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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 05.08.2020 A1 20 26

August 5, 2020·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·11,147 words·~56 min·1

Summary

Mit Urteil vom 09. September 2021 (1C_473/2020) wies das Bundesgericht eine gegen vor- liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. A1 20 26 URTEIL VOM 5. AUGUST 2020 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, EINWOHNERGEMEINDE A _________, Y _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt N _________, (Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2019.

Full text

Mit Urteil vom 09. September 2021 (1C_473/2020) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.

A1 20 26

URTEIL VOM 5. AUGUST 2020

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen

X _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, EINWOHNERGEMEINDE A _________, Y _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt N _________,

(Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2019.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Y _________ AG reichte am 1. Februar 2019 bei der Gemeinde A _________ ein Baugesuch für Sondierbohrungen und für die Erstellung von zwei Fassungsbrunnen für die Mineralwasserproduktion auf mehreren Parzellen im Ort "AA _________" in der Gewerbezone von A _________ ein (S. 12 ff.). Dagegen erhob die X _________ AG am 7. März 2019 Einsprache (S. 17 ff.). Die X _________ AG ist Eigentümerin benachbarter Parzellen und Quellen, die Y _________ AG verfügt über Baurechte auf diesen Parzellen und betreibt die darauf befindlichen Fassungsbrunnen zwecks Mineralwasserproduktion (S. 26 ff., S. 311 und 354, S. 369 ff.). Am 28. Mai 2019 wies die Gemeinde die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung mit diversen Auflagen und Bedingungen (S. 70 ff.). B. Die X _________ AG reichte dagegen am 3. Juni 2019 ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (S. 104 ff.) und am 28. Juni 2019 Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis ein (S. 123 ff.) und machte eine Gefährdung ihres Eigentums und des Grundwassers geltend. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 18. Dezember 2019 ab (S. 294 ff.). C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die X _________ AG (Beschwerdeführerin) am 4. Februar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrates vom 18. Dezember 2019 wird aufgehoben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde A _________."

Die Beschwerdeführerin rügte vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die von der Gemeinde begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs wiege zu schwer, der Staatsrat sei zu Unrecht von einer Heilung der Verletzung ausgegangen. Zudem habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. In der Sache machte die Beschwerdeführerin geltend, die Gemeinde befinde sich als Konzessionsverleiherin und Entschädigungsbegünstigte in einem Interessenkonflikt. Zuständig für die Bewilligungserteilung sei deshalb gemäss Art. 2 Abs. 3 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG; SGS/VS 705.1) die kantonale Baukommission (KBK). Die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung sei nichtig. Weiter brachte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde vom 9. Mai 2006 (genehmigt durch den Staatsrat am 17. März 2010; fortan: BZR) vor.

- 3 - Durch die geplanten Bohrungen würden ihre Fassungen gefährdet. Sie habe ein Parteigutachten erstellen lassen, welches das Gefährdungspotential darlege (Verschmutzung des Grundwassers/der Fassung "xxx", Absenkung des Grundwasserspiegels, Vermischung zweier Aquifere). Ihr Eigentum könne nur durch die Verweigerung der von der Beschwerdegegnerin beantragten Bewilligung geschützt werden. Die Beschwerdeführerin kritisierte weiter, dass der Staatsrat die Baubewilligung der Gemeinde ergänzt habe, da die Baubewilligung nur die Sondierbohrungen betreffe. Der Staatsrat habe jedoch nicht ausgeführt, ob sich dieser Fehler der Gemeinde auf die Kosten und die Parteientschädigung auswirke, was zwingend sei; der Entscheid müsse aus diesem Grund aufgehoben werden. Die Beschwerdeführerin rügte überdies, dass der Staatsrat auf die Rüge der Verletzung von Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) nur oberflächlich eingegangen sei. Die Sondierbohrungen seien als Anlage zu qualifizieren. Anlagen, die eine besondere Gefahr für Gewässer darstellten, dürften im Gewässerschutzbereich Au jedoch nicht erstellt werden. Ausserdem machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) geltend. Die geplanten Bohrungen könnten die Vermischung des "xxx-Aquifers" und des "yyy-Aquifers" verstärken. Der Staatsrat verkenne, dass dabei bereits eine Beeinträchtigung des Grundwassers unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern EDI über die Getränke vom 16. Dezember 2016 (SR 817.022.12) geltend. Der Staatsrat habe die Verordnung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Gemeinde bzw. die KBK habe ihre Koordinationspflicht verletzt, was der Staatsrat nicht beachtet habe. Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 10a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und machten geltend, es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. D. Am 4. März 2020 beantragte der Staatsrat die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verwies auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete auf eine Stellungnahme. E. Am 5. März 2020 reichte die Y _________ AG (Beschwerdegegnerin) eine Vernehmlassung ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Beschwerdegegnerin machte betreffend rechtliches Gehörs geltend, die fraglichen Akten seien der Beschwerdeführerin zugestellt worden und diese habe

- 4 sich dazu äussern können. Sofern überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs stattgefunden habe, sei diese von der Vorinstanz geheilt worden, was aus Gründen der Prozessökonomie auch geboten sei. Ein wirtschaftliches Interesse der Gemeinde, welches bei jedem Bauvorhaben vorliege, sei nicht ausreichend, um einen Interessenkonflikt i.S.v. Art. 2 Abs. 3 BauG zu begründen. Da die Gemeinde grundsätzlich Baubewilligungsbehörde sei und ihr allgemeine Entscheidungsgewalt zukomme, wäre die erteilte Baubewilligung ohnehin nicht nichtig. Ausserdem betreffe die Baubewilligung nur die sehr kostspieligen Sondierbohrungen, weshalb kurzfristig weniger Gewinn bei der Beschwerdegegnerin und damit weniger Steuereinnahmen bei der Gemeinde zu erwarten seien. Die Beschwerdeführerin führe nicht aus, inwiefern der hydrogeologische Bericht unzutreffend oder ungenügend sein solle. Gewisse Risiken aus gewässerschutzrechtlicher Sicht bestünden bei sämtlichen Bohrungen. Zudem habe die kantonale Dienststelle für Umwelt im Rahmen der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG das Baugesuch eingehend geprüft. Der hydrogeologische Bericht sehe zahlreiche Massnahmen vor, um eine Verunreinigung oder eine Absenkung des Grundwassers zu verhindern; eine Gefährdung könne praktisch ausgeschlossen werden. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Expertise behandle nur die bei jeder Bohrung bestehenden theoretischen Risiken. Es sei nicht erkennbar, weshalb beim vorliegenden Projekt eine höhere Gefährdung als bei anderen Bohrungen bestehen sollte. Würde diese Expertise zur Begründung einer Gefährdung gemäss Art. 28 BauG ausreichen, so könnten im ganzen Kanton keine Sondierbohrungen mehr durchgeführt werden. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz aufgrund der vorgenommenen Präzisierung der Baubewilligung in Bezug auf die Kostenliquidation hätte äussern müssen. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor die unterliegende Partei und habe die Kosten zu tragen. Eine Verletzung von Art.31 GSchV sei nicht ersichtlich. Die zuständige Fachbehörde habe die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Anlagen, welche der Trinkwassernutzung dienten, seien sogar in der Wasserschutzzone S1 möglich. Das Bauvorhaben befinde sich in der Wasserschutzzone S3 und dem Gewässerschutzbereich Au, wo ein breiteres Spektrum von Anlagen zulässig sei. Die Sondierbohrungen zur Erstellung von Fassungsbrunnen müssten zulässig sein, die Erschliessung von Quellen wäre sonst generell nicht mehr möglich. Das Projekt verstosse nicht gegen Art. 43 Abs. 3 GSchG, da bereits eine natürliche Vermischung des "Tal-Aquifers" und des "Mineralwasser-Aquifers" bestehe und eine allfällige (bestrittene) weitere Vermischung durch die Bohrungen weder die Qualität noch die Menge des Grundwassers beeinträchtigen würde. Die Koordinationspflicht betreffe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen, was bei der Getränke-Verord-

