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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 26.02.2020 A1 19 146

February 26, 2020·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·5,707 words·~29 min·1

Summary

A1 19 146 URTEIL VOM 26. FEBRUAR 2020 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident; Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin, in Sachen HOTEL X _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, EINWOHNERGEMEINDE A _________, (Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2019.

Full text

A1 19 146

URTEIL VOM 26. FEBRUAR 2020

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident; Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

HOTEL X _________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, EINWOHNERGEMEINDE A _________,

(Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2019.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Hotel X _________ AG hat am 23. Februar 2018 das Erhebungsformular Tourismusförderungstaxe A _________ 2018 ausgefüllt (act. 31, 100). Der Verein B _________ Tourismus stellte der Hotel X _________ AG aufgrund dieser Erhebung am 28. März 2018 die Tourismusförderungstaxe 2018 in der Höhe von Fr. 3 236.75, zahlbar innert 30 Tagen, in Rechnung (act. 20, 89). Gegen diese Rechnung erhob die Hotel X _________ AG am 7. Mai 2018 eine Einsprache bei der Einwohnergemeinde A _________ (act. 50 f.). Am 4. Juli 2018 wies die Einwohnergemeinde A _________ die Einsprache ab und bestätigte die Rechnung für die Tourismusförderungstaxe 2018 in der Höhe von Fr. 3 236.75 (act. 16 ff., 107 ff.). B. Am 6. August 2018 reichte die Hotel X _________ AG dagegen eine Beschwerde beim Staatsrat ein (act. 1 ff.). Der Staatsrat wies die Beschwerde am 12. Juni 2019 ab (eröffnet am 17. Juni 2019; act. 56 ff.). C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die Hotel X _________ AG (fortan: Beschwerdeführerin) am 19. August 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (act. 111 ff.) und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Staatsratsentscheid vom 12.06.2019 wird aufgehoben und die Rechnung Nr. xxx betreffend Tourismusförderungstaxe 2018 für die Hotel X _________ AG annulliert. 3.1 Die Beschwerdeführerin wird von der Leistung der Tourismusförderungstaxe befreit, bis B _________ Tourismus die Hotel X _________ AG bei der touristischen Vermarktung berücksichtigt, insbesondere (aber nicht nur) in dem sie in den entsprechenden Prospekten, im Internet und im Reservationssystem von B _________ Tourismus aufgeführt wird. In diesem Sinne seien B _________ Tourismus bzw. die Gemeinde A _________ vom Kantonsgericht Wallis anzuweisen, die Hotel X _________ AG bei der touristischen Vermarktung zu berücksichtigen, insbesondere (aber nicht nur) in dem sie in den entsprechenden Prospekten, im Internet und im Reservationssystem von B _________ Tourismus aufgeführt wird. 3.2 Die Beschwerdeführerin wird von der Leistung der Tourismusförderungstaxe bis zur ersatzlosen Streichung von Art. 5 des Mitgliederreglements von B _________ Tourismus befreit. In diesem Sinne seien B _________ Tourismus bzw. die Gemeinde A _________ vom Kantonsgericht Wallis anzuweisen, Art. 5 des Mitgliederreglements von B _________ Tourismus ersatzlos zu streichen. 3.3 B _________ Tourismus sei von der Gemeinde A _________ bzw. dem Kantonsgericht Wallis anzuweisen, die Durchsetzung des Kommunalen Reglements über die Tourismusförderungstaxe in Bezug auf die Hotel X _________ AG durchzusetzen. In diesem Sinne sei die Angelegenheit mit verbindlichen Anweisungen durch das Kantonsgericht Wallis, wonach die Durchsetzung des Kommunalen Reglements über die Tourismusförderungstaxe durchzusetzen ist, an die Vorinstanz bzw. die Gemeinde A _________ zurückzuweisen. 4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Staatsrat trägt der Fiskus.

