A1 16 212
URTEIL VOM 21. APRIL 2017
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Joris, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X.__________, vertreten durch Dr. iur. Rechtsanwalt M.__________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS EINWOHNERGEMEINDE N.__________
(Umweltschutz) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Juni 2016.
- 2 - Sachverhalt
A. Am 27. November 2015 schrieb die Gemeinde N.__________ (Gemeinde) die öffentliche Auflage des Meliorations- bzw. Bauprojekts Sanierung Wasserversorgung A.__________ vom 30. November 2015 bis zum 6. Januar 2016 aus (Amtsblatt Nr. xxx des Kantons Wallis vom xxx 2015). Die Wasserversorgung A.__________ wird von der Quelle Nord RIB xxx1 und der Quelle Süd RIB xxx2 gespeist. Das Projekt sieht die Sanierung bzw. Neufassung der bestehenden Quelle Nord RIB xxx1 , eine neue Sammelstube unterhalb der Fassungen, ein neues Reservoir (100 m 3 ), mehrere neue Zuleitungen und Druckleitungen sowie ein Steuerungssystem zur Überwachung der Anlage vor. B. X.__________ Wallis sprach am 5. Januar 2016 gegen das während 30 Tagen öffentlich aufgelegte Projekt ein und beantragte unter anderem, dass bei der Quelle RIB xxx1 Vegetations- und Lebensraumaufnahmen durchgeführt werden müssten. Falls sich dabei herausstelle, dass schützenswerte Lebensräume tangiert seien, müsse gemäss Art. 18 Abs. 1 ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) für deren bestmöglichen Schutz, für deren Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz gesorgt werden. C. Am 15. Juni 2016 wies der Staatsrat die Einsprache von X.__________ vollständig ab; alle von der Einsprecherin aufgeführten Punkte seien bereits akzeptiert. Im selben Entscheid genehmigte der Staatsrat das Projekt VS xxx3 Sanierung Trinkwasserversorgung A.__________ unter diversen Vorbehalten und Auflagen und erklärte es zum Werk öffentlichen Nutzens. D. Dagegen erhob X.__________ (Beschwerdeführerin) am 29. August 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Entscheid des Staatsrats Nr. xxx3 vom 15. Juni 2016 teilweise aufzuheben. 2. Es sei die Genehmigung des Projekts VS xxx3 zu verweigern, soweit die Sanierung bzw. Neufassung der Quelle Nord (RIB xxx1 ) und die dazugehörige Leitung bis zur Sammelstelle betroffen ist. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Sachverhalt bei der Quelle Nord und im darunter liegenden Bereich bis zur Sammelstube soweit nötig zu ermitteln und vollständige Quell-, Vegetations- und Lebensraumerhebung (zu Quelle, Quellfluren, Flora und Fauna) vorzunehmen. 4. Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen. 5. Es sei der Beschwerde im beantragten Umfang die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführer mit dem vorzeitigen Baubeginn betreffend die übrigen Projektbestandteile einverstanden sind. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu lasten der Beschwerdegegnerin.“
- 3 - Die Beschwerdeführerin rügte, der Sachverhalt hinsichtlich Lebensräume, Fauna und Flora im Umfeld der Quellfassung Nord sei unvollständig ermittelt worden. Der vorinstanzliche Entscheid verletzte Art. 18 Abs. 1, Abs. 1 bis und Abs. 1 ter NHG sowie Art. 18b NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b NHV und Anhang 1 NHV, Art. 3 Abs. 2 NHG, ausserdem Art. 1 Abs. 1 lit. c und e und Art. 36 a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) i.V.m. Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) sowie Art. 3 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). Der Entscheid missachte schliesslich das Prinzip der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Die Beschwerdeführerin habe am 17. Juli 2016 unterhalb der Fassung Nord durch einen Quellspezialisten Abklärungen durchführen lassen, welcher in seinem Kurzbericht vom 25. August 2016 folgende Erkenntnisse dargelegt habe: Unterhalb der grösstenteils bereits gefassten Quelle Nord würden vier kleine Quellaustritte einen Quellbach speisen (nicht gefasste Wassermenge von ca. 1 l/s, vermutlich ganzjährig). Es handle sich bei der festgestellten kalkarmen Quellflur (Cardamino-Montion) um ein schützenswertes Biotop i.S.v. Art. 18 Abs. 1 und 2 NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. a NHV und Anhang 1 zur NHV. Es würden auch kleine Flachmoore existieren, welche ebenfalls gemäss Art. 18 Abs. 1 bis NHG zu schützen seien. Der Spezialist habe mindestens vier typische Quellbewohner beobachtet. Es gebe im betroffenen Talkessel keine vergleichbaren Gewässer, wohin diese Tierarten ausweichen könnten. Für die geplante Neufassung der Quelle Nord seien Grabungsarbeiten bis ca. 10 m Tiefe in der Grundwasserschutzzone S1 und S2 notwendig. Die Vorinstanz behaupte im angefochtenen Entscheid, alle in der Einsprache vorgebrachten Anträge der Beschwerdeführerin akzeptiert zu haben, was nicht zutreffe. Die Dienststelle für Wald und Landschaft (DWL) habe am 15. Februar 2016 eine provisorisch negative Vormeinung abgegeben und habe gefordert, dass das Dossier mit Informationen zu den betroffenen Lebensraumtypen und dem Vorkommen von seltenen und geschützten Pflanzenarten zu ergänzen sei. Am 21. April 2016 habe die DWL in einer neuen Vormeinung ausgeführt, auf eine vollumfängliche Naturwerterhebung als Voraussetzung für die Genehmigung des Projekts könne verzichtet werden. Die Vorinstanz sei der abgeänderten Empfehlung der DWL gefolgt; sie habe die Baubewilligung erteilt und lediglich Abklärungen vor Beginn der Bauarbeiten verlangt, wobei gegebenenfalls geeignete Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen vor Ort vorzusehen seien.
- 4 - Der technische Bericht vom 23. November 2015 zeige nicht auf, dass die kleine Quellwassermenge von rund 1 l/s unterhalb der Quellfassung Nord für die Wasserversorgung der betroffenen Landwirtschaftsbetriebe tatsächlich benötigt werde. Der Wasserverbrauch für die Trinkwasserversorgung und die Brandbekämpfung sei einerseits gestützt auf Messungen der Quellschüttung aus dem Jahr 1981 beurteilt worden, neuere Bemessungsgrundlagen würden fehlen, und andererseits sei bei der Beurteilung des Trinkwasserverbrauchs offenbar ein Siedlungsausbau unbekannter Grössenordnung berücksichtigt worden. Es seien ausserdem keine Alternativen zur Fassung der vier kleinen Quellfluren geprüft worden. Obwohl dem technischen Bericht keine Vegetations- und Lebensraumaufnahmen zugrunde gelegen hätten, sei dieser zum Schluss gekommen, die Bauphase werde einen bloss temporären negativen Einfluss auf die lokale Flora und vernachlässigbare Auswirkungen auf die Fauna haben. Im Juli 2016 - nach der Bewilligung des Projekts durch die Vorinstanz seien durch das Ingenieurbüro B.__________ AG Ergänzungen zum technischen Bericht erstellt worden. Erneut werde nicht angesprochen, dass das Versiegen der Quellflur unterhalb der Quelle Nord nicht nur biologische, sondern auch landschaftliche Auswirkungen mit sich brächte. Der Ergänzungsbericht räume ein, dass keine spezifischen Erhebungen bezüglich Fauna vorgenommen worden seien; es seien jedoch mehrere Schmetterlingsarten und die geschützte Rote Waldameise aufgefunden worden. Der Bericht erwähne zudem das Vorkommen der geschützten Arten Grüne Hohlzunge und Geflecktes Knabenkraut. Die Vorinstanz habe das Projekt bewilligt, obwohl entscheidende Sachverhaltselemente fehlten (Untersuchung von Quellfluren sowie der Flora und Fauna). Um das Projekt so schnell wie möglich bewilligen zu können, habe die Vorinstanz vorgesehen, diese Untersuchungen nach Erteilung der Bewilligung und vor Baubeginn nachzuholen und allfällige Massnahmen vor Ort festzulegen. Dieses Vorgehen sei nicht rechtmässig, ein Bauprojekt sei erst entscheidungsreif, wenn die relevanten Tatsachen bekannt seien. Die Prüfung der Vereinbarkeit des Projekts mit den Bestimmungen des Umweltrechts müsse Grundlage für den Bewilligungsentscheid sein und dürfe nicht in ein separates, nachträgliches und gesetzlich nicht vorgesehenes Verfahren verwiesen werden. E. Die Dienststelle für Landwirtschaft (DLW) beantragte am 30. September 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die DLW führte aus, die A.__________ werde sowohl touristisch als auch alpwirtschaftlich genutzt. Die bestehende Wasserversorgung sei in den 60er Jahren erstellt worden und das Leitungsnetz sei in einem sehr schlechten Zustand. Die
