A1 13 285
URTEIL VOM 31. JANUAR 2014
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Paul Constantin, Gerichtsschreiber,
in Sachen
X_________ und Y_________, vertreten durch die Rechtsanwälte A_________, B_________ und C_________
gegen
DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT, ENERGIE UND RAUMENTWICK- LUNG STADTGEMEINDE D_________
(Subventionen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Mai 2013.
- 2 - Eingesehen
- die öffentliche Auflage für die Erteilung der Bau- und raumplanerischen Bewilligungen des Meliorationsprojektes Beregnungsanlage E_________ im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2011. Die Alpe E_________ befindet sich zwischen D_________ und F_________, auf der linken Seite des G_________, gegen Norden ausgerichtet, auf rund 1 200 m. ü. M. in der Landwirtschaftszone der Gemeinde D_________ (Gemeinde). Der Wasserbezug erfolgt aus dem H_________ über die Suon „I_________“, welche vom Gebiet J________ über den E_________ Richtung K________ verläuft. Diese Hauptverteilwässerwasserleitung sowie die Verteilwässerwasserleitung durch den Wald abwärts zur Waldlichtung L________ bleiben auf jeden Fall erhalten. Der E_________ wurde grösstenteils auf traditionelle Weise zwischen Anfang Mai und Mitte September bewässert. Rund 30 % des nutzbaren Bodens wurden nicht mehr bewässert, weil der Aufwand zur Offenlegung der Verteilwässerwasserleitungen für die Eigentümer zu gross war (vgl. Kurzbericht Umwelt, Pronat, 8. Dezember 2010, S. 2). Die Bodenverbesserungsgenossenschaft E_________ stellte daher im Jahre 2005 ein Gesuch zur Subventionierung einer Beregnungsanlage an das kantonale Amt für Strukturverbesserungen. An der Generalversammlung vom März 2006 wurde das Projekt den Genossenschaftern vorgelegt und mit Mehrheitsbeschluss angenommen (vgl. Technischer Bericht Gesamtberegnungsprojekt E_________, Ingenieurbüro M________ AG, S. 3); - die Stellungnahme der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) vom 14. Juni 2011, nachdem 8 Einsprachen gegen das Projekt vom 28. Januar 2011 eingegangen waren und mit den Umweltorganisationen am 11. Mai 2011 eine Einigungsverhandlung durchgeführt worden war. Die SL erklärte sich bereit, einem Mischprojekt von Beregnung und traditioneller Berieselung zuzustimmen. Die Bedingungen der Umweltorganisation betrafen Themen wie die Abstimmung der Bewässerungsart an die Biodiversitätswerte der jeweiligen Parzellen, die Weiterführung der vorhandenen Hangberieselung im unteren Teil des E_________, die vertragliche Absicherung bezüglich der Bewirtschaftung, der Erhalt der Bewässerungskanäle, finanzielle Aspekte sowie Vorgaben zur Organisation der Bewässerung;
- 3 - - das Schreiben des Amtes für Strukturverbesserung vom 17. Februar 2012 an die Einsprecher, wonach an der kommenden Generalversammlung vom Frühjahr über die Einigungsverhandlungen orientiert und das weitere Vorgehen festgelegt werden sollte. An dieser Generalversammlung vom 30. März 2012 wurde dann entschieden, eine neues Verfahren mit dem Mischprojekt (Kombination von traditioneller Bewässerung und Beregnung) in die Wege zu leiten; - die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 3 vom 18. Januar 2013 des Projektes der kombinierten Bewässerung und des Ökovernetzungsprojektes für die Bauvorhaben von 1 210 m Hauptleitungen und 540 m Nebenleitungen zur traditionellen Bewässerung von 7.7 ha und der Beregnung von 9.0 ha der Genossenschaft E_________ mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit; - die Einsprache von Y_________ und X_________ vom 20. Februar 2013 mit den Begehren, primär das Bauprojekt der Beregnungsanlage abzuweisen und subsidiär ein Vorgesuchsverfahren durchzuführen. Sie machten geltend, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die Genossenschaft im vorhergehenden Verfahren einzig mit den Umweltorganisationen Einigungsverhandlungen durchgeführt habe. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei verletzt worden, da die Erstellung der Beregnungsanlage nicht notwendig sei. Denn sämtliche landwirtschaftlich genutzten Grundstücke könnten über die bestehenden Wässerwasserleitungen bewässert werden. Es hätte ein Vorgesuchsverfahren nach Art. 14 ff. der kantonalen Verordnung über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes vom 20. Juni 2007 (VLER; SGS/VS 910.100) durchgeführt werden müssen. Die Beregnungsanlage sei nicht geeignet sowie erforderlich und bilde „kein taugliches Mittel“ des mit ihr verfolgten Zieles. Das Bauprojekt sei nicht in Einklang zu bringen mit der räumlichen Entwicklung auf dem E_________. Auch wenn die „I_________“ erhalten bleibe, werde sie praktisch funktionslos und die Landschaft verliere den schützenswerten Charakter. Schliesslich sei die Höhe des Subventionsanteils zweifelhaft, welcher sich auf eine Nutzwertanalyse und auf eine richtige Handhabung der Strukturverbesserungsmassnahmen zu stützen hätte; - die Einladung der Einsprecher zur Einspracheverhandlung vom 7. März 2013 mit dem entsprechenden Protokoll, wonach keine Einigung erzielt und die Einsprache aufrecht erhalten wurde;