- 3 - 5. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren vor dem Staatsrat eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zugesprochen." Die Beschwerdeführerin rügte vorab, der Staatsrat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da der angefochtene Entscheid nicht ausreichend begründet und die Vorinstanz auf ihre Rügen nicht eingegangen sei. In der Sache kritisierte sie, dass Art. 5 des Mitgliederreglements des Vereins B _________ Tourismus, welcher die Tourismusförderungstaxe einkassiere und sich für die touristische Vermarktung einsetze, vorsehe, dass die abgabepflichtigen Anbieter einer Unterkunft nicht nur Mitglied des Vereins B _________ Tourismus, sondern zusätzlich Mitglied des Schweizer Hoteliervereins oder von GastroSuisse sein müssen (zwecks Zertifizierung zur vermeintlichen Qualitätssicherung), um von der mit der Tourismusförderungstaxe finanzierten touristischen Vermarktung zu profitieren. Andernfalls würden sie von den Plattformen des Vereins B _________ Tourismus gänzlich ignoriert und von diesem nicht touristisch vermarktet, so wie sie dies seit ihrem Austritt aus dem örtlichen Hotelierverein 2016 habe erfahren müssen. Die zusätzliche Mitgliedschaft im Hotelierverein zwinge die (ohnehin die Taxe zahlenden) Mitglieder von B _________ Tourismus dazu, ein zusätzliche «Destinationsgebühr» zu bezahlen. Daraus folge, dass die im Reglement über die Tourismusförderungstaxe A _________ vom 15. Dezember 2005 (homologiert durch den Staatsrat am 8. März 2006; fortan: RTFT) statuierte touristische Vermarktung sich bloss auf einzelne, der Tourismusförderungstaxe Unterworfene beschränke und sie keinen Nutzen aus der Tourismusförderung ziehe. Für dieses Vorgehen von B _________ Tourismus finde sich weder im Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1; fortan: GTour) noch im RTFT eine gesetzliche Grundlage, was gegen Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verstosse. Die vom Bundesgericht anerkannten Vorgaben einer Kostenanlastungssteuer, welche mit Blick auf die Nutzung der Tourismusförderungstaxe im GTour und im RTFT konkretisierten seien, würden nicht eingehalten. Die Tourismusförderungstaxe werde nicht, wie im Gesetz vorgegeben, im Interesse der Unterworfenen verwendet und weder nach Massgabe der Tourismusabhängigkeit noch der konkreten Vorteile für die Pflichtigen erhoben. Das Vorgehen von B _________ Tourismus, wonach nichtzertifizierte Hotels nicht von der touristischen Vermarktung profitieren würden, obwohl sie die Tourismusförderungstaxe bezahlten, verletze die Art. 27 ff. GTour, Art. 5 RTFT sowie das Kostendeckungsprinzip. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verwendung der Tourismusförderungstaxe im gesetzgeberisch und reglementarisch vorgesehenen Sinne durch B _________ Tourismus stelle eine Übertragung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dar, weshalb die Grundsätze des öffentlichen Rechts und insbesondere die Ver-

- 4 fassungsmässigkeit zu beachten seien. Die Art und Weise der Verwendung der Tourismusförderungstaxe durch B _________ Tourismus erweise sich als Verstoss gegen das Willkürverbot, die negative Vereinigungsfreiheit, die Wirtschaftsfreiheit und das Gebot der Rechtsgleichheit. D. Die Beschwerde wurde am 20. August 2019 an den Staatsrat und an die Einwohnergemeinde A _________ (fortan: Beschwerdegegnerin) zur Vernehmlassung weitergeleitet. Am 18. September 2019 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, beantragte aber, gestützt auf den Staatsratsentscheid, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und hinterlegte die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens. E. Die Einwohnergemeinde A _________ (fortan: Gemeinde) liess sich am 19. September 2019 vernehmen und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Staatsratsentscheid vom 12. Juni 2019 ist zu stützen. 2. Der Munizipalgemeinde wird keine Parteientschädigung angelastet. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.“

Die Gemeinde führte aus, dass B _________ Tourismus die Aufgabe habe, die Destination C _________ zu bewerben. Die Vermarktung diene der Destination als Ganzes und nicht individuellen Unternehmungen. Im Sinne einer Aufzählung des Angebots innerhalb der Destination liste B _________ Tourismus die Betriebe auf, die dem Mitgliederreglement entsprechen würden. Das Hotel der Beschwerdeführerin sei auf der interaktiven Karte von B _________.ch aufgelistet. Weiter brachte sie vor, dass B _________ Tourismus keine Partei in diesem Verfahren sei. Sie habe keine Befugnisse, das Mitgliederreglement von B _________ Tourismus zu ändern oder Bestimmungen zu streichen, dafür sei die Generalversammlung des Vereins B _________ Tourismus zuständig. Zudem führte sie aus, dass in der Beilage die Abrechnung von B _________ Tourismus enthalten sei. Der Jahresbericht zeige die verschiedenen Aktionen auf, die B _________ Tourismus für die gesamte Destination erbringe. Jahresbericht sowie Jahresrechnung seien vom Vorstand, dem Delegiertenrat, den Gemeinderäten aller drei Gemeinden sowie von der Gemeindeversammlung genehmigt worden. Die Internetseite von B _________ Tourismus stelle nur einen kleinen Teil der Tourismusförderungsmassnahmen dar, und innerhalb dieser Internetseite sei die Auflistung der Betriebe wiederum nur ein verschwindend kleiner Anteil. B _________ Tourismus bewerbe die gesamte Destination, so profitiere auch die Beschwerdeführerin von dieser Gesamtbewerbung. Die