- 5 - Trinkwasserversorgung für das Gebiet sei nicht mehr gewährleistet. Die Fassung der Quelle RIB xxx1 befinde sich zu nahe an der Oberfläche, die Gefahr der Verunreinigung des Quellwassers sei sehr gross. Messungen bei der Brunnenstube, wo die Quellen RIB xxx1 und RIB xxx2 (Quelle Süd) zusammenkämen, hätten ergeben, dass die Wassermenge in den Wintermonaten unter der Verbrauchsspitze von 1.78 l/s liege und zur Wiederauffüllung der Löschreserve nicht ausreiche. Aufgrund der zu kleinen Quellschüttung und der fehlenden Speicherkapazität sei es in den letzten Jahren zu Unterbrüchen und Engpässen in der Wasserversorgung gekommen, zudem fehle es an einem zeitgemässen Brandschutz. Bauten ausserhalb der Bauzone seien nicht automatisch Bundesaufgabe. Der technische Ergänzungsbericht vom 6. Juli 2016 sehe Massnahmen zum Schutz, zur Wiederherstellung und angemessenen Ersatz vor, wie es Art. 18 Abs. 1 ter NHG verlange. Es sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig. Die zuständigen kantonalen Fachstellen hätte alle positive Vormeinungen abgegeben, welche in den Entscheid integriert worden seien. Die Lebensraum- und Vegetationsaufnahmen seien vor Ort am 21. Juni 2016 und 4. Juli 2016 gemacht worden und die Ergebnisse seien im Bericht vom 6. Juli 2016 dargestellt; die DWL habe daraufhin grünes Licht gegeben. Am 15. Juli 2016 habe eine Begehung statt gefunden, an welcher eine Vertreterin der Beschwerdeführerin, der Gemeindepräsident und der für den Bericht verantwortliche Ingenieur teilgenommen hätten; die Aufnahmen seien von einem Umweltingenieur und einem Landschaftsarchitekten gemacht worden, welche anerkannte Fachleute seien. Das Projekt sei verhältnismässig; eine Grundversorgung mit Trinkwasser stelle ein übergeordnetes Bedürfnis dar. Es müsse mit baulichen Massnahmen, welche vor Ort festgelegt werden könnten, sichergestellt werden, dass genügend Oberflächenwasser Richtung Quellflur abgeleitet werden könne; der zuständige Geologe halte dies für umsetzbar. Der Ergänzungsbericht stelle klar, dass die Neufassung der Quelle die Natur beeinflusse und führe entsprechenden Massnahmen auf. Die DLW bestritt, dass das Projekt zu irreversiblen ökologischen Schäden führen würde. Die einwandfreie Qualität und die Quantität des Trinkwassers könne nicht garantiert werden. Die nicht gefasste Wassermenge könne nicht abgeschätzt werden, weil dazu notwendige Messungen und Abklärungen fehlten. Es sei nicht bestritten und schon im Ergänzungsbericht vom 6. Juli 2016 aufgeführt, dass Quellfluren, wie auch Flachmoore und Feuchtgebiete schützenswerte Lebensräume darstellten. Der genannte Ergänzungsbericht enthalte die notwendigen Vegetations- und Lebensraumaufnahmen und weise die schutz- und ersatzpflichtigen Vegetationstypen respektive Lebensräume und entsprechende Kompensationsmassahmen aus. Messungen bei der Brunnenstube, wo die Quellen RIB xxx1 und RIB
- 6 xxx2 zusammen kämen, zeigten klar, dass in den Wintermonaten die Wassermenge unter der notwendigen Verbrauchsspitze von 1.78 I/s liege und zur Wiederauffüllung der Löschreserve nicht ausreiche. Ohne die Sanierung der Quelle Nord reiche der Bedarf für die A.__________ nicht aus. Die Wasserversorgung sei neben der traditionellen Alpwirtschaft (110 Grossvieheinheiten und eine Alpkäserei) auf 400 Einwohnergleichwerte ausgerichtet (59 bestehende Häuser und ein Hotel- und Restaurationsbetrieb sowie 12 geplante Häuser). Es sei davon auszugehen, dass die vom Experten der Beschwerdeführerin vorgefundenen Köcherfliegenarten noch an weiteren Orten in der unmittelbaren Umgebung vorkommen würden. Die gemachten Erhebungen seien anhand eines Schnellverfahrens durchgeführt worden und deshalb nicht wissenschaftlich belegt und mit entsprechender Vorsicht zu interpretieren. Es seien weder Temperatur noch Quellschüttung gemessen worden. Mit baulichen Massnahmen könnten Austritte von Wasser garantiert werden. Genügend Trinkwasser in einwandfreier Qualität stelle ein übergeordnetes öffentliches Interesse dar. Der Staatsrat sei auf alle von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Punkte eingegangen und habe diese in den Entscheid aufgenommen. Bis im Juni 2016 habe noch viel Schnee gelegen, die Vegetation- und Lebensraumkartierung erst vor Baubeginn durchzuführen und die erforderlichen Massnahmen erst vor Ort anzuordnen, sei zweckmässig und richtig. Die vorhandenen Fotos würden von der Beschwerdeführerin nicht korrekt interpretiert; eine Ortsschau könne Klärung bringen. F. Die Gemeinde nahm ebenfalls am 30. September 2016 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Kostenverteilung zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie machte geltend, die seit mehr als 50 Jahren bestehende private Wasserversorgung auf der A.__________ sei veraltet und befinde sich in einem schlechten Zustand. Die Versorgungssicherheit sei nicht mehr gewährleistet. Die A.__________ befände sich in einer rechtsgütig homologierten Dorfzone und die Gemeinde habe einen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Im Gebiet werde traditionelle Alpwirtschaft betrieben, die Alpkäserei sei auf eine qualitativ einwandfreie Trinkwasserversorgung angewiesen. Zudem befinde sich im Gebiet ein Restaurations- und Hotelbetrieb, welcher auf eine ganzjährige Trinkwasserversorgung angewiesen sei. In den letzten Jahren sei es immer wieder zu prekären Engpässen und Unterbrüchen der Wasserversorgung gekommen. Eine zu kleine Quellschüttung sowie fehlende Speichermöglichkeiten würden bis heute die Realisierung eines Brandschutzes verhindern. Bundesrecht werde nicht verletzt, wenn Schutz, Wiederherstellung und angemessener Ersatz umgesetzt werde, was der Ergänzungsbericht vom 6. Juli 2016 vorsehe. Für
- 7 das vorliegende Projekt sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben. Das Projekt benötige eine Ausnahmebewilligung gemäss GSchV für den Bau in der Gewässerschutzzone S2; die Voraussetzungen seien gegeben, da die Anlage unverzichtbar und standortgebunden sei und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung mittels Auflagen und Bedingungen ausgeschlossen werden könne. Das Projekt liege in der Landwirtschaftszone 2 und im Wald; eine Ausnahmebewilligung sei zulässig, da die standortgebundene Trinkwasserleitung unter anderem der Landwirtschaft diene und die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung ein prioritäres öffentliches Interesse darstelle. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit werde nicht verletzt; Trinkwasserversorgung und Brandschutz seien übergeordnete Bedürfnisse, die idealistischen Betrachtungsweisen der Beschwerdeführerin hätten subjektiven Charakter und seien dabei nicht zu berücksichtigen. Für die Feuchtgebiete zwischen der Sammelstube und der Fassung Nord seien Kompensationsmassnahmen vorgesehen, deren genaue Ausgestaltung werde vor Ort definiert. Mit baulichen Massnahmen müsse sichergestellt werden, dass genügend Oberflächenwasser in Richtung Quellflur abgeleitet werde. Die vermutete konstante Schüttmenge von 1l/s werde bezweifelt, die vorkommenden Pflanzenarten sprächen gegen einen gleichbleibenden Wasserzufluss. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin seien Vegetations- und Lebensraumaufnahmen durch Fachleute durchgeführt worden. Der Bedarf sei in Kapitel 7 des technischen Berichts vom 23. November 2015 nachgewiesen. Nur zwei der vier vom Experten der Beschwerdeführerin gefundenen Arten würden als gefährdet bzw. potentiell gefährdet gelten; keine der gefundenen Arten sei vom Aussterben bedroht. Aufgrund der geringen Anzahl der gefundenen Tiere müsse davon ausgegangen werden, dass die gefährdete Art entweder noch an weiteren Orten in der Umgebung vorkomme, oder die Population auch ohne den geplanten Eingriff mittelfristig nicht überlebensfähig sei. Dass es im Talkessel keine Ausweichmöglichkeiten für diese Arten gebe, sei nicht belegt. Es würde bei den Grabarbeiten darauf geachtet werden, das Wasser derart zu fassen, dass es noch frei in Richtung Quellflur fliessen könne. Nach Art.18 NHG genüge ein angemessener Ersatz, es müsse nicht zwingend Gleiches mit Gleichem ersetzt werden. Der Begriff lasse einen grossen Gestaltungsspielraum offen. Als Ersatz sei die Schaffung von neuen Tümpeln im Gebiet vorgesehen. Das permanente Fliessen könne ohne entsprechende Messungen und Beobachtungen nicht als sicher eingestuft werden. Eine Vegetations- und Lebensraumerhebung könne einfacher und effizienter vor Ort resp. während den Bauarbeiten erfolgen. Ausserdem hätte sowohl im Spätherbst 2015 als auch im Juni 2016 keine Vegetationskartierung durchgeführt werden können, da zu viel Schnee auf der
- 8 - A.__________ gelegen habe. Mit dem Ergänzungsbericht vom 6. Juli 2016 seien alle nötigen Angaben betreffend Vegetation und Lebensräume vorhanden. Es sei eine Ortsschau durchgeführt und ein Inventar der Naturwerte erstellt worden, man habe die Wirkung des Projekts auf die Natur abgeschätzt und Gegenmassnahmen vorgeschlagen. Im Projektperimeter befänden sich keine ausgewiesenen Schutzobjekte nach NHG. Zur Dimensionierung der geplanten Anlage seien die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) herangezogen worden. Der Weiler auf der A.__________ liege in einer rechtskräftigen Bauzone, die bestehenden 59 Gebäude (knapp 70 Wohneinheiten) und die 12 geplanten Gebäude seien mit Trinkwasser zu versorgen. Die Wasserversorgung sei Ende des Winters bereits mehrfach kollabiert und der Brandschutz sei derzeit nicht gewährleistet. Die zusätzliche Wassermenge sei nötig, um den Bedarf zu decken. Alternative Varianten wären aus technischen und ökonomischen Gründen unverhältnismässig, zudem hätten sie einen erheblich grösseren Eingriff in die Natur zur Folge. Die streitbetroffenen Tümpel und Gewässerläufe seien nicht landschaftsrelevant und aus touristischer Sicht von sekundärer Bedeutung. Aufgrund der Karte dürfte es Gewässerläufe mit ähnlicher Qualität im Bereich „C.__________“ geben, wohin die betroffenen Tiergruppen ausweichen könnten. Die Vegetations- und Lebensraumaufnahmen bei der Quelle Nord seien im Jahr 2016 nachgeholt worden (Ergänzungsbericht). Dass nicht alle Arten erfasst werden könnten, liege in der Natur der Sache; je nach Artengruppe seien zusätzliche Experten nötig, was nicht verhältnismässig sei. Die bei der Begehung vom 4. Juli 2016 getroffene Annahme, das Wasser stamme vom schmelzenden Schneefeld, bleibe bestehen. G. Die DWL nahm am 3. Oktober 2016 Stellung und bestätigte ihre Aussagen vom 24. April 2016: Der Standort sei unabhängig von einer Erhebung der dort vorkommenden Arten als schützenswerter Lebensraum identifiziert worden. Das Projekt sei an den Standort gebunden und es seien Bedingungen formuliert worden zur bestmöglichen Erhaltung der Lebensräume, andernfalls werde der Ersatz gemäss Art. 14 NHV angeordnet. Die Erhaltungsziele seien durch die Bestandsaufnahme der Naturwerte vor Baubeginn und der Definition der Massnahmen, die Begleitung der Bauphase durch einen Spezialisten sowie die Hinterlegung einer Kaution garantiert. H. Die Beschwerdeführerin replizierte am 14. November 2016 und hielt an ihren Anträgen und ihrer Begründung fest: Die Fassung von zusätzlichem Quellwasser diene nicht der Landwirtschaft, welche bisher im Sommer bestens mit Wasser versorgt gewesen sei, sondern in erster Linie dem geplanten Bau von einem Dutzend Ferienchalets. Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG
