findet Anwendung im Rahmen der Geschäftsführung und des Finanzhaushaltes des Staates sowie auf alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die Dritte oder Amtsträger und den Staat betreffen und für diesen finanzielle Auswirkungen haben. Dies unabhängig davon, ob es sich um Finanz- oder Verwaltungsvermögen handelt und ob die Streitigkeit öffentlich- oder privatrechtlicher Natur ist (Art. 1 Reglement). Die Vertretung des Staates bei Inkassoverfahren richtet sich hingegen nach den spezialrechtlichen Bestimmungen (Art. 6 Reglement). Das Verfahren zum Inkasso und zur Eintreibung von Forderungen des Staates Wallis ist in einer Verordnung des Staatsrates geregelt worden (Art. 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren, SGS 611.104 [nachfolgend: Verordnung]). Die Fakturierung, das Inkasso- und Mahnverfahren obliegen in einer ersten Phase der zuständigen Dienststelle (vgl. Art. 2-5 Verordnung). Nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsaufforderungsfrist stellt die fakturierende Behörde ein Gesuch an das IBK um Einleitung der Betreibung (vgl. Art. 10 Verordnung). Nach Übernahme des Dossiers ist das IBK beauftragt, den Staat in seiner Eigenschaft als Gläubiger im Rah-

- 4/14 men der Verfahren im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zu vertreten. In diesem Rahmen hat es insbesondere die Aufgaben: Einleitung und Fortführung der Betreibungs- und Arrestierungsverfahren, Eingabe in Konkurs- und Nachlassverfahren, Fortführung der Konkurs- und Nachlassverfahren und sorgfältige Bewirtschaftung der Verlustscheine (Art. 11 Verordnung). Die beiden genannten Rechtserlasse des Staatsrates stützen sich auf dieselben Rechtsgrundlagen und stehen damit rechtsetzungstechnisch auf gleicher Stufe. Das Reglement stammt aus dem Jahr 1988 und behält für die Vertretung des Staates bei Inkassoverfahren ausdrücklich spezialrechtliche Bestimmungen vor. Die (neuere) Verordnung aus dem Jahr 2006 stellt eine solche spezialrechtliche Regelung dar. Die Formulierungen in der Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren "Verfahren zum Inkasso und zur Eintreibung von Forderungen des Staates Wallis" (Art. 1 Verordnung), "im Rahmen der Verfahren im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts" sowie die Überschrift "Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren" (Art. 11 Verordnung) sind auslegungsbedürftig. Das IBK ist beauftragt, den Staat in seiner Eigenschaft als Gläubiger zu vertreten und zwar in Verfahren im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Die Vertretungsbefugnis bezieht sich nicht auf das Inkasso im engeren Sinn (Fakturierung und Mahnwesen), da dieses in einer ersten Phase ausschliesslich von den zuständigen Dienststellen durchgeführt wird. Erst nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsaufforderungsfrist wird das IBK mit der weiteren Eintreibung der Forderung betraut. Aufgrund der offenen Formulierungen und dem Zweck des Rechtserlasses ist die Vertretungsbefugnis des IBK speziell auf die Vertretung des Staates in seiner Funktion als Gläubiger in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren zugeschnitten. In diesem Rahmen werden insbesondere die Einleitung und die Fortführung der Betreibungs- und Arrestierungsverfahren ausdrücklich als Aufgaben des IBK aufgelistet. Es handelt sich zwar beim Rechtsöffnungsverfahren um ein erstinstanzliches summarisches Gerichtsverfahren, allerdings um ein rein betreibungsrechtliches, welches sich auf die Vollstreckung eines Anspruchs beschränkt. Dieser Anspruch des Staates ist in der überwiegenden Zahl der Betreibungen bereits durch eine rechtskräftige Verwaltungsverfügung des zuständigen Departements oder durch ein Gerichtsurteil festgelegt worden. Der Entscheid über die Rechtsöffnung beinhaltet damit keine materiellrechtliche Feststellung bzw. Festsetzung eines Anspruchs und hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Staat. Es wäre unverhältnismässig, kostenintensiv und zeitaufwändig, für die Vollstreckung eines rechtskräftig verfügten oder festgestellten Anspruchs des Staates jedes einzelne Rechtsöffnungsverfahren vom zu-