- 5 - Behauptung, dass ihr Betrieb nicht von Massnahmen von B _________ Tourismus profitiere, sei schlicht absurd. Zudem brachte sie vor, dass B _________ Tourismus eine professionelle Organisation sei, die breit gefächert die Destination C _________ regional, schweizweit und international bewerbe. Die diversen Arbeitsnachweise und Erfolge seien in der Beilage Nr. 3 (Marketing-Aktivitäten) über Jahre ersichtlich. Zusammenfassend führte die Gemeinde aus, dass sie an der Tourismusförderungstaxe festhalte, die entsprechend dem RTFT durchgesetzt werde, denn alle Betriebe würden gemeinsam von den Förderungen profitieren. F. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Oktober 2019 eine Replik ein und hielt an ihren bisherigen Ausführungen und Rechtsbegehren fest. Die Gemeinde sei gegenüber dem Verein weisungsbefugt, was die korrekte Verwendung der Tourismusförderungstaxe angehe. Potentielle Gäste würden sich in erster Linie im Internet nach Übernachtungsmöglichkeiten erkundigen; auf der Homepage von B _________ Tourismus sei ihr Hotel jedoch nicht zu finden. Die Unterkunftsvermittlung sei das wichtigste Vermarktungsmittel für die abgabepflichtigen Anbieter, davon profitiere sie jedoch nicht. Dieser Praxis von B _________ Tourismus zur Verwendung der Mittel aus der Tourismusförderungstaxe, welche von der Gemeinde aktiv unterstützt werde, sei Einhalt zu gebieten. Die zusätzliche Zertifizierung durch die Mitgliedschaft im örtlichen Hotelierverein könne nicht Massstab und Voraussetzung sein, um von der Tourismusförderungstaxe zu profitieren. G. Die Gemeinde reiche am 20. November 2019 eine Duplik ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führte aus, dass im Mitgliederreglement von B _________ Tourismus klare Bedingungen definiert seien, die ein Hotelbetrieb erfüllen müsse, um auf B _________.ch sichtbar und buchbar zu sein. Das Bezahlen der Tourismusförderungstaxe sei keine dieser Bedingungen. Die Beschwerdeführerin verzichte bewusst auf die Erfüllung dieser Bedingungen und sei somit selbst dafür verantwortlich, dass sie diese Dienstleistungen von B _________ Tourismus nicht nutzen könne. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

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- 6 - Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) VVRG dar, die gemäss Art. 46 Abs. 2 GTour der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids und der Rechnung für die Tourismusförderungstaxe 2018 durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 3. Das Kantonsgericht hat die von den Parteien hinterlegten Urkunden zu den Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 18. September 2019 ihre Akten eingereicht. Es wurden keine weiteren Beweismittelanträge gestellt. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153, 154 und 537). 4. Vorab ist zu prüfen, ob die Rechnung Nr. xxx für die Tourismusförderungstaxe 2018 vom 28. März 2018 des Vereins B _________ Tourismus als Verfügung zu qualifizieren ist.