- 9 stellten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG dar. Ein Quelllebensraum könne durch Tümpel, wie in den Ergänzungen zum technischen Bericht vorgeschlagen, nicht angemessen ersetzt werden. Die Sachverhaltsabklärungen seien nach wie vor nicht vollständig, es fehle insbesondere eine Lebensraumanalyse. Die Ergänzungen vom 6. Juli 2016 äusserten sich zwar auf zehn Seiten zu den Themen Natur und Landschaft (inklusive Anhang mit Pflanzenliste), dies gestützt auf zwei Feldbegehungen. Die vier Quellaustritte samt Quellflur im Vorfeld der Fassung RIB xxx1 seien dabei nicht entdeckt worden, was als gravierender Mangel in der Abklärung erscheine. Erst der von der Beschwerdeführerin beigezogene Spezialist habe den Quelllebensraum entdeckt. Lebensraumanalysen seien gemäss Art. 18 Abs. 1 ter NHG vor Erteilung der Baubewilligung vorzunehmen; der Entscheid über die Zulässigkeit eines Eingriffs in einen schutzwürdigen Lebensraum und über die Anordnung von Massnahmen setze voraus, dass der drohende Verlust überhaupt bekannt sei oder zumindest abgeschätzt werden könne, andernfalls fehle der gebotenen Interessenabwägung die Beurteilungsgrundlage. Ein Eingriff lasse sich nicht mit Ersatzmassnahmen rechtfertigen, diese seien vielmehr Folge eines bewilligten Eingriffs. In einem ersten Schritt sei grundsätzlich zu entscheiden, ob Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Lebensräumen vollständig vermieden werden könnten. Erst wenn die Bewilligungsfähigkeit zu bejahen sei, würden Ersatzmassnahmen eine Rolle spielen. Die Zerstörung des Quelllebensraums sei vorliegend vermeidbar; sie würde mit dem zu erwartenden Nutzen in keinem sinnvollen Verhältnis stehen. Die Beschwerdeführerin äusserte die Befürchtung, eine 10 m tiefe Fassung werde sämtliche Quellaustritte erfassen. Oberflächlich würde kein Wasser mehr zur Verfügung stehen, was wohl die Zerstörung der moorigen Fläche nach sich ziehen würde. Die vom Spezialisten gefundenen Tiere seien der „lebende Beweis“ für das Vorliegen einer Quelle, da sie auf eine permanente Schüttung angewiesen seien: Die gefundenen Pflanzen- und Tierarten würden klar für eine ständige Wasserführung sprechen. Die angegebene Schüttung von 1 l/s sei eine Schätzung des Spezialisten; es sei Aufgabe der Gemeinde, mittels Messung die austretende Schüttmenge über einen längeren Zeitraum abzuklären. Eine Lebensraumanalyse der Feuchtgebiete fehle auch im Ergänzungsbericht. Die quellgebundene Köcherfliege sei eine potentiell gefährdete Art, die Aussage, diese sei aufgrund der geringen Artenzahl mittelfristig nicht überlebensfähig und würde auch ohne Eingriff verschwinden, erscheine sehr bedenklich. Die Gefahr einer Verschmutzung der Quelle sei angesichts der schwer zugänglichen Lage der Fassung sehr unwahrscheinlich und es sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, dass tatsächlich Verschmutzungen vorgekommen seien. Der Quelllebensraum zeichne sich durch permanent fliessendes Wasser mit einer konstanten Temperatur aus und sei nicht mit einem temporä-
- 10 ren Tümpel zu verwechseln. Abklärungen zu schützenswerten Lebensräumen würden vom NHG unabhängig von Projektgrösse und -kosten verlangt, diese seien vorliegend nötig und auch verhältnismässig, es handle sich um ein grosses Bauprojekt mit einem Kostenrahmen von rund Fr. 1.25 Mio. Es sei rechtlich nicht haltbar, eine Baubewilligung zu erteilen, bevor die nötigen Sachverhaltserhebungen durchgeführt seien. Die durch den Spezialisten festgestellte Weichwasser-Quellflur (Cardamino-Montion) stelle gemäss Anhang 1 der NHV einen schützenswerten Lebensraumtyp dar. Das Projekt werde seit 15 Jahren geplant und es sei sicher Zeit gewesen, die Lebensraumanalysen sorgfältig durchzuführen. Die bestehende Fassung der Quelle Nord weise einen starken Überlauf aus, was einen namhaften Wasserverlust nach sich ziehe. Inwiefern ein zusätzlicher Liter pro Sekunde den Bedarf von 12 neuen Ferienchalets decken könne, sei nicht nachvollziehbar, für dieses Erschliessungsprojekt müssten Alternativen geprüft werden, z.B. die Versorgung durch die neu gefassten Quellen „D.__________ “ bei E.__________. Die „D.__________ “-Quellen würden einer Gesteinsschicht entspringen, aus welcher verschiedenen Quellgruppen austräten. Bei der Fassung RIB xxx1 befinde sich vermutlich eine Art natürlicher Überlauf dieser Quellgruppen, eine Neufassung auf 10 m Tiefe würde höchstwahrscheinlich das Versiegen dieser letzten natürlich austretenden Quellwassermenge zur Folge haben. Betreffend Brandschutz sei nicht zwingend Quellwasser nötig, das „F.__________ “ könnte allenfalls als Brandschutz-Reservoir in Betracht gezogen werden: Letzteres sei kurz nach dem Auffahren der schweren Baumaschinen abgeflossen, weshalb nach Abschluss der Bauarbeiten eine Sanierung nötig sein werde, dabei könnte gleichzeitig der Brandschutz abgedeckt werden. Am 16. Oktober 2016 habe die Quellfassung Nord einen bedeutenden Überlauf aufgewiesen, welcher ungebraucht in den G.__________ abgeleitet werde. Gemäss dem Hydrologischen Bericht der I.__________ vom 1. Oktober 2015 betrage der Überlauf aus den beiden Fassungen RIB xxx1 und RIB xxx2 mehr als 600 l/min. Im technischen Bericht werde nicht untersucht, inwiefern das Zuführen dieses Überlaufs in die Wasserversorgung die Nachfassung (vermutlich 1 l/s) überflüssig machen würde. Die Angaben zu den Quellzuflüssen im technischen Bericht würden sich auf veraltete Messungen aus dem Jahr 1981 stützen. Die Vorinstanz habe eine einseitige Interessenabwägung zugunsten einer Neufassung vorgenommen, ohne über sämtliche entscheidrelevanten Grundlagen zu verfügen. Eine vertiefte Erhebung der Lebensräume und der möglichen Wiederherstellungsmassnahmen sei vernachlässigt worden und es fehlten aktuelle Messungen zu den effektiven Schüttungsmengen der Quelle RIB xxx1 und des Überlaufs. Eine Quellflur könne nicht durch eingeleitetes Oberflächenwasser erhalten oder kompensiert werden,
- 11 da die Temperatur von Oberflächenwasser im Tages- und Jahresverlauf zu stark schwanke. Es sei spekulativ, ob mit baulichen Massnahmen garantiert werden könne, dass die Quellwasseraustritte wie bis anhin bestehen bleiben würden. Die Beschwerdeführerin stimme hinsichtlich der am 17. Juli 2016 durch den von ihr beauftragten Spezialisten durchgeführten Wassertemperaturmessungen zu, dass noch genauere Messungen zu verschiedenen Parametern durchgeführt werden sollten; dies sei Aufgabe der Gemeinde. Die Aussage der DWL, der Lebensraum sei als schutzwürdig identifiziert worden unabhängig von einer Erhebung der an diesem Standort vorkommenden Arten, werfe die Frage auf, worauf sich diese Erkenntnis angesichts der fehlenden Lebensraumaufnahmen abstütze. Die Naturwerte, und damit der Schutzstatus, seien zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch gar nicht bekannt gewesen, die rechtserheblichen Sachumstände seien nicht geklärt. Die vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen würden nicht genügen, um die Vereinbarkeit des Vorhabens (Neufassung der Quelle RIB xxx1 ) mit den Umweltschutzvorschriften beurteilen zu können. In der aufgelegten Form erscheine der umstrittene Projektbestandteil als nicht bewilligungsfähig. Neue Leitungsrohre dürften nach Ansicht der Beschwerdeführerin höchstens bis ca. 30 m unterhalb der heutigen Fassung gelegt werden. Für eine solche Projektoptimierung wären aber vorgängige Untersuchungen nötig, wofür (wie auch für die Umweltbaubegleitung) ein Spezialist beigezogen werden müsse, welcher in der Ingenieurbiologie kundig sei und fundierte Kenntnisse in der Bioindikation von Gewässern aufweise. Am 16. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Beilagen zu ihrer Replik ein. I. Die DLW reichte am 6. Dezember 2016 eine Duplik ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Sie entgegnete, es sei technisch sehr schwierig und mit einem enormen finanziellen Aufwand verbunden, die Löschwasserreserve aus dem See zu beziehen: Dazu wäre eine zusätzliche Transportleitung inklusive Fassung im See nötig, was einen grossen Eingriff in das Gewässer und massive Mehraufwendungen bedeuten würde. Die DWL habe am 21. April 2016 eine positive Vormeinung unter Vorbehalt der genannten, in den Entscheid aufgenommenen Bedingungen und Auflagen abgegeben. Sie habe nicht die Einleitung von Oberflächenwasser, sondern die Einleitung des austretenden Quellwassers mittels eines Sickerrohrs vorgeschlagen. Man könne eine Verschmutzung des Trinkwassers praktisch ausschliessen, wenn die Fassung in einer Tiefe von 5 - 7 m erstellt und mittels einer Lehmschicht und einer Betonplatte abgedichtet werde. Die Garantie, dass die Neufassung nicht zum Versiegen der Quellflur
- 12 führe, könne niemand abgeben, aber es bestehe die Möglichkeit, dass dies mit baulichen Massnahmen verhindert werden könne. Es handle sich im Übrigen um 12 Baurechte, und nicht um 12 bereits geplante Ferienchalets. J. Am 6. Januar 2017 duplizierte die Gemeinde und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Die Neufassung der Quelle Nord werde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aufgrund von geplanten Ferienchalets vorgenommen, sondern weil die minimale Schüttung der beiden Quellen Nord und Süd von rund 86.4 m 3
