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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 31.03.2026 A3 25 10

March 31, 2026·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·6,796 words·~34 min·6

Summary

A3 25 10 URTEIL VOM 31. MÄRZ 2026 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter, unter Beizug der Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger, in Sachen X _________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammat- ter, Brig, gegen DEPARTEMENT FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES UND KULTUR, Amt für Archäologie, Vorinstanz, (Diverses) Berufung gegen den Verwaltungsstrafentscheid vom 24. Februar 2025.

Full text

A3 25 10

URTEIL VOM 31. MÄRZ 2026

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter, unter Beizug der Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger,

in Sachen

X _________, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter, Brig,

gegen

DEPARTEMENT FÜR GESUNDHEIT, SOZIALES UND KULTUR, Amt für Archäologie, Vorinstanz,

(Diverses) Berufung gegen den Verwaltungsstrafentscheid vom 24. Februar 2025.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Einwohnergemeinde A _________ (Gemeinde) erteilte B _________ und C _________ am 20. Juni 2017 eine Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. xxx im Ort D _________. In der Bewilligung wurde unter anderem festgehalten, die Stellungnahmen der kantonalen Instanzen zum Projekt, welche diverse Auflagen und Bedingungen enthielten, seien Teil der Baubewilligung. Die damalige Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (DHDA, heute das kantonale Amt für Archäologie [KAA]) gab in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2017 eine positive Vormeinung mit einer Auflage ab: Das Projekt befinde sich in der archäologischen Risikozone, die Baugesuchstellerinnen seien verpflichtet, der DHDA mindestens eine Woche vor Beginn den Tag und die Zeit der Aushubarbeiten mitzuteilen, um eine Überwachung durch die DHDA zu gestatten. Die DHDA stellte am 20. April 2018 bei einer Kontrolle fest, dass die Erdarbeiten auf der Parzelle Nr. xxx bereits abgeschlossen waren. Bei einer Untersuchung vor Ort wurden weder archäologische Funde noch archäologische Befunde beobachtet. Am 23. Mai 2019 wurden die Baugesuchstellerinnen über die Missachtung der genannten Auflage der Baubewilligung und eine allfällige Busse informiert. Sie erhielten die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen. Der Architekt X _________ deponierte im Namen der Baugesuchstellerinnen am 29. Mai 2019 eine Stellungnahme. Am 16. September 2021 teilte das kantonale Amt für Archäologie (KAA) X _________ mit, es habe aufgrund der ausgeführten Erdarbeiten ohne vorgängige Meldung an die für die Archäologie zuständige Dienststelle strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Behörde gewährte ihm eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung und von Unterlagen. X _________ gab am 20. September 2021 eine Vernehmlassung ab. Er hielt fest, der Baubeginn sei der Gemeinde und dem Amt für Zivilschutz gemeldet worden. Die Auflage betreffend Archäologie sei in der Baubewilligung nicht ausdrücklich erwähnt und die Stellungnahme vom 9. Februar 2017 sei dem Architekturbüro nicht bekannt gewesen. Am 31. Mai 2022 forderte das KAA X _________ erneut zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen und einer Stellungnahme auf. Jener teilte am 8. Juni 2022 mit, er könne nicht mehr zur Angelegenheit sagen, er schlage eine Sitzung mit allen Beteiligten beim Bauamt der Gemeinde vor, um eine Lösung zu finden. Am 10. Oktober 2023 teilte das KAA X _________ mit, nicht die Gemeinde, sondern die Baugesuchsteller seien dafür verantwortlich, den Beginn der Arbeiten zu melden. Als Inhaber und einzige

- 3 zeichnungsberechtigte Person des Architekturbüros sei er für die Einhaltung der Auflagen der Baubewilligung verantwortlich. X _________ erhielt erneut die Möglichkeit, allfällige Unterlagen sowie eine Stellungnahme einzureichen. Am 9. November 2023 wandte sich die Gemeinde an das KAA und hielt fest, die Umsetzung der neuen Vorschriften des Amts sei den Gemeinden und Architekten in den ersten Jahren noch nicht vollständig klar gewesen. Die Gemeinde sei überzeugt, dass X _________ nicht absichtlich gehandelt habe. Sie sei gerne bereit, die Angelegenheit an einer gemeinsamen Sitzung zu erörtern. Am 10. November 2023 teilte X _________ dem KAA mit, es habe sich um Missverständnisse bei den Verwaltungsabläufen und nicht um eine absichtliche oder fahrlässige Handlung gehandelt. Er schlug erneut eine gemeinsame Sitzung vor. Am 3. Dezember 2024 fand eine Einvernahme von X _________ statt. Das KAA auferlegte X _________ am 24. Februar 2025 (zugestellt am 25. Februar 2025) wegen des Verstosses gegen kantonales Recht eine Busse in der Höhe von Fr. 8'438.00 gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998 (kNHG; SGS/VS 451.1). B. Gegen den Entscheid des KAA erhob X _________ (Berufungskläger) am 28. März 2025 Berufung bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. a) In Gutheissung der Berufung sei der Verwaltungsstrafentscheid des Kantonalen Amtes für Archäologie vom 24. Februar 2025 betreffend Herrn X _________ vollumfänglich aufzuheben. b) Eventualiter sei das Strafverfahren des Kantonalen Amtes für Archäologie gegen X _________ infolge Verjährung einzustellen. c) Eventualiter sei X _________ von der Anklage des Verstosses gegen die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. B des kNHG freizusprechen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens und -entscheides seien dem Kanton Wallis aufzuerlegen. 3. Herrn X _________ sei zu Lasten des Kantons Wallis für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."