- 5 nung und der Baubewilligung nicht der Fall sei. Die Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung sei nicht Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens. Weder seien die bestehenden Fassungsbrunnen UVP-pflichtig gewesen, noch werde eine UVP-Pflicht durch die geplanten neuen Brunnen begründet. Das Bauvorhaben erfülle alle gesetzlichen Vorgaben, der Staatsrat habe die Baubewilligung der Gemeinde zu Recht bestätigt. F. Am 16. März 2020 beantragte die Gemeinde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verwies auf ihre bisherigen Eingaben und verzichtete auf eine Stellungnahme. G. Am 19. März 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin um einen Entscheid über ihr Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis am 27. März 2020. Das Kantonsgericht wies das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung am 27. März 2020 ab (Urteil A2 20 26). H. Am 23. April 2020 replizierte die Beschwerdeführerin und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Sie legte dar, sie befürchte, dass die Vermischung der beide Aquifere nicht natürlichen Ursprungs sei, sondern durch die in den Jahren 2008 bis 2014 von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Bohrungen verursacht worden sei. Bereits die Sondierbohrung "xxx" der Beschwerdegegnerin sei misslungen, sie befürchte ein erneutes Misslingen der nun geplanten Bohrung. Es sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin unklar, ob eine Gefährdung des Grundwassers bei Einhaltung der Schutzmassnahmen ausgeschlossen werden könne. Die Fassungsbrunnen seien in unmittelbarer Nähe zur Abfüllanlage der Beschwerdegegnerin geplant, die neu gefassten Quellen würden quasi identische Gesamtmineralisationen aufweisen. Das neu gefasste Wasser könne sich folglich nicht vom bisher geförderten absetzen und dürfe deshalb gemäss der Verordnung über die Getränke nicht unter einem neuen Markennahmen als Mineralwasser in den Handel gebracht werden; es bestehe sehr wohl ein Sachzusammenhang. Aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin im B _________ vom 13. November 2018 gehe hervor, dass der Schwellenwert von 10 Mio. m3 überschritten werde, weshalb eine UVP durchgeführt werden müsse. I. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 25. Mai 2020 und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Die angesprochene Sondierbohrung "xxx" stehe in keinem Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Bohrung und sei nicht von der C _________ AG durchgeführt worden, welche die Fassung "xx1" erstellt habe. Probebohrungen würden den Gewinn der Beschwerdegegnerin und damit die Steuereinnahmen der Gemeinde kurzzeitig schmälern, was für die Widerlegung des geltend gemachten Interessenkon-

- 6 flikts relevant sei. Die Beschwerdegegnerin wiederholte, eine Gefährdung des Grundwassers sei durch die vorgesehenen Schutzmassnahmen praktisch ausgeschlossen. Es sei an der Beschwerdegegnerin, zu beurteilen, ob die Erschliessung neuer Quellen wirtschaftlich notwendig sei. Bei der Gewinnung und Vermarktung von Mineralwasser halte sie sich an die gesetzlichen Vorgaben. Die Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung sei im Übrigen nicht Gegenstand des Verfahrens. In der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin die hohe Spannbreite bei der Gesamtmineralisation selbst zugegeben. Für den Schwellenwert von 10 Mio. m3 sei das tatsächliche Entnahmevolumen relevant, welches nur 1 Mio. m3 betrage und nicht eine theoretisch mögliche Kapazitätserhöhung. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin betreffend Verunreinigung des Grundwassers, Absenkung des Grundwasserspiegels und Vermischung der Aquifere seien unbegründet. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids, und als Eigentümerin von nahe der Bauparzellen liegenden Parzellen und Fassungsbrunnen, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

- 7 werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Dokumente, die Edition der Akten der Vorinstanz und die Edition der Unterlagen zur misslungenen Sondierbohrung "xxx" durch die Beschwerdegegnerin. 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54 E 2b; 124 I 241 E. 2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537). 3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin sowie die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Belege zu den Akten genommen. Am 4. März 2020 hat der Staatsrat die Akten der Gemeinde (S. 1 - 103) und des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens (S. 104 - 307) hinterlegt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an,

- 8 weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere die Edition zusätzlicher Unterlagen (siehe unten E. 6.6) - verzichtet. 4. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 19 VVRG). Der Staatsrat habe festgestellt, dass die Gemeinde das rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie der Beschwerdeführerin den Synthesebericht nicht zugestellt habe. Diese Verletzung wiege entgegen der Ansicht des Staatsrats so schwer, dass sie nicht geheilt werden könne. Der angefochtene Entscheid müsse bereits aus diesem Grund aufgehoben werden. 4.1 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., 2014, N. 38 zu § 8 VRG). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; 116 V 187 E. 3d; 116 Ia 94 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_203/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5; 8C_792/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2; 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E. 2.4.1 und 2P.61/2001 vom 18. Juni 2001 E. 3.b.cc). Die Heilung einer Gehörsverletzung ist ausserdem nur dann zulässig, wenn der Standpunkt des Betroffenen trotz des Verfahrensmangels hinreichend eingebracht werden kann und diesem daraus kein Nachteil erwächst (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, Art. 29 BV N. 60). 4.2 Der Staatsrat hat erwogen, dass die Gemeinde das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin nicht zu Kenntnis gebracht habe (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Es rechtfertige sich jedoch aus prozessökonomischen Gründen nicht, die Angelegenheit an die Gemeinde zurückzuweisen: Sowohl die genannte Stellungnahme

- 9 vom 11. April 2019 als auch die Vormeinungen der kantonalen Instanzen inklusive Synthese vom 12. März 2019 befänden sich in den Akten, welche der Beschwerdeführerin am 22. August 2019 zur Einsicht zugestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich anschliessend in ihren Repliken eingehend zu diesen Dokumenten äussern können. Dem Staatsrat komme betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen dieselbe Kognition zu wie der Gemeinde, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werde (E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). 4.3 Sowohl die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2019 (S. 75 ff.) als auch die Vormeinungen der kantonalen Dienststellen und der Synthese-Bericht des kantonalen Bausekretariats (fortan: KBS) befinden sich bei den Akten der Gemeinde (S. 57 ff. und 68 f.), welche am 19. August 2019 bei der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten (DIKA) eingereicht worden sind (S. 232 ff.). Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat am 20. August 2019 um Akteneinsicht ersucht (S. 246 f.). Am 22. August 2019 hat die DIKA dem Rechtsanwalt die vollständigen Akten der Gemeinde zur Einsicht zugestellt (S. 248). Die Beschwerdeführerin hat sich anschliessend in einer Replik zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (S. 262 ff.) und in einer Replik zur Vernehmlassung der Gemeinde (S. 251 ff.) umfassend geäussert. Aus den Akten geht demnach hervor, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsbeschwerdeverfahren Einsicht in die vollständigen Akten der Gemeinde erhalten hat und anschliessend ihren Standpunkt hinreichend hat einbringen können. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr aus dem mangelhaften kommunalen Einspracheverfahren ein Nachteil erwachsen ist und ein solcher ist auch nicht erkennbar. Dass der Staatsrat die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet und auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die Gemeinde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden: Dieses Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre zur Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe oben E. 4.1); eine Rückweisung an die Gemeinde hätte einen mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbarenden prozessualen Leerlauf dargestellt. 4.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Staatsrat habe sich betreffend die geltend gemachte Verletzung von Art. 28 Abs. 2 BauG bzw. Art. 44 Abs. 2 BZR nicht mit der Gefährdungslage auseinandergesetzt, obwohl die Beschwerdeführerin anhand zweier Beispiele die Fragilität des Areals dargelegt habe (Nitratbelastung der Fassung "B" in den Jahren 1994 - 2000 und bakteriologische Verunreinigung der Fassung "xxx"

- 10 im Jahr 2012). Der Staatsrat sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, insbesondere was die Rüge angehe, der hydrogeologische Bericht müsse von einem unabhängigen Büro erstellt werden. 4.5 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von der Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle formund fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, und muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; 123 I 31 E. 2c). 4.6 Der Staatsrat hat sich in den Erwägungen 6.1 und 6.2 des angefochtenen Entscheids mit den in Art. 28 BauG statuierten Anforderungen an die Sicherheit und Hygiene von Bauten, Anlagen und Baustellen auseinandergesetzt. In Erwägung 6.3 führt er aus, dass der hydrogeologische Bericht der D _________ AG schlüssig und nachvollziehbar sei. Dass die D _________ AG seit Jahren für die Beschwerdegegnerin Berichte verfasse, vermöge noch keine Voreingenommenheit zu begründen. Die Gesuchstellerin sei gemäss Art. 32 Abs. 3 GSchV verpflichtet, die für eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung notwendigen Unterlagen beizubringen, wozu auch hydrogeologische Abklärungen gehörten. Es sei weder an der Dienststelle für Umweltschutz noch an der Gemeinde, diese Abklärungen in Auftrag zu geben. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der E _________ AG sei verglichen mit dem Bericht der D _________ AG theoretischer Natur und stütze sich nicht auf erhobene Daten. Daraus würden keine über die allgemeinen, bei jeder Bohrung bestehenden theoretischen Risiken hinausgehende konkrete Risiken hervorgehen. Der Staatsrat verweist sodann auf die in der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung enthaltenen Auflagen und Bedingungen (E. 6.4) und stellt klar, dass nur die Sondierbohrungen bewilligt werden, und für die Erstellung der Fassungsbrunnen ein neues Gesuch eigereicht werden muss (E. 6.5). Er kommt zum