- 7 - 4.1 Die Gemeinde hat die Aufgabe, die Tourismustaxen zu erheben, deren Verwendung zu überwachen und der zuständigen kantonalen Behörde Missbräuche anzuzeigen (Art. 7 Abs. 1 lit. c GTour). Nach Art. 33 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) ist der Gemeinderat die ordentliche ausführende und verwaltende Behörde der Gemeinde und übt alle Befugnisse aus, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Nach Art. 1 Abs. 1 RTFT erhebt die Gemeinde A _________ eine Tourismusförderungstaxe gemäss Art. 27 bis 31 GTour. Art. 2 RTFT regelt, dass die Gemeinde für das Inkasso A _________ Tourismus beauftragt. Aufgrund von Art. 27 Abs. 1 GTour, wonach die Gemeinden an Stelle der Beherbergungstaxe eine Tourismusförderungstaxe erheben können, sind die Bestimmungen über die Beherbergungstaxe analog auf die Tourismusförderungstaxe anwendbar. Somit kann die Gemeinde analog zu Art. 25 Abs. 3ter GTour und gemäss Art. 2 RTFT das Inkasso der Tourismusförderungstaxe an den Verkehrsverein oder an das kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen delegieren (vgl. für die Kurtaxen ZWR 2019 S. 60 E. 3). Am 1. November 2015 sind die Tourismusvereine A _________ und D _________ aufgelöst und in den Verein B _________ Tourismus integriert worden: Das Inkasso der gesetzlichen touristischen Taxen der Gemeinden A _________ und D _________ erfolgt seither durch B _________ Tourismus (Urteil des Kantonsgerichts A1 16 184 vom 31. März 2017 E. 3.1). 4.2 Als Verfügungen gelten die Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren, zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 VVRG, vgl. auch Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BGE 139 V 143 E. 1.2). Die Behörde eröffnet die Verfügung den Parteien schriftlich. Die Verfügung ist als solche zu bezeichnen, auch wenn sie in Briefform eröffnet wird (Art. 29 Abs. 1 VVRG). Die schriftliche Verfügung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen. Sie ist zu datieren und zu unterzeichnen. Sie hat eine Belehrung über das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Einschluss der Frist zu enthalten (Art. 29 Abs. 3 VVRG). 4.3 Rechnungsstellungen sind in der Regel Realakte der Verwaltung, welche nicht auf Rechtswirkung ausgerichtet sind (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2014, N. 26 zu § 28). Sie besitzen grundsätzlich kei-

- 8 nen Verfügungscharakter, sondern sind lediglich die Vorstufe einer Verfügung oder ergehen aufgrund einer Verfügung (René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, N. 2324). Wird die Rechnung vor der Verfügung gestellt, so hat die Behörde bei Einsprache gegen die Rechnung oder bei deren Nichtbezahlen eine Verfügung zu erlassen (René Wiederkehr/Paul Richli, a.a.O., N. 2324; Urteil des Bundesgerichts 2A.511/2004 vom 17. März 2005 E. 4.3). Rechnungen können indes auch direkt als Verfügungen erlassen werden, wobei im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich ist, dass dies für den Adressaten klar ersichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3 und 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3; René Wiederkehr/Paul Richli, a.a.O., N. 2324). Eine solche klare Ersichtlichkeit liegt etwa vor, wenn der Akt der Massenverwaltung eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Urteile des Bundesgerichts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.3; 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.3). 4.4 Die Rechnung Nr. xxx vom 28. März 2018 ist an die Hotel X _________ AG bzw. an das einzige Mitglied E _________ adressiert (Belege 3 und 4 zur Beschwerde). Sie hat die Tourismusförderungstaxe 2018 zum Gegenstand, enthält eine Zahlungsfrist und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Rechnung wurde vom Verein B _________ Tourismus versandt und trägt dessen Briefkopf. Es ist zu prüfen, ob der Verein B _________ Tourismus eine Behörde ist. 4.4.1 Als Verwaltungsbehörden gelten die Organe der Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten (Art. 3 Abs. 1 VVRG). Als solche gelten auch Privatpersonen und private Organisationen, die mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut sind (Art. 3 Abs. 2 VVRG) und soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichrechtlichen Aufgaben verfügen (BGE 121 II 454 E. 2/b; Urteil des Bundesgerichts 6B_982/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.4.1). Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe und der Verfügungsbefugnis an eine Privatperson oder eine private Organisation setzt eine hinreichende, formelle Gesetzesgrundlage voraus (BGE 137 II 409 E. 6.2). Der Verkehrsverein ist ein privatrechtlicher Verein von allgemeinem Interesse (Art. 13 Abs. 1 GTour) und ist grundsätzlich auf dem Gebiet einer Gemeinde tätig, kann aber auch auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein (Art. 13 Abs. 2 GTour). 4.4.2 Der Verein B _________ Tourismus ist privatrechtlich organisiert. Eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation der Veranlagung der Tourismusförderungstaxe an den Verein B _________ Tourismus besteht nicht: Die Delegation des Inkassos an den Tou-