- 5/14 ständigen Departement oder der Staatskanzlei durchführen zu lassen. Dies kann nicht Sinn und Zweck des Rechtserlasses sein. Das IBK vertrat bisher gemäss langjähriger Praxis den Staat in allen Rechtsöffnungsverfahren. Organisationstechnisch ist das IBK zudem eine Sektion der Kantonalen Steuerverwaltung, welche als Dienststelle zum Departement für Finanzen und Institutionen gehört. Insbesondere die Betreibung für Steuerschulden ist Aufgabe dieses Departements. Die Einleitung einer Betreibung und das in zahlreichen Fällen daran anschliessende Rechtsöffnungsverfahren muss als Fortführung der Betreibung im Sinne der Verordnung gewertet werden. Nach der genannten Auslegung kann für das IBK eine genügende Vertretungsbefugnis des Staates Wallis im Rechtsöffnungsverfahren abgeleitet werden. Auf das Rechtsöffnungsgesuch wird folglich eingetreten. Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Die Betreibung auf Sicherheitsleistung bezweckt nicht die Zahlung einer Forderung, sondern lediglich die Leistung einer Sicherheit. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung kann sich aus Gesetz, aus richterlichem Entscheid oder aus Vertrag ergeben (vgl. D. Acocella, in: Basler Kommentar [BSK], 2. Auflage 2010, N 15 zu Art. 38 SchKG). Das Verfahren ist dasselbe wie bei einer ordentlichen Betreibung auf Bezahlung einer Geldforderung. Die Betreibung auf Sicherheitsleistung kann jedoch nur auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt werden (Art. 43 Ziff. 3 SchKG). Der Gläubiger hat in seinem Betreibungsbegehren eine Betreibung auf Sicherheitsleistung ausdrücklich zu verlangen und die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, zu bezeichnen (vgl. S. Kofmel Ehrenzeller, BSK, N 38 und N 41 zu Art. 67 mit weiteren Verweisen). Die Aufforderung an den Schuldner im Zahlungsbefehl lautet, dass er innert 20 Tagen Sicherheit zu leisten habe. Leistet der Schuldner den sicherzustellenden Betrag samt Zinsen und Kosten, so erlischt die Betreibung auf Sicherheitsleistung. Leistet der Schuldner auf die Aufforderung im Zahlungsbefehl nichts, so kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen und das Betreibungsamt hat die Pfändung nach den allgemeinen Regeln durchzuführen. Der Gläubiger kann anschliessend die Verwertung verlangen. Die vom Schuldner geleistete Sicherheit oder der Verwertungserlös werden nicht an den Gläubiger ausbezahlt, sondern lediglich für ihn beim Betreibungsamt bzw. auf seinen Namen bei der Depositenanstalt hinterlegt (Art. 9 und Art. 24 SchKG; vgl. I. Jent-Sörensen, in: Kurzkommentar SchKG, N 9 zu Art. 38 SchKG, mit Verweisen auf

- 6/14 - BGE 129 III 193 ff.). Mit der vollständigen Hinterlegung bzw. Sicherstellung erlischt die Betreibung auf Sicherheitsleistung. Der Gläubiger erwirbt an der hinterlegten Sicherheitsleistung ein Pfandrecht (vgl. D. Acocella, a.a.O., N 18c zu Art. 38 SchKG mit weiteren Verweisen). Damit der Gläubiger die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen kann, muss er nachweisen, dass die vom Schuldner zu erbringende Leistung nicht erbracht worden ist. Der Gläubiger hat die Zustimmung des Schuldners beizubringen, ein Urteil vorzulegen oder eine Betreibung auf Pfandverwertung einzuleiten (vgl. I. Jent-Sörensen, a.a.O., N 16 zu Art. 38 SchKG). Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG; SR 281.1). Gerichtlichen Entscheiden sind Verfügungen schweizerischer (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und kantonaler Verwaltungsbehörden (Art. 46 EGSchKG) gleichgestellt. Handelt es sich um einen vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht die betriebene Person durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Gläubigerin hinterlegt als Rechtsöffnungstitel die den Schuldnern ordnungsgemäss eröffneten Sicherstellungsverfügungen: a) der kantonalen Verwaltung der direkten Bundessteuer des Kantons Wallis vom xxx (Referenznr. xxx). Der Sicherstellungsbetrag als Sicherheit zur Bezahlung der ausstehenden Steuern für die Steuerjahre xxx sowie der Steuerbusse wird auf Fr. xxx festgelegt, zuzüglich Zinsen zum Satz von 3% seit dem xxx.