- 11 - Schluss, dass sich keine weiteren Schutzmassnahmen aufdrängen würden und keine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 BauG bzw. Art. 44 Abs. 2 BZR vorliege (E. 6.6). 4.7 Der Staatsrat hat sich mit der gerügten Rechtsverletzung ausführlich auseinandergesetzt. Er hat ausreichend begründet, weshalb er keine zusätzlichen hydrogeologischen Abklärungen angeordnet und keine Verletzung der angerufenen Bestimmungen erkannt hat. Er ist nicht verpflichtet gewesen, jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführer ausdrücklich zu widerlegen. 4.8 Nach dem Gesagten kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Staatsrat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gemeinde befinde sich gemäss Art. 2 Abs. 3 BauG in einem Interessenkonflikt. Die Gemeinde sei gemäss Art. 7 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 (kWRG; SGS/VS 721.8) Konzessionsverleiherin und Entschädigungsbegünstigte. Im Vergleich zu Baubewilligungen für Ein- und Mehrfamilienhäuser könne die Gemeinde ungleich höhere Steuereinnahmen und zusätzlich Entschädigungen für die Konzession erwarten. Zuständig für die Bewilligungserteilung sei deshalb die kantonale Baukommission. Die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung sei nichtig. Die Beschwerdegegnerin erwidert, der Staatsrat habe zu Recht ausgeführt, dass ein wirtschaftliches Interesse der Gemeinde, welches bei jedem Bauvorhaben vorliege, nicht ausreichend sei, um einen Interessenkonflikt i.S.v. Art. 2 Abs. 3 BauG zu begründen. Ausschlaggebend für die Frage, ob sich die Gemeinde in einem Interessenkonflikt befinde, könne nicht die Höhe der zu erwartenden Einnahmen sein. Art. 2 Abs. 3 BauG könne nicht so weit gehen, dass Konzessionen erfasst seien. Selbst wenn ein Interessenkonflikt vorliegen würde, sei die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung nicht als nichtig zu betrachten, da die Gemeinde grundsätzlich Baubewilligungsbehörde sei und ihr somit allgemeine Entscheidungsgewalt zukomme. Zudem wäre der Staatsrat auch für die Beurteilung einer Beschwerde gegen eine Baubewilligung der KBK zuständig, der angefochtene Entscheid müsse auch aus diesem Grund nicht aufgehoben werden. Ausserdem betreffe die Baubewilligung nicht die Fassungsbrunnen, sondern nur die Sondierbohrungen, welche nicht zu Mehreinnahmen der Gemeinde führen würden. Im Gegenteil seien kurzfristig Mindereinnahmen zu erwarten, da die Probebohrungen sehr kostspielig seien, was zu weniger Gewinn bei der Beschwerdegegnerin und damit weniger Steuereinnahmen bei der Gemeinde führe.

- 12 - 5.1 Der Staatsrat hat betreffend Art. 2 Abs. 3 BuG auf seine Botschaft zum BauG verwiesen und festgehalten, dass die Gemeinde weder Gesuchstellerin noch Eigentümerin des Baugrundstücks sei und auch nicht durch ein anderes dingliches Recht am Bauvorhaben beteiligt sei. Einzig aufgrund eines wirtschaftlichen Interesses der Gemeinde einen Interessenkonflikt anzunehmen gehe zu weit und sei vom Gesetzgeber nicht gewollt (E. 5.1 f. des angefochtenen Entscheids). 5.2 Der Gemeinderat ist für Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen zuständig, insbesondere in Gewerbezonen (Art. 2 Abs. 1 lit. c BauG). Die KBK ist für Bauvorhaben zuständig, bei denen sich die Gemeinde in einem Interessenkonflikt befindet, insbesondere, weil sie Eigentümerin des Grundstücks ist oder durch ein anderes dingliches Recht am Bauvorhaben beteiligt ist (Art. 2 Abs. 3 BauG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG; SGS/VS 814.3) werden kantonale Bewilligungen und Sondergenehmigungen für wassergefährdende Anlagen und Tätigkeiten durch die Dienststelle erteilt. Für die Gewässerschutzzone S2 und das Grundwasserschutzareal werden diese durch das Departement erteilt. Die kantonale Bewilligung für eine Wasserentnahme aus einem oberirdischen oder unterirdischen Gewässer wird durch das Departement erteilt, nachdem die Entnahme öffentlich aufgelegt worden ist und insbesondere die für die Energie, die Wasserkraft, den Wasserbau, die Fischerei, die Wildtiere, die Natur und die Landwirtschaft zuständigen Dienststellen angehört worden sind (Art. 37 Abs. 1 kGSchG). Diese Bewilligung legt für Entnahmen aus Oberflächengewässern eine Restwassermenge und für solche aus dem Grundwasser eine maximale Entnahmemenge fest. 5.3 Der Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde leidet an einem schwerwiegenden Mangel, der nach der Praxis einen Nichtigkeitsgrund darstellt, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E.2.3; 127 II 32 E.3g, jeweils mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 1105 ff.). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten, sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 145 IV 197 E.1.3.2; 132 II 342 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen; 127 II 32 E. 3g).

- 13 - 5.4 Das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin befindet sich in der Gewerbezone d.h. in der Bauzone der Gemeinde (S. 60). Der Gemeinde kommt betreffend die Erteilung von Baubewilligungen in der Bauzone allgemeine Entscheidungsgewalt zu (Art. 2 Abs. 1 BauG), weshalb die Annahme der Nichtigkeit wegen sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit unabhängig davon, ob ein Interessenkonflikt i.S.v. Art. 2 Abs. 3 BauG vorliegt, nicht mit der Rechtssicherheit vereinbar ist (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g). 5.5 Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Baugesuch an die Gemeinde das ausgefüllte Formular "Gesuch für Bohrbewilligung mit oder ohne Grundwasserentnahme" eingereicht, welches das kantonale Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU) zur Verfügung stellt (S. 3 f. und S. 43 f.). Die Vollzugshilfe zum Gesuch für Bohrbewilligungen der Dienststelle für Umwelt (Sektion Gewässerschutz) vom 15. März 2018 (www.vs.ch/de/web/sen/bohrbewilligung, zuletzt abgerufen am 15. Juli 2020) hält fest, dass für Bohrarbeiten in jedem Fall eine kantonale gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist (vgl. Ziff. 2.1 und 2.2 der Vollzugshilfe). Weiter wird in der Vollzugshilfe ausgeführt, dass das ausgefüllte Gesuchformular der zuständigen Baubehörde zugestellt werden muss, sofern es sich nicht um reine Untersuchungsbohrungen handelt, welche keiner öffentlichen Auflage bedürfen: Für ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzone ist das Gesuch an die Gemeinde zu richten, ausserhalb der Bauzone ist das Gesuch der KBK zuzustellen (Ziff. 2.1 und 2.3). Die zuständige Baubehörde publiziert das Baugesuch und das Bohrgesuch im Amtsblatt und legt die Gesuche während 30 Tagen öffentlich auf, anschliessend wird das Auflagedossier dem KBS zur Vernehmlassung der betroffenen kantonalen Dienststellen und Ämter zugestellt (Ziff. 2.3). In der Fussnote 2 des Gesuchformulars wird ausserdem festgehalten, dass innerhalb der Bauzone die Gemeinde für die Kontrolle der fachgerechten Ausführung von Bohrarbeiten zuständig ist, sofern sie nicht selber Gesuchstellerin ist. 5.6 Die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Erteilung von Bewilligungen für Bohrungen zwecks Inbetriebnahme von Anlagen zur Entnahme von Grundwasser werden durch das kGSchG und die genannte Vollzugshilfe klar geregelt. Demnach bleibt innerhalb der Bauzone die Gemeinde die für die Erteilung der Baubewilligung und die Baupolizei zuständige Behörde, sofern die Gemeinde nicht selbst Gesuchstellerin ist. Diese spezialgesetzliche Regelung geht der allgemeineren baurechtlichen Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 BauG vor, aus dem Verfügungsrecht der Gemeinden über die Grundwasser gemäss Art. 4 Abs. 2 kWRG und der Befugnis der Gemeinden, Wasserrechtskonzessionen zu verleihen (Art. 7 und Art. 9 Abs. 2 kWRG), kann folglich kein Interessenkonflikt i.S. v. Art. 2 Abs. 3 BauG hergeleitet werden.