- 9 rismusverein im Sinne von Art. 25 Abs. 3ter i.V.m. Art. 27 Abs. 1 GTour umfasst die Veranlagung der Tourismusförderungstaxen nicht (siehe oben E. 4). Der Verein B _________ Tourismus hat keine Verfügungsbefugnis zur Erhebung von Tourismusförderungstaxen und ist somit in Bezug auf die Veranlagung von Tourismusförderungstaxen keine Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VVRG. Da eine Verfügung nach Art. 5 VVRG als Anordnung einer Behörde definiert wird und vorliegend die Rechnung nicht von einer Behörde gestellt wurde, ist die Rechnung nicht als Verfügung zu qualifizieren. Die Rechnung stellt mangels Verfügungscharakter eine rechtlich unverbindliche Mitteilung des Tourismusvereins als Inkassostelle dar (vgl. ZWR 2019 S. 60 E. 4.3.2). Das im RTFT vorgesehene Einspracheverfahren vermag daran nichts zu ändern. 4.5 Da sich die Gemeinde im Einspracheentscheid zum ersten Mal in der Angelegenheit auseinandersetzt und verfügt, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gemeinde mit dem Entscheid vom 4. Juli 2018 die Tourismusförderungstaxe veranlagt hat. Der Einspracheentscheid muss folglich sämtliche Strukturmerkmale einer Verfügung aufweisen (siehe oben E. 4.2). 4.6 Die Gemeinde hat als zuständige Behörde (siehe oben E. 4.1) verfügt, die Verfügung ist vom Gemeindepräsident und dem Gemeindeschreiber unterzeichnet und mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen worden. Der Einspracheentscheid wird als solcher bezeichnet. Der Entscheid ist jedoch mangelhaft begründet: 4.7 Die Begründung der Verfügung ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (zum Ganzen: BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; 123 I 31 E. 2c; Urteil des Kantonsgerichts A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1). 4.8 Die Begründung hat sich unabhängig von der Rechnung direkt aus der Verfügung zu ergeben. Aus dem Einspracheentscheid geht nicht hervor, wie die Tourismusförderungstaxe veranlagt wird. Im Entscheid ist, abgesehen von der Adresse, nicht aufgeführt, http://links.weblaw.ch/de/BGE-141-III-28 http://links.weblaw.ch/de/BGE-141-III-28 http://links.weblaw.ch/de/BGE-136-I-184 http://links.weblaw.ch/de/BGE-133-III-439 http://links.weblaw.ch/de/BGE-123-I-31

- 10 wie die von der Beschwerdeführerin verlangte Tourismusförderungstaxe im konkreten Fall berechnet bzw. aufgrund welcher Kategorie (Baugewerbe, Gastgewerbe etc.) die Tourismusförderungstaxe festgelegt wird. Aus der Rechnung geht zwar hervor, dass es sich um die Tourismusförderungstaxe für das Jahr 2018 aus dem Bereich der Hotellerie handelt, welche anhand der durchschnittlichen Mitarbeiteranzahl pro Jahr mit einer Anzahl von 7.29 Mitarbeitern und mit dem Ansatz von Fr. 444.-- berechnet wird und Fr. 3 236.75 (7.29*Fr. 444.--) beträgt. Jedoch fehlen diese Angaben im Einspracheentscheid der Gemeinde; dort ist nur von der Rechnung für die Tourismusförderungstaxe 2018 in der Höhe von Fr. 3 236.75 die Rede. Aus dem Einspracheentscheid geht nicht hervor, ob die Rechnung vom 28. März 2018 dem Entscheid beigelegt worden ist. Die Berechnungsangaben müssen sich unabhängig von der Rechnung direkt aus dem Entscheid der Gemeinde ergeben. Der Adressat der Verfügung muss wissen, warum, wofür und wie die Behörde die Veranlagung der Tourismusförderungstaxe vorgenommen hat. Der Adressat muss nachvollziehen können, von welchen wesentlichen Überlegungen sich die Behörde bei der Veranlagung hat leiten lassen. Fehlen solche wesentlichen Angaben, so ist die Verfügung mangelhaft. 4.9 Der Einspracheentschied der Gemeinde A _________ vom 4. Juli 2018 ist nach dem Gesagten mangelhaft begründet. Es kann offengelassen werden, welche Rechtsfolgen dies hat, da ohnehin, wie die noch folgenden Erwägungen zeigen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an den Staatsrat zurückgewiesen werden muss: 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe schon in der Verwaltungsbeschwerde vorgetragen, das Kostendeckungsprinzip sei nicht eingehalten, da die Abgabepflichtigen durch die von B _________ Tourismus verlangte Mitgliedschaft im Hotelierverein bzw. bei GastroSuisse sowie die Zertifizierung neben der Tourismusförderungstaxe zusätzliche Kosten tragen müssten, um von der touristischen Vermarktung zu profitieren (vgl. Ziff. 3.7 der Verwaltungsbeschwerde). Der Staatsrat habe sich mit dieser Rüge nicht auseinandergesetzt, wodurch er das rechtliche Gehör verletzt habe. Ferner habe sie im vorinstanzlichen Verfahren die Verletzung von verschiedenen Grundrechten gerügt. Der Staatsrat sei darauf mit der Begründung, das kritisierte Mitgliederreglement des Vereins B _________ Tourismus stütze sich auf Privatrecht, zu Unrecht nicht eingetreten, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. 5.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, die Vorbringen