pro Tag (0.97 l/s am 17. März 1981) den errechneten Wasserverbrauch für die Einwohner, den Hotelbetrieb und die Landwirtschaft von 111.26 m 3 pro Tag nicht zu decken vermöge. Ohne die erhöhten Zufluss- und Speichermöglichkeiten könne im Winter kein Brandschutz in der Dorfzone gewährleistet werden. Diverse Alphütten würden bis heute über keinen Trinkwasseranschluss verfügen und müssten Bachwasser nutzen, diese könnten nach einer Kapazitätsanpassung ebenfalls mit Trinkwasser versorgt werden. Die Gemeinde müsse betreffend Trinkwasser ihren Versorgungsauftrag erfüllen. Die Quellfassung komme in einem vegetationslosen Blockfeld zu liegen, einzig die Leitung quere den Bereich mit Tümpeln und Wasserabflussgräben. Die Feuchtgebiete sollten weiterhin mit Wasser aus der neuen Quellfassung gespeist werden können, allenfalls könnten als Kompensationsmassnahme zusätzliche Senken geschaffen werden, welche neu ebenfalls vernässt sein würden. Eine Umsiedlung von Tierarten erübrige sich deshalb und zusätzliche Schwankungen der Wassertemperatur seien nicht zu erwarten. Die Erhebung jeder Einzelart zur Bestimmung des Vegetationstyps sei weder üblich, verhältnismässig noch zielführend. Trotz der vielen vorkommenden Arten seien die meisten weder selten noch geschützt oder schützenswert. Der Beizug von diversen Spezialisten erfolge erst nach Vorliegen von spezifischen Hinweisen, welche bis anhin nicht vorlagen. Ein Vegetationsmosaik wie das hier vorliegende komme in der subalpinen Stufe sehr häufig vor, daher könnten Umfang des Eingriffs und des notwendigen Ersatzes grob abgeschätzt werden. Es bestünden keine angemessenen Alternativen zur notwendigen Sicherstellung der Trink- und Löschwasserversorgung, es sei daher sinnvoll, die Bewilligung unter Vorbehalt der entsprechenden Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zu erteilen und die Massnahmen gemeinsam zu diskutieren und festzulegen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei für das vorliegende Projekt nicht vorgeschrieben. Im Bereich „F.__________ “ könne keine Wasserleitung erstellt werden, ohne schutzwürdige Lebensräume zu tangieren. Beeinträchtigungen könnten nur durch einen Verzicht auf die Fassung RIB xxx1 verhindert werden; mangels vernünftiger Alternativen sei diese jedoch notwendig. Am Vortag der Begehung vom 16. Oktober 2016 durch die Beschwerdeführerin seien intensive Niederschläge
- 13 festgestellt worden, was zu einem längeren und verzögerten Wasserabfluss geführt habe. Bei der Feldbegehung vom 4. Juli 2016 sei aufgrund der Schneeschmelze selbst auf den angrenzenden Feucht- und Magerwiesen Wasser festgestellt worden; wäre der Wasserstand dort immer so hoch, würde man dort nicht Arten wie z.B. Arnika, Enzian, Berg-Nelkenwurz sowie Süss- und Sauergräser vorfinden. Die Vegetation sei dominiert von Zeigearten der Borstgrasweide und Feuchtigkeitszeiger z.B. für das Braunseggenried (30 - 0 %) im Bereich zwischen Fassung und Brunnenstube. Eine für die kalkarme Quellflur typische Moosflur oder entsprechende charakteristische Pflanzen würden fehlen. Die Vegetationsfluren seien von einem Umweltingenieur FH und einem Landschaftsarchitekten FH begutachtet worden, deren Berufsbildung auch Module bezüglich Fauna, Flora und Lebensräume umfasse, zudem müssten die Erfahrung und Weiterbildung während der Berufspraxis berücksichtigt werden. Eine Verschmutzung der Quelle könne durch Naturereignisse erfolgen, eine tiefere Fassung biete einen besseren Schutz. Das neue Reservoir weise ein Volumen von 100 m 3 auf, bei einem minimalen Zufluss von 1 l/s könne es in rund 28 Stunden gefüllt werden. Für eine Überbrückung von zehn Tagen müsste das Reservoir ca. das zehnfache Volumen aufweisen. Ob ein Gewässer auch im Winter ständig fliesse, könne kaum durch eine Messung der Wassertemperatur im Sommer festgestellt werden. Die Aussage des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Spezialisten, die Quellschüttung betrage permanent 1 l/s werde bestritten, dies stehe im Widerspruch zur Aussage des Geologen, der für den Sommer einen Wasserüberschuss von 600 l/s für die Quelle RIB xxx1 abgeschätzt habe. Die Schüttung von Quellen sei saisonal stark schwankend; während im Sommer Überläufe bestünden, sei die Schüttung im Spätwinter spärlich oder die Quelle versiege sogar ganz. Das Restaurant H.__________ habe deswegen am Ende der Wintersaison auch schon frühzeitig schliessen müssen. Der Ergänzungsbericht vom 6. Juli 2016 habe im Projektperimeter folgende schützenswerte Vegetationstypen nach Anhang 1 zur NHV festgestellt und ausgewiesen: Mesophile subalpine Zwergstrauchheide (Alpenrosenheide, grossflächig), Larici-Pinetum cembrae (Lächrech-Arvenwald, kleinflächig resp. kaum betroffen), Caricion fuscae (Saures Kleinseggenried, kleinflächig), Elynion (Nacktriedrasen, sehr kleinflächig) und Salicion herbaceae (Sauerboden- Schneetälchen, sehr kleinflächig). Vier davon seien nur sehr kleinflächig oder kleinflächig vorhanden; die schützenswerten Naturräume umfassten insgesamt nur wenige Quadratmeter. Der Ergänzungsbericht weise die Feuchtgebiete aus, ob das Wasser aus Niederschlag, einem Quellüberlauf oder der Schneeschmelze stamme, spiele dafür keine Rolle. Die für eine Lebensraumanalyse benötigten detaillierten Projektangaben hätten erst seit Herbst 2015 vorgelegen und nicht bereits seit 15 Jahren, wie es die Beschwerdeführerin behaupte. Die „D.__________ “-Quellen lägen geografisch viel
- 14 tiefer als die A.__________ und wären nur mit einer aufwendigen Pumplösung nutzbar; dies sei aus technischer und finanzieller Sicht sowie aufgrund des grösseren Eingriffs in die Landschaft absolut unverhältnismässig. K. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Januar 2017 eine weitere Stellungnahme ein und hielt an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest. Eine Vertreterin der Beschwerdeführerin habe am 21. Januar 2017 das Gebiet nochmals aufgesucht und zusätzliche Filmaufnahmen angefertigt; die Schneedecke sei beim Austritt des Quellflusses infolge der Wärmeabgabe des Wassers leicht eingesunken und es sei unter dem Schnee eine Eisschicht oberhalb der Quellflur sichtbar. Dies seien weitere Indizien für einen permanenten Quellwasseraustritt. Die Gemeinde und die DLW würden sich auf Messwerte vom 17. März 1981 berufen, welche also bald 36 Jahre alt seien. Die auf 400 Einwohnergleichwerte ausgerichtete Versorgung beziehe sich auf Gebäude, die überwiegend nur im Sommerhalbjahr genützt würden, gemäss dem technischen Bericht bestehe während dieser Zeit sogar ein Wasserüberschuss. Der Bedarf für die Neufassung der Quelle RIB xxx1 sei nicht erwiesen. Es erscheine unverhältnismässig, einen schützenswerten Lebensraum für die Fassung von relativ wenig zusätzlichem Wasser zu zerstören, zudem dürfte dieses zusätzliche Wasser für die geltend gemachten wachsenden Bedürfnisse sowieso nicht ausreichen. Die ungenügende Sachverhaltsabklärung hinsichtlich des Wasserbedarfs sowie den schützenswerten Biotopen und der Flora und Fauna stehe einer Bewilligung der Neufassung entgegen. Die Beschwerdeführerin habe nie eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt; ob ein Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspreche, müsse aufgrund von Art. 3 und 4 UVPV trotzdem überprüft werden. Die Gemeinde vermöge in keiner Weise aufzuzeigen, wie die Erhaltung der Quellaustritte effektiv sicher gestellt werde könne; wenn mehr Quellwasser gefasst werden solle, so sei mit einem Versiegen der kleinräumigen natürlichen Wasseraustritte zu rechnen. Nur aufgrund von vollständigen Erhebungen der Naturwerte (Gewässer, Biotope, Flora und Fauna) könne entschieden werden, ob einzelne Biotope erhalten werden müssten oder ob bei unvermeidbaren Eingriffen Ersatzmassnahmen anzuordnen seien. Ein „Überlauf“ sei nicht geeignet, um die kleinräumigen Quellaustritte permanent zu erhalten. Die Aussage der Gemeinde, dass am Vortag des 16. Oktobers 2016 ca. 50 l/m 2 Niederschläge gefallen seien, könne nicht nachvollzogen werden; erstens seien die angegebenen Daten auf www.gin.admin.ch nur Fachleuten zugänglich, zweitens seien gemäss diesen Angaben am Vortag der Filmaufnahmen keine Niederschläge gemessen worden. Die Beschwerdeführerin schlage vor, das Wasser aus dem Überlauf zu nutzen und in ein vergrössertes Reservoir zu leiten, welches im Bereich der künstlichen Hügel der Fassung RIB
- 15 xxx2 eingebaut werden könnte, verbunden mit einer Renaturierung des Geländes. Das Verschmutzungsrisiko für die Quelle RIB xxx1 erscheine klein, Belege für Naturereignisse, welche in der Vergangenheit zu Verschmutzungen geführt hätten, würden fehlen. L. Die Gemeinde teilte am 8. Februar 2017 mit, dass sie an ihren bisherigen Stellungnahmen festhalte. Falls die Quelle Nord nicht neu gefasst werden könne, bitte die Gemeinde das Gericht darum, mindestens die Erstellung einer neuen Leitung zu genehmigen, damit das bereits gefasste Trinkwasser der Quelle Nord mit der neu erstellten Brunnenstube im nicht strittigen Projektteil verbunden werde könne. M. Am 23. Februar 2017 antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie sich mit einer teilweisen Erneuerung der Leitung (ab einer Distanz von ca. 30 Meter zur Fassung), unter der Voraussetzung einer vorgängigen Abklärung und einer weisungsbefugten Umweltbaubegleitung, einverstanden erklären könnte. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 105 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (Landwirtschaftsgesetz; GLER; SGS/VS 910.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids, aber auch gemäss Art. 12 NHG zur Beschwerde befugt, da sie zu den nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG beschwerdebefugten Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes gehört (vgl. Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]) und die Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG durch kantonale Behörden im Raume steht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, vgl. zuletzt