Der Berufungskläger machte geltend, das Strafverfahren sei aufgrund der eingetretenen Verjährung einzustellen. Gemäss Art. 34 Abs. 4 kNHG und Art. 62 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (aBauG) würden Widerhandlungen nach sieben Jahren verjähren. Der Verwaltungsstrafentscheid vom 24. Februar 2025 (zugestellt am 25. Februar 2025) sei nach Eintritt der Verjährung erfolgt. Der Berufungskläger wies zudem darauf hin, dass weder in der Baubewilligung vom 20. Juni 2017 noch auf der von der Gemeinde auszufüllenden Seite drei des Baugesuchs vermerkt worden sei, dass sich die Bauparzelle Nr. xxx in der archäologischen

- 4 - Schutzzone befinde. Zudem sei dem Exemplar der Baubewilligung, welches sein Architekturbüro erhalten habe, der Synthesebericht des kantonalen Bausekretariats vom 2. Juni 2017 und die darin erwähnte Stellungnahme der DHDA vom 9. Februar 2017 nicht beigelegen. Er sei nicht persönlich mit dem Bauprojekt befasst gewesen: Für die Bauführung sei der Bauleiter E _________ und die Planung die Architektin F _________ zuständig gewesen. Weder ihm noch seinen Mitarbeitenden sei bei Baubeginn bekannt gewesen, dass der Bau in der archäologischen Schutzzone liege und dass der Beginn der Aushubarbeiten dem KAA hätte gemeldet werden sollen. Von der Stellungnahme der DHDA vom 9. Februar 2017 habe sein Büro erst nachträglich Kenntnis erhalten. Seit einigen Jahren verlange das KAA, dass der Beginn der Erdarbeiten mit einem ausgefüllten und unterschriebenen Formular zu melden sei, welches per Post oder E-Mail 15 Tage vor Beginn der Arbeiten an das KAA zurückzusenden sei. Die in der Baubewilligung aufgeführten Bedingungen und Auflagen seien den Baugesuchstellerinnen auferlegt worden. Das KAA habe folgerichtig am 23. Mai 2019 den Bauherrinnen das rechtliche Gehör im Hinblick auf ein Strafverfahren gewährt. Erst am 10. Oktober 2023 habe ihm das KAA mitgeteilt, dass gegen ihn als Inhaber des für die Bauarbeiten verantwortlichen Architekturbüros ermittelt werde. Im kNHG finde sich keine Bestimmung, welche Art. 61 Abs. 1 lit. a aBauG entspreche. Er könne nicht wegen Missachtung einer Auflage, welche den Bauherrinnen auferlegt worden sei, belangt werden. Zudem habe er sich gar nicht selbst mit dem Projekt befasst. Er könne daher nicht Täter sein und Gehilfenschaft sei gemäss Art. 105 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG nicht strafbar. Es sei Aufgabe der Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde dafür zu sorgen, dass die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung eingehalten würden. Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG könne sich nicht auf Baubewilligungen beziehen; diese würden ausschliesslich in die Kompetenz der Baubewilligungsbehörde fallen. Zudem enthalte weder das kNHG noch die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 20. September 2000 (kNHV; SGS/VS 451.100) eine Vorschrift, wonach der Beginn von Aushubarbeiten in einer geologischen Schutzzone dem KAA zu melden sei. Der Verwaltungsstrafentscheid des KAA sei nichtig, da er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Weiter rügte der Berufungskläger, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die beantragten Zeugenbefragungen seien zu Unrecht nicht durchgeführt und der Beweismittelentscheid betreffend deren Ablehnung sei ihm nicht eröffnet worden. Der Sachverhalt sei infolge des Verzichts auf die Zeugenbefragung nur unzureichend abgeklärt worden. Die Busse von Fr. 8'438.00 sei exorbitant. Die lange Verfahrensdauer seit dem Frühjahr 2018 verstosse gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs 1

- 5 - StPO. Dieser Umstand müsse gemäss Art. 48 lit. e StGB bei der Festsetzung der Höhe Busse berücksichtigt werden. C. Das KAA beantragte am 30. April 2025 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. In der Baubewilligung sei auf die in der Beilage enthaltenen Auflagen und Bedingungen verschiedener kantonaler Ämter verwiesen worden, welche Bestandteil der Bewilligung seien. Der Berufungskläger sei verpflichtet gewesen, fehlende Beilagen einzuverlangen. Der Verwaltungsstrafentscheid vom 24. Februar 2025 sei am 25. Februar 2025 der Post übergeben worden, die Verjährungsfrist sei nicht abgelaufen gewesen. Das KAA habe sich zunächst an die Bauherrschaft gewandt, welche auf das von ihnen beauftragte Architekturbüro verwiesen hätten. Nach zweimaliger ergebnisloser Nachfrage sei das KAA davon ausgegangen, dass der Berufungskläger als Inhaber und Einzelzeichnungsberechtigter des Architekturbüros für die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung zuständig gewesen sei, was dieser nicht in Abrede gestellt habe. Anlässlich der Anhörung vom 3. Dezember 2024 habe er seine Verantwortung einzig in inhaltlicher Sicht relativiert. Den kantonalen und kommunalen Behörden komme gemäss Art. 30 Abs. 1 kNHG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 lit. e kNHG unter anderem die Aufgabe zu, Objekte des archäologischen Erbes und dessen Standorte zu schonen und zu erhalten. Die Auflage der Meldepflicht diene dem Schutz des archäologischen Erbes. Sie solle dem KAA ermöglichen, Aushubarbeiten in der Schutzzone zu begleiten. Der Berufungskläger habe zwar beantragt, Mitarbeitende seines Architekturbüros und der Gemeindeverwaltung als Zeugen zu befragen. Er habe jedoch nicht ausgeführt, zu welchen Sachverhaltsbehauptungen diese aussagen sollten. Auf die Befragung sei verzichtet worden, da diese zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hätten. Dies sei dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers auch mitgeteilt worden. D. Am 26. Mai 2025 reichte der Berufungskläger eine Stellungnahme ein, hielt an seinen Rechtsbegehren fest und verzichtete auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Er betonte erneut, aus der Baubewilligung sei nicht ersichtlich, dass sich das Bauvorhaben in der archäologischen Schutzzone befinde, und der Synthesebericht habe der Bewilligung nicht beigelegen. Es sei Sache der Behörde, mittels Untersuchungshandlungen wie Befragungen, Beizug von Akten usw. abzuklären, wer für das Bauprojekt zuständig gewesen sei. Die Behörde dürfe sich bei dieser entscheidenden Frage nicht auf eine Vermutung stützen. Der Berufungskläger sei nicht verpflichtet, der Behörde diese Informationen zukommen zu lassen. Die vom Berufungskläger beantragte Befragung von Zeugen, welche sich zu dieser Frage hätten äussern können, sei unterblieben.