- 11 der Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen, in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen und ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (zum Ganzen: BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2, jeweils mit Hinweisen). 5.2 Die Vorinstanz setzt sich mit der Rüge der Beschwerdeführerin, das Kostendeckungsprinzip gemäss Art. 27 Abs. 3 GTour werde nicht eingehalten, in ihrem Entscheid überhaupt nicht auseinander (siehe auch unten E. 6.4). Damit verletzt der Staatsrat seine Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. 5.3 Weiter führt der Staatsrat im angefochtenen Entscheid aus, dass der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 5 des Mitgliederreglements des Vereins B _________ Tourismus im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht beurteilt werden könne, da er sich nicht auf öffentliches Recht, sondern auf Privatrecht (vgl. Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) stütze. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen betreffend eine Verletzung der (negativen) Vereinigungsfreiheit gemäss Art. 23 Abs. 2 BV, der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 und Art. 94 BV und des Gebots der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV sei deshalb nicht einzutreten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Staatsrat zu Recht nicht auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte eingetreten ist: 5.3.1 Art. 13 GTour führt aus, dass der Verkehrsverein ein privatrechtlicher Verein von allgemeinem Interesse ist. Er ist grundsätzlich auf dem Gebiet einer Gemeinde tätig. Er kann aber auch auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden tätig sein. Die Gemeinde ist von Rechts wegen Mitglied des Verkehrsvereins und in seinem Vorstand vertreten. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist jede von Rechts wegen Mitglied und hat das Recht, im Vorstand vertreten zu sein. Gemäss Art. 14 GTour unterbreitet der Verkehrsverein dem Gemeinderat alljährlich seinen Kostenvoranschlag und seine Jahresrechnung zur Genehmigung und bringt ihm sein Tätigkeitsprogramm und seinen Jahresbericht zur Kenntnis. Sind mehrere Gemeinden betroffen, steht jeder das Recht im Sinne des obigen Absatzes zu. Art. 15 GTour statuiert, dass die offizielle Anerkennung des Verkehrsverhttp://links.weblaw.ch/de/BGE-136-I-229