- 14 - 5.7 Nach dem Gesagten ist die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung weder nichtig noch hätte sie vom Staatsrat gestützt auf Art. 2 Abs. 3 BauG aufgehoben werden müssen; die Rüge ist unbegründet. 6. Weiter bringt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 BZR vor. Durch die geplanten Bohrungen würden ihre bestehenden Fassungen gefährdet. Sie habe anhand zweier Beispiele die Fragilität des Areals dargelegt (Nitratbelastung der Fassung "xxx" in den Jahren 1994 - 2000 und bakteriologische Verunreinigung der Fassung "xxx" im Jahr 2012). Die Beschwerdegegnerin habe bis heute keinen Nachweis erbracht, dass das Eigentum der Beschwerdeführerin nicht gefährdet werde. Selbst der von der Beschwerdegegnerin vorgelegte hydrogeologische Bericht gehe von einer heiklen Situation im fraglichen Perimeter und einer gewissen Verschmutzungsgefährdung für das Grundwasser während der Bauphase aus. Der Fassungsbrunnen "xxx" der Beschwerdeführerin könnte nicht mehr für die Mineralwasserproduktion genutzt werden, falls beim Einsatz der Baumaschinen wassergefährdende Stoffe auslaufen würden. Durch die Grundwasserentnahme bestehe zudem das Risiko, dass der Grundwasserspiegel weiträumig und langfristig abgesenkt werde. Bereits aufgrund des im Bericht dargelegten Gefährdungspotentials hätten von der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 30 Abs. 3 BauV zusätzliche Unterlagen, insbesondere betreffend die Sicherheitsvorkehrungen, verlangt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe von der E _________ AG ein eigenes Parteigutachten erstellen lassen, dem der Staatsrat zu Unrecht die praktische Relevanz abgesprochen habe. Das genannte Gutachten lege das Gefährdungspotential dar, insbesondere die Gefahr der Vermischung zweier ursprünglich getrennter Aquifere, was gegen das GSchG verstosse. Die Bohrungen könnten sich zudem negativ auf die Ergiebigkeit der bestehenden Fassungen und den Chemismus des geförderten Mineralwassers auswirken. Im besagten Perimeter sei schon die Sondierbohrung "xxx" misslungen. Das Eigentum der Beschwerdeführerin könne nur dadurch geschützt werden, indem der Beschwerdegegnerin keine Bewilligung zur Bohrung erteilt werde. Die Beschwerdegegnerin erwidert, sie habe als Baurechtnehmerin und Betreiberin der bestehenden Fassungsbrunnen selbst ein grosses Interesse daran, dass es nicht zu Verunreinigungen oder anderweitigen Gefährdungen der Gewässer komme. Erhöhte Nitratwerte seien ein Indikator für schlechte Einflüsse aus Landwirtschaft und Dünger. Inwiefern die geplanten Sondierbohrungen Auswirkungen auf die Nitratwerte hätten, sei allerdings nicht ersichtlich und werde auch nicht dargelegt. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte mikrobiologische Verunreinigung des Brunnens "xxx" sei einzig durch

- 15 eine Infiltration von Oberflächenwasser verursacht worden und habe keinen Zusammenhang mit Bohrungen gehabt. Die Beschwerdeführerin führe nicht aus, inwiefern der hydrogeologische Bericht unzutreffend oder ungenügend sein solle. Gewisse Risiken aus gewässerschutzrechtlicher Sicht bestünden bei sämtlichen Bohrungen. Dass die Beschwerdeführerin seit Jahren mit der D _________ AG zusammenarbeite, sei als Vorund nicht als Nachteil zu werten, da diese die hydrogeologischen Verhältnisse vor Ort besonders gut kenne. Zudem habe die kantonale Dienststelle für Umwelt im Rahmen der grundwasserschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG das Baugesuch eingehend geprüft. Die Bohrungen würden im schonenden Spülbohrverfahren durchgeführt, wobei die Erschütterungen nur im Umkreis von wenigen Metern zu spüren seien und die Risiken auf ein Minimum reduziert würden. Die mit den Bohrungen beauftragte C _________ AG sei eine ausgewiesene Spezialistin und verfüge über sehr viel Erfahrung, sie habe bisher die Bohrungen für die Beschwerdegegnerin einwandfrei durchgeführt. Der hydrogeologische Bericht sehe zahlreiche Massnahmen vor, um eine Verunreinigung oder eine Absenkung des Grundwassers zu verhindern; eine Gefährdung könne praktisch ausgeschlossen werden. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Expertise der E _________ AG behandle nur die bei jeder Bohrung bestehenden theoretischen Risiken. Es sei aus dem Bericht nicht erkennbar, weshalb beim vorliegenden Projekt eine höhere Gefährdung als bei anderen Bohrungen bestehen sollte. Die Bedenken der Beschwerdeführerin betreffend Vermischung der beiden Aquifere seien unbegründet. Auch die übrigen Gefährdungsbilder würden einer Bewilligungserteilung nicht entgegenstehen. Würde der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bericht zur Begründung einer Gefährdung gemäss Art. 28 BauG ausreichen, so könnten im ganzen Kanton keine Sondierbohrungen mehr durchgeführt werden. 6.1 Bauten und Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen (Art. 28 Abs. 1 BauG). Sie müssen den Anforderungen an den Brandschutz sowie den gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen entsprechen. Bauten und Anlagen dürfen gemäss Art. 28 Abs. 2 BauG die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen. Bauherren und ihre Auftragnehmer sind für die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich (Art. 28 Abs. 3 BauG). Arbeiterunterkünfte, Verpflegungsörtlichkeiten, Baustelleneinrichtungen und alle Aktivitäten im Zusammenhang mit Bauvorgängen müssen den Anforderungen an die Hygiene und an die Unfallverhütung entsprechen (Art. 28 Abs. 4 BauG). Art. 44 BZR wiederholt den Inhalt von Art. 28 BauG, die Bestimmung stellt keine zusätzlichen Anforderungen an die Sicherheit und Hygiene von Bauten, Anlagen und Baustellen.

- 16 - 6.2 Der Staatsrat hat ausgeführt, dass Art. 28 Abs. 2 BauG ein allgemeines Gefährdungsverbot enthalte und verweist dazu auf die Botschaft des Staatsrats zum Baugesetz (E. 6.1 des angefochtenen Entscheids). Er hält weiter fest, dass sich die Dienststelle für Umwelt und die Gemeinde auf den Bericht der D _________ AG hätten stützen dürfen. Die Tatsache, dass dieses Ingenieurbüro seit Jahren für die Beschwerdegegnerin Berichte verfasse, vermöge alleine keine Voreingenommenheit zu begründen. Der Bericht sei schlüssig und nachvollziehbar. Art. 32 Abs. 3 GSchV verpflichte die Gesuchstellerin, die für die gewässerschutzrechtliche Bewilligung notwendigen Unterlagen beizubringen, wozu auch die hydrogeologischen Abklärungen gehörten. Es sei weder an der Gemeinde noch an der Dienststelle, diese Abklärungen in Auftrag zu geben. Der Bericht der E _________ AG sei theoretischer Natur und stütze sich im Vergleich mit dem Bericht der D _________ AG nicht auf erhobene Daten ab. Aus dem Bericht der E _________ AG gingen keine für den konkreten Fall bestehenden Risiken hervor, welche über die allgemeinen, bei jeder Bohrung bestehenden theoretischen Risiken hinausgehen würden (E. 6.3 des angefochtenen Entscheids). Der Staatsrat führt weiter in Erwägung 6.4 aus, dass die von den kantonalen Amtsstellen festgelegten Bedingungen integrierender Bestandteil der Bewilligung seien und verweist insbesondere auf die im Anhang der Bohrbewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen. Der Staatsrat kommt zum Schluss, dass keine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 BauG bzw. Art. 44 Abs. 2 BauG vorliege (E. 6.6 des angefochtenen Entscheids): Gemäss dem Bericht der D _________ AG könne eine Gefährdung des Grundwassers nahezu ausgeschlossen werden, sofern die im Bericht erwähnten Massnahmen umgesetzt würden. Die Bewilligung sei an zahlreiche Bedingungen geknüpft, damit die Sondierbohrungen nach den Regeln der Baukunde umgesetzt würden. Es würden sich keine weiteren Massnahmen aufdrängen, um das Eigentum der Beschwerdeführerin zu schützen. 6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Expertise der E _________ AG vom 23. Mai 2019, welche potentielle Gefährdungen durch die geplanten Sondierbohrungen benennt (S. 160 ff.). Die grösste Gefährdung bestehe in einer irreversiblen Verbindung zweier getrennter Aquifere. Zudem könne es im "yyy-Aquifer" zu hydraulischen Druckveränderungen kommen, welche sich negativ auf die Ergiebigkeit der Fassungen oder die Mineralwasserzusammensetzung auswirken könne. Es bestehe zudem die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung bei unsachgemässem Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten auf der Baustelle oder im Bohrloch. In der Expertise wird zudem die Befürchtung geäussert, die künftigen neuen Fassungsbrunnen könnten zu qualitativen

- 17 und quantitativen Veränderungen führen: Der Chemismus des in den bestehenden Brunnen geförderten Mineralwassers könne verändert werden und es könne zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels kommen. 6.4 Die Dienststelle für Umweltschutz hat die Bohrbewilligung (gewässerschutzrechtliche Bewilligung) nur für vier destruktive Sondierbohrungen von 30 - 60 m Tiefe und für Pumpversuche erteilt, für die Erstellung der definitiven Fassungsbrunnen muss ein neues Baugesuch eingereicht werden (S. 58 f. und 36 ff.). Der Staatsrat hat festgehalten, dass die Gemeinde nur die Sondierbohrungen bewilligen könne, da einzig für diese eine Bohrbewilligung erteilt werde (E. 6.5 des angefochtenen Entscheids). Die von der Beschwerdeführerin bzw. in der Expertise vorgebrachte potentielle Gefährdung durch die neuen Fassungsbrunnen (veränderter Chemismus in den bestehenden Fassungen, Absenkung des Grundwasserspiegels) wird gestützt auf die durch die Sondierbohrungen und Pumpversuche gewonnen Erkenntnisse im Rahmen des neuen Bewilligungsverfahrens zu beurteilen sein. 6.5 Bei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Expertise handelt es sich um ein von ihr in Auftrag gegebenes Privatgutachten. Die Parteien sind im Verwaltungsbeschwerde- und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren berechtigt, am Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten, jedoch ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit .d i.V.m. Art. 17 VVRG). Privatbzw. Parteigutachten ist nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen, welche der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen (BGE 142 II 355 E. 6; 141 IV 369 E. 6.2; 141 III 433 E. 2.6, je mit Hinweisen; Karl Spühler/Annette Dolge/Myriam Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Aufl., 2010, 10. Kapitel N. 213; Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger (Hrsg.), 3.A., 2017, N. 17 zu Art. 183 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Privatgutachten mit Zurückhaltung zu würdigen, da sie in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, und dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2). Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige, sondern steht in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Aus