b) der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Wallis vom xxx (Referenznr. xxx). Der Sicherstellungsbetrag als Sicherheit für die Bezahlung der ausstehenden Kantonssteuern sowie der Steuerbusse für die Jahre xxx wird auf Fr. xxx festgesetzt, zuzüglich Zinsen zum Satz von 4% seit dem xxx auf Fr. xxx. Gestützt auf diese zwei Sicherstellungsverfügungen wurden auf Vermögenswerte der Schuldner Steuerarreste gelegt. Die Sicherstellungsverfügungen stützen sich auf die Art. 169 und Art. 170 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11)

- 7/14 bzw. auf Art. 169 und Art. 170 des kantonalen Steuergesetzes vom 10. März 1976 (StG; SGS 642.1). Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Bestimmungen des DBG. Da die kantonalen Bestimmungen des StG, sowie jene des StHG und des DBG praktisch identisch sind, wird für die Kantonssteuern sinngemäss auf die Rechtsprechung und Lehre im Bereich des DBG verwiesen. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie kann sowohl für bereits rechtskräftig veranlagte Steuern wie auch für noch nicht definitiv veranlagte Steuern erlassen werden. Die rechtskräftige Sicherstellungsverfügung hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden (Art. 169 DBG). Die Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 169 DBG gilt gleichzeitig als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. (Art. 170 DBG). Die Sicherstellungsverfügung bzw. der Steuerarrest können für Forderungen eingesetzt werden, die auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung lauten. Auf den Steuerarrest finden die Bestimmungen von Art. 271 ff. SchKG Anwendung, jedoch mit den zwei Unterschieden, dass die Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 160 DBG als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG gilt und dass nur die in Art. 169 DBG genannten Arrestgründe zur Anwendung kommen (Art. 271 SchKG findet keine Anwendung). Arrestbehörde ist die für den Erlass der Sicherstellungsverfügung zuständige kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (vgl. H. Frey, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Auflage 2008, N 2 ff. zu Art. 170 DBG). Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Art. 146 DBG ist anwendbar. Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 169 DBG). Gegen den Arrestbefehl ist die Einsprache nach Art. 278 SchKG nicht zulässig (Art. 170 DBG). Will der Steuerschuldner den Arrestgrund bestreiten, steht ihm lediglich das Rechtsmittel gegen die Sicherstellungsverfügung offen. Die Arrestforderung