- 4 - - den Einspracheentscheid des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung (DVER) vom 13. Mai 2013, der das Projekt VS „Kombinierte Bewässerung E_________“ mit Auflagen genehmigte, zum Werk öffentlichen Nutzens erklärte und die Einsprache von Y_________ und X_________ abwies. Eine Mähnutzung erfordere eine Bewässerung. Dabei müssten Aufwand und Ertrag in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Werde auf die Bewirtschaftungserleichterung der Berieselung verzichtet, werde die heutige Nutzung bald aufgegeben. Die geplanten Strukturverbesserungsmassnahmen würden dem primären Schutzziel der Verhinderung der Vergandung und der Verwaldung entgegenkommen. Die Nebenwasserleitungen im oberen Teil vom Rohberg würden nicht mehr unterhalten und seien teilweise zugewachsen, so dass die Mähwiesen hier nicht mehr bewässert würden. Der Arbeitsaufwand für den Unterhalt und die traditionelle Bewässerung sei zu gross. Für die Umweltorganisationen stelle dieses zweite Projekt einen annehmbaren Kompromiss zwischen Beregnungsintensivierung und Erhalt der Natur- und Landschaftswerte dar. Im „Unteren E_________“ werde auf eine Beregnungsanlage verzichtet. Hier werde weiterhin traditionell bewässert. Das Vorgesuchsverfahren sei vom Amt für Strukturverbesserung durchgeführt worden. Der Vorstand der Genossenschaft habe ein entsprechendes Gesuch eingereicht. Die Projektauflage sei rechtmässig gemäss Art. 17 VLER erfolgt. Die Alpe „N________“ sei nicht komplett verwaldet und der Überlauf vom Trinkwasser werde nicht für Berieselungszwecke benutzt. Die Einsprecher und alle Genossenschafter seien über die Verhandlungen mit den Umweltverbänden und den Kompromissvorschlag vollständig orientiert worden. Das Projekt leiste einen Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft und entspreche den übergeordneten Zielen der Raumplanung, der Regional- und der Agrarpolitik. Laut der Dienststelle für Raumentwicklung entspreche das Projekt den Grundsätzen des kantonalen Richtplans. Die Höhe der Subventionen sei in der eidgenössischen Verordnung und in der kantonalen Weisung zu den Strukturverbesserungen geregelt. Eine Nutzwertanalyse würde den Planungsaufwand im Verhältnis zur Bausumme bei weitem übersteigen und sei nicht finanzierbar. Das Projekt bilde die Grundvoraussetzung für die landwirtschaftliche Weiterbewirtschaftung, entspreche den multifunktionalen Zielen der Agrarpolitik und leiste einen Beitrag zur Erhaltung der Kulturlandschaft; - die dagegen bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X_________ und Y_________ (fortan: Beschwerdeführer) vom 14. Juni 2013 mit folgenden Rechtsbegehren:
- 5 - „1. Der Entscheid des DVER vom 13. Mai in Sachen Alpe E_________: ‚Kombinierte Bewässerung’ sei aufzuheben. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien vom Staat Wallis zu tragen. 3. X_________ und Y_________ sei für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“
- die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in welcher die Beschwerdeführer geltend machten, die Hauptwasserleitungen seien sowohl im oberen als auch im unteren E_________ in einem einwandfreien Zustand und sie würden vollkommen ausreichen, um die Bewässerung des E_________s vorzunehmen. Bei einer Ortsschau sei dies ohne weiteres sichtbar. Das DVER stelle einseitig auf die Äusserungen der Genossenschaft ab. Durch eine intensive Bewässerung der Wiesen und Weiden werde die Landschaft verändert und die reichhaltige Biodiversität werde gefährdet. Für sie sei dies nicht akzeptabel, während den Umweltverbänden offensichtlich Ersatzmassnahmen zugesichert worden seien. Die Arbeitserleichterungen durch eine Beregnung seien nicht wesentlich, weshalb die Notwendigkeit und schliesslich die Zweckmässigkeit des Projektes zu verneinen seien. Der E_________ habe heute mehr eine touristische als eine landwirtschaftliche Bedeutung. Aus dem Plan der Spritzanlagen ergebe