- 18 diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt. Ein Privatgutachten vermag deshalb die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens in der Regel nicht zu erschüttern. Es kann unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens zu begründen (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 6.2). 6.6 Die Bohrbewilligung der Dienststelle für Umweltschutz (gewässerschutzrechtliche Bewilligung) für vier Sondierbohrungen und Pumpversuche enthält zahlreiche Bedingungen zur Planung und obligatorischen Begleitung der Bohrungen durch einen diplomierten Geologen/Hydrogeologen, diverse Bohrbedingungen und weitere Bestimmungen; es kann hierzu auf die Erwägungen 6.4 und 7.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die Dienststelle für Umweltschutz hat in ihrer positiven Vormeinung keine Bedenken betreffend eine Verbindung des "xxx-Aquifers" und des "yyy-Aquifers" (Art. 43 Abs. 3 GSchG, siehe unten E. 8 ff.) oder eine Gefährdung der Ergiebigkeit und Wasserqualität der bestehenden Fassungsbrunnen durch die Sondierbohrungen geäussert. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen früheren Verunreinigungen der bestehenden Fassungsbrunnen können nicht auf Bohrungen zurückgeführt werden (S. 127 ff.); es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das betroffene Gebiet generell zu fragil oder instabil für Bohrungen ist. Auch aus einer in der Vergangenheit misslungenen Sondierbohrung kann nicht auf eine Instabilität oder Fragilität des Gebiets geschlossen werden: Sondier- und Probebohrungen dienen der hydrogeologischen Untersuchung und Beobachtung des Untergrunds und des Grundwassers, es liegt in der Natur der Sache, dass nicht jede Sondierbohrung zur erfolgreichen Erstellung eines Fassungsbrunnes führt. Der Einschätzung des Staatsrats, dass aus der Expertise der E _________ AG keine für den konkreten Fall bestehenden Risiken hervorgehen, ist zuzustimmen: Die Expertise benennt potentielle Gefährdungen, welche bei allen für die Erstellung einer Trinkwasser- bzw. Mineralwasserbrunnenfassung notwendigen Bohrungen bestehen. Sie ist nicht geeignet, die Einschätzung der kantonalen Fachbehörde zu erschüttern, welche zum Schluss gelangt ist, dass die Sondierbohrungen unter Einhaltung der in der Bohrbewilligung genannten Bedingungen und Auflagen durchgeführt werden können. Der Staatsrat ist mit Recht zum Schluss gelangt, dass sich keine weiteren Massnahmen zum Schutz des Eigentums der Beschwerdeführerin aufdrängen, zumal sich technische Fragen meist nicht abschliessend bei der Bewilligung des Baugesuchs beurteilen lassen und es im Regelfall genügt, dass die Behörde die Einhaltung von Art. 28 BauG bei der Kontrolle der Bauausführung überwacht (vgl. dazu die korrekten Aus-

- 19 führungen des Staatsrats in E. 6.2 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer verlangen sodann keine zusätzlichen Sicherungsmassnahmen, sondern gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BauG die Verweigerung der Baubewilligung, was nur angezeigt wäre, wenn bereits aus dem Baugesuch klar hervorginge, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Rüge der Verletzung von Art. 28 Abs. 2 BauG ist unbegründet. 7. Die Beschwerdeführerin kritisierte weiter, dass der Staatsrat auf die Rüge der Verletzung von Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a GSchV nur sehr oberflächlich eingegangen sei und insbesondere offengelassen habe, ob die vier geplanten Sondierbohrungen als Anlage zu qualifizieren seien. Die Sondierbohrungen seien als Vorstufe zur Erstellung von neuen Fassungsbrunnen als Anlage zu qualifizieren. Anlagen, die eine besondere Gefahr für Gewässer darstellen, dürften im Gewässerschutzbereich Au jedoch nicht erstellt werden. Ein Ausnahmetatbestand für die Bewilligungserteilung liege nicht vor. Die aktuellen vier Quellen der Beschwerdegegnerin würden genügend Wasser liefern, nämlich zehn Mal mehr, als derzeit abgefüllt werde. Die Beschwerdegegnerin erwidert, die Vorinstanz habe treffend ausgeführt, dass eine Verletzung von Art.31 GSchV von vornherein nicht ersichtlich sei, weshalb sich eine nähre Prüfung der Frage, ob es sich um eine Anlage handelt, erübrige. Die zuständige Fachbehörde habe die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Anlagen, welche der Trinkwassernutzung dienen, seien sogar in der Grundwasserschutzzone S1 möglich. Das Bauvorhaben befinde sich in der Grundwasserschutzzone S3 und dem Gewässerschutzbereich Au, wo ein breiteres Spektrum von Anlagen zulässig sei. Die Sondierbohrungen zur Erstellung von Fassungsbrunnen müssten zulässig sein, die Erschliessung von Quellen wäre sonst generell nicht mehr möglich. Zudem sei keine Ausnahmebewilligung nötig. Die Beschwerdegegnerin sei durchaus darauf angewiesen, neue Quellen zu erschliessen: Die bisherigen Quellen "B3" und "C" würden für die an F _________ verkauften Mineralwasser "xxx" und "G _________" genutzt. Das Wasser der Quelle "A" könne aufgrund dessen hoher Mineralisation nur an Apotheken oder auf besonderen Wunsch von Kunden verkauft werden, aus geschmacklichen Gründen sei es nicht als Trinkwasser geeignet. Um neue Abnehmer zu gewinnen, müsse die Beschwerdegegnerin zusätzliche Mineralwassermarken auf den Markt bringen können, wofür sie neue Quellen benötige. 7.1 Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die

- 20 - Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29) ist eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG insbesondere für Bohrungen erforderlich (Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere muss er die Massnahmen nach Anhang 4 Ziffer 2 treffen (Art. 31 Abs. 1 lit. a GSchV). Die Behörde sorgt dafür, dass bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Absatz 1, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2, getroffen werden (Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV). 7.2 Der Staatsrat hat dazu erwogen, die Dienststelle für Umwelt habe die gewässerschutzrechtliche Bewilligung an diverse Bedingungen geknüpft, welche die bei den Sondierbohrungen einzuhaltenden Schutzmassnahmen festlegen würden. Eine Verletzung von Art. 31 GSchV sei nicht ersichtlich, es könne daher offenbleiben, ob die vier geplanten Bohrungen überhaupt als Anlage zu qualifizieren seien. Da keine Ausnahmebewilligung erteilt werde, sei zudem nicht zu überprüfen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliege. 7.3 Die umstrittenen Sondierbohrungen sollen in der Grundwasserschutzzone S3 und im Gewässerschutzbereich Au durchgeführt werden (S. 58 f.; Bericht Rovina +Partner AG Ziff. 1.2, Abbildung 1). Die kantonale gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflicht knüpft nicht zwingend an den Begriff der baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen nach RPG an: Es können auch Arbeiten, Veranstaltungen oder dergleichen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GSchG bewilligungspflichtig sein, die nicht auf Dauer ausgelegt sind (Arnold Brunner, in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, St. Gallen/Sion/Luzern, 2016, Art. 19 GSchG N. 18). Bohrungen im Gewässerschutzbereich Au benötigen unbestritten eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung (Art. 19 Abs. 2 GSchG; Art. 32 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Gemäss der Vollzugshilfe der Dienststelle für Umwelt (siehe oben E. 5.5) ist für alle Bohrarbeiten im Kanton Wallis (auch in den übrigen Bereichen üB; vgl. Art. 29 Abs. 1 GSchV) eine kantonale gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Es ist für die Bewilligungspflicht folglich unerheblich, ob die umstrittenen Sondierbohrungen als Anlage zu qualifizieren sind.