- 8/14 kann er durch Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl bzw. mittels der Rechtsmittel im Veranlagungsverfahren bestreiten (vgl. H. Frey, a.a.O., N 21 und N 23 zu Art. 170 SchKG). Der Gläubiger hat seinen Steuerarrest mittels Betreibung oder durch Klage innert 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde zu prosequieren (Art. 279 SchKG; vgl. auch vgl. H. Frey, a.a.O., N 1 und N 29 ff zu Art. 170 DBG). Folgende Möglichkeiten sind zu unterscheiden: 1. Verfügt die Steuerbehörde noch nicht über einen Vollstreckungstitel, so muss sie zwecks Prosequierung des Steuerarrestes das Veranlagungs-, Nachsteuer- oder Bussenverfahren innert Frist einleiten (vgl. Art. 279 SchKG, vgl. H. Frey, a.a.O., N 44 zu Art. 170 DBG mit Verweis auf BGE 121 III 184). 2. Verfügt die Steuerbehörde bereits über einen Vollstreckungstitel (rechtskräftige Steuerveranlagung oder rechtskräftige Sicherstellungsverfügung), so kann die Prosequierung der Arrestforderung auf folgenden zwei Wegen mittels Betreibung erfolgen (vgl. R.M. Cadosch, in: Navigator DBG Kommentar, 2. Auflage 2008, N 188 f zu Art. 170 DBG): a. Wurde der Arrest für eine Forderung auf Geldzahlung gelegt, ist die Betreibung auf Zahlung einzuleiten. Diese setzt einen rechtskräftigen Veranlagungsentscheid voraus. Die Betreibung auf Zahlung ist auch dann innert Frist einzuleiten, wenn der Steuerpflichtige gegen die Sicherstellungsverfügung Beschwerde erhoben hat. Der Sicherstellungsverfügung kommt in der genannten Konstellation lediglich die Funktion eines Arrestbefehls zu (Art. 170 Abs. 1 DBG), nicht jedoch die Funktion eines Rechtsöffnungstitels (Art. 169 Abs. 1 DBG; vgl. H. Frey, a.a.O., N 32 ff zu Art. 170 DBG). Die rechtskräftige Steuerveranlagungsverfügung bildet den definitiven Rechtsöffnungstitel. b. Wurde der Arrest für eine Forderung auf Sicherheitsleistung gelegt, ist die Betreibung auf Leistung einer Sicherheit einzuleiten. Es sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden: i. Liegt nach Zustellung der Arresturkunde eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung vor, hat die Steuerbehörde spätestens innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde die Betreibung auf Sicherheitsleistung anzuheben. Die rechtskräftige Sicherstellungsverfügung gilt als auf Sicherheitsleistung lautender Forderungstitel und hat im Betreibungsverfahren die

- 9/14 gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (vgl. Art. 169 Abs. 1 DBG). Sofern rechtskräftig, stellt sie einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Sie ist damit erst nach Eintritt der formellen Rechtskraft mittels Betreibung auf Sicherheitsleistung vollstreckbar (vgl. H. Frey, a.a.O., N 37 zu Art. 170 DBG). Der Sicherstellungsverfügung kommt in dieser Konstellation nicht nur die Funktion eines Arrestbefehls zu, sondern gleichzeitig auch die Funktion eines Rechtsöffnungstitels (Art. 169 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 165 Abs. 3 DBG; vgl. H. Frey, a.a.O., N 37 und N 40 zu Art. 170 DBG; vgl. R.M. Cadosch, a.a.O., N 187 zu Art. 169 DBG; vgl. D. Acocella, in: Basler Kommentar [BSK], 2. Auflage 2010, N 18e zu Art. 38 SchKG). Hat die Steuerbehörde bereits vor der Arrestlegung gestützt auf eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung die Betreibung auf Sicherheitsleistung eingeleitet, so gilt dies auch als Arrestprosequierung gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG. ii. Liegt nach Zustellung der Arresturkunde noch keine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung vor, so hat die Steuerbehörde innert zehn Tagen nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung die Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten. Hat z.B. der Steuerpflichtige gegen die Sicherstellungsverfügung Beschwerde erhoben, so ist die Betreibung auf Sicherheitsleistung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils einzuleiten. Als Eröffnung gilt der Zeitpunkt der Zustellung des Beschwerdeentscheides (vgl. H. Frey, N 29 und N 38 zu Art. 170 DBG mit Verweis auf Art. 279 Abs. 4 SchKG). Wurde die Betreibung auf Sicherheitsleistung in Unkenntnis einer hängigen Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung und damit vor Eintritt der Rechtskraft eingeleitet, so ist im Falle eines Rechtsvorschlags des Schuldners das Rechtsöffnungsbegehren dennoch innert Frist zu stellen. Es ist jedoch zu beantragen, dass der Rechtsöffnungsentscheid bis zur Rechtskraft der Sicherstellungsverfügung aufzuschieben sei (vgl. H. Frey, N 40 zu Art. 170 DBG). Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Die Sicherstellungsverfügung bzw. der Steuerarrest können sowohl für bereits rechtskräftig veranlagte Steuern (Arrest für eine Forderung auf Geldzahlung) wie auch für noch nicht definitiv veranlagte Steuern (Arrest für eine Forderung auf Sicherheitsleistung) erlassen und eingesetzt