- 6 - Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. 1.1 Die von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Übertretungen erlassene Entscheide sind mit Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 34i Abs. 2 i.V.m. Art. 34k Abs. 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege 6. Oktober 1976 [VVRG; SGS/VS 172.6]; Art. 335 StGB). Der erstinstanzliche Entscheid ergeht in einem summarischen Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten und mit summarisch begründetem Strafbescheid, sofern der Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist und die strafbare Handlung mit einer Busse bis Fr. 5’000.00 geahndet werden kann (Art. 34j Abs. 1 VVRG). Sind die Voraussetzungen für ein summarisches Verfahren nicht erfüllt, führt die Verwaltungsbehörde ein ordentliches Verfahren durch und hat hierfür nach den allgemeinen Bestimmungen des VVRG oder der Sondergesetzgebung zu verfahren (Art. 34l VVRG; Art. 38 Abs. 2 lit. b Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009 [EGStPO; SGS/VS 312.0]). Der Entscheid unterliegt in diesem Fall direkt der Berufung an einen Richter des Kantonsgerichts (Art. 34l VVRG). Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 34m lit. a-f VVRG regelt die StPO das Berufungsverfahren (Art. 34m VVRG). Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid bestätigen oder mildern (Art. 34m lit. f VVRG), eine reformatio in peius ist in diesem Verfahrensstadium laut Gesetz jedoch unzulässig. Das Verfahren richtet sich vorliegend nach den Art. 34l ff. VVRG (Art. 34i Abs. 2 VVRG). Gemäss Art. 34m VVRG regelt die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das Berufungsverfahren, unter Vorbehalt der lit. a bis f des genannten Artikels. 1.2 Der Berufungskläger ist als Beschuldigter zur Berufung legitimiert (Art. 34m lit. a VVRG). Die Berufung ist form- und fristgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 90 und Art. 91 StPO). 2. Gemäss Art. 34m lit. e VVRG kann der Richter mit dem Einverständnis des Berufungsklägers ohne Verhandlung und mithin aufgrund der Akten entscheiden. Das Kantonsgericht hat dem Berufungskläger am 5. Mai 2025 mitgeteilt, dass das Gericht ohne

- 7 seine ausdrückliche, anderslautende Erklärung innert der ihm eingeräumten Frist davon ausgehe, er verzichte auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Der Berufungskläger hat am 26. Mai 2025 bestätigt, auf eine Berufungsverhandlung zu verzichten. 3. 3.1 Der Berufungskläger beantragt als Beweismittel die von ihm eingereichten Urkunden, den Beizug der Akten der Vorinstanz, die Befragung der Zeugen B _________, C _________, F _________, E _________, G _________ und H _________ sowie seine Parteibefragung. 3.2 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Parteien können die Abnahme relevanter Beweise einfordern (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann jedoch abgeschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 150 V 263 E. 6.1; 141 I 60 E. 3.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen rechtlich nicht relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 144 II 427 E. 3.1.3). 3.3 Das Kantonsgericht hat die vom Berufungskläger eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Das KAA hat am 30. April 2025 die amtlichen Akten eingereicht. Diese enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern (siehe unten E. 5.6.5). Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere Partei- und Zeugenbefragungen – verzichtet. 4. 4.1 Der Berufungskläger macht geltend, im kNHG finde sich keine Bestimmung, welche Art. 61 Abs. 1 lit. a aBauG entspreche. Er könne als Architekt nicht wegen Missachtung einer Auflage, welche den Bauherrinnen auferlegt worden sei, belangt werden. Zudem sei es Aufgabe der Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde dafür zu sorgen, dass die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung eingehalten würden. Weder das kNHG noch die kNHV enthielten eine Vorschrift, wonach der Beginn von Aushubarbeiten