sich, dass die Wanderwege und Häuserfassaden unmittelbar berieselt würden, so dass an diesen Schäden entstehen würden. Trotz verschiedener Interventionen in Bezug auf die monotonen Geräusche der Bewässerungsanlage fehle ein Lärmschutzbericht. Mit der Errichtung eines modernen Bewässerungskonzepts werde eine wertvolle Kulturlandschaft zerstört; - die Stellungnahme des DVER, Amt für Strukturverbesserungen, vom 13. August 2013, mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der E_________ befinde sich nicht in der Ferienhaus- oder Maiensässzone. Er werde von 5 Bauern und dem Gutsbetrieb der Landwirtschafltichen Schule bearbeitet, wobei die bewirtschaftete Fläche 17.9 ha betrage, wovon 6.9 ha Mähwiese und 11.0 ha Weide seien. Für die Nebenwasserleitungen, welche teilweise in einem schlechten Zustand seien und von der Genossenschaft nicht unterhalten würden, sei jeder, welcher heute wässern wolle, selber verantwortlich. Für die Instandstellungsarbeiten dieser Leitungen von 830 m Länge seien im Projekt Fr. 17 300.-- vorgesehen. Aus dem Kurzbericht zu den Natur- und Landschaftswerten und einer Untersuchung eines nationalen Forschungspro-
- 6 gramms ergebe sich, dass sich durch eine teilweise Umstellung auf eine Berieselung eine geringe Auswirkung auf die Landwirtschaft und die Artenvielfalt ergebe. Die Genossenschafter seien jederzeit über die Verhandlungen mit den Umweltorganisationen, die Aufgabe des ersten Projektes und das Mischprojekt orientiert worden. Es handle sich um erprobte mittelintensive Regner, wobei bisher keine Lärmbelästigungen bekannt seien, zumal die Berieselung nur während des Tages erfolge. Die Dienststelle für Umweltschutz habe diesbezüglich auch keine Auflagen gemacht. Die Beschwerdeführer würden pro Wasserkehr von 3 Wochen 2 Wässerwasserstunden besitzen. Die Strukturverbesserungsmassnahmen basierten auf gesetzlichen Grundlagen. Primäres Ziel des Projektes sei die Verhinderung der Vergandung und Verwaldung, die sparsame Verteilung des Wassers und die Erleichterung des Arbeitsaufwandes. Die Bewässerungseignungskarte zeige, dass sich die vorgesehene Fläche für die Beregnung eigne und daher die Bewässerungswürdigkeit ausgewiesen sei. Durch das gleichzeitig geplante Ökovernetzungsprojekt werde sichergestellt, dass es im E_________ nie zu einer Intensivierung der Landwirtschaft komme und die Artenvielfalt erhalten bleibe. Es werde ein Monitoringkonzept für die Fauna und Flora durchgeführt und nach 5 Jahren erfolge die erste Bewertung und allenfalls eine Anpassung. Die der Beschwerde beigelegten Fotos würden die private Wässerwasserleitung zeigen, welche hinter der Alphütte der Beschwerdeführer entlang führe und der Bewässerung der Parzellen im Osten diene. Mit einer zweckmässigen Bewässerung, verbunden mit den entsprechenden Ökoqualitätsbeiträgen, könne die schlechte Erreichbarkeit der Alpe kompensiert werden; - die von der Gemeinde am 16. August 2013 eingereichten Belege mit dem Belegverzeichnis; - die Stellungnahme der Bodenverbesserungsgenossenschaft E_________ vom 16. August 2013, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Das Ziel der neuen Bewässerung sei es, die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen weiterhin zu gewährleisten und einen Beitrag zum Erhalt der wertvollen Landschaft im E_________ zu leisten. Das Wässerwasser fliesse auf dem karstigen Untergrund weg und die Wiesen blieben trocken. An der Generalversammlung vom 16. März 2012 habe die Mehrheit der Genossenschafter dem neuen Projekt zugestimmt. Die „I_________“ werde durch das aufgelegte
- 7 - Projekt nicht tangiert und bleibe in der heutigen Form erhalten. Mit der neuen Beregnung würden keine neuen Flächen erschlossen; - die Replik der Beschwerdeführer vom 27. September 2013, in der sie die Rechtsbegehren aufrecht hielten. Im unteren E_________ sei keine Einwaldung zu beobachten, so dass auch keine Gefahr für die Biodiversität bestehe. Mit dem vorliegenden Projekt werde der in den letzten Jahren weggefallenen Bewirtschaftung nicht entgegen gewirkt. Es werde weiterhin die Unzweckmässigkeit des Projektes gerügt. Mit der Umsetzung des Berieselungsprojektes würden sie die Wässerwasserstunden verlieren. Genaue Angaben zu den Lärmemissionen der Sprinkler würden fehlen. Es wurde an einer Ortsschau festgehalten; - die Stellungnahme des DVER, Amt für Strukturverbesserungen, vom 21. Oktober 2013, in der es darlegte, dem Technischen Bericht des Auflageprojektes könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführer die 2 Wässerwasserstunden nicht verlieren würden. Die Teilnahme an den Programmen der Öko- Qualitätsverordnung sei freiwillig. Es handle sich dabei um Zusatzbeiträge, welche ein Bewirtschafter generieren könne, wenn er die notwendigen Bewirtschaftungsauflagen umsetzen würde. Die Teilnahme sei freiwillig und auch nicht mit den Direktzahlungen gekoppelt; - das Schreiben der Bodenverbesserungsgenossenschaft vom 20. Oktober 2013, wonach sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, - die übrigen Akten;