- 16 - BGE 142 II 509 E. 2.2 f.; 139 II 271 E. 3 und E. 9.2). Der Biotopschutz gemäss Art. 18 ff. NHG gehört zu den Bundesaufgaben, ebenso die Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG (BGE 142 II 509 E. 2.3; 139 II 271 E. 3, 9 und 10.2; 138 II 281 E. 4.4, jeweils mit Hinweisen), so dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG). 2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die Durchführung eines Augenscheins und reicht verschiedene Beilagen ein. 3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54 E 2b; 124 I 241 E. 2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre aber geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/ Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Ab-
- 17 nahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 124 I 274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred Kölz/ Isabelle Häner/ Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537). 3.2 Das Kantonsgericht hat alle von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen zu den Akten genommen. Die DLW hat am 30. September 2016 die vollständigen amtlichen Akten eingereicht. Die Gemeinde hat am 30. September 2016 und am 6. Januar 2017 weitere Beilagen eingereicht, welche das Kantonsgericht zu den Akten genommen hat. Die eingereichten Akten enthalten unter anderem Fotos und Filmaufnahmen des betroffenen Gebiets unterhalb der bestehenden Quellfassung Nord. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen - wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht - zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel - insbesondere eine Ortsschau - würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird. 4. Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV). Der Bund erlässt gemäss Art. 78 Abs. 4 BV Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt und schützt bedrohte Arten vor Ausrottung. 4.1 Art. 18 NHG regelt den Schutz von Tier- und Pflanzenarten. Gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. Art. 18 Abs. 1 bis hält fest, dass Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen sind. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher gemäss Art. 18 Abs. 1 ter NHG für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder an sonst für angemessenen Ersatz zu sorgen. 4.2 Der Biotopschutz soll laut Art. 14 Abs. 1 NHV insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15 NHV) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20 NHV) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicher-
- 18 stellen. Biotope werden gemäss Art. 14 Abs. 2 NHV insbesondere geschützt durch: Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt (lit. a), Unterhalt, Pflege und Aufsicht zur langfristigen Sicherung des Schutzziels (lit. b), Gestaltungsmassnahmen, mit denen das Schutzziel erreicht, bestehende Schäden behoben und künftige Schäden vermieden werden können (lit. c), Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen (lit. d). und Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen (lit. e). Art. 14 Abs. 3 NHV bestimmt, dass Biotope als schützenswert bezeichnet werden aufgrund der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1 (lit. a), der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20 (lit. b), der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse (lit. c), der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind (lit. d) und weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen (lit. e). Die Kantone können die Listen nach Absatz 3 Buchstaben a-d den regionalen Gegebenheiten anpassen (Art. 14 Abs. 4 NHV). Die Kantone sehen ein zweckmässiges Feststellungsverfahren vor, mit dem möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope sowie Verletzungen der Artenschutzbestimmungen des Artikels 20 vorgebeugt werden kann (Art. 14 Abs. 5 NHV). Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf gemäss Art. 14 Abs. 6 NHV nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend: Die Bedeutung des Biotops für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten (lit. a), seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt (lit. b), seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope (lit. c) und seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter (lit. d). Art. 14 Abs. 7 NHV betont noch einmal, dass wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder an sonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten ist. 4.3 Ein Biotop i.S.v. Art. 18 NHG ist ein flächenmässig begrenzter, schützenswerter Lebensraum. Es wird anhand qualitativer Kriterien bestimmt, ob ein Biotop vorliegt, wobei hauptsächlich die Vorgaben von Art. 18 Abs. 1, Abs. 1 bis und Abs. 1t er NHG sowie von Art. 14 Abs. 3 NHV den Massstab bilden. Art. 18 Abs. 1 bis enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Lebensräumen, bei denen die Schutzwürdigkeit vermutet wird, bei anderen ist sie aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18 N. 13 ff.). Auch bei den in Art. 18 Abs. 1 bis NHG genannten Lebensräumen ist eine gewisse Minimalgrösse vorausgesetzt und sie müs-
- 19 sen eine ökologische Qualität aufweisen; der Lebensraum muss infolge seiner Lage oder Zusammensetzung gefährdete Tier- oder Pflanzenarten entweder beherbergen oder dafür geeignet sein (BGE 133 II 220 E. 2.3; Karl Ludwig Fahrländer, a.a.O., Art. 18 N. 15). Der Entscheid über die Zulässigkeit eines Eingriffes in ein Schutzobjekt und über die Anordnung von (Ersatz)Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1 ter NHG setzt voraus, dass der drohende Verlust überhaupt bekannt ist oder seine Ausmasse zumindest abgeschätzt werden können, andernfalls fehlt der nach Art. 18 Abs. 1 ter NHG gebotenen Interessenabwägung und der daran geknüpften Frage nach der Anordnung von (Ersatz-) Massnahmen die erste Beurteilungsgrundlage (Karl Ludwig Fahrländer, a.a.O., Art. 18 N. 27). 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei mangels aktueller Messungen der Schüttmengen der beiden Quellen auf der A.__________ gar nicht erweisen, ob für die Neufassung der Quelle Nord ein Bedarf bestehe. 5.1 Der technische Bericht vom 23. November 2015 führt betreffend Quellzufluss aus, dass die beiden Quellen oberhalb des „F.__________ “ (Fassung Nord RIB xxx1 und Fassung Süd RIB xxx2 ) in den Sommermonaten eine ergiebige Quellschüttung aufweisen würden. In den Wintermonaten hingegen versiege die Quelle Nord oftmals. Die minimale Quellschüttung werde in dieser Zeit nur durch die Quelle Süd gewährleistet und betrage 1 l/s (gemäss Projektgrundlage Nr. 19), was einem Volumen von rund 86 m 3 pro Tag entspreche. 5.2 Bei der besagten Projektgrundlage Nr. 19 handelt es sich um den technischen Bericht und die Kostenschätzung betreffend die Wasserversorgung E.__________ - A.__________ des Ingenieurbüros J.__________ vom Juli 1981 (vgl. Beleg 7 der Gemeinde sowie S. 3 des technischen Berichts vom 23. November 2015). Der Bericht vom Juli 1981 befasst sich mit der Wasserversorgung von K.__________ und derjenigen von E.__________, es wird die Möglichkeit in Betracht gezogen, die zwei Quellen in E.__________ und die beiden Quellen auf K.__________ unterhalb „L.__________ “ in einem Versorgungsnetz zusammenzufassen. Der Bericht führt aus, dass die ältere Quelle unterhalb „L.__________ “ regelmässig in den Monaten Februar und März kurze Zeit versiege und die Fassung praktisch an der Erdoberfläche liege. Durch eine Sanierung dieser Fassung hoffe man, auch im Winter mehr Wasser zu erhalten. Die 1979/1980 erstellte Fassung sei während zweier Winter beobachtet worden und bei den Kontrollen sei immer ein Ausfluss festgestellt worden. Im Winter 1980/1981 habe die minimale Schüttung bei 1 l/s gelegen. Der Bericht weist ausserdem darauf hin, dass die Einzugsgebiete der vier Quellen sehr verschieden seien und die minimalen