- 8 in einer Schutzzone dem KAA zu melden sei. Der Verwaltungsstrafentscheid des KAA sei nichtig, da er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Das KAA entgegnet, den kantonalen und kommunalen Behörden komme nach Art. 30 Abs. 1 kNHG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 lit. e kNHG unter anderem die Aufgabe zu, Objekte des archäologischen Erbes und dessen Standorte zu schonen und zu erhalten. Die Gemeinde erfülle diese Aufgabe, indem sie gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b kNHG dem KAA Baugesuche zur Vormeinung unterbreite oder Baubewilligungen nicht oder nur mit Auflagen und Bedingungen erteile. Die Auflage der Meldepflicht diene dem Schutz des archäologischen Erbes, sie solle dem KAA ermöglichen, Aushubarbeiten in der Schutzzone zu begleiten. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 kNHG haben die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben die Ziele dieses Gesetzes zu befolgen, Schutzobjekte zu schonen und diese, wenn das Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt, zu erhalten. Lässt sich die Beeinträchtigung eines Schutzobjektes nach Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat die in der Sache zuständige Behörde die nötigen Massnahmen für den bestmöglichen Schutz, die Wiederherstellung oder einen gleichwertigen Ersatz anzuordnen (Art. 30 Abs. 3 kNHG). Objekte des archäologischen Erbes sowie dessen Standorte mit bekannten oder vermuteten Überresten und Fundgegenständen, inklusive ihre nähere Umgebung, sind Schutzobjekte des Heimatschutzes (Art. 7 Abs. 3 lit. e kNHG). 4.2.2 Die DHDA bzw. das KAA ist als für den Heimatschutz zuständige Fachbehörde berechtigt, alle für den Schutz des archäologischen Erbes notwendigen Massnahmen anzuordnen. Die mit der Baubewilligung vom 20. Juni 2017 verfügte Auflage der DHDA, den Beginn der Erdarbeiten des in einer Schutzzone befindlichen Bauprojekts vorgängig der Fachbehörde zu melden, damit letztere allfällige Fundgegenstände sicherstellen bzw. Überreste dokumentieren kann, dient dem Schutz des archäologischen Erbes. Der Berufungskläger vermag aus der Tatsache, dass keine Pflicht zur Meldung von Bauarbeiten im kNHG oder in der kNHV statuiert ist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.3 4.3.1 Wer absichtlich oder fahrlässig eine Bedingung oder Auflage im Zusammenhang mit einer Bewilligung oder einer kantonalen oder kommunalen Subventionsverfügung nicht einhält, wird mit Busse bis Fr. 20'000.00 bestraft (Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG). Die fachlich zuständige Dienststelle ahndet die Übertretungen, die das Bundesrecht oder

- 9 das Kantonsrecht nennt (Art. 34 Abs. 2 kNHG). Das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK) hat am 25. März 2020 entschieden, die Kompetenz, Bussen gemäss Art. 34 kNHG auszusprechen, an die Chefin des KAA (Kantonsarchäologin) oder ihren Stellvertreter zu delegieren (Beilage Nr. 32). 4.3.2 Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Missachtung einer Auflage der Baubewilligung, welche dem Natur- und Heimatschutz dient, gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG von der zuständigen Fachbehörde DHDA bzw. KAA verfolgt wird, während betreffend die Missachtung der übrigen Bedingungen und Auflagen von Baubewilligungen gemäss Art. 61 Abs. 1 aBauG die Gemeinde oder die kantonale Baukommission für die strafrechtliche Verfolgung der Übertretung zuständig ist: Die Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung und die Baugesetzgebung verfolgen unterschiedliche öffentliche Interessen (Kantonsgerichtsurteil A3 20 15 vom 8. März 2021 E. 3 f.). 4.3.3 Eine Übertretung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a aBauG (seit dem 1. Januar 2026 Art. 74 Abs. 1 des Baugesetzes vom 13. Februar 2025 [BauG; SGS/VS 705.1]) oder Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG kann sowohl von jemandem begangen werden dessen Handlungen direkt zu illegalen Bauarbeiten führen, als auch von jemandem, der die Durchführung solcher Arbeiten nicht verhindert, obwohl er rechtlich verpflichtet ist, sie zu verhindern. Architekten sind aufgrund des mit der Bauherrschaft abgeschlossenen Vertrags ebenso wie die Bauherrschaft verpflichtet, nur solche Arbeiten auszuführen, die dem Baurecht bzw. der Baubewilligung für das jeweilige Projekt entsprechen. Auch wenn Art. 34 kNHG die Architekten nicht ausdrücklich erwähnt, können sie für die Nichteinhaltung einer dem Natur- und Heimatschutz dienenden Auflage einer Baubewilligung strafrechtlich verantwortlich gemacht werden (vgl. zum Ganzen die Kantonsgerichtsurteile A3 20 10 vom 30. März 2021 E. 3; A3 20 15 vom 8. März 2021 E. 5, je mit Hinweisen). 4.3.4 Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann somit ein Architekt für die Missachtung einer Auflage einer Baubewilligung gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 kNHG von der dafür zuständigen kantonalen Fachbehörde (früher die DHDA, heute das KAA) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. 5. 5.1 Der Berufungskläger bringt vor, er sei nicht persönlich mit dem Bauprojekt befasst gewesen. Seine Mitarbeitenden seien dafür zuständig gewesen. Weder ihm noch seinen Mitarbeitenden sei bei Baubeginn bekannt gewesen, dass der Bau in der archäologischen Schutzzone liege und dass der Beginn der Aushubarbeiten dem KAA hätte gemeldet werden sollen. Weder die Meldepflicht noch die Schutzzone seien in der