- 21 - 7.4 Weder das GSchG und die GSchV noch das kGSchG sehen eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vor, die Bewilligungspflicht ist in Art. 19 Abs. 2 GSchG geregelt (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, Ziff. 3.2.4 S. 62). Zudem hat die Gemeinde eine Baubewilligung für die Bauarbeiten in der Gewerbezone erteilt (siehe auch oben E. 5.2 ff.); es handelt sich nicht um eine Ausnahmebewilligung i.S. v. Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Ausserdem sind Anlagen, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen, oder die der Materialausbeutung dienen, nur eingeschränkt zulässig (Siegfried Lagger, Überblick über das neue Gewässerschutzrecht, URP 1999/6, S. 486; Wegleitung Grundwasserschutz, S. 57). Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt keine Materialausbeutung und keine Erstellung von Lagerbehältern für wassergefährdende Flüssigkeiten oder von Anlagen, bei deren Betrieb wassergefährdende Flüssigkeiten zum Einsatz kommen, so dass auch kein Ausnahmetatbestand gestützt auf diese Bestimmung vorliegt. Gemäss Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. a - i GSchV sind in der Gewässerschutzzone S3 diverse Tätigkeiten und Anlagen nicht zulässig; Bohrarbeiten werden nicht genannt. In der Zone S3 sind lediglich Tätigkeiten und Anlagen nicht zulässig, von denen eine erhöhte Gefahr für die Gewässer ausgeht, z.B. besonders gefährliche gewerbliche und industrielle Betriebe, Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sowie Rohrleitungen (Siegfried Lagger a.a.O., S. 490). Soweit die Beschwerdeführerin von einem Ausnahmetatbestand spricht, ist nicht ersichtlich, auf welche Norm sie sich bezieht. 7.5 Die Wegleitung Grundwasserschutz enthält Referenztabellen, welche geordnet nach Tätigkeit oder Anlage die Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen auflisten, welche in den verschiedenen Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und -arealen gelten (Wegleitung Ziff. 3.3 S. 63 f.). Aus der Referenztabelle für Baustellen geht hervor, dass Bohrungen im Gewässerschutzbereich Au fallweise durch die zuständige Behörde zugelassen werden können und einer Bewilligung bedürfen. In der Grundwasserschutzzone S3 sind Bohrungen grundsätzlich nicht zugelassen, die zuständige Behörde kann jedoch nach Prüfung des Einzelfalles Ausnahmen bewilligen. Die Dienststelle für Umweltschutz hat eine positive Vormeinung zum Gesuch der Beschwerdegegner abgegeben (S. 58 f.) und hat die Bohrbewilligung (gewässerschutzrechtliche

- 22 - Bewilligung) für vier Sondierbohrungen und Pumpversuche erteilt (S. 63 ff.). Die Bewilligung enthält Bedingungen zur Planung und obligatorischen Begleitung der Bohrungen: Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, einen diplomierten Geologen/Hydrogeologen für die Planung und Begleitung der Bohrungen gemäss Wegleitung Grundwasserschutz beizuziehen, wobei detailliert aufgeführt wird, was das Mandant beinhaltet (vgl. S. 64 und E. 6.4 des angefochtenen Entscheids). Weiter enthält die Bewilligung diverse Bohrbedingungen und weitere Bestimmungen, verwiesen wird auf die Erwägungen 6.4 und 7.2 des angefochtenen Entscheids. Die kantonale Fachstelle ist nach der Prüfung des Einzelfalls zum Schluss gelangt, dass die Sondierbohrungen unter Einhaltung diverser Bedingungen und Schutzmassnahmen durchgeführt werden können. Damit hat die zuständige Behörde die für das Vorhaben der Beschwerdegegner gebotenen Schutzmassnahmen angeordnet, wie es Art. 31 GSchV vorsieht. Welche zusätzlichen Massnahmen noch getroffen werden sollten, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Die Rüge der Verletzung von Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a GSchV ist unbegründet. 8. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 43 Abs. 3 GSchG. Der Staatsrat verkenne, dass bereits eine Beeinträchtigung des Grundwassers eine Verletzung von Art. 43 Abs. 3 GSchG darstelle, es sei nicht vorausgesetzt, dass das Grundwasser unbrauchbar werde. Ob eine Beeinträchtigung vorliege, könne nicht beurteilt werden; aufgrund der Berichte sei eine Gefährdung aber sehr wahrscheinlich. Die beiden Aquifere seien bereits vermischt, wobei die Gründe dafür unklar seien. Weitere Bohrungen könnten die Vermischung verstärken, weshalb der Entscheid des Staatsrats aufgehoben werden müsse. Die Beschwerdegegnerin erwidert, das Projekt verstosse nicht gegen Art. 43 Abs. 3 GSchG. Die bereits bestehende Vermischung des "xxx-Aquifers" und des "yyy Aquifers" sei natürlichen Ursprungs. Die Wasserqualität werde durch diese natürliche Vermischung nicht verschlechtert, lediglich das Mischverhältnis variiere. Es sei gerade das erklärte Ziel der Sondierbohrungen, diejenige Stelle zu finden, an der ein ideales Mischverhältnis zwischen diesen zwei Aquiferen bestehe. Im Untersuchungsgebiet "AA _________" könne das Vorhandensein von mehreren hydraulisch getrennten Grundwasserstockwerken im Lockergestein nahezu ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz habe zudem zurecht festgehalten, dass eine allfällige weitere Vermischung durch die Bohrung - welche die Beschwerdegegnerin bestreite - statthaft sei, da dadurch weder die Qualität noch die Menge des Grundwassers beeinträchtigt werde.

- 23 - 8.1 Art. 43 GSchG regelt sowohl den qualitativen als auch den quantitativen Schutz des Grundwassers (Curdin Conrad, Die umweltrechtlichen Regelungsbereiche bei der Nutzung des Untergrunds, URP 2014, S. 497). Gemäss Art. 43 Abs. 3 GSchG dürfen Grundwasservorkommen nicht dauernd miteinander verbunden werden, wenn dadurch Menge oder Qualität des Grundwassers beeinträchtigt werden können. Dies ist insbesondere zu beachten, falls im Untergrund mehrere übereinanderliegende Grundwasserstockwerke vorliegen, welche durch eine Bohrung miteinander verbunden werden können (Crudin Conrad, a.a.O., S. 497). Die Wegleitung Grundwasserschutz definiert den Begriff Grundwasserstockwerkbau wie folgt: "Grundwasserführende Schichten wechseln sich mit gering durchlässigen grundwasserstauenden Schichten ab. So entstehen stockwerkartig sich überlagernde hydrogeologische Einheiten. Tiefere Grundwasserstockwerke werden in der Regel durch Zusicherungen aus den oberen Horizonten oder durch unterirdische seitliche Zuflüsse gespeist." Die Wasser der einzelnen Grundwasserleiter können unterschiedliche Mengen, Qualitäten und Drücke aufweisen. Durch Eingriffe in den Untergrund, bei denen mehrere Grundwasserleiter durschnitten werden (z.B. bei Bohrungen) können Verbindungen zwischen den Wasserschichten hergestellt werden, wodurch qualitativ minderwertiges Grundwasser aus der Tiefe in höher gelegene, der Trinkwassernutzung dienende Grundwasserleiter gelangt. Es muss bei der Planung eines baulichen Eingriffs Vorsorge getroffen werden, dass weder die Qualität noch die Menge des Grundwassers beeinträchtigt wird bzw. solche Verbindungen gar nicht entstehen (zum Ganzen: Alexander Ruch, Kommentar GSchG WBG, Art. 43 GSchG N. 14). 8.2 Der Staatsrat hat mit Verweis auf den im Baugesuchdossier der Beschwerdegegnerin enthaltenen hydrogeologischen Bericht der D _________ AG vom 16. Januar 2019 (S. 1 f.) dargelegt, dass die Beschwerdegegenrein bereits den Fassungsbrunnen "B3" betreibt, bei dem es zu einer Mischung von hoch mineralisiertem, sauerstoffarmem Mineralwasser aus dem "yyy-Aquifer" aus dem Schiefer von A _________ mit sauerstoffreichem, schwach mineralisiertem Grundwasser des "xxx-Aquifers" kommt. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es durch diese Vermischung zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers komme, welche das Wasser unbrauchbar machen würde. 8.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Expertise der E _________ AG (S. 160 ff.) führt aus, die hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich der geplanten Sondierbohrungen seien im Bericht der D _________ AG eingehend beschrieben, diese würden als bekannt vorausgesetzt, weshalb auf eine Wiederholung verzichtet werde (vgl. S. 3).