erwägend,
- dass der angefochtene Departementsentscheid eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) darstellt, die gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz; GLER; SGS/VS 910.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des für sie negativen Departementsentscheids durch diesen berührt
- 8 und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, i.V.m. 46 und 48 VVRG); - dass das Gericht die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen hat, sondern sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken kann (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht jedoch, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die Unzweckmässigkeit der Verfügung (Art. 78 VVRG); - dass die Beschwerdeführer als Beweismittel die Einvernahme der Parteien, die Hinterlage von Urkunden sowie insbesondere eine Ortsschau verlangen; - dass das Recht, Beweise zu beantragen, ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist (BGE 120 Ib 379 E. 3b): Sind die Beweise relevant und können sie die Entscheidung beeinflussen, haben die Parteien die Möglichkeit, deren Abnahme zu verlangen (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 242 E. 2). Das Beweisverfahren kann aber geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 153 und Rz. 537; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 274; BGE 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1); - dass das Gericht im vorliegenden Fall sämtliche Akten der Vorinstanzen beigezogen sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen und entsprechend gewürdigt hat. Die Parteien hatten im Verlaufe des Verfahrens mehrmals Gelegenheit, sich umfassend zur Sache zu äussern, so dass auf deren Einvernahme verzichtet werden kann. Überdies befinden sich in den Akten die Auflagedossiers mit den technischen Berichten, den Umweltberichten, das Konzept der technischen Bewässerung mit den Auswirkungen auf Fauna und Flora, das Vorprojekt der Ökovernetzung und zahlreiche Pläne sowie mehrere umfang-
- 9 reiche Fotodokumentationen, welche das umstrittene Projekt veranschaulichen. Daraus lassen sich die Bedeutung und der Umfang der zu realisierenden Berieselungsanlage genügend ermessen. Vor diesem Hintergrund würde die Ortsschau ins Leere laufen und ist nicht nötig. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird; - dass die Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und offensichtlich nicht richtig festgestellt. Sie führen aus, dass die Wässerwasserleitungen sowohl im oberen als auch im unteren E_________ noch bestens funktionieren würden. Die Behauptung der Vorinstanz, die Hauptwasserleitungen seien nicht in einem guten Zustand und würden einer Sanierung bedürfen, entspreche nicht den Tatsachen. Wie die Fotos zeigten, würden sich die Hauptleitungen geradezu in einem ausgezeichneten Zustand befinden. Sie würden vollkommen ausreichen, um die Bewässerung im E_________ vorzunehmen. Deshalb sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Installierung einer Beregnungsanlage zu einer Verbesserung respektive zu einer Förderung der landwirtschaftlichen Tätigkeit führen würde; - dass die Vorinstanz hierzu erwogen hat, dass die Nebenwasserleitungen im oberen Perimeter des E_________ nicht mehr unterhalten würden. Diese seien teilweise vollständig zugewachsen, weil der Unterhalt und der Arbeitsaufwand für die traditionelle Bewässerung als zu gross erachtet werde. Ein Grossteil der Mähwiesen seien hier deshalb nicht mehr bewässert (Entscheid vom 13. Mai 2013 E. 1.2.1, S. 2/13). In der Vernehmlassung vom 13. August 2013 (S. 5/7) verwies die Vorinstanz auf den Technischen Bericht und den Umweltbericht des Projektes. Die beigefügten Fotos in der Beschwerde würden die private Wässerwasserleitung zeigen, welche hinter der Alphütte der Beschwerdeführer entlang führe und zur Bewässerung der Parzellen im Osten diene. Die Kapazität und die Dichtigkeit dieser Wasserleitungen seien heute nicht gewährt. Im Projekt sei vorgesehen, diese Leitungen in eine Genossenschaftswasserleitung umzuwandeln (Länge 130 m);