- 10 - Baubewilligung erwähnt worden. Von der Stellungnahme der DHDA vom 9. Februar 2017 habe sein Architekturbüro erst nachträglich Kenntnis erhalten. Das KAA entgegnet, der Berufungskläger sei als Inhaber und Einzelzeichnungsberechtigter des Architekturbüros für die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung zuständig gewesen. Auf Seite drei der Baubewilligung sei auf die Auflagen und Bedingungen verschiedener kantonaler Ämter verwiesen worden, welche explizit zum Bestandteil der Bewilligung erklärt worden seien. Die Auflagen und Bedingungen seien im in der Beilage der Baubewilligung enthaltenen Dokument «Synthese der Stellungnahmen der konsultierten Instanzen» nachzulesen. Der Synthesebericht habe die Stellungnahme der DHDA vom 9. Februar 2017 erwähnt, welche die Auflage der Meldung des Beginns der Bauarbeiten enthalte. Der Berufungskläger sei als Inhaber des Architekturbüros und als im Bauwesen erfahrener Fachmann verpflichtet gewesen, den Synthesebericht sowie die Stellungnahme der DHDA einzuverlangen, sofern ihm diese nicht zugestellt worden seien. 5.2 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO). Die Unschuldsvermutung wird zudem durch Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) garantiert (BGE 142 IV 137 E. 9.2). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Der gleiche Grundsatz verbietet dem Strafrichter als Beweiswürdigungsregel, sich von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt zu erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, der Sachverhalt habe sich so verwirklicht (BGE 138 V 74 E. 7). Der Strafrichter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung. Das Gericht muss die beschuldigte Person freisprechen, wenn der Schuldbeweis misslungen ist (TOPHINKE, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A., 2023, Art. 10 StPO N. 80 ff.).

- 11 - 5.3 Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG stellt die Nichteinhaltung einer Bedingung oder Auflage im Zusammenhang mit einer Bewilligung oder einer kantonalen oder kommunalen Subventionsverfügung unter Strafe. Gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. a aBauV müssen die Gründe für die Bedingungen, Auflagen und öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen der Baubewilligung in der Begründung des Bauentscheids enthalten sein. Art. 38 Abs. 3 lit. c aBauV führt aus, dass die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie die öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Dispositiv des Bauentscheids enthalten sein müssen. Wird einer beschuldigten Person vorgeworfen, eine Auflage einer Baubewilligung nicht erfüllt zu haben, kann sie grundsätzlich nur dann wegen Verstosses gegen Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG verurteilt werden, wenn ihr nicht entgehen konnte, dass die fragliche Auflage in der Bewilligung enthalten war, weil der Bauentscheid in der von Art. 38 aBauV verlangten Form verfasst worden war (Kantonsgerichtsurteil A3 24 9 vom 13. März 2025 E. 5). 5.4 Die Baubewilligung vom 20. Juni 2017 erfüllt die Formerfordernisse von Art. 38 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. c der Bauverordnung vom 22. März 2017 (aBauV; vgl. Art. 44 der neuen Bauverordnung vom 12. März 2025 [BauV; SGS/VS 705.100]) nicht: Die Auflage, den Beginn der Erdarbeiten vorgängig dem KAA zu melden, wird weder im Dispositiv noch in der Begründung der Baubewilligung erwähnt (Beilage Nr. 3). Die Bewilligung enthält lediglich einen Verweis auf das «Ergebnis der Stellungnahmen der kantonalen Dienststellen laut Schreiben vom 2. Juni 2017» und verfügt, die «festgesetzten Bedingungen der anderen kantonalen Ämter sind integrierender Bestandteil dieser Bewilligung». Unter der Überschrift «Beilagen» wird das Dokument «Ergebnis der kantonalen Dienststellen» genannt. Die Synthese der Stellungnahmen der konsultierten Instanzen vom 2. Juni 2017 fasst diverse Vormeinungen zum Bauprojekt von kantonalen Dienststellen und Ämtern zusammen, welche Auflagen enthalten (Beilage Nr. 2). Auf Seite 5 der Synthese wird auf die beiliegende Stellungnahme der DHDA vom 9. Februar 2017 verwiesen, ohne deren Inhalt wiederzugeben oder auf allfällige Auflagen hinzuweisen. 5.5 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt demnach, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 129 IV 238 E. 3.1).

- 12 - Dagegen liegt ein Verbotsirrtum vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Im Falle des Rechtsirrtums handelt der Täter in Kenntnis aller Tatumstände, d. h. vorsätzlich, er hält aber sein Tun versehentlich für erlaubt. Der Irrtum bezieht sich auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (BGE 129 IV 238 E. 3.1 mit Hinweisen). Für das Bewusstsein um die Rechtswidrigkeit genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so versteht, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ein Verbotsirrtum gilt regelmässig als vermeidbar, wenn die beschuldigte Person selbst an der Rechtmässigkeit ihres Handelns gezweifelt hat oder daran hätte zweifeln müssen, oder wenn sie weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, sie sich aber über deren Inhalt und Reichweite nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b je mit Hinweisen). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Verbotsirrtum hängt nicht davon ab, ob die unzutreffende Vorstellung eine Rechtsfrage oder ausserrechtliche Tatsachen betrifft. Vielmehr gilt nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur als Sachverhalts- und nicht als Verbotsirrtum. Hat sich der Täter über Lebensvorgänge oder Umstände geirrt, welche einem objektiven gesetzlichen Tatbestandsmerkmal entsprechen, wie beispielsweise über die Fremdheit der Sache, die er wegnimmt, so befand er sich in einer irrigen Vorstellung über den rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 129 IV 238 E. 3.2 mit Hinweisen). Versteht der Täter hingegen in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.1.1.).