- 10/14 werden. Der Steuerarrest kann auf verschiedene Arten prosequiert werden (Art. 279 SchKG). Der Arrest für eine Forderung auf Geldzahlung (rechtskräftig veranlagte Steuern) durch Betreibung auf Zahlung einer Forderung. Der Arrest für eine Forderung auf Sicherheitsleistung (noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuern) entweder durch Klage (bzw. durch Einleitung des Veranlagungs-, Nachsteuer- oder Bussenverfahrens) oder durch Betreibung auf Leistung einer Sicherheit (in diesem Fall muss die Sicherstellungsverfügung bereits rechtskräftig sein oder die formelle Rechtskraft abgewartet werden). Es ist ausserdem klarzustellen, dass die Sicherstellungsverfügung nur in dem Fall, da sie als Forderungstitel im Rechtsöffnungsverfahren für die Sicherheitszahlung benutzt wird, bereits rechtskräftig sein muss. Dies wiederum setzt voraus, dass vorab die richtige Betreibungsart eingeleitet worden ist. Es ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerbehörde die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl und / oder Forderungstitel einsetzen kann. Die Steuerverwaltung kann auch bei Vorliegen einer rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung noch entscheiden, ob sie den Steuerarrest durch Betreibung auf Sicherheitsleistung oder durch Einleitung des Veranlagungsverfahrens (mit anschliessender Betreibung auf Zahlung der Geldforderung) prosequieren will (vgl. H. Frey, N 46 zu Art. 170 DBG). Die Betreibungsart bzw. der spezifische Betreibungszweck werden im Zahlungsbefehl festgelegt und sind mit betreibungsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Die Verletzung der im öffentlichen Interesse liegenden Vorschriften über die Betreibungsarten führen zur Nichtigkeit der Betreibung. Eine Betreibung auf Geldzahlung kann nicht als Betreibung auf Sicherheitsleistung fortgesetzt werden. Eine darauf basierende Pfändung wäre nichtig (vgl. D. Acocella, a.a.O., N 18g, N 46 und N 48 zu Art. 38 SchKG). Ein Arrest für eine Geldforderung kann nur mit einer Betreibung auf Zahlung einer Geldforderung und nicht mit einer Betreibung auf Sicherheitsleistung prosequiert werden (vgl. BGE 93 III 79). Auch der Steuerarrest fällt nach Art. 280 SchKG dahin, wenn im Laufe des Verfahrens von der Betreibung auf Zahlung zur Betreibung auf Sicherheitsleistung gewechselt wird oder umgekehrt. Eine solche Betreibung verstösst gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (vgl. BGE 62 III 119, S. 121). Im vorliegenden Fall erliess die kantonale Verwaltung der direkten Bundessteuer bzw. die Steuerverwaltung des Kantons Wallis am xxx zwei Sicherstellungsverfügungen an die Adresse der Schuldner. In diesen Verfügungen werden die Sicherstellungsbeträge als Sicherheit zur Bezahlung der ausstehenden Steuern festgelegt. Aus diesen Dokumenten geht allerdings nicht eindeutig hervor, ob die Verfügungen auf Sicherstellung

- 11/14 für Geldzahlungen (d.h. für bereits rechtskräftig veranlagte Steuern) oder für Sicherheitsleistungen (d.h. für noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern) erlassen wurden. Die Gläubigerin leitete bereits Ende xxx und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Sicherstellungsverfügung die Betreibung ein. In den Zahlungsbefehlen vom xxx in den Betreibungen: - Nr. xxx (betreffend BK xxx) und Nr. xxx (betreffend BK xxx) des Betreibungsamtes Visp wurden die Schuldner aufgefordert, die Gläubiger für die angegebenen Forderungen samt Betreibungskosten zu befriedigen. Unter Forderungsurkunden wird unter anderem aufgeführt: Arrestprosequierung Nr. xxx (betreffend BK xxx) bzw. Nr. xxx (betreffend BK xxx), Direkte Bundessteuern xxx sowie Steuerbusse (…)“. - Nr. xxx (betreffend BK xxx) und Nr. xxx (betreffend BK xxx) des Betreibungsamtes Visp wurden die Schuldner ebenfalls aufgefordert, die Gläubiger für die angegebenen Forderungen samt Betreibungskosten zu befriedigen. Unter den Forderungsurkunden wird unter anderem genannt: Arrestprosequierung Nr. xxx (betreffend BK xxx) bzw. Nr. xxx (betreffend BK xxx), Kantonssteuern xxx und Steuerbusse (…)“.