- 20 - Quellschüttungen zu unterschiedlichen Zeiten anfallen würde; eine Zusammenfassung dieser vier Quellen sei deshalb sinnvoll, nur so könne eine optimale Nutzung garantiert werden. Dem Bericht liegt eine Seite mit der Überschrift „Wassermessungen A.__________ Winter 1981“ bei. Es sind sieben Messwerte ermittelt worden, welche folgende Schüttmengen ergaben: Am 21. Januar 2.1 l/s, am 14. Februar 1.7 l/s, am 21. Februar 1.56 l/s, am 4. März 1.2 l/s. am 17. März 0.97 l/s am 28. März 0.8 l/s und am 20. April 2.5 l/s. Auf dem Datenblatt ist nicht vermerkt, an welcher Stelle des Trinkwasserversorgungssystems diese Messungen durchgeführt worden sind. 5.3 Die DLW geht davon aus, dass die Messungen beim bestehenden Sammelschacht vorgenommen worden sind und sich die Messwerte somit auf die gesamte Schüttmenge beider Quellen beziehen. Die Gemeinde teilt diese Auffassung offenbar: Sie führt aus, im Jahr 1981 sei die Schüttmenge beider Quellen gemessen worden. Diese Sichtweise widerspricht jedoch den Angaben im technischen Bericht vom 23. November 2015, welcher auf Seite 28 Folgendes ausführt: „Gemäss den Berichten [22] und [19] kann man davon ausgehen, dass bis zur Neufassung der Fassung Süd im Jahre 1980 die beiden Quellen regelmässig in den Wintermonaten für kurze Zeit versiegten. Während zweier Winter ab 1980 wurde die sanierte Fassung beobachtet und ergab eine minimale Schüttung von 1 l/s (siehe [19]).“ Der technische Bericht bezieht sich erneut auf die Ausführungen im Bericht vom Juli 1981 (Projektgrundlage Nr. 19, siehe oben E. 5.2), wonach die 1979/1980 erstellte Fassung während zweier Winter beobachtet worden sei und im Winter 1980/1981 die minimale Schüttung bei 1 l/s gelegen habe. Die Quelle Süd ist entweder im Jahr 1980 oder im Jahr 1981 neu gefasst worden (vgl. S. 8 und S. 24 des technischen Berichts vom 23. November 2015). Die Fassung der Quelle Nord hingegen ist seit der Erstellung der Wasserversorgung A.__________ in den 60er Jahren nicht erneuert worden (vgl. S. 15 und S. 24 des technischen Berichts vom 23. November 2015). Bei der Projektgrundlage 22 handelt es sich gemäss dem technischen Bericht vom 23. November 2015 um den „Sanierungsvorschlag TWV und Hydrantenanlage, K.__________/ E.__________, SRP, 1977“. Dieses Dokument befindet sich nicht in den Akten. Die Messungen vom Winter 1981, auf welche bei der Bedarfsberechnung im technischen Bericht abgestellt wird, sind den vorliegenden Akten zufolge bei der Quelle Süd durchgeführt worden. 5.4 Die im Winter 1981 durchgeführten Wassermessungen lassen keine verlässlichen Rückschlüsse auf die heutige Versorgungssituation zu: Wie bereits ausgeführt beziehen sich die Messwerte gemäss dem technischen Bericht nur auf die Schüttmenge der
- 21 - Quelle Süd. Selbst wenn sich die Messungen aus dem Jahr 1981 auf die gemeinsame Schüttmenge beider Quellen beziehen würde, wie Gemeinde und DLW annehmen, könnte aufgrund der wenigen Messungen nicht eingeschätzt werden, ob bereits das deutlich vergrösserte neue Reservoir mit einem Fassungsvermögen von 100 m 3 (das bestehende Reservoir fasst gemäss dem technischen Bericht vom 23. November 2015 nur 5 - 8 m 3 ) eine ausreichende Trinkwasserversorgung während der Wintermonate gewährleisten würde: Die im Winter 1981 an sieben einzelnen Tagen der Monate Januar bis April gemessenen Schüttmengen haben sich von Tag zu Tag deutlich unterschieden, zwei der sieben gemessenen Werte lagen bei ca. 1 l/s oder darunter, drei Werte lagen jedoch deutlich über 1 l/s und zwei Messungen ergaben eine Schüttmenge von über 2 l/s (siehe oben E. 5.2). 5.5 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Gemeinde erwähnen den hydrogeologischen Bericht „Überprüfung Quellschutzzonen A.__________ Gemeinde N.__________ “ der I.__________ vom 1. Oktober 2015, welcher im technischen Bericht als Projektgrundlage Nr. 28 aufgeführt wird, jedoch nicht in den Akten enthalten ist. Nach Aussage der Beschwerdeführerin geht aus dem hydrogeologischen Bericht hervor, dass der Überlauf aus den beiden Fassungen RIB xxx1 und RIB xxx2 mehr als 600 l/min betrage. Die Gemeinde hingegen führt aus, der Geologe habe einen Wasserüberschuss von 600 l/s für die Quelle RIB xxx1 im Sommer abgeschätzt. 5.6 Die Vorinstanz und die Gemeinde vertreten den Standpunkt, die Neufassung der Quelle Nord sei zwingend notwendig, da gegenwärtig der Trinkwasserbedarf im Winter nicht gedeckt werden könne. Die Quelle liefere im Winter praktisch kein Wasser, da sich die Fassung zu nahe an der Oberfläche befinde. Es sei wiederholt zu Versorgungsengpässen und Unterbrüchen bei der Trinkwasserversorgung gekommen. Die DLW hat betreffend Quellwasseraustritte bei der Quelle Nord ausgeführt, die nicht gefasste Wassermenge könne nicht abgeschätzt werden, weil dazu notwendige Messungen und Abklärungen fehlen würden, die Wassermenge habe aber am 14. September 2016 sicher weit weniger als 1 l/s betragen (vgl. Beschwerdeantwort vom 30. September 2016 Punkt 15 S. 5). Die Quelle Nord kann gemäss dem technischen Bericht in den Wintermonaten versiegen. Der technische Bericht zitiert zudem hydrogeologische Expertisen, wonach es sich bei der Quelle RIB xxx1 um eine Mischquelle handle, deren Ergiebigkeit starken jahreszeitlichen Schwankungen unterworfen sei, es liege ein kleines Einzugsgebiet mit reichlich Schneeschmelze im Sommer vor. Es handle sich um zwei Quellen mit einer bemerkenswerten Quellschüttung, welche bei fachgerechter Fassung auch zur Zeit der niedrigsten Quellschüttung in den Monaten Februar bis April
- 22 für die Wasserversorgung wichtig sei (vgl. S. 8, 26 und 28 des technischen Berichts vom 23. November 2015). Dem technischen Bericht kann nicht entnommen werden, wie hoch die erhoffte zusätzliche Schüttmenge einer neuen, tieferen Fassung der Quelle Nord eingeschätzt wird. Ob sich die im Bericht als Projektgrundlagen 8 und 28 aufgeführten hydrogeologischen Expertisen mit dieser Frage beschäftigt haben, kann nicht überprüft werden, da sich diese Dokumente nicht bei den Akten befinden. 5.7 Im Protokoll der Sitzung vom 2. Juni 2015 (Beleg 8 der Gemeinde) wird erwähnt, falls die Fassungen nicht optimiert werden könnten, bestünde die Alternative, das Überschusswasser der Wasserversorgung E.__________ ins Reservoir „O.__________ “ zu leiten. Bereits der technische Bericht vom Juli 1981 hat darauf hingewiesen, dass eine Zusammenfassung der beiden Quellen auf der A.__________ mit den beiden Quellen in E.__________ sinnvoll wäre, da die minimalen Quellschüttungen zu unterschiedlichen Zeiten anfallen würden. Im technischen Bericht vom 23. November 2015 und in den übrigen Akten finden sich keine Angaben, dass diese Alternative näher geprüft worden wäre. 5.8 Gemäss dem technischem Bericht vom 23. November 2015 (vgl. S. 12) sind seit 1961 keine Probleme im Zusammenhang mit der Wasserqualität aufgetreten: Bei ersten Laboruntersuchungen im Jahr 1961 sei eine zu hohe Keimzahl festgestellt worden. Weitere Trinkwasseranalysen zwischen 1973 bis 2005 hätten hingegen eine normale Keimzahl gezeigt. Bei Untersuchungen von 2007 bis 2014 hätten bei allen analysierten Parametern die Ergebnisse unterhalb der Grenzwerte gelegen und entsprächen folglich der Lebensmittelgesetzgebung. 5.9 Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Schüttmenge der Quelle Nord einzig unbestritten, dass diese im Verlauf des Jahres stark schwankt und die Quelle im Winter zeitweise versiegen kann. Die Schüttmenge der Quelle Nord ist nie gemessen worden; die Messungen vom Winter 1981 sind gemäss technischem Bericht bei der Quelle Süd durchgeführt worden. Für die Ermittlung des vorhandenen Quellzuflusses hat der technische Bericht folglich nur die Schüttmenge der Quelle Süd berücksichtigt, welche im Winter 1981 gemessen worden ist. Dabei ist man von einer Schüttmenge von 1 l/s ausgegangen - entweder aufgrund des am 17. März 1981 gemessenen Wertes von 0.97 l/s (vgl. Duplik der DLW vom 6. Dezember 2016) oder aufgrund der Aussage im technischen Bericht vom Juli 1981, die minimale Schüttung habe im Winter 1980/1981 bei 1 l/s gelegen. Weshalb auf einen einzigen Messwert bzw. die ungenaue Angabe im Bericht und nicht auf den Durchschnittswert aller sieben im Winter 1981 durchgeführten Messungen (ca. 1.5 l/s) abgestellt worden ist, bleibt unklar. Demnach ist nicht be-
- 23 kannt, wieviel Quellwasser der Trinkwasserversorgung A.__________ im Winter tatsächlich zur Verfügung steht. Es kann deshalb auch nicht beurteilt werden, ob der minimale Quellzufluss der beiden Quellen RIB xxx1 und RIB xxx2 im Winter den Bedarf deckt oder nicht. Falls die Quelle Nord während des Winters 1981 mehrheitlich versiegt ist und deshalb nur die Schüttmenge der Quelle Süd ermittelt worden ist, stellt sich die Frage, ob dies während der letzten 36 Jahre üblich war. Wäre dies der Fall, müsste näher untersucht werden ob die Quelle Nord überhaupt das Potenzial besitzt, bei einer Neufassung die Versorgungssituation in den Wintermonaten spürbar zu verbessern. 6. Die Beschwerdeführerin kritisiert zudem, dass dem technischen Bericht vom 23. November 2015 keine Vegetations- und Lebensraumaufnahmen zugrunde gelegen hätten. Die Vorinstanz habe das Projekt trotz des Fehlens dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bewilligt und vorgesehen, dass die Aufnahme des Inventars der Naturwerte mit einer Wirkungsanalyse nach Erteilung der Bewilligung und vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt und gegebenenfalls geeignete Schutz- Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen vor Ort festgelegt werden könnten. Dieses Vorgehen sei nicht rechtmässig; die Prüfung der Vereinbarkeit des Projekts mit den Bestimmungen des Umweltrechts müsse Grundlage für den Bewilligungsentscheid sein und dürfe nicht in ein nachträgliches und gesetzlich nicht vorgesehenes Verfahren verwiesen werden. Auch die erst nach dem Entscheid der Vorinstanz erstellten Ergänzungen zum technischen Bericht seien ungenügend und würden insbesondere nicht ansprechen, dass das Versiegen der Quellflur unterhalb der Quelle Nord nicht nur biologische sondern auch landschaftliche Auswirkungen mit sich brächte. 6.1 Der technische Bericht vom 23. November 2015 befasst sich auf den Seiten 15 und 16 mit den Auswirkungen des Projekts auf Natur und Landschaft. Die Auswirkungen im Bereich Landschaft werden als klein beurteilt; die neuen Leitungen würden eingegraben und nicht sichtbar sein, die Gebäudeteile würden unterirdisch erstellt. Betreffend Biosphäre führt der Bericht aus, keine nationalen Natur- und Landschaftsschutzgebiete und keine inventarisierten Lebensräume seien betroffen. Eine Begehung bzw. Vegetationsaufnahme im Projektperimeter sei aufgrund der Jahreszeit nicht möglich. Die DWL habe vorgeschlagen, die Vegetationsaufnahmen und Lebensraumanalysen im nächsten Jahr durchzuführen und ein komplettes Dossier bezüglich Natur und Landschaft einzureichen. Da die Erneuerung der Wasserversorgung bei diesem Vorgehen nicht mehr im Jahr 2016 möglich sei, schlage die Bauherrin vor, nach der Schneeschmelze ein Begehung mit der DWL, dem Planer und einer Umweltfachperson durchzuführen und Massnahmen vor Ort festzulegen. Als Alternative zur Begehung