- 10 - - dass im Technischen Bericht vom Januar 2013 festgehalten ist, im oberen Teil des E_________ (oberhalb der Kapelle) seien die Nebenwässerwasserleitungen in den letzten Jahren nicht mehr unterhalten worden. Verwiesen wird dabei auf Beilage 11, das Konzept der technischen Bewässerung des Büros buweg, in welchem im Modul 2 eine nicht mehr bewässerte Teilfläche ausgefärbt ist. Auch im Kurzbericht Umwelt vom 8. Dezember 2010 ist festgehalten, dass einige der Verteilwässerwasserleitungen heute nicht mehr benutzt würden (S. 8). Der nicht mehr bewässerte Teil auf dem E_________ wird auf 30 % geschätzt (S. 15). Auf der Foto 2 im Anhang 5 des Berichts ist eine verwachsene Suon sichtbar, „welche wohl schon längere Zeit nicht mehr genutzt wird“ (Kurzbericht Umwelt, Anhang A5, Fotodossier S. 1); - dass die Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegen, inwiefern die Ausführungen im Technischen Bericht und im Umweltbericht nicht richtig sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die von den Beschwerdeführern mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinterlegten Fotos zeigen die Wasserleitung, welche in der Beilage 5 des Auflageprojektes Januar 2013 als bestehende Bewässerungsleitung im Plan eingezeichnet ist. Dies ist nicht bestritten, beweist aber auch nicht, dass im oberen Teil des E_________ die Wasserleitungen noch in gutem Zustand sind. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist nicht offenbar und eine Rechtsverletzung liegt nicht vor. Eine andere Würdigung eines Sachverhalts stellt keine falsche Sachverhaltsfeststellung dar und ist als Rüge gegen die rechtliche Würdigung anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 2D_62/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 2.2 f.); - dass die Beschwerdeführer die gesetzlichen Grundlagen der eidgenössischen und der kantonalen Bestimmungen des Meliorationsprojektes nicht bestreiten (vgl. dazu Vernehmlassung des Amtes für Strukturverbesserung vom 13. August 2013, Ziff. IV.2, S. 4/7). Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) sieht in den Art. 93 ff. als Strukturverbesserungsmassnahmen unter anderem Bodenverbesserungen (Ameliorationen) vor, für die Bundesbeiträge ausgerichtet werden. Die Bodenverbesserungen bestehen in Massnahmen und Werken, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstungen oder Zerstörungen durch Naturereignisse zu schützen (vgl. Art. 87 ff. LwG). Die Beschwerdeführer machen aber geltend, die projektierte Beregnungs- und Berie-
- 11 selungsanlage sei nicht notwendig, sie sei nicht im öffentlichen Interesse und damit sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt; - dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt wurden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 581 ff.; BGE 136 I 17 E. 4.4; 135 I 233 E. 3.1). Strukturverbesserungsmassnahmen sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Dabei verfügen die zuständigen Organe über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters rechtfertigt sich erst, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen, notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.2; 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3.2; je mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass zwar die Festlegung einer Strukturverbesserungsmassnahme der vorliegenden Art weitgehend im Ermessensspielraum der verfügenden Behörde liegt, in die das auf Rechtskontrolle beschränkte Kantonsgericht nicht eingreift, dass aber die Prüfung der Verhältnismässigkeit auch zur Rechtskontrolle gehört (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 98); - dass die Verhältnismässigkeit in dem Sinne zu prüfen ist, ob die projektierten Massnahmen geeignet sind, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Wie die Vorinstanz richtig darlegt (E. 1.2.4.2 a und b), liegt das öffentliche Interesse an der Beregnungsanlage darin, der Vergandung und Verwaldung entgegenzuwirken sowie die offenen Flächen im E_________ und somit das bestehende Landschaftsbild zu erhalten. Zudem soll die Beregnungsanlage eine rationelle und sparsame Verteilung des Wassers gewährleisten und der Arbeitsaufwand für die Bewässerung erleichtert werden. Bewirtschaftungserleichterungen werden dazu beitragen, die landwirtschaftliche Nutzung aufrecht zu erhalten. Zur