In der Folge erliess das Betreibungs- und Konkursamt Visp am xxx gestützt auf die Sicherstellungsverfügungen die Arrestbefehle bzw. -urkunden in den Arresten: - Nr. xxx (BK xxx, xxx, Direkte Bundessteuern), - Nr. xxx (BK xxx, xxx, Kantonssteuern) - Nr. xxx (BK xxx, xxx, Direkte Bundessteuer) - Nr. xxx (BK xxx, xxx, Kantonssteuern). Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde „Direkte Bundessteuern xxx sowie Steuerbusse“ zuzüglich Mahnspesen bzw. „Kantonssteuern xxx und Steuerbusse…“ aufgeführt. Als Arrestgrund wird Art. 170 Abs. 1 DBG bzw. Art. 170 Abs. 1 StG zitiert. In den Bemerkungen für den Arrestschuldner wird auf die Sicherstellungsverfügungen nach Art. 169 f. DBG Bezug genommen. Gemäss Arresturkunden wurden die Arreste am xxx vollzogen und die Urkunden an die Parteien versandt (vgl. Art. 276 Abs. 2 SchKG). Auch aus diesen Dokumenten kann nicht eindeutig geschlossen werden, ob es sich nun um Steuerarreste für Geldforderungen oder für Sicherheitsleistungen handelt. Die Schuldner haben am xxx gegen die Sicherstellungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Wallis vom xxx bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre xxx sowie der direkten Bundessteuern xxx rekurriert.

- 12/14 - Die Zahlungsbefehle wurden am xxx zugestellt. Die Schuldner erhoben Rechtsvorschlag. In den Zahlungsbefehlen wurde nirgends eine Pflicht der Schuldner zur Sicherstellung erwähnt. Es handelt sich damit um Betreibungen auf Zahlung von Geldforderungen und nicht um Betreibungen auf Leistung von Sicherheiten. Auch der Hinweis auf die jeweilige Arrestprosequierung führt nicht weiter, da wie gesagt sich auch aus diesen Dokumenten nicht eindeutig ergibt, ob es sich nun um Steuerarreste für Geldforderungen oder für Sicherheitsleistungen handelt. Am xxx reichte die Gläubigerin beim Bezirksgericht Visp das Rechtsöffnungsbegehren ein, wobei sie die Zahlungsbefehle, die Arresturkunden und die Sicherstellungsverfügungen hinterlegte. Die Sicherstellungsverfügungen seien gemäss Art. 169 Abs. 1 DBG bzw. Art. 169 Abs. 1 StG gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt. Die Bedingungen im Sinne von Art. 279 Abs. 2 SchKG seien erfüllt. Die Gesuchstellerin hinterlegte keine rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen. Im Rechtsöffnungsgesuch werden die Sicherstellungsverfügungen damit in ihren Funktion als Arrestbefehle und gleichzeitig als Rechtsöffnungstitel hinterlegt. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses Vorgehen in casu zulässig ist. Der Rechtsanwalt der Schuldner hinterlegte in der Rechtsöffnungsverhandlung vom xxx eine Kopie des Rekurses vom xxx gegen die Sicherstellungsverfügungen sowie ein Schreiben der kantonalen Steuerrekurskommission vom xxx, in welchem diese bestätigt, die genannte Beschwerde bzw. den Rekurs erhalten zu haben. Die Steuerverwaltung ihrerseits hat keine Unterlagen hinterlegt, welche nachweisen, dass die Sicherstellungsverfügungen im Zeitpunkt der Rechtsöffnungsverhandlung bereits in Rechtskraft erwachsen wären. Die Betreibungen bzw. die hinterlegten Zahlungsbefehle wurden auf Zahlung von Geldforderungen eingeleitet. Die Rechtsöffnungsgesuche müssen sich dementsprechend auch auf die Zahlungen von Geldforderungen beziehen. Ein Wechsel auf Betreibungen auf Leistung von Sicherheiten wäre unzulässig. Die Gläubigerin hat im vorliegenden Verfahren keine rechtskräftigen Steuerveranlagungsverfügungen hinterlegt. Sie stützt ihre Rechtsöffnungsgesuche nur auf die (noch nicht rechtskräftigen) Sicherstellungsverfügungen ab. Diese stellen jedoch wie weiter oben ausgeführt für die Betreibungen auf Zahlung von Geldforderungen keine Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuche um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sind demnach mangels Titels abzuweisen. Die Gläubigerin hat im vorliegenden Fall (eventuell) in Unkenntnis der hängigen Beschwerden bzw. Rekurse gegen die Sicherstellungsverfügungen die Betreibungen ein-