- 24 könne eine Fotodokumentation erstellt und besprochen werden. Der technische Bericht kommt zum Schluss, dass die Bauphase einen temporären negativen Einfluss auf die lokale Flora haben werde. Unter Einhaltung der Auflagen sei zu erwarten, dass die Eingriffe nach wenigen Vegetationsperioden kaum noch sichtbar sein würden. Auf die Fauna werde die Bauphase vernachlässigbare Einwirkungen haben; die mobilen Tiergruppen könnten auf Lebensräume in der unmittelbaren Nachbarschaft ausweichen und mit langfristigen Bestandeseinbussen sei nicht zu rechnen. Der Bericht schlägt drei Massnahmen betreffend die Biosphäre vor: 1. Die geschützten Pflanzen seien vor Baubeginn durch die Umweltbaubegleitung zu markieren und die geschützten Arten müssten beim Abtragen der Rasenziegel in deren Zentrum liegen. 2. Schutz der angrenzenden Lebensräume gegen bauliche Eingriffe (keine Ablagerungen, kein Befahren durch Baufahrzeuge etc.). 3. Die Rasenziegel seien möglichst grossflächig abzutragen, von Unter- und Oberboden getrennt zu lagern und bei Bedarf zu wässern. Nach Abschluss der Grabarbeiten sollen die Rasenziegel möglichst früh in der Vegetationsperiode wieder eingebaut werden. Weitere Massnahmen würden nach der Begehung im Frühling 2016 definiert. 6.2 Am 15. Juni 2016 hat der Staatsrat das Projekt genehmigt und hat unter anderem folgende Auflagen festgelegt: Vor Beginn der Bauarbeiten sei durch ein Fachbüro die Aufnahme des Inventars der Naturwerte mit einer Wirkungsanalyse zu erstellen (Vegetations- und Lebensraumaufnahmen). Gegebenenfalls seinen geeignete Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen vor Ort vorzusehen, ebenfalls seien die Wiederherstellungsmassnahmen für die stillzulegenden Anlagen aufzuzeigen. Die Ergebnisse würden in einem Bericht zusammengefasst und der DWL sowie der Beschwerdeführerin übermittelt, welche vor Baubeginn eingeladen würden, die Ergebnisse vor Ort zu diskutieren und die erforderlichen Massnahmen definitiv festzulegen. Mit den Bauarbeiten dürfe erst nach der definitiven Festlegung der Massnahmen begonnen werden. Als Garantie für die Wiederherstellungsmassnahmen werde von der DWL eine Kaution von Fr. 20 000.-- erhoben, welche die Gemeinde in den kantonalen Naturschutzfond einzahlen müsse. Die Umweltbaubegleitung überwache die Umsetzung der Massnahmen vor Ort und erstelle nach Abschluss der Arbeiten einen abschliessenden Bericht mit Fotodokumentation. Die DWL und die Beschwerdeführerin würden eingeladen, die getroffenen Massnahmen bei Bauende vor Ort zu besichtigen und abzunehmen. Was die Einsprache der Beschwerdeführerin betrifft, hat die Vorinstanz ausgeführt, diese werde abgewiesen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei, da alle Bedingungen der Einsprache vollumfänglich in den Entscheid aufgenommen würden.
- 25 - 6.3 Am 6. Juli 2016 erstellte die B.__________ AG Ergänzungen zum technischen Bericht vom 23. November 2015 (Ergänzungsbericht), um die von der DWL in ihrer Vormeinung beantragten Ergänzungen zu behandeln. Der Ergänzungsbericht führt aus, am 21. Juni 2016 und am 4. Juli 2016 hätten Feldbegehungen im Projektbereich stattgefunden, um die Naturwerte mit der entsprechenden Flora und Fauna abzuklären. Die Quellfassung werde mehrere Meter unter der Geröllhalde erstellt und nach Abschluss der Arbeiten nicht sichtbar sein, die Geröllhalde werde möglichst natürlich wieder hergestellt. Zwischen der Sammelstube und der Fassung Nord seien neben Borstgrasrasen (Nardion) mehrere kleine, meist temporäre Feuchtgebiete festgestellt worden, welche durch Schmelzwasser gespiesen würden. Feuchtgebiete seien nach NHG geschützt und möglichst zu schonen. Der Leitungsverlauf müsse so gewählt werden, dass möglichst wenige Feuchtgebiete tangiert würden. Im genannten Abschnitt befänden sich ausserdem die geschützten Orchideenarten Coeloglossum viride (Grüne Hohlzunge) und Dactylorhiza maculata (Geflecktes Knabenkraut). Diese müssten im Feld markiert und ausgegraben werden, damit sie nach Abschluss der Bauarbeiten wieder eingegraben werden könnten. Dadurch sollten keine langfristigen Verluste der Arten auftreten. Die geschützten Pflanzen befänden sich auch oberhalb und unterhalb des Bauperimeters, der Fortbestand der Arten in den entsprechenden Lebensräumen sei auch bei Beschädigung einzelner Pflanzen gesichert. Bezüglich Fauna seien keine spezifischen Erhebungen vorgenommen worden, bei den Begehungen seinen mehrere Schmetterlingsarten und ausserhalb des Baustellenperimeters die gemäss NHV geschützte rote Waldameise festgestellt worden. Im Übrigen wiederholt der Ergänzungsbericht, auf die Fauna werde die Bauphase vernachlässigbare Auswirkungen haben. Die Feuchtgebiete zwischen der Sammelstube und der Fassung Nord würden durch die Bauarbeiten voraussichtlich tangiert und vermutlich auch beeinträchtigt. Als Kompensationsmassnahmen für die nicht 100%ige Wiederherstellung würden lokal zusätzlich sechs kleine Tümpel/Flachwasserteiche geschaffen, wodurch die Biodiversität und geschützte Arten gefördert würden. Die genaue Gestaltung werde vor Ort durch die Umweltbaubegleitung unter Beizug der karch (Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz) definiert. Zum Ergänzungsbericht ist zudem eine Fotodokumentation „Wasserfassung A.__________ “ erstellt worden. Dem Kommentar zu den Abbildungen 1 und 2 ist zu entnehmen, dass es sich um die Blockhalde handle, unter der sich die Fassung befinde (ca. 6 - 9 m tief). Der Standort sei vegetationsfrei, es seien weder Feinerdeanteile noch Wasser vorhanden. Eine Quellflur sei nicht vorhanden. Die Abbildungen 3 und 4 würden die Leitung unterhalb der bestehenden Fassung zeigen. Dort seien temporäre
- 26 - Tümpel entstanden, weil durch den Leitungsbau das Wasser zurückgestaut werde. Zu Abbildung 5 wird ausgeführt, anschliessend an die Blockhalde folge ein Vegetationsmosaik mit Nardion, kleinen Gewässerläufen (zumeist temporär aufgrund der Schneeschmelze) sowie sehr kleinen Tümpelchen. Die beiden geschützten Orchideenarten seien in diesem Bereich gefunden worden. Das auf Abbildung 6 sichtbare Schneefeld dürfte etliche der am 4. Juli 2016 festgestellten Tümpel und Wasserabflüsse speisen. 6.4 Der Staatsrat hat das Projekt genehmigt, ohne geklärt zu haben, ob im betroffenen Gebiet schützenswerte Lebensräume i.S.v. Art. 18 ff. NHG bestehen. Der technische Bericht ist offenbar davon ausgegangen, dass im Projektgebiet schützenswerte Pflanzen vorkommen könnten und hat die Durchführung von Vegetationsaufnahmen und Lebensraumanalysen und die Erstellung eines Dossiers bezüglich Natur und Landschaft vorgeschlagen. Ob sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch einen technischen Eingriff unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden lässt (vgl. Art. 18 Abs. 1 ter NHG), hat der Staatsrat folglich gar nicht abklären können, da ihm die dazu notwendigen Beurteilungsgrundlagen nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch Art. 14 Abs. 6 NHV formuliert klar, dass ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, nur bewilligt werden darf, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Die vorgeschriebene Interessenabwägung hat nicht stattgefunden; vielmehr ist der Staatsrat, ohne eine vollständige Sachverhaltsabklärung durchzuführen, davon ausgegangen, dass das Interesse an der Neufassung der Quelle gegenüber einer möglichen Beeinträchtigung von im Gebiet bestehenden schützenswerten Biotopen überwiegt. Dieses Vorgehen ist mit Art. 18 Abs. 1 ter NHG nicht vereinbar. 6.5 Der Ergänzungsbericht ist zum Schluss gekommen, es seien im Bereich zwischen der Quellfassung und der Sammelstube nach NHG geschützte Feuchtgebiete vorhanden und zwei geschützten Orchideenarten seien anzutreffen. In den Kommentaren zur Fotodokumentation wird von kleinen bzw. temporären Tümpeln und kleinen Gewässerläufen, ebenfalls „zumeist temporär“, gesprochen. Gemäss der Abbildung auf Seite 7 des Ergänzungsberichts kommen im Bereich zwischen der Fassung Nord und der Sammelstube die Vegetationstypen „Nardion mit Feuchtstellen“ vor. Der Ergänzungsbericht enthält keine Informationen zu den in den Tümpeln bzw. Gewässerläufen lebenden Tierarten. Neben den beiden genannten Orchideenarten enthält der Ergänzungsbericht auch keine Informationen betreffend die Vegetation in den genannten Feuchtgebieten. Das nationale Daten- und Informationszentrum der Schweizer Flora (info flora), welches die in der Schweiz gebräuchlichen Lebensraum-Klassifikationen