- 24 - Weiter wird dargelegt, es seien grundsätzlich mehrere Gefährdungen durch die geplanten Sondierbohrungen denkbar. Die grösste Gefährdung bestehe darin, dass die hydraulischen Fliessverhältnisse und -gradienten im Gesamtsystem irreversibel verändert werden könnten. Dies könne geschehen, wenn durch die Bohrung eine hydraulische Verbindung von zwei getrennten Aquiferen geschaffen werde, z.B. durch einen hydraulischen Grundbruch beim Bohren oder bei einem Pumpversuch aus dem Bohrloch, welche sich bis zu den Fassungsbrunnen erstrecken oder auswirken. Dabei können auch subartesisch gespannte Aquifere im Lockergestein betroffen sein. Mit der vorgeschlagenen destruktiven Bohrmethode könnten zudem kleinräumige Abfolgen von wasserführenden und -stauenden Schichten im Lockergestein nicht erkannt werden. Der Bericht der D _________ AG beschreibt unter Punkt 2.4 (Hydrogeologische Übersicht, S. 9 f.), dass die Grundwasserfliessrichtung des "xxx-Aquifers" meist parallel zur Talachse verläuft. Weiter wird ausgeführt, dass Abweichungen meist im Bereich des seitlichen Hangwasserzuflusses des "yyy-Aquifers" vorkommen. Der Fassungsbrunnen "B3" wurde in diesem Bereich des "xxx-Aquifers" erstellt, wo es zu einer Mischung von hoch mineralisiertem, sauerstoffarmem Mineralwasser ("yyy-Aquifer" aus Schiefer von A _________) mit sauerstoffreichem, schwach mineralisiertem Grundwasser des "xxx-Aquifers" kommt. 8.4 Aus der Beschreibung der hydrogeologischen Verhältnisse im Bericht der D _________ AG, welche in der Expertise der E _________ AG als bekannt vorausgesetzt wird, geht hervor, dass es sich nicht um übereinanderliegende, getrennte Grundwasserstockwerke handelt, da das "yyy-Aquifer" dem "xxx-Aquifer" seitlich zufliesst: Im Bereich der geplanten Sondierbohrungen nahe des bestehenden Fassungsbrunnen "B3", welcher der Mineralwasserproduktion dient, vermischen sich das Mineralwasser aus dem "yyy-Aquifer" und das Grundwasser aus dem "xxx-Aquifer" bereits heute, worauf der Staatsrat mit Recht verwiesen hat. Die Dienststelle für Umweltschutz hat in ihrer Vormeinung keine Bedenken geäussert, was eine allfällige stärkere Vermischung durch eine Sondierbohrung angeht und hat die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Aus dem Bericht der D _________ AG geht weiter hervor, dass die Vermischung einzig Auswirkungen auf die Mineralisation des Wassers hat, und die Beschwerdegegnerin gerade deshalb in diesem Bereich einen neuen Fassungsbrunnen erstellen möchte. Die Expertise der E _________ AG benennt nur eine hypothetische Gefährdung (siehe oben E. 6.2 und 6.6). Es bestehen keine Hinwiese darauf, dass eine allfällige stärkere Vermischung der beiden nicht in sich geschlossenen Aquifere die Qualität oder die Menge des

- 25 - Grundwassers beeinträchtigen würde. Die Rüge der Verletzung von Art. 43 Abs. 3 GSchG ist unbegründet. 9. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Getränke. Die beiden geplanten neuen Fassungsbrunnen würden unmittelbar neben vier bestehenden Quellen erstellt. Das neu gefasste Mineralwasser könne sich deshalb vom bisher geförderten nicht entscheidend abheben. Weise das gesamte geförderte Wasser die gleiche Gesamtmineralisation auf, so dürfe kein neues Wasser unter anderem Namen vertrieben werden, da dies eine Täuschung der Konsumenten wäre. Es dürften folglich keine neuen Fassungsbrunnen und keine dafür notwendigen Sondierbohrungen bewilligt werden. Der Staatsrat habe die Verordnung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Die Gemeinde bzw. die KBK habe ihre Koordinationspflicht verletzt, was der Staatsrat nicht beachtet habe. Die Beschwerdegegnerin widerspricht, die Koordinationspflicht betreffe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen, deren verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen wurde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich aufgrund der Getränke-Verordnung eine untrennbar mit der Baubewilligung verbundene Rechtsfrage stellen würde. Diese Verordnung regle keine raumplanerischen und baulichen Belange. Die Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung sei nicht Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens. 9.1 Der Staatsrat hat dazu festgehalten, dass zwischen den Sondierbohrungen und den gesetzlichen Bestimmungen über die Anforderungen an natürliches Mineralwasser kein derart enger Sachzusammenhang bestehe, dass sich eine Koordination aufdränge. Es sei noch nicht klar, ob und wo die Fassungen erstellt würden und wie sich das dort gefasste Mineralwasser zusammensetzen werde (E. 9.3 des angefochtenen Entscheids). Der Staatsrat hat zudem festgehalten, dass für die beiden definitiven Mineralwasserförderbrunnen ein separates Bohrgesuch eingereicht werden muss und die Gemeinde daher nur die erste Etappe (Sondierbohrungen) bewilligen könne (E. 6.5 des angefochtenen Entscheids). Die Baubewilligung der Gemeinde sei diesbezüglich nicht ganz klar, um allfällige Unsicherheiten zu vermeiden, werde das Dispositiv der Baubewilligung wie folgt ergänzt: "Die nachgesuchte Baubewilligung (für die erste Etappe) gemäss den abgestempelten Plänen vom 28. Mai 2019 wird unter nachstehenden Bedingungen und Auflagen erteilt (…)."

- 26 - 9.2 Gemäss Art. 34 BauG sind die Errichtung, Umgestaltung, Erweiterung, Erneuerung, Zweckänderung und der Abbruch sämtlicher künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die eine Auswirkung auf die Raumplanung, den Umweltschutz oder das Baupolizeiwesen haben, baubewilligungspflichtig. Erfordert die Errichtung einer Baute Verfügungen mehrerer Behörden, so sind die Bewilligungen formell und materiell zu koordinieren. Dieser Koordinationsgrundsatz ist in Art. 25a RPG verankert. Die Koordinationspflicht erstreckt sich auf Bauten oder Anlagen, die nicht nur einer Bewilligung, sondern Verfügungen mehrerer Behörden bedürfen (hierzu und nachfolgend René Wiederkehr, Ausgewählte Fragen der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG aus der Sicht der Praxis, AJP 2015, S. 599 ff., S. 600). Die Rechtsanwendung muss materiell koordiniert, d. h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn zwischen den verschiedenen Bewilligungen bzw. den anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1, BGE 126 II 26 E. 5d; Urteile des Bundesgerichts 1C_242/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1 und 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. A., Bern 2008, S. 459; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 25a RPG Rz. 32 f.). Das Erfordernis des engen Sachzusammenhanges wird bejaht, wenn Rechtsfragen derart untrennbar miteinander verbunden sind, dass eine verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen könnte (BGE 117 Ib 35 E. 3e). Ohne Koordination dieser materiellen Fragen besteht die Gefahr, dass widersprüchliche Entscheide ergehen könnten, was einer willkürlichen Rechtsanwendung gleichkäme (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 17 216 vom 11. Oktober 2019 E. 4.3.1). Spezialbewilligungen von untergeordneter Bedeutung, die separat erteilt werden können, fallen dagegen nicht unter die Koordinationspflicht. Das ist dann der Fall, wenn eindeutig feststeht, dass die Bewilligungen mit den übrigen Entscheiden nicht abgestimmt werden müssen, die Rechte des Baugesuchstellers und der Drittbetroffenen nicht tangiert werden und die Abtrennung aufgrund des kantonalen Rechts zulässig ist (Andreas Baumann, in: Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli/Sommerhalder/Forestier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, N. 6 f. zu § 64 BauG/AG mit Hinweis). 9.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Getränke muss sich natürliches Mineralwasser auszeichnen durch seine besondere geologische Herkunft, die Art und Menge der mineralischen Bestandteile, die ursprüngliche Reinheit sowie durch eine Zusammensetzung, eine Temperatur und einen Erguss, die im Rahmen natürlicher

- 27 - Schwankungen gleichbleiben. Diese Charakteristik muss mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren nachfolgenden Kriterien bestimmt werden: a. geologisch und hydrogeologisch; b. physikalisch, chemisch und physikalisch-chemisch; c. mikrobiologisch. Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden sind über das Ergebnis dieser Untersuchung zu informieren (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des EDI über Getränke). Es sind die Unterlagen nach Anhang 1 einzureichen. 9.4 Die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen hat am 7. März 2019 im Rahmen der vom KBS durchgeführten Vernehmlassung zum Bauvorhaben der Beschwerdegegner eine positive Vormeinung unter Vorbehalt abgegeben (S. 57). Sie hat ausgeführt, dass für die Nutzung der Grundwasserbohrung als Mineralwasserquelle der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Unterlagen mit Untersuchungsergebnissen gemäss den Anforderungen von Art. 6 der Verordnung des EDI über Getränke eingereicht werden müssen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung der zukünftigen Fassungsbrunnen in den Baugesuchunterlagen nicht beschrieben wird und der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen bei der Realisation der Grundwasserfassungen die entsprechenden Pläne und Unterlagen einzureichen sind. Die Dienststelle für Umweltschutz hat am 7. März 2019 die Bohrbewilligung (gewässerschutzrechtliche Bewilligung) für Sondierbohrungen und Pumpversuche - 1. Etappe erteilt; bewilligt werden einzig vier destruktive Sondierbohrungen von 30 - 60 m Tiefe, der Ausbau mit 4''-PVC-Filterrohren und Pumpversuche (S. 63 ff.). Im Bericht der Dienststelle für Umwelt (Sektion Gewässerschutz) vom 6. März 2019 an das KBS wird festgehalten, dass sich das umstrittene Projekt in der Grundwasserschutzzone S3 der Fassungen TER1203 - Filterbrunnen FB-B3 befinde, welche von der Beschwerdegegnerin zur Mineralwasserversorgung genutzt werde (S. 458 f.). Die vorgesehenen Eingriffe seien gemäss Art. 19 Abs. 2 GschG und Art. 32 GSchV bewilligungspflichtig. Die Bohrbewilligung werde nur für die vier Sondierbohrungen zur hydrogeologischen Untersuchung des neu zu erschliessenden mittleren Grundwasserleiters erteilt. Die Bedingungen und Auflagen seien im Anhang des Bohrbewilligungsformulars genannt. Basierend auf den Resultaten der Sondierbohrungen und den Pumpversuchen seien die beiden Standorte für die Filterbrunnen definitiv im vorgesehenen Untersuchungsperimeter festzulegen. Für die beiden Förderbrunnen seien anschliessend die provisorischen Grundwasserschutzzonen auszuscheiden, wozu in einem hydrogeologischen Bericht die neu gewonnenen Erkenntnisse zusammenzutragen, die Grundwasserschutzzonenkarte mit den Schutzzonen S1, S2 und S3 auszuarbeiten und die entsprechenden Schutzzonenvorschriften