- 12 - Verhinderung der Einwaldung ist eine Mähnutzung für den E_________ unabdingbar. Der Aufwand einer Mähnutzung erfordert die Bewässerung. Werden keine Bewirtschaftungserleichterungen unternommen, wird früher oder später die Nutzung aufgegeben. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass durch die Installierung eines modernen Bewässerungssystems der Arbeitsaufwand bezüglich der Bewirtschaftung der Parzellen „teilweise“ abnehme (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2013 Ziff. IV. 6, S. 8/10). Es ergebe sich aber, dass Wiesen und Weiden, welche bis anhin in traditioneller Art und Weise bewässert worden seien, eine andere Entwicklung nehmen würden, als dies bisher der Fall gewesen sei. Durch die intensive Bewässerung der Wiesen und Weiden drohe sich die Landschaft zu verändern und die reichhaltige Biodiversität sei gefährdet. Dem hat die Vorinstanz entgegengehalten, dass ein nationales Forschungsprogramm (NFP 61 2010-2013) zum Thema nachhaltige Wassernutzung im Gange sei (Entscheid DVER vom 13. Mai 2013 Ziff. 1.2.4.2. d, S. 5/13 und Vernehmlassung des Amtes für Strukturverbesserung vom 13. August 2013, Ziff. III Punkt 2 und 3, S. 2/7). In einem Teilprojekt sei die Frage untersucht worden, ob die Umstellung der Bewässerungsart von der traditionellen Bewässerung auf Beregnung einen Einfluss auf die Biodiversität von Heuwiesen im Wallis habe. Diese Frage sei an 16 Wiesen in verschiedenen Gemeinden untersucht worden. Die Studie sei zum Schluss gekommen, dass sich Wiesen mit kontrollierter Hangberieselung und Wiesen mit kontrollierter Sprinkler-Bewässerung nicht in der Artenvielfalt unterscheiden würden. In einem zukünftigen Begleitprojekt würden die Auswirkungen auf Fauna und Flora durch die Bewässerung im E_________ eingehender abgeklärt (vgl. Beilage 11: Konzept Auswirkungen auf Fauna und Flora, Büro buweg). Dabei werde mit den Umweltorganisationen ein Monitoring vor Ort aufgebaut. Gleichzeitig werde ein Ökovernetzungsprojekt (ÖVP) mit den Bewirtschaftern im E_________ realisiert. Mit Hilfe dieses Projektes würden u. a. die Kulturlandschaftsbeiträge und die Biodiversitätsbeiträge zur Erhaltung und Förderung der Artenvielfalt umgesetzt. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass das ÖVP nicht eine Kompensationsmassnahme zum Berieselungsprojekt sei, sondern eine unabhängig davon notwendige Massnahme für künftige Direktzahlungen (Stellungnahme vom 27. September 2013 Ziff. III. C. zu 6, S. 5/7). - dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht erkennbar ist, dass sich die Beregnung eines Teils des E_________ auf die Artenvielfalt auswirken sollte. Im Technischen Bericht ist festgehalten, dass die Standorte und Reichwei-
- 13 ten der Bewässerungsanlagen so eingestellt würden, dass bestehende Strukturen wie Hecken, Bäume, Waldränder und weitere ökologisch wertvolle Standorte und Lebensräume geschont und somit nicht beregnet würden (S. 7/24). Verwiesen wird dabei auf den Kurzbericht Umwelt, in welchem in den Plänen eingezeichnet ist, welche Flächen beregnet und welche Flächen nicht beregnet werden. Um den Erhalt der Artenvielfalt zu überwachen, wird ab dem ersten Bewässerungsjahr während 20 Jahren ein Monitoring der wichtigsten Arten gemäss dem Konzept der buweg durchgeführt (vgl. Technischer Bericht S. 7/24). Die Ersterhebung ist erfolgt und ergibt sich aus dem Konzept (Beilage 11). Nach 5 Jahren soll eine erste Evaluation und Bewertung des Projekts gemacht werden und auf dieser Basis können gegebenenfalls Anpassungen gemacht werden. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht substantiiert mit diesen Vorgaben auseinander. Es kann festgehalten werden, dass in jenen Gebieten, in welchen die traditionellen Wasserleitungen nicht mehr bestehen, eine neue Beregnungsanlage geeignet und notwendig ist; - dass auch die Erforderlichkeit der Massnahmen bejaht werden kann. Die Beschwerdeführer machten geltend, ein neues Beregnungssystem sei nicht notwendig. Die unwesentlichen Erleichterungen seien nicht geeignet, die Zukunft der landwirtschaftlichen Nutzung des E_________ zu garantieren (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2013 Ziff. IV. 8, S. 9/10). Die Vorinstanz hat dagegen festgehalten, das aufgelegte Projekt trage dazu bei, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der offenen Flächen zu sichern und die Suonen als Hauptwasserleitungen zu erhalten (Entscheid DVER vom 13. Mai 2013 Ziff. 1.2.4.3. e, S. 8/13). Sie verweist auf die Vernehmlassung der Dienststelle für Raumentwicklung, den kantonalen Richtplan und das Auflageprojekt. Im Kurzbericht Umwelt vom 8. Dezember 2010 ist festgehalten, dass durch eine Beregnung mittels Sprinkler der Arbeitsaufwand gemäss dem Bundesamt für Umwelt „um bis zu 85 % reduziert werden“ könne (S. 12). Zudem könne der Wasserverbrauch um rund 50 % verringert werden. Die neue Bewässerungsanlage leiste somit einen Beitrag zur Sicherstellung der Bewirtschaftung und zur nachhaltigen Nutzung des Wassers. Sie bedeute aber auch einen Rückgang des trockenen Charakters gewisser offenen Flächen, welche mit dem traditionellen Bewässerungssystem nicht erreicht werde. Die Vorinstanz hat deshalb die Erforderlichkeit der neuen Bewässerungsanlage zu Recht bejaht;