- 13 - 5.6 5.6.1 Der Berufungskläger argumentiert, die Baubewilligung vom 20. Juni 2017 sei seinem Architekturbüro ohne Beilagen, d. h. ohne den Synthesebericht und ohne die Stellungnahme der DHDA vom 9. Februar 2017 zugestellt worden. Das KAA entgegnet, der Gemeinderat habe die Auflagen und Bedingungen der kantonalen Behörden gemäss beigelegter Synthese ausdrücklich zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt. 5.6.2 Der Berufungskläger hat am 29. Mai 2019 im Namen der Bauherrschaft mitgeteilt, der Baubeginn sei der Gemeinde angezeigt worden, eine Mitteilung des Beginns der Erdarbeiten sei damals von der Gemeinde nicht verlangt worden. Diese Praxis habe sich zwischenzeitlich geändert (Beilage Nr. 7). Am 20. September 2021 hat der Berufungskläger wiederholt, der Baubeginn sei der Gemeinde gemeldet worden, wie es der damaligen Praxis entsprochen habe (Beilage Nr. 9). Die Baubewilligung erwähne die Auflage der DHDA nicht und die Stellungnahme vom 9. Februar 2017 sei seinem Büro nicht bekannt gewesen. Inzwischen existiere ein Formular, mit welchem der Beginn des Aushubs dem KAA angezeigt werden könne, was in Zukunft solche Missverständnisse ausschliesse. Die Gemeinde teilte dem KAA am 9 November 2023 mit, die fraglichen Bauarbeiten seien in den ersten Jahren der Umsetzung der Vorschriften des KAA erfolgt (Beilage Nr. 13). Sowohl der Gemeinde als auch der Bauherrschaft und den Architekten sei deren Umsetzung noch nicht so klar gewesen wie heute. Der Berufungskläger hat am 10. November 2023 erneut ausgeführt, die Baubewilligung sei nur der Bauherrschaft zugestellt worden (Beilage Nr. 14). Die Bewilligung enthalte keine Auflage, wonach der Baubeginn dem KAA gemeldet werden müsse. Gemäss Informationen der Gemeinde werde diese Meldung inzwischen durch ein eigenes Formular angezeigt. Weder er und sein Team noch die Bauherrschaft hätten absichtlich oder fahrlässig gehandelt. Es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. 5.6.3 Der Berufungskläger hat anlässlich der Einvernahme vom 3. Dezember 2024 (Beilage Nr. 25) ausgeführt, er sei nur für die Umsetzung der Auflagen, welche die Gemeinde verfügt habe, zuständig gewesen. Er habe den in der Baubewilligung erwähnten Synthesebericht der Stellungnahmen der konsultierten Instanzen vom 2. Juni 2017 nicht erhalten. Auf die Frage, was er unternommen habe, um den in der Baubewilligung genannten Synthesebericht sowie die Stellungnahme der DHDA zu erhalten, hat er geantwortet, er erinnere sich nicht mehr. Er habe den Baubeginn der Gemeinde und dem Zivilschutz gemeldet und sei davon ausgegangen, dass die Meldung an allfällige weitere Stellen weitergeleitet werde. Der Baubeginn sei der Gemeinde am 5. März 2018 gemeldet worden. Er könne den Ablauf der Bauarbeiten nicht schildern, da er nicht persönlich vor Ort

- 14 gewesen sei. Der Bauleiter und die zuständige Architektin könnten dies beantworten. Es sei nicht seine Absicht gewesen, Auflagen zu missachten. Auf die Frage seines Anwalts nach der Praxis bezüglich der Meldung des Beginns der Aushubarbeiten hat er ausgeführt, er habe die Meldung an die Gemeinde gemacht und weder von der Gemeinde noch vom Kanton eine Rückmeldung erhalten. Er habe sich aus der Baubewilligung nicht ergeben, dass sich das Bauprojekt in einer archäologischen Schutzzone befinde und die Gemeinde habe auch im Baugesuch auf Seite drei die entsprechenden Angaben nicht gemacht. Es gebe seit Februar 2024 ein Formular für die Meldung an das KAA, was von grossem Wert sei. Zudem stellte der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme den Antrag, die Architektin, den Bauleiter, den Gemeindeschreiber und den Präsidenten der Baukommission der Gemeinde als Zeugen zu befragen. Am 16. Januar 2025 wies das KAA diesen Beweismittelantrag ab; die Befragung würde zu keinen neuen Erkenntnissen führen (Beilage Nr. 29). 5.6.4 Der Berufungskläger hat zu Recht hervorgehoben, dass aus der Baubewilligung vom 20. Juni 2017 weder hervorgeht, dass das Bauprojekt in einer archäologischen Schutz- oder Risikozone liegt, noch dass eine Auflage der DHDA bzw. des KAA besteht. Das KAA hat zudem bestätigt, dass den Baubewilligungen damals noch kein Formular für die Meldung des Baubeginns an die DHDA beigelegt worden ist (S. 30). Die Baubewilligung (Beilage Nr. 3) enthält einen allgemeinen Verweis auf den Synthesebericht der Stellungnahmen der konsultierten kantonalen Instanzen, der jedoch anders betitelt ist («Beilagen: Ergebnis der kantonalen Dienststellen»). An einer anderen Stelle steht: «Die festgesetzten Bedingungen der anderen kantonalen Ämter sind integrierender Bestandteil dieser Bewilligung». Der wahrscheinlich mit «Ergebnis der kantonalen Dienststellen» benannte, sieben Seiten umfassende Bericht «Synthese der Stellungnahmen der konsultierten Instanzen» (Beilage Nr. 2) ist an die Gemeindeverwaltung gerichtet. Er enthält ausführlichere Darstellungen der Stellungnahmen verschiedener Dienststellen und Ämter inkl. Auflagen und Bedingungen. Das Dokument nennt jedoch die Auflage der Meldepflicht an die DHDA bzw. das KAA nicht, sondern verweist auf Seite fünf einzig auf die Stellungnahme der DHDA vom 9. Februar 2017 («Siehe beiliegende Stellungnahme vom 09. Febr. 2017»), welche die Auflage ausformuliert, mindestens eine Woche vor Beginn müsse der DHDA der Tag und die Zeit der Aushubarbeiten telefonisch mitgeteilt werden (Beilage Nr. 1). Der Synthesebericht dürfte der Baubewilligung beigelegen haben, weil in der Baubewilligung als Beilage das «Ergebnis der kantonalen Dienststellen» erwähnt ist. Ob auch die Stellungnahme der DHDA vom 9. Februar 2017 beigelegen hat, lässt sich nach fast neun