- 13/14 geleitet. Gemäss obigen Ausführungen hatte sie richtigerweise die Rechtsöffnungsgesuche innert Frist eingereicht. Im Zeitpunkt der Rechtsöffnungsverhandlung waren jedoch die Sicherstellungsverfügungen gemäss vorliegenden Unterlagen noch nicht rechtskräftig gewesen. Damit hätten sie im Betreibungsverfahren auch nicht die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil (vgl. Art. 169 Abs. 1 DBG bzw. Art. 80 SchKG). Die Gläubigerin hätte demnach ein Gesuch um Verfahrenssistierung hinterlegen müssen. Sie hat jedoch nicht an der Sitzung teilgenommen und auch kein Sistierungsgesuch deponiert. Mangels rechtskräftiger Sicherstellungsverfügungen könnte ihr auch im Fall, da die von ihr eingeleiteten Betreibungen als auf Sicherheitsleistung ausgelegt werden müssten, im Zeitpunkt der Rechtsöffnungsverhandlung keine Rechtsöffnung gewährt werden können. Die Gesuche um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sind aus allen diesen genannten Gründen mangels (rechtskräftigen) Rechtsöffnungstiteln abzuweisen. Ob die Steuerarreste von der Gläubigerin auf andere Art prosequiert wurden (z.B. durch Einleitung der Veranlagungs-, Nachsteuer- oder Bussenverfahren), ist unbekannt und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens. Die Frage, ob eine andere Arrestprosequierung vorliegt, wird aus diesen Gründen ausdrücklich offen gelassen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gläubigerpartei auch die Spruchgebühr von insgesamt Fr. 1‘300.-- für die Verfahren BK xxx, BK xxx, BK xxx und BK xxx zu tragen. Sie wird mit den geleitsteten Kostenvorschüssen verrechnet (Art. 68 SchKG und Art. 48 GebV SchKG). Der Richter kann den obsiegenden Parteien auf deren Antrag eine angemessene Parteientschädigung für ihre Umtriebe zulasten der unterliegenden Partei zusprechen, wobei vorliegend für die vier Verfahren BK xxx, BK xxx, BK xxx und BK xxx und unter Berücksichtigung der hinterlegten Stellungnahmen sowie der Teilnahme des Rechtsanwalts an der Rechtsöffnungsverhandlung eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘250.-- angebracht ist.

- 14/14 erkennt

1. In den Betreibungen Nr. xxx (BK xxx), Nr. xxx (BK xxx), Nr. xxx (BK xxx) und Nr. xxx (BK xxx) des Betreibungs- und Konkursamtes Visp wird die Rechtsöffnung verweigert. 2. Die Spruchgebühr für die vier Verfahren BK xxx, BK xxx, BK xxx und BK xxx von total Fr. 1‘300.-- tragen die Gläubigerparteien xxx. Die Spruchgebühr wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 3. Die Gläubigerparteien xxx bezahlen den Schuldnerparteien xxx eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘250.-- für die vier Verfahren BK xxx, BK xxx, BK xxx und BK xxx.

Visp, xxx 2014

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