- 27 gemäss der Publikation "Lebensräume der Schweiz" (Delarze, Gonseth, Eggenberg & Vust 2015) nutzt und auf seiner Website zugänglich macht, verwendet „Ufer“ und „Feuchtgebiete“ als Oberbegriff für die Lebensraumtypen 2.0 Künstliche Ufer, 2.1 Ufer mit Vegetation, 2.2 Flachmoore, 2.3 Feuchtwiesen, 2.4 Hochmoore und 2.5 Wechselfeuchte Pionierfluren, bei jedem dieser Lebensraumtypen werden wiederum Unterkategorien unterschieden (vgl. www.infoflora.ch/de/lebensraeume/typoch/klassifikation. html, abgerufen am 11. April 2016). Von welchem Lebensraumtyp der Ergänzungsbericht ausgeht, wird durch den Begriff „Feuchtgebiete“ völlig offen gelassen. Die Gemeinde bringt vor, die Vegetation im betroffenen Gebiet sei dominiert von Zeigearten der Borstgrasweide und Feuchtigkeitszeiger z.B. für das Braunseggenried (30 - 0 %) im Bereich zwischen Fassung und Brunnenstube, jedoch fehle eine für die kalkarme Quellflur typische Moosflur oder entsprechende charakteristische Pflanzen. Zudem würden vorgefundene Arten wie z.B. Arnika, Enzian, Berg-Nelkenwurz sowie Süssund Sauergräser bei dauernder Feuchtigkeit nicht gedeihen. Der Ergänzungsbericht nennt auf Seite 6 den Vegetationstyp Bortsgrasrasen, jedoch nicht das Braunseggenried; auch die von der Gemeinde aufgelisteten Lebensraumtypen Larici-Pinetum cembrae, Elynion und Salicion herbaceae werden im Ergänzungsbericht nicht genannt. Zudem enthält der Ergänzungsbericht keine Flächenangaben betreffend die genannten Vegetationstypen und führt nicht aus - abgesehen von den beiden genannten Orchideenarten - welche Pflanzenarten im Bereich zwischen der Quellfassung Nord und der Sammelstube vorkommen. Diese Angaben der Gemeinde sind daher nicht überprüfbar. Zu erwähnen bleibt, dass gemäss info flora das kalkarme Kleinseggenried oder Braunseggenried (Caricion fuscae) zu den Flachmooren gehört, den Status „verletzlich“ erhalten hat und damit als gefährdeter Lebensraumtyp gilt; es besteht eine hohe nationale Priorität und ein klarer Massnahmenbedarf (www.infoflora.ch/ de/lebensraeume/222-kalkarmes-kleinseggenried-braunseggen-ried.html). Ausserdem gehören Moore zu den in Art. 18 Abs. 1 bis NHG genannten Lebensraumtypen, bei denen die Schutzwürdigkeit vermutet wird. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte kalkarme Quellflur (Cardamino-Montion) wird bei info flora im Übrigen als „vom Aussterben bedroht“ geführt, ebenfalls mit hoher nationaler Priorität und klarem Massnahmenbedarf (vgl. www.infoflora.ch/de/lebens-raeume/133-kalkarme-quellflur.html) und steht auf der Liste der schützenswerten Lebensraumtypen gemäss Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang 1 NHV. 6.6 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass auch der Ergänzungsbericht keine ausreichenden Informationen enthält, um die gebotene Interessenabwägung durchzuführen: Weder bezeichnet er Lebensraumtypen noch nennt er für das Gebiet zwischen
- 28 der Quellfassung Nord und der Sammelstube charakteristische Arten, die entsprechende Rückschlüsse erlauben würden. Entgegen der Ansicht der Gemeinde und der DLW ist es für die Bestimmung der Schutzwürdigkeit eines Biotops (Art. 18 Abs. 1 bis
NHG, Art. 14 Abs. 3 NHV) und für dessen Bewertung in der Interessenabwägung nach Art 18 Abs. 1 ter NGH und Art 14 Abs. 6 NHV sehr wohl relevant, um welchen Typ oder um welche Typen „Feuchtgebiet“ es sich handelt bzw. ob das Wasser im Gebiet aus Quellen stammt oder nicht: Wie oben erwähnt, handelt es sich bereits bei der genannten kalkarmen Quellflur einerseits und dem Kleinseggenried andererseits um unterschiedliche Lebensräume, welche eine unterschiedlich starke Schutzwürdigkeit aufweisen und - falls ein Eingriff nach erfolgter Interessenabwägung zulässig sein sollte - auf die jeweils im Lebensrum beherbergten Arten zugeschnittene Schutz, Wiederherstellung oder Ersatzmassnahmen benötigen (vgl. Art. 18 Abs. 1 ter NHG). Eine Bewertung des Biotops aufgrund dessen Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, seiner ausgleichenden Funktion für den Naturhaushalt, seiner Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope oder seiner biologische Eigenart oder seines typischer Charakters kann aufgrund der Informationen, es handle sich um ein Feuchtgebiet, in dem zwei geschützte Orchideenarten vorkommen, nicht erfolgen (vgl. Art. 14 Abs. 6 NHV). Die Fotodokumentation zum Ergänzungsbericht kommentiert zu den Abbildungen 5 und 6, es seien bloss kleine Gewässerläufe vorhanden, welche meist temporär seien und durch das abgebildete Schneefeld gespeist würden und es sei keine Quellflur bei der Fassung vorhanden (zu Abb. 1) - auf den Fotos ist nicht zu erkennen, ob dies zutrifft oder nicht. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Filmaufnahmen zeigen Gewässerläufe, bzw. im Winter Eis unter der Schneedecke, die Beschwerdeführerin bewertet diese Gewässerläufe als Quellflur. Die DLW und die Gemeinde sprechen in ihren Stellungnahmen ebenfalls von einer Quellflur. Die DLW führt unter anderem aus, es bestehe die Möglichkeit, dass das Versiegen der Quellflur durch die Neufassung der Quelle Nord mit baulichen Massnahmen verhindert werden könnte. Demnach anerkennen die DLW und die Gemeinde, dass Quellwasseraustritte unterhalb der Fassung Nord vorhanden sind, obwohl deren Existenz im Ergänzungsbericht nicht erwähnt wird. Ob es sich dabei um eine schutzwürdige kalkarme Quellflur oder einen anderen Lebensraumtyp handelt, muss folglich näher untersucht werden. Gemäss Art. 14 Abs. 3 lit b und c NHV ist das Vorkommen von geschützten oder von in den Roten Listen aufgeführten Pflanzen- und Tierarten nach Art. 20 ein Kriterium für die Bestimmung der Schutzwürdigkeit eines Biotops; der Ergänzungsbericht hat bezüglich Fauna „keine spezifischen Erhebungen vorgenommen“. Zudem führt der Ergän-
- 29 zungsbericht aus, für die Gestaltung der als Kompensationsmassnahmen empfohlenen Tümpel bzw. Flachwasserteiche solle die Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz (karch) beigezogen werde; ob im betroffenen Gebiet (gefährdete) Arten von Amphibien leben, ist nicht untersucht worden. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Kurzbericht wird die gefährdete Art Anisogamus difformis genannt, eine in Quellen vorkommende Köcherfliege, sowie die potenziell gefährdete Art Consorophylax consors (vgl. Rote Listen Eintagsfliegen, Steinfliegen, Köcherfliegen, Hrsg. BAFU/SZKF, Bern 2012, S. 30 Tab.5). 7. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die gemäss Art. 18 Abs. 1 ter NHG und Art. 14 Abs. 6 NHV gebotene Abwägung zwischen der im öffentlichen Interesse stehenden Sicherung der Trinkwasserversorgung auf der A.__________ einerseits und dem ebenfalls im öffentlichen Interesse stehenden Biotopschutz andererseits nicht vorgenommen hat: Der Staatsrat hat seinen Entscheid gefällt, ohne Vegetations- und Lebensraumanalysen durchgeführt zu haben. Die seither gewonnenen Informationen betreffend Lebensräume, Flora und Fauna sind nach wie vor ungenügend und teilweise widersprüchlich. Zudem ist die auf der A.__________ zur Verfügung stehende Trinkwassermenge mangels aktueller Messungen der Schüttmengen beider Quellen nicht bekannt und damit der Bedarf für die Neufassung der Quelle Nord ungeklärt. Solange diese Beurteilungsgrundlagen fehlen, kann nicht darüber entschieden werden, ob die Neufassung der Quelle Nord und die Erstellung der Leitung von der Quelle bis zur Sammelstube mit der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung vereinbar sind. Der angefochtene Entscheid ist betreffend die strittigen Projektbestandteile (Neufassung der Quelle Nord inklusive Zuleitung bis zur Sammelstube) aufzuheben. Der Staatsrat hat den Sachverhalt sowohl durch Messungen der Schüttmengen der beiden Quellen RIB xxx1 und RIB xxx2 als auch durch eine vollständige Vegetations- und Lebensraumerhebung (Lebensraumtypen, Flora, Fauna, allenfalls vorhandene Quellfluren) im Gebiet zwischen der Quellfassung Nord und der Sammelstube zu ergänzen und eine Interessenabwägung durchzuführen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Gemeinde als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten. 8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auf-
- 30 treten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden. 8.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (91 Abs. 1 VVRG). Die Parteientschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin gibt einen Zeitaufwand von 20.5 Stunden für die Beschwerdeschrift (vgl. Aufstellung des Zeitaufwands in Beilage 10 der Beschwerdeschrift) und von rund 25 Stunden für die Ausarbeitung der Replik an (Replik vom 14. November 2016 N. 83, ohne Aufstellung der Tätigkeiten). Ausserdem macht die Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von Fr. 1 323.-- für den in Auftrag gegebenen Kurzbericht des Quellenexperten geltend. Das Gericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_170/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 3.1; 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar zu bestimmen. Für das Verfahren bei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Honorar zwischen Fr. 1 100 und Fr. 11 000 festgesetzt (Art. 39 GTar). Die einer Partei gewährte Entschädigung umfasst die Rückerstattung ihrer Auslagen und, falls es die besonderen Umstände rechtfertigen, eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangener Gewinn (Art. 4 Abs. 2 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades des Falles sowie des geschätzten Aufwandes festzusetzen. Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5 000.-- als angemessen, welche der obsiegenden Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu Lasten der Gemeinde zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Der Entscheid des Staatsrates vom 15. Juni 2016 wird im angefochtenen Punkt aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat zurückgewiesen.
- 31 - 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 5 000.-- zu Lasten der Gemeinde zugesprochen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde N.__________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 21. April 2017