- 12 eins auf der Genehmigung der Statuten durch den Gemeinderat und die zuständige kantonale Behörde beruht und ihm dadurch ein öffentliches Interesse verliehen wird. Die Anforderungen für diese Anerkennung werden auf dem Verordnungswege festgelegt. Die Verordnung legt die Art und Weise der Statutenanerkennung fest. Die Statuten legen das Einzugsgebiet des Verkehrsvereins genau fest. Die Einnahmen des Verkehrsvereins stammen aus den Mitgliederbeiträgen, den allfälligen zusätzlichen Beiträgen der betreffenden Gemeinden und den anderen, in seinen Statuten vorgesehenen Einnahmen (Art. 16 Abs. 1 GTour). Die Gemeinden stellen die Finanzierung der den Verkehrsvereinen im Sinne von Artikel 6 Buchstabe d übertragenen Aufgaben sicher (Art. 16 Abs. 2 GTour). 5.3.2 Die Grundrechte müssen gemäss Art. 35 Abs. 1 BV in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. Die Bestimmung verlangt, dass die Grundrechte und Freiheiten der BV sowie die in den Kantonsverfassungen garantierten Grundrechte sowie die übrigen verfassungsmässigen Rechte und die von der Schweiz rezipierten Menschenrechte in der ganzen Rechtsordnung tatsächlich verwirklicht werden müssen (Rainer J. Schweizer, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], 3. A. 2014, N. 6 Art. 35 BV). Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Auch wer vom Staat übertrage, im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe wahrnimmt, ist insoweit an die Grundrechte gebunden (BGE 138 I 289 E. 2.3; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, Waldmann et al. [Hrsg.], 2015; N. 19 Art. 35 BV; Rainer J. Schweizer, a.a.O., N. 34 Art. 35 BV). Die Verpflichtung zum Grundrechtsschutz gilt auch für die dezentrale oder verselbständigte staatliche Verwaltung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten einschliesslich Stiftungen sowie für die dem Staat zurechenbaren bzw. mit vom Staat mit Aufgaben betrauten Privatrechtssubjekte; sie gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Grundrechtsverpflichteten in der Form des Privatrechts handeln (BGE 136 I 158 E. 3.2; Rainer J. Schweizer, a.a.O., N. 39 Art. 35 BV). 5.3.3 Art. 13 GTour definiert den Verkehrsverein als privatrechtlichen Verein von allgemeinem Interesse, die privatrechtliche Organisationsstruktur des Vereins B _________ Tourismus entspricht folglich der Bestimmung. Die Verkehrsvereine können ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisationsstruktur öffentliche Aufgaben ausführen, die ihnen nach Art. 6 Abs. 1 lit. d GTour von der Gemeinde übertragen werden. Dass die Gemeinde von dieser Kompetenz Gebrauch macht, lässt sich Art. 1 RTFT entnehmen. Die Bestimmung führt aus, dass gemäss Art. 27 bis 31 GTour die Gemeinde A _________ eine

- 13 - Tourismusförderungstaxe zur Förderung des Tourismus in A _________ erhebt. Die Mittel werden A _________ Tourismus für touristische Vermarktung zur Verfügung gestellt. Im Ausmasse von 2/3 des rechnerischen Ertrages der Beherbergungstaxe fliessen die Einnahmen an den kantonalen Dachverband (Wallis Tourismus). A _________ Tourismus darf maximal 40 % der Taxerträge während maximal 5 Jahren einbehalten, um konjunkturell schwächere Jahre zu überbrücken. Damit hat die Gemeinde Aufgaben öffentlich-rechtlicher Natur an den Verein A _________ Tourismus (inzwischen Verein B _________ Tourismus) übertragen. Der Verein bestimmt innerhalb dieses reglementarischen Rahmens über die Verwendung der Tourismusförderungstaxen. Er muss bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben auch die verfassungsmässigen Rechte der Rechtsunterworfenen beachten. Der Staatsrat hätte folglich prüfen müssen, ob der Verein bei der Verwendung der Tourismusförderungstaxen die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem er auf diese Rügen nicht eingetreten ist. 6. Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender" Wirkung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der entscheidrelevanten Umstände zu beantworten. Die Rechtsmittelinstanz hat zu prüfen, ob sie den Verfahrensmangel tatsächlich kompensieren kann (Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 29 BV N. 60). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., 2014, N. 38 zu § 8 VRG). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; 116 V 187 E. 3d; 116 Ia 94 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 1C_203/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5; 8C_792/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2; 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E. 2.4.1 und 2P.61/2001 vom 18. Juni 2001 E. 3.b.cc; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Diss. Bern 1998, Bern 1998, S. 213 f.). Die Heilung einer