- 14 - - dass schliesslich im Rahmen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu prüfen bleibt, ob der staatliche Eingriff durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführer machen geltend, der E_________ habe heute mehr eine touristische als eine landwirtschaftliche Bedeutung. Der E_________ sei als Wander- und Erholungsgebiet beliebt. Durch ständiges Bewässern würden grosse Flächen des E_________ beinahe permanent mit Wasser berieselt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2013 Ziff. IV. 9, S. 9/10). Zwar halte das DVER in seinem Entscheid fest, dass die Haupt- und Nebenwanderwege durch das neue Bewässerungssystem nicht betroffen seien. Aus dem Plan der Spritzanlagen ergebe sich aber, dass die Wanderwege und Häuserfassaden unmittelbar berieselt würden, so dass an diesen Schäden entstehen würden. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der E_________ keine touristische Infrastruktur besitze und sich gemäss Zonenplan in der Landwirtschaftszone 2 befinde (Stellungnahme vom 13. August 2013 Ziff. IV. 9, S. 6/7). Das Wässerwasser werde wie bisher eingeteilt und die Bewässerungsdauer werde genau festgelegt. Sie verweist dabei auf den Technischen Bericht des Auflageprojektes vom 12. Dezember 2012, Seiten 8 und 10, aus dem hervorgeht, dass die Einhaltung des 3-Wochen-Intervalls für die Berieselung und die Begrenzung der Einzelabgabe pro Bewässerung auf maximal 30-50 mm/m2 bzw. l/m2 festgelegt wird. Aus der Beilage 5 des Auflageprojektes (Bewässerungsflächen mit Regnerstandortflächen) gehe hervor, dass keine Wege, Wanderwege und Häuserfronten berieselt würden. Nach der Realisierung der Anlage werde ein Betriebsreglement erstellt, welches von der Genossenschaft angenommen werden müsse; - dass aus dem Technischen Bericht des Projektes hervorgeht, dass gemäss dem bestehenden Wasserkehr den Beschwerdeführern zusammen mit dem Miteigentümer 4 Wässerwasserstunden für ihre Parzellen zustehen (S. 14/24). Dieser Wasserkehr und die Wässerwasserstunden sollen beibehalten werden, wobei es zu Anpassungen kommen kann (vgl. Art. 30 VLER). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer keine Wässerwasserstunden verlieren. Auf dem Projektplan „Bewässerungsflächen mit Regnerstandortflächen“ (Beilage 5) sind die Standorte der Beregner und die Radien der Beregnungsflächen eingezeichnet. Aus dem Plan ergibt sich, dass keine Wege und Häuserfronten berieselt werden. Nötigenfalls können geringfügige Anpassungen gemacht werden. Die Verantwortung für die Durchführung des Projektes liegt bei der Genossenschaft. Ein Eingrei-
- 15 fen des Richters rechtfertigt sich erst dann, wenn die zuständigen Behörden bei der Ausgestaltung der Massnahmen ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen. Solches kann der Genossenschaft und dem Amt für Strukturverbesserungen nicht vorgeworfen werden. Was die Betroffenheit der Beschwerdeführer anbelangt, wirken sich die Beregner auf die Umgebung aus. Die aus den Beregnern resultierenden Einschränkungen sind aber nur geringfügig. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der Bewässerungsanlage grösser als das Interesse der Beschwerdeführer an einer Freihaltung von Beregnern. Die Einschränkungen fallen massvoll aus. Ausserdem liegt es nicht zuletzt im Interesse der Beschwerdeführer, dass die Kulturlandschaft erhalten bleibt. Ihre Interessen haben deshalb gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzutreten; - dass die Beschwerdeführer schliesslich geltend machen, trotz verschiedener Interventionen in Bezug auf die monotonen Geräusche der Bewässerungsanlage fehle ein Lärmschutzbericht in den Gesuchsunterlagen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Juni 2013 Ziff. IV. 9, S. 9/10), ohne dass jedoch die Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung aufgeführt wird. Die Vorinstanz führt hierzu aus, dass die