- 15 - Jahren jedoch nicht mehr feststellen. Es ist weiter ungeklärt, ob der Berufungskläger oder Mitarbeitende seines Architekturbüros ein allfälliges Fehlen dieses Dokuments bei der Gemeinde, der Bauherrschaft oder kantonalen Behörden bemängelt haben und zu welchem Zeitpunkt das Fehlen des Dokuments bemerkt worden ist. Es finden sich in den Akten keine Unterlagen (z. B. Korrespondenz), welche zur Beantwortung der Frage, ob der Berufungskläger die Stellungnahme der DHDA vom 9. Februar 2017 erhalten oder anderweitig von deren Inhalt erfahren hat, beitragen könnten. Der Synthesebericht konkretisiert die Auflagen verschiedenster Dienststellen und Ämter, nicht aber die Meldepflicht an die DHDA bzw. das KAA. Es kann dem Berufungskläger nicht vorgeworfen werden, wenn er unter diesen Umständen eine Nachfrage unterlässt, sofern der Synthesebericht vorgelegen hat. 5.6.5 Das KAA hat den Berufungskläger erst mehr als sieben Jahre nach der Zustellung der Baubewilligung befragt. Er hat sich zu diesem Zeitpunkt nachvollziehbarerweise nicht mehr an die Umstände der Zustellung der Bewilligung, an allfällige Rückfragen seinerseits wegen fehlender Dokumente oder an den Ablauf der einige Monate später begonnenen Bauarbeiten erinnern können. Auf die Befragung der Verantwortlichen der Gemeinde, der Mitarbeitenden des Architekturbüros des Berufungsklägers oder der Bauherrschaft hat das KAA verzichtet, obwohl dieses Beweismittel zu weiteren Erkenntnissen betreffend die Zustellung der Baubewilligung, allfällige Korrespondenz und den Beginn der Bauarbeiten hätte führen können, wenn die Zeugen zeitnah nach der Feststellung der unterbliebenen Meldung des Baubeginns im Frühjahr 2018 befragt worden wären. Da seit der Zustellung der Baubewilligung und dem Beginn der Bauarbeiten mittlerweile mehr als acht Jahre vergangen sind, ist nicht zu erwarten, dass sich die Zeugen noch an Einzelheiten im Zusammenhang mit der Zustellung der Bewilligung und dem Beginn der Bauarbeiten erinnern können. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Beweis die Frage klären könnte, ob dem Berufungskläger die Auflage der DHDA vor Baubeginn bekannt gewesen ist. 5.6.6 Das KAA wirft dem Berufungskläger im angefochtenen Entscheid vom 24. Februar 2025 vor, er wäre als Inhaber des Architekturbüros und erfahrener Fachmann aufgrund der wiederholten und unmissverständlichen Hinweise in der Baubewilligung verpflichtet gewesen, bei der Gemeindeverwaltung den Synthesebericht der Stellungnahmen der konsultierten Instanzen sowie die Stellungnahme der DHDA vom 9. Februar 2017 einzuholen, um so Kenntnis von der Meldepflicht zu erhalten (Beilage Nr. 30). Er habe in selbst verschuldeter Unkenntnis dieser Auflage, welche Bestandteil der Baubewilligung gewesen sei, den Beginn der Aushubarbeiten nicht gemeldet. Er habe dadurch gegen