- 14 - Gehörsverletzung ist ausserdem nur dann zulässig, wenn der Standpunkt des Betroffenen trotz des Verfahrensmangels hinreichend eingebracht werden kann und diesem daraus kein Nachteil erwächst (Gerold Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N. 60). 6.1 In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Art. 27 ff. GTour und des RTFT, insbesondere sei das Kostendeckungsprinzip nicht eingehalten. Gemäss Art. 30 TourG und Art. 1 RTFT müssten die Abgabepflichtigen direkt von der mit der Tourismusförderungstaxe finanzierten Tourismusförderung profitieren, ein bloss abstrakter Nutzen genüge nach der kantonalen Gesetzgebung nicht. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid habe die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor dem Staatsrat geltend gemacht, dass der Kreis der Abgabepflichtigen falsch sei bzw. dass sie zu Unrecht der Tourismusförderungstaxe unterliege. Die ohne gesetzliche Grundlage verlangte Zwangsmitgliedschaft im Hotelierverein bzw. bei GastroSuisse verletze die negative Vereinigungsfreiheit Art. 23 Abs. 2 BV. Zudem seien die Nichtmitglieder von den Publikationsmöglichkeiten ausgeschlossen, was ihre Wirtschaftsfreiheit verletze (Art. 27 Abs. 2 und Art. 94 BV) und zudem eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung darstelle, welche vor Art. 8 BV nicht standhalte. 6.2 Bei Tourismusförderungstaxen handelt es sich um sogenannte Kostenanlastungssteuern. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Solche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Kostenanlastungssteuern sind grundsätzlich zweckgebunden (zum Ganzen: BGE 129 I 346 E. 5.1; 124 I 289 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 und 2C_150/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.3.2; 2P.154/2005 vom 14. Februar 2006 E.2.1; Toni Russi, Taxe de soutien en faveur du tourisme – une appréciation fiscale, in: Expert fiduciaire 1999, S. 144 ff.; Adriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20 ff.).

- 15 - 6.3 Gemäss Art. 27 GTour haben die Gemeinden das Recht, an Stelle der Beherbergungstaxe eine Tourismusförderungstaxe zu erheben. Diese Taxe kann gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben werden. Sie muss dem Geringfügigkeits- und Kostendeckungsprinzip entsprechen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Wirtschaftszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.2; Ulrich Häfelin/ Georg Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 2778). Das Reglement legt namentlich den Kreis der Taxenpflichtigen und die Berechnungsgrundlage fest, wobei den Vorteilen, die die Taxenpflichtigen aus dem örtlichen Tourismus ziehen, Rechnung zu tragen ist (Art. 28 GTour). Alle juristischen Personen sowie alle natürlichen Personen die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die ihren Sitz oder Wohnsitz im Wallis haben, sind dieser Taxe nach Massgabe der Tourismusabhängigkeit dieser Tätigkeit unterworfen (Art. 29 Abs. 1 GTour). Die Taxenpflichtigen mit Sitz ausserhalb der Gemeinde sind gemäss den Bestimmungen der Artikel 185 und 188 des kantonalen Steuergesetzes vom 10. März 1976 zu Bezahlung heranzuziehen (Art. 29 Abs. 2 GTour). Der Ertrag aus der Tourismusförderungstaxe ist im Interesse der Unterworfenen zu verwenden (Art. 30 GTour). 6.4 Der Staatsrat ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin zum grossen Teil nicht eingetreten oder hat sich gar nicht dazu geäussert. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. Die Vorinstanz hat die Angelegenheit erneut zu prüfen und sich damit auseinanderzusetzen, in welchem Umfang der Verein B _________ Tourismus gemäss GTour, RTFT und den Statuten des Vereins über die Verwendung der Tourismusförderungstaxe bestimmen kann. Die Vorinstanz muss dabei klären, ob das von der Beschwerdeführerin angerufene Mitgliederreglement von B _________ Tourismus zu einer rechtswidrigen bzw. verfassungswidrigen Erhebung oder Verwendung der Tourismusförderungstaxe führt. Sie hat dabei den Sachverhalt zu ergänzen, namentlich durch die Statuten des Vereins B _________ Tourismus und Unterlagen betreffend die Gemeindefinanzen zur Prüfung der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips. 7. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben. Die Angelegenheit wird an den Staatsrat zurückgewiesen, welcher den Sachverhalt zu ergänzen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen erneut zu beurteilen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin

- 16 mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. 7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. 7.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie ihrer Mitwirkungspflicht, wird der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht (Beschwerde und Replik 21 und 6 Seiten) in der Höhe von Fr. 2 400.-- zugesprochen (Mehrwertsteuer und Auslagen inklusive), welche vom Kanton zu tragen ist.

- 17 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrats vom 12. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an den Staatsrat zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Wallis bezahlt der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2 400.--. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 26. Februar 2020

A1 19 146 — Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 26.02.2020 A1 19 146 — Swissrulings