für die Lärmbeurteilung zuständige Dienststelle für Umweltschutz bezüglich des Lärms keine Auflagen gemacht habe (Stellungnahme vom 13. August 2013 Ziff. IV. 10, S. 6/7). Beim gewählten Regner handle es sich um einen mittelintensiven Regner, welcher in den letzten Jahren verschiedentlich installiert worden sei. Bisher seien keine Lärmbelästigungen bekannt geworden. Gemäss Auflageprojekt seien die Regner während der Berieselungszeit an 6 von 21 Tagen (des 3-Wochen-Intervalls) in Betrieb, und zwar nur während des Tages (12 Stunden). Eine Beregnung während der Nachtzeit sei ausgeschlossen, so dass es auch nicht zu Lärmemissionen in der Nachtzeit komme; - dass nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR/814.01) Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach
- 16 dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Die eidgenössische Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR/814.41) gilt auch für die Landwirtschaftszone (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2000 vom 13. August 2001, [Lärmimmissionen Hundeasyl]). Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV gilt in Wohn- und Gewerbezonen sowie Landwirtschaftszonen (sogenannte Mischzonen) die Empfindlichkeitsstufe 3. Ziff. 1 Abs. 2 von Anhang 6 der LSV bestimmt in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die Immissionsgrenzwerte für den Lärm von Gewerbe- und Industrieanlagen bei lärmempfindlichen Räumen der Empfindlichkeitsstufe 3 die Grenze von 65 dB am Tag und von 55 dB in der Nacht nicht überschreiten dürfen. Gemäss Art. 41 LSV gelten die Belastungsgrenzwerte bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen (Abs. 1) sowie in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Abs. 2 lit. a); - dass davon auszugehen ist, dass im Anhang zur LSV Belastungsgrenzwerte für die Lärmimmissionen von Berieslern fehlen. Es ist daher im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen, ob eine Störung vorliegt (Art. 40 Abs. 3 LSV). Bei dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 126 II 366 E. 2c mit Hinweisen). Handelt es sich um eine neue Anlage, muss der Betrieb mangels anwendbarer Planungswerte ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb); - dass vorliegend die Vollzugsbehörden zu Recht keine Ermittlungen der Lärmimmissionen angeordnet haben, da die Überschreitung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte nicht zu erwarten ist (vgl. Art. 36 LSV). Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Lärmbelästigungen der Beregner angesichts der kurzen Dauer während der Sommermonate, der unbedeutenden Intensität und der ausschliesslichen Benützung am Tag als geringfügig anzusehen sind und nicht als schädlich oder lästig qualifiziert werden können; - dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die von der Genossenschaft vorgeschlagene und vom DVER geschützte Lösung einen, im Rahmen des
- 17 rechtlich Zulässigen, haltbaren Entscheid darstellt; er steht namentlich mit den Grundsätzen von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit im Einklang. Falls die Massnahmen sich nicht bewähren oder die Verhältnisse sich später wesentlich ändern sollten, haben es die zuständigen Behörden in der Hand, die gebotenen Korrekturen zu beschliessen; - dass auf Grund des Gesagten die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung; - dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können diese ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser Regel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtsgebühr zu bezahlen haben. Gemäss Art. 2 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichtsoder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar); - dass bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bedeutung des Falles und dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen ist. In Erwägung dieser Bemessungskriterien ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- angemessen, die von den Beschwerdeführern solidarisch zu tragen ist; - dass die Beschwerdeführer als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Auch die Behörden, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln, haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 3 VVRG);
- 18 erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1 200.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung, der Bodenverbesserungsgenossenschaft E_________ und der Stadtgemeinde D_________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 31. Januar 2014