- 16 - Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG verstossen, wobei er fahrlässig i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB gehandelt habe, was bei der Bemessung der Busse berücksichtigt werden müsse. 5.6.7 Der Berufungskläger hat allein aufgrund des Wortlauts der Baubewilligung von der Auflage, den Beginn der Aushubarbeiten spätestens eine Woche vor Baubeginn telefonisch der DHDA zu melden, keine Kenntnis haben können. Die entsprechende Meldepflicht beruht gemäss der Gemeinde auf einer damals neuen Vorgehensweise der DHDA (vgl. Beilage Nr. 13), welche mittlerweile angepasst worden ist: Die Meldung erfolgt durch Einreichung eines Formulars an das KAA (vgl. S. 30). Die Meldepflicht ergibt sich im konkreten Fall aus einer Vormeinung der DHDA (Beilage Nr. 1), welche der Baubewilligung gemäss «Beilagen» nicht beigefügt worden war (Beilage Nr. 3). Amtsberichte und Vormeinungen von kantonalen Fachbehörden gehören zu den Verfahrensakten. Diese müssen mittlerweile laut amtlich publizierter Rechtsprechung im baurechtlichen Verwaltungsverfahren mittlerweile bereits vor der Entscheidfällung den Parteien zur Einsicht übermittelt werden (ZWR 2019 S. 88 ff. [dieser Entscheid ist nach dem hier diskutierten Vorfall gefällt und amtlich publiziert worden]). Die Baubewilligung hält allgemein fest, die festgesetzten Bedingungen der anderen kantonalen Ämter seien integrierender Bestandteil dieser Bewilligung, Die Verfügung verweist u.a. auf das Ergebnis der Stellungnahmen der kantonalen Dienststellen laut dem Schreiben vom 2. Juni 2017. Der Berufungskläger hätte aufgrund des Wortlauts der Baubewilligung durchaus veranlasst sein können, den Synthesebericht der Stellungnahmen der konsultierten Instanzen vom 2. Juni 2017 einzuverlangen, sofern dieser nicht als Beilage übermittelt worden war. Aus diesem Synthesebericht lässt sich jedoch die Meldepflicht, welche auf einem damals neuen Vorgehen der DHDA beruht, erneut nicht herauslesen. Der Synthesebericht verweist einzig auf die Stellungnahme der DHDA vom 9. Februar 2017, d.h. die Meldepflicht ist aufgrund des Textes nach wie vor nicht erkennbar. Bedingungen und Auflagen anderer Dienststellen und Ämter sind hingegen im Synthesebericht ausführlicher dargelegt. Es kann dem Berufungskläger unter diesen Umständen kein Vorwurf gemacht werden, wenn er keine weiteren Unterlagen einfordert, sondern davon ausgeht, die wichtigen Nebenbestimmungen seien mindestens im Synthesebericht angesprochen. Es liegt folglich eine von der kantonalen Fachbehörde in ihrer Vormeinung verlangte Auflage der Baubewilligung vor, welche sowohl von den Baugesuchstellerinnen als auch von allfälligen Einsprechern hätte angefochten werden können. Diese Auflage geht jedoch nicht aus der Baubewilligung hervor und müsste von einer betroffenen Partei erst durch Konsultation bzw. Nachverlangen von Beilagen in Erfahrung gebracht werden. Auch von einer sorgfältig handelnden Partei kann nicht erwartet werden, dass sie nach Erhalt der Baubewilligung zunächst einen (vermutlich) beigelegten Synthesebericht

- 17 konsultiert, welcher nicht auf weitere Auflagen hinweist, und anschliessend noch die Stellungnahme einer Dienststelle einverlangt. Es fehlt demzufolge an einer Pflichtverletzung. 5.6.8 Der Berufungskläger wird somit vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG und von der ausgesprochenen Sanktion freigesprochen (Art. 32 Abs. 1 BV; vgl. die Bundesgerichtsurteile 7B_230/2022 vom 6. Januar 2025 E. 4.3; 6B_372/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 2.1.2). 5.7 Die Prüfung der weiteren Rügen betreffend die Verjährung, die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Strafzumessung erübrigt sich. 6. 6.1 Nach dem Gesagten wird die Berufung gutgeheissen. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sind die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen in der StPO geregelt (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 3 EGStPO). 6.3 6.3.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 421 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. 6.3.2 Art. 428 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren setzen sich nach Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Ausgaben sind namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung, Kosten für Übersetzungen, Kosten für Gutachten, Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422

- 18 - Abs. 2 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungs- oder Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt i. d. R. Fr. 380.00 bis Fr. 6’000.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 22 lit. f GTar). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt. 6.3.3 Die Berufung wird vollständig gutgeheissen und der Berufungskläger wird freigesprochen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich von der unterlegenen Partei und damit vom Kanton Wallis zu tragen wären. Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel jedoch keine Kosten auferlegt (Art. 428 StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Kosten erhoben werden. 6.4 6.4.1 Das Kantonsgericht hat im Berufungsverfahren den Anspruch einer beschuldigten Person auf Parteientschädigung oder Genugtuung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 34m VVRG i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn (SCHMID / JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A., 2023, N. 6 zu Art. 429 StPO). Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. A., 2026, N. 2812). Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens gemäss Art. 428 StPO (WEH- RENBERG / FRANK, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A., 2023, Art. 436 StPO N. 6). 6.4.2 Eine anwaltlich vertretene Partei hat gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. j GTar Anspruch auf Fr. 1’000.00 bis Fr. 8’800.00 für das Berufungs- und Revisionsverfahren vor dem Kantonsgericht. Die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendete Zeit und die finanzielle Situation der Partei sind bei der Bemessung zu beachten (Art. 27 Abs. 1 GTar). Der anwaltlich vertretene

- 19 - Berufungskläger hat eine Berufung eingereicht, welche sechzehn Seiten umfasst sowie eine fünfseitige Stellungnahme. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Rechtsanwalt an der Befragung des Berufungsklägers teilgenommen und eine kurze Stellungnahme eingereicht. Anderweitige Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls wird dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger für das Berufungsverfahren und das verwaltungs-strafrechtliche Verfahren des KAA eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 500.00 zu Lasten des Kantons Wallis zugesprochen (Mehrwertsteuer inklusive).

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. 2. X _________ wird vom Vorwurf des Verstosses gegen Art. 34 Abs. 1 lit. b kNHG freigesprochen. 3. X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 zugesprochen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 31. März 2026

A3 25 10 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 31.03.2026 A3 25 10 — Swissrulings