- 28 zu verfassen seien. In einer zweiten Etappe sei das angepasste Bohrgesuch für die beiden Mineralwasserförderbrunnen inklusive Grundwasserschutzzonendossier auf der Gemeinde A _________ öffentlich aufzulegen und inklusive Stellungnahme der Gemeinde beim KBS erneut einzureichen. 9.5 Der Staatsrat hat klargestellt, dass die Bohrbewilligung nur für die Sondierbohrungen gilt und mit Recht darauf hingewiesen, dass noch nicht feststeht, ob und wo die beiden definitiven Fassungen erstellt werden und wie sich das dort gefasste Mineralwasser zusammensetzen wird. Aus der Vormeinung der Dienststelle für Verbraucherschutz und Vetereinärwesen und aus dem Anhang 1 zur Verordnung des EDI über Getränke geht hervor, dass erst aufgrund der durch die Sondierbohrungen und Pumpversuche gewonnenen Erkenntnisse die notwendigen Unterlagen erstellt werden können, welche für eine Überprüfung der gesetzlichen Anforderungen an natürliches Mineralwasser verlangt werden. Eine Koordination betreffend die Verordnung des EDI über Getränke kann folglich erst im Bewilligungsverfahren für die definitiven Fassungsbrunnen erfolgen. 9.6 Die Baubewilligung der Gemeinde (S. 70 ff.) und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung der Dienststelle für Umweltschutz (S. 6.3 ff.) sind gemeinsam eröffnet worden (S. 69). Der Staatsrat hat klargestellt, dass beide Bewilligungen einzig die Sondierbohrungen, nicht aber die definitiven Fassungsbrunnen betreffen. Damit haben die kantonalen und kommunalen Behörden die Koordinationspflicht erfüllt. 9.7 Betreffend die von der Beschwerdeführerin kritisierten Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids ist Folgendes festzuhalten: 9.7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt. Ausser in den Fällen, für die Artikel 88 Absatz 5 anwendbar ist (unnötiger Aufwand), gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). 9.7.2 Der Staatsrat hat das Dispositiv der Baubewilligung der Gemeinde ergänzt, um Unsicherheiten zu vermeiden und klarzustellen, dass die Bewilligung einzig die Sondierbohrungen betrifft (E. 6.5 des angefochtenen Entscheids, Ziff. 2 des Dispositivs). Diese Präzisierung ändert nichts daran, dass die Verwaltungsbeschwerde als gesamthaft unbegründet abgewiesen worden ist (E. 11, Ziff. 1 des Dispositivs). Als vollständig unterliegende Partei hat der Staatsrat der Beschwerdeführerin zu Recht die Kosten für Verfahren und Entscheid auferlegt und sie zur Zahlung einer Parteientschädigung an die

- 29 - Beschwerdegegnerin verpflichtet (E. 13 ff., Ziff. 4 und 5). Die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist in den Erwägungen nachvollziehbar begründet worden. Es besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt abzuändern. Es wäre ohnehin nicht angezeigt, den angefochtenen Entscheid einzig aufgrund einer fehlerhaften Kosten- und Entschädigungsverlegung gänzlich aufzuheben. 10. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10a Abs. 1 und 2 USG: Es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, da der funktionelle Zusammenhang zwischen den bestehenden und den neu zu erstellen-den Fassungsbrunnen der Beschwerdegegnerin gegeben sei und deshalb die Gesamt-anlage zu berücksichtigen sei und zudem die geplante Erweiterung der bestehenden Anlage zu einer wesentlichen Erhöhung der bestehenden Umweltbelastung und zum Auftreten erheblicher neuer Umweltbelastungen durch die Vermischung des Grund-wassers führe. Die Beschwerdegegnerin müsse der zuständigen KBK einen Umweltverträglichkeitsbericht zur Prüfung vorlegen. Die Beschwerdegegnerin widerspricht, das tatsächliche durchschnittliche Entnahmevolumen der Fassungsbrunnen von 2.13 m3/min erreiche den Schwellenwert für die Umweltverträglichkeitsprüfung von 10 Mio. m3 pro Jahr bei weitem nicht. Weder seien die bestehenden Fassungsbrunnen UVP-pflichtig gewesen, noch werde eine UVP-Pflicht durch die geplanten neuen Brunnen begründet. 10.1 Der Staatsrat hat hierzu festgehalten, dass Sondierbohrungen nicht als Anlage i.S.v. Ziffer 80.9 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) zu qualifizieren seien. 10.2 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 USG). Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10a Abs. 2 USG). Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen, ab denen die Prüfung durchzuführen ist (Art. 10a Abs. 3 USG). Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anrei-

- 30 cherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3 sind der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 10a des USG unterstellt (Art. 1 UVPV i.V.m. Ziffer 80.9 Anhang zur UVPV). 10.3 Gemäss dem hydrogeologischen Bericht der D _________ AG vom 16. Januar 2019 beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, zur Sicherung ihres Produktionsvolumens mittels Sondierbohrungen zwei zusätzliche Fassungsbrunnen zu erstellen (Bericht Ziff. 2.1 S. 4 f.). Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass in einer ersten Phase der Bauarbeiten geplant ist, die hydrogeologischen Bedingungen im Bohrperimeter mittels drei bis vier Sondierbohrungen zu erkunden, welche mit 4.5''-Piezometer ausgerüstet werden. Es sollen Pumpversuche durchgeführt werden und das Wasser soll auf seine chemische Zusammensetzung hin untersucht werden. Gestützt auf die dadurch gewonnenen Daten und Erkenntnisse sollen, falls erfolgsversprechend, die zwei definitiven Fassungsbrunnen im Bohrperimeter erstellt werden. Anschliessend wird in jedem der neu erstellten Fassungsbrunnen ein Langzeitpumpversuch durchgeführt. Die angestrebte Entnahmemenge der Fassungsbrunnen liegt bei ca. 370 l/min. pro Brunnen, aus den Sondierbohrungen ist keine Entnahme von Grundwasser geplant (Bericht Ziff. 2.1.1 S. 5 f.). Aus dem Bericht geht ausserdem hervor, dass durch die geplanten Fassungsbrunnen "E" und "F" die gesamte Pumpmenge von durchschnittlich 1.39 m3/min auf 2.13 m3/min erhöht würde (Bericht S. 14). 10.4 Die umstrittenen Sondierbohrungen stellen nach dem Gesagten keine Anlage zur Grundwasserfassung oder -anreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3 pro Jahr i.S.v. Ziffer 80.9 des Anhangs zur UVPV dar. Sie dienen nur der Untersuchung des Untergrunds und der chemischen Zusammensetzung des Wassers, es findet noch keine Fassung des Grundwassers statt. Die Sondierbohrungen sind folglich nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a USG unterstellt (Art. 1 UVPV). Zudem wird die Beschwerdegegnerin, falls die beiden neuen Fassungsbrunnen erstellt werden können, in Zukunft insgesamt durchschnittlich 2.13 m3/min und maximal 2.34 m3/min Grundwasser abpumpen, der Schwellenwert von 10 Mio. m3 pro Jahr für die UVP wird ohnehin nicht erreicht (vgl. Abbildung 7 auf S. 14 des Berichts). Die Beschwerdegegnerin ist folglich nicht verpflichtet gewesen, einen Umweltverträglichkeitsbericht einzureichen (Art. 10b Abs. 1 USG). 11. Nach dem Gesagten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.

- 31 - 11.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 000.-- festgesetzt. 11.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder der Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.- - und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Die einer Partei gewährte Entschädigung umfasst die Rückerstattung ihrer Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen, eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangener Gewinn (Art. 4 Abs. 2 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird die der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zuzusprechende Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 3 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 32 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2 000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3 500.-- zugesprochen. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis, der Beschwerdegegnerin und der Einwohnergemeinde Termem schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 5